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Oberlandesgericht Düsseldorf·2 Ws 213/02·18.09.2002

Zuständigkeit bei Bewährungsaufsicht: Abgabe nach §462a Abs.2 StPO wegen Willkür unwirksam

VerfahrensrechtStrafprozessrechtZuständigkeitStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf stellt fest, dass das Amtsgericht Mönchengladbach‑Rheydt für die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig ist. Die Abgabe an das Amtsgericht Neuss sei willkürlich und damit unwirksam, weil keine sachlichen Gründe für eine Übertragung vorliegen. Allgemeine Weisungen und schriftlicher Kontakt mit dem Jugendamt rechtfertigen keine Abgabe. Die Bindungswirkung nach § 462a Abs.2 StPO entfällt bei offenkundiger Willkür.

Ausgang: Abgabebeschluss an Amtsgericht Neuss als willkürlich verworfen; Amtsgericht Mönchengladbach‑Rheydt als zuständig festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bindungswirkung einer Abgabeentscheidung nach § 462a Abs.2 Satz 2 StPO tritt nicht ein, wenn die Abgabe auf sachfremden, von gesetzlichen Maßstäben völlig abweichenden Erwägungen beruht und daher offensichtlich unhaltbar ist.

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Die Entscheidung über die Übertragung der nach § 453 StPO zu treffenden Bewährungsentscheidungen liegt im Ermessen des erkennenden Gerichts; dieses Ermessen ist nur bei eklatanten Fehlern (Willkür) zu beanstanden.

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Allgemeine Weisungen wie die Pflicht, sich straffrei zu führen oder Wohnsitzwechsel mitzuteilen, rechtfertigen für sich allein regelmäßig keine Abgabe der Bewährungsaufsicht an das Wohnsitzgericht.

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Ein sachlicher Grund für die Abgabe kann insbesondere dann vorliegen, wenn besondere Weisungen nach § 56c StGB ergangen sind oder die räumliche Entfernung des erkennenden Gerichts die zweckmäßige Überwachung erheblich erschwert.

Relevante Normen
§ 453 StPO§ 14 StPO§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO§ 462a Nr. 13 StPO§ 462a Abs. 2 StPO§ 453 Abs. 2 Satz 2 a.F. StPO

Tenor

Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt ist für die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig.

Rubrum

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I. Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt hat den Verurteilten am 8. März 2002 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Durch Beschluss vom selben Tag hat es die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt und den Verurteilten angewiesen, keine Straftaten zu begehen, jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen, seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn M... C... nach besten Kräften nachzukommen und dem Jugendamt Mönchengladbach alle drei Monate seine Einkommensverhältnisse nachzuweisen.

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Durch Beschluss vom 25. Juni 2002 übertrug das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt die infolge der Strafaussetzung nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen dem Amtsgericht Neuss, da der Verurteilte in dessen Bezirk wohnt. Mit Verfügung vom 9. Juli 2002 lehnte das Amtsgericht Neuss die Übernahme mit der Begründung ab, die Abgabe sei willkürlich erfolgt, da die Entfernung zwischen Neuss und Rheydt lediglich 15 km betrage, der Unterhaltsberechtigte in Rheydt wohne und der Verurteilte sich mit dem Jugendamt in Mönchengladbach in Verbindung zu setzen habe. Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt hat die Akten dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

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II.

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Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 14 StPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Neuss als auch das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt haben sich hinsichtlich der weiteren Bewährungsaufsicht für unzuständig erklärt.

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Zuständig ist das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt. Dessen Abgabebeschluss vom 25. Juni 2002 ist unwirksam. Die Abgabe ist willkürlich und daher rechtsmissbräuchlich und für das Amtsgericht Neuss nicht bindend.

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Gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO ist die Abgabeentscheidung des Gerichts des erstinstanzlichen Rechtzuges an das Wohnsitzgericht grundsätzlich bindend und

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unanfechtbar. Eine Bindungswirkung tritt nur dann nicht ein, wenn die Abgabeentscheidung auf sachfremden, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruht und bei verständiger Würdigung unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbar erscheint und deshalb offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 29, 45,49; BGHSt 29, 216, 219, OLG Düsseldorf [1. Senat] NStZ 1992, 206, 207 und [3. Senat] OLGSt StPO § 462 a Nr. 13 sowie Beschluss vom 15.08.02, 3 Ws 287/02).

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Das ist hier der Fall. Die in § 462 a Abs. 2 StPO eröffnete Abgabemöglichkeit bedeutet nicht, dass die noch im Rahmen des § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen in jedem Fall an das Gericht des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes abzugeben sind. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber dem erkennenden Gericht nicht nur die Möglichkeit der Übertragung eingeräumt, sondern diese zwingend vorgeschrieben (BGH NJW 1958, 560 zu § 453 Abs. 2 S.2 a.F.). Es obliegt in erster Linie dem erkennenden Gericht, die Überwachung der Bewährung so zweckmäßig und wirkungsvoll wie möglich zu gestalten und selbst die erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen zu treffen (OLG Düsseldorf VRS 82, 200). Bei der Abgabeentscheidung steht dem erkennenden Richter ein gewisses Ermessen zu, das lediglich auf eklatante Fehler überprüft werden kann. Das Fehlen besonderer Gründe, die eine Abgabe zweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt allein noch nicht die Annahme von Willkür (BGH NStZ 1992, 399 und NStZ 1993, 230 m.w.N.). Erscheint jedoch, wie bereits ausgeführt, die Übertragung an das Wohnsitzgericht unter keinem sachlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar, ist von Willkür auszugehen (OLG Düsseldorf VRS 87, 38; 88, 51).

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Ein sachlicher Grund ist z. B. dann gegeben, wenn dem Verurteilten Weisungen nach § 56 c StGB erteilt worden sind, er also in seiner Lebensführung zu überwachen ist, und das erkennende Gericht wegen seiner räumlichen Entfernung zum Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Verurteilten hierzu kaum oder nur unter Schwierigkeiten in der Lage ist (BGH NJW 1958, 560; OLG Düsseldorf VRS 82, 200; 86, 187, OLG Hamm - Beschluss vom 18.12.90, 3(s) Sbd 1-19/90). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden: Die allgemeine Weisung, sich straffrei zu führen und jeden Wechsel des Wohnsitzes mitzuteilen, ist keine Weisung im Sinne des § 56 c StGB. Ihre Einhaltung kann durch das erkennende Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt ebenso wirkungsvoll und sachnah wie durch jedes andere Gericht überwacht werden.

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Der Kontakt mit dem Jugendamt zum Zwecke der Offenlegung der Einkommensverhältnisse des Verurteilten erfolgt vorwiegend schriftlich und ist für das erkennende Gericht nicht schwieriger zu überwachen als für das Gericht am Wohnort des Verurteilten. Zudem hat sich der Verurteilte nicht mit dem Jugendamt Neuss, sondern mit dem Jugendamt Mönchengladbach in Verbindung zu setzen.

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Schließlich stellt auch das eventuelle Erfordernis einer mündlichen Anhörung des Verurteilten im konkreten Fall keinen sachlichen Grund für eine Abgabe dar. Dem Verurteilten ist angesichts der geringen Entfernung und den guten Städteverbindungen im Verkehrsverbund Rhein/Ruhr eine Anreise zu dem erkennenden Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt ohne Schwierigkeiten möglich. Da der Verurteilte in N...-E... und somit außerhalb der N... I... wohnt, muss er ohnehin bei einer Anhörung eine Anreise zum Gerichtsort - sei es nun Neuss oder Mönchengladbach-Rheydt - auf sich nehmen.

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Die dem erkennenden Gericht obliegende Aufgabe, die Bewährungsaufsicht so zweckmäßig und wirkungsvoll wie möglich zu gestalten, hat danach keinen Anlass gegeben, die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen an das Amtsgericht Neuss zu übertragen. Sonstige sachliche Erwägungen, die eine Übertragung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

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B... R...-H...

  1. B... R...-H...