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Oberlandesgericht Düsseldorf·2 WF 124/25·15.10.2025

Beschwerden gegen Verfahrenswertfestsetzungen in Ehesache als unzulässig verworfen

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Bezirksrevisor erhob Beschwerden gegen zwei Wertfestsetzungen des Amtsgerichts in einem Scheidungsverfahren. Das OLG Düsseldorf verwirft die Beschwerden als unzulässig: Die erste Entscheidung war nur vorläufig und nicht beschwerdefähig, die zweite Beschwerde war wegen Ablauf der sechsmonatigen Frist verfristet. Entscheidend sind die Vorschriften des FamGKG zur Beschwerdefrist und zur Teilwertfestsetzung.

Ausgang: Beschwerden des Bezirksrevisors gegen die Verfahrenswertfestsetzungen als unzulässig verworfen (vorläufige Festsetzung nicht beschwerdefähig; zweite Beschwerde verfristet).

Abstrakte Rechtssätze

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Gegen eine vorläufige Festsetzung des Verfahrenswerts ist die Beschwerde nicht gegeben; die Beschwerdemöglichkeit besteht nur gegen eine endgültige Wertfestsetzung (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG).

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Die Frist zur Anfechtung einer Verfahrenswertfestsetzung wegen des Hauptgegenstandes beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über diesen Hauptgegenstand und beträgt sechs Monate (§§ 59 Abs. 1 S. 3, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG).

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In einem Scheidungsverbundverfahren, in dem die Ehesache zuerst entschieden und andere Folgesachen abgetrennt werden, beginnt die Beschwerdefrist für die Festsetzung des Verfahrenswerts der Ehesache mit der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs und nicht erst mit dem Abschluss des Gesamtverfahrens.

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Teilwertfestsetzungen können für einzelne Verfahrensgegenstände endgültig erfolgen und sind insoweit beschwerdefähig; etwaige spätere Erkenntnisse über unvollständige Angaben in der Ausgangsentscheidung können einen erhöhten Wert rechtfertigen, ändern aber nichts an der Zulässigkeit der Teilwertfestsetzung.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 278 Abs. 6 ZPO§ 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG§ 59 Abs. 1 Satz 3 FamGKG§ 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG§ 137 Abs. 5 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Langenfeld, 42 F 45/18

Tenor

Die Beschwerden des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Düsseldorf gegen die Verfahrenswertfestsetzungen in den Beschlüssen des Amtsgerichts - Familiengericht - Langenfeld vom 22.08.2022 und 18.10.2022 werden als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerden des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Düsseldorf gegen die Verfahrenswertfestsetzungen in den Beschlüssen des Amtsgerichts - Familiengericht - Langenfeld vom 22.08.2022 und 18.10.2022 sind unzulässig

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1.

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Zunächst ist die Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.08.2022, in dem gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO ein Vergleich zwischen den Beteiligten festgestellt und unter Ziffer II. die Verfahrenswerte, unter anderem auch für das Ehescheidungsverfahren mit 32.700 €, festgesetzt worden ist, aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Langenfeld vom 01.08.2025 schon nicht statthaft.

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Gegen einen Beschluss, durch den der Verfahrenswert nur vorläufig festgesetzt wird, ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben, § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

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Aufgrund der Tatsache, dass das Amtsgericht den Verfahrenswert für die Ehesache endgültig mit Beschluss vom 18.10.2022 auf 32.700 € festgesetzt hat, ergibt sich denknotwendig, dass es sich bei dem Wertfestsetzungsbeschluss vom 22.08.2022 trotz des Wortlauts des Feststellungsbeschlusses lediglich um eine vorläufige Festsetzung des Verfahrenswertes für die Ehesache handelt. Davon abgesehen war das Ehescheidungsverfahren zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 22.08.2022 aufgrund der noch nicht ausgesprochenen Scheidung auch noch nicht abgeschlossen.

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2.

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Soweit sich die Beschwerde des Bezirksrevisors - entsprechend seinem klarstellenden Schreiben vom 08.10.2025 - nunmehr (auch) gegen die Wertfestsetzung vom 18.10.2022 richtet, ist auch diese Beschwerde unzulässig, da die Beschwerdefrist des §§ 59 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG bereits abgelaufen ist.

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Gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG ist eine Verfahrenswertänderung nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstandes Rechtskraft erlangt hat. Die Ehescheidung der Beteiligten (ausgesprochen am 18.10.2022) ist seit dem 22.11.2022 rechtskräftig. Der im Beschluss vom 18.10.2022 zugleich festgesetzte Verfahrenswert konnte daher lediglich bis zum 21.05.2023 angefochten werden. Die mit Schriftsatz vom 08.10.2025 gegen die Entscheidung vom 18.10.2022 eingelegte Beschwerde war somit verfristet.

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Wird in einem Scheidungsverbundverfahren zunächst über die Ehesache entschieden, das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt und gleichzeitig der Verfahrenswert über die Ehescheidung abschließend und für die übrigen Folgesachen vorläufig festgesetzt, so beginnt - entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors - die Frist für die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes in der Ehesache bereits mit Rechtskraft der Entscheidung über den Scheidungsausspruch, und nicht erst mit Abschluss des gesamten Verbundverfahrens nach der Entscheidung im Verfahren über den abgetrennten Versorgungsausgleich (herrschende Meinung: OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.2013, II-4 WF 281/12, FamRZ 2013, 1411, OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.08.2017,II-4 WF 73/17, FamRZ 2018,523 (524); Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 137 Rn. 29; Dörendorfer/Schmidt/Zimmermann/Dörendorfer , FamGKG, § 55 Rn. 6; Streicher, FamRZ 2014,614 (619)).

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Zwar verlieren Folgesachen nach der Abtrennung ihre Eigenschaft als Folgesachen nicht, § 137 Abs. 5 FamFG. § 137 Abs. 5 FamFG hindert jedoch nicht die Rechtskraft anderer, einzelner Verfahrensgegenstände bzw. von Teilentscheidungen. Daher können Teilverfahrenswerte auch ebenfalls endgültig festgesetzt werden (OLG Hamm, a.a.O.).

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Die vom Bezirksrevisor zitierten abweichenden Auffassungen in der Literatur (Schneider in: Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar, 15. Aufl. 2021, Verfahrenswert. Ziffer 1.572 - 1.581; Stollwerk in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 4. Aufl., 2023, Rn. 38) überzeugen hingegen nicht. Zum einen führt die Teilwertfestung nicht unweigerlich zu widersprüchlichen Entscheidungen, denn die rechtskräftige Teilwertfeststellung wirkt für und gegen alle Verfahrensbeteiligten - mit jeweils bestehenden Beschwerderechten - und muss in der späteren Gesamtwertfestsetzung mitaufgenommen werden (Dörendorfer/Schmidt/Zimmermann/Dörendorfer , FamGKG, § 55 Rn. 6 m.w.N).

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Des Weiteren muss hingenommen werden, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt in dem Verfahren über die Folgesache ergibt, dass die Angaben in der Scheidungssache zum Einkommen unvollständig oder unwahr waren und gfls. die Festsetzung eines höheren Verfahrenswertes gerechtfertigt hätte. Denn dies ist die Konsequenz jeder rechtskräftigen Entscheidung, wenn sich nach Eintritt der Rechtskraft herausstellt, dass die Ausgangsentscheidung eine unvollständige Grundlage oder sonstige Unschärfen enthält.

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Ebenso wenig kann angeführt werden, dass unklar sei, wie sich der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes ermittle. Denn die Teilwertfestsetzung selbst ist, da endgültig festgesetzt, beschwerdefähig, so dass sich gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Teilwert bestimmt.

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2.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.