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Oberlandesgericht Düsseldorf·20 U 122/22·11.09.2025

UWG: Unzulässige Health Claims für liposomale Nahrungsergänzungsmittel

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Lebensmittelwerberecht/Health ClaimsAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Wettbewerbsverband nahm eine Händlerin wegen Werbeaussagen zu liposomalen Nahrungsergänzungsmitteln auf Unterlassung in Anspruch. Streitentscheidend war, ob die Aussagen gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. HCVO darstellen bzw. ob Bioverfügbarkeitsbehauptungen nach der LMIV wissenschaftlich belegt sind. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück und bestätigte das umfassende Verbot, u.a. mangels zugelassener Claims (Art. 10 HCVO) und wegen irreführender Angaben zur (generellen) erhöhten Bioverfügbarkeit (Art. 7 LMIV). Die Berufungseinwände zur Unbestimmtheit der Klage, zur „Botanicals“-Problematik und zu Studienhinweisen griffen nicht durch.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Unterlassungsurteil zurückgewiesen; Verbote wegen HCVO-/LMIV-Verstößen bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bestimmt sich der Streitgegenstand grundsätzlich nach der konkreten Verletzungsform; er umfasst alle in dieser Verletzungsform verwirklichten Rechtsverstöße unabhängig von der vom Kläger angeführten rechtlichen Begründung.

2

Gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO sind weit zu verstehen; erfasst wird jede Aussage, die (auch mittelbar) einen Zusammenhang zwischen dem Verzehr eines Lebensmittels und der Gesundheit suggeriert.

3

Gesundheitsbezogene Angaben sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO grundsätzlich verboten, wenn sie nicht zugelassen und in die Listen nach Art. 13 oder 14 HCVO aufgenommen sind; Art. 10 Abs. 3 HCVO ist als Ausnahme eng auszulegen und verlangt bei nichtspezifischen Gesundheitsvorteilen eine beigefügte zugelassene spezifische Angabe.

4

Die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben zu pflanzlichen Stoffen („Botanicals“) ist nach Art. 10 HCVO auch dann unzulässig, solange die Kommission deren Prüfung nicht abgeschlossen hat, sofern nicht die Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 6 lit. b HCVO eingreift.

5

Werbung, die einem Lebensmittel eine (generell) höhere Bioverfügbarkeit oder Wirksamkeit zuschreibt, ist nach Art. 7 Abs. 1 lit. b LMIV irreführend, wenn für die beworbene Stoffgruppe/Produktformulierung kein hinreichender wissenschaftlicher Nachweis, insbesondere keine belastbare Humaninterventionsstudie, vorliegt.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG§ Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben§ Art. 7 LMIV§ Art. 10 Abs. 1 HCVO§ Art. 6 HCVO

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 22 O 67/21

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.05.2022 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg – Az.: 22 O 67/21 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 20.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 120.000,00 € leistet. Im Übrigen wird der Beklagten nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe

1

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

2

Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Er nimmt die Beklagte, die mit Nahrungsergänzungsmitteln handelt, im Zusammenhang mit der Werbung für liposomonale Nahrungsergänzungsmittel in Anspruch.

3

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen,

4

1. liposomale Nahrungsergänzungsmittel wie in der Anlage 8 wiedergegeben

5

1.1. mit der Aussage „Die Wirkung von Liposomen. Wie A. Ihr Immunsystem unterstützt.“

6

und/oder

7

1.2. mit einer höheren Bioverfügbarkeit und/oder höheren Wirksamkeit, nämlich wie mit den Aussagen

8

1.2.1 „Mehrfach höhere Bioverfügbarkeit gegenüber anderen Nahrungsergänzungsmitteln“

9

und/oder

10

1.2.2. „Es muss weniger Wirkstoff eingesetzt werden und trotzdem wird mehr Wirkung erzielt“

11

und/oder

12

1.2.3. „Weniger Wirkstoffverlust bis er das Zielgewebe erreicht durch Schutz der Liposome“,

13

zu bewerben und/oder

14

2. liposomale Nahrungsergänzungsmittel wie in der Anlage 9 wiedergegeben

15

2.1. mit der Aussage „Das sind die hochwertigsten Vitamine, die ich bis jetzt getestet habe!“

16

und/oder

17

2.2. mit dem folgenden Schaubild

19

und/oder

20

zu bewerben

21

3. das Produkt „B.“, wie in der Anlage 10 wiedergegeben, mit der Aussage

22

„In Studien wird belegt, dass C. 3 Mal besser vom menschlichen Körper aufgenommen werden kann gegenüber Herkömmlichem.“

23

zu bewerben und/oder

24

4. das Produkt „D.“, wie in der Anlage 11 wiedergegeben, mit der Aussage,

25

4.1. „vorzeitige Alterungserscheinungen.“ und/oder

26

4.2. „Der Hauptbestandteil bildet dabei das Epigallocatechingallat (EGCG), bei dem sogar eine liposomal 4000-fach erhöhte Wirkung bewiesen wurde.“

27

zu bewerben und/oder

28

5. das Produkt „E.“, wie in der Anlage 12 wiedergegeben, mit der Aussage

29

„Damit das aufgenommene Calcium sich nicht an den Gefäßwänden festsetzt und Gefäßverengungen hervorrufen kann, wird Vitamin K2 benötigt.“

30

zu bewerben und/oder

31

6. für liposomale Lebensmittel, wie in der Anlage 13 für das Produkt „F.“ wiedergegeben, mit der Nennung folgender Studien zu werben:

32

(1) „G; H. (2011): Effects of Oral Glutathione Supplementation on Systemic Oxidative Stress Biomarkers in Human Volunteers“ und/oder

33

(2) „J.; K.; L.; M.; N.; O. et al. (2015): Liposomal Glutathione Supplementation Restores TH1 Cytokine Response to Mycobacterium tuberculosis Infection in HIV-Infected Individuals“

34

und/oder

35

(3) „P. (2002): Mercury Toxicity and Antioxidants:Part I: Role of Glutathione and alpha-LipoicAcid in the Treatment of Mercury Toxicity“

36

und/oder

37

(4) „Q.; R.; S.; T.; U. (1995): Glutathione and association antioxidant systems in protein energy malnutrition“

38

und/oder

39

(5) „V.; W.; X.; Y.; Z. (2002): Cysteine supplementation improves the erythrocyte glutathione synthesis rate in children with severe edematous malnutrition“

40

und/oder

41

(6) „AA., BB., CC., DD. Antioxidant effects of resveratrol in the cardiovascular system“

42

und/oder

43

(7) „EE., FF., GG.. Anti-Oxidant, Anti-Inflammatory and Anti-Angiogenic Properties of Resveratrol in Ocular Diseases“

44

und/oder

45

(8) „HH., JJ., KK., LL. Chemopreventive agent resveratrol, a natural product derived from grapes, triggers CD95 signaling-dependent apoptosis in human tumor cells“

46

und/oder

47

(9) „MM., NN., OO., PP., QQ. Resveratrol induces Fas signalling-independent apoptosis in THP-1 human monocytic leukaemia cells“

48

und/oder

49

(10)„RR., SS., TT., et al. Resveratrol Inhibits the Tumorigenesis of Follicular Thyroid Cancer via ST6GAL2-Regulated Activation of the Hippo Signaling Pathway“

50

und/oder

51

(11)„UU., VV. Therapeutic potential of resveratrol: the in vivo evidence“

52

und/oder

53

(12)„WW., XX., YY., ZZ., AAA. A comparative study of anti-aging properties and mechanism: resveratrol and caloric restriction“

54

und/oder

55

7. das Produkt „BBB.“, wie in der Anlage 15 wiedergegeben, mit der Aussage

56

„seit Jahrtausenden als Heilmittel in der traditionellen chinesischen Medizin verwendet“

57

zu bewerben.

58

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

59

Die Beklagte meint, die Klage sei zu unbestimmt, weil der Kläger seine Ansprüche nebeneinander auf eine Verletzung der Health Claims Verordnung (EG) 1924/2006 (nachfolgend: HCVO) und auf das Irreführungsverbot des Art. 7 LMIV stütze, ohne eine Prüfungsreihenfolge vorzugeben.

60

Die Klage sei aber auch unbegründet. Soweit das Landgericht die Verurteilung auf eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 HCVO gestützt habe, sei diese Vorschrift auf „Botanicals“ nicht anwendbar. Die unter Nr. 1.2. angegriffenen Aussagen seien keine nährwertbezogenen Angaben, sondern beträfen die – zutreffende – bessere Bioverfügbarkeit aufgrund der liposomonalen Darreichungsform. Es sei im Übrigen Sache des Klägers darzulegen, dass die Angaben nicht wissenschaftlich abgesichert im Sinne des Art. 6 HCVO seien. Im Übrigen lägen teilweise schon keine gesundheitsbezogenen Angaben vor. Im Hinblick auf die Aussage zu Vitamin K2 sei diese durch den zugelassenen Claim, wonach Vitamin K zu einer normalen Blutgerinnung beiträgt, gedeckt, weil eine normale Blutgerinnung dazu führe, dass sich an den Gefäßwänden kein Calcium festsetze. Bei der Auflistung englischsprachiger Fachaufsätze handele es sich nicht um gesundheitsbezogene Angaben, zumal der Durchschnittsverbraucher die Angaben nichtmal verstehe. Der Hinweis auf die Verwendung von Curcumin in der Traditionellen Chinesichen Medizin sei ebenfalls keine gesundheitsbezogene Angabe. Es werde keine konkrete Wirkung behauptet.

61

Die Beklagte beantragt,

62

unter Abänderung des am 10.05.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Duisburg, Az. 22 O 67/21, die Klage abzuweisen.

63

Der Kläger beantragt,

64

die Berufung zurückzuweisen.

65

Er hält die Klage für zulässig, weil sie Bezug auf die konkrete Verletzungsform nehme. Im Übrigen verteidigt er das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags.

66

Der Senat hat Beweis erhoben auf Grund des Beweisbeschlusses vom 19.10.2023 (Bl. 228-229 GA II. Instanz) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und dessen mündliche Erläuterung. Hinsichtlich des Beweisthemas wird auf den genannten Beweisbeschluss Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen CCC. (Bl. 525-568 GA II. Instanz) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2025 (Bl. 654-656 GA II. Instanz) Bezug genommen.

67

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

68

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage für zulässig und begründet gehalten.

69

Die Klage ist zulässig.

70

1. Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich gemäß § 15a Abs. 1 UWG aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 01.12.2020 geltenden Fassung und steht zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Neufassung des UWG nichts anderes, da der Kläger in die Listen nach § 8b UWG eingetragen ist.

71

2. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Gegenstand hinreichend bestimmt. Anders als bei einer Schutzrechtsverletzung, bei der jedes Schutzrecht einen eigenen Streitgegenstand bildet, weshalb der Kläger eine Reihenfolge vorgeben muss, bildet bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage die konkrete Verletzungsform den Streitgegenstand, wenn mit der Klage ein entsprechendes Unterlassungsbegehren verfolgt wird. Der Streitgegenstand umfasst in diesem Fall – unabhängig davon, ob der Kläger sich auf diese Rechtsverletzung gestützt und den zu dieser Rechtsverletzung gehörenden Tatsachenvortrag gehalten hat – alle Rechtsverletzungen, die in der konkreten Verletzungsform verwirklicht sind, auch wenn die verschiedenen Verletzungen jeweils einen unterschiedlichen Tatsachenvortrag erfordern (BGH, GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser). So ist es hier: Die Klage ist auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet, indem sie jeweils Bezug nimmt auf bestimmte Anlagen, die auch dem landgerichtlichen Urteil beigefügt sind. Diese bilden den Streitgegenstand, der damit hinreichend bestimmt ist.

72

Die Klage ist auch begründet.

73

1. Hinsichtlich der unter 1.1. angegriffenen Werbeaussage „Die Wirkung von Liposomen. Wie A. Ihr Immunsystem unterstützt.“ hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO bejaht.

74

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

75

Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Aussage an Art. 10 HCVO zu messen. Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 09. Oktober 2014 - I ZR 162/13 -, Rn. 15, juris - Combiotik; Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 91/18 -, Rn. 13, juris - Gelenknahrung III).

76

Art. 10 Abs. 1 HCVO sieht vor, dass gesundheitsbezogene Angaben verboten sind, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II HCVO und den speziellen Anforderungen im Kapitel IV HCVO entsprechen, gemäß HCVO zugelassen und in die Liste gemäß Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffes oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Dabei ist die Regelung des Art. 10 Abs. 3 HCVO als Ausnahme des Verbots in Art. 10 Abs. 1 HCVO anzusehen.

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Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 10 HCVO ist zunächst, dass es sich bei den streitgegenständlichen Aussagen um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der HCVO handelt.

78

Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr.1 HCVO bezeichnet der Ausdruck „Angabe“ jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Der Begriff „Lebensmittel“ umfasst jeden Stoff, der für den menschlichen Verzehr bestimmt und geeignet ist und nicht zu den ausgeschlossenen Kategorien gehörten, wie z.B. Arzneimittel, kosmetische Mittel sowie Tabak und Tabakerzeugnisse.

79

Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO bezeichnet „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder mit einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

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Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 06. September 2012 - C-544/10 -, Rn. 34 - Deutsches Weintor; EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/12 -, Rn. 22 - Green - Swan Pharmaceuticals; BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12 -, Rn. 16, juris - Praebiotik). Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, Urteil vom 06. September 2012 - C-544/10 -, Rn. 35 - Deutsches Weintor; BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12 -, Rn. 16, juris - Praebiotik). Darüber hinaus wird jeder Zusammenhang erfasst, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich an ihn anschließen, fehlen oder geringer ausfallen. In diesem Zusammenhang sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 06. September 2012 - C-544/10 -, Rn. 35, 38 - Deutsches Weintor BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12 -, Rn. 16, juris - Praebiotik, BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12 -, Rn. 23, juris - Original Bach-Blüten).

81

Danach steht außer Frage, dass es sich bei der beanstandeten Aussage um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe handelt, denn es wird suggeriert, dass den liposomonalen Nahrungsergänzungsmitteln generell, jedenfalls aber den vier in Anlage K8 beworbenen, eine das Immunsystem unterstützende Wirkung zukommt, so dass dieses Krankheiten besser vermeiden oder heilen kann.

82

Dass es zugelassene Claims für die Bestandteile der Nahrungsergänzungsmittel gibt, die eine Unterstützung des Immunsystems betreffen, ist nicht ersichtlich.

83

Soweit die Beklagte meint, Art. 10 Abs. 1 HCVO sei auf sogenannte „Botanicals“ nicht anwendbar, weil die EU-Kommission entsprechende angemeldete Claims auf „Hold“ gestellt habe, verfängt dies nicht. Zum einen ist schon nicht dargetan, dass die von der Beklagten vertriebenen Mittel unter den Begriff „Botanicals“ fallen. Jedenfalls aber sind Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass ein Lebensmittelunternehmer gesundheitsbezogene Angaben über pflanzliche Stoffe verwendet, solange die Kommission die Prüfung solcher Angaben zum Zweck ihrer Aufnahme in die Listen zugelassener gesundheitsbezogener Angaben nicht abgeschlossen hat, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Übergangsmaßnahmen zulässig (EuGH Urteil vom 30. April 2025 – C-386/23, GRUR-RS 2025, 8338 Rn. 66 – Novel Nutriology).

84

Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 lit. b) HCVO, nach der gesundheitsbezogene Angaben, die noch nicht zugelassen wurden, weiterverwendet werden dürfen, wenn ihre Aufnahme in die Liste vor dem 19. Januar 2008 beantragt wurde, ist ebenfalls nichts ersichtlich.

85

2. Auch hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1.2. angegriffenen Aussagen zu einer erhöhten Bioverfügbarkeit, nämlich

86

1.2.1 „Mehrfach höhere Bioverfügbarkeit gegenüber anderen Nahrungsergänzungsmitteln“

87

und/oder

88

1.2.2. „Es muss weniger Wirkstoff eingesetzt werden und trotzdem wird mehr Wirkung erzielt“

89

und/oder

90

1.2.3. „Weniger Wirkstoffverlust bis er das Zielgewebe erreicht durch Schutz der Liposome“

91

ist die Klage nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründet, denn dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1169/11 (nachfolgend: LMIV) zu.

92

Bei Art. 7 Abs. 1 LMIV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (Grube in Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl., § 7 Rn. 30).

93

Nach Art. 7 Abs. 1 LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zuschreiben, die es nicht besitzt (lit. b)). Nach Art. 7 Abs. 4a LMIV gilt diese Regelung auch für die Werbung. Maßgebend für die Beurteilung der Werbeaussagen ist deren Gesamteindruck, das konkrete werbliche Umfeld der jeweiligen Aussage und der werbliche Gesamtzusammenhang.

94

Danach wird der Verbraucher die Aussage dahin verstehen, dass jedenfalls die vier in der Anlage K8 beworbenen liposomonalen Nahrungsergänzungsmittel eine höhere Bioverfügbarkeit aufweisen als herkömmliche. Darüber hinaus wird er aufgrund der Art der Darstellung in der Anlage K8 mit einer wissenschaftlichen Abhandlung entsprechenden Grafiken und Quellenangaben davon ausgehen, dass diese höhere Bioverfügbarkeit wissenschaftlich abgesichert ist.

95

Das ist jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur für Curcumin der Fall, welches allerdings in der Anlage K8 nicht beworben wird. Eingeschränkt mag ein solcher Nachweis noch für Vitamin C bestehen, allerdings nur in extrem hohen Dosierungen.

96

Dies folgt aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen CCC. Dass der Sachverständige als habilitierter Lebensmittelchemiker und Hochschullehrer über die Qualifikation zur Erstattung des Gutachtens verfügt, steht außer Frage. In seinem Gutachten hat der Sachverständige zunächst allgemein erläutert, dass die Aufnahme von Nährstoffen im Darm erfolgt. Er hat ferner dargestellt, dass die orale Bioverfügbarkeit ein Maß dafür ist, wie viel einer oral aufgenommenen Substanz letztlich in den Blutkreislauf gelangt. Schließlich hat er beschrieben, wie diese Bioverfügbarkeit in Humaninterventionsstudien ermittelt wird. Eine höhere Bioverfügbarkeit kann sich danach dadurch ergeben, dass die Liposome die Magen-Passage überstehen, was allerdings nicht bei allen Formulierungen der Fall ist. Zu den von der Beklagten vertriebenen Produkten fehlt es diesbezüglich trotz entsprechender Anfrage an Informationen.

97

Sodann führt der Sachverständige zum Stand der Wissenschaft aus:

98

Allgemein lässt sich der Stand der Wissenschaft auf Basis der in vitro- und Tierstudien wie folgt zusammenfassen: Eine liposomale Formulierung kann die so formulierte, d.h. verpackte, Substanz schützen und ihre Stabilität erhöhen. Für intravenös und intramuskulär verabreichte Impfstoffe bzw. Chemotherapeutika sind entsprechende, als Arzneimittel zugelassene, Formulierungen Stand der Technik. Zahlreiche Studien weisen darauf hin, dass liposomale Formulierungen die BV von oral verabreichten NEM erhöhen kann. Dabei wurde in einigen Studien auch die Stabilität im GI und die Aufnahme im Darm-Zelt- und Tiermodell belegt.

99

Basierend hierauf muss festgestellt werden, dass eine liposomale Formulierung die BV von oral aufgenommen NEM erhöhen kann. Dies muss jedoch in Humaninterventionsstudien im Menschen belegt werden. Im Hinblick auf die substanzspezifische Aufnahme von Nährstoffen und in Abhängigkeit von der liposomalen Formulierung (insbesondere Stabilität), ist dies aber für jede Substanz und Formulierung einzeln zu prüfen/zu belegen.

100

Derartige Studien liegen danach letztendlich nur für Curcumin vor. Für das u.a. beworbene Resveratol ligen keine belastbaren Humanstudien vor. Nach Ansicht des Sachverständigen könnte eine höhere Bioverfügbarkeit auch bei Proanthocyanidinen vorkommen, es fehlt aber auch hier an Studien, die eine tatsächlich erhöhte Aufnahme belegen. Das Gleiche gilt für Vitamin K2. Zusammengefasst führt der Gutachter aus:

101

Wie im Gutachten ausführlich dargelegt, ist es Stand der Wissenschaft, dass eine liposomale Formulierung, bzw. eine Formulierung mit Lecithin (= Phospholipiden) allgemein, die BV von Curcumin erhöht.

102

Für die anderen streitigen und hier evaluierten NEM liegen keine ausreichenden Daten vor, um eine erhöhte BV einer liposomalen Formulierung zu belegen. Für Magnesium und Zink liegt keine begründete Annahme vor, dass Liposome die BV erhöhen. Differenziert stellt sich die Situation für Vitamin C dar. Für Vitamin C wird in mehreren unabhängigen Studien belegt, dass bei Superdosen, die 10-bis 1000-fach über dem Bedarf liegen, die BV in liposomalen Formulierungen größer ist. Im Hinblick auf für NEM relevante Dosen fehlen aber entsprechende Daten. Nach Ansicht des Gutachters kann es für lipophile Verbindungen wie Vitamin D oder andere Verbindungen wie Astaxanthin eine vielversprechende Strategie sein, durch geeignete liposomale Formulierung die BV zu erhöhen. Es liegen aber bisher keine ausreichenden Daten vor, dies zu belegen.

103

Insgesamt ist aber eine generelle Erhöhung der BV von den heterogenen Substanzklassen, die als NEM verkauft werden, nicht belegt und auch nicht anzunehmen.

104

Dieses Ergebnis ist nachvollziehbar. Insbesondere hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass ein wissenschaftlicher Nachweis letztlich nur durch Humanstudien geführt werden kann.

105

Da damit letztlich nur für Curcumin die angegriffen Aussage belegt ist, ist die generelle Aussage irreführend.

106

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Aussage zu 1.2.3. auch deshalb irreführend ist, weil sie suggeriert, die Liposome schützten den Nährstoff auch noch nach systemischer Aufnahme im Blut, wofür es allerdings keine Anhaltspunkte gibt.

107

3. Der Anspruch in Bezug auf die unter Ziffer 2.1. angegriffene Werbung mit der vermeintlichen Kundenangabe, „Das sind die hochwertigsten Vitamine, die ich bis jetzt getestet habe“ ist nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b LMIV begründet.

108

Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den verarbeiteten Vitaminen um solche handelt, die gegenüber anderen Vitaminen höherwertig sind. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, es handele sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Sie hat sich nämlich die Aussage zu eigen gemacht und legt nicht einmal offen, wer denn hier seine Meinung geäußert haben soll. Und damit wirbt sie mit der nicht belegten Aussage, es bestehe ein qualitativer Unterschied zu anderen Vitaminen.

109

4. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2.2. angegriffenen Grafik geht der Senat – auch wenn es an einem konkreten Angriff fehlt – davon aus, dass das Berufungsvorbringen zur generell erhöhten Bioverfügbarkeit den Angriff trägt. Der Anspruch ist aber auch nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b LMIV begründet.

110

In der Grafik wird der Eindruck erweckt, unabhängig davon, um welchen Stoff es sich handele, erfolge eine erhöhte Aufnahme. Diese Angabe ist jedoch – wie ausgeführt – nach den Feststellungen des Sachverständigen CCC. unrichtig.

111

5. Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung der Behauptung im Hinblick auf das in der Anlage K10 beworbene Produkt „B.“ mit der Angabe, in Studien werde belegt, dass C. mal besser vom menschlichen Körper aufgenommen werden könne gegenüber Herkömmlichem aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b LMIV.

112

Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers, eine derartige Studie existiere nicht, nicht entgegen getreten. Auch aus dem Gutachten des Sachverständigen CCC. ergibt sich nichts für die Beklagte günstiges. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, eine höhere Bioverfügbarkeit sei für extrem hohe Dosierungen – und nur für diese – belegt. Es ist aber nicht dargelegt, dass das beworbene Produkt Vitamin C in einer derart hohen Dosierung enthält. Hinzu kommt, dass auch keine 3 mal bessere Aufnahme belegt ist.

113

6. Der Anspruch auf Unterlassung der Werbung für das Mittel „DDD.“ wie in Anlage K11 mit der Angabe „vorzeitige Alterungserscheinungen“ folgt aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO.

114

Hinsichtlich der Voraussetzungen kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Soweit die Beklagte meint, es liege keine gesundheitsbezogene Angabe vor, verfängt dies nicht. Die Aussage ist vielmehr im Zusammenhang zu sehen. Der ganze Satz lautet „Die Zellgesundheit spielt eine wichtige Rolle bei vorzeitigen Alterungserscheinungen.“ Das bedeutet, die Aussage wird dahin verstanden, dass das Mittel der Zellgesundheit dient und eben vorzeitige – und damit nicht „normale“ Alterungserscheinungen - bekämpft.

115

7. Hinsichtlich der in der gleichen Werbung enthaltenen Angabe „Der Hauptbestandteil bildet dabei das Epigallocatachingallat (EGCG), bei dem sogar eine liposomonal 4.000-fach erhöhte Wirkung bewiesen wurde“, ergibt sich der Anspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b) LMIV.

116

Wie bereits bei der Erörterung des Gutachtens ausgeführt, ist eine derartig erhöhte Aufnahme nicht belegt.

117

8. Der Anspruch bezüglich der unter 5. angegriffenen Angabe bezüglich des Produktes „Vitamin D3 + K2 + MG“ ergibt sich wiederum aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO.

118

Der Claim „Damit das aufgenommene Calcium sich nicht an den Gefäßwänden festsetzt und Gefäßverengungen hervorrufen kann, wird Vitamin K2 benötigt“ wird nicht von dem zugelassenen Claim, Vitamin K trage zu einer normalen Blutgerinnung bei, gedeckt. Ein Zusammenhang zwischen Gefäßverkalkung und der Blutgerinnung ist nicht ersichtlich.

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9. Aus dem gleichen Grund ist die mit dem Antrag zu 6. angegriffene Werbung mit Studien als unlauter zu verbieten.

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Es mag der Beklagten zuzugeben sein, dass der Durchschnittsverbraucher die einzelnen Studientitel nicht erfassen kann. Im Gesamtzusammenhang erkennt er aber, dass die Studien die Inhaltsstoffe des Nahrungsergänzungsmittels betreffen (Glutathion und Resveratol) und diese im Zusammenhang mit positiven gesundheitlichen Wirkungen stellen, u.a. der Verhinderung von Tumoren. Damit liegt aber eine gesundheitsbezogene Angabe vor, für die keine Claims zugelassen sind und die auch nicht nach Art. 28 HCVO zulässig sind.

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10. Schließlich hat das Landgericht mit zutreffenden Gründen der Beklagten verboten, wie in der Anlage K15 mit der Aussage für „Curcumin“ zu werben „seit Jahrtausenden als Heilmittel in der traditionellen chinesischen Medizin verwendet“. Der Anspruch folgt aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 HCVO. Insoweit liegt eine allgemeine gesundheitsbezogene Aussage vor, die nach Art. 10 Abs. 3 HCVO nur zulässig ist, wenn ihr eine zugelassene Angabe beigefügt wird, was hier unstreitig nicht geschehen ist. Insbesondere wird der Verbraucher den Hinweis auf ein traditionelles Heilmittel dahin verstehen, dass dieses verspricht, bei Krankheiten zu helfen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die unterschiedliche Höhe der Sicherheitsleistung beruht darauf, dass das Abwendungsinteresse der Beklagten das Vollstreckungsinteresse des Klägers erheblich übersteigt.

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Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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Streitwert: 90.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)