Gemeinschaftsgeschmacksmuster Rohrbogen: Kein Unterlassungsanspruch bei anderem Gesamteindruck
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung ein EU-weites Verbot des Angebots/Inverkehrbringens bestimmter Rohrbogenelemente wegen Verletzung zweier Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung gegen die Zurückweisung durch das LG zurück. Die hinterlegten Zeichnungen offenbarten (Merkmal 8) schmale Nuten; die angegriffenen Ausführungen zeigten demgegenüber breite Wülste und einen deutlich robusteren Verbindungssteg. Wegen nur durchschnittlichen Schutzbereichs und abweichenden Gesamteindrucks liege keine Designverletzung vor.
Ausgang: Berufung gegen die Zurückweisung des Verfügungsantrags wegen fehlender Designverletzung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bestimmung des Schutzgegenstands eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist der Registerinhalt maßgeblich; die dort hinterlegten Abbildungen sind aus Sicht des informierten Benutzers auszulegen.
Zeigen die hinterlegten Darstellungen als Gestaltungsmerkmal eine Vertiefung (Nut) und nicht eine Erhebung (Wulst), kann ein Erzeugnis mit breiten Wülsten dieses Merkmal nicht verwirklichen und regelmäßig einen abweichenden Gesamteindruck hervorrufen.
Der Schutzbereich eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist bei geringem Abstand zum vorbekannten Formenschatz (trotz grundsätzlich bestehender Gestaltungsfreiheit) allenfalls durchschnittlich.
Eine Gestaltung fällt nicht in den Schutzbereich eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, wenn sie beim informierten Benutzer aufgrund prägender Unterschiede (insbesondere in filigraner vs. robuster Ausführung) einen anderen Gesamteindruck erweckt.
Würde ein eingetragenes Geschmacksmuster nach seinem Registerinhalt mehrere unterschiedliche Gestaltungen mit deutlich unterschiedlichem Gesamteindruck erfassen, fehlte es an einem einheitlichen Schutzgegenstand; das Muster wäre dann nichtig.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 14c O 132/17
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 19. Oktober 2017 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit diesem hat das Landgericht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, mit der den Antragsgegnerinnen unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten werden sollte, Rohbogenelemente gemäß nachfolgender Abbildungen im Gebiet der Europäischen Union anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, der Antragsgegnerin zu 1) darüber hinaus, diese herzustellen:
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe eine Verletzung ihrer nachfolgend wiedergegebenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht glaubhaft gemacht.
Für das am 07.11.2005 angemeldete und 13.12.2005 veröffentlichte Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. …..01 (Verfügungsgeschmacksmuster I) sind folgende Abbildungen hinterlegt:
Für das am 07.11.2005 angemeldete und 13.12.2005 veröffentlichte Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. …..02 (Verfügungsgeschmacksmuster II) ist folgende Abbildung hinterlegt:
Das Verfügungsgeschmacksmuster I zeige einen Rohrbogen, der folgende Gestaltungsmerkmale aufweise:
(1) Flacher Grundkörper mit einem im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt mit teilkreisförmig abgerundeten Ecken,
(2) wobei die breiteren Seiten des Grundkörpers die Ober- und Unterseite bilden und die schmaleren Seiten des Grundkörpers die Seitenflächen.
(3) An den Enden des Grundkörpers befinden sich den Rohrquerschnitt mit einem leicht vergrößerten Innenquerschnitt fortsetzende Muffen.
(4) Der Grundkörper beschreibt einen 90°- Bogen, wobei sich die Biegung nur über eine kurze Kanalstrecke verteilt, so dass die beiden Muffen im Bereich der gekrümmten Innenseite nur einen Abstand von etwa 2/3 der Seitenfläche einer Muffe zueinander haben.
(5) Der Grundkörper besteht aus zwei Halbschalen, wobei die Trennlinie auf halber Höhe der gekrümmten Außen- bzw. Innenseite des Grundkörpers parallel zur Ober- bzw. Unterseite verläuft.
(6) Auf den Seitenflächen des Grundkörpers verläuft auf Höhe der Trennlinie ein schmaler, schlanker Steg, der der Verbindung der beiden Halbschalen dient.
(7) Der Grundkörper weist im Inneren zwei parallel zueinander zwischen den Muffen verlaufende, der Krümmung des Grundkörpers folgende Lamellen auf.
(8) Auf der Ober- bzw. Unterseite des Grundkörpers befinden sich zwei schmale Nuten, deren Position und Verlauf dem der innenliegenden Lamellen entspricht.
Das Verfügungsgeschmacksmuster II zeige einen Rohrbogen, der folgende Gestaltungsmerkmale aufweise:
(1) Hoher Grundkörper mit einem im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt mit teilkreisförmig abgerundeten Ecken,
(2) wobei die schmaleren Seiten des Grundkörpers die Ober- und Unterseite bilden und die breiteren Seiten des Grundkörpers die Seitenflächen.
(3) An den Enden des Grundkörpers befinden sich den Rohrquerschnitt mit einem leicht vergrößerten Innenquerschnitt fortsetzende Muffen.
(4) Der Grundkörper beschreibt einen 90°- Bogen, wobei sich die Biegung über eine kurze Kanalstrecke verteilt, so dass die beiden Muffen im Bereich der gekrümmten Innenseite nur einen Abstand von etwa 1 ½-fach der Seitenfläche einer Muffe zueinander haben.
(5) Der Grundkörper besteht aus zwei Halbschalen, wobei die Trennlinie auf halber Höhe der gekrümmten Außen- bzw. Innenseite des Grundkörpers parallel zur Ober- bzw. Unterseite verläuft.
(6) Auf den Seitenflächen des Grundkörpers verläuft auf Höhe der Trennlinie ein schmaler, schlanker Steg, der der Verbindung der beiden Halbschalen dient.
(7) Der Grundkörper weist im Inneren eine Lamelle auf, die der Krümmung des Grundkörpers entsprechend zwischen den Muffen verläuft.
(8) Auf der Ober- bzw. Unterseite des Grundkörpers befindet sich eine schmale Nut, deren Position und Verlauf der der innenliegenden Lamelle entspricht.
Dabei werde der informierte Benutzer auch das Merkmal 8 den hinterlegten Zeichnungen entnehmen. Er werde insbesondere erkennen, dass es sich nicht um eine Wulst handelt, weil sich die Darstellung von derjenigen der seitlichen Erhebung deutlich unterscheide. Auch erkenne der informierte Benutzer, dass die Linienführung der innen liegenden Lamelle folge und werde daher von einer Oberflächenverformung in Form einer Nut ausgehen. Dies werde bestätigt durch den Blick auf das tatsächlich vertriebene Erzeugnis.
Keines der Merkmale sei ausschließlich technisch bedingt. Es bestünden nicht nur zahlreiche Designalternativen, auch sei nicht dargelegt oder ersichtlich, dass der gestalterischen Wirkung keinerlei Bedeutung für das Produktdesign zukomme. Allerdings sei das Merkmal (7) nicht zu berücksichtigten, weil es nach dem Einbau des Rohrleitungselements in eine Rohrleitung nicht sichtbar sei.
Die Verfügungsgeschmacksmuster zeigten danach Rohrbögen, die schlicht und funktional, zugleich aber auch filigran wirkten. Sie seien – was weiter ausgeführt wird – auch neu und eigenartig. Allerdings komme die Gestaltung dem unstreitig vorbekannten Produkten der A. GmbH (Anlage AG 10) recht nahe. Aus diesem Grunde sei allenfalls von einem durchschnittlichen Schutzbereich auszugehen, in den die angegriffenen Ausführungsformen nicht fielen. Besonders fehlten den angegriffenen Ausführungsformen die beiden Nuten auf der Ober- und Unterseite des Grundkörpers. Stattdessen wiesen sie eine breite Wulst auf. Ebenfalls wiesen die Verfügungsmuster nur einen schmalen Steg auf, während die angegriffenen Formen eine breite Wulst aufwiesen. Die angegriffenen Formen wirkten deutlich robuster, als die Verfügungsmuster. Insbesondere falle dem informierten Benutzer sofort auf, dass der Verbindungssteg deshalb anders gestaltet ist, weil eine andere Verbindungstechnik zum Einsatz komme.
Die angegriffenen Ausführungsformen fielen daher nicht in den Schutzbereich der Verfügungsmuster.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.
Sie macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe den Schutzbereich der Verfügungsmuster verkannt. So ließen die hinterlegten technischen Zeichnungen nicht erkennen, ob die Linien auf der Ober- bzw. Unterseite (Merkmal 8) eine Nut, eine Wulst oder nur eine Linie darstellten. Hierzu könne auch das mustergemäß hergestellte Erzeugnis nicht herangezogen werden, weil es allein auf den Registerinhalt ankomme. Danach beanspruchten die Verfügungsmuster sowohl für eine Wulst als auch für eine Nut Schutz. Sie vertritt die Ansicht, entgegen der Ansicht der Kammer liege ein weiter Abstand zum vorbekannten Formenschatz vor und folgerichtig reichten die geringfügigen Unterschiede nicht aus, um beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorzurufen.
Die Antragstellerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und entsprechend den erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.
Die Antragsgegnerinnen beantragen jeweils,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerinnen vertreten weiter die Ansicht, die Verfügungsmuster seien nicht schutzfähig. Auch offenbarten die Abbildungen weitere Merkmale, die das Landgericht in seiner Merkmalsanalyse nicht berücksichtigt habe, beispielsweise die in der Muffe sichtbare, kreisförmige Öffnung oder Vertiefung. Hinsichtlich des Merkmals (8) verteidigen sie das landgerichtliche Urteil und verweisen darauf, dass bei Zugrundelegung der Auffassung der Antragstellerin die Verfügungsmuster schon deshalb nichtig seien, weil sie mehrere verschiedene Muster schützten.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Berufung der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, weil die angegriffenen Rohrbögen nicht in den Schutzbereich der Verfügungsmuster fallen. Der Senat macht sich die Gründe des landgerichtlichen Urteils zu eigen und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf Bezug.
Das Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz gibt lediglich zu folgenden Ergänzungen Veranlassung:
Zu Recht ist die Kammer davon ausgegangen, dass die hinterlegten Zeichnungen hinsichtlich des Merkmals (8) zwei schmale Nuten bzw. eine schmale Nut offenbart. Dies ergibt zunächst schon der unmittelbare Vergleich mit der klar erkennbaren Wulst, die die Muster in Merkmal (6) aufweisen. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass hier eine sehr schmale Vertiefung dargestellt wird. Dies wird, wie das Landgericht zu Recht hervorgehoben hat, durch einen Vergleich mit den mustergerecht hergestellten Erzeugnissen bestätigt, ist aber schon den Zeichnungen eindeutig zu entnehmen.
Wäre dies nicht der Fall und träfe die Ansicht der Antragstellerin zu, das Muster offenbare sowohl eine Gestaltung mit Nut als auch eine solche mit einer Wulst, schieden Ansprüche der Antragstellerin schon deshalb aus, weil die Muster dann nicht mehr den gleichen Gegenstand zeigen würden, sondern zwei Gegenstände, deren Gesamteindruck sich – wie das vorliegende Verfahren zeigt – deutlich voneinander unterscheidet. Da aber durch ein Geschmacksmuster nicht mehr als eine Gestaltung geschützt werden kann, wären die Verfügungsmuster in diesem Falle nichtig.
Zu Recht ist das Landgericht auch von einem allenfalls durchschnittlichen Schutzbereich ausgegangen. So hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht verkannt, dass im Grundsatz der Gestalter eines Rohrbogens eine recht große Gestaltungsfreiheit hat. Es hat aber ebenso zutreffend festgestellt, dass die Verfügungsmuster nur einen geringen Abstand zum vorbekannten Formenschatz einhalten. Dass die Antragstellerin dem entgegenhält, kein vorbekanntes Muster rufe den gleichen Gesamteindruck hervor, stellt dies schon deshalb nicht in Frage, weil in diesem Falle die Verfügungsmuster bereits schutzunfähig wären. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass insbesondere die filigrane Gestaltung der Verbindung der beiden Hälften zum einen erheblich zu dem filigranen Eindruck der Verfügungsmuster beitrage, aber ein derartiger schmaler Steg (oder Flansch) vorbekannt sei weshalb trotz erkennbarer Unterschiede eben der Gesamteindruck demjenigen der als Anlage AG 10 vorgelegten A. – Rohrbögen nahe kommt. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, die angegriffenen Erzeugnisse wiesen ebenso wie die Verfügungsmuster eine Wulst auf (Merkmal (8)), trifft dies nach dem oben Gesagten nicht zu.
Aus diesen Gründen ist das Landgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass die angegriffenen Rohrbögen einen anderen Gesamteindruck beim informierten Benutzer hervorrufen, als die Verfügungsmuster.
Es hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Verfügungsmuster durch das Zusammenspiel der Merkmale (6) und (8) bei aller Schlichtheit einen filigranen Gesamteindruck hervorrufen, der den angegriffenen Ausführungsformen gerade deshalb fehlt, weil der hierfür entscheidende Verbindungssteg (Merkmal (6)) deutlich breiter und robuster ausgestattet ist und sich statt einer schmalen Nut auf der Ober- und Unterseite breite Wülste befinden (Merkmal (8)) die den angegriffenen Rohrbögen im Ganzen eine deutlich robustere Anmutung verschaffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entfällt, da das Urteil nach § 542 Abs. 2 ZPO nicht revisibel ist.
Streitwert: 250.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung, wobei klarstellend auf das Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 1) 150.000,00 € und gegen die Antragsgegnerin zu 2) 100.000,00 € entfallen)