Umschreibung eines Besichtigungsbeschlusses: Rechtsnachfolge und Vollstreckungsfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Umschreibung eines vollstreckbaren Besichtigungsbeschlusses nach Tod des ursprünglichen Gläubigers, um Ansprüche aus §883 Abs.2 ZPO durchzusetzen. Die Rechtspflegerin lehnte ab mit der Begründung, die Besichtigung unterliege §890 ZPO. Das OLG bestätigt die Ablehnung, weil die angeordnete Besichtigung Teil eines selbständigen Beweisverfahrens nach §§485 ff. ZPO war und daher nicht nach §883 ZPO vollstreckbar ist; eine analoge Anwendung von §883 kommt nur in Betracht, wenn der Besichtigungsgegenstand im unmittelbaren Besitz des Schuldners steht und der materiell-rechtliche Besichtigungsanspruch tenoriert ist.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Umschreibung des Besichtigungsbeschlusses als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Umschreibungsverfahren nach §727 ZPO ist vorrangig darauf abzustellen, dass der umzuschreibende Titel die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt; die Umschreibung ist nicht allein deshalb zu versagen, weil der Vollstreckungsweg anders zu beurteilen ist.
Die Vorschrift des §883 ZPO gilt für Besichtigungsansprüche analog, wenn sich der Besichtigungsgegenstand im unmittelbaren Besitz des Schuldners befindet und der materiell-rechtliche Besichtigungsanspruch tenoriert ist.
Eine Anordnung im selbständigen Beweisverfahren nach §§485 ff. ZPO ist keine gegen den Willen des Schuldners durchsetzbare, vollstreckungsfähige Maßnahme; §883 ZPO findet auf eine derartige rein verfahrensrechtliche Besichtigungsanordnung keine Anwendung.
Eine Rechtsnachfolgeklausel kann versagt werden, wenn der umzuschreibende Titel dem ursprünglichen Gläubiger keinen vollstreckbaren Anspruch verliehen hat, sodass keine Rechtsnachfolge in einen nicht bestehenden Vollstreckungstitel eintritt.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4b O 276/10
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Beschwerdewert beträgt 3.000,- €.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2010 hat das Landgericht gegen die Antragsgegnerin die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß §§ 485 ff. ZPO angeordnet, um durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu klären, ob die in der Betriebsstätte der Antragsgegnerin befindlichen Borstenbiegemaschinen von der technischen Lehre des europäischen Patents 1 608 249 Gebrauch machen. Im Wege der einstweiligen Verfügung hat das Landgericht der Antragsgegnerin außerdem aufgegeben, während der Begutachtung die Anwesenheit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerseite sowie bestimmte Aufklärungsmaßnahmen des Sachverständigen zu dulden. Ebenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung hat es der Antragsgegnerin aufgegeben, dem Sachverständigen vollständig und wahrheitsgemäß darüber Auskunft zu erteilen, mit welcher konkreten Borstenbiegemaschine bestimmte als Muster vorgelegte Krallenbesen hergestellt worden sind und wo genau sich die betreffende Borstenbiegemaschine auf dem Betriebsgelände oder einem anderen von der Antragsgegnerin genutzten Gelände befindet.
Nachdem sich bei der Besichtigung herausgestellt hatte, dass die eingereichten Musterstücke auf den in der Betriebsstätte der Antragsgegnerin vorgefundenen Maschinen nicht gefertigt worden sind, begehrte der Besichtigungsgläubiger (dessen Rechtsnachfolgerin die Antragstellerin des vorliegenden Umschreibungsverfahrens zu sein behauptet) gemäß § 883 Abs. 2 ZPO von der Antragsgegnerin die eidesstattliche Versicherung, dass sie die zu besichtigende Anlage (mit denen die fraglichen Musterbesen produziert worden sind) nicht besitze und auch deren Aufenthaltsort nicht kenne.
Am 18. April 2013 ist der Besichtigungsgläubiger verstorben und ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Chemnitz vom 18. Juni 2013 (VI 1161/13) von Frau D. M. F. sowie Herrn Dr. H. L. F. zu gleichen Teilen beerbt worden. Beide Erben gründeten am 17. Mai 2013 die Antragstellerin, um das ursprünglich vom Erblasser als einzelkaufmännisches Unternehmen betriebene Gewerbe fortzuführen.
Um den Anspruch aus § 883 Abs. 2 ZPO nach dem Ableben des Besichtigungsgläubigers durchsetzen zu können, begehrt die Antragstellerin, die vollstreckbare Ausfertigung des Besichtigungsbeschlusses vom 22. Dezember 2010 auf sie als Rechtsnachfolgerin umzuschreiben.
Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Besichtigungsanspruch nicht nach § 883 ZPO, sondern nach § 890 ZPO zu vollstrecken sei. Derjenige Anspruch, für dessen Durchsetzung die Titelumschreibung begehrt werde, habe daher schon dem Besichtigungsgläubiger nicht zugestanden, weshalb insoweit auch keine Rechtsnachfolge eingetreten sein könne.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist form- und fristgerecht eingereicht und auch ansonsten zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg, weil das Landgericht im Ergebnis zu Recht eine Rechtsnachfolgeklausel verweigert hat.
1.
Allerdings ist der Antragstellerin darin zuzustimmen, dass es im Umschreibungsverfahren nach § 727 ZPO - abgesehen von dem Nachweis der Rechtsnachfolge - allein darauf ankommt, dass der umzuschreibende Titel überhaupt die allgemeinen Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung erfüllt. Der Hinweis darauf, die Besichtigungsanordnung sei nach Maßgabe des § 890 ZPO und nicht nach den Regeln der Herausgabevollstreckung (§ 883 ZPO) zu behandeln, erlaubt es deshalb nicht, von einer Umschreibung des Titels abzusehen. Nach erfolgter Klauselerteilung ist es vielmehr Sache des Rechtsnachfolgers, die geeigneten Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Selbst wenn das Landgericht mit seiner Auffassung Recht hätte, dass die Vollstreckung des Besichtigungsanspruchs der Vorschrift des § 890 ZPO unterliegt, muss es der Antragstellerin durch eine Titelumschreibung auf sie möglich bleiben, im Anschluss an ein für sie nachteilig ausgegangenes Vollstreckungsverfahren nach § 883 ZPO ein Ordnungsmittelverfahren einzuleiten.
2.
Der Antragstellerin ist des Weiteren Recht darin zu geben, dass für den Anspruch auf Besichtigung die Vorschrift des § 883 ZPO jedenfalls dann analog gilt, wenn sich der Besichtigungsgegenstand im unmittelbaren Besitz des Schuldners (hier also der Antragsgegnerin) befindet. Zwar stellt die Besichtigung keine Sachherausgabe im eigentlichen Sinne dar. Die Situation ist jedoch insofern mit einer Herausgabeverurteilung vergleichbar, als es auch bei der Besichtigung darum geht, eine Sache (sic.: vorübergehend) der Einwirkung des Schuldners zu entziehen und dem Einfluss des Gläubigers (sic.: zur Aufklärung bestimmter technischer Gegebenheiten, die der Sache eigen sind) zu überantworten. Die Besichtigung stellt insofern eine „kleine“ Wegnahme der Sache dar. Hat das Gericht die Besichtigung einer (mutmaßlich schutzrechtsverletzenden) Ware angeordnet, die bei der Besichtigung nicht vorgefunden wird, so steht dem Besichtigungsgläubiger deshalb nach § 883 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit offen, vom Schuldner die eidesstattliche Versicherung zu verlangen, dass er die Sache nicht besitze und auch keine Kenntnis über deren Aufenthaltsort habe. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist freilich, dass mit der Besichtigungsanordnung tatsächlich der materiell-rechtliche Besichtigungsanspruch (§ 809 BGB, § 140c PatG) tenoriert worden ist. Genau daran fehlt es hier, weil die Besichtigungsmaßnahme -dem Antrag des Besichtigungsgläubigers folgend - auf rein verfahrensrechtlicher Grundlage nach §§ 485 ff. ZPO angeordnet worden ist. Da es das Kennzeichen jeden selbständigen Beweisverfahrens ist, keine Zwangsmaßnahmen gegen den Besichtigungsschuldner zu kennen, repräsentiert die Besichtigungsanordnung keine gegen den Willen des Besichtigungsschuldners durchsetzbare und damit vollstreckungsfähige Maßnahme des Gerichts. Eine Anwendung des § 883 ZPO auf diesen Teil des Besichtigungsbeschlusses scheidet daher aus. Anders läge der Sachverhalt, wenn der Besichtigungsantrag insgesamt auf § 140c PatG gestützt und gerichtlich zuerkannt worden wäre.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Weder hat die Streitsache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).