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Oberlandesgericht Düsseldorf·20 U 112/19·07.09.2022

UWG-Nachahmungsschutz für Taschenserie mit kontrastierender Verschlusskappe

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich gegen Verurteilungen wegen Nachahmung einer Tasche aus der Serie „M.1“ (Schadensersatzfeststellung, Auskunft, Kosten) und gegen die Abweisung ihrer Widerklage wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung. Nach Löschung der Beklagten wegen Vermögenslosigkeit erklärten die Parteien den Unterlassungsteil übereinstimmend für erledigt; im Übrigen blieb die Berufung ohne Erfolg. Das OLG bejahte die Aktivlegitimation der Klägerin als Herstellerin aufgrund exklusiver Herstellungs- und Vertriebslizenz sowie die wettbewerbliche Eigenart der Taschenserie als Produktprogramm. Die angegriffene Tasche sei eine (nahezu identische) Nachahmung, die eine vermeidbare Herkunftstäuschung begründe; Auskunft und Kostenersatz seien zur Schadensbezifferung geschuldet, die Widerklage sei unbegründet.

Ausgang: Berufung gegen die Verurteilung zu Schadensersatzfeststellung, Auskunft und Kosten sowie gegen die Abweisung der Widerklage zurückgewiesen; Unterlassungsteil übereinstimmend erledigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gesellschaft bleibt trotz Löschung wegen Vermögenslosigkeit parteifähig, wenn konkrete Anhaltspunkte für noch vorhandene verwertbare Vermögenswerte (etwa Regressansprüche) bestehen.

2

Anspruchsberechtigt aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz ist der Hersteller des Originals; Hersteller ist auch, wer ein Produkt in eigener Verantwortung unter ausschließlicher Herstellungs- und Vertriebslizenz herstellen und vertreiben lässt.

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Ein Produktprogramm kann wettbewerbliche Eigenart als Serie aufweisen, wenn eine wiederkehrende charakteristische Formgestaltung die Programmzugehörigkeit prägt; es ist nicht erforderlich, dass jedes Einzelprodukt für sich eigenartig ist.

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Die Unlauterkeit nach § 4 Nr. 3 lit. a UWG ergibt sich aus einer Wechselwirkung zwischen Grad der wettbewerblichen Eigenart, Intensität der Übernahme und besonderen Umständen; bei hoher Eigenart und starker Übernahme genügen geringere Anforderungen an die besonderen Umstände.

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Ein Auskunftsanspruch zur Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs wegen wettbewerbswidriger Nachahmung besteht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn die Auskünfte dem Verletzer möglich und zumutbar sind.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 91a ZPO§ 9 S. 1 UWG a.F.§ 3 Abs. 1 UWG§ 4 Nr. 3 lit. a) UWG§ 4 Nr. 3 UWG

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.08.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen, soweit die Parteien den Rechtstreit nicht hinsichtlich der Nr. 1 und 2 des Tenors übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung des Auskunftsanspruchs (Nr. 4 des Tenors) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird weiter nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin im Übrigen gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

1

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

2

Mit diesem hat das Landgericht die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel (Nr. 2 des Tenors) verurteilt, es zu unterlassen (Nr. 1 des Tenors), im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die nachstehend abgebildete Tasche anzubieten oder anbieten zu lassen oder zu vertreiben oder vertreiben zu lassen:

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Ferner hat das Landgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt (Nr. 3 des Tenors), die Beklagte zur Erteilung näher bezeichneter Auskünfte (Nr. 4 des Tenors), zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 2.305,40 EUR (Nr. 5 des Tenors) sowie der Kosten eines Testkaufs und der Abmahnung einer Abnehmerin der Beklagten in Höhe von 2.467,30 EUR (Nr. 6 des Tenors) verurteilt. Die auf Zahlung von 3.880,47 EUR gerichtete Widerklage wegen Kosten der Verteidigung gegen eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung hat das Landgericht abgewiesen.

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Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung.

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Die Beklagte hält die Annahme des Landgerichts für fehlerhaft, dem nunmehr auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Antrag komme gegenüber dem abstrakt auf Taschen mit einem bestimmten Überschlag gerichteten Antrag der halbe Wert zu. Ferner sei die Klägerin nicht aktiv legitimiert, weil der vorgelegte Lizenzvertrag Ansprüche aus wettbewerblicher Eigenart nicht erfasse. Auch habe – gerade im Hinblick auf den Überschlag das Landgericht die Bedeutung der Entgegenhaltung „Q.“ falsch gewürdigt. Sie bestreitet ferner im Hinblick auf die wettbewerbliche Eigenart der Tasche „M.“ die von der Klägerin vorgetragenen Verkaufszahlen. Auch habe die Klägerin – wie die Beklagte im Schriftsatz vom 17.01.2022 (Bl. 484 ff. GA) näher ausführt – keine Tasche vorgelegt, die den gleichen Gesamteindruck erwecke wie die angegriffene Tasche. Das Landgericht habe insoweit die obergerichtliche Rechtsprechung zur wettbewerblichen Eigenart der Tasche „M.“ verkannt. Schließlich biete die Klägerin in der Taschenserie „M.1“ auch Modelle ohne den „Überschlag“ mit ganz anderen Merkmalen an.

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Die Beklagte ist während des Berufungsverfahrens am 02.02.2021 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden. Im Hinblick darauf haben die Parteien den Rechtstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs und der darauf bezogenen Ordnungsmittelandrohung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und

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die Klage abzuweisen und

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die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.880,47 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 08.11.2018 zu zahlen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin macht geltend, sie mache mit der Klage die wettbewerbliche Eigenart und Nachahmung einer Reihe von Taschenmodellen unterschiedlicher Gattung geltend und nicht die Nachahmung eines bestimmten Modells dieser Reihe. An der wettbewerblichen Eigenart, die sich aus der Gestaltung des ledernen „Überschlags“ in Verbindung mit dem damit kontrastierenden Korpus ergebe, ändere sich nichts dadurch, dass sie unter der Marke „M.“ auch Produkte vermarkte, die diese Eigenart nicht aufwiesen. Sie sei Lizenznehmerin der Marken, unter denen sie die streitgegenständlichen Taschen herstelle und vermarkte und sei deshalb Hersteller. Hinsichtlich der Tasche „Q.“ meint sie, gerade die Verschlusskappe unterscheide sich deutlich. Dies sei aber auch nicht erheblich, weil die Beklagte nicht zur Präsenz dieser Tasche auf dem deutschen Markt vortrage. Hinsichtlich der Beschaffenheit und der Marktpräsenz der nach ihrer Ansicht der „Reihe“ zuzurechnenden Taschenmodelle hat sie mit Schriftsatz vom 16.11.2021 (Bl. 452 ff. GA), auf den insoweit Bezug genommen wird, ergänzend vorgetragen.

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Der Senat hat Beweis erhoben auf Grund des Beweisbeschlusses vom 27. Januar 2022, Bl. 493-495 GA, durch Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich der Beweisthemen wird auf den genannten Beweisbeschluss und hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 28. Juni 2022, Bl.509 ff. GA, Bezug genommen.

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Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg, so dass die Berufung zurückzuweisen war, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Kosten waren der Beklagten auch für den erledigten Teil aufzuerlegen, § 91a ZPO, weil auch der Unterlassungsanspruch bis zum Wegfall der Wiederholungsgefahr durch die Löschung der Beklagten begründet war.

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Klage und Widerklage sind – trotz der Löschung der Beklagten im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit - zulässig, insbesondere ist die Beklagte weiter als parteifähig zu behandeln. Für die Widerklage liegt dies auf der Hand, weil sich hier die Beklagte eines Anspruchs berühmt. Aber auch hinsichtlich der Klage bleibt die Beklagte parteifähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt eine Gesellschaft trotz Löschung (nur) dann parteifähig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist (BGH NJW 2015, 2424 Rn. 19). Solche Anhaltspunkte bestehen. Die Beklagte ist selber nicht Herstellerin der streitbefangenen Taschen. Daraus folgt, dass ihr für den Fall ihrer Verurteilung gegebenenfalls Regressansprüche gegenüber ihrer Lieferantin zustehen, die als solche einen Vermögenswert darstellen.

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Das für die Feststellung der Schadensersatzpflicht erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin für die Bezifferung ihrer Ansprüche auf die Auskünfte der Beklagten angewiesen ist.

21

Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch zu. Für das Bestehen des Schadensersatzanspruchs kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an, so dass das UWG in seiner bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung anzuwenden ist.

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Danach steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nach § 9 S. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3 lit. a) UWG zu. Nach § 9 S. 1 UWG a.F. macht sich schadensersatzpflichtig, wer eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Nach § 4 Nr. 3 lit. a) handelt unlauter, wer Waren anbietet, die eine Nachahmung der Waren eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Waren herbeiführt.

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Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich nur der Hersteller des Originals, also derjenige, der das Produkt in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet (vgl. BGH GRUR 2016, 730 Rn. 21 – Herrnhuter Stern). Denn § 4 Nr. 3 UWG dient in erster Linie dem Schutz der Individualinteressen desjenigen, dessen Leistung wettbewerbswidrig nachgeahmt und vermarktet wird, und daneben dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Auch hat nur er es in der Hand, die Nachahmung (z.B. durch Lizenzvergabe) zu gestatten und damit zulässig zu machen. Der Hersteller braucht dabei nicht zugleich der Schöpfer oder Urheber des Originalprodukts zu sein (BGH GRUR 2016, 730 Rn. 21 – Herrnhuter Stern).

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Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin als Hersteller der Taschen der Serie „M.1“ für die Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz aktiv legitimiert ist. Wie die Kammer zu Recht festgestellt hat, folgt aus den vorgelegten Markenlizenzverträgen, dass die Markeninhaberin der Klägerin eine ausschließliche Herstellungs- und Vertriebslizenz erteilt hat. Die Echtheit dieser Verträge hat die Beklagte nicht bestritten. Dass sich der Lizenzvertrag nicht mit einer „Lizensierung“ des wettbewerblichen Leistungsschutzes befasst, ist deshalb unschädlich, weil die Klägerin insoweit selbst Anspruchsinhaberin ist, weil sie die Taschen unter Verwendung der lizensierten Marken selber herstellt und vertreibt. Die Aktivlegitimation steht damit fest.

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Der Vertrieb einer Nachahmung kann nach  § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände - wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft (Buchst. a) oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (Buchst. b) - hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH GRUR 2010, 80 Rn. 23  - LIKEaBIKE; GRUR 2013, 1052 Rn. 18  - Einkaufswagen III; GRUR 2016, 720 Rn. 15 - Hot Sox; GRUR 2017, 734 Rn. 16 - Bodendübel).

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Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2007, 795 Rdnr. 25  – Handtaschen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann einem Produktprogramm als Gesamtheit von Erzeugnissen mit Gemeinsamkeiten in der Zweckbestimmung und Formgestaltung unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerblicher Schutz gewährt werden. Voraussetzung ist dabei nicht, dass jedes einzelne Teil für sich genommen eine wettbewerbliche Eigenart aufweist. Diese kann vielmehr auch in einer wiederkehrenden Formgestaltung mit charakteristischen Besonderheiten bestehen, die bewirken, dass sich die zum Programm gehörenden Gegenstände für den Verkehr deutlich von Waren anderer Hersteller abheben (vgl. BGH, GRUR 1982, 305, 307 – Büromöbelprogramm; GRUR 1986, 673 675 – Beschlagprogramm; GRUR 2008, 793 Rn. 29 – Rillenkoffer).

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Nach diesen Grundsätzen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme verfügt die von der Klägerin unter der Marke „M.1“ vertriebene Serie von Taschen über wettbewerbliche Eigenart.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Klägerin neben der überragend bekannten Urform der M., die millionenfach in Deutschland vertrieben wurde und wird, eine Vielzahl von ganz verschiedenen Koffern, Taschen und Rucksäcken vertreibt, die sich vom wettbewerblichen Umfeld durch die Gestaltung einer – teilweise funktionslosen – ledernen Verschlusskappe, welche farblich und/oder materialmäßig zum Taschenkorpus kontrastiert, abhebt.

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Die Zeugin B. hat anhand der in ihrem Auftrag gefertigten Tabellen hinsichtlich der verschiedenen, im vorgehaltenen Schriftsatz vom 16.11.2021 abgebildeten Taschen beispielhaft die in Deutschland erfolgten Absatzzahlen erläutert, die zum Beispiel hinsichtlich der von der „Ur-M.“ besonders stark abweichenden Umhängetasche mit Überwurf an der Stirnseite (Bl. 457 GA) sich durchweg im fünfstelligen Bereich bewegen. Damit steht fest, dass diese Taschen in erheblicher Zahl in Deutschland in den Handel gekommen sind. Dem steht nicht entgegen, dass weder die Zeugin B. noch der Zeuge T. angeben konnten, wie viele Taschen letztlich auch an Endverbraucher verkauft wurden, denn die verschiedenen, neben der „Urform“ vertriebenen Taschen treten dem Verbraucher schon dann entgegen, wenn sie im Handel zum Verkauf angeboten werden. Nimmt man hinzu, dass nach den Bekundungen des Zeugen T. kein Retourensystem besteht, ist davon auszugehen, dass die Taschen letztlich auch an Endverbraucher abgesetzt werden.

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Der Senat ist daher davon überzeugt, dass den Verbrauchern bekannt ist, dass es neben der Urform von der Klägerin eine Vielzahl von Taschenmodellen gibt, die sich durch die charakteristische Verschlusskappe vom wettbewerblichen Umfeld absetzen.

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Danach lassen sich die gemeinsamen Merkmale der Taschenserie dahingehend zusammenfassen, dass es sich um Taschen handelt,

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(1) die über eine Verschlusskappe aus Leder verfügen,

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(2) die wiederum eine querformatige Rechteckform aufweist, wobei die untere Seite leicht nach unten abgerundet ist und die Abrundung bis an die Vertikalseiten verläuft und die Längsseite zur Vertikalseite ein Größenverhältnis von etwa 2:1 aufweist,

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(3) und auf deren Vorderseite sich ein metallisch glänzender, runder Druckknopf befindet,

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(4) welcher aus der Ansicht von vorne in der Horizontalachse mittig und in der Vertikalachse im unteren Drittel der Verschlusskappe angebracht ist,

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(5) wobei das Größenverhältnis zwischen Durchmesser des Druckknopfes und der Breite der Verschlussklappe etwa 1:10 beträgt,

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(6) und der Korpus der Tasche farblich von der Verschlussklappe abweicht.

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Der Annahme wettbewerblicher Eigenart steht die Tasche „Q.“ nicht entgegen. Zum einen ist unklar, in welchem Umfang diese auf dem deutschen Markt präsent war und ist. Sie unterscheidet sich jedoch vor allem durch das Fehlen der Merkmale 3, 4 und 5. Vielmehr ist bei der Q. anstelle des Druckknopfes die Marke „Q.1“ auf der Verschlusskappe angebracht.

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Ebenfalls unschädlich ist für die wettbewerbliche Eigenart der Serie, dass die Klägerin unter der Marke „M.1“ auch Taschen verkauft, die nicht die charakteristische Verschlusskappe aufweisen, denn die Klägerin beansprucht nur Schutz für eine Serie, die sich gerade durch die Gemeinsamkeit „Verschlusskappe“ vom wettbewerblichen Umfeld absetzt.

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Die angegriffene Tasche stellt auch eine Nachahmung dar. Sie verfügt über den farblich mit dem Korpus kontrastierenden „Überschlag“ bzw. die Verschlusskappe und diese Verschlusskappe ist auch fast identisch gestaltet. Der wesentliche Unterschied ist die – auf Entfernung kaum erkennbare – über dem Druckknopf eingeprägte Marke. Angesichts der schon allein durch die überaus bekannte Urform gesteigerten wettbewerblichen Eigenart vermag dieser Unterschied eine Herkunftstäuschung nicht zu verhindern.

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Die Beklagte handelte auch mindestens fahrlässig.

42

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass das Landgericht die Beklagte auch zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Auskunft verurteilt hat, denn die Klägerin ist zur Bezifferung ihres Schadensersatzanspruches auf die Auskünfte der Beklagten angewiesen und dieser sind die Auskünfte ohne weiteres möglich und zumutbar, § 242 BGB.

43

Gleiches gilt hinsichtlich der Abmahnkosten, der Testkaufkosten und der Kosten der Abmahnung einer Abnehmerin der Beklagten, hinsichtlich derer ebenfalls auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird und die die Beklagte auch nicht mit Gründen angreift.

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Schließlich hat danach das Landgericht auch die Widerklage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Dass ein über das Verbot des Vertriebs dieses konkreten Taschenmodells hinausgehender Eingriff mit der nach Ansicht der Kammer zu weit gefassten Abmahnung einherging, ist nicht ersichtlich.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, der Beklagten die Kosten auch insoweit aufzuerlegen, wie die Parteien den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, denn aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass auch die Unterlassungsklage bis zum Wegfall der Wiederholungsgefahr zulässig und begründet war.

46

Die Revision war zuzulassen, weil der Frage der Voraussetzungen für den wettbewerblichen Schutz einer Serie grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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Streitwert:              250.000,00 € (entsprechend dem Beschluss vom 27.05.2021, Bl. 410 GA)