Designverletzung bei Werkzeuggriff: Unterlassung im Eilverfahren, Berufung erfolglos
KI-Zusammenfassung
Im Berufungsverfahren wandte sich die Antragsgegnerin gegen die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung wegen Designverletzung. Das OLG Düsseldorf bestätigte den Unterlassungsanspruch aus dem eingetragenen Design und bejahte Neuheit/Eigentümlichkeit trotz entgegengehaltenen taiwanesischen Patent-Designs, da ein anderer Gesamteindruck verbleibe. Das angegriffene Schraubenziehergriff-Design vermittle aus Sicht des informierten Benutzers trotz Detailabweichungen denselben Gesamteindruck. Die Dringlichkeit sei nicht selbstwiderlegt; insbesondere bestehe keine Marktbeobachtungspflicht und sieben Wochen bis zur Antragstellung nach Abmahnung seien unschädlich.
Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin gegen die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen (nur Tenorberichtigung „benutzen“/„besitzen“).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 38 Abs. 1, 42 Abs. 1 DesignG setzt im einstweiligen Rechtsschutz die Glaubhaftmachung der Rechtsinhaberschaft, des Rechtsbestands und der Verletzung durch übereinstimmenden Gesamteindruck voraus.
Im vorläufigen Rechtsschutz kann der Rechtsbestand eines eingetragenen Designs ausnahmsweise zu prüfen sein; Neuheit und Eigenart sind zu verneinen, wenn der entgegengehaltene Formenschatz keinen abweichenden Gesamteindruck vermittelt.
Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks (§ 38 Abs. 2 DesignG) kommt es auf die Wahrnehmung des informierten Benutzers an; der Schutzumfang kann bei funktional geprägten Produkten aufgrund eingeschränkten Gestaltungsspielraums eng zu bemessen sein.
Detailabweichungen in der Ausführung ändern den Gesamteindruck nicht, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale und Proportionen übereinstimmen und die Unterschiede aus Sicht des informierten Benutzers – unter Berücksichtigung typischer Materialien – nicht ins Gewicht fallen.
Die Dringlichkeit im Design-Eilverfahren entfällt nicht schon deshalb, weil der Rechteinhaber andere Verletzungsfälle in der Hauptsache verfolgt; eine Selbstwiderlegung setzt ein Verhalten voraus, das fehlende Eilbedürftigkeit gerade für den konkreten Fall erkennen lässt.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 14c O 37/21
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2021 – 14c O 37/21 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das letzte Wort des Tenors der Beschlussverfügung der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. April 2021 („benutzen“) richtig heißen muss: „besitzen“.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 542 Abs. 2 ZPO).
B.
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die wegen Designverletzung erlassene einstweilige Verfügung mit dem angefochtenen Urteil zu Recht aufrechterhalten.
I.
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Unterlassen des Benutzens des angegriffenen Designs nach §§ 38 Abs. 1, 42 Abs. 1 DesignG glaubhaft gemacht.
1. Der Antragsteller ist unstreitig Inhaber des deutschen Designs Nr. .....001 für Werkzeuggriffe mit Priorität vom 25. April 2001 (im Folgenden: Verfügungsdesign).
2. Den zwischen den Parteien im Streit stehenden Rechtsbestand des Verfügungsdesigns, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausnahmsweise zu prüfen ist (§ 52a S. 2 DesignG), hat das Landgericht zu Recht bejaht. Insbesondere weist das Verfügungsdesign die erforderliche Neuheit und Eigentümlichkeit auf.
Insoweit kann zunächst auf die überzeugenden Ausführungen im Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) vom 14. Februar 2020 (Az. .....001 - N 7/18), durch welchen der durch einen Dritten gestellte Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Verfügungsdesigns zurückgewiesen wurde, sowie im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden.
Das von der Antragsgegnerin in diesem Verfahren erstmals als vorbekannter Formenschatz angeführte taiwanesische Patent-Design eines Werkzeuggriffs von 1992 unterscheidet sich in mehreren Merkmalen von dem Verfügungsdesign und vermittelt einen anderen Gesamteindruck. Vorab ist zu dem taiwanesischen Patent-Design zu bemerken, dass dessen Abbildungen nicht miteinander in Einklang zu bringen sind. Die – einschließlich der Querschnitte – ersten vier Abbildungen (im Folgenden: erste Variante) unterscheiden sich in zwei Punkten von den letzten vier Abbildungen (im Folgenden: zweite Variante).
Im Einzelnen:
(1) Beim Verfügungsdesign weist der dargestellte Werkzeuggriff drei Reihen von länglichen Griffmulden auf (Merkmal 1). Das taiwanesische Patent-Design hat zwar ebenfalls drei Griffbereiche, es verfügt aber nur in der ersten Variante über drei Reihen von Griffmulden. Die zweite Variante hat lediglich zwei Reihen von Griffmulden, während der vordere Griffbereich statt der Griffmulden Rillen aufweist.
(2) Beim Verfügungsdesign sind in der mittleren und hinteren Griffmuldenreihe bei im Übrigen glatten Mulden zwei nebeneinanderliegende Mulden rutschfest-noppig ausgestaltet (Merkmal 2). Das taiwanesische Patent-Design hat in der mittleren und hinteren Griffmuldenreihe in der ersten Variante fünf nebeneinanderliegende rutschfeste (aber nicht noppige) Griffmulden und eine glatte Griffmulde. In der zweiten Variante finden sich ausschließlich rutschfest ausgestaltete, aber keine glatten Griffmulden.
(3) Das Verfügungsdesign kombiniert einen im Umriss konvex gestalteten Griffbereich in der hinteren Muldenreihe mit einem im Umriss konkav gehaltenen Griffbereich in der mittleren und vorderen Muldenreihe, wobei der Übergang von konvex auf konkav nicht fließend, sondern kantig erfolgt (Merkmal 3). Die Griffbereiche des Verfügungsdesigns sind also vom vorderen zum hinteren Teil konkav - konkav - konvex ausgestaltet, während die Griffbereiche des taiwanesischen Patent-Designs in beiden Varianten konkav - konkav - konkav ausgestaltet sind. Dies führt insbesondere dazu, dass sich das Ende des Griffs dort beinahe kugelförmig abhebt, während der Griff beim Verfügungsdesign in einer schlichten Rundung endet.
(4) Beim Verfügungsdesign findet ein fließender Wechsel von einem runden Umriss im Bereich der hinteren und mittleren Muldenreihe zu einem quadratischen Umriss in der vorderen Muldenreihe statt (Merkmal 4). Hieran fehlt es beim taiwanesischen Patent-Design, bei dem der Griff auch im vorderen Bereich vom Umriss her rund ausgeführt ist.
(5) Das Verfügungsdesign weist schließlich in der glatten Griffmulde der hinteren Reihe eine kleine längliche Aussparung auf (Merkmal 5). Eine solche fehlt beim taiwanesischen Patent-Design.
Die Gesamtschau aller Merkmale zeigt, dass das taiwanesische Patent-Design das Merkmal 1 nur in seiner ersten Variante in Gänze aufweist, während es bei der zweiten Variante lediglich in Teilen vorhanden. Auch von den Merkmalen 2 und 3 weist das taiwanesische Patent-Design nur Teilaspekte auf, während Merkmale 4 und 5 gar nicht vorhanden sind. Insgesamt lassen das Verfügungsdesign und das taiwanesische Patent-Design damit deutliche Unterschiede erkennen, die nach Auffassung des Senats zu einem abweichenden Gesamteindruck führen. Maßgeblich sind hierfür namentlich die Unterschiede bei Merkmal 3. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, führen die Unterschiede bei der konkaven bzw. konvexen Gestaltung der Griffbereiche dazu, dass das taiwanesische Patent-Design einen unruhigen Eindruck vermittelt, während die Formgebung des Verfügungsdesigns harmonisch wirkt. Hinzu kommt, dass Merkmal 4, also der Wechsel vom runden zum quadratischen Umriss, das Verfügungsdesign zeitgemäß wirken lässt, während das taiwanesische Patent-Design in diesem Punkt einen klassischeren Eindruck vermittelt.
3. Das angegriffene Design verletzt, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, das Verfügungsdesign.
a) Den Schutzumfang des Verfügungsdesigns (§ 38 Abs. 2 DesignG) hat das Landgericht zu Recht eher eng bemessen. Dem Entwerfer des Designs eines Werkzeuggriffs kommt bereits wegen der Festlegungen durch die Funktion kein großer Gestaltungsspielraum zu. Auch hält das Verfügungsdesign keinen großen Abstand zum vorbekannten Formenschatz ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen, denen sich der Senat anschließt.
b) Der Gesamteindruck des Griffs des angegriffenen Schraubenziehermodelle stimmt mit dem Gesamteindruck des Verfügungsdesigns überein.
Im Einzelnen:
Das Merkmal 1 des Verfügungsdesigns (dreireihig angeordnete längliche Griffmulden) weist auch das angegriffene Design auf.
Auch das Merkmal 2 (rutschfest-noppige Ausgestaltung zweier nebeneinanderliegender Mulden in der mittleren und hinteren Reihe bei im Übrigen glatten Mulden) ist bei identischer Draufsicht beim angegriffenen Design vorhanden.
Das Merkmal 3 des Verfügungsdesigns (Kombination eines im Umriss konvex gestalteten Griffbereichs in der hinteren Muldenreihe mit einem im Umriss konkav gehaltenen Griffbereich in der mittleren und vorderen Muldenreihe, wobei der Übergang von konvex auf konkav nicht fließend, sondern kantig erfolgt) ist auch beim angegriffenen Design vorhanden, wenn auch der mittlere Griffbereich dort nur leicht konkav ist. Der Griff endet bei beiden Designs in einer schlichten Rundung. Ein Unterschied besteht bei diesem Merkmal nur darin, dass der Übergang von der konkaven mittleren zur konvexen hinteren Muldenreihe auf der zum Verfügungsdesign hinterlegten Zeichnung eine Kante aufweist, während der Übergang vom hinteren zum mittleren Griffbereich beim angegriffenen Design in der tatsächlichen Ausführung fließend ist.
Das Merkmal 4 (fließender Wechsel von einem runden Umriss im Bereich der hinteren und mittleren Muldenreihe zu einem quadratischen Umriss in der vorderen Muldenreihe) weisen beide Designs gleichermaßen auf.
Auch das Merkmal 5 des Verfügungsdesigns (kleine längliche Aussparung in der glatten Griffmulde der hinteren Reihe) findet sich beim angegriffenen Design.
Insgesamt entspricht der Gesamteindruck des angegriffenen Designs dem des Verfügungsdesigns. Entscheidend hierfür sind neben der Vielzahl der übereinstimmenden Merkmale die übereinstimmenden Proportionen. Dass es beim Merkmal 3 insoweit einen Unterschied gibt, als der Übergang vom konvexen zu den konkaven Griffbereichen in der Zeichnung des Verfügungsdesigns kantig dargestellt ist, steht dem nicht entgegen. Der informierte Benutzer, auf dessen Sicht es ankommt (§ 38 Abs. 2 S. 1 DesignG), wird in seine Beurteilung des Gesamteindrucks nämlich auch das für Werkzeuggriffe verwendete Material miteinbeziehen und berücksichtigen, dass die Kante bei dem zu erwartenden Kunststoffgriff weder deutlich sichtbar noch fühlbar sein wird. Die vom Landgericht außerdem festgestellte kleine Abweichung beim angegriffenen Design durch drei Längsritzen zwischen den vorderen Griffmulden betrifft nur eine Ausführung im Detail und ändert den Gesamteindruck nicht. Gleiches gilt für das beim angegriffenen Design farbig abgesetzte Griffende.
II.
Der Antragsteller hat außerdem einen Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 BGB glaubhaft gemacht.
1. Die Angelegenheit ist für den Antragsteller eilbedürftig. Er ist zur Vermeidung der Verbreitung einer Vielzahl der sein Design verletzenden Schraubenzieher, die in einer großen Baumarktkette vertrieben werden, auf die Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes angewiesen, zumal ein späterer Rückruf der verkauften Werkzeugkoffer keine effektive Beseitigung der Verletzung gewährleisten würde.
2. Die Dringlichkeit ist auch nicht deswegen entfallen, weil der Antragsteller durch sein Verhalten zu erkennen gegeben habe, dass ihm die Sache nicht eilig sei (keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit).
a) Dass der Antragsteller eine andere Verletzung des Verfügungsdesigns allein im Wege der Hauptsacheklage verfolgt hat (so im Verfahren 14c O 85/18 LG Düsseldorf, beim Senat anhängig unter 20 U 272/20), nimmt ihm nicht die Möglichkeit, im vorliegenden Fall vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. Denn neben den konkreten Umständen des jeweiligen Falls, insbesondere dem jeweiligen Ausmaß der zu befürchtenden Verbreitung des verletzenden Designs, durfte der Antragsteller die zwischenzeitlich zu seinen Gunsten ergangene Entscheidung des DPMA berücksichtigen.
b) Vorgerichtlich hat der Antragsteller die Angelegenheit ausreichend zügig betrieben. Er hat die Antragsgegnerin abgemahnt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung genau sieben Wochen nach Kenntniserlangung von der Verletzungshandlung bei Gericht eingereicht. Dass der Antragstellervertreter früher als von ihm vorgetragen und anwaltlich versichert Kenntnis von dem angegriffenen Design hatte, hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend plausibel dargetan. Eine Marktbeobachtungspflicht besteht, worauf das Landgericht zutreffend hinweist, nicht.
Der Zeitraum von sieben Wochen war angesichts dessen, dass der Antragsteller nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehalten war, die Antragsgegnerin vor Stellung des Verfügungsantrags abzumahnen, nicht zu lang bemessen. Das Bundesverfassungsgericht fordert aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit, dass der Gegner auch im Fall einer Beschlussverfügung nach § 937 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit gehabt haben muss, auf das mit dem Verfügungsantrag geltend gemachte Vorbringen zu erwidern, etwa im Rahmen einer dem Verfügungsverfahren vorangegangenen Abmahnung (BVerfG, GRUR 2018, 1288, Rn. 21 ff.).
Die während der sieben Wochen zwischen Kenntniserlangung und Einreichung des Verfügungsantrags eingetretenen minimalen Verzögerungen durch die wegen Sprachbarrieren aufwändigeren Abstimmung zwischen dem Antragsteller und seinem Verfahrensbevollmächtigten, durch eine kurze Fristverlängerung für die Antragsgegnerin und durch die kurzfristig schwierige persönliche Situation des Antragstellervertreters, fallen nicht ins Gewicht.
c) Auch das gerichtliche Verfahren hat der Antragsteller nicht verzögert. Dass die Erwiderung auf die Widerspruchsbegründung nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist eingereicht wurde, kann ihm bereits deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, da sich ein Zugang der diese Frist bestimmenden Verfügung beim Antragstellervertreter nicht feststellen lässt. Das entsprechende Empfangsbekenntnis bestätigt – anders als im Fall des Vertreters der Antragsgegnerin – nur den Zugang der Ladung selbst, nicht aber der dazugehörigen Terminsverfügung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, da das Urteil gemäß § 542 Abs. 2 ZPO nicht revisibel ist.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 80.000,- EUR (gemäß der nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)