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Oberlandesgericht Düsseldorf·2 WF 143/22·13.02.2023

Sofortige Beschwerde: Ablehnung der Sachverständigen wegen Befangenheit im Familiensache

ZivilrechtFamilienrechtBeweisrecht/SachverständigenwesenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter erhob Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs gegen die vom Gericht bestellte Sachverständige. Zentral war, ob das schriftliche Gutachten ergebnisoffen und der Beweisauftrag eingehalten wurde. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt und erklärte das Ablehnungsgesuch für begründet, da das Gutachten u. a. unkonkrete Fragestellungen, fehlenden Untersuchungsplan und Überschreitung des Beweisauftrags erkennen ließ.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen die Sachverständige als begründet stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an der Unvoreingenommenheit rechtfertigen.

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Unzureichend konkretisierte psychologische Fragestellungen und das Fehlen eines einzelfallbezogenen Untersuchungsplans in einem schriftlichen Gutachten können die erforderliche Ergebnisoffenheit infrage stellen und Befangenheitsgründe begründen.

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Wenn ein Sachverständiger den gerichtlichen Beweisauftrag durch das Aussprechen von Empfehlungen zur Entscheidungsfindung (z. B. zum künftigen Aufenthaltsort des Kindes oder zur Umgangsgestaltung) überschreitet, begründet dies Besorgnis der Befangenheit.

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Die einseitige oder inkonsistente Würdigung und unterschiedliche Maßstabsanwendung gegenüber den Angaben der Verfahrensbeteiligten ohne tatsachenbezogene Begründung kann als Indiz für mangelnde Unparteilichkeit des Sachverständigen herangezogen werden.

Relevante Normen
§ 30 Abs. 1 FamFG§ 406 Abs. 1 ZPO§ 42 Abs. 1 und 2 ZPO§ 406 Abs. 5 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Mettmann, 45 F 208/21

Tenor

I.Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der am 14.10.2022 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mettmann abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter vom 22.08.2022 gegen die Sachverständige A. wird für begründet erklärt.

II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten der Hauptsache.

III.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 14.10.2022 (Erlassdatum), mit dem das Befangenheitsgesuch der Kindesmutter gegen die Sachverständige A. vom 22.08.200 zurückgewiesen wurde, hat in der Sache Erfolg. Sie führt dazu, dass das Ablehnungsgesuch vom 22.08.2022 für begründet erklärt wird.

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Nach §§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen.

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Geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen, sind objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH, Beschluss vom 11.04.2013 – VII ZB 32/12 – Rn. 10 m.w.N., zitiert nach juris). Nicht erforderlich ist, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln (Musielak/Voit-Huber, ZPO, 19. Auflage, § 406 Rn. 4; Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage, § 406 Rn. 4). Ergänzend wird wegen des bei Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen anzulegenden Maßstabs auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts hierzu im zweiten Absatz unter Ziffer II. der Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

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Nach diesen Maßstäben besteht aus Sicht der Kindesmutter aufgrund des Inhalts des schriftlichen Gutachtens vom 30.07.2022 berechtigter Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit der Sachverständigen A. Das schriftliche Gutachten vom 30.07.2022 lässt nach seinem Inhalt bei objektiver Betrachtung an einer Ergebnisoffenheit der Begutachtung zweifeln.

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Insoweit bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob alle von der Kindesmutter unter Bezugnahme auf die fachpsychologische Stellungnahme des B. vom 22.08.2022 am schriftlichen Gutachten vom 30.07.2022 vorgetragenen Kritikpunkte berechtigt sind. Berechtigte Zweifel an der fehlenden Ergebnisoffenheit der Begutachtung erweckt bereits der von B. in seiner fachpsychologischen Stellungnahme aufgezeigte Umstand, dass die von der Sachverständigen aus den Beweisfragen abgeleiteten psychologischen Fragestellungen zum Kindeswillen und zu den Bindungen und Beziehungen des Kindes völlig pauschal gehalten sind und jegliche Konkretisierung vermissen lassen. Bezüglich der Bindungen und Beziehungen wird lediglich nach denjenigen zu den Eltern gefragt. Die Frage nach einer Geschwisterbindung zu dem im Haushalt der Kindesmutter lebenden Halbbruder C. fehlt. Auch nach dem sonstigen Umfeld der jeweiligen elterlichen Haushalte wird nicht gefragt. Zudem hat sich die Sachverständige nach ihren Ausführungen unter Ziffer II. 1 ihres Gutachtens (S. 5, 6 des Gutachtens) bei der Planung ihres Vorgehens darauf festgelegt, insbesondere den Schwerpunkt auf im Einzelnen aufgeführte Umstände, wie einen Unterstützungsbedarf des Kindes und das Vorliegen von Risikolagen, zu legen. Das in jedem Fall zu prüfende allgemeine Kriterium des Förderungsgrundsatzes, bei dem es darauf ankommt, von welchem Elternteil das Kind für den Aufbau seiner Persönlichkeit die beste Unterstützung erwarten kann, wird in der Ableitung der psychologischen Fragestellungen unberücksichtigt gelassen. Die Sachverständige hat ihre Begutachtung demnach auf einen Teil der vom Amtsgericht in seinem Beweisbeschluss umfassend formulierten Beweisfragen beschränkt. Bereits diese Umstände wecken begründete Zweifel an der Ergebnisoffenheit der Begutachtung und damit an der Unvoreingenommenheit der Sachverständigen.

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Zu einer unzureichenden Ableitung psychologischer Fragestellungen hinzu kommt der Umstand, dass ein ordnungsgemäßer, einzelfallbezogener Untersuchungsplan, in dem die konkreten Untersuchungsmethoden festgelegt und anhand derer die abgeleiteten psychologischen Fragen systematisch beantwortet werden, aus dem schriftlichen Gutachten nicht hervorgeht und damit fehlt. Dem entsprechend bleibt nicht nur die Erforderlichkeit der gewählten testpsychologischen Untersuchungen offen. Auch die Planung der Interaktionsbeobachtungen im Hinblick auf die Beantwortung der abgeleiteten Beweisfragen ist nicht nachvollziehbar. Den dürftigen Ausführungen zu den drei letztlich erfolgten Interaktionsbeobachtungen, von denen eine nicht geplant war, lässt sich dies ebenfalls nicht ansatzweise entnehmen. Durch diese Umstände wird der begründete Eindruck einer nicht ergebnisoffenen Begutachtung verstärkt.

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Weiterer wesentlicher Auslöser für begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Sachverständigen ist die von Herrn B. in seiner fachpsychologischen Stellungnahme vom 22.08.2022 aufgezeigte unterschiedliche kritische Betrachtung des Verhaltens der Eltern. Daraus, dass die Kindesmutter zum Verhalten des Kindesvaters in den Umgangssituationen sowohl positive als auch negative Aspekte anführt, schließt die Sachverständige, dass die Kindesmutter diesbezüglich eine ambivalente Haltung habe und dass sie mit ihren negativen Äußerungen ihre zustimmende Haltung zu relativieren versuche; dies interpretiert sie im Folgenden als „dysfunktionales Verhalten“ gegenüber dem ehemaligen Partner und vermutet als Ursache eine hohe Kränkung durch die Trennung. Dass sich für das angeführte Verhalten mangels gezielter Untersuchungen hierzu auch andere Erklärungen finden lassen, bleibt unberücksichtigt. Gutachterliche Befunde müssen sich auf belegte Tatsachen stützen und nicht auf subjektive Eindrücke und Vermutungen. Demgegenüber werden widersprüchliche Angaben des Vaters nicht von der Sachverständigen hinterfragt. Dem Kindesvater wird von der Sachverständigen eine klare Haltung bescheinigt, obwohl er sich nach seinen Angaben einerseits ein Wechselmodell vorstellen kann und andererseits eine Lösung präferiert, bei der D. – verbunden mit einer großzügigen Umgangsregelung – den Lebensmittelpunkt weiter in seinem Haushalt hat. Die Ursachen für die Konflikte, die zu der von ihm präferierten Lösung geführt haben, sieht der Kindesvater allein im Verhalten der Mutter. Im Ergebnis zeigt sich der Kindesvater ähnlich ambivalent positioniert wie die Kindesmutter. Dennoch wird ihm von der Sachverständigen die größere Bindungstoleranz attestiert. Dies erweckt den Verdacht der Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe.

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Die Befunde zum eigenen Willen des Kindes sind intransparent. Hieraus ergibt sich ebenfalls der Eindruck einer nicht ergebnisoffenen Begutachtung. Aus dem Umstand, dass D. den Wunsch nach mehr Kontakten zur Mutter formuliert haben soll, aber nicht den Wunsch geäußert haben soll, dauerhaft bei der Mutter leben zu wollen, schließt die Sachverständige, dass D. sich an beiden Wohnorten beheimatet fühlt. Dass Kinder, die eine positive Beziehung zu beiden Elternteilen haben, wegen des Loyalitätskonflikts häufig nicht in der Lage sind, ihren Präferenzen im Rahmen von Befragungen Ausdruck zu verleihen, wie Herr B. in seiner fachpsychologischen Stellungnahme zutreffend ausführt, bleibt bei dem erhobenen Befund unberücksichtigt. Eine unter den gegebenen Umständen erforderliche behutsame, einfühlsame und entwicklungsgerechte Befragung des Kindes zu seinen persönlichen Hoffnungen und Erwartungen im Hinblick auf seine zukünftigen Lebensverhältnisse fehlt. An die Stelle der Erkenntnisse aus einer derartigen Befragung treten indirekte Rückschlüsse, die sich von außenstehenden Dritten kaum überprüfen lassen. Die Beziehung D.s zu ihrem Halbbruder C., der im Haushalt der Kindesmutter lebt, bleibt ebenfalls unberücksichtigt.

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Zudem überschreitet die Sachverständige bei der Beantwortung der Beweisfragen eigenmächtig ihren gerichtlichen Beweisauftrag, indem sie Empfehlungen zum künftigen Hauptaufenthaltsort des Kindes und zur künftigen Umgangsregelung ausspricht, obwohl der Beweisauftrag weder Fragen zum Lebensmittelpunkt des Kindes noch zur Ausgestaltung von Umgängen enthält. Hierdurch hat die Sachverständige den von ihr für richtig gehaltenen Weg einer gerichtlichen Entscheidung aufgezeigt und dabei unberücksichtigt gelassen, dass die abschließende Entscheidung aufgrund der festgestellten Tatsachen ureigenste Aufgabe des Gerichts ist.

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Bei der Beantwortung der Beweisfragen benennt die Sachverständige außerdem als einziges Kriterium, dem aus fachlicher Sicht ein besonderes Gewicht zukommen soll, den Aspekt der Bindungs- bzw. Beziehungstoleranz, die sie beim Vater höher als bei der Mutter einschätzt, ohne dies jedoch tatsachenbezogen zu begründen. Vielmehr wird dies indirekt aus einer vermuteten elterlichen Motivation erschlossen, obwohl die angenommene gleichermaßen positive Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen zumindest nicht ausschließt, dass das Kind nicht durch eine restriktive Haltung der Mutter beeinflusst wurde. Die fehlende tatsachenbezogene Begründung verstärkt jedenfalls den Verdacht einer nicht ergebnisoffenen Begutachtung.

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Keiner Entscheidung bedarf es, ob sich aus weiteren von der Kindesmutter aufgezeigten Umständen eine Besorgnis der Befangenheit der Sachverständigen ergibt.

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Der Ablehnungsantrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des schriftlichen Gutachtens an den Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter beim Amtsgericht eingegangen. Das schriftliche Gutachten ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter am 11.08.2022 zugegangen (GA. Bl. 135). Das Befangenheitsgesuch ist am 25.08.2022 beim Amtsgericht eingegangen (GA. Bl. 155). Die Besorgnis der Befangenheit ergibt sich aus dem schriftlichen Gutachten. Eine frühere Antragstellung war der Kindesmutter unter diesen Umständen nicht möglich.

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II.

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Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht; die Kosten der begründeten Beschwerde sind - wie bei der Richterablehnung (s. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Auflage,§ 46 Rn. 22) - Teil der Kosten des Hauptsacheverfahrens.

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Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, §§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 5 ZPO.

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…                                                        …                                          …