Beschwerde gegen Ordnungsgeld- und Kostenentscheidung wegen Ausbleibens verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wendet sich gegen einen Ordnungsgeld- und Kostenbeschluss wegen Ausbleibens zur Hauptverhandlung. Streitpunkt ist, ob seine Entschuldigung rechtzeitig und ausreichend glaubhaft ist. Das OLG verwirft die Beschwerde: die Entschuldigung ging zu spät ein und enthält keine konkreten, glaubhaft gemachten Tatsachen zum Gesundheitszustand am Verhandlungstag; eine analoge Einstellung kommt nicht in Betracht.
Ausgang: Beschwerde gegen Ordnungsgeld- und Kostenbeschluss als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 51 Abs. 2 StPO unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig und genügend entschuldigt wird.
Eine Entschuldigung ist nur dann rechtzeitig, wenn sie so frühzeitig eingeht, dass eine Verlegung des Termins und die Abbestellung der geladenen Personen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb noch möglich sind.
Die Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses wegen nachträglicher Entschuldigung setzt voraus, dass der Betroffene Tatsachen vorträgt und glaubhaft macht, aus denen sich ergibt, dass ihn an dem Nichterscheinen kein Verschulden trifft.
Allgemein gehaltene ärztliche Bescheinigungen genügen nicht zur Glaubhaftmachung eines am Hauptverhandlungstag bestehenden zwingenden Krankheitszustands; der Vortrag muss konkrete Anhaltspunkte zum Zustand am Termin enthalten.
Eine analoge Einstellung des Ordnungsmittelverfahrens (nach dem Rechtsgedanken des § 153 StPO) kommt nur in Betracht, wenn das Verschulden gering ist und der Verstoß gegen das Erscheinungsgebot prozessual folgenlos geblieben ist.
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
I.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 StPO unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird.
Rechtzeitig ist eine Entschuldigung nur dann, wenn sie so frühzeitig bei Gericht eingeht, dass eine Verlegung des Termins und eine Abbestellung der zur Verhandlung geladenen Personen noch im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb möglich ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 45. Aufl., § 51 StPO Rdnr. 8 mwN). Die Mitteilung des Beschwerdeführers ging erst am 6. November 2001 ein, so dass es bereits an der Rechtzeitigkeit fehlt. Im übrigen enthält diese auch keine genügende Entschuldigung. Der Hinweis auf eine akute Verschlechterung der chronischen Krankheit des Beschwerdeführers erlaubt keine Beurteilung dahingehend, dass er deshalb unverschuldet gehindert gewesen ist, seiner Zeugenpflicht nachzukommen.
Auch unter Berücksichtigung von § 51 Abs. 2 Satz 2 StPO gilt nichts anderes, da es an konkreten Darlegungen und der geforderten Glaubhaftmachung fehlt.
2.
Die Voraussetzungen einer nachträglichen genügenden Entschuldigung liegen nicht vor.
Die Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses auf eine nachträgliche Entschuldigung eines Zeugen setzt voraus, dass dieser Tatsachen vorträgt und glaubhaft macht, aus denen sich ergibt, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung und dem Nichterscheinen in der Hauptverhandlung kein Verschulden trifft (§ 51 Abs. 2 Satz 3 StPO iVm § 51 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Diese Erfordernisse sind hier nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat keinen genügenden Entschuldigungsgrund vorgetragen, denn es sind keine ausreichenden Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen geschlossen werden könnte, dass er sich rechtzeitig vor dem Hauptverhandlungstermin entschuldigt hätte und sich ohne eigenes Verschulden für berechtigt halten durfte, nicht zur Hauptverhandlung erscheinen zu müssen. Ein hinreichender Nachweis für eine Verschlechterung des Krankheitszustands des Beschwerdeführers in einem Umfang, dass er nicht zum Termin erscheinen konnte, lässt sich weder mit der allgemein gehaltenen ärztlichen Bescheinigung vom 22. November 2001 noch mit den ärztlichen Liquidationen vom 10. Dezember 2001 und 6. Januar 2002 führen. Daraus lässt sich lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich an mehreren Terminen, die zu dem Hauptverhandlungstermin in mehrwöchigem Abstand liegen, in ärztliche Behandlung begeben hat. Über den Zustand des Beschwerdeführers am 7. November 2001 verhalten sie sich nicht.
Die Höhe des auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 EGStGB zu bemessenden Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden.
II.
Eine Einstellung des Ordnungsmittelverfahrens in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 153 StPO (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 1.9.1993 = wistra 1994, 77, 78; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, MDR 1982, 600; 3. Strafsenat, JMBl NW 1990, 58, 59 mwN = OLGSt Nr. 3 zu § 51 StPO mwN), scheidet aus.
Denn unter Berücksichtigung des Normzwecks des § 51 Abs. 2 StPO kommt eine solche nur dann in Betracht, wenn das Verschulden gering und der Verstoß gegen das Erscheinungsgebot prozessual folgenlos geblieben ist (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, aaO; KK-Senge, 4. Aufl., § 51 StPO Rdnr. 21; LR-Dahs, 25. Aufl., § 51 StPO Rdnrn. 5 und 20). Vorliegend kann indessen nicht ausgeschlossen werden, dass der weitere Gang des Strafverfahrens in der Hauptverhandlung vom 7. November 2001 durch das Nichterscheinen des Beschwerdeführers beeinflusst worden ist. Denn das Landgericht hat das Verfahren ausgesetzt und neuen Hauptverhandlungstermin auf den 27. März 2002 anberaumt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.