Beschwerden gegen Aufhebung dinglicher Arreste – Verhältnismäßigkeit und Sicherstellungsbedürfnis
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen die Aufhebung mehrerer dinglicher Arreste durch das Landgericht Beschwerde eingelegt. Zentrale Frage war, ob weiterhin ein anerkennenswertes Sicherstellungsbedürfnis für Schadensersatzansprüche besteht. Das OLG bestätigt die Aufhebungsentscheidung: nach etwa zwei Jahren ohne substanzielle Geltendmachung von Ansprüchen fehlt die Verhältnismäßigkeit. Eine Umstellung auf Verfall bedarf eines neuen Antrags und der Entscheidung des zuständigen Gerichts.
Ausgang: Beschwerden gegen die Aufhebung dinglicher Arrestbeschlüsse als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der dingliche Arrest nach §§ 111b, 111d StPO dient als staatliche Rückgewährhilfe zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen und ist nur verhältnismäßig, solange ein bestehendes Sicherstellungsbedürfnis vorliegt.
Ein dinglicher Arrest ist trotz grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss wirksam aufzuheben, wenn veränderte Umstände das Fortbestehen des Sicherstellungsbedürfnisses entfallen lassen.
Das Fehlen nennenswerter Geltendmachungen von Schadensersatzansprüchen über einen längeren Zeitraum kann das erforderliche Sicherstellungsinteresse entfallen lassen und die Aufhebung des Arrests rechtfertigen.
Die Umstellung einer Arrestanordnung auf den Verfall gemäß § 111b StPO bedarf eines neuen Antrags der Staatsanwaltschaft und der Entscheidung des für die Sache zuständigen Gerichts; ein anderes Gericht ist hierfür nicht zuständig.
Tenor
Die Beschwerden werden als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
1.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 9. November 2002 die Arrestbeschlüsse des Amtsgerichts Duisburg vom 24. Februar 2000 (11 Js 811/00) und 7. März 2000 (11 Gs 977/00) aufgehoben.
Das Amtsgericht hatte durch Beschluss vom 24. Februar 2000 gemäß §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d Abs. 2 StPO iVm §§ 73, 73 a StGB den dinglichen Arrest in Höhe von 591.039,-- DM in das Vermögen der Angeklagten K. und v. S. zur Sicherung von Ansprüchen Verletzter angeordnet. Durch Beschluss vom 7. März 2000 hatte das Amtsgericht die am 29. Februar 2000 (bzgl. K.) und am 1. März 2000 (bzgl. v. S.) durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 111 e Abs. 1 StPO wegen Gefahr im Verzug angeordneten dinglichen Arreste in das Vermögen der Angeklagten K. und v. S. in Höhe von jeweils 3.741.039,-- DM zur Sicherung von Ansprüchen der Geschädigten gemäß § 111 e Abs. 2 StPO bestätigt.
2.
Durch Beschluss vom 26. November 2001 hat das Landgericht den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 3. April 2000 aufgehoben, durch den gemäß §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d Abs. 2 StPO iVm §§ 73, 73 a StGB der dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten M. in Höhe von 50.324,78 DM angeordnet worden war, aufgehoben.
II.
Die Beschwerden sind unbegründet.
1.
Zwar ist der Arrest nach § 111 d StPO grundsätzlich wirksam bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem er ergeht (vgl. BGHSt 29, 13, 15). Dies bedeutet indessen nicht, dass er nicht vorher bei veränderten Umständen aufzuheben ist. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Rückgewährhilfe des Staates nur für einen angemessenen Zeitraum bewilligt werden kann. Der durch die vorläufigen Regelungen in §§ 111 b und d StPO erlaubte frühzeitige Zugriff auf das Vermögen eines Beschuldigten ist nur angezeigt, wenn verhindert werden muss, dass ein späteres, die Beschlagnahme aussprechendes Urteil durch zwischenzeitliche Verfügungen des Beschuldigten ins Leere laufen würde. Insofern wird ein bestehendes Sicherstellungsbedürfnis eines Geschädigten insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis eines Arrestgrundes nach §§ 111 d Abs. 2 StPO, 917 Abs. 1 ZPO vorausgesetzt. Im übrigen gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine zeitliche Schranke für die Sicherung von Schadensersatzansprüchen der Geschädigten. Denn ein zu Gunsten eines Verletzten möglicher dinglicher Arrest dient nicht dazu, diesem eigene Arbeit und Mühen abzunehmen, sondern nur dazu, ihn zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist. Es handelt sich lediglich um eine Rückgewährhilfe des Staates, mit der dem Verletzten die Durchsetzung seines aus der Tat erwachsenen Anspruchs gegen den Täter ermöglicht oder zumindest erleichtert werden soll (vgl. auch OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 255; LG Kiel wistra 1998, 363; 364 mwN; LG Aachen NJW 1978, 385, 386 mwN; KMR-Müller, § 111 b StPO Rdnrn. 12, 13).
Zwar gilt die zeitliche Grenze des § 111 b Abs. 3 StPO im vorliegenden Verfahrenstadium nicht, indessen lässt sich der gesetzlichen Regelung ein mittelbarer Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Frage entnehmen, nach welchem Zeitablauf eine Maßnahme nicht mehr verhältnismäßig ist. Nachdem inzwischen etwa zwei Jahre seit Anordnung der dinglichen Arreste in das Vermögen der Angeklagten vergangen sind und nach dem Akteninhalt nicht erkennbar ist, dass in einem beachtlichen Umfang Schadensersatzansprüche von geschädigten Anlegern erhoben worden sind, besteht auch nach Auffassung des Senats gegenwärtig kein anerkennenswertes Sicherstellungsbedürfnis mehr. Die Kunden hatten nach frühzeitig erfolgten Hinweisen auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausreichend Zeit und Gelegenheit, vermeintliche Forderungen zu prüfen und gerichtlich durchzusetzen. Inzwischen besteht nach Ablauf von etwa zwei Jahren kein Bedürfnis mehr, die in erheblicher Höhe ausgebrachten dinglichen Arreste zu Gunsten von Betroffenen aufrecht zu erhalten. Bei realistischer Betrachtung der vorliegenden Umstände ist nicht ausreichend erkennbar, dass weitere Ansprüche in einem nennenswerten Umfang geltend gemacht werden.
Das Landgericht hat daher zutreffend die Arrestanordnungen aufgehoben.
2.
Soweit die Generalstaatsanwaltschaft, die sich den Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft angeschlossen hat, hilfsweise eine Umstellung der Arrestanordnungen auf den Gesichtspunkt des Verfalls gemäß §§ 111b Abs. 1 und 2, 111 d StPO beantragt hat, ist der Senat für eine derartige Entscheidung nicht zuständig.
Zwar kann die Begründung für die Arrestanordnung grundsätzlich ausgewechselt werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 45. Aufl., § 111 e StPO Rdnr. 16 mwN). Indessen wäre - unabhängig von der Frage, ob insoweit § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegensteht - dafür ein neuer Antrag der Staatsanwaltschaft erforderlich, über den nach Anklageerhebung das mit der Sache befasste Gericht zu befinden hat (vgl. BGH NStZ 00, 609; OLG Hamburg JR 1985, 300; RGSt 54, 165, 167).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. KK-Nack, 4. Aufl., § 111 b StPO Rdnr. 20).