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Oberlandesgericht Düsseldorf·2 Ws 309/17·20.08.2017

Beschwerde des Wahlverteidigers gegen Nichtbestellung als Pflichtverteidiger verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Wahlverteidiger legte Beschwerde gegen die Ablehnung seiner nachträglichen Bestellung als Pflichtverteidiger ein. Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da dem Wahlverteidiger kein eigenes Beschwerderecht gegen die Nichtbestellung zusteht. Zudem kommt eine nachträgliche Bestellung nach § 140 Abs. 2 StPO nicht in Betracht, weil der Verfahrensabschnitt abgeschlossen ist; die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung lagen nicht vor. Die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Beschwerde des Wahlverteidigers gegen die Nichtbestellung als Pflichtverteidiger als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wahlverteidiger hat kein eigenständiges Beschwerderecht gegen die Ablehnung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger.

2

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO dient dem öffentlichen Interesse, eine ordnungsgemäße Verteidigung in noch nicht abgeschlossenen Verfahrensabschnitten sicherzustellen, und nicht dem Kosteninteresse des Verurteilten.

3

Eine nachträgliche Bestellung als Pflichtverteidiger für bereits abgeschlossene Verfahrensabschnitte ist nicht zulässig, weil sie allein dem Ziel dienen würde, dem Verteidiger Vergütungsansprüche für abgeschlossene Verfahren zu verschaffen.

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Die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO sind konkret darzulegen; liegen sie nicht vor, ist eine Bestellung zu versagen.

Relevante Normen
§ 141 StPO§ 56f StGB§ 140 Abs. 2 StPO§ 145a Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers alsunzulässig verworfen.

Rubrum

1

Gründe

3

I.

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1.

5

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wahlverteidiger hat die Beschwerde imeigenen Namen eingelegt („lege ich gegen den Beschluss ... Beschwerde ein.“). Ein eigenes Beschwerderecht gegen die Ablehnung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger steht dem Wahlverteidiger jedoch nicht zu (vgl. OLG Düsseldorf [1. Strafsenat] StraFo 2000, 414; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 141 Rdn. 10 m.w.N.).

6

2.

7

Abgesehen davon wäre eine (nachträgliche) Bestellung als Pflichtverteidiger auch dann nicht in Betracht gekommen, wenn die Beschwerde im Namen des Verurteilten eingelegt worden wäre.

8

Denn das Verfahren nach § 56f StGB ist durch den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 12. Juli 2017, durch den die Bewährungszeit um ein Jahr verlängert worden ist, abgeschlossen. Die entsprechend § 140 Abs. 2 StPO im Vollstreckungsverfahren mögliche Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgt nicht im Kosteninteresse des Verurteilten, sondern dient allein dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, in schwerwiegenden Fällen eine ordnungsgemäße Verteidigung des nicht genügend rechtskundigen Verurteilten in einem noch ausstehenden oder noch anhängigen Verfahren zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten.

9

Nur wenn der Verfahrensabschnitt, in dem die Bestellung als Pflichtverteidiger erfolgen soll, noch nicht beendet ist, ist insoweit eine für den Verurteilten wirkende Verteidigertätigkeit denkbar. Wenn das Verfahren indes abgeschlossen ist, scheidet eine dem Zweck der Pflichtverteidigung entsprechende Tätigkeit denknotwendig aus. Eine nachträgliche Bestellung würde ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, nicht jedoch eine noch notwendige ordnungsgemäße Verteidigung des Verurteilten zu gewährleisten (vgl. BGH StV 1989, 378; Senat StraFo 2003, 94; KG StraFo 2006, 200; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 113).

10

3.

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Im Übrigen bemerkt der Senat, dass die entsprechend § 140 Abs. 2 StPO erforderlichen Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht vorgelegen haben.

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4.

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Der Senat weist darauf hin, dass es noch der förmlichen Zustellung des Beschlusses vom 12. Juli 2017 an den Verurteilten bedarf. Diese Zustellung kann an den Wahlverteidiger erfolgen, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet (§ 145a Abs. 1 StPO).

14

Nach Rechtskraft des Beschlusses vom 12. Juli 2017 wird die weitere Bewährungsaufsicht an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorfabzugeben sein, da sich der Verurteilte zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf befand.

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II.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.