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Oberlandesgericht Düsseldorf·2 Ws 45/03·19.03.2003

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung des Wiederaufnahmeantrags nach §359 Nr.5 StPO abgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtWiederaufnahmeverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Wiederaufnahmeantrags nach § 359 Nr. 5 StPO ein. Zentral war die Frage, ob die vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, den Schuldspruch zu erschüttern. Das OLG hält die Darlegungen und Beweismittel für unzureichend und weist die Beschwerde als unbegründet zurück; die Kosten hat der Verurteilte zu tragen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 359 Nr. 5 StPO setzt voraus, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen ernstlich zu erschüttern.

2

Bei der Prüfung der Eignung ist eine Wahrscheinlichkeitsprognose vorzunehmen; die Tatsachen müssen nicht zur vollen Überzeugung bewiesen sein, wohl aber hinreichend wahrscheinlich eine andere Entscheidung erscheinen lassen.

3

Ein Wiederaufnahmegesuch ist unzulässig, wenn die beabsichtigte Beweiserhebung nach dem bisherigen Erkenntnisstand offensichtlich nicht erfolgversprechend oder nutzlos ist.

4

Bei Widerruf eines Geständnisses trifft den Antragsteller eine erweiterte Darlegungslast; er muss plausibel und nachvollziehbar darlegen, weshalb er früher zu Unrecht gestanden hat und welches Motiv für ein falsches Geständnis naheliegt.

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Konkrete Angaben zum Inhalt, zur Vollständigkeit und zum Beweiswert von Zeugenaussagen oder Aufzeichnungen sind erforderlich; pauschale Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 359 Nr. 5 StPO§ 366 StPO§ 368 StPO§ 368 Abs. 1 StPO§ 370 StPO§ 359 StPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Verurteilen verworfen.

Gründe

2

I.

3

Das Landgericht hat den Wiederaufnahmeantrag zutreffend als unzulässig betrachtet.

4

1.

5

Das auf § 359 Nr. 5 StPO gestützte Wiederaufnahmebegehren ist erfolglos, weil die vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel nicht geeignet sind, die Freisprechung des Verurteilten zu begründen (§§ 359 Nr. 5, 366, 368 StPO).

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An den Inhalt eines Wiederaufnahmevorbringens sind nach ständiger Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen. Die beigebrachten neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen nach der gesetzlichen Regelung in § 359 Nr. 5 StPO geeignet sein, den Schuldspruch zu erschüttern oder der angeordneten Anwendung des strengen Gesetzes den Boden zu entziehen. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen demgemäß durchgreifende ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Verurteilung in tatsächlicher Hinsicht zu begründen imstande sein. Nur soweit eine gedankliche Einfügung der als richtig unterstellten und bewerteten Tatsachen in die Urteilsgründe die den Schuldspruch tragenden Feststellungen ernstlich erschüttert, kommt eine Wiederaufnahme in Betracht.

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Bei der Eignungsprüfung im Rahmen der §§ 359 Nr. 5, 368 Abs. 1 StPO müssen Tatsachen nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden.

8

Es handelt sich um eine Wahrscheinlichkeitsprognose, die nach Wertungsgesichtspunkten zu treffen und bei der im Wege einer hypothetischen Schlüssigkeitsprüfung unter Beurteilung der Zuverlässigkeit des Beweismittels und Vorwegwürdigung seines Beweiswerts zu fragen ist, ob das Urteil bei der Berücksichtigung der neuen Tatsachen und Beweise anders ausgefallen wäre. Ein Wiederaufnahmevorbringen ist indessen nur dann erheblich, wenn aufgrund der neuen Tatsachen und Beweise eine vernünftige Aussicht dafür besteht, dass die den Schuldspruch tragenden Feststellungen folgerichtig erschüttert werden. Dies muss zwar nicht unabdingbar sicher, aber zumindest genügend wahrscheinlich sein. Davon ist nur dann auszugehen, wenn ernste Gründe für die Beseitigung des Urteils sprechen. In diesem Rahmen ist eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung in gewissem Umfang und gewissen Grenzen zulässig und geboten, und es kann auch schon geprüft werden, ob eine zu unterstellende Aussage glaubhaft ist.

9

Ein Wiederaufnahmegesuch ist auch dann unzulässig, wenn die erstrebte Beweiserhebung nach dem bisherigen Erkenntnisstand als nicht erfolgversprechend oder nutzlos erscheint und das Ausgangsurteil dadurch offensichtlich nicht zu erschüttern ist. Denn das geltende Wiederaufnahmerecht verlangt nach Sinn und Zweck des zweigeteilten Verfahrens (§§ 368, 370 StPO) bewusst eine nicht nur abstrakte Eignungsfeststellung bezüglich des Beweismittels schon im Zulassungsverfahren, um den Gerichten aus Gründen der Prozessökonomie eine Prüfung der Begründetheit bei offenkundig erfolglosen Wiederaufnahmeanträgen zu ersparen. Daher rechtfertigen nur solche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die nicht nur theoretisch-abstrakt, sondern konkret und vernünftig sind, die Zulassung eines Wiederaufnahmeantrags (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, OLGSt Nr. 4 zu § 359 StPO; JMBl NW 1990, 46 f mwN).

10

Auch die Darlegungslast zu neuen Tatsachen oder neuen Beweismitteln unterliegt strengen Anforderungen. Ein Antrag ist unzulässig, wenn nur Vermutungen geäußert oder nur Schlussfolgerungen mitgeteilt werden.

11

Den Verurteilten trifft insbesondere eine erweiterte Darlegungspflicht, wenn er ein in dem früheren Verfahren abgegebenes Geständnis widerruft. Der Antragsteller muss verständlich, einleuchtend und nachvollziehbar ausführen, weshalb er in der Hauptverhandlung der Wahrheit zuwider die ihm vorgeworfene Straftat eingeräumt hat und aus welchen Gründen und unter welchen Umständen er im Nachhinein seine Angaben für unrichtig erklärt. Es bedarf insbesondere der plausiblen Darlegung eines nach der Sachlage schlüssigen und naheliegenden Motivs für das behauptete falsche Geständnis (vgl. BGH NJW 1977, 59 mwN; OLG Düsseldorf, 5. Strafsenat, GA 1980, 393, 395; OLG Hamm NStZ 1981, 155 mwN; KG JR 1975, 166 mwN; OLG Celle JR 1967, 150; OLG Köln NStZ 1991, 96; NJW 1963, 967, 968).

12

2.

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Unter Berücksichtigung dieser Kriterien das Wiederaufnahmebegehren des Beschwerdeführers unzulässig.

14

Der Antrag enthält zumindest keine ausreichenden Beweismittel für die vom Beschwerdeführer behaupteten Vorgänge in der Hauptverhandlung. Auch hat der Antragsteller auch nichts zu dem weiteren in diesem Zusammenhang bedeutsamen Umstand des erklärten Rechtsmittelverzichts dargelegt. Da der Antragsteller schon nicht seiner erweiterten Darlegungslast zur Motivlage nachgekommen ist, kommt es nicht darauf an, ob den weiter vorgetragenen Behauptungen überhaupt die qualitative Eigenschaft iSd § 359 Nr. 5 StPO zukommt.

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Davon abgesehen fehlt es auch an einem konkreten Vortrag dahingehend, dass der Zeuge C den Antragsteller in einem neuen Verfahren durch konkrete Angaben entlasten werde. Soweit der Verurteilte sich auf den Freispruch des A bezieht, wird übersehen, dass das Landgericht den Zeugen C nicht "ingesamt als unglaubwürdig" betrachtet hat. Hinsichtlich der Aufzeichnungen des Zeugen C fehlt an einem vollständigen Vortrag zum konkreten Inhalt und zu der Frage, ob die Aufzeichnungen zu Namen und Liefermengen überhaupt vollständig waren. Letztlich sind nicht zu allen Behauptungen die erforderlichen Beweise angetreten.

16

II.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.