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Oberlandesgericht Düsseldorf·20 U 153/19·21.04.2020

Berufung zurückgewiesen: Unterlassung wegen 'Assekuranz Service' und BaFin-Hinweis

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtFirmenrecht/IrreführungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wurde vom Landgericht zur Unterlassung der Werbung mit der Bezeichnung „Assekuranz Service GmbH“ und dem Hinweis auf die BaFin verurteilt; die Berufung der Beklagten wurde vom OLG zurückgewiesen. Das Gericht sah in der Bezeichnung eine Irreführung, die auch durch Erläuterungen auf der Website nicht ausreichend beseitigt werde. Die BaFin sei nicht zuständige Aufsichtsbehörde; Abmahnkosten wurden zugesprochen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen Unterlassungsurteil wegen irreführender Werbung wird zurückgewiesen; Kostenverurteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwendung einer Bezeichnung, die beim Verkehr den Eindruck erweckt, es handle sich um eine ausgelagerte Serviceabteilung einer Versicherung, kann irreführend sein und einen Unterlassungsanspruch begründen.

2

Erläuterungen oder Klarstellungen auf einer Internetseite genügen nicht ohne weiteres, um eine irreführende Firmenbezeichnung zu berichtigen; solche Hinweise müssen den für den Verkehr maßgeblichen Gesamteindruck eindeutig beseitigen.

3

Die Angabe einer Aufsichtsbehörde ist irreführend, wenn diese für die betreffende Tätigkeit nicht zuständig ist und nicht über die vom Verkehr erwarteten Eingriffsbefugnisse verfügt.

4

Bei festgestellter irreführender Werbung steht dem Anspruchsberechtigten neben dem Unterlassungsanspruch die Erstattung berechtigter Abmahnkosten zu; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. November 2019 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich des landgerichtlichen Tenors zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe

2

Durch das landgerichtliche Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, ist die Beklagte verurteilt worden, es zu unterlassen, mit dem Hinweis „x. Assekuranz Service GmbH“ und/oder „Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin)“ (wie in einer bestimmten Weise geschehen) zu werben. Des Weiteren ist die Beklagte zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt worden.

3

Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 23. März 2020 keine Aussicht auf Erfolg. Im Hinblick auf die Einwände der Beklagten sei auf Folgendes hingewiesen:

4

Die Beklagte benutzt nicht das Wort „Versicherungsservice“, sondern „Assekuranz Service“. Dadurch wird der Eindruck erweckt, es handele sich um die ausgelagerte Serviceabteilung einer Versicherung. Auch der Hinweis der Beklagten in ihrem Internet-Auftritt führt nicht zu einer Vermeidung dieser Irreführung. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass eine irreführende Firmierung durch Erläuterungen in einem Internetauftritt „berichtigt“ oder „klargestellt“ werden kann, wird der Begriff „Assekuradeur“ vom Verkehr nicht eindeutig als „Versicherungsagent“ verstanden. Dieser eher altertümliche Begriff ist vom Gesetz nicht definiert; selbst wenn er sich in bestimmten Fachkreisen als „Versicherungsagent“ verstanden werden sollte, ist z.B. in Wikipedia dieser Begriff als altertümlicher Ausdruck für Versicherungsunternehmen definiert.

5

Die BaFin ist nicht die zuständige Aufsichtsbehörde. Dass sie Meldungen an die zuständige Behörde weiterreicht, ist unerheblich, da dies andere Behörden auch tun. Die BaFin kann weitere Maßnahmen nicht treffen, was der Verkehr jedoch bei einer Aufsichtsbehörde erwartet.

6

Dementsprechend schuldet die Beklagte auch die geltend gemachten Abmahnkosten.

7

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.