Beschwerden gegen Aufhebung dinglicher Arreste wegen Wegfalls des Sicherstellungsbedürfnisses verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft focht die Aufhebung mehrerer dinglicher Arreste an. Das OLG Düsseldorf verwirft die Beschwerden als unbegründet. Es stellt fest, dass dingliche Arreste zwar grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss wirken, aber bei entfallenem Sicherstellungsbedürfnis und nach Ablauf angemessener Zeit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aufzuheben sind. Eine Umstellung auf Verfall erfordert einen neuen Antrag und die Entscheidung des zuständigen Gerichts.
Ausgang: Beschwerden gegen die Aufhebung der Arrestbeschlüsse als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der dingliche Arrest nach § 111 d StPO ist grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wirksam, kann jedoch bei veränderten Umständen aufgehoben werden.
Die Rückgewährhilfe des Staates zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen ist zeitlich zu begrenzen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet eine zeitliche Schranke für Arrestmaßnahmen.
Für die Fortdauer eines dinglichen Arrests ist ein gegenwärtiges, erkennbares Sicherstellungsbedürfnis der Geschädigten erforderlich; die bloße Möglichkeit künftiger Ansprüche reicht nicht aus.
Eine Umstellung der Arrestbegründung auf den Gesichtspunkt des Verfalls (§§ 111 b, 111 d StPO) bedarf eines neuen Antrags der Staatsanwaltschaft und der Entscheidung des sachlich zuständigen Gerichts; das Beschwerdegericht ist hierzu nicht zuständig.
Tenor
b e s c h l o s s e n :
Die Beschwerden werden als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
1.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 9. November 2002 die Arrestbeschlüsse des Amtsgerichts Duisburg vom 24. Februar 2000 (11 Js 811/00) und 7. März 2000 (11 Gs 977/00) aufgehoben.
Das Amtsgericht hatte durch Beschluss vom 24. Februar 2000 gemäß §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d Abs. 2 StPO iVm §§ 73, 73 a StGB den dinglichen Arrest in Höhe von 591.039,-- DM in das Vermögen der Angeklagten K. und v. S. zur Sicherung von Ansprüchen Verletzter angeordnet. Durch Beschluss vom 7. März 2000 hatte das Amtsgericht die am 29. Februar 2000 (bzgl. K.) und am 1. März 2000 (bzgl. v. S.) durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 111 e Abs. 1 StPO wegen Gefahr im Verzug angeordneten dinglichen Arreste in das Vermögen der Angeklagten K. und v. S. in Höhe von jeweils 3.741.039,-- DM zur Sicherung von Ansprüchen der Geschädigten gemäß § 111 e Abs. 2 StPO bestätigt.
2.
Durch Beschluss vom 26. November 2001 hat das Landgericht den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 3. April 2000 aufgehoben, durch den gemäß §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d Abs. 2 StPO iVm §§ 73, 73 a StGB der dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten M. in Höhe von 50.324,78 DM angeordnet worden war, aufgehoben.
II.
Die Beschwerden sind unbegründet.
1.
Zwar ist der Arrest nach § 111 d StPO grundsätzlich wirksam bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem er ergeht (vgl. BGHSt 29, 13, 15). Dies bedeutet indessen nicht, dass er nicht vorher bei veränderten Umständen aufzuheben ist. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Rückgewährhilfe des Staates nur für einen angemessenen Zeitraum bewilligt werden kann. Der durch die vorläufigen Regelungen in §§ 111 b und d StPO erlaubte frühzeitige Zugriff auf das Vermögen eines Beschuldigten ist nur angezeigt, wenn verhindert werden muss, dass ein späteres, die Beschlagnahme aussprechendes Urteil durch zwischenzeitliche Verfügungen des Beschuldigten ins Leere laufen würde. Insofern wird ein bestehendes Sicherstellungsbedürfnis eines Geschädigten insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis eines Arrestgrundes nach §§ 111 d Abs. 2 StPO, 917 Abs. 1 ZPO vorausgesetzt. Im übrigen gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine zeitliche Schranke für die Sicherung von Schadensersatzansprüchen der Geschädigten. Denn ein zu Gunsten eines Verletzten möglicher dinglicher Arrest dient nicht dazu, diesem eigene Arbeit und Mühen abzunehmen, sondern nur dazu, ihn zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist. Es handelt sich lediglich um eine Rückgewährhilfe des Staates, mit der dem Verletzten die Durchsetzung seines aus der Tat erwachsenen Anspruchs gegen den Täter ermöglicht oder zumindest erleichtert werden soll (vgl. auch OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 255; LG Kiel wistra 1998, 363; 364 mwN; LG Aachen NJW 1978, 385, 386 mwN; KMR-Müller, § 111 b StPO Rdnrn. 12, 13).
Zwar gilt die zeitliche Grenze des § 111 b Abs. 3 StPO im vorliegenden Verfahrenstadium nicht, indessen lässt sich der gesetzlichen Regelung ein mittelbarer Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Frage entnehmen, nach welchem Zeitablauf eine Maßnahme nicht mehr verhältnismäßig ist. Nachdem inzwischen etwa zwei Jahre seit Anordnung der dinglichen Arreste in das Vermögen der Angeklagten vergangen sind und nach dem Akteninhalt nicht erkennbar ist, dass in einem beachtlichen Umfang Schadensersatzansprüche von geschädigten Anlegern erhoben worden sind, besteht auch nach Auffassung des Senats gegenwärtig kein anerkennenswertes Sicherstellungsbedürfnis mehr. Die Kunden hatten nach frühzeitig erfolgten Hinweisen auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausreichend Zeit und Gelegenheit, vermeintliche Forderungen zu prüfen und gerichtlich durchzusetzen. Inzwischen besteht nach Ablauf von etwa zwei Jahren kein Bedürfnis mehr, die in erheblicher Höhe ausgebrachten dinglichen Arreste zu Gunsten von Betroffenen aufrecht zu erhalten. Bei realistischer Betrachtung der vorliegenden Umstände ist nicht ausreichend erkennbar, dass weitere Ansprüche in einem nennenswerten Umfang geltend gemacht werden.
Das Landgericht hat daher zutreffend die Arrestanordnungen aufgehoben.
2.
Soweit die Generalstaatsanwaltschaft, die sich den Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft angeschlossen hat, hilfsweise eine Umstellung der Arrestanordnungen auf den Gesichtspunkt des Verfalls gemäß §§ 111b Abs. 1 und 2, 111 d StPO beantragt hat, ist der Senat für eine derartige Entscheidung nicht zuständig.
Zwar kann die Begründung für die Arrestanordnung grundsätzlich ausgewechselt werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 45. Aufl., § 111 e StPO Rdnr. 16 mwN). Indessen wäre - unabhängig von der Frage, ob insoweit § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegensteht - dafür ein neuer Antrag der Staatsanwaltschaft erforderlich, über den nach Anklageerhebung das mit der Sache befasste Gericht zu befinden hat (vgl. BGH NStZ 00, 609; OLG Hamburg JR 1985, 300; RGSt 54, 165, 167).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. KK-Nack, 4. Aufl., § 111 b StPO Rdnr. 20).