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Oberlandesgericht Düsseldorf·20 U 117/17·28.05.2018

Geschmacksmusterverletzung: Variable kissenförmige Lehne als Arm- und Rückenlehne

Gewerblicher RechtsschutzDesignrechtWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Im einstweiligen Verfügungsverfahren begehrte die Designinhaberin Unterlassung und Auskunft wegen Nachahmung ihrer variabel klapp- und verdrehbaren kissenförmigen Lehne. Das OLG Düsseldorf weist die Berufung zurück und bestätigt den Schutzgegenstand als „Lehne“ (nicht bloß Kissen) aufgrund Auslegung der Hinterlegungsabbildungen durch den informierten Benutzer. Der Schutzausschluss nach Art. 8 Abs. 1 GGV greift nicht, zudem sind Neuheit und Eigenart gegeben. Die angegriffenen Sofas erzeugen trotz Saum/Zweiteilungsanmutung denselben Gesamteindruck und verletzen das internationale Geschmacksmuster; Auskunft bleibt bestehen.

Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin gegen die bestätigte einstweilige Verfügung zurückgewiesen; Unterlassung und Auskunft bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Schutzgegenstand eines Gemeinschafts-/internationalen Geschmacksmusters ist anhand der Gesamtheit der hinterlegten Darstellungen aus der Sicht des informierten Benutzers auszulegen; dabei können verdeckte Bereiche eines komplexen Erzeugnisses die Einordnung eines dargestellten Teils (hier: als Lehne) tragen.

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Der Schutzausschluss des Art. 8 Abs. 1 GGV greift nur ein, wenn die technische Funktion der einzige Faktor ist, der die Erscheinungsmerkmale bestimmt; bei Möbeln ist regelmäßig auch die optische Gestaltung ein maßgeblicher Auswahlfaktor, der gegen „ausschließlich technisch bedingt“ sprechen kann.

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Für die Neuheit eines Geschmacksmusters ist neuheitsschädlich nur eine Vorveröffentlichung, die sämtliche prägenden Erscheinungsmerkmale bzw. den offenbarten Gesamteindruck (einschließlich alternierender Zustände/Positionen) zeigt; die bloße Erwartung einer möglichen Verformbarkeit genügt nicht.

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Bei der Beurteilung der Eigenart ist bei entgegengehaltenen eingetragenen Mustern auf den durch die Hinterlegung gezeigten Eindruck abzustellen; bei realen Produkten ist auf die Erscheinung bei sachgerechter, bestimmungsgemäßer Benutzung abzustellen.

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Bei großem Gestaltungsspielraum und erheblichem Abstand zum Formenschatz kann der Schutzbereich weit sein; geringfügige Abweichungen (z.B. Saum, Faltenwurf, Polsterumfang) schließen eine Verletzung nicht aus, wenn der Gesamteindruck übereinstimmt.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 42, 46 DesignG§ Art. 8 Abs. 1 GGV§ 97 Abs. 1 ZPO§ 542 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 14c O 28/17

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 20.07.2017 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

2

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

3

Durch dieses hat das Landgericht seine Beschlussverfügung vom 21.02.2017 bestätigt, durch die es der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel

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1.)              untersagt hat, Sitz- und/oder Liegemöbel mit Arm- und/oder Rückenlehnen – unabhängig von ihrem Bezugsstoff – gemäß nachfolgender Abbildungen in Deutschland herzustellen, anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen:

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(Anmerkung: Alle Lichtbilder sind in diesem Urteil aus Vereinfachungsgründen und, da die Farbgebung vorliegend keine entscheidende Rolle spielt, lediglich in schwarz-weiß eingeblendet.)

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und

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2.)              zur Auskunftserteilung verurteilt hat.

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Zur Begründung der Aufrechterhaltung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Antragstellerin stehe wegen Verletzung ihres internationalen Geschmacksmusters IM …06, dessen hinterlegte Abbildungen nachfolgend eingeblendet werden, gemäß Art. 106a Abs. 2, 19 Abs. 1, 10, 89 Abs. 1 lit. a GGV ein Unterlassungsanspruch zu:

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Das Verfügungsgeschmacksmuster zeige in sieben Abbildungen eine kissenförmige Lehne eines Sitzmöbels in verschiedenen Positionen. Die Abbildungen zeigten ein und denselben Gegenstand in unterschiedlichen (Richtungs-)Zuständen. Der informierte Benutzer entnehme den Abbildungen zudem, dass die kissenförmige Lehne im oberen Bereich flexibel ist und in der jeweiligen Position arretiert werden kann. Geschützt sei nicht nur eine Idee, da diese in Gestalt der alternierenden Positionen konkret wahrnehmbare Auswirkungen auf die Erscheinungsform des Erzeugnisses habe. Dass es sich bei dem geschützten Gegenstand um eine Arm- oder Rückenlehne – und nicht um ein herkömmliches Kissen – handele, ergebe sich aus der Erzeugnisangabe sowie den hinterlegten Abbildungen. Die danach wahlweise als Arm- oder Rückenlehne nutzbare Lehne zeige folgende Gestaltungsmerkmale:

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(1)              Die Lehne weist eine kissenförmige Gestaltung mit spitz zulaufenden Ecken ohne einen umlaufenden Saum auf, wobei die Grundfläche des gepolsterten Kissens ungefähr die Form eines Quadrats hat.

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(2)              Die durchgehende Kissenform der Lehne reicht von der Unterkante des unter der Sitzfläche befindlichen Unterbaus bis zur Oberkante der ersten Lehne.

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(3)              Die Lehne lässt sich auf einer Höhe von ca. 2/3 von unten gerechnet in der gesamten Breite horizontal ab- bzw. umklappen, so dass bei den verschiede-nen, jeweils möglichen Stellungen unterschiedliche Anmutungen entstehen, wenn das Kissen „gefaltet“ wird.

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(4)              Das obere Drittel der kissenförmigen Lehne zeigt bei entsprechender Faltung wahlweise nach innen (zur Sitzfläche hin) oder nach außen. Dadurch entsteht ein Knick, bei dem der sich durch die Abknickung ergebende Winkel bis zu 90° betragen kann.

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(5)              Zusätzlich lässt sich die Oberkante der kissenförmigen Lehne in sich verwinden, indem die eine obere Ecke nach vorne und die andere obere Ecke nach hinten gezogen (wird).

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(6)              Bei der jeweiligen Faltung/Verwindung der Lehne entstehen an deren Oberfläche sichtbare Falten an dem das Kissen umhüllenden Stoff.

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Das Verfügungsgeschmacksmuster werde durch sämtliche Gestaltungsmerkmale, insbesondere durch die einheitliche, durchgehende Gestaltung der Lehne als Kissen (Merkmal (1) und (2)), aber auch durch die Merkmale (3) und (6) geprägt. Besonders prägend sei die Variabilität der Lehne, die gerade bei der Verwendung mehrerer solcher Lehnen ganz unterschiedliche Konfigurationen mit ein und demselben Sitzmöbel ermögliche. Ungewöhnlich und besonders prägend sei nämlich, dass jede Lehne sowohl Arm- als auch Rückenlehne sein könne. Die Arm- oder Rückenlehne vermittle trotz der klassischen Kissenform einen modernen, avantgardistischen, gleichzeitig aber auch legeren Eindruck und wecke Assoziationen an ein bequemes und komfortables Sitzen. Die alternierenden Positionen seien auch für den Gesamteindruck von Bedeutung. Soweit die Antragsgegnerin eingewandt habe, sie seien das Ergebnis der Beweglichkeit der Lehne und daher ausschließlich technisch bedingt, habe sie keine einzelnen konkreten Gestaltungsmerkmale benannt, die ausschließlich technisch bedingt seien, und auch nicht begründet, weshalb im jeweiligen Einzelfall eine andere Gestaltung aus technischen Gründen nicht möglich oder sinnvoll sei. Es gebe entsprechende gangbare Designalternativen zu allen genannten Gestaltungsmerkmalen, wie der Recherchebericht der Antragstellerin Anlage AST 6 und die ergänzenden Entgegenhaltungen der Antrags-gegnerin zeigten. Dass der gestalterischen Wirkung der Merkmale des Verfügungs-geschmacksmusters keinerlei Bedeutung für das Produktdesign zukomme, sondern dieses allein auf Erwägungen der Funktionalität beruhe, lasse sich nicht feststellen.

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Das Verfügungsgeschmacksmuster sei rechtsbeständig. Es sei neu im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b) GGV. Bei dem anzustellenden Einzelvergleich zwischen dem zu prüfenden Muster und vorbekannten Mustern sei im Hinblick auf die alternierenden Zustände des Verfügungsgeschmacksmusters auf sämtliche sieben Abbildungen abzustellen. Damit seien alle Entgegenhaltungen, die herkömmliche Kissen zeigen, nicht neuheitsschädlich. Auch die nachfolgend eingeblendeten Gemeinschaftsgeschmacksmuster seien es nicht:

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Denn die dortigen Lehnen seien erkennbar nicht beweglich.

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Das Verfügungsgeschmacksmuster weise auch die erforderliche Eigenart im Sinne von Art. 6 GGV auf. Den nächstliegenden Formenschatz bilde das seit 1973 eingeführte Modell „X 1“ der Fa. A., bei dem zumindest die kissenförmigen Rückenlehnen im Bereich des oberen Drittels nach innen abgeklappt, aber nicht in sich verdreht werden können und dessen Abbildungen im Produktkatalog der Herstellerfirma aus dem Jahr 2016 nachfolgend eingeblendet sind:

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Es sei nicht ersichtlich, dass die Armlehnen auch als Rückenlehnen genutzt werden können. Dass die Rückenlehne dieses Modells in sich verdreht werden könne, habe die Antragsgegnerin, die bis zur mündlichen Verhandlung lediglich auf die nachfolgend eingeblendete Abbildung verwiesen habe, nicht glaubhaft zu machen vermocht:

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In den Anlagen finde sich aber weder diese Abbildung noch eine andere Abbildung eines Sitzmöbels aus der Serie „X 1“, bei dem die Oberkante der Rückenlehne entsprechend gekrümmt oder gebogen sei. Weder den Veröffentlichungszeitpunkt noch die Herkunft habe die Antragsgegnerin trotz des Bestreitens der Antragstellerin offen gelegt. Nichts anderes ergebe sich aus den nachfolgend eingeblendeten Lichtbildern

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und der insoweit überreichten eidesstattlichen Versicherung des Herrn B. vom 27.06.2017. Er sei nicht Eigentümer des auf den Abbildungen zu sehenden Sessels, der möglicherweise nähere Angaben zum Alter des Sessels hätte machen können. Als offensichtlicher Erklärung vom Hörensagen komme seiner Aussage, der Sessel stamme cirka aus dem Jahre 1982 von vorneherein ein nur geringer Glaubhaftmachungswert zu. Auf den Lichtbildern sei ein nach außen Klappen oder gar ein Verwinden der Lehne im Sinne des Verfügungsgeschmacksmusters nicht ersichtlich. Dass eine Ecke eingedrückt sei, beruhe mutmaßlich auf einer bestimmungswidrigen Verwendung.

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Einen etwas größeren Abstand halte das Verfügungsgeschmacksmuster zu den nachfolgend eingeblendeten deutschen Designs der Fa. C. Polstermöbel GmbH & Co. KG ein, die am 21.04.2011 veröffentlicht wurden:

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Die dortigen Armlehnen wiesen nicht die Form eines Kissens auf und könnten, da sie nicht so hoch wie die Rückenlehnen seien, nicht als solche fungieren. Die Lehnen könnten auch weder nach innen abgeklappt noch in sich verdreht werden.

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Einen noch größeren Abstand weise das Verfügungsgeschmacksmuster zu den Entgegenhaltungen auf, die nur teilweise über klappbare Arm- und Rückenlehnen verfügten und keine durchgehende Gestaltung der Lehnen wie ein gepolstertes Kissen aufwiesen. Dies gelte unter anderem für das nachfolgend eingeblendete Gemeinschaftsgeschmacksmuster EU …..25

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,

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das nicht über klappbare Armlehnen verfüge.

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Bei dem nachfolgend eingeblendeten Gemeinschaftsgeschmacksmuster EU …..18

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könnten die Lehnen nicht nach außen geklappt oder verwunden werden. Außerdem hätten sie nicht die Form eines von außen angesetzten Kissens, weshalb die Gestaltung deutlich vom Verfügungsgeschmacksmuster abweiche.

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Die angegriffenen Sofas des „X 2“-Programms verletzten das Verfü-gungsgeschmacksmuster. Diesem komme ein zumindest durchschnittlicher, eher aber großer Schutzbereich zu. Für den Entwerfer einer Armlehne bestehe, wie die dem Recherchebericht Anlage AST 6 und den Entgegenhaltungen der Antragsgegnerin zu entnehmende Designvielfalt zeige, ein großer Gestaltungsspielraum. Der Abstand des Verfügungsgeschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz sei beträchtlich. Schon unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Schutzbereichs erzeugten die angegriffenen Ausführungsformen denselben Gesamteindruck wie das Verfügungsgeschmacksmuster. Die Merkmale (3), (4) und (5) würden identisch übernommen. Soweit die Antragsgegnerin vorbringe, die Lehnen beim Verfügungsgeschmacksmuster ließen sich bereits auf halber Höhe und nicht erst auf Höhe von 2/3 der Gesamthöhe der Lehne abknicken, sei festzustellen, dass der Knick bei den Verletzungsmustern wie beim Verfügungsgeschmacksmuster deutlich oberhalb der Sitzfläche liege, weswegen der optische Eindruck derselbe sei. Darüber hinaus würden die Merkmale (1), (2) und (6) nahezu identisch übernommen. So seien die Lehnen der Verletzungsmuster in ihrer Grundfläche ungefähr quadratisch geformt (Merkmal (1)). Die in der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin bestätigte Differenz zwischen Höhe und Breite weise angesichts einer Abweichung von ca. 10 % bezogen auf die Seitenlänge nicht ein solches Maß auf, dass nicht mehr von einer ungefähr quadratischen Grundform gesprochen werden könne. Die von der Antragsgegnerin aufgezeigten Unterschiede (wenige voluminöse Kissenform, aufrechtere Grundposition der Lehne, geringere Faltenbildung aufgrund umlaufenden Saumes bei leichter Abknickung und Insichverdrehung der Lehne) seien lediglich geringfügig und führten die angegriffenen Ausführungsformen nicht aus dem Schutzgereich des Verfügungsgeschmacksmusters hinaus. Die Faltenbildung sei auch bei der Lehne des Verfü-gungsgeschmacksmusters in der aufrechten Grundposition deutlich geringer. Zudem wisse der informierte Benutzer, dass unterschiedliche Stoffe unterschiedliche Falten werfen.

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Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus Art. 106a Abs. 1, Art. 89 GGV i.V.m. §§ 42, 46 DesignG zu, da es sich um eine offensichtliche Geschmacksmusterverletzung handele.

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Der notwendige Verfügungsgrund sei ebenfalls gegeben.

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Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung. Unter umfangreichen, überwiegend schon in der ersten Instanz gemachten Ausführungen macht sie zunächst geltend, das Landgericht habe Merkmale in den Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters einbezogen, welche nicht Gegenstand desselben seien, indem es die in gestrichelten Linien dargestellten Bereiche vollständig berücksichtigt habe. Sowohl die D.-Klassifikation als auch die gestrichelt gezeichneten Bereiche seien für die Beurteilung des Schutzgegenstandes unerheblich, so dass die Sitz- und Rückenfläche bei der Beurteilung nicht mit einzubeziehen sei. Dies korrespondiere mit der von der Antragstellerin gewählten Beschreibung als „Teile eines Sitzes“. Ein Kissen als Teil eines Sitzes könne sowohl mit dem Sitzelement verbunden sein oder als separates Element auf der Sitzoberfläche platziert werden. Die Verbindung des Kissens zur Sitzfläche habe die Antragstellerin nicht schützen lassen. Der Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters umfasse damit nur ein schlichtes, quadratisches Kissen. Aus dem Gesagten folge, dass auch die Merkmalsanalyse des Landgerichts schon aus diesem Grund fehlerhaft sei. Zudem dürfe ein nicht vorhandenes Element nicht zur Merkmalsanalyse herangezogen werden, so dass „ohne einen umlaufenden Saum“ in Merkmal (1) entfallen müsse. Merkmal (2), das noch nicht einmal die Antragstellerin als solches benannt habe, müsse gänzlich entfallen. Merkmal (3) sei mit „unterschiedliche Anmutungen“ unspezifisch und beschreibe lediglich eine zwangsläufige Folge des technischen Einsatzes des Kissens. Lasse man die Sitzfläche zutreffend weg, könne nicht – wie in Merkmal (4) geschehen – von einer Faltung „wahlweise nach innen (zur Sitzfläche hin) oder nach außen“ gesprochen werden, sondern nur von Faltung bei 90 Grad. Auch das Merkmal (5) sei unspezifisch und müsse ohne Erwähnung einer Lehne und Beziehung zur Sitzfläche formuliert werden. Merkmal (6) müsse, da Ausrichtung, Länge und Tiefe der Falten aus dem verwendeten Bezugsmaterial, dem Füllmaterial und der spezifischen Knickrichtung resultiere, wie folgt lauten: „Ein legerer und weicher Eindruck des Kissens, welcher durch die Faltung des umhüllenden Stoffes des Kissens verstärkt wird.“ Da die Darstellung der äußeren Erscheinung des flexiblen Knickens nicht offenbare, ob das Kissen steif und unbiegsam oder flexibel sei, sei auch das (vermeintliche) Merkmal einer festen Struktur des Kissens in den dargestellten Knickpositionen des Verfügungsgeschmacksmusters in den Abbildungen 6.1 – 6.7 irrelevant. Auch seien die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 GGV erfüllt, die Gestaltungsmerkmale seien ausschließlich technisch bedingt. Dies habe sie – die Antragsgegnerin – entgegen der Ansicht des Landgerichts auch keineswegs nur pauschal in erster Instanz dargelegt. Insbesondere die im Verfügungsgeschmacksmuster dargestellten Positionen 6.2, 6.3, 6.4 und 6.5 stellten eindeutig eine Bewegungsmöglichkeit dar, welche durch die von ihr aufgeführten Schutzrechte bereits erfasst sei. Insbesondere die am 02.01.1991 veröffentlichte Patentanmeldung EP …..81 der Firma A. S.p.A. zeige deutlich eine Verstellbarkeit der Ecken eines als Sofalehnen verwendbaren Elements und eine Biegung der Oberkante (sog. Vertwistungsmöglichkeit). Auch diese Biegung könne ausschließlich mit den technischen Möglichkeiten der innenliegenden Struktur und der gewählten Form der spitzen Ecken erreicht werden.

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Die Feststellung des Landgerichts, dass die Lehne des Verfügungsgeschmacksmusters „als Arm- oder Rückenlehne“ dienen könne, sei ebenfalls vom Schutzumfang nicht gedeckt. Damit sei die von ihr zur Frage von Designalternativen herangezogene Entscheidung der 3. Beschwerdekammer vom 27.01.2016 sehr wohl einschlägig. Erheblich sei des Weiteren die Stellungnahme der EU-Kommission im Vorabentscheidungsersuchen C-395/16. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich die Verformungsansichten der verschiedenen Kissenpositionen automatisch durch die technische Funktion ergäben und der Faltenwurf dabei zufällig sei. Für den Zweck der Gewährleistung eines – seit Jahrhunderten bekannten – beweglichen Kissens, welches in verschiedenen Positionen gehalten wird, bedürfe es einer entsprechenden – im Regelfall innenliegenden – Technik. Die Frage nach Designalternativen stelle sich daher überhaupt nicht. Ziel der Antragstellerin sei es, das Designrecht zur Erlangung von Monopolstellungen über technische Funktionen zu benutzen. Kurz nach der Anmeldung des Verfügungsgeschmacksmusters habe die Antragstellerin das Patent WO …..92 A1 angemeldet. Die Figuren 7 – 11 der Patentveröffentlichung bildeten einen Sessel mit Kissen, ähnlich zu den Darstellungen des Verfügungsgeschmacksmusters ab. Insofern räume die Antragstellerin die volle technische Funktion des Verfügungsgeschmacksmusters ein.

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Aus dem zur Nichtbeachtung gestrichelter Linien in hinterlegten Skizzen Gesagten und den Ausführungen zur technischen Bedingtheit folge, dass im Rahmen der Neuheit allein die Frage verbleibe, ob das Kissen, welches in der Abbildung 6.1 des Verfügungsgeschmacksmuster hinterlegt ist und nahezu die Form eines Quadrats aufweist, im Hinblick auf prioritätsältere Rechte neu sei. Dies sei – wie von der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren eingeräumt – unter anderem im Hinblick auf das EU-Design …..00 zu verneinen.

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Aber auch die EU-Designs EU …..04 und EU …..01 habe das Landgericht fehlerhaft gewürdigt, indem es festgestellt habe, dass die dortigen Lehnen weder klappbar seien noch verdreht werden könnten. Das äußere Erscheinungsbild dieser prioritätsälteren Designs zeige nicht, ob die Armlehnen unbiegsam in Folge eines technischen Aufbaus oder – wie ein gewöhnliches Kissen – flexibel seien. Aufgrund der Form eines Kissens erwarte der informierte Benutzer, dass die Armlehne eine innere Struktur aufweise, die einem flexiblen Kissen entspreche. Die Armlehne des Sofas gemäß dem EU-Design EU …..04 erscheine in Form eines Kissens für den informierten Benutzer auch wie ein gewöhnliches Kissen, welches daher auch in verschiedene Positionen gebogen werden kann, inklusive der Positionen, welche in den Abbildungen 6.2 – 6.7 des Verfügungsgeschmacksmusters dargestellt sind. Wäre dies anders, müsse die Armlehne über eine starke innere Struktur verfügen, welche nicht sichtbar ist. Diese unsichtbaren Merkmale könnten jedoch nicht das offenbarte Schutzobjekt eines Kissens, welches eine Armlehne eines Sofas bildet, beschränken. Auch das EU-Geschmacksmuster EU …..01 offenbare ein Kissen als Lehne eines Sitzmöbels, welches den Gesamteindruck eines gewöhnlichen Kissens mit den entsprechenden Verformungszuständen verkörpert, sofern es im Inneren über eine flexible Polsterung verfüge. Diese interne Struktur sei auch im äußeren Anblick durch den informierten Benutzer inbegriffen, mindestens für die am Wahrscheinlichsten vorhandene interne Struktur. Nur für den Fall, dass die interne Struktur fest sei, könnten die Verformungszustände des Verfügungsgeschmacksmusters nicht realisiert werden. Eine solche interne Struktur sei aber nicht sichtbar. Der Gesamteindruck werde vielmehr durch die kissenartige Gestaltung und der für den informierten Betrachter damit einhergehenden Eigenschaft der Flexibilität und Umfaltbarkeit von Kissen bestimmt.

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Auch bei der Beurteilung der Eigenart des Verfügungsgeschmacksmusters müsse die (gestrichelt gezeichnete) Sitzfläche aus den genannten Gründen außer Betracht bleiben. Dies habe das Landgericht nicht bei der Würdigung der einzelnen Modelle berücksichtigt. Zwar habe es das Modell X 1 zu Recht als den am nächsten kommenden Formenschatz bezeichnet. Jedoch habe noch nicht einmal die Antragstellerin vorgetragen, dass die dort zu sehende Vertwistungsmöglichkeit auf einer nicht bestimmungsgemäßen Verwendung beruhe. Zu diesem Modell habe sie – die Antragsgegnerin bzw. ihre Muttergesellschaft – erst nach der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine eidesstattliche Versicherung des Eigentümers des Sessels (Anlage AG 69) sowie den Sessel zur weiteren Untersuchung erhalten. Des Weiteren werde für den im Jahr 1973 vorgestellten X 1-Sessel eine Fotoserie vorgelegt, die das sich im Kunstgewerbemuseum F. befindliche Exemplar zeige (Anlagen AG 70 und 71). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es nicht von Relevanz sei, ob die Lehne nach innen zur Sitzfläche oder nach außen gefaltet werden könne, zeige die Gegenüberstellung von Fotoserie und Verfügungsgeschmacksmuster, dass der X 1-Sessel mindestens der Eigenart des Verfügungsgeschmacksmusters entgegen stehe. In einer Publikation aus dem Jahr 1977 (Anlage AG 74) werde das X 1-Sofa mit einem Kind abgelichtet, welches die Armlehne als Kissen verwende. Dies sei ein Beweis dafür, dass das Design einer Rücken- und Armlehne in Form eines Kissens, welches in verschiedene beliebige Positionen gefaltet werden könne, dem technischen Ziel folge, eine gefällige bzw. gewünschte Position der Lehne bieten zu können.

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Der fehlerhaft bestimmte Schutzbereich habe des Weiteren dazu geführt, dass das Landgericht das prioritätsältere deutsche Design …..25 der Firma C. unzutreffend bewertet habe. Dieses habe sehr wohl Seiten- und Rückenlehnen in kissenartiger Form. Beide seien klappbar. Der Bewegungsradius werde durch die Abbildungen nicht beschränkt. Vielmehr gehe der informierte Benutzer davon aus, auch weitere Positionen und Verdrehungsvarianten realisieren zu können.

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Entsprechendes gelte auch für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster EU …..25 und das Gemeinschafsgeschmacksmuster EU …..18, dessen Seitenansicht im Vergleich weniger zu berücksichtigen sei, da der informierte Benutzer den oberen Teilen der Lehnen bei der Draufsicht auf ein Sofa besondere Aufmerksamkeit schenke.

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Darüber hinaus hätte das Landgericht das ebenfalls erstinstanzlich vorgelegte prio-ritätsältere Muster EU …..16 berücksichtigen müssen, das eine Lehne offenbare, die aus einem kissenartigen Design bestehe, wobei dieses Kissen nahezu die Form eines Quadrats und auf einer Abbildung eine kleine Biegung in der oberen Ecke der Lehne aufweise, welche die äußere Erscheinung einer Vertwistung habe. Der informierte Benutzer erwarte, dass die Rückenlehne ebenfalls in andere Positionen gefaltet und verdreht werden könne.

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Als weitere Entgegenhaltung werde nunmehr das prioritätsältere Design X 3 E. 1985 eingeführt, das der Eigenart des Verfügungsgeschmacksmusters ebenfalls entgegenstehe. Aufgrund der Kissenform erwarte der informierte Benutzer auch einen äußeren Gesamteindruck des X 3-Designs entsprechend den verdrehten Positionen 6.6 und 6.7 des Verfügungsgeschmacksmusters.

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Fehlerhaft sei schließlich die Annahme eines Verletzungsfalles. Die vom Landgericht festgestellten Unterschiede – schlankere und glattere Gestaltung der Verletzungsmuster, klarerer Linienführung aufgrund geringfügiger Faltenbildung – seien bei der Frage des Gesamteindrucks nicht ausreichend berücksichtigt. Denn insbesondere

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•              der zusätzlich verwendete Saum und die dadurch erzeugte Trennung des Außen- vom Innenradius nebst der insofern geringeren Faltenbildung,

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•              die Zweiteilung des Elements der Antragsgegnerin in horizontaler sowie vertikaler Hinsicht,

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•              die Verwendung einer nicht klassischen kissenartigen Gestaltung, insbesondere aufgrund des die Sitzfläche einnehmenden Innenbereichs der Lehne,

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•              der im Ganzen geringeren Faltenbildung aufgrund des Saums,

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•              die nicht quadratische, sondern rechteckige Form der Elemente der Antragsgegnerin,

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•              die geringere Aufpolsterung des Elements und ihre nach oben hin kerzenförmig zulaufende Erscheinungsform,

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•              die schmale bzw. plattenartige Gestaltung, insbesondere im unteren, an die Sitzfläche angrenzenden Bereich und

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•              das somit erzeugte reduzierte klassische Gesamtbild

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führten eindeutig aus dem – wenn überhaupt bestehenden Schutzumfang – des Verfügungsgeschmacksmusters heraus.

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Dieses verfüge – wenn überhaupt – lediglich über einen sehr geringen Schutzumfang. Kissenartige Lehnen, welche in verschiedene Richtungen beweglich sind, seien im Formenschatz bereits vorhanden gewesen. Folglich hätte der Schutzbereich nur sehr eng bemessen werden und bei korrekter rechtlicher Würdigung nur auf Fälle der Nachahmungen erstreckt werden dürfen, welche in exakt identischer Weise gestaltet sind. Das Landgericht habe selber zugestanden, dass es zur Erreichung des Zwecks einer bequemen Sitzmöglichkeit durch die Gewährleistung einer beweglichen Arm- oder Rückenlehne zwingend auf eine technische Lösung ankomme, welche eine derartige Beweglichkeit realisiere. Der Schutzumfang liege – wenn überhaupt – im unteren Bereich, da allein eine Kombination von nicht nur naheliegenden Varianten, sondern der jedem gewöhnlichen Kissen immanenten Bewegungsmöglichkeit vorliege.

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Das Landgericht sei auch von einem fehlerhaften Verständnis des informierten Benutzers ausgegangen. Denn bei der Einbeziehung der konkret in Rede stehenden Warengruppe wäre es zu dem Verständnis eines informierten Benutzers gelangt, der sehr aufmerksam auf die Unterschiede im Design bei Objekten zur Wohnraumgestaltung achtet. Die von den Parteien vertriebenen Möbel bewegten sich im hochpreisigen Segment und würden in der Regel maximal in einem 10-Jahres-Zeitraum erworben. Der informierte Benutzer werde daher vor dem Erwerb eines solchen Möbelstücks eine genaue Analyse der möglichen und in Betracht kommenden Modelle vornehmen. Da der informierte Benutzer im Internet jedenfalls theoretisch einen direkten Vergleich der sich gegenüber stehenden Produkte vornehmen könne, komme es vorliegend auf ein sog. unvollkommenes Erinnerungsvermögen nicht an. Durch die gesteigerte Aufmerksamkeit komme der informierte Benutzer zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Ausführungsform bei ihm einen anderen Gesamteindruck als das Verfügungsgeschmacksmuster erwecke, wobei seine relevante Perspektive im Regelfall die Frontalansicht bzw. die von schräg oben erfolgende Draufsicht sei. In der Gegenüberstellung zeige sich, dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um ein völlig anderes Design handele. Das kissenartige Element der Antragsgegnerin sei kein typisches Kissen, sondern werde durch eine Zweiteilung geprägt, welche plattenartig am Sitzelement entlanglaufe, sich sodann kerzenförmig nach oben erstrecke und mit einer deutlichen Wölbung zur Sitzfläche hin einen Teil dieser einnehme. Eine „deutlich oberhalb der Sitzfläche“ liegende Knickmöglichkeit, wie sie das Landgericht angenommen habe, sei nicht ersichtlich. Diese Deutung der Fotografien sei mit den auf ihnen abgebildeten Größenverhältnissen nicht vereinbar.

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Weiterhin vertrete das Landgericht die nicht haltbare Ansicht, dass auch das Gestaltungsmerkmal (1) realisiert sei, wobei es ausgeführt habe, die Lehnen des Verletzungsmusters seien „ungefähr quadratisch“, und die vom Geschäftsführer der Antragsgegnerin eidesstattlich versicherten Maße Höhe 86 cm – Breite 77,5 cm als angesichts einer Abweichung von 10 % bezogen auf die Seitenlänge als ungefähr quadratische Grundform bezeichnet habe. Diese Wertung bedürfe zum einen der tatsächlichen Korrektur, da die Abweichung genau 10,96 % betrage, was für den informierten Benutzer durchaus sichtbar sei. Hinzu trete, dass die rechteckige Form auch allein bei der Betrachtung der vorgelegten Bilder sichtbar werde.

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Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei gerade die quadratische Form des Kissens das prägende Merkmal des Verfügungsgeschmacksmusters. Die hinter der Gestaltungsform des Verfügungsgeschmacksmusters liegende Idee, nämlich ein bewegliches Kissen als Armlehne zu verwenden, welche in verschiedene Positionen gebracht werden kann, sei elementar von der quadratischen Grundform dieses Kissens bestimmt. Diese und die voluminöse Polsterung seien daher gerade die entscheidenden und einzig prägenden Merkmale des Verfügungsgeschmacksmusters. Seine Feststellung, dass die Lehnen des Verletzungsmusters zumindest im Bereich oberhalb der Sitzfläche auch kissenförmig gestaltet seien, habe das Landgericht nicht ausreichend gewürdigt.

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Auch die Feststellungen des Landgerichts zur Faltenbildung seien unrichtig. Die angegriffene Ausführungsform sei wesentlich glatter und stringenter gestaltet als das Verfügungsgeschmacksmuster. Dies komme vor allem durch das unterschiedliche Design der Kissenelemente zum Ausdruck, welches anders gepolstert und insbesondere mit einem Saum versehen sei. Dieser führe nicht nur bei den Ausführungen mit Lederbezug oder kombiniertem Stoff-Lederbezug dazu, dass die Faltenbildung erheblich reduziert werde und sich nicht wie beim Verfügungsgeschmacksmuster über die gesamte Fläche des Kissens ziehe. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht auch dem für die geringe Faltenbildung verantwortlichen Saum bei der angegriffenen Ausführungsform eine nicht gerechtfertigte untergeordnete Bedeutung verliehen. Der um das Element der angegriffenen Ausführungsform verlaufende Saum führe zu einer völlig anderen Erscheinungsform des Modells im Ganzen. Der Saum habe ebenfalls zur Folge, dass der Außen- vom Innenradius des Seitenelements bei der angegriffenen Ausführungsform getrennt werde, was insbesondere bei der Faltung des Seitenelements deutlich werde und vom Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Denn der Außenstoff einer kissenartigen Lehnengestalt sei ohne einen solchen Saum in seiner Erscheinungsform wesentlich aufgepolsterter.

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Die Trennung von Außen- und Innenradius durch den Saum führe bei der angegriffenen Ausführungsform außerdem nicht nur zu dem Eindruck, dass es sich bei dem Seiten-/Rückenelement nicht um ein aus zwei gleichgroßen horizontal geteilten Elementen handele, sondern unterstütze auch den Eindruck, dass das Element der angegriffenen Ausführungsform ebenfalls in der Vertikalen geteilt sei. Es spalte sich insbesondere in die am Boden ansetzende Außenseite, welche zum oberen Saum verlaufe und die in die zur Innensitzfläche hineinreichende Innenseite auf, welche auf der Sitzfläche ende, und diese zu einem wesentlichen Teil aufnehme bzw. ummantele. Diesen Unterschied habe das Landgericht zwar ansatzweise richtig wiedergegeben, aber nicht entsprechend seines Gewichts berücksichtigt. Seine Feststellung, „Dadurch ergibt sich im Bereich unmittelbar über der Sitzfläche ein nach innen reichender Bauch in der Kissenform. Eine solche Veränderung des optischen Eindrucks entsteht – wie der informierte Benutzer weiß – stets bei der Verbindung einer kissenförmigen Lehne in einem kastenförmigen Unterbau und ist daher unterzugewichten.“ sei fehlerhaft und durch die tatsächliche Gestaltung des Modells nicht ersichtlich. Was die Aufpolsterung anbelange, habe das Landgericht zwar zur Kenntnis genommen, dass die angegriffene Ausführungsform weniger gepolstert sei und daher weniger voluminös wirke. Es habe diesem Gestaltungsmerkmal jedoch lediglich einen geringfügigen Unterschied beigemessen, der aus dem Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters nicht herausführe. Die erst oberhalb des unteren Drittels beginnende Aufpolsterung verdeutliche aber die Zweiteilung des Elements der Antragsgegnerin. Dies werde durch den integrierten Saum verstärkt, welche auch nicht geradlinig um das Kissen führe, sondern von unten am dem Sitzbereich angelegt sei – jedoch ohne eine Verbindung dazu aufzuweisen – und sodann kerzenförmig nach oben mit einer leicht zu den Außenseiten verlaufenden Bewegung erfolge.

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Hinsichtlich der geringeren Vertwistungsmöglichkeiten der angegriffenen Ausführungsform an den Oberkanten habe das Landgericht lediglich ausgeführt, dass die-se und der dadurch bedingte geringere Faltenwurf nicht wesentlich ins Gewicht fielen, da dem Betrachter der charakteristische optische Eindruck dennoch ins Auge falle. Die geringere Vertwistungsmöglichkeit sei jedoch angepasst an das geradlinigere, strengere Bild der angegriffenen Ausführungsform, so dass auch dies einen wesentlichen Unterschied darstelle.

74

Entgegen der Ansicht des Landgerichts verfüge die angegriffene Ausführungsform auch durch die plattenartige Gestaltung des Bereichs des Seiten- bzw. Rückenelements, welches an dem Sitzbereich angebracht ist, über einen weiteren deutlichen Unterschied zum Verfügungsgeschmacksmuster. Auch hierin verkörpere sich die andere Formensprache der angegriffenen Ausführungsform mit der Folge, dass beim informierten Benutzer ein anderer Gesamteindruck erweckt werde.

75

Angreifbar sei schließlich die Gewichtung der Unterschiede im Rahmen der Bestimmung des Gesamteindrucks der sich gegenüber stehenden Gestaltungen. Durch das sehr reduzierte und klassische Gesamtbild der angegriffenen Ausführungsform werde ein ganz anderer Charakter einer Sofagestaltung begründet, als dies bei dem primär lässig und voluminös erscheinenden Geschmacksmuster der Fall sei.

76

Ein Anspruch nach den Grundsätzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes scheide aus, da die angegriffene Ausführungsform keine Nachahmung des Modells der Antragstellerin sei und hierdurch weder eine Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeigeführt noch die Wertschätzung der Produkte der Antragstellerin ausgenutzt oder beeinträchtigt werde.

77

Fehlerhaft habe das Landgericht schließlich den Auskunftsanspruch zuerkannt. Eine offensichtliche Rechtsverletzung liege nicht vor.

78

Die Unbestimmtheit des Antrags habe sie – die Antragsgegnerin – entgegen der Ansicht des Landgerichts auch im Verfahren geltend gemacht. Der Antrag beziehe sich lediglich auf die vorgelegten Fotografien, wobei es jedoch entscheidend an der Beschreibung der Gestaltungselemente fehle. Die Entscheidung, was verboten sei, dürfe nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleiben. Verwiesen sei auf die aktuelle Entscheidung des BGH GRUR 2016, 88, wonach komplexe rechtliche Würdigungen dem Erkenntnisverfahren vorbehalten sind.

79

Die Antragsgegnerin beantragt,

80

unter Abänderung des am 20.07.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf die einstweilige Verfügung vom 21.02.2017 aufzuheben und den Verfügungsantrag vom 13.02.2017 zurückzuweisen.

81

Die Antragstellerin beantragt,

82

die Berufung zurückzuweisen.

83

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin erstmals in der Berufung in das Verfahren eingeführten Lichtbilder des Sessels „X 1“ macht sie geltend, in dieser Form gebe es keine Veröffentlichung. Insbesondere die Herstellerfirma habe niemals damit geworben, dass der Sessel so geformt werden könne. Dass dies tatsächlich der Fall sei, reiche für eine Vorbekanntheit nicht aus. Eine ausschließliche technische Bedingtheit sieht die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der Schlussanträge des Generalanwalts im EuGH-Vorlageverfahren „X 4“ für nicht gegeben und verweist auf die Beurteilung des streitgegenständlichen Designs in Fachmagazinen aus dem Bereich Architektur und Inneneinrichtung (Anlage AST 41), Beispiele ihrer Bewerbung von Sofas mit dem Verfügungsgeschmacksmuster entsprechenden Lehnen (Anlage AST 42), die Hochpreisigkeit der entsprechenden Sofas und den Umstand, dass ein Merkmal rein technisch bedingt sein müsse, um vom Schutzausschließungsgrund des Art. 8 Abs. 1 GGV betroffen zu sein.

84

Die Antragsgegnerin vertritt demgegenüber unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des EuGH im Verfahren „X 4“ die Auffassung, die Designleistung sei beim Verfügungsgeschmacksmuster nicht gewesen, im Äußeren eines Kissens etwas zu verändern, sondern die Designleistung liege im Inneren, was durch ein Interview des Gesellschafters und Vorstandsvorsitzenden der Antragstellerin belegt werde. Die Lehne sei allenfalls prägend für den Gesamt-eindruck des gesamten Sofas. Das habe die Antragstellerin jedoch versäumt, als Gemeinschaftsgeschmacksmuster anzumelden. Auch der von der Antragstellerin angeführte hohe Preis ihres Modells beziehe sich auf das Möbelstück im Ganzen.

85

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

86

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

87

Das Begehren der Antragstellerin ist aus den zutreffenden Gründen der angefoch-tenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen wird und die entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sorgfältig erarbeitet ist, begründet. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insoweit ist zu sagen:

88

1.) Das Landgericht hat nicht Merkmale in den Schutzbereich des Verfügungsge-schmacksmusters einbezogen, welche nicht Gegenstand desselben sind, sondern den Schutzgegenstand zutreffend bestimmt.

89

a) Dies gilt zunächst einmal für die allen Merkmalen zugrunde gelegte Bestimmung, dass es sich bei dem geschützten Gegenstand um eine Lehne und nicht um ein Kissen handelt. Die Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich bereits unter Zugrundelegung der Argumentation der Antragsgegnerin, das Verfügungsgeschmacksmuster sei unter Außerachtlassung seiner Erzeugnisangabe und der auf den hinterlegten Bildern vorhandenen gestrichelten Linien allein wie nachfolgend eingeblendet zu beurteilen:

92

Ein Kissen ist allein auf einer der sieben Abbildungen zu sehen, nämlich in der 2. Reihe Mitte. Auf allen anderen Abbildungen verfügt die Unterseite des gezeigten Gegenstandes über eine mehr oder weniger ausgeprägte Abrundung, die in einem je nach Umfang der Abrundung dickeren oder dünneren rüsselähnlichen Element endet. Dass diese Form der Unterseite nicht durch ein teilweises Umklappen oder –knicken verursacht ist, ist nicht nur offensichtlich, sondern wird auch von der Antragsgegnerin nicht behauptet, die erstmals im Schriftsatz vom 05.04.2018 auf das, was die Antragstellerin „Ausnehmungen“ nennt, eingegangen ist. Soweit sie dort ausführt, in den hinterlegten Abbildungen seien keine Ausnehmungen im Sinne einer Aushöhlung oder ähnlichem, sondern nur ein Bereich sichtbar, der erkennbar vom Schutzbereich ausgenommen sei, ist unklar, wie sie dies mit ihrer Argumentation, das Verfügungsgeschmacksmuster zeige ein (quadratisches) Kissen, in Einklang bringen will. Denn das von der Antragsgegnerin propagierte schlichte Kissen hat keine vom Schutzbereich ausgenommenen Bereiche. Vielmehr ist es so, dass die aufgezeigten Unterschiede in den verschiedenen Abbildungen des Verfügungsgeschmacksmusters dazu führen, dass der informierte Benutzer das Verfügungsgeschmacksmuster auslegen muss und wird, um den geschützten Gegenstand zu erkennen. Die Auslegung erfolgt mit Hilfe seiner Kenntnisse, die ihn vom Durchschnittsverbraucher unterscheiden. Denn die Bezeichnung „informiert” setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte auf Grund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt (vgl. EuGH GRUR 2012, 506 Rdnr. 59 – PepsiCo). Der informierte Benutzer ist somit in der Lage zu erkennen, dass eine Abrundung dem Gegenstand tatsächlich nicht zu eigen ist, sondern dieser so aussieht, wie auf der Abbildung 2. Reihe Mitte gezeigt. Als Ursache der auf den anderen Abbildungen zu sehenden Abrundung erkennt er, dass der Gegenstand Teil eines komplexen Erzeugnisses und der vermeintlich zum Quadrat fehlende Teil des Gegenstandes in der Frontsicht und der Sicht von halb links durch etwas anderes verdeckt ist. Dieses „etwas“ identifiziert er unschwer als Sitzfläche eines Möbels und den geschützten Gegenstand infolgedessen als (an der Sitzfläche befestigte) Lehne.

93

Da dem informierten Benutzer damit aber weder bekannt ist, welche Form und Ausrichtung die Sitzfläche hat, noch, ob an ihr eine weitere Lehne befestigt ist, kommt für ihn die Verwendung der geschmacksmusterrechtlich geschützten Lehne sowohl als Armlehne als auch als Rückenlehne in Betracht. Der genannten Auslegung steht Abbildung 6.5 des Verfügungsgeschmacksmusters nicht entgegen. Auf dieser ist zwar, worauf die Antragsgegnerin verweist und wie nachfolgend noch einmal zu sehen ist

94

,

95

die Lehne stark nach außen, d.h. von der Sitzfläche weg geklappt. Dies schließt einen Gebrauch als Rückenlehne jedoch nicht aus, wie die nachfolgende Ablichtung der angegriffenen Ausführungsform belegt, die ein von der Antragsgegnerin präsentiertes Sofa zeigt und auf der die rechte Rückenlehne eine fast identische Position einnimmt:

96

.

97

b) Soweit die Antragsgegnerin an Merkmal (1) („Die Lehne weist eine kissenförmige Gestaltung mit spitz zulaufenden Ecken ohne einen umlaufenden Saum auf, wobei die Grundfläche des gepolsterten Kissens ungefähr die Form eines Quadrats hat.“) zudem rügt, das Landgericht habe ein nicht vorhandenes Element zur Merkmalsanalyse hergezogen, so dass das „ohne einen umlaufenden Saum“ entfallen müsse, ist nicht ersichtlich, weshalb sie sich durch dieses Vorgehen des Landgerichts beschwert fühlt. Durch diese Benennung eines nicht vorhandenen Elements wird der Schutzgegenstand nicht unzutreffend beschrieben, sondern bereits an dieser Stelle von der angegriffenen Ausführungsform abgegrenzt.

98

c) Dass die Antragstellerin das vom Landgericht formulierte Merkmal (2) („Die durch-gehende Kissenform der Lehne reicht von der Unterkante des unter der Sitzfläche befindlichen Unterbaus bis zur Oberkante der ersten Lehne.“) nicht als solches benannt hat, ist unerheblich. Die Bestimmung des Schutzgegenstandes obliegt dem Gericht und nicht dem Antragsteller. Dass die Lehne in Merkmal (2) zu Recht angesprochen wird, folgt aus den Ausführungen zu lit. a). Die zutreffende Berücksichtigung des Vorhandenseins einer Sitzfläche bedingt auch, dass das Landgericht die Position der Lehne und ihre Höhe zutreffend bestimmt hat.

99

d) Im Rahmen von Merkmal (3) („Die Lehne lässt sich auf einer Höhe von ca. 2/3 von unten gerechnet in der gesamten Breite horizontal ab- bzw. umklappen, so dass bei den verschiedenen, jeweils möglichen Stellungen unterschiedliche Anmutungen entstehen, wenn das Kissen „gefaltet“ wird.“) ist weder durch die Verwendung der Formulierung „unter-schiedliche Anmutungen“ unzulässig unspezifisch noch beschreibt Merkmal (3) lediglich eine zwangsläufige Folge des technischen Einsatzes des Lehne. Vielmehr gibt Merkmal (3) die optisch wahrnehmbare Tatsache wieder, dass der geschützte Gegenstand verschiedene Positionen einnehmen kann und in jeder Position eine andere Anmutung entsteht. Dass der Gegenstand, hier also die Lehne, ein technisches Innenleben haben muss, um diese Positionen einnehmen zu können, ist für die Beschreibung der äußeren Erscheinung, auf die es bei der Bestimmung der Merkmale allein ankommt (ob diese einzelnen Merkmale geschmacksmusterrechtlich geschützt sind, ist in anderem Zusammenhang zu prüfen), unerheblich. Ebenso unerheblich ist an dieser Stelle, wie sich die Anmutungen der verschiedenen Positionen im Einzelnen darstellen. Wichtig jedoch ist der bei der vom Landgericht als „Faltung“ bezeichneten Klappung des Kissens, dass hierdurch auch ein Knick im Kissen entstehen kann, wie insbesondere die Abbildung 6.3 verdeutlicht:

101

Insofern ist das vom Landgericht formulierte Merkmal (3) dahingehend zu konkretisieren, dass die verschiedenen Anmutungen die Anmutung eines Kissens mit „Knick“ mitumfassen. Auch und gerade anhand dieses Knicks erkennt der informierte Benutzer, dass die Lehne des Verfügungsgeschmacksmusters in der entsprechenden Position von sich aus verharren kann und sich hierdurch von „reinen“ Kissen, wie sie beispielsweise beim X 3-Sofa als Lehne verwandt werden, unterscheidet. Diesen Unterschied zeigt auch die nachfolgende, von der Antragsgegnerin vorgelegte Gegenüberstellung des Verfügungsgeschmacksmusters und des X 3-Sofas:

103

e) Da die Sitzfläche nicht – wie von der Antragsgegnerin gewünscht – wegzudenken und damit die Eigenschaft des Schutzgegenstandes als Lehne zu berücksichtigen ist, ist es zutreffend, wenn in Merkmal (4) („Das obere Drittel der kissenförmigen Lehne zeigt bei entsprechender Faltung wahlweise nach innen (zur Sitzfläche hin) oder nach außen. Dadurch entsteht ein Knick, bei dem der sich durch die Abknickung ergebende Winkel bis zu 90° betragen kann.“) von einer Faltung „wahlweise nach inne (zur Sitzfläche hin) oder nach außen“ gesprochen wird.

104

f) Gleiches gilt für die Erwähnung der „Lehne“ in Merkmal (5), das wie folgt lautet: „Zusätzlich lässt sich die Oberkante der kissenförmigen Lehne in sich verwinden, indem die eine obere Ecke nach vorne und die andere obere Ecke nach hinten gebogen wird.“ Dies ist auch weder unspezifischer als möglich formuliert noch geht die Beschreibung an dem, was auf den Abbildungen 6.6 und 6.7 des Verfügungsgeschmacksmusters zu sehen ist

105

,

106

vorbei. Das ist vielmehr bei dem Formulierungsvorschlag der Antragsgegnerin der Fall, die Merkmal (5) wie folgt benannt wissen will:

107

„Zusätzlich zeigt das Kissen in den Abbildungen 6.6 und 6.7 eine Verdrehung der oberen Ecke der Lehne (sic.) resultierend aus der verstellten und geknickten oberen Ecke und einer leichten Faltung des Kissens sowie einer Vertwistung des Kissens.“

108

Dieser Satz lässt schon unklar, weshalb von „der“ oberen Ecke die Rede ist. Es gibt zwei Ecken, die auch beide an der Vertwistung beteiligt sind, nämlich durch Biegung der einen oberen Ecke in die eine Richtung und der anderen oberen Ecke in die andere Richtung. Es gibt also nicht, wie vom Vorschlag der Antragsgegnerin suggeriert, nur die Verdrehung einer Ecke, während die andere – offensichtlich – unverändert zu den anderen Abbildungen im Verhältnis zur Oberkante platziert ist. Da die Eigenschaft des Schutzgegenstandes als Lehne zu berücksichtigen ist, hat das Landgericht auch Recht, wenn es die eine Richtung als „nach vorne“ und die andere Richtung als „nach hinten“ bezeichnet.

109

g) Merkmal (6) („Bei der jeweiligen Faltung/Verwindung der Lehne entstehen an deren Oberfläche sichtbare Falten an dem das Kissen umhüllenden Stoff.“) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie die Falten vom Betrachter im Rahmen der Gesamtgestaltung gewichtet werden, ist im Rahmen der Bestimmung der äußeren Erscheinung ohne Bedeutung, so dass keine Veranlassung besteht, das Merkmal umzuschreiben. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welchen anderen Aussagegehalt die von der Antragsgegnerin favorisierte Formulierung „Ein legerer und weicher Eindruck des Kissens, welcher durch die Falten des umhüllenden Stoffes des Kissens verstärkt wird.“ im Hinblick auf das Vorhandensein von Falten haben soll.

110

Was die Prägung des Gesamteindrucks durch die Falten anbelangt, wird die Feststellung des Landgerichts „Der sich aus der kissenartigen Grundform der Lehne ergebende legere Eindruck wird durch die bei den unterschiedlichen Anmutungen entstehenden Falten „Merkmal (6)) noch zusätzlich verstärkt.“ durch die genannte Formulierung der Antragsgegnerin sogar bestätigt.

111

2.) Zu Recht hat das Landgericht das Vorliegen des Schutzausschließungsgrundes des Art. 8 Abs. 1 GGV verneint. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen „X 4“-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 8.3.2018 – 395/16, BeckRS 2018, 2563). Danach ist für die Beurteilung, ob Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, allein zu ermitteln, ob diese Funktion der einzige, diese Merkmale bestimmende Faktor ist. Hierfür – so der EuGH – hat das nationale Gericht alle objektiven, maßgeblichen Umstände, aus denen die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses deutlich werden, im Einzelfall ebenso zu würdigen wie die Informationen über dessen Verwendung oder das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lässt, soweit für diese Umstände, Informationen oder Alternativen tragfähige Beweise vorliegen. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass die vom Verfügungsgeschmacksmuster gezeigte Lehne weder in Gänze noch in Teilen ausschließlich technisch bedingt ist. Die Erscheinung eines Möbelstücks (und damit zwangsläufig auch die seiner äußeren Bestandteile) werden bereits generell durch den auch optischen Anspruch des angesprochenen Verbrauchers an dieses Möbel mitbestimmt. Insofern ist schon die Ausgangslage eine vollkommen andere, als die in dem Verfahren, das Anlass für das in gerade genannter Entscheidung beschiedene Vorlageersuchen war und in dem es um in einer Maschine verbaute Zentrierstifte geht. Vorliegend kommt hinzu, dass die Lehne des Verfügungsgeschmacksmusters nicht in jeder von diesem offenbarten Form zu einem bequemen, der jeweiligen Körperhaltung angepassten Sitzmöbel führt, wie die nachfolgenden Abbildungen des Verfügungsgeschmacksmusters zeigen:

113

In Abbildung 6.1 ist die Lehne für eine Armlehne zu hoch und für eine bequeme Rückenlehne zu gerade. In Abbildung 6.4 ist sie sowohl zum Anlehnen des Rückens als auch zum Ablegen eines Armes ungeeignet. Diese Positionen sind jedoch nicht „sinnlos“, sondern zeigen, was auch durch die Bewerbung der Antragstellerin Anlage AST 42 von Sofas, die die Lehne des Verfügungsgeschmacksmusters sowohl als Rücken- als auch als Armlehne aufweisen, belegt und das Landgericht bereits festgestellt hat, nämlich dass die Lehne des Verfügungsgeschmacksmusters es ermöglicht, bei einer Verwendung in Vielzahl an demselben Möbel sowohl als Arm- als auch als Rückenlehne durch unterschiedliche Einstellung der Lehnen ein individuelles Sofa zu kreieren.

114

Die Unbegründetheit des Vorwurfs der Antragsgegnerin, Ziel der Antragstellerin sei es, das Designrecht zur Erlangung von Monopolstellungen über technische Funktionen zu benutzen, ergibt sich bereits aus der gleichzeitigen Berufung der An-tragsgegnerin auf das von der Antragstellerin ebenfalls auf die Lehne angemeldete Patent WO …..92 A1. Denn dem genannten Vorwurf kann sich allenfalls derjenige aussetzen, der gerade kein technisches Schutzrecht im Zusammenhang mit einem entsprechenden Geschmacksmuster anmeldet.

115

3.) Dem Verfügungsgeschmacksmuster fehlt es nicht an der notwendigen Neuheit. Keine einzige Entgegenhaltung zeigt eine Lehne, die sowohl die Erscheinung eines Knicks nach innen als auch die Erscheinung eines Knicks nach außen sowie die Erscheinung einer Vertwistung einnehmen kann. Dies gilt auch für die Lehne der X 1-Sitzmöbel, der es jedenfalls an der Möglichkeit des Knicks nach außen, d.h. von der Sitzfläche weg, fehlt und auf die sogleich noch näher einzugehen sein wird, sowie für das von der Antragsgegnerin erstmals in der Berufung in das Verfahren eingeführte X 3-Sofa. Letzteres verfügt – wie schon ausgeführt wurde – über eine Armlehne in reiner Kissenform, die keine Anmutung einer Abknickung einnehmen kann. Sie kann auch nicht alternativ nach innen und außen „gefaltet“ werden. Soweit die Antragsgegnerin dies in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis darauf, die Lehne sei nur eingesteckt und könne ebenso gut umdreht positioniert werden, offensichtlich behaupten wollte, wird die Möglichkeit einer Faltung nach innen durch die von der Antragsgegnerin selber vorgelegten Lichtbilder, insbesondere den nachfolgend eingeblendeten Vergleich, widerlegt:

117

Dieser offenbart, dass und weshalb die auf dem rechten Foto zu sehende seitliche Lehne des X 3-Sofas, auch wenn sie um 180 Grad gedreht eingesetzt wird, keine Faltposition nach innen, das heißt zur Sitzfläche hin einnehmen kann. Denn anders als beim Verfügungsgeschmacksmuster beginnt die seitliche Lehne des X 3-Sofas nicht an der Innenseite der Rückenlehne, sondern schließt mit deren Rückseite ab. Sie kann damit allenfalls in eine aufrechte Position gebracht werden, in der sie dann in der Seite der Rückenlehne anliegt.

118

4.) Dem Verfügungsgeschmacksmuster fehlt es des Weiteren nicht an Eigenart. Dies gilt sowohl für den Vergleich seines Gesamteindrucks mit dem von Kissenformen als auch für den Vergleich seines Gesamteindrucks mit dem aller offenbarten festeren Lehnen. Soweit es sich um Offenbarungen im Rahmen von Schutzrechten handelt, ist auf den durch die hinterlegten Zeichnungen gezeigten Eindruck abzustellen. Dabei wird der informierte Benutzer aufgrund seiner Erfahrungen bei der Nutzung von gepolsterten Sitzmöbeln zwar unterstellen, dass die Polsterung an Rücken- und Armlehnen entsprechend ihrer Dicke und dem vom Benutzer auf sie aufgebrachten Gewicht mehr oder weniger zusammengedrückt wird. Dies führt aber nicht dazu, dass er bei Sofas wie den von den entgegengehaltenen Schutzrechten EU …..04 und EU …..01 gezeigten davon ausgeht, die Armlehne nehme sogar in Gänze Knickformen ein. Bezüglich der Entgegenhaltungen …..25 und …..02 sowie EU …..25 und EU …..18, die knickbare Arm- oder Rückenlehnen zeigen, gilt das vom Landgericht zutreffend Gesagte. Auch hier wird keine Lehne gezeigt, die nach innen und nach außen geknickt, geschweige denn zusätzlich verdreht werden kann.

119

Soweit es um reale Produkte wie Sitzmöbel der X 1-Serie oder das X 3-Sofa geht, ist – wie es das Landgericht zutreffend getan hat – auf die Erscheinung bei sachgerechter Benutzung abzustellen. Dies folgt aus der oben wiedergegebenen Definition des informierten Benutzers, der Kenntnisse in Bezug auf die gewöhnlichen Elemente der jeweiligen Geschmacksmuster besitzt und die Produkte im Rahmen ihrer Bestimmung nutzt. Dass der Hersteller der X 1-Sitzmöbel diese mit einer Verdrehungsmöglichkeit der Lehne beworben hat, behauptet auch die Antragsgegnerin nicht. Die von ihr in diesem Zusammenhang vorgelegten Anlagen AG 41 und AG 42 zeigen eine solche Verdrehung nicht. Vielmehr ist dort die Rückenlehne aufrecht gestellt oder (nur) nach vorne, also zur Sitzfläche hin geknickt. Ist sie so geknickt, kann es zwar – wie einige Lichtbilder nahelegen – vorkommen, dass die auf der Armlehne liegende Ecke der Rückenlehne leicht höher liegt als die andere Ecke, die nirgends aufliegt. Diese Erscheinung hat jedoch nicht die Anmutung einer Vertwistung. Denn es kommt zu keiner gegenläufigen Verdrehung der Ecken. Die Armlehne der X 1-Sitzmöbel ist hingegen unbeweglich. Auf allen verfügbaren Fotografien mit Ausnahme einer nimmt sie dieselbe Position ein. Soweit sie auf Seite 3 der Anlage AG 41 links leicht aufgestellt erscheint, liegt dies ganz offensichtlich an der starken, halbrunden Polsterung auf der Unterseite. Dass die Rückenlehne in der gezeigten Form nicht als Armlehne in Betracht kommt, hat schon das Landgericht zu Recht festgestellt. Soweit von der Antragsgegnerin vorgelegte Lichtbilder nunmehr einen X 1-Sessel mit verdrehter Rückenlehne zeigen, behauptet die Antragsgegnerin nicht, dass dieser so und das zu einem prioritätsschädlichen Zeitpunkt im Kunstgewerbemuseum F. ausgestellt worden ist. Das von ihm gefertigte, im Katalog des Museums „Produkt Design 1900 – 1990“ einblendete Lichtbild zeigt eine Verdrehung ebenfalls nicht.

120

5.) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die angegriffene Ausführungsform das Verfügungsgeschmacksmuster verletzt.

121

a) Dessen Schutzbereich ist, wohin schon das Landgericht tendiert hat, weit. Wie bereits die eingeblendeten Entgegenhaltungen zeigen, ist der Gestaltungsspielraum für den Entwerfer einer Lehne groß. Der Abstand des Verfügungsgeschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz ist ebenfalls groß. Soweit Entgegenhaltungen variable Sitzmöbel zeigen, ist die Variabilität dort jeweils erheblich beschränkt. Keine Entgegenhaltung zeigt auch nur ansatzweise eine Lehne, die so verschiedene Anmutungen einnehmen kann wie die Lehne des Verfügungsgeschmacksmusters. Die im Verfügungsgeschmacksmuster vorgenommene Kombination der Anmutungen war auch nicht naheliegend. Wenn man eine Kombination als naheliegend ansehen wollte, dann die in verschiedener Ausformung vorbekannte, vom Hersteller der X 1-Sitzmöbel als „High back or low back?“ bezeichnete, bei der durch Knicken der Rückenlehne nach innen (siehe die X 1-Sitzmöbel) oder außen (siehe …..25 und EU …..25) ein Sitzmöbel mit hoher Rückenlehne zu einem Sitzmöbel mit niedriger Rückenlehne wird oder durch Knicken der Armlehne nach innen (siehe EU …..18) oder außen (siehe …..25) ein Sitzmöbel von einem Liegemöbel mit hoher Rückenlehne zu einem Sitzmöbel mit niedriger Rückenlehne wird. Das Verfügungsgeschmacksmuster geht darüber nicht nur durch die Anmutung der Beugemöglichkeit um 180 Grad, sondern auch das Hinzufügen der Anmutung der Vertwistung mit der gleichzeitigen Möglichkeit, die Lehne als Arm- und Rückenlehne zu benutzen, hinaus. Beides ist aufwendig und hat keinen praktischen Nutzen, sondern dient lediglich optischen Zwecken.

122

b) Aus diesem weiten Schutzbereich vermag der allein wirklich ins Auge fallende Unterschied, dass anders als beim Verfügungsgeschmacksmuster bei der angegriffenen Ausführungsform der Saum die Lehne so „trennt“, dass optisch eine Zweiteilung in schmale Lehne mit innen angelehntem Kissen entsteht, wie die nachfolgende Einblendung verdeutlicht, nicht hinauszuführen:

124

Die übrigen, von der Antragsgegnerin angeführten Unterschiede sind entweder nicht vorhanden oder nur marginal.

125

Dass bei der angegriffenen Ausführungsform quadratische Lehnen vorhanden sind, folgt aus der zutreffenden Auswertung der bekundeten Zahlen durch das Landgericht. Diese bedürfen entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin keiner Korrektur. 10,96 % sind ca. 10 % und stellen sich als optisch nicht erhebliche Abweichung von der quadratischen Grundform des Verfügungsgeschmacksmusters dar.

126

Eine „deutlich oberhalb der Sitzfläche“ liegende Knickmöglichkeit, wie sie das Landgericht angenommen hat, ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bei der angegriffenen Ausführungsform vorhanden, wie die nachfolgende Einblendung zeigt:

128

Insoweit ist auf den Innenwinkel des Knicks an der Außenkante der rechten Armlehne abzustellen. Weshalb sich durch Anlegen eines Lineals hier etwas anderes ergeben soll, wie die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf folgende Einblendung geltend macht, erschließt sich nicht:

130

„Deutlich oberhalb der Sitzfläche“ heißt nicht, dass der Abstand zwischen Sitzfläche und Knick größer sein muss als der zwischen Knick und Außenkante der Lehne.

131

Der Saum als solcher und die unterschiedliche Faltenbildung sind ebenso un-terzugewichten wie die Unterschiede beim Umfang der Polsterung. Weder das Fehlen eines Saums noch die genaue Faltenbildung oder den konkreten Umfang der Polsterung nimmt der informierte Benutzer als das Verfügungsgeschmacksmuster prägend wahr.

132

Der Vollständigkeit halber und da dies für die Antragsgegnerin nach ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung offensichtlich ein relevanter Gesichtspunkt ist, sei gesagt, dass die Feststellung, dass die angegriffene Ausführungsform in den Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters fällt, nicht mit dem Vorwurf identisch ist, die Antragsgegnerin habe bei der Antragstellerin „abgekupfert“. Ein solches subjektives Element spielt bei der Frage der Verletzung eines Geschmacksmusters keine Rolle.

133

6.) Die vom Landgericht bejahte Verpflichtung zur Erteilung der begehrten Auskunft ist von der Antragsgegnerin – zu Recht – nicht gesondert angegriffen worden.

134

III.

135

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

136

Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da dieses Urteil kraft Gesetzes nicht anfechtbar ist, § 542 Abs. 2 ZPO.

137

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird – wie vom Landgericht für die erste Instanz – auf 200.000,- € festgesetzt. Die Argumentation der Antragsgegnerin, dieser Streitwert sei völlig überhöht, da die angegriffene Ausführungsform lediglich auf der G. 2017 vorgestellt, die Serienproduktion aber nicht aufgenommen worden sei, ist rechtlich unerheblich, da es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch handelt. Der Umfang des Interesses hängt folglich von der Gefährlichkeit der zu verbietenden Handlung zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung, also der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß einer künftigen Beeinträchtigung dieses Interesses ab. Es kommt deshalb nicht darauf an, welchen konkreten Vorteil der Antragsgegner aus seinem Verstoß tatsächlich gezogen hat oder welchen Schaden der Antragstellerinnen bereits erlitten hat. Relevant ist allein der durch den begehrten Unterlassungstitel verhinderte Schaden. Die Antragsgegnerin hat die angegriffene Ausführungsform entworfen und auf der Messe ausgestellt, um diese sodann zu vertreiben. Angesichts der – auch und gerade von der Antragsgegnerin betonten – Hochpreisigkeit der streitgegenständlichen Produkte erscheint auch unter Berücksichtigung des wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahren vorzunehmenden Abschlags der von der Antragstellerin in der Antragsschrift angegebene Streitwert, gegen sich die Antragsgegnerin im Übrigen erstmals in der zweiten Instanz verwahrt hat, nicht überhöht. Gegen das vermeintlich geringe Interesse der Antragstellerin spricht zudem der von der Antragsgegnerin betriebene Aufwand bei der Rechtsverteidigung. Es ist nicht anzunehmen, dass sie diesen auf sich genommen hätte, wenn ihr die Angelegenheit nicht wirtschaftlich wichtig wäre. Schließlich ist sie Kaufmann. Dann ist aber nicht ersichtlich, weshalb das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin nicht entsprechend sein soll.