OLG Düsseldorf: Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Armband mangels Eigenart nichtig; Klageänderung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm die Beklagte aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Zahlung in Anspruch; die Drittwiderbeklagte begehrte die Nichtigerklärung. Das OLG bestätigte die Nichtigkeit des Klagemusters wegen fehlender Eigenart (Art. 6, 25 Abs. 1 lit. b GGV), da ein nahezu identisches Armband bereits 2008 veröffentlicht worden sei und unabhängig entwickelt wurde. Einen weiteren Nichtigkeitsgrund (Art. 25 Abs. 1 lit. a GGV) ließ der Senat mangels rechtzeitiger Einführung als neuen Streitgegenstand unberücksichtigt. Eine hilfsweise Klageänderung auf ein anderes Geschmacksmuster wurde nach § 533 ZPO als nicht sachdienlich und damit unzulässig abgewiesen.
Ausgang: Berufungen zurückgewiesen; Klage blieb erfolglos, Klageerweiterung wurde als unzulässig abgewiesen und die Nichtigkeit des Klagemusters bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist nach Art. 25 Abs. 1 lit. b GGV nichtig, wenn ihm die Eigenart i.S.d. Art. 6 GGV fehlt, weil ein vorbekanntes Design denselben Gesamteindruck hervorruft.
Ob ein vorbekanntes Design ohne Kenntnis des eingetragenen Musters entwickelt und vor dem Anmeldetag veröffentlicht wurde, kann aufgrund glaubhafter Zeugenbeweise festgestellt werden; pauschale Zweifel an der Beweiswürdigung genügen nicht.
Ein Nichtigkeitsgrund nach Art. 25 Abs. 1 lit. a GGV (Unbestimmbarkeit des Schutzgegenstands wegen widersprüchlicher Wiedergabe) stellt einen eigenen Streitgegenstand dar und ist in der Berufungsinstanz nur bei rechtzeitiger Einführung zu berücksichtigen.
Ein Privatgutachten ist für die Überzeugungsbildung nur insoweit verwertbar, als es auf zulässigen und belegten Anknüpfungstatsachen beruht; nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zugelassener neuer Tatsachenvortrag kann dem nicht zugrunde gelegt werden.
Eine Klageänderung in der Berufungsinstanz ist nach § 533 ZPO nicht sachdienlich, wenn sie neuen Streitstoff einführt und der Gegenseite dadurch eine wesentliche Verteidigungsmöglichkeit abgeschnitten wird.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 14c O 194/13
Tenor
Die Berufungen der Klägerin und der Drittwiderbeklagten gegen das am 1. Dezember 2016 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Abweisung hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2019 erfolgten Klageerweiterung als unzulässig erfolgt.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 40% und die Drittwiderbeklagte zu 60%.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und der Drittwiderbeklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit diesem hat das Landgericht auf die Drittwiderklage das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. .....02 für nichtig erklärt und die Klage abgewiesen, die darauf gerichtet war,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Armbänder gemäß einer der folgenden Abbildungen
im Gebiet der Europäischen Union in den Verkehr zu bringen, zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben sowie in den Verkehr bringen, bewerben, anbieten und oder vertreiben zu lassen
- bei denen die Trense als D-förmiger Ring ausgebildet ist,
- jeder D-förmige Ring aus einem C-Stück und einer zwischen die Enden des C-Stücks eingebrachten Achse gebildet wird,
- die Achse einen deutlich balligen Querbalken eines von zwei T-Stücken trägt,
- die beiden T-Stücke zusammen das sog. Gebiss der Trense bilden,
- von den beiden T-Stücken eines an dem dem anderen T-Stück zugewandten freien Ende eine Öse und das andere einen Haken trägt, so dass eine Haken-Ösen-Verbindung gebildet ist, und
- die Enden der C-Stücke gegenüber deren Mittelteilen, die von jeweils einem Endabschnitt eines Lederbandes umgriffen werden, deutlich verdickt sind
2. der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlung gemäß Ziffer I.1. und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das Angaben für die Zeit seit dem 23. Februar 2009 zu enthalten hat über
a) die Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise, Abnehmer und Auftraggeber,
b) die Namen und Anschriften der Hersteller bzw. Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sofern die Beklagte die Waren nicht selbst hergestellt hat,
c) Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempfänger,
d) Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren, Vertriebskosten und erzielten Gewinne,
e) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbematerialien, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und der für die Werbung aufgewandten Kosten.
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I.1. entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
III. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.102,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. .....02 der Drittwiderbeklagten, dessen ausschließliche Lizenznehmerin die Klägerin ist und welches die Drittwiderbeklagte am 23. Februar 2009 angemeldet hatte und welches am 12.03.2009 veröffentlicht worden ist, sei mangels Eigenart nichtig. Das Klagemuster, für das die nachfolgenden drei Abbildungen eingetragen sind,
sei – was die Beklagte auch nicht geltend gemacht hat – nicht nach Art. 25 Abs. 1 lit. a) GGV nichtig, weil es widersprüchlich wäre und keinen einheitlichen Schutzgegenstand zeige. Vielmehr zeige es drei verschiedene Ausführungsformen des gleichen Musters.
Es sei aber nach Art. 25 Abs. 1 lit. b) GGV für nichtig zu erklären, denn ihm fehle die Eigenart im Sinne des Art. 6 GGV. Zwar habe die Beklagte nicht beweisen können, dass die Drittwiderbeklagte selbst die nach dem Klagemuster gefertigten Armbänder außerhalb der Neuheitsschonfrist des Art. 7 Abs. 2 GGV der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe. Es stehe aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass das im Klageantrag zu I.1. abgebildete mit (A) gekennzeichnete Armband im Herbst 2008 auf der Spoga Horse präsentiert worden sei, von dessen Gesamteindruck sich das Klagegeschmacksmuster nicht unterscheide. Dieses habe auch nicht unberücksichtigt zu bleiben, denn der aufgrund der Ähnlichkeit mit dem Klagemuster bestehende Anscheinsbeweis dafür, dass das Armband (A) in Kenntnis des Klagemusters, sei erschüttert. Es sei erwiesen, dass der Zeuge A. dieses Armband ohne Kenntnis des Klagemusters entwickelt habe. Demzufolge sei auch die Klage abzuweisen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerin und die Drittwiderbeklagte mit ihren form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufungen.
Sie halten die Bekundungen der Zeugin B. und des Zeugen A., auf die sich das Landgericht gestützt hat, für falsch. So habe ein Herr C. auf der Spoga Horse Frühjahr 2017 erklärt, ein italienisches Unternehmen habe 2012/2013 bei ihm Kopien der klägerischen Trensenarmbänder bestellt. Bei diesem Herrn C. handele es sich um den „Manging Partner“ des Unternehmens, für das der Zeuge A. tätig sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte die Armbänder erst 2012/13 angeboten habe, wenn der Zeuge diese schon 2009 hergestellt haben wolle. Auch ansonsten sei die Aussage unglaubhaft. Ferner bezieht sie sich auf ein im Januar 2017 eingeholtes Sachverständigengutachten (Anlage BK14), aus dem hervorgehe, dass eine Doppelschöpfung unmöglich sei. Es handele sich vielmehr um Nachahmungen der von der Klägerin leicht abgewandelten erst seit Oktober 2009 vermarkteten Armbänder, weshalb eine Entwicklung 2008 durch den Zeugen A. auszuschließen sei. Auch die Aussage der Zeugin B. sei falsch.
Nachdem die Beklagte sich ergänzend auf die Entscheidung „Sportbrille“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2019, 835) berufen hat, hat die Klägerin ihre Ansprüche mit Schriftsatz vom 09.12.2019 hilfsweise auf das ebenfalls von der Drittwiderbeklagten am 23. Februar 2009 angemeldete Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. .....03 gestützt, für welches nachfolgend eingeblendete Abbildung hinterlegt ist:
Die Klägerin und die Drittwiderbeklagte beantragen,
das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagte, wie in der Klageschrift beantragt, verurteilt und die Drittwiderklage abgewiesen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie hält den neuen Sachvortrag, insbesondere das vorgelegte Sachverständigengutachten, für verspätet. Insbesondere habe der Sachverständige von der Klägerin nicht in erster Instanz gemachte Angaben zum Entwicklungsprozess der streitgegenständlichen Armbänder zu Grunde gelegt. Sie verteidigt die Beweiswürdigung durch das erstinstanzliche Gericht.
Der Senat hat wiederholend und ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom 28.11.2017 (Bl. 515 GA) und hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 30. April 2019 (Bl. 597 ff. GA) Bezug genommen.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässigen Berufungen der Klägerin und der Drittwiderbeklagten bleiben in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zunächst Bezug genommen wird, das Klagemuster mangels Eigenart für nichtig erklärt. Der Senat ist auch nach der teilweisen Wiederholung und Ergänzung der Beweisaufnahme – wie schon das Landgericht – überzeugt, dass der Zeuge A. das im Antrag mit „A“ bezeichnete Armband unabhängig von dem Klagemuster entwickelt und auf der Spoga Horse im Herbst 2008 bekannt gemacht hat. Soweit die Klägerin ihre Klage hilfsweise auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster .....03 stützt, ist diese Klageänderung nicht sachdienlich und daher unzulässig, weil hierdurch der Beklagten die Verteidigung, dass es auch diesem Muster an Eigenart fehlt, mangels Möglichkeit der Erweiterung der Widerklage abgeschnitten wird.
I. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht das Klagemuster für nichtig erklärt.
1. Die Drittwiderklage hat allerdings nicht schon deshalb Erfolg, weil das Klagemuster nach Art. 25 Abs. 1 lit. a) GGV nichtig ist. Zwar dürfte dies der Fall sein, weil entgegen der Ansicht des Landgerichts die Eintragung widersprüchlich ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Design nichtig, wenn es nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses wiedergibt, weil sich dann der Gegenstand des Designschutzes nicht bestimmen lässt (BGH, GRUR 2019, 835 Rn. 11 – Sportbrille). Wird der Anmeldung eines Designs eine Schwarz-Weiß-Fotografie zur Wiedergabe des Designs beigefügt, in der ein Farbkontrast in Graustufen dargestellt wird, wird grundsätzlich der daraus ersichtliche Hell-Dunkel-Kontrast unabhängig von einer konkreten Farbgebung zum Schutzgegenstand gemacht. (BGH a.a.O. Rn. 19). So ist es hier: Die Abbildungen zeigen drei unterschiedliche Erzeugnisse, ein helles Armband, bei dem beispielsweise die (helle) Naht nicht sichtbar ist, ein sehr dunkles Armband mit deutlich sichtbarer, heller Naht und ein „mittleres“ Armband mit ebenfalls heller Naht.
Indes kann die vorliegende Widerklage hierauf nicht gestützt werden. Obwohl das Landgericht Ausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund gemacht hat, hat sich die Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 23.08.2019 auf diesen Nichtigkeitsgrund berufen. Bei diesem Nichtigkeitsgrund handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch um einen eigenen Streitgegenstand (BGH, GRUR 2018, 404 Rn. 11 – Quadratische Schokoladenverpackung). Diesen hätte die in erster Instanz obsiegende Widerklägerin innerhalb der Anschlussberufungsfrist geltend machen müssen (BGH, GRUR 2017, 785 Rn. 36 – Abdichtsystem), was hier unterblieben ist. Der Senat ist dementsprechend gehindert, der Widerklage aus diesem Grunde stattzugeben.
2. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht aber die Eigenart des Klagemusters verneint, Art. 6 GGV, weshalb es nach Art. 25 Abs. 1 lit. b) GGV nichtig ist.
a) Das gilt sowohl, wenn man den Schutzgegenstand bestimmt, wie das Landgericht es getan hat, was jedoch aus den unter 1. aufgeführten Gründen nicht sachgerecht sein dürfte, als auch wenn man hypothetisch unterstellt, die drei Muster seien als verschiedene Muster zu betrachten. Denn auch dann führen eventuelle farbliche Abweichungen des Armbands selbst nicht dazu, dass dieses einen anderen Gesamteindruck hervorruft, als das mit (A) im Klageantrag bezeichnete Armband, von dessen Veröffentlichung auf der Spoga Horse im Herbst 2008 das Landgericht ausgegangen ist.
b) In rechtlicher Hinsicht kann insoweit ohne weiteres auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen werden, da die Klägerin und die Drittwiderbeklagte allein die Beweiswürdigung des Landgerichts angreifen. Es bedarf daher in Bezug auf die Berufung nur der nachfolgenden Ausführungen zur Beweiswürdigung.
c) Der Senat ist mit dem Landgericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme überzeugt, dass der Zeuge A. gemeinsam mit dem Inhaber eines metallverarbeitenden Betriebs in Indien im Anfang 2008 die im Klageantrag wiedergegebenen Muster, insbesondere das mit (A) gekennzeichnete, ohne Kenntnis des Klagemusters entwickelt und diese auf der Messe Spoga Horse im Herbst 2008 veröffentlicht hat.
aa) Die Zeugin B. hat schon in ihrer erstinstanzlichen Vernehmung angegeben, sie habe die mit (A) und (C) bezeichneten Armbänder von Herrn A. auf der Spoga Horse im Herbst gesehen, wobei sie sich nicht daran erinnern konnte, ob dies 2007, 2008 oder 2009 gewesen sei. Sie hat aber dann bestätigt, dass es sich bei den in den Rechnungen vom 30. und 31.01.2009 (Anlage B6) aufgeführten Produkten „Armband X 1“ um das Armband (A) und bei „Armband X 2“ um das mit (C) bezeichnete gehandelt hat. Aus der Rechnung vom 31.01.2009 geht als Bestelldatum der 14.09.2008 hervor, was sich mit einer Bestellung anlässlich der Herbst-Spoga 2008 vereinbaren lässt. Dies hat sie im Wesentlichen in ihrer Vernehmung vor dem Senat bestätigt. Dass sie dabei hinsichtlich des Armbands „X 2“ nicht mehr sicher war, ist angesichts des Umstandes, dass die Zeugin über Vorgänge ausgesagt hat, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, nicht unverständlich. Diese Aussage, die sich auch hinsichtlich beispielsweise des Umstandes, dass der Zeuge A. keine Prospekte zur Verfügung stellt, mit den Angaben des Zeugen A. deckt, ist auch glaubhaft. Die Zeugin hat auch einen glaubhaften Eindruck hinterlassen, insbesondere war sie bemüht, klarzustellen, woran sie sich nach elf Jahren noch erinnern konnte. Soweit die Klägerin und die Drittwiderbeklagte spekulieren, die von der Zeugin den Prozessbevollmächtigten der Beklagten überlassenen Rechnungen seien eine für den Rechtsstreit erstellte Fälschung, bestehen dafür keine Anhaltspunkte. Das von der Klägerin betonte Eigeninteresse der Zeugin ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar: Offensichtlich hat die Klägerin nach der Abmahnung der Zeugin die Sache nicht weiter verfolgt. Dass die Zeugin aus diesem Grunde eine Urkunde fälschen soll und sich an einem Betrug beteiligen, an dem sie kein wirklich eigenes Interesse hat, ist fernliegend.
bb) Das gilt auch für die glaubhafte Aussage des Zeugen A.. Dieser hat in beiden Instanzen geschildert, wie er angesichts einer als Schmuckteil an einem Zaumzeug angebrachten Trense die Idee hatte, ein entsprechendes Armband zu verkaufen, hierüber auch von Kunden Rückmeldungen und Wünsche erhielt, und dieses dann mit Hilfe des Inhabers eines kleinen metallverarbeitenden Betriebs entwickelt. Er hat weiter in beiden Vernehmungen bekundet, dieses auf der Spoga Horse im Herbst 2008 ausgestellt zu haben.
Dass er sich in erster Instanz erst auf Vorhalt erinnern konnte, vorab einmalig Armbänder nach Frankreich geliefert zu haben, spricht nicht gegen, sondern – wie das Landgericht ausgeführt hat – für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Immerhin lag dies zum Zeitpunkt der Vernehmung erster Instanz auch bereits acht Jahre zurück. Der Zeuge hat anschaulich und glaubhaft in beiden Instanzen den Entwicklungsprozess geschildert und auch bei den Mitgliedern des Senats einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Die von der Klägerin und der Drittwiderbeklagten angeführten Widersprüche vermag der Senat nicht zu erkennen. Soweit der Zeuge im Gegensatz zum Vortrag der Beklagten schon in erster Instanz bekundet hat, er habe im Ausgangspunkt keine eigene Zeichnung gemacht, ist dies unbehelflich, denn er hat auch in erster Instanz schon ausgesagt, die Gestaltung sei gemeinsam mit Herrn D. erfolgt. Dieser habe letzlich die Zeichnungen erstellt. Soweit er nunmehr angegeben hat, es sei noch ein Designer beteiligt gewesen, der die von den Beteiligten gefertigten Entwürfe in eine Computer-Zeichnung umgesetzt habe, steht das dazu nicht in Widerspruch. Zu Recht weist im Übrigen die Klägerin darauf hin, dass die so gestaltete Zeichnung nicht zur Steuerung einer CNC-Maschine geeignet ist. Das hat der Zeuge aber auch nie behauptet. Es muss daher für die Steuerung der Maschine ausgehend von dem Entwurf weitere Zeichnungen gegeben haben. Da aber Herr D. und nicht der Zeuge die eigentliche Trense hergestellt hat, dürfte dieser auch die Zeichnungen gefertigt oder beauftragt haben. Aus diesen Gründen geht auch die Kritik daran fehl, dass man nicht alle Perspektiven erkennen kann. Dass der Zeuge Herrn D. als örtlichen Unternehmer bezeichnete, zu dem er gegangen sei, dieser aber in einer benachbarten Stadt, nämlich E., residierte, stellt ebenfalls keinen Widerspruch dar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass in einem Land von der Größe Indiens der Begriff „örtlich“ und „benachbart“ eine andere Bedeutung hat als in Deutschland. Soweit der Zeuge gesagt hat, er sei gegangen, dürfte dies nicht buchstäblich gemeint sein, sondern in dem Sinne, dass sich der Zeuge an Herrn D. gewendet hat. Auch stellt es keinen Widerspruch dar, dass der Zeuge angegeben hat, die Öffnung der Trense gehe auf Anregungen seiner Kunden zurück, sein Lieferant habe die Öffnung in der Mitte vorgeschlagen und man habe dann in dem vom Zeugen geschilderten Termin gemeinsam entschieden, die Öffnung in der Mitte anzubringen. Wenn nach einem solchen Gespräch jetzt nicht mehr klar ist, wer im Einzelnen den Vorschlag gemacht hat, ist dann verständlich. Zur verwendeten Software wurde bereits ausgeführt. Was die Gussform angeht ist zu berücksichtigen, dass dies nicht die Gussform des Zeugen ist. Soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, es müsse für jedes Einzelteil eine Gussform gegeben haben, mag dies sein. Die Frage, ob es eine Form oder mehrere gibt, ist indes nie problematisiert worden, so dass der Zeuge auch keine Veranlassung hatte, die Beschaffenheit der Form näher zu beschreiben. Dass die Rechnung die Bezeichnung Armband aufweist, spricht auch nicht gegen den Zeugen, denn dieser Begriff wird durchaus auch im Englischen benutzt und verstanden.
Schließlich hat der Zeuge auch glaubhaft geschildert, dass es sich bei der Firma des Herrn C. nicht um sein Unternehmen handele. Dafür spricht, dass die von der Klägerin vorgelegten Bilder des aktuellen Angebots jedenfalls nicht die im Klageantrag abgebildeten Armbänder zeigen.
cc) Schon deshalb, weil es sich – wie die Beklagte von Anfang an vorgetragen hat und wie der Zeuge A. nochmals bestätigt hat – bei dem Unternehmen des Herrn C. nicht um das gleiche Unternehmen handelt, für das der Zeuge tätig geworden ist, kommt es letztlich auf die Bekundungen der Zeugin F. nicht an. Dass dieser auf ausdrücklichen Fälschungsauftrag Nachahmungen hat herstellen lassen, steht der Annahme nicht entgegen, dass der Zeuge A. schon Jahre zuvor selbst gestaltete Armbänder vertrieben hat – womit allerdings nicht gesagt ist, dass diese Behauptung der Klägerin erwiesen wäre.
dd) Schließlich steht der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin B. und des Zeugen A. auch nicht das als Anlage BK15 vorgelegte Gutachten entgegen.
Soweit der Gutachter sich auf – von der Beklagten bestrittene – Umstände aus der Produktentwicklung stützt, die die Klägerin und die Drittwiderbeklagte erstinstanzlich nicht vorgetragen haben – und das betrifft praktisch sämtliche Anknüpfungstatsachen – steht dem schon entgegen, dass die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Beklagten haben von Anfang an eine Doppelschöpfung behauptet. Es hätte daher sorgfältiger Prozessführung entsprochen, hierzu schon in erster Instanz entgegenstehende Tatsachen vorzutragen. Entscheidend ist aber etwas anderes: Der Sachverständige macht zwar weitgehende Ausführungen zu Urheberrecht, Schöpfungshöhe, Mindmapping, bleibt aber jeden Beleg für die zentrale These schuldig, dass eine hochgradige Übereinstimmung (Abweichungen sieht er als plagiatstypisch an) statistisch ausgeschlossen werden kann (Seite 41 des Gutachtens). Diese zentrale Aussage hätte eigentlich jegliche Begutachtung erübrigt, denn wenn eine Doppelschöpfung sicher auszuschließen ist, bedürfte es weiterer Ausführungen nicht. Aufgrund welcher wissenschaftlichen Erkenntnisse dies allerdings der Fall sein soll, wird an keiner Stelle belegt oder ausgeführt.
d) Es verbleibt damit dabei, dass das Klagemuster nicht die erforderliche Eigenart aufwies und schon deshalb für nichtig zu erklären ist.
II. Soweit die Klage auf das ursprüngliche Klagemuster gestützt wird, hat das Landgericht sie zu Recht wegen des Erfolgs der Widerklage abgewiesen.
Soweit die Klägerin hilfsweise ihre Klage im Wege der Klageänderung auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. .....03 stützt, ist dies nach § 533 Nr. 1 ZPO nicht zulässig, weil die Beklagte nicht eingewilligt hat und die Klageänderung nicht sachdienlich ist. Die Sachdienlichkeit ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Bejahung zur Beurteilung eines neuen Streitstoffes nötigen würde, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (Zöller-Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 533 Rn. 6). So ist es hier: Wie unter I.1. ausgeführt, kann die Beklagte einen neuen Streitgegenstand hinsichtlich der Widerklage nur innerhalb der Berufungserwiderungsfrist in den Rechtsstreit einführen. Sie ist also in ihrer Rechtsverteidigung gehindert, im Wege der Erweiterung der Drittwiderklage auch die Nichtigkeit des hilfsweise eingeführten Musters geltend zu machen, obwohl diese mangels Eigenart nahe liegt. Da der Senat an die Eintragung gebunden ist und die Nichtigkeit jedenfalls in diesem Rechtsstreit nicht geltend gemacht werden kann, ist die Klageerweiterung nicht sachdienlich und daher unzulässig.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
IV. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 5. März 2020 (Klägerin und Drittwiderbeklagte) und vom 13. März 2020 (Beklagte) geben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Soweit diese Ausführungen zur Nichtigkeit des Hauptklagemusters im Hinblick darauf, dass dieses tatsächlich drei Muster zeigt, enthalten, kommt es auf diese Frage aus den im Urteil erörterten Gründen nicht an, da es dem Muster selbst dann an der notwendigen Eigenart fehlt. Im Hinblick auf die Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. G. ist nicht ersichtlich, warum diese erst jetzt erstellt wurde. Die Vernehmung des Zeugen A. in erster Instanz erfolgte am 7. September 2016, seine zweitinstanzliche Vernehmung am 30. April 2019. Darüber hinaus ist vollkommen unklar, die Übereinstimmung von was dieser eigentlich untersucht haben soll. Schließlich ist auch die Prämisse falsch, dass die Übereinstimmung völlig zufällig sein muss. Zum einen haben sich beide Parteien an real existierenden Gegenständen orientiert (Trense) und zum anderen diese in Schmuckform (Armband) umgesetzt. Dass dabei jedenfalls hinsichtlich der Proportionen Ähnlichkeiten entstehen, ist nicht zufällig.
Streitwert: 150.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)