Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·2 W 29/14·02.02.2015

Zwangsgeld wegen unvollständiger Rechnungslegung im Patentverletzungsurteil bestätigt

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentverletzungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin wandte sich mit sofortiger Beschwerde und Anschlussbeschwerde gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der titulierten Rechnungslegung. Streitpunkt war u.a., ob die Rechnungslegung auch Lieferungen für eine „sewage treatment plant“ erfasst und ob Negativauskünfte genügen. Das OLG Düsseldorf wies beide Rechtsmittel zurück, weil die Verurteilung nicht auf Schifffahrt beschränkt sei und die Rechnungslegung weiterhin wesentliche Lücken (u.a. Lieferdaten, Empfänger, Gestehungskosten/Gewinn, Belege) aufweise. Ein Zwangsgeld von 22.000 € sei zur Erzwingung vollständiger Angaben erforderlich und angemessen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde und Anschlussbeschwerde gegen Zwangsgeld zur Erzwingung der Rechnungslegung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Zwangsvollstreckungs- und Zwangsmittelverfahren dient allein der Durchsetzung des im Erkenntnisverfahren titulierten Anspruchs; eine darüber hinausgehende erneute materiell-rechtliche Prüfung des Patentschutzbereichs ist ausgeschlossen.

2

Eine titulierte Verpflichtung zur Rechnungslegung erfasst auch abgewandelte Ausführungsformen, wenn über sie im Erkenntnisverfahren in der Sache bereits mitentschieden ist, weil die tragenden Erwägungen zur ursprünglich geprüften Ausführungsform gleichermaßen greifen.

3

Bei einem wegen mittelbarer Patentverletzung ausgesprochenen Schlechthinverbot setzt ein Ordnungsmittel-/Zwangsmittelverstoß voraus, dass das Mittel unter Umständen angeboten oder geliefert wird, die eine erfindungsgemäße Bestimmung durch den Abnehmer nahelegen und dies dem Lieferanten bekannt oder offenkundig ist; erforderlich ist ein doppelter Inlandsbezug (Anbieten/Liefern im Inland und vorgesehene unmittelbare Benutzung im Inland).

4

Eine Negativauskunft genügt der Rechnungslegungspflicht nicht, wenn sie nach Maßgabe des Titels geschuldete Angaben (insbesondere Lieferungen, Lieferdaten, Empfänger sowie Gestehungskosten und Gewinn) und vorzulegende Belege nicht vollständig abdeckt.

5

Ein Zwangsgeld ist erforderlich und angemessen, wenn trotz wiederholter Beanstandungen und Nachbesserungen weiterhin erhebliche, dem Schuldner zurechenbare Lücken der Rechnungslegung bestehen und die Nachlieferung der Informationen nur schleppend und unsystematisch erfolgt.

Relevante Normen
§ 11 Nr. 4 PatG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 91a ZPO in Verbindung mit § 92 Abs. 2 ZPO§ 574 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4a O 52/06 ZV II

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 18. September 2014 gegen den Beschluss der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. August 2014 und die Anschlussbeschwerde der Schuldnerin gegen den Zwangsmittelbeschluss der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2014 werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.000 €.

Gründe

1

I.

2

Die sofortige Beschwerde und die Anschlussbeschwerde der Schuldnerin sind zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld verhängt, das auch in der festgesetzten Höhe von 22.000,-- € nicht zu beanstanden ist. Die Ausführungen der Schuldnerin zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Abhilfeentscheidung des Landgerichts und zur Begründung ihrer Anschlussbeschwerde gegen die ursprüngliche Zwangsmittelfestsetzung rechtfertigen keine andere Beurteilung.

3

1.

4

Die Anschlussbeschwerde ist unbegründet.

5

Zu Recht hat das Landgericht die ausgeurteilte Verpflichtung der Schuldnerin zur Rechnungslegung auch auf solche Flüssigkeitsringschraubenpumpen mit integriertem Zerkleinerer bezogen, die für eine „sewage treatment plant“, also für eine Abwasseraufbereitungsanlage geliefert worden sind. Erfolglos bleibt der Einwand der Schuldnerin, Gegenstand des Erkenntnisverfahrens sei nur die Lieferung der im Tenor genannten Flüssigkeitsringschraubenpumpen im Rahmen einer Schiffsausrüstung gewesen. Allerdings ist das Zwangsgeldverfahren wie jedes Zwangsvollstreckungsverfahren lediglich dazu vorgesehen, das im Erkenntnisverfahren ergangene Urteil zu vollziehen, weshalb sich materiellrechtliche Erwägungen zur Auslegung des Patentes und zur Bestimmung seines Schutzbereiches, die über die im Erkenntnisverfahren bereits getroffenen Feststellungen hinausgehen, ebenso verbieten wie seinerzeit noch nicht angestellte Erwägungen zur Subsumtion einer abgewandelten Ausführungsform unter den Patentanspruch. Abgewandelte Ausführungen werden von der Verurteilung jedoch erfasst, wenn die Abwandlung entweder völlig außerhalb der Merkmale des Patentanspruches liegt oder im Rahmen des Erkenntnisverfahrens in der Sache bereits über die neue Ausführungsform mit entschieden worden ist, weil diejenigen Erwägungen, die in Bezug auf die ursprüngliche Ausführungsform angestellt wurden, in gleicher Weise auf die neue Ausführungsform zutreffen (Kühnen. Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rdnr. 2428, 2513). Von einer solchen Fallgestaltung ist auch hier auszugehen. Es ist zwar richtig, dass im Erkenntnisverfahren die technische Beschaffenheit und Funktionsweise der patentverletzenden Pumpen anhand ihrer Verwendung im Bereich der Schifffahrt erörtert worden ist. In Übereinstimmung hiermit wird sowohl im Urteil des Landgerichts (Anl. G 1, Seite 5) als auch im Berufungsurteil des Senats vom 13. November 2008 (I-2 U 76/07, Brückenabsatz Seite 4/5) erwähnt, dass die angegriffenen und als mittelbare Patentverletzung beurteilten Vakuumpumpen zur Installation in Vakuum-Abwassersysteme für den Bereich der Schifffahrt hergestellt werden. Das Landgericht befasst sich in den Entscheidungsgründen (Anl. G 1, Seite 21 letzter Absatz) auch mit den Empfehlungen der Beklagten zur Installation eines Vakuum-Abwassersystems, in denen die DIN 0086281 erwähnt wird, die ihrerseits Vorgaben für Schiffs-Entwässerungsanlagen enthält, und setzt sich weiterhin (Anl. G 1, Seite 23, Abschnitt 3) auch mit der Frage auseinander, ob die von ihm für gegeben erachtete mittelbare Patentverletzung von der Privilegierung des § 11 Nr. 4 PatG erfasst ist, nach dessen Bestimmung sich die Wirkung des Patents nicht auf den an Bord von Schiffen (…) stattfindenden Gebrauch eines Gegenstands der patentierten Erfindung erstreckt, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in Gewässer im räumlichen Geltungsbereich des Patentgesetzes gelangen. Gleichwohl bedeutet das keine Beschränkung der Verurteilung auf den Bereich der Schifffahrt, sondern betrifft den Einsatz der angegriffenen Pumpen in sämtlichen Anlagen, die technisch ebenso beschaffen sind wie die im Erkenntnisverfahren ausdrücklich erörterten zum Einbau auf Schiffen vorgesehenen Anlagen ohne Rücksicht auf deren tatsächlichen Einsatzort. Dementsprechend ist eine dahingehende Beschränkung dem Entscheidungsausspruch des landgerichtlichen Urteils nicht zu entnehmen. Dass und in welchen Merkmalen sich die für eine „sewage treatment plant“ gelieferten Pumpen technisch von den im Erkenntnisverfahren ausdrücklich erörterten angegriffenen Gegenständen unterscheiden, trägt auch die Schuldnerin nicht vor. Dass die „sewage treatment plant“ selbst der Pumpe nachgeschaltet ist und nicht alle Merkmale der in Rede stehenden Pumpe aufweist, ist unerheblich, da die Abwasseraufbereitungsanlage nicht Gegenstand der Verurteilung ist und auch die Gläubigerin den Rechnungslegungsausspruch hierauf nicht bezieht. Zutreffend und von der Schuldnerin unwidersprochen weist die Gläubigerin darüber hinaus in ihrem Schriftsatz vom 27. Januar 2014 (dort Seite 3, Bl. 28 d.A.) darauf hin, dass auch an Bord von Schiffen Abwasseraufbereitungsanlagen eingesetzt werden, um umweltrechtlichen Vorgaben zu entsprechen, und in solchen Anlagen die Vakuumpumpe die vom Kollektor empfangenen Abwässer an eine Abwasseraufbereitungsanlage (sewage treatment plant) abgibt, bevor sie etwa in einen Sammeltank geleitet oder über Bord gelassen werden.

6

Auf den im Erkenntnisverfahren - erfolglos - geltend gemachten Einwand, die streitgegenständliche Vakuumpumpe sei ohne den vorgeschalteten Zerkleinerer nicht in der Lage, Abwasserstopfen, bestehend aus Flüssigkeit, Fäkalien und Toilettenpapier, anzusaugen, zu zerkleinern und durch einen Förderauslass abzutransportieren und daher nicht zur Anwendung des unter Schutz gestellten Verfahrens in der Lage, hat die Beklagte ihre Anschlussbeschwerde auch nicht mehr gestützt.

7

2.

8

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Abhilfeentscheidung des Landgerichts ist ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

9

Auch nach den im vorliegenden Zwangsmittelverfahren von der Schuldnerin vorgenommenen Ergänzungen ist die Rechnungslegung hinsichtlich der nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung noch im Verfahren befindlichen Referenzobjekte, nämlich der Schiffe „A.“, „B.“, „C.“, „D.“, „E.“, „F.“, „G.“ und der 32 Schiffe der Volkswerft Stralsund noch immer mit Mängeln behaftet.

10

a)

11

Die zunächst erteilte Negativauskunft, die - soweit ersichtlich - die Schiffe „D.“, „F.“, „H.“, „J.“, „G.“, „K.“ betrifft, genügte nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungslegung.

12

Ohne Erfolg wendet die Schuldnerin ein, weil sie im Erkenntnisverfahren wegen mittelbarer Patentverletzung verurteilt worden sei, gehe es lediglich um den Vertrieb solcher Vakuumpumpen, der im Inland erfolgt sei und dem eine Verfahrensdurchführung der Abnehmer im Inland nachfolge, und zur unmittelbaren Verfahrensdurchführung könne sie keine Angaben machen, weil diese beim Kunden erfolge, was sich ihrer Kenntnis entziehe und auch nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens gewesen sei. Ist gegen den Schuldner – wie hier - wegen mittelbarer Patentverletzung ein Schlechthinverbot ergangen, so liegt eine Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot nur vor, wenn der als Verstoß reklamierte Gegenstand unter Umständen angeboten und vertrieben wird, die mit den im Erkenntnisverfahren angestellten Überlegungen wiederum die Feststellung erlauben, dass der Gegenstand vom Abnehmer zur erfindungsgemäßen Verwendung bestimmt wird und dem Lieferanten dies auch bekannt oder es nach den gesamten Umständen offensichtlich ist (Senat, Beschluss vom 02.04.2012 – I-2 W 3/12, mwN). Derartiges kann sich allerdings schon aus der Tatsache ergeben, dass das von dem Schlechthinverbot betroffene Mittel auch im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung technisch und wirtschaftlich sinnvoll überhaupt nur patentgemäß – und nicht anders – gebraucht werden konnte. In einem solchen Fall kommt es nur noch darauf an, dass das zur Begründung des Ordnungsmittelantrages herangezogene Mittel im Inland angeboten/geliefert wird und die mit ihm mögliche unmittelbare Patentbenutzung im Inland vorgesehen ist, womit Ordnungsmittel nicht auf solche Handlungen gestützt werden können, die absehbar zu einer bloß ausländischen Benutzung des Mittels führen werden. Die besagten Einschränkungen ergeben sich aus der Überlegung, dass nur bei Bestehen eines doppelten Inlandsbezuges eine Verurteilung wegen mittelbarer Patentverletzung in Betracht kommen kann und deswegen auch aus einem stattgebenden Urteil die Zwangsvollstreckung nur betrieben werden kann, wenn in Bezug auf die angebliche Zuwiderhandlung eben diese grundlegenden Haftungsbedingungen erfüllt sind. Im Urteilstenor des Erkenntnisverfahrens hat der geforderte Inlandsbezug einen hinreichenden Niederschlag durch die Formulierung - „Flüssigkeitsringschraubenpumpe … zur Verwendung in einem Verfahren zum Abtransport von Abwässern … in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern“ - gefunden. Dass das Angebot der streitbefangenen Pumpen in Deutschland stattgefunden hat, ist unstreitig. Dass deren ausschließliche Eignung zu einer erfindungsgemäßen Verfahrensführung besteht, hat das Landgericht in seinem Urteil (Anl. G 1, Seiten 18 bis 23) im Einzelnen dargelegt. Es ist nichts dafür ersichtlich, wieso für die vorliegend streitigen Pumpen und den Zeitpunkt ihres Angebotes etwas anderes gelten sollte. Auch die Schuldnerin hält offenbar nicht mehr an ihrem ursprünglich vertretenen Standpunkt fest und hat ihre Rechnungslegung nachträglich ergänzt. Darüber hinaus ist auch ein inländischer Ort der Verfahrensführung ausreichend wahrscheinlich. Die mittelbar patentverletzenden Pumpen sind nach den Feststellungen im Erkenntnisverfahren auch deutschen Kunden angeboten und geliefert worden, weshalb davon auszugehen ist, dass die Vakuumpumpen planmäßig auch in deutschen Gewässern eingesetzt werden (vgl. Urteil des Landgerichts, Anl. G 1, S. 23, Abschnitt 3). Soweit die Schiffe in deutschen Werften gebaut worden sind, kann zusätzlich davon ausgegangen werden, dass die mit den Verletzungsgegenständen ausgerüsteten Anlagen, bevor das Schiff die Werft verlässt, auf ihre ordnungsgemäße Funktion getestet werden. Auch dabei wird das patentgeschützte Verfahren im Inland praktiziert.

13

b)

14

Dies vorausgeschickt, gilt im Einzelnen Folgendes:

15

aa)

16

Hinsichtlich des Schiffes „D.“ (Anl. G 15) hat die Schuldnerin eingeräumt, dieser Auftrag mit der Nr. 601407 sei in der ursprünglichen Liste (Anl. 4 zur Anl. G 9) nicht enthalten gewesen; nach ihren ergänzenden Auskünften im Schriftsatz vom 22. August 2014  (S. 2, Bl. 104 d.A.) ist eine Einheit umfassend 3 x 60 MB-Pumpen zu einer Rechnungssumme von 147.000 Norwegischen Kronen geliefert worden. Insoweit fehlen Angaben zum Lieferdatum und zum Empfänger ebenso wie Auskünfte zu Gestehungskosten und Gewinn; auch werden weder Rechnungen noch Lieferscheine vorgelegt.

17

bb)

18

Dasselbe gilt für die Ausrüstung des Schiffs „F.“, das ebenfalls in der ursprünglichen Liste gemäß Anlage 4 nicht enthalten war und hinsichtlich dessen die Schuldnerin im vorliegenden Verfahren angegeben hat (Schriftsatz vom 10. November 2014, S. 2; Bl. 129 d.A.), es handele sich um eine Lieferung aus dem Jahre 2002 mit der Auftrags-Nr. 601748 über vier 195 MB-Pumpeneinheiten zu einem Lieferpreis von je 299.250 €, wobei die Rechnung auf die L-GmbH & Co. ausgestellt gewesen sei. Auch hier fehlen jedenfalls Angaben zu den Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn.

19

cc)

20

Nichts anderes gilt für die Ausrüstung des Schiffes „G.“ (Anl. G 20), sofern die Schuldnerin im vorliegenden Verfahren angegeben hat (S. 3 ihres Schriftsatzes vom 22. August 2014, Bl. 105 d.A.), die Lieferung trage die Auftrags-Nr. 600999 und verhalte sich über einen Rechnungsbetrag von 588.000 Norwegischen Kronen. Auch hier fehlen Angaben über das Lieferdatum, die Liefermenge, den Empfänger und über Gestehungskosten und den erzielten Gewinn. Rechnungen oder Lieferscheine werden nicht vorgelegt.

21

dd)

22

Die Ausrüstung der Schiffe „C.“ (Auftrags-Nr. 603504), „A.“ (Auftrags-Nr. 602805) und „B.“ (Auftrags-Nr. 602804) sind zwar in der ursprünglichen Rechnungslegung (Anl. 4 der Anl. G 9) enthalten, sie sind aber mit denselben Mängeln behaftet, die das Landgericht in seinem Zwangsgeldbeschluss vom 28. Mai 2014 (Seiten 7 bis 9, Bl. 62 bis 64 d.A.) aufgeführt hat und die die Schuldnerin nicht mit der Beschwerde angefochten hat. Dass die Schuldnerin den dortigen Beanstandungen des Landgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, Rechnung getragen hätte, ist weder dargetan noch sonst aktenkundig.

23

ee)

24

An der Rechnungslegung betreffend die Ausrüstung des Schiffes „E.“ hat die Gläubigerin beanstandet, abgesehen von der Angabe der Auftrags-Nummer habe die Schuldnerin keine Auskünfte erteilt. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin die nach dem Urteilsausspruch des Landgerichts geschuldeten Angaben inzwischen nachgeliefert hätte. Dasselbe gilt für die Lieferungen mit den Auftrags-Nrn. 602483 und 602243, zu denen die Schuldnerin in ihrem Schriftsatz vom 10. November 2014 (S. 4, Bl. 132 d.A.) angegeben hat, sie seien in der ursprünglichen Rechnungslegung gemäß Anlage 4 bzw. Anlage G 9 enthalten gewesen, wobei die Rechnungen jeweils an den Abnehmer M-GmbH gerichtet gewesen seien.

25

ff)

26

Auch die Rechnungslegung bezüglich der 32 Lieferungen an die Werft N. ist nach wie vor unvollständig. Die auf Seite 3 des Schriftsatzes der Schuldnerin vom 10. November 2014 (Bl. 131 d.A.) angegebenen 25 Lieferungen (601363, 601364, 601606 bis 601609, 602095, 602096, 602202 bis 602206, 602560, 602561, 602683 bis 602685 und 602877 bis 602883) sind in der Tat zwar in der ursprünglichen Rechnungslegung aufzufinden, aber ebenfalls mit denjenigen Mängeln behaftet, die das Landgericht in seinem Zwangsgeldbeschluss auf den Seiten 7 bis 9 beanstandet hat.

27

Die sieben Lieferungen über die dänische Firma O. mit den Nrn. 603360 bis 603366 sind in der ursprünglichen Rechnungslegung auch nach dem Vorbringen der Schuldnerin nicht enthalten. Die insoweit als Anlage ZV II-rop 11 vorgelegten Rechnungen enthalten jedenfalls keine Angaben zu den Gestehungskosten und zum erzielten Gewinn.

28

gg)

29

Ebenfalls aufrecht erhalten werden muss die Beanstandung, dass die Schuldnerin für Lieferungen aus der Zeit vor dem 2. Februar 2005 keine Belege vorgelegt hat, wovon auch die meisten der hier in Rede stehenden Referenzobjekte betroffen sind. Im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 2 BvR 535/10, zitiert bei Kühnen, a.a.O., Rdnr. 2502) kommt allerdings regelmäßig die Verhängung eines Zwangsmittels nicht in Betracht, wenn der Schuldner Unmöglichkeit einwendet; ob er tatsächlich zur Auskunftserteilung außerstande ist, bedarf dabei in aller Regel keiner Aufklärung, weil dem Gläubiger in Fällen behaupteter Unmöglichkeit als milderes und deswegen allein verhältnismäßiges Mittel die Klage gegen den Schuldner auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit seiner Behauptung zusteht, die mit dem Zwangsmittelantrag geforderte Auskunft sei ihm nicht möglich (Kühnen, a.a.O.). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die auch vom Landgericht in seinem Zwangsmittelbeschluss vom 28. Mai 2014 hervorgehobene Besonderheit, dass die Gläubigerin schon in erster Instanz unbestritten vorgetragen hatte, dass die Schuldnerin insoweit Unterlagen direkt aus Norwegen hätte vorlegen können, und sich in diesem Zusammenhang auf die im ersten Zwangsmittelverfahren vorgelegten Anlagen - ropSch 3 Ordner I enthaltend Packlisten aus dem Jahre 2002 und ropSch 4 Ordner I enthaltend Lieferscheine aus dem Jahre 2002 - bezogen hatte (vgl. Zwangsmittelbeschluss des Landgerichts vom 4. April 2013, Anlage G 26, S. 13, Abschnitt c). Hiermit hat sich die Schuldnerin auch im Beschwerdeverfahren nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie keine Gründe dafür angegeben, warum sie die in den beiden letztgenannten Ordnern überreichten Unterlagen aus der Zeit vor dem 2. Februar 2005 vorlegen konnte, die hier in Rede stehenden Belege dagegen nicht. Soweit die Schuldnerin auf S. 6 ihres Schriftsatzes vom 15. November 2013 (Bl. 24 d.A,) ausführt, es seien nur vereinzelt Dokumente aufgehoben worden, die eigentlich hätten vernichtet werden müssen, und andere als die in der Rechnungslegung ausdrücklich enthaltenen Unterlagen existierten nicht mehr, lässt das nicht erkennen, ob und welche Anstrengungen die Schuldnerin unternommen hat, um die betreffenden Rechnungen und/oder Lieferscheine aufzufinden oder sich von Dritten, etwa ihren Abnehmern, zu beschaffen.

30

3.

31

Unter den gegebenen Umständen hält der Senat ein Zwangsgeld in der vom Landgericht festgesetzten Höhe für nach wie vor erforderlich und angemessen, um die Schuldnerin zu veranlassen, die bisher noch vorhandenen beträchtlichen Lücken ihrer Rechnungslegung zu schließen. Zwar hat die Schuldnerin ihre Auskünfte ergänzt, wobei die Gläubigerin jedoch, wie schon das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, mittlerweile zwei Zwangsmittelverfahren einleiten musste, um die zusätzlich von der Schuldnerin gemachten Angaben zu erhalten. Auch das Verhalten der Schuldnerin im vorliegenden Verfahren lässt wenig Bemühen erkennen, die seit dem Urteil des Landgerichts vom 2. August 2007 geschuldeten Auskünfte zügig und vollständig zu erteilen. Die nachträglich erteilten Auskünfte sind nicht etwa in einem einzigen Schriftsatz vollständig und übersichtlich geliefert worden, sondern erfolgten über mehrere Schriftsätze verteilt und in aller Regel auch erst auf eine entsprechende Beanstandung durch die Gläubigerin. Auch sieben Jahre nach der landgerichtlichen Verurteilung sind, wie vorstehend dargelegt wurde, noch immer nicht alle Lieferungen angegeben; die ursprüngliche Liste gemäß Anlage G 9/Anlage 4 war, wie die Schuldnerin selbst einräumt, unvollständig. Die Handhabung dieser Liste wird nicht zuletzt dadurch erschwert, dass sie zwar eine Aufgliederung nach Typenbezeichnungen enthält, aber innerhalb dieser Typenbezeichnungen keinerlei Ordnungsprinzipien erkennen lässt und hinsichtlich der Abnehmerangaben nicht immer mit den schriftsätzlichen Angaben der Schuldnerin übereinstimmt. So ist von den im Schriftsatz der Schuldnerin vom 10. November 2014 genannten 25 Lieferungen an die Werft N. in der Rechnungslegung gemäß Anlage 4 zur Anlage G 9 nur bei den Aufträgen 601606 bis 601609 und 602560 und 602561 die Werft N. als Abnehmerin angegeben, während sämtliche anderen Aufträge in der ursprünglichen Liste andere Namen ausweisen.

32

II.

33

Da die Anschlussbeschwerde und die Beschwerde der Schuldnerin erfolglos geblieben sind, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel zu tragen. Nach § 91 a ZPO in Verbindung mit § 92 Abs. 2 ZPO trifft sie dieselbe Verpflichtung in Bezug auf die von der übereinstimmenden Erledigungserklärung erfassten Schiffe J. (Auftrags-Nr. 601747), H. (Auftrags-Nr. 601134), P. (Auftrags-Nr. 601333) und Q. (Auftrags-Nr. 601015). Hinsichtlich der drei erstgenannten Schiffe war der Zwangsmittelantrag zulässig und begründet, bis die Schuldnerin der Gläubigerin durch die Mitteilung der Auftrags-Nummern die Zuordnung der Lieferungen zu den Angaben in der ursprünglichen Rechnungslegung nach Anlage G 9/Anlage 4 ermöglicht hat. Hinsichtlich des letztgenannten Schiffs war der Zwangsmittelantrag zwar unbegründet, weil die Schuldnerin für dieses Schiff lediglich Toiletten, aber keine Vakuumpumpe der hier in Rede stehenden Art geliefert hatte; angesichts der zahlreichen noch immer bestehenden Mängel war die Zuvielforderung der Gläubigerin jedoch verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.

34

Es bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die hierfür in § 574 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind.