UWG-Unterlassung unter Sozien: Klagebefugnis nur der GbR, kein Mitbewerberverhältnis
KI-Zusammenfassung
Ein ausgeschiedener Sozietätspartner verlangte lauterkeitsrechtliche Unterlassung und Schadensersatz wegen angeblich mandantenbegünstigender Abrechnung (Gebührenunterschreitung/Freistellung von Auslagen). Das OLG bestätigte die Klageabweisung: Während des Bestehens der GbR fehlte dem Kläger die Klagebefugnis, weil nicht er, sondern allein die GbR Unternehmerin und damit Mitbewerberin i.S.d. UWG war. Für die Zeit nach dem Ausscheiden fehlte es zudem an substantiiertem Vortrag zu konkreten Verletzungsfällen. Die Berufung wurde nach Rücknahme teilweise für verlustig erklärt und im Übrigen zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung nach teilweiser Rücknahme im Übrigen zurückgewiesen; Klageabweisung bestätigt (fehlende Klagebefugnis/fehlende Substantiierung).
Abstrakte Rechtssätze
Die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG setzt ein Wettbewerbsverhältnis zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlung voraus.
Bei einer Personengesellschaft ist für lauterkeitsrechtliche Ansprüche grundsätzlich die Gesellschaft und nicht der einzelne Gesellschafter als Unternehmerin und Mitbewerberin klagebefugt.
Eine fehlende Klagebefugnis kann nicht dadurch ersetzt werden, dass aus nicht klagebefugten Handlungen auf eine Erstbegehungsgefahr für spätere Wettbewerbsverstöße geschlossen wird.
Unterlassungsansprüche wegen behaupteter lauterkeitsrechtlicher Verstöße setzen einen hinreichend substantiierten Vortrag zu konkreten Verletzungshandlungen voraus; bloße Vermutungen, Annahmen oder unklare Fallkonstellationen genügen nicht.
Ansprüche, die ihre Grundlage in der gesellschaftsrechtlichen Sphäre der GbR haben (insb. Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen im Sozietätsbetrieb), stehen regelmäßig der GbR zu und sind im Rahmen der Auseinandersetzungs- bzw. Abschichtungsbilanz zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 12 O 188/17
Bundesgerichtshof, I ZR 86/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Kläger wird des eingelegten Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt, soweit sich die Berufung gegen die Abweisung der Klageanträge zu 4. und 5. wendet.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das am 14.11.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Streitverkündeten, die diese selber tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
Die Parteien sind Rechtsanwälte. Sie waren ursprünglich Partner der A. B. Rechtsanwälte GbR. Der Kläger kündigte den Sozietätsvertrag mit Schreiben vom 17.03.2017.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe zu Zeiten der gemeinsamen Berufsausübung, aber auch danach ein Abrechnungssystem betrieben, bei welchem er Mandanten dadurch von Kosten freigestellt habe, indem er Kanzleiauslagen mit eingehenden Zahlungen von Gegnern verrechnet, mit anderen Verfahren „querverbucht“ oder gänzlich auf diese verzichtet habe.
Der Beklagte hat behauptet, während der gemeinsamen Berufsausübung habe der Kläger ein „System A.“ betrieben, bei welchem dieser Freistellungsabsprachen mit den Mandanten getroffen habe. Er selbst habe keine Herrschaft über die vom Kläger betreuten Mandate gehabt.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird hat das Landgericht die Klage abgewiesen, die zuletzt darauf gerichtet war,
1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, bei Mandaten zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen
a. vom eigenen Mandanten eigene anwaltliche Gebühren nur in der Höhe zu fordern oder sogar zu unterschreiten, wie diese von den Gegnern erstattet werden, und zwar
aa) außergerichtlich: abweichend von den in den Abmahnschreiben geltend gemachten Gebühren;
bb) in gerichtlichen Verfahren: abweichend davon, wie diese in gerichtlichen Verfahren nach RVG geschuldet sind;
b. Mandantschaften von Drittkosten, also Auslagen gleich welcher Art (Testkaufkosten, Gerichtsgebühren oder KfB von Gegnern etc.) freizustellen, indem diese bei Uneinbringbarkeit bei der jeweiligen Gegenseite nicht von der eigenen Mandantschaft getragen werden müssen, wobei es gleich ist, ob diese Freistellung dadurch erfolgt, dass der Beklagte mit sonstigen Gebührenerstattungen dieser oder anderer Gegenseiten in dem Gesamtmandat verrechnet oder der Beklagte komplett aus Eigenmitteln leistet;
2. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Antrag 1. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft anzudrohen;
3. festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger gegenüber für die Schäden und künftigen Schäden haftet, die dem Kläger aufgrund des Verhaltens gemäß Ziffer 1 entstanden sind oder entstehen werden;
4. festzustellen, dass die angestellten Anwälte der A. B. Rechtsanwälte GbR (gleich ob freie Mitarbeiter oder angestellte Anwälte) aus ihrem Vertragsverhältnis mit der GbR keine Verpflichtung hatten, der Buchhaltung der GbR Anweisungen zu geben, wie eingehende oder ausgehende Gelder zu buchen sind. Die angestellten Anwälte waren der GbR gegenüber lediglich verpflichtet, bei Rückfragen der Buchhaltung zu eingehenden Geldern deren Herkunft zu erläutern, soweit sie dies aus ihrer Aktenkenntnis erkennen konnten;
5. festzustellen, dass die konkrete Buchungszuweisung von ein- und ausgehenden Beträgen in der Buchhaltung bei A. B. Rechtsanwälte GbR allein Aufgabe der Partner war.
Über die hilfsweise erhobene Widerklage mit dem Antrag
dass der Kläger und Widerbeklagte ihn [den Beklagten] von solchen Schäden freizustellen hat, die ihm künftig dadurch entstehen, dass der Kläger zu Zeiten der gemeinsamen Berufsausübung in der Sozietät A. B. Rechtsanwälte GbR Mandanten bei Abmahnvorgängen von anwaltlichen Gebühren freigestellt hat und/oder Freistellungsabsprachen sowie sonstige rechtsmissbräuchliche Vereinbarungen getroffen hat;
hat das Landgericht demzufolge nicht entschieden.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, für die behaupteten Handlungen des Beklagten zur Zeit der gemeinsamen Sozietät fehle es an einem Wettbewerbsverhältnis. Dieses müsse zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung bestehen. Für die Zeit danach fehle es an schlüssigem und nachprüfbaren Sachvortrag dazu, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang der Beklagte nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Sozietät in der beanstandeten Weise abgerechnet haben soll. Eine konkrete Rechtsverletzung zeige der Kläger nicht auf. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem Gesellschaftsvertrag. Zum einen habe der Kläger nicht aufgezeigt, aus welcher konkreten Regelung er einen Unterlassungsanspruch herleiten wolle. Zum anderen könne der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch nach Ausscheiden des Klägers nicht mehr auf gesellschaftsvertragliche Haupt- und Nebenpflichten gestützt werden. Aus diesem Grunde scheide auch ein Schadensersatzanspruch aus. Die Anträge zu 4) und zu 5) seien unzulässig, denn es fehle das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Tatsachen, deren Feststellung der Kläger begehre seien unstreitig.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren zunächst in vollem Umfang weiter verfolgt hat.
Er macht geltend, er habe ausreichend vorgetragen, dass der Beklagte auch nach der Trennung in der beanstandeten Weise abgerechnet habe. Ferner sei auch das Verhalten des Beklagten während der Dauer der Sozietät anspruchsbegründend. Zum einen habe er sich länger mit dem Plan getragen, die Sozietät zu verlassen, so dass ein bevorstehendes Wettbewerbsverhältnis bestanden habe. Zum anderen begründe dies zumindest eine Erstbegehungsgefahr.
Nachdem er seine Berufung hinsichtlich der Abweisung der Klageanträge zu 4. und 5. mit Schriftsatz vom 06.11.2019 (Bl. 620 GA) zurückgenommen hat, beantragt der Kläger,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, bei Mandaten zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen
a. vom eigenen Mandanten eigene anwaltliche Gebühren nur in der Höhe zu fordern oder sogar zu unterschreiten, wie diese von den Gegnern erstattet werden, und zwar
aa) außergerichtlich: abweichend von den in den Abmahnschreiben geltend gemachten Gebühren;
bb) in gerichtlichen Verfahren: abweichend davon, wie diese in gerichtlichen Verfahren nach RVG geschuldet sind;
b. Mandantschaften von Drittkosten, also Auslagen gleich welcher Art (Testkaufkosten, Gerichtsgebühren oder KfB von Gegnern etc.) freizustellen, indem diese bei Uneinbringbarkeit bei der jeweiligen Gegenseite nicht von der eigenen Mandantschaft getragen werden müssen, wobei es gleich ist, ob diese Freistellung dadurch erfolgt, dass der Beklagte mit sonstigen Gebührenerstattungen dieser oder anderer Gegenseiten in dem Gesamtmandat verrechnet oder der Beklagte komplett aus Eigenmitteln leistet;
2. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Antrag 1. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft anzudrohen;
3. festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger gegenüber für die Schäden und künftigen Schäden haftet, die dem Kläger aufgrund des Verhaltens gemäß Ziffer 1 entstanden sind oder entstehen werden.
Der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage auch hinsichtlich der Klageanträge zu 1. bis 3. abgewiesen. Der Senat macht sich die Gründe zu eigen und nimmt darauf Bezug.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Vortrag des Klägers zur Abrechnungspraxis während des Bestehens der Sozietät für unerheblich gehalten, weil es während des Bestehens der Sozietät an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien fehlte. Insoweit kann letztlich offen bleiben, ob nicht – wofür viel spricht – der Kläger auch für die Zeit der „Altsozietät“ keinen konkreten Verletzungsfall vorgetragen hat.
Soweit der Kläger dem Beklagten vorwirft, innerhalb der bestehenden Sozietät mit Mandanten nicht ordnungsgemäß (d.h. bei gerichtlicher Tätigkeit unter Unterschreitung des RVG, bei außergerichtlicher Tätigkeit unter Unterschreitung der in der Abmahnung genannten Gebühren) abgerechnet zu haben, fehlt es für eine Klage auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage an einer Klagebefugnis. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt (auf den es ankommt, Köhler/Feddersen, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 8 Rn. 3.7) nicht Mitbewerber des Beklagten im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Nicht der Kläger als solcher, sondern die A. B. Rechtsanwälte GbR war Unternehmerin (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG). Bei einer Personengesellschaft sind nicht die Gesellschafter, sondern nur die Gesellschaft als solche Unternehmen und damit klagebefugt (Köhler/Feddersen, a.a.O.,§ 8 Rn. 3.27 m.w.N.). Diese Beschränkung kann nicht dadurch umgangen werden, dass aus diesem Verhalten auf eine Erstbegehungsgefahr geschlossen wird (vgl. zur entsprechenden Rechtslage bei verjährten Verletzungsunterlassungsanspruch Köhler, a.a.O., § 11 Rn. 1.48). Darum sind die Ausführungen des Klägers zu einem potentiellen Wettbewerb ebenso unerheblich, wie seine Ansicht, das Verhalten des Beklagten während des Bestehens der Sozietät begründe eine Erstbegehungsgefahr.
Ob ein gesellschaftsrechtlicher Anspruch gegen den Beklagten auf ordnungsgemäße Abrechnung bestand, kann offen bleiben. Ein Unterlassen dieser Abrechnungspraxis für die Zukunft kann infolge des Ausscheidens des Klägers aus der GbR auf dieser Grundlage jedoch nicht mehr verlangt werden. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten stünden der GbR und nicht dem Kläger zu; diese wären als Rechnungsposition im Rahmen der Auseinandersetzungsbilanz nach § 731 ff. BGB (bei Auflösung der GbR) bzw. der Abschichtungsbilanz nach § 738 BGB (bei bloßem Ausscheiden des Klägers aus der GbR) zu berücksichtigen.
Ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht festgestellt, dass für eine Fortsetzung der Abrechnungspraxis nach Ausscheiden des Klägers nicht hinreichend Substantiiertes vorgetragen ist.
Die Vorgänge Frau C. und D. sind völlig unklar. Es bleibt offen, was der Beklagte mit diesen besprochen und abgerechnet hat. Der Beklagte behauptet, ausstehende Rechnungen einzutreiben. Der Kläger trägt demgegenüber auch in der Berufungsinstanz keinen einzigen konkreten Fall vor, in dem der Beklagte bestehende Ansprüche nicht abgerechnet hätte. Hierfür reicht es eben nicht aus, vorzutragen, dass diese Mandate beim Beklagten verblieben sind. Es wäre ein konkreter Fall zu benennen, in dem sich der Beklagte so verhalten hat, wie es der Kläger beanstandet. Daran fehlt es vollkommen.
Soweit sich der Kläger im Schriftsatz vom 29.10.2017 (Bl. 61 ff. GA) „meint aus seiner Erinnerung“ zu wissen, dass nicht alle Gegner der Firma D. (nachfolgend: D.) zahlungsfähig waren und er „gehe davon aus“, dass etwaige Kosten aus derartigen Verfahren in andere Parteiverhältnisse „reingeschummelt“ wurden, ist dies ohne jede Substanz. Einen Fall, in dem dies geschehen sein soll, benennt der Kläger nicht. Hinzu kommt, dass dies naturgemäß hier aus den vorstehend erörterten Gründen in zeitlicher Hinsicht irrelevante Vorgänge aus der Zeit des Bestehens der „Altsozietät“ betrifft.
Im Kern das Gleiche gilt für den im Schriftsatz vom 31.12.2017 (Bl. 136 GA) geschilderten Fall „Checkpoint E.“. Dort wird zwar ein Gegner genannt (aus der Zeit der „Altsozietät“). Was dort aber vorgefallen soll, bleibt völlig dunkel und wird dargestellt dahingehend, der Beklagte müsse dies in einem anderen Abmahnverhältnis von D. abgerechnet haben. Was dort geschehen ist und wieso dies – wenn es denn abgerechnet worden ist – auf eine Freistellung von D. hinausläuft, ist nicht vorgetragen.
Auch auf den Hinweis des Landgerichts, dass der Kläger substantiiert einen Verletzungsfall darzulegen habe, woran es fehle, erfolgte kein konkreter Sachvortrag (Schriftsatz vom 10.01.2018, Bl. 180 GA).
Ein substantiierter Vortrag ergibt sich auch nicht aus der mit Schriftsatz vom 30.09.2018 (Bl. 429 GA) übersandten Anlage F 156. Diese enthält eine Aufstellung laufender oder kürzlich abgeschlossener Verfahren für das Mandat D. mit dem Zusatz, dass die bislang abgeschlossenen Verfahren „zu 100% gewonnen“ wurden.
Auch in der Berufungsinstanz wird von dem Kläger kein einziger konkreter Fall vorgetragen, in dem der Beklagte wie von ihm beanstandet verfahren wäre. Das gilt auch für den im Schriftsatz vom 05.05.2020 (Bl. 756 GA) geschilderten Fall „F.“. Es ist nämlich kein Freistellen, wenn der Anwalt nach erteilter Auskunft erkennt, dass es sich bei dem Verletzer um einen „kleinen Fisch“ handelt, weshalb der in der ursprünglichen Abmahnung angegebene Wert von 150.000,00 € unangemessen hoch war. Dies dürfte bei einem Verletzergewinn von nicht einmal 70,00 € auf der Hand liegen.
Nach § 516 Abs. 3 ZPO war der Verlust des Rechtsmittels im Umfang der Berufungsrücknahme auszusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 02.02.2021, 02.03.2021, 05.03.2021, 13.03.2021, 17.03.2021, 18.03.2021, 20.03.2021, 24.03.2021, 03.04.2021, 20.04.2021, 23.04.2021, 27.04.2021, 28.04.2021, 01.05.2021 und 16.05.2021 enthalten kein für den vorliegenden Rechtsstreit relevantes tatsächliches Vorbringen und geben zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung.
Streitwert: 75.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht mit Gründen angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung, Bl. 504 GA)