Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·2 W 35/13·10.11.2013

Streitwertbeschwerden bei Zwangsvollstreckungsanträgen wegen Auskunft/Rechnungslegung

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin und ihre Prozessbevollmächtigten rügten die Festsetzung des Streitwerts für Zwangsmittelverfahren. Die Beschwerde der Gläubigerin wurde als unzulässig verworfen, die Beschwerde der Bevollmächtigten in eigenem Namen zurückgewiesen. Das OLG bestätigt Grundsätze zur Bemessung des Streitwerts nach § 51 GKG und gewichtet Auskunfts-/Rechnungslegungs- gegenüber Schadensersatzansprüchen nach dem wirtschaftlichen Interesse.

Ausgang: Streitwertbeschwerden erfolglos: Beschwerde der Gläubigerin unzulässig verworfen; Beschwerde der Prozessbevollmächtigten in eigenem Namen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Streitwertbeschwerde des Obsiegenden, der geltend macht, der Streitwert sei zu niedrig festgesetzt, fehlt regelmäßig an der erforderlichen Beschwer, auch wenn die Partei mit ihren Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat.

2

Der Prozessbevollmächtigte kann in eigenem Namen Beschwer gegen die Streitwertfestsetzung erheben, weil sein Honoraranspruch streitwertabhängig ist und durch eine Heraufsetzung erhöht wird.

3

Bei der Festsetzung des Streitwerts nach § 51 GKG ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers maßgeblich; Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sind regelmäßig als Teilwert des materiellen Leistungsanspruchs zu bewerten.

4

Für die Wertrelation zwischen Auskunfts-/Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüchen ist entscheidend, in welchem Maße der Gläubiger zur Bezifferung seiner Schadenersatzansprüche auf die Rechnungslegung angewiesen ist.

5

Der beim Prozessbevollmächtigten entstehende Zeit- und Prüfungsaufwand ist bei der Bemessung des von der Partei verfolgten wirtschaftlichen Interesses an der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs nicht zu berücksichtigen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 GKG§ 40 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 888 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4a O 59/11 ZV

Tenor

I. Die Streitwertbeschwerde der Gläubigerin vom 12. September 2013 gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. August 2013 wird verworfen, soweit das Landgericht ihr nicht abgeholfen hat.

II. Die Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin gegen die vorbezeichnete Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen, soweit das Landgericht ihr nicht abgeholfen hat.

III. Die Gläubigerin und ihre Verfahrensbevollmächtigten haben die Kosten des jeweils von ihnen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Beschwerdewert für jedes Verfahren entspricht der Kostendifferenz, die sich auf der Grundlage des von der Gläubigerin und ihren Prozessbevollmächtigten angestrebten höheren Streitwertes von 50.000,-- Euro für das Verfahren gegen jeden Schuldner und den vom Landgericht festgesetzten Streitwert von 20.000,-- Euro für das Verfahren gegen jeden Schuldner ergäbe.

Gründe

1

Die Streitwertbeschwerden haben keinen Erfolg.

2

1.

3

Die Streitwertbeschwerde der Gläubigerin war als unzulässig zu verwerfen, weil es an der erforderlichen Beschwer fehlt. Sie fehlt, wenn der Beschwerdeführer obsiegt hat und geltend macht, der Streitwert sei zu niedrig festgesetzt worden. Das gilt auch dann, wenn sich der Beschwerdeführer gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten zu einer über den gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Honorarzahlung verpflichtet hat (Senat, InstGE 2, 299 - Unzulässige Streitwertbeschwerde; OLG Köln, MDR 2012, 185; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 2489). Dass die Gläubigerin mit ihren Verfahrensbevollmächtigten eine Zeithonorarvereinbarung getroffen hat, in deren Anwendung höhere als die gesetzlichen Gebühren aus einem Gegenstandswert von 20.000,-- Euro resultieren, vermag demzufolge keine Beschwer der Gläubigerin zu begründen.

4

2.

5

Die Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin in deren eigenen Namen ist dagegen zulässig. Die Beschwer des Prozessbevollmächtigten ergibt sich regelmäßig daraus, dass der Honoraranspruch des Anwaltes streitwertabhängig ist und sich deshalb mit einer Heraufsetzung des Streitwertes erhöht, aber auch dann, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Honorar im Einzelfall nach einer mit der Partei getroffenen Gebührenvereinbarung liquidiert (OLG Hamburg, InstGE 6, 124 - Streitwertkorrektur; Kühnen, a.a.O.).

6

Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin ist jedoch unbegründet. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass gemäß § 51 Abs. 1 GKG der Streitwert vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen ist, wobei das wirtschaftliche Interesse maßgeblich ist, das die Gläubigerin mit ihrem Zwangsgeldantrag objektiv verfolgt hat, und auf die Verhältnisse bei Einreichung der entsprechenden Antragsschrift abzustellen ist, § 40 GKG. Hierbei ist der Wert eines zwangsweise durchzusetzenden Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung regelmäßig als Teilwert des der Hauptsache zugrunde liegenden Leistungsanspruchs anzusetzen, der hier der Schadenersatzanspruch ist. Der Schadenersatzanspruch übersteigt mit seinem Wert denjenigen des Anspruchs auf Rechnungslegung jedoch nicht zwangsläufig. Für das Wertverhältnis dieser beiden Ansprüche ist eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen und dementsprechend entscheidend, in welchem Maße der Gläubiger zur Bezifferung (und damit zur Realisierung) seiner Schadenersatzansprüche auf die Auskünfte des Schuldners angewiesen ist. Ist er ohne die Rechnungslegung außerstande, eine Bezifferung vorzunehmen, kann der Anspruch auf Rechnungslegung sogar höher zu bewerten sein als der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz, der lediglich die Verjährung unterbricht, ansonsten dem Gläubiger aber die prozessuale Durchsetzung seiner Schadenersatzforderungen noch nicht ermöglicht. Lediglich wenn der Gläubiger auch selbst über Informationen verfügt, die ihm eine Berechnung seiner Ansprüche erlauben und die Rechnungslegungsansprüche im Wesentlichen nur noch dazu dienen, diese Kenntnisse des Gläubigers zu überprüfen und zu vervollständigen, kann der Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz höher zu bewerten sein als der Anspruch auf Rechnungslegung.

7

Dass letzteres auf die Gläubigerin zutrifft, ist nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Streitwertes für den Schadenersatzfeststellungsantrag auf 50.000,-- Euro wird den vorstehenden Grundsätzen nicht gerecht. Sie ist für den Senat allerdings bindend. Zwar ist die Streitwertbeschwerde an sich an keine Frist gebunden. Nach § 68 Abs . 1 Satz 3, § 63 Abs . 3 Satz 2 GKG ist eine Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss allerdings ausgeschlossen, wenn seit der Rechtskraft der Hauptsache entscheidung sechs Monate verstrichen sind. Danach ist auch eine amtswegige Streitwertänderung ausgeschlossen, die ansonsten sowohl durch das Gericht, welches den Streitwert festgesetzt hat, als auch durch das Rechtsmittelgericht, welches mit der Hauptsache, dem Streitwert, dem Kostenansatz oder der Kostenfestsetzung befasst ist, jederzeit möglich ist (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Da der Rechtskraftvermerk des vollstreckten Urteils das Datum vom 11.03.2013 trägt, kommt eine Anpassung der vom Landgericht für das Erkenntnisverfahren vorgenommenen Streitwertaufteilung nicht mehr in Betracht. Das hindert jedoch nicht, den Gegenstandswert für das Zwangsmittelverfahren sachgerecht festzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt der Klage angesichts der beträchtlichen Restlaufzeit des Klagepatents bei Klageerhebung eindeutig beim Unterlassungsanspruch lag, was es rechtfertigt, ihn mit 80 % des Gesamtstreitwertes von 250.000,-- Euro – mithin 200.000,-- Euro - zu bemessen, womit für den Rechnungslegungs- und den Feststellungsantrag zusammen der Restbetrag von 50.000,-- Euro verbleibt. Er ist vorwiegend, nämlich zu etwa 2/3 dem Rechnungslegungsbegehren und im Übrigen dem Schadneersatzbegehren zuzuordnen, womit der im Erkenntnisverfahren verfolgte Auskunftsanspruch mit einem Betrag von 33.000,-- Euro anzusetzen ist. Geht man hiervon aus, ist der vom Landgericht für das Zwangsmittelverfahren angenommene Wert von 20.000,-- Euro für das Verfahren gegen jeden Schuldner keineswegs zu niedrig bemessen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der auf § 888 ZPO gestützte Antrag nicht den gesamten Rechnungslegungsanspruch zum Gegenstand hatte, weil die Schuldner für die Zeit vom 19.08.2008 bis zum 17.10.2011 (d.h. für ca. 3 Jahre) nach der eigenen Einlassung der Gläubigerin ordnungsgemäß Rechnung gelegt hatten. Das Vollstreckungsbegehren betraf lediglich den weiteren Zeitraum bis zum 11.12.2012, also ungefähr ein zusätzliches Kalenderjahr. Wenn das Landgericht angesichts dessen den Wert des Zwangsmittelantrages der Gläubigerin mit 20.000,-- Euro bewertet hat, begegnet dies keinen Bedenken. Der von den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin zur Begründung ihrer Beschwerde angeführte erhebliche Zeitaufwand bei der Prüfung der Auskunftserteilung und der Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung kann bei der Bemessung des Interesses der Gläubigerin an der Durchsetzung ihres Auskunftsanspruches nicht mitberücksichtigt werden.

8

Als jeweils unterlegene Partei haben die Gläubigerin und ihre Prozessbevollmächtigten entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der von ihnen eingeleiteten Beschwerdeverfahren zu tragen, und zwar die Gläubigerin die Kosten des von ihr betriebenen Verfahrens und ihre Prozessbevollmächtigten die Kosten des von ihnen im eigenen Namen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens.