UWG: „führende Privatuniversität“ teils Werbung ohne Tatsachenkern, Rankings-Angabe irreführend
KI-Zusammenfassung
Wettbewerber stritten über Werbeaussagen eines Studienplatzvermittlers zu „führenden/besten“ Privatuniversitäten, Kanzleistandorten, „europaweit führenden Beratern“, Erfolgshonorar sowie eine Warnung vor Mitbewerbern. Das OLG änderte das LG-Urteil teilweise: Die Aussagen „(eine der) führenden/besten Privatuniversitäten“ seien überwiegend reklamehafte Werturteile ohne Tatsachenkern und daher nicht irreführend. Irreführend blieben u.a. die Spitzengruppenbehauptung „europaweit führende Berater“, die Büro-Standorte einer Kanzlei, die Aussage zu Rankings („immer auf den vorderen Plätzen“) sowie die Erfolgshonorar-Werbung; die Anschlussberufung (Warnhinweis/Fotoverwendung) blieb erfolglos. Abmahnkosten wurden entsprechend dem Teilerfolg reduziert.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich (Unterlassung zu „führenden/besten Privatuniversitäten“ und Abmahnkosten reduziert), im Übrigen Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine Werbeaussage als überprüfbare Tatsachenbehauptung oder als nicht nachprüfbares Werturteil zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck unter Berücksichtigung von Gegenstand, Form und Kontext der Aussage.
Die Bezeichnung einer Hochschule als „führend“ oder „eine der besten“ kann mangels konkreter, messbarer Bezugspunkte als bloß reklamehafte Anpreisung ohne Tatsachenkern einzuordnen sein und begründet dann keine Irreführung nach § 5 UWG.
Eine Aussage, eine Einrichtung finde sich „bei Rankings … immer auf den vorderen Plätzen“, enthält regelmäßig eine konkrete Tatsachenbehauptung über das Bestehen einschlägiger Rankings und ein ausnahmsloses gutes Abschneiden; ist dies nicht belegt, ist die Aussage irreführend.
Wer mit einem „Erfolgshonorar“ wirbt, darf nicht den Eindruck erwecken, Zahlungen fielen nur bei tatsächlichem Erfolg an, wenn nach den Vertragsbedingungen Gebühren auch ohne Eintritt des Erfolgs oder bei Nichtannahme/fehlender Mitwirkung entstehen.
Bei einer behaupteten europaweiten Spitzengruppenstellung trifft den Werbenden eine erhöhte sekundäre Darlegungslast, nachvollziehbar darzulegen, worauf sich die Spitzenstellung im relevanten Markt stützt.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 12 O 127/19
Bundesgerichtshof, I ZR 5/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.12.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussberufung der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit teilweise abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist
in Ziffer 1. es zu unterlassen,
c) die Vermittlung von Studienplätzen an der European University L., X.-Stadt, mit der Aussage zu bewerben, es handele sich bei der Universität um
„eine der führenden internationalen Privatuniversitäten“,
wenn dies geschieht, wie auf Seite 14 der Anlage PBP 5 abgebildet;
und/oder
d) die Vermittlung von Studienplätzen an der Unversidad M., Y.-Stadt, mit der Aussage zu bewerben, es handele sich bei der Universität um
„eine der besten Privatuniversitäten Europas“,
wenn dies geschieht, wie auf Seite 16 der Anlage PBP 5 abgebildet;
und/oder
e) die Vermittlung von Studienplätzen an der Universidad N., Z.-Stadt, mit der Aussage zu bewerben,
„an einer der führenden Privatuniversitäten“
wenn dies geschieht, wie auf Seite 18 der Anlage PBP 5 abgebildet;
sowie
in Ziffer 3. an die Klägerin einen 620,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2019 übersteigenden Betrag zu zahlen.
Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 54% und die Beklagte zu 46%. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 45% und die Beklagte zu 55%.
Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es nicht abgeändert wird, sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin aus dem Unterlassungstenor zu 1. a), b), f), g), h) insgesamt und e), soweit es um die Werbung mit der Angabe
„Die CEU Z.-Stadt […] findet sich bei Rankings der Privatuniversitäten immer auf den vorderen Plätzen.“
geht, durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 55.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Hinsichtlich der Zahlungsansprüche bleibt den Parteien nachgelassen, eine Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Vermittlung von Studienplätzen für Humanmedizin, Zahnmedizin und Tiermedizin an ausländischen Universitäten an Studienbewerber aus Deutschland und Österreich. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eine auf der Website der Beklagten befindliche „Warnung vor anderen deutschen Anbietern“, mehrere Werbeaussagen in einer Anfang 2019 versandten Werbebroschüre der Beklagten (Anlage PBP 5), die Wiedergabe eines Fotos in dieser Broschüre sowie Aussagen über das Vergütungsmodell der Beklagten auf der Website und in einem YouTube-Video.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen (Ziffer 1.),
a) mit der Aussage zu werben
„A. gehört zu den europaweit führenden Beratern von Abiturienten, Studenten und ihren Eltern.“,
wenn dies geschieht, wie auf Seite 5 der Anlage PBP 5 abgebildet;
und/oder
b) für die Rechtsanwaltskanzlei B., C.-Straße …, D.-Stadt, mit der Aussage zu werben
„Die Kanzlei hat Büros in D.-Stadt, E.-Stadt, F.-Stadt und G.-Stadt.“,
wenn dies geschieht, wie auf Seite 7 der Anlage PBP 5 abgebildet;
und/oder
c) die Vermittlung von Studienplätzen an der European University L., X.-Stadt, mit der Aussage zu bewerben, es handele sich bei der Universität um
„eine der führenden internationalen Privatuniversitäten“,
wenn dies geschieht, wie auf Seite 14 der Anlage PBP 5 abgebildet;
und/oder
d) die Vermittlung von Studienplätzen an der Unversidad M., Y.-Stadt, mit der Aussage zu bewerben, es handele sich bei der Universität um
„eine der besten Privatuniversitäten Europas“,
wenn dies geschieht, wie auf Seite 16 der Anlage PBP 5 abgebildet;
und/oder
e) die Vermittlung von Studienplätzen an der Universidad N., Z.-Stadt, mit der Aussage zu bewerben,
„an einer der führenden Privatuniversitäten“
und/oder
„Die CEU Z.-Stadt […] findet sich bei Rankings der Privatuniversitäten immer auf den vorderen Plätzen.“,
wenn dies geschieht, wie auf Seite 18 der Anlage PBP 5 abgebildet;
und/oder
f) mit der Aussage zu werben,
„Das Erfolgshonorar zahlen Sie nur dann, wenn Sie tatsächlich auf einen Auslands-Studienplatz zugelassen werden können.“,
wenn dies geschieht, wie aus der Anlage PBP 12 ersichtlich;
und/oder
g) mit der Aussage zu werben,
„Und Sie bezahlen nur bei Erhalt des Studienplatzes unser Erfolgshonorar.“,
wenn dies geschieht, wie aus der Anlage PBP 16 ersichtlich;
und/oder
h) mit der Aussage zu werben,
„A. arbeitet dabei transparent und fair mit einem Erfolgshonorar. Das muss H. nur bezahlen, wenn er den gewünschten Studienplatz bekommt.“,
wenn dies geschieht, wie in dem unterwww………..abrufbaren und mittels der Datenträger Anlage PBP 17 und Anlage PBP 18 dokumentierten Werbefilm.
Ferner hat es der Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung näher bezeichnete Ordnungsmittel angedroht (Ziffer 2.) und die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 2.085,95 EUR (Ziffer 3.) und 2.480,44 EUR (Ziffer 4.) nebst Zinsen verurteilt.
Hinsichtlich zweier weiterer Werbeaussagen aus der Broschüre sowie hinsichtlich der Klageanträge zu I.1., es zu unterlassen, wie folgt zu werben:
und I.9, es zu unterlassen
im geschäftlichen Verkehr in der Werbung für die Vermittlung von Studienplätzen das nachfolgend eingelichtete Foto zu verwenden
wenn dies geschieht, wie auf Seite 6 der Anlage PBP 5 abgebildet,
sowie hinsichtlich weiterer Abmahnkosten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei nicht rechtsmissbräuchlich. Dass dem Rechtsstreit zwei Abmahnungen vorausgegangen seien, sei sachlich gerechtfertigt gewesen, weil mit der Abmahnung vom 25.02.2019 irreführende Aussagen auf der Website und in der Broschüre der Beklagten und in der Abmahnung vom 01.04.2019 die Angaben über das Vergütungsmodell der Beklagten angegriffen worden seien. Eine Mehrfachverfolgung liege auch nicht vor. So sei die Klägerin vor dem Landgericht Köln gegen Herrn B. und dessen Gesellschaft vorgegangen, während Gegenstand des hiesigen Rechtstreits eine Werbung der Beklagten sei. Auch dass Herr I. eigene Unterlassungsansprüche in Bezug auf das Lichtbild gegen die Beklagte geltend mache, stelle keine Mehrfachverfolgung dar, denn die Klägerin mache keine Ansprüche aus dem Persönlichkeitsrecht des Herrn I., sondern wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend. Auch sei die Klägerin nicht gehindert, ihrer Ansicht nach erneut irreführende Angaben über das Preismodell der Beklagten auch erneut zu verfolgen.
Die Aussage „A. gehört zu den europaweit führenden Beratern von Abiturienten, Studenten und deren Eltern“ sei irreführend, weil damit eine Spitzengruppenstellung in Europa und nicht nur in Deutschland in Anspruch genommen werde. Insoweit sei die Beklagte aber ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, wie sich ihre Beratungsleistungen im Verhältnis zu anderen europäischen Anbietern u.a. aus Großbritannien darstellten. Die Angaben zur Kanzlei B. seien irreführend, weil die Kanzlei nur einen Standort unterhalte. Insoweit liege mittelbar auch eine Werbung für die Beklagte selbst vor, weil die Beklagte mit der uneingeschränkten Empfehlung durch diese Kanzlei werbe. Die Angabe, die European University L., X.-Stadt, sei eine der führenden Privatuniversitäten werde mangels Einschränkung dahin verstanden, diese gehöre in allen Fächern zu den weltweit führenden Privatuniversitäten, was durch nichts belegt sei. Die gelte auch für die Angabe, die Universidad M., Y.-Stadt, sei eine der besten Privatuniversitäten Europas. Auch hier erwarte der Verkehr, dass diese in objektiven Rankings in allen Fächern zur Spitzengruppe gehöre. Auch die Angabe, die Universidad N., Z.-Stadt, sei eine der führenden Privatuniversitäten und finde sich bei Rankings der Privatuniversitäten immer auf den vorderen Plätzen, werde dahin verstanden, dass sie sich auf einen weltweiten Vergleich beziehe und unabhängig von den Studiengängen sei. Schließlich seien die Angaben zum Erfolgshonorar irreführend. Zum einen werde dieses nicht nur dann fällig, wenn eine erfolgreiche Vermittlung erfolgt sei, sondern auch wenn der Bewerber den Studienplatz nicht annehme, auf Grund fehlender Mitwirkung nicht annehmen könne oder vorzeitig wieder verlasse. Darüber hinaus falle bereits mit der Beauftragung ein Honorar von 1.900,00 Euro an. Die Besonderheit eines Erfolgshonorars liege gerade darin, dass der Kunde kein Risiko eingehe, weil er nur im Falle der tatsächlich erfolgreichen Vermittlung zahlen müsse. Daher rechne der Kunde insbesondere nicht damit, schon bei Beauftragung ein Honorar in beachtlicher Höhe zu schulden.
Die Warnung vor anderen deutschen Anbietern hingegen sei weder unwahr noch herabsetzend. Es sei nicht möglich, Studienplätze zu vermitteln, ohne Partner der Universität zu sein, denn bei der Vermittlung trete die Klägerin gegenüber der Universität faktisch als Vertreter des Bewerbers auf. Dies sei nach der veröffentlichen Mitteilung in J.-Stadt kein Erfolg versprechendes Vorgehen. Es liege auch keine gezielte Behinderung vor, weil ein – auch gezieltes – Abwerben von Kunden grundsätzlich zulässig sei. Die Veröffentlichung des Lichtbildes sei ebenfalls weder irreführend, noch stelle sie eine gezielte Behinderung der Klägerin dar. Die Broschüre richte sich an Personen, die erwögen, ein Medizinstudium im europäischen Ausland aufzunehmen. Dieser Durchschnittsverbraucher sei mit dem Markt der Studienplatzvermittlung nicht derart vertraut, dass er Herrn I. erkennen könnte beziehungsweise dass ihm dieser als besonders qualifizierter Mitarbeiter der Klägerin bekannt sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung.
Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht im Wesentlichen geltend, die Klage sei rechtsmissbräuchlich. Die angegriffenen Werbebehauptungen habe sie schon in einer Broschüre 2016 aufgestellt, weshalb die Ansprüche verjährt oder jedenfalls verwirkt seien. Die Klägerin habe die verschiedenen Beanstandungen nicht zum Gegenstand mehrerer Abmahnungen machen dürfen. Das Vorgehen gegen sie und Rechtsanwalt B. in Bezug auf dessen Kanzleistandorte stelle eine rechtsmissbräuchliche Mehrfachverfolgung dar. Hinsichtlich der Preiswerbung habe die die Vorgängergesellschaft der Klägerin vor dem Landgericht Köln eine kerngleiche Werbung angegriffen, so dass sie an einer erneuten Tenorierung kein Rechtsschutzbedürfnis habe. Das vorliegende Verfahren diene nur dazu, sie mit Kosten zu belasten.
Hinsichtlich der Angabe, die Beklagte gehöre zu den europaweit führenden Anbietern werde dies dahin verstanden, dass die Beklagte Studienplätze an europäischen Universitäten vermittele. Die Aussage bezüglich der Büros der Anwaltskanzlei B. sei zutreffend, weil die Kanzlei in E.-Stadt, F.-Stadt und G.-Stadt in Office-Centern über angemietete Räume verfüge. Die Werbung für die European University L., X.-Stadt werde zum einen nur auf die Studiengänge der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin bezogen. Die Angabe, diese gehöre zu den führenden Privatuniversitäten enthalte zudem keinen Tatsachenkern, sondern stelle erkennbar eine subjektive Wertung dar. Das gleiche gelte für die Werbung bezüglich der Universidad M., Y.-Stadt, die sich zudem nur auf Zahn- und Tiermedizin beziehe und die CEU Z.-Stadt, die sich allein auf Zahnmedizin beziehe. Die Angaben zum Erfolgshonorar seien nicht irreführend, denn es werde klar angegeben, dass es neben dem Erfolgshonorar auch andere Honorare gebe. Das angegriffene Video sei nicht mehr auf ihrem offiziellen YouTube-Kanal abrufbar gewesen, sondern müsse „aus der Playlist eines Dritten“ stammen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hat sich innerhalb der verlängerten Berufungserwiderungsfrist der Berufung angeschlossen und beantragt insoweit,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte weiter zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an der Geschäftsführerin ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Vermittlung von Studienplätzen
1. wie nachfolgend wiedergegeben zu werben und/oder werben zu lassen:
wenn dies geschieht, wie aus Anlage PBP 6 ersichtlich;
und/oder
2. im geschäftlichen Verkehr in der Werbung für die Vermittlung von Studienplätzen das nachfolgend eingelichtete Foto zu verwenden:
wenn dies geschieht, wie auf Seite 6 der Anlage PBP 6 abgebildet.
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 131,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2019 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist, unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.
Hinsichtlich der Anschlussberufung macht sie geltend, die Warnung vor anderen deutschen Anbietern sei irreführend und stelle eine gezielte Behinderung dar. Für die Vermittlung von Studienplätzen sei es nicht Voraussetzung, dass eine Kooperation oder Partnerschaft auf vertraglicher Grundlage mit der jeweiligen Universität bestehe. Zudem sei die Verwendung des Lichtbildes unlauter, weil darauf der damalige Mitarbeiter der Beklagten und heutige Mitarbeiter der Klägerin, Herr I., abgebildet sei. Diese repräsentiere sie auf Bewerbermessen und sei den angesprochenen Verkehrskreisen daher bekannt. Die Verwendung von Fotos von Mitbewerbern sei unzulässig.
Die Beklagte hält die Anschlussberufung für rechtsmissbräuchlich, etwaige Ansprüche seien verjährt oder jedenfalls verwirkt. Der Verkehr erwarte beim Angebot einer Vermittlung, dass eine vertraglich begründete Kooperation mit der jeweiligen Hochschule bestehe. Das Lichtbild sei schon deshalb nicht irreführend, weil es erkennbar aus dem Jahr 2014 stamme.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg, soweit sie in Bezug auf die Bezeichnung von verschiedenen Universitäten als „führenden“ oder „besten“ Privatuniversitäten verurteilt worden ist einschließlich des auf diese Beanstandungen entfallenden Teils der Abmahnkosten. Im Übrigen bleiben die Berufung und Anschlussberufung ohne Erfolg.
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
1.
Die Klage ist insgesamt zulässig, insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich erhoben. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. So war es insbesondere sachgerecht, die Komplexe Website/Broschüre und Werbung mit dem Erfolgshonorar in verschiedenen Abmahnungen geltend zu machen. Es ist auch kein Indiz für Rechtsmissbrauch, dass die Beklagte die hier angegriffenen Werbeangaben schon in ihrer Broschüre von 2016 gemacht hat und dies dem Geschäftsführer der 2018 gegründeten Klägerin auch bekannt war. Die Beklagte durfte nicht darauf vertrauen, dass wettbewerbswidrige Angaben, die sie in späteren Jahren wiederholt, nicht zum Gegenstand eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens gemacht würden. Eine unzulässige Mehrfachverfolgung liegt auch nicht darin, dass die Klägerin sowohl gegen die B. Rechtsanwaltsgesellschaft wegen deren Werbung mit verschiedenen Kanzleistandorten vorgegangen ist als auch gegen die Werbung der Beklagten in der streitgegenständlichen Broschüre. Dies stellt schon deshalb keine unzulässige Mehrfachverfolgung dar, weil es der Sache nach um völlig unterschiedliche Lebenssachverhalte geht. Die Kanzlei B. wirbt um Mandate und nutzt dabei die entsprechenden Angaben über ihre Standorte; die Beklagte ihrerseits wirbt mit der Empfehlung durch diese Kanzlei und unterstreicht dies durch die beanstandeten Angaben. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin in Bezug auf die Angaben zum Honorarmodell, insbesondere geht die Klägerin nicht aus einem einheitlichen Verstoß in mehreren Verfahren vor, sondern greift vorliegend unzureichend modifizierte Aussagen und die weitere Verbreitung eines Werbevideos an. Hinzu kommt, dass die vorangegangenen Entscheidungen zugunsten der K. GmbH i.L. ergangen sind. Bei erneuten Wettbewerbsverstößen steht dies daher erst Recht der Geltendmachung von Ansprüchen nicht entgegen.
2.
Soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung wendet, es zu unterlassen, mit der Aussage zu werben „A. gehört zu den europaweit führenden Beratern von Abiturienten, Studenten und ihren Eltern.“ hat die Berufung in der Sache keinen Erfolg. Insoweit hat das Landgericht die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, verurteilt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt es fern, die Aussage dahin zu verstehen, die Beklagte gehöre zu den (in Deutschland) führenden Beratern für ein Medizinstudium im europäischen Ausland. Die Beklagte berühmt sich vielmehr damit der Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe europäischer Berater. Dass diese Spitzengruppenbehauptung zutrifft, ist aber nicht ersichtlich. Das Landgericht hat dabei zu Recht darauf abgestellt, dass die Beklagte eine erhöhte sekundäre Darlegungslast treffe, wenn sie für sich eine derartige Spitzengruppenstellung in Anspruch nimmt. Dass die Beklagte im europäischen Vergleich zu den führenden Beratern gehört, hat sie auch in der Berufungsinstanz schon nicht dargelegt, so dass es nicht auf die Beweislast ankommt.
Für eine Verwirkung ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Geschäftsführer der Klägerin die Werbung schon seit 2016 bekannt sein mag, jedenfalls ein Umstandsmoment nicht ersichtlich.
3.
Ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Werbung mit der Aussage „Die Kanzlei [B.] hat Büros in D.-Stadt, E.-Stadt, F.-Stadt und G.-Stadt.“ verboten. Die Berufungsbegründung erschöpft sich insoweit in einer Wiederholung der bereits in erster Instanz vorgetragenen Argumente. Unter dem „Büro“ einer Anwaltskanzlei verstehen - auch nach Überzeugung des Senats - die angesprochenen Verkehrskreise dauerhafte Organisationseinheiten und nicht – wie tatsächlich – die zeitweise Mitbenutzungsmöglichkeit eines Raumes in einem „Office-Center“. Die Beklagte erweckt mit der Werbung den Eindruck, die Rechtsanwaltskanzlei, mit deren Empfehlung sie für sich wirbt, weise eine Größe und Marktstellung auf, die diese tatsächlich nicht hat.. Gleichzeitig fördert die Beklagte fremden Wettbewerb, nämlich den der Kanzlei B.. Im Verhältnis zur Kanzlei B. steht dies durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 24.09.2020 – I ZR 19/20 – rechtskräftig fest.
4.
Erfolg hat die Berufung, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung dahin geltend wendet, es zu unterlassen, die Vermittlung von Studienplätzen an der European University L., X.-Stadt, mit der Aussage zu bewerben, es handele sich bei der Universität um „eine der führenden internationalen Privatuniversitäten“.
Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt diese Angabe keine unlautere, weil irreführende Spitzengruppenbehauptung dar, sondern eine reklamehafte Anpreisung, der der Verkehr keinen konkreten Tatsachenkern entnimmt. Vielmehr werden die angesprochenen Verkehrskreise – hier Interessenten für ein Studium der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin – der Angabe lediglich die subjektive Bewertung der Beklagten entnehmen, dass es sich um eine „gute“ Hochschule handelt.
Das Landgericht hat angenommen, in Ermangelung einer räumlichen, fachlichen oder sonstigen Eingrenzung entnehme der Verkehr dem Wortsinn entsprechend der Angabe „eine der führenden internationalen Privatuniversitäten“, dass die so beworbene Privatuniversität objektiv weltweit in allen Fachbereichen und in jeglicher Hinsicht zu einer Spitzengruppe gehöre. Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Die Frage, ob eine bestimmte Werbeaussage eine objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung oder nur eine rein subjektive, einer objektiven Nachprüfung entzogene Meinungskundgebung ist, ist nach dem Gesamteindruck der Angabe unter Berücksichtigung ihres Gegenstandes, ihrer Form, des Zusammenhangs, in den sie gestellt ist, sowie aller anderen Umstände, die für die angesprochenen Verkehrskreise maßgeblich sein können, zu beurteilen (ÖstOGH, Beschl. v. 27.05.2021 – 4 Ob 61/21f – „Erfolgreichste Talk Show“ GRUR-RS 2021, 17858 Rn. 12).
Nach dieser Gesamtbetrachtung wird der Verkehr in der Bezeichnung als führende Privatuniversität gerade keine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung, sondern ein subjektives Werturteil sehen. Die Angabe ist nämlich – was auch das Landgericht angenommen hat – nicht auf bestimmte messbare Aspekte bezogen. Entgegen der Annahme des Landgerichts wird der angesprochene Verkehr daraus aber nicht etwa eine Spitzenstellung in jedem denkbaren Aspekt herleiten, sondern erkennen, dass es sich letztlich um eine nicht nachprüfbare Werbeanpreisung handelt. Anders, als zum Beispiel bei einer „Marktführerschaft“, ist bei einer Privatuniversität schon nicht ersichtlich, welche objektive Führungsposition ihr zukommen soll. Dem Verkehr ist bekannt, dass selbst veröffentlichte Rankings stark von subjektiven Kriterien geprägt sind. Die Angabe kann auf dem Ruf der Universität beruhen, der sich einer objektiven Ermittlung entzieht; sie kann sich auf die wissenschaftliche Leistung der dort tätigen Hochschullehrer beziehen; sie kann auch führend in der Betreuung der Studierenden sein – in welche Hinsicht hier eine Führung gegeben sein soll, ist völlig unklar. Dem sind sich die angesprochenen Verkehrskreise durchaus bewusst. Die Frage, ob eine Hochschule zu den führenden Hochschulen zählt, entzieht sich weitgehend einer objektiven Nachprüfbarkeit, jedenfalls dann, wenn es – wie hier – an einem erläuternden Kontext fehlt (vgl. BGH, Urteil v. 03.05.2001 – I ZR 318/98 – „Das beste jeden Morgen“, GRUR 2002, 182,183).
Da es – wie ausgeführt – eine Frage der Gesamtwürdigung im Einzelfall ist, ob eine Tatsachenbehauptung oder eine bloße subjektive Einschätzung vorliegt, stehen die von der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.05.2021 angeführten Entscheidungen der vorliegenden Würdigung nicht entgegen.
5.
Das oben unter 4. ausgeführte gilt für die Bezeichnung der Universidad M., Y.-Stadt als „eine der besten Privatuniversitäten Europas“ in gleicher Weise. Auch hier fehlt es an der Angabe objektiver Kriterien, die eine messbare, dem Beweis zugängliche, Spitzenstellung rechtfertigen würden. In Ermangelung näherer Angaben ist dies dem Verkehr auch bewusst.
6.
a) Folgerichtig enthält auch die Angabe, die Universidad N., Z.-Stadt, sei eine der „führenden Privatuniversitäten“ keinen Tatsachenkern, weshalb sie keine unlautere Irreführung begründet.
b) Demgegenüber liegt in der Werbung mit der Angabe „Die CEU Z.-Stadt […] findet sich bei Rankings der Privatuniversitäten immer auf den vorderen Plätzen.“ eine Tatsachenbehauptung, die aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils auch irreführend und damit unlauter ist, denn der Verkehr wird ihr die Tatsachenangabe entnehmen, dass es Rankings speziell der Privatuniversitäten gibt und dass die beworbene Universität ausnahmslos in allen diesen Rankings einen vorderen Platz einnimmt. Das ist indes nicht ersichtlich.
7.
Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte auch gegen ihre Verurteilung hinsichtlich Aussagen zur Zahlung eines Erfolgshonorars. Auch insoweit kann auf die angefochtene Entscheidung zunächst Bezug genommen werden. In Bezug auf die entsprechenden Angaben auf der englischsprachigen Homepage der Beklagten hat der Senat im Übrigen im Urteil vom 20.05.2021 (I-20 U 287/20) Folgendes ausgeführt:
„Diese Werbeaussagen sind irreführend, da sie zur Täuschung geeignete Angaben über ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung enthalten. Die Angaben zum Erfolgshonorar sind bei der Buchung der Leistungen der Antragsgegnerin von zentraler Bedeutung und betreffen damit ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 UWG. Der angesprochene Verkehr geht nach dem Inhalt der Aussagen auf der Website der Antragstellerin davon aus, dass das Erfolgshonorar entsprechend der ersten Aussage nur bei Erhalt des Studienplatzes zu entrichten sei bzw. nach der zweiten Aussage nur dann anfalle, wenn ein Studienplatzangebot vorliege. Maßgebliche Teile des Verkehrs, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, werden allein durch die Verwendung des Begriffs „success fee“ davon ausgehen, dass das „Erfolgshonorar“ nur anfällt, wenn eine Vermittlung des Studienplatzes erfolgreich stattgefunden hat. Tatsächlich wird das Erfolgshonorar ausweislich 3 a) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin (PBP 16) aber auch dann erhoben, wenn nur die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Vermittlung erfüllt sind („…bzw. die Voraussetzungen dafür erfüllt“). Das aber ist kein Erfolgshonorar. Nach 3 b) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fällt das Erfolgshonorar ebenfalls an, wenn der Bewerber einen angebotenen Studienplatz nicht annimmt, der Bewerber den Studienplatz aufgrund fehlender Mitwirkung doch nicht erhalten kann oder diesen vorzeitig wieder verlässt. Die Hinweise auf eine reduzierte „cancellation fee“ genügen nicht, denn in all diesen Fällen greift das Erfolgshonorar, ohne dass dem eine Kündigung des Auftraggebers vorausgeht. Eine Kündigung als rechtsgeschäftliche Handlung ist jedoch etwas anderes, als einen Platz nicht anzunehmen, an der Annahme nicht mitzuwirken oder insbesondere lediglich die Voraussetzungen für eine Studienplatzzusage zu haben, ohne aber tatsächlich eine solche Zusage erhalten zu haben.
Zudem fallen Kosten nach 9 b der AGB auch im Falle der vorzeitigen Kündigung an, was insbesondere im Widerspruch zur Aussage „Our success fee only becomes payable once you actually receive an offer from a university“ steht.
Die Unterscheidung der Antragsgegnerin zwischen „Erfolgshonorar“ und „anderer Vergütung“ ändert an der Irreführung nichts, denn den Interessenten wird gerade suggeriert, dass sie - jedenfalls dann, wenn sie nicht selbst kündigen - nur im Erfolgsfall Zahlungen zu leisten haben. Nach den Werbeaussagen müssen sie nicht damit rechnen, bereits für das Bemühen um eine Vermittlung Zahlungen leisten zu müssen, wenn der Vermittlungserfolg, aus welchem Grunde auch immer, nicht eintritt. Die Werbeaussage ist vergleichbar der Fallgestaltung beim Makler, wo der Verbraucher typischerweise auch nur ein Erfolgshonorar kennt, das erst anfällt, wenn der Notarvertrag geschlossen ist.“
Das trifft auf die vorliegend streitgegenständlichen, inhaltsgleichen Äußerungen ebenfalls zu.
Ohne Erfolg wendet die Beklagte auch ein, das Video gemäß dem Verbot zu h) sei nicht auf ihrem eigenen YouTube-Kanal zugänglich gewesen, sondern müsse „eine Kopie oder Playlist eines dritten sein“. Insoweit reicht es nicht aus, das Video zu depublizieren, denn dies führt lediglich dazu, dass das Video nicht mehr im Kanal angezeigt wird. Hat ein Benutzer das Video der Beklagten indes bereits zum Beispiel seiner Playlist hinzugefügt, ist dieses Video (und nicht etwa eine Kopie) für diesen Benutzer weiter abrufbar. Das Landgericht ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass das irreführende Video, welches Gegenstand des Verbots ist, noch abrufbar war.
II.
Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Allerdings ist die Klage auch insoweit zulässig. Weder liegt ein Rechtsmissbrauch vor noch eine missbräuchliche Mehrfachverfolgung. Dass der Mitarbeiter I. der Klägerin in Bezug auf das Lichtbild sein Recht am eigenen Bild geltend macht, stellt schon deshalb keine unzulässige Vervielfältigung von Streitgegenständen dar, weil der den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildende Irreführungsvorwurf davon völlig unabhängig ist.
2.
Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ist die angegriffene „Warnung vor anderen deutschen Anbietern“ nicht unlauter. Wie das Landgericht zu-treffend ausführt, erwartet der Verkehr – auch nach der eigenen Ankündigung der Klägerin –, dass der Vermittler im Rahmen des Bewerbungsverfahrens jedenfalls faktisch gegenüber der Universität als Vertreter des Bewerbers auftritt. Dies ist aber im Falle der Universität J.-Stadt nach deren eigenen Angaben kein erfolgversprechendes Vorgehen. Eine bloße interne Unterstützung bei der Bewerbung reicht nicht für die Bejahung des Begriffs „Vermittlung“. Aus diesem Grunde ist die beanstandete Passage weder irreführend, noch stellt sie eine gezielte Behinderung der Klägerin dar.
3.
Auch hinsichtlich der Verwendung des Lichtbilds hat das Landgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Selbst wenn man annehmen würde, Studieninteressenten würden Herrn I. - zum Beispiel von Bewerbermessen her - als Mitarbeiter der Klägerin kennen, führt die Verwendung des Bildes nicht zu einer relevanten Irreführung. Das Bild stammt – worauf die Beklagte mit Recht hinweist – vom Deutschen Ärztetag 2014. Dem Bild kann daher allenfalls entnommen werden, dass Herr I. 2014 noch für die Beklagte tätig war. Diese Angabe ist auch zutreffend. Wenn sie Herrn I. dann später als Mitarbeiter der Klägerin wahrgenommen haben, werden sie – ebenso zutreffend – annehmen, dass dieser nach 2014 den Arbeitgeber gewechselt hat.
III.
Hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten hat die Berufung der Beklagten nur insoweit Erfolg, als sie in Ziffer 3. der angefochtenen Entscheidung zur Zahlung von 620,11 € nebst Zinsen übersteigender Abmahnkosten für die Abmahnung vom 25.02.2019 (PBP 19) verurteilt worden ist. Im Übrigen und hinsichtlich der Abmahnung vom 01.04.2019 (PBP 21) hat die Berufung keinen Erfolg.
1.
Die Klage ist hinsichtlich der Abmahnkosten für die Abmahnung vom 25.02.2019 in Höhe von 620,11 € begründet. Dass diese nicht rechtsmissbräuchlich war, wurde bereits ausgeführt.
Nach den vorstehenden Ausführungen und den Gründen des angefochtenen Urteils war die Abmahnung vom 25.02.2019 nur begründet, soweit es um die Angabe „europaweit führende Berater“, die Standorte der Kanzlei B. sowie in Bezug auf die Angabe bezüglich der CEU Z.-Stadt hinsichtlich der Abschneider in Rankings begründet. Von den insgesamt 9 Beanstandungen schätzt der Senat den Erfolg auf 2 ¼. Entsprechend steht der Klägerin auch nur ein Anspruch auf Erstattung von 2,25/9 der Abmahnkosten in Höhe von 2.480,44 € zu.
2.
Die Kosten der Abmahnung vom 01.04.2019 stehen der Klägerin aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die verwiesen wird, zu.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO, § 711 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Streitwert: 200.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung unter Berücksichtigung der nicht in die Berufung gelangten Gegenstände)