§ 32 UrhG: Nachvergütung freier Journalistin nach Erstdruckrecht (GVR Tageszeitungen)
KI-Zusammenfassung
Eine freie Journalistin verlangte von einem Zeitungsverlag Nachvergütung nach § 32 UrhG für zahlreiche beauftragte Zeitungsbeiträge. Streitpunkt war u.a., ob nur ein einfaches Nutzungsrecht oder (stillschweigend) ein Erstdruckrecht eingeräumt war und ob die GVR Tageszeitungen wegen Art. 101 AEUV unanwendbar seien. Das OLG bejahte den Nachvergütungsanspruch und berechnete ihn auf Basis eines Erstdruckrechts; die GVR seien mangels Vortrags zu einer spürbaren Beeinträchtigung des EU-Binnenhandels nicht gesperrt. Rechtshängigkeitszinsen wurden abgelehnt, da der Zahlungsanspruch erst mit rechtskräftiger Vertragsanpassung fällig werde.
Ausgang: Berufung der Klägerin überwiegend erfolgreich (Erstdruckrecht, höhere Nachvergütung); Zinsen erst ab Rechtskraft, Anschlussberufung der Beklagten ohne Erfolg.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Vertragsanpassung und der daraus folgende Zahlungsanspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG können in einer Klage verbunden geltend gemacht werden.
Die angemessene Vergütung nach § 32 UrhG ist beitragsbezogen zu bestimmen; eine Verrechnung einer Untervergütung einzelner Beiträge mit einer Übervergütung anderer Beiträge (Saldierung) scheidet aus, wenn es um die Einhaltung der Mindestangemessenheit geht.
Ein Erstdruckrecht nach § 38 Abs. 3 Satz 2 UrhG kann auch stillschweigend vereinbart sein, wenn der erkennbare Vertragszweck auf exklusiven Erstabdruck gerichtet ist (insbesondere bei konkret beauftragten Beiträgen für lokal konkurrierende Tageszeitungen).
Gemeinsame Vergütungsregeln (§ 32 Abs. 2 UrhG) können als Maßstab der Angemessenheit herangezogen werden; kartellrechtliche Einwände nach Art. 101 AEUV greifen nur bei substantiiert dargelegter Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten.
Wird die Zahlung im Rahmen eines § 32-UrhG-Verfahrens erst durch (rechtskräftige) Vertragsanpassung begründet, entsteht ein Zinsanspruch grundsätzlich erst ab Rechtskraft mangels vorheriger Fälligkeit.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Juli 2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussberufung der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.188,10 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (7%) und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 9.866,52 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (7%) und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu ½, die Beklagten als Gesamtschuldner zu ¼ und die Beklagte zu 2) zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 1/2, im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/2 und die Beklagte zu 2) zu weiteren 1/2.
Dieses und das angefochtene Urteil sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 02.09.2016 Bezug genommen.
Die Klägerin war für mehrere Lokalausgaben der von der Beklagten verlegten Tageszeitung X. als freie Journalistin tätig. Sie fertigte im streitgegenständlichen Zeitraum eine Vielzahl von Beiträgen, wobei sie hierzu jeweils von den zuständigen Lokalredakteuren der Beklagten beauftragt war. Sie macht einen Nachvergütungsanspruch aus § 32 UrhG geltend. Insoweit behauptet sie, an sämtlichen Beiträgen hätten die Beklagten ein Erstdruckrecht erworben. Dies sei jedenfalls stillschweigend vereinbart worden.
Das Landgericht hat eine Nachvergütung auf Basis eines einfachen Nutzungsrechts unter Anwendung der GVR Tageszeitungen berechnet und der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch in Höhe von 6.483,65 Euro zuzüglich 7% MWSt. und gegen die Beklagte zu 2) einen solchen in Höhe von 4.881,54 Euro zuzüglich 7% MWSt., jeweils zu verzinsen ab Rechtskraft, zuerkannt.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie unter Hinnahme der Entscheidung im Übrigen geltend macht, die Vergütung sei nach einem Erstdruckrecht geschuldet. Zudem sei in Fällen wie hier, wo die Nachvergütung für abgeschlossene Zeiträume verlangt wird, von einer Fälligkeit vor der Vertragsanpassung auszugehen, weshalb ihr Rechtshängigkeitszinsen zustünden.
Die Klägerin beantragt,
1. abändernd die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 9.188,10 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (7%) und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen; sowie
2. abändernd die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin 9.866,52 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (7%) und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließen sich der Berufung der Klägerin an und beantragen,
abändernd die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Beklagten meinen, der GVR Tageszeitung sei nicht anzuwenden, weil er kartellrechtswidrig sei, Art. 101 AEUV. Im Übrigen sei die von ihnen insgesamt gezahlte Vergütung zu berücksichtigen. Sie halten die Klage für unschlüssig, weil nicht für jeden einzelnen der Beiträge ausführlich zu dessen Einordnung vorgetragen sei. Schließlich meinen sie, weitere Zahlungen seien zu berücksichtigen.
Auf den Hinweis des Senats, ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV setze eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels voraus, haben die Beklagten die Ansicht vertreten, dies sei nicht der Fall.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat bis auf die begehrten Zinsen auch in der Sache Erfolg, die ebenfalls zulässige Anschlussberufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung einer nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG angepassten Vergütung verurteilt; insoweit hält das angefochtene Urteil nur insoweit der Nachprüfung nicht stand, als die Kammer der Schätzung nach § 287 ZPO die Vereinbarung eines einfachen Nutzungsrechts zu Grunde gelegt hat. Vielmehr ist die Vergütung auf der Grundlage eines Erstdruckrechtes zu berechnen, weil ein solches mindestens stillschweigend vereinbart wurde. Schließlich war die Sache auch nicht an den Kartellsenat abzugeben, weil der Vortrag der Beklagten zu Art. 101 AEUV unzureichend ist, nachdem sie trotz Hinweises nicht zu einer Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels vorgetragen haben. Die Anwendung von § 87 S. 2 GWB setzt aber substantiierten Tatsachenvortrag voraus (Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. § 87 GWB Rn. 27 m.w.N.).
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin vorgenommene Verbindung der Klageanträge auf Vertragsanpassung und aus derselben zulässig ist. Dies ist für andere Vertragsanpassungsansprüche, etwa die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, anerkannt (BGH NJW 2012, 373) und schon aus prozessökonomischen Gründen auch im Urheberrecht zuzulassen.
Ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Nachzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG bejaht. Auch insoweit kann auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen werden.
Im Hinblick auf die Anschlussberufung der Beklagten ist lediglich ergänzend auf Folgendes einzugehen:
Die Klägerin wurde jeweils mit der Erstellung einzelner Beiträge beauftragt. Diese stellen jeweils für sich ein urheberrechtlich geschütztes Werk dar. Für die Einräumung der Nutzungsrechte an jedem einzelnen Artikel ist die Klägerin angemessen zu vergüten. § 32 Abs. 1 UrhG regelt jedoch nur die Vergütung, die mindestens zu zahlen ist. Daher führt der Umstand, dass für einzelne Beiträge mehr als die nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG angemessene Vergütung gezahlt worden ist, nicht zu einer Überzahlung, die eine Verrechnung ermöglichen würde. Das Landgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine Saldierung ausscheidet.
Nicht zu beanstanden ist, dass die Kammer bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung die GVR Tageszeitungen zugrunde gelegt hat. Für die Zeit nach dem 1.2.2010 folgt dies unmittelbar aus § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG. Aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts sind die in den GVR bestimmten Vergütungssätze auch für den Monat Januar 2010 zu Grunde zu legen. Es ist nicht anzunehmen, dass sich die Verhältnisse in diesem einen Monat so wesentlich unterschieden hätten, dass eine Bestimmung der angemessenen Vergütung in anderer Weise erfolgen müsste (vgl. BGH GRUR 2016, 62 Rn. 21 – GVR Tageszeitungen I).
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Heranziehung der GVR Tageszeitungen das Kartellverbot des Art. 101 AEUV nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung sind Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Art. 101 AEUV stünde der Anwendung der GVR damit nur dann entgegen, wenn die GVR Tageszeitungen geeignet sind, den zwischenstaatlichen Handel in der Union zu beeinträchtigen. Es muss wenigstens ein Mindestmaß an grenzüberschreitenden Auswirkungen innerhalb der Union gegeben sein (Grabiz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Stand: 60. EL 2016, Art. 101 AEUV Rn. 206). Dass es für Tageszeitungsbeiträge – wie hier – überhaupt einen nennenswerten Binnenhandel gibt, ist – trotz Hinweises – weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Es liegt auch gerade bei Beiträgen für Tageszeitungen nicht nahe. Es fehlt damit an einer grundlegenden Voraussetzung für die Anwendung des Art. 101 AEUV. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch weder aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, noch aus derjenigen des Gerichtshofes der Europäischen Union Gegenteiliges. So führt der Bundesgerichtshof in der von den Beklagten angeführten Entscheidung (GRUR 2016, 1296 Rn. 34 – GVR Tageszeitungen III) ausdrücklich aus, es fehle an Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, „ob die GVR Tageszeitungen geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten in spürbarer Weise zu beeinflussen.“ Nicht anders sieht dies der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs, der im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss vom 20.03.2017 KZR 75/15 Rn. 5) ausgeführt hat, es fehle zu diesem Tatbestandmerkmal an Sachvortrag. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat entgegen der Ansicht der Beklagten nichts Gegenteiliges entschieden. In dem von den Beklagten angeführten Urteil in der Sache FNV Kunsten (GRUR Int. 2015, 384), in der es um die Vergütung selbständiger Musiker ging, hat er vielmehr in Rn. 17 ausdrücklich ausgeführt: „Die im Ausgangsverfahren fragliche Vereinbarung betrifft nämlich , …, einen rein innerstaatlichen Sachverhalt und hat keine Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel. Daher ist Art. 101 AEUV auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar.“
Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Landgericht seiner nach § 287 ZPO erfolgten Schätzung die von der Klägerin vorgelegten Tabellen (in der Berufungsinstanz: Anlagen A40, A41 und A42) zu Grunde gelegt hat. Dabei ist aus den vom Landgericht erörterten Gründen für etwaige Kurzzeilen ein pauschaler Abschlag von 5% angemessen; die Klägerin nimmt dies hin und die Beklagten haben hiergegen jedenfalls keine substantivierten Einwände erhoben. Ebenso aus den zutreffende Gründen des landgerichtlichen Urteils ist im Grundsatz der von der Klägerin in den von ihr vorgelegten Tabellen vorgenommenen Kategorisierung der Beiträge zu folgen. Auch insoweit kann auf das angefochtene Urteil Bezug genommen werden. Auch insoweit ist einer möglicherweise fehlerhaften Zuordnung durch einen immerhin erheblichen Abschlag von 15% Rechnung zu tragen. Auch hiergegen haben die Beklagten jedenfalls keine substantiierten Einwände erhoben.
Allerdings rügt die Klägerin mit ihrer Berufung zu Recht, dass der Berechnung nicht die Einräumung eines Zweitdruckrechts zu Grunde gelegt werden konnte, weil die Parteien zumindest stillschweigend ein Erstdruckrecht vereinbart haben.
Zwar erwirbt der Verleger oder Herausgeber an einem Zeitungsbeitrag nach § 38 Abs. 3 S. 1 UrhG nur ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist. Etwas anderes, insbesondere ein Erstdruckrecht nach § 38 Abs. 3 S. 2 UrhG, kann aber auch stillschweigend vereinbart sein.
Den Beklagten war – für die Klägerin ersichtlich – an einer Priorität der Veröffentlichung gelegen. Gerade bei der Berichtserstattung für lokale Tageszeitungen, bei denen es regelmäßig nur wenige in hartem Wettbewerb zueinander stehende Anbieter gibt, durften die Beklagten erwarten, dass die Klägerin den gleichen Bericht nicht zeitgleich an die zu ihr in unmittelbaren Wettbewerb stehende Lokalredaktion verkauft. Dies folgt zum einen daraus, dass die Klägerin die Beiträge nicht auf eigene Initiative angefertigt hat, sondern jeweils konkret beauftragt wurde (vgl. OLG Hamm Urt. v. 11.02.2016, I-4 U 40/15 Rn. 161 – juris). Mit der Annahme eines einfachen Nutzungsrechts unvereinbar ist auch der Umstand, dass die Beklagten neben der hier streitgegenständlichen Vergütung beispielsweise auch Fahrtkosten erstattet haben. Es ist aber nur schwer vorstellbar, dass die Beklagten es unter diesen Umständen hingenommen hätten, wenn die Klägerin die so auf ihre Kosten entstandenen Beiträge auch an die zu ihnen im Wettbewerb stehenden Zeitungen vermarktet hätte. Es handelte sich letztlich um für die Beklagten erstellte Auftragsarbeiten. Im Übrigen entsprach das Erstdruckrecht letztlich auch der geübten Praxis. Die Klägerin hat nicht einen einzigen Artikel zugleich einer anderen Zeitung angedient. Die Beklagten haben auch nicht einen einzigen Fall aufgezeigt, in dem ein von ihnen spezifisch beauftragter freier Journalist den für sie erstellten Beitrag zeitgleich zum Beispiel in der Rheinischen Post veröffentlicht hätte. Insoweit entsprach das Erstdruckrecht auch ständiger Übung (vgl. OLG Karlsruhe GRUR 2015, 365 Rn, 47 – Freier Journalist). Erkennbarer Vertragszweck war hier daher der exklusive Abdruck des Artikels, so dass von der Übertragung eines Erstdruckrechts auszugehen ist.
Danach berechnet sich die Nachvergütung wie folgt:
Gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten:
| Auflage bis 10.000: | 10.637,94 € |
| Auflage bis 50.000: | 777,52 € |
| Auflage bis 200.000: | 69,66 € |
| Zwischensumme: | 11.485,12 € |
| abzüglich 20%: | 2.297,02 € |
| Summe: | 9.188,10 € |
Haftung der Beklagten zu 2)::
| Auflage bis 10.000: | 9.188,75 € |
| Auflage bis 50.000: | 2.931,01 € |
| Auflage bis 200.000: | 213,38 € |
| Zwischensumme: | 12.333,14 € |
| abzüglich 20%: | 2.466,62 € |
| Summe: | 9.866,52 € |
Die Berechnung ergibt sich aus den Tabellen Anlage K40 bis K42, auf die Bezug genommen wird.
Soweit die Beklagten geltend machen, es seien weitere Zahlen zu berücksichtigen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Aus den vom Landgericht erörterten Gründen ist das Vorbringen der Beklagten widersprüchlich. Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, welche Honorare für welche Leistung erbracht wurden. Das pauschale Vorbringen der Beklagten, tatsächlich seien auf die Leistungen 36.080,32 € anzurechnen, ist schon nicht nachvollziehbar. Die Beklagten geben nicht an, für welche der streitgegenständlichen Beiträge sie mehr gezahlt haben wollen, als die Klägerin einräumt.
Hinsichtlich der Zinsansprüche ist dem Landgericht beizutreten, dass diese Forderung erst ab Rechtskraft fällig ist und daher erst mit Rechtskraft ein Zinsanspruch entsteht. Dies ergibt sich daraus, dass in der Sache in dem Zahlungsantrag die Verurteilung der Beklagten in die Einwilligung zu einer Vertragsanpassung enthalten ist, die den Zahlungsanspruch erst begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 100 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Das teilweise Unterliegen der Klägerin hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruches ist verhältnismäßig geringfügig und hat als Nebenforderung keine zusätzlichen Kosten verursacht. Die vorläufige Vollstreckbarkeit war nur hinsichtlich der Kosten auszusprechen, da der Sache nach die Klage zunächst auf Vertragsanpassung gerichtet ist, die erst mit Rechtskraft eintritt und der Zahlungsanspruch damit vorher nicht fällig ist (Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim, UrhG, 5. Aufl., § 32 Rn. 46 m.w.N.).
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Streitwert: 20.388,44 € (Berufung: 8.227,69 €, Anschlussberufung: 12.160,75 €)