Geheimnisschutz nach § 145a PatG im Zwangsvollstreckungsverfahren über Auskunft
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin begehrte im Zwangsmittelverfahren zur Durchsetzung titulierte Auskunft/Rechnungslegung die Einstufung der zu erteilenden Angaben als geheimhaltungsbedürftig und eine Beschränkung des Empfängerkreises. Das OLG Düsseldorf wies die sofortige Beschwerde zurück. Schutzmaßnahmen nach § 145a PatG i.V.m. §§ 16–20 GeschGehG erfassten nur von den Parteien in das Verfahren eingeführte Informationen zur Rechtsverfolgung/-verteidigung, nicht aber die Erfüllung eines titulierten materiell-rechtlichen Auskunftsanspruchs. Auch Systematik, Gesetzesbegründung und Praktikabilität sprächen gegen Geheimnisschutz zugunsten des verurteilten Auskunftsschuldners im Vollstreckungsstadium; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Geheimnisschutzmaßnahmen im Zwangsmittelverfahren zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 145a Satz 2 PatG i.V.m. § 16 Abs. 1 GeschGehG erfasst als „streitgegenständliche Informationen“ grundsätzlich nur Informationen, die Parteien zur Anspruchsbegründung oder Rechtsverteidigung in das Verfahren einführen, nicht jedoch Informationen, die zur Erfüllung eines titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs unmittelbar an den Gläubiger zu offenbaren sind.
Der Charakter von Auskunfts- und Rechnungslegungsdaten als Erfüllung eines tenorierten materiell-rechtlichen Anspruchs ändert sich nicht dadurch, dass die Auskunftserteilung im Rahmen eines Schriftsatzes in einem Zwangsvollstreckungs- bzw. Zwangsmittelverfahren erfolgt.
Aus § 19 Abs. 3 GeschGehG folgt für das Vollstreckungsverfahren nur die Fortgeltung einer im Erkenntnisverfahren erlassenen Geheimnisschutzanordnung; eine erstmals im Vollstreckungsverfahren zu treffende Schutzanordnung ist vom Gesetzeskonzept nicht getragen.
Materiell-rechtliche Beschränkungen des Inhalts eines Auskunftsanspruchs (z.B. Zweckbindung/Geheimhaltungspflichten) sind im Erkenntnisverfahren geltend zu machen und können nicht im Vollstreckungsverfahren über verfahrensrechtliche Schutzanordnungen nachgeholt werden.
Eine Auslegung, die Geheimnisschutzanordnungen nur bei im Vollstreckungsverfahren „eingeführten“ Auskunftsdaten zuließe, setzte Fehlanreize zur Nichtleistung und zur Verlagerung der Erfüllung in staatliche Vollstreckungsverfahren und ist daher bei der Normauslegung zu berücksichtigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4c O 59/20 ZV I
Tenor
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Gegenstandswert wird auf einen Wert der Stufe bis 250.000,- € festgesetzt.
Gründe
Mit Urteil vom 21.12.2021 (Az.: 4c O 59/20) hat das Landgericht Düsseldorf die Schuldnerin unter anderem zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung wie folgt verurteilt (Tenor zu I.):
„Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung, soweit vorhanden auch in elektronischer Form – hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können – darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie seit dem 12. September 2015
1. Decodierer […] in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat;
2. Mittel zum Durchführen eines Decodierverfahrens […] zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder geliefert hat;
und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und Schaltungszeiträumen, und
wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.“
Wegen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 07.07.2022 beim Landgericht die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Schuldnerin beantragt, die sodann ihrerseits mit Schriftsatz vom 04.08.2022 zusammenfassend beantragt hat, die soeben wiedergegebenen, im Rahmen der tenorierten Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht zu erteilenden Informationen als geheimhaltungsbedürftig einzustufen und eine Beschränkung der Wissensträger auf Seiten der Gläubigerin anzuordnen.
Das Landgericht hat den Antrag der Schuldnerin mit Beschluss vom 26.09.2022 mit der Begründung zurückgewiesen, die Anordnung verfahrensrechtlichen Geheimnisschutzes entsprechend §§ 16 ff. GeschGehG komme im patentrechtlichen Zwangsmittelverfahren, soweit es sich um zu erzwingende Auskünfte/Rechnungslegung handele, nicht in Betracht.
Hiergegen richtet sich die am 10.10.2022 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Schuldnerin, mit der diese beantragt,
den Beschluss des Landgerichts vom 26.09.2022 aufzuheben und ihrem Geheimhaltungsschutzantrag vom 04.08.2022 stattzugeben, der im Einzelnen wie folgt lautet:
„I. Die nachfolgenden Informationen werden als geheimhaltungsbedürftig eingestuft
Auskunft und Rechnungslegung über
a. die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b. die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,-zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c. die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen; der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d. die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und Schaltungszeiträumen
inklusive der entsprechenden Belege (Rechnungen, Lieferscheinen, Quittungen) gemäß Tenor Ziff. I des Urteils vom 21.12.2021 des LG Düsseldorf (4c O 59/20)
II. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig zur Folge hat, dass die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die an dem Zwangsmittelverfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten aus dem Verfahren haben, die als geheimhaltungsbedürftig eingestuften, in das Verfahren eingeführten Informationen vertraulich behandeln müssen und diese außerhalb etwaiger Vollstreckungsverfahren zu dem Verfahren 4c O 59/20, außerhalb der Bemessung der dort festgestellten Verpflichtung der Schuldnerin zur Leistung von Schadensersatz und außerhalb eines sich ggf. anschließenden Betragsverfahrens nicht nutzen oder offenlegen dürfen, es sei denn, dass sie nachweislich von diesen außerhalb des hiesigen Zwangsmittelverfahrens rechtmäßig Kenntnis erlangt haben und sich im Rahmen der ggf. mit dieser anderen Kenntniserlangung verbundenen Beschränkungen halten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Abschluss des Zwangsmittelverfahrens fort. Dies gilt nicht, wenn und soweit das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses hinsichtlich der Informationen aus vorstehender Ziff. I durch rechtskräftiges Urteil verneint wird oder sobald die betroffenen Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne Weiteres zugänglich werden, ohne dass dies auf einem Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung beruht. Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Verpflichtungen kann das Gericht auf Antrag einer Partei ein Ordnungsgeld bis zu 100.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festsetzen und sofort vollstrecken.
III. Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, darf nur ein Akteninhalt zur Verfügung gestellt werden, in dem die Geschäftsgeheimnisse gemäß Ziffer I. unkenntlich gemacht wurden.
IV. Der Zugang zu den unter I. genannten Informationen, soweit sie im Verfahren vorgelegt werden, wird auf Seiten der Gläubigerin beschränkt auf
a) zuverlässige Personen der Gläubigerin:
- D
b) Die innerhalb des erteilten Mandats mitwirkenden anwaltlichen, patentanwaltlichen und sonstigen Vertreter der Klagepartei, inklusive Sekretariatsmitarbeiter, Rechtsreferendare, Patentanwaltskandidaten und Werkstudenten, soweit sie innerhalb des erteilten Mandats mitwirken und vergleichbar einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit verpflichtet sind, werden von dieser Beschränkung nicht erfasst. Für sie gelten die in Ziffer 2 klargestellten Rechtsfolgen der Einstufung als geheimhaltungsbedürftig gemäß § 16 Abs. 1 GeschGehG.“
Die Gläubigerin beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist nach § 145a S. 1 PatG i.V.m. § 20 Abs. 5 S. 5 GeschGehG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat den auf § 145a S. 1 PatG i.V.m. §§ 16 Abs. 1, 19 Abs. 1 GeschGehG gestützten Antrag der Schuldnerin zu Recht zurückgewiesen, weil die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach dem GeschGehG für im Wege der Erfüllung eines titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs in einem Zwangsvollstreckungsverfahren zu erteilende Informationen nicht in Betracht kommt.
Nach § 145a S. 2 PatG gelten als streitgegenständliche Informationen im Sinne des § 16 Abs. 1 GeschGehG sämtliche von Kläger und Beklagtem in das Verfahren eingeführten Informationen. Aufgrund eines titulierten Anspruchs zu erteilende Auskünfte sind hiervon schon dem Wortlaut nach nicht umfasst. Es handelt sich dabei nicht um von einer Partei im Rahmen des Verfahrens geleisteten Vortrag, sondern um die unmittelbar an den Gläubiger zu erbringende Erfüllung eines tenorierten materiell-rechtlichen Anspruchs. Diese Natur der entsprechenden Informationen bleibt auch dann bestehen, wenn derartige Auskünfte im Rahmen eines Schriftsatzes im Vollstreckungsverfahren erteilt werden.
Dass mit § 145a S. 2 PatG auch das Zwangsvollstreckungsverfahren und das dort zu leistende Vorbringen angesprochen wird – wogegen im Übrigen die Begriffswahl „Kläger“ und „Beklagter“ spricht – folgt auch nicht aus der Verwendung des Begriffs „Verfahren“ statt „Rechtsstreit“. Die vom Gesetz gewählte Begrifflichkeit erweist sich bereits mit Blick auf dem Erkenntnisverfahren zuzuordnende Verfahrensarten wie das einstweilige Verfügungsverfahren oder das Arrestverfahren als sinnvoll. Selbst wenn man aber in das Zwangsvollstreckungsverfahren (erstmals) einzuführende Informationen als von § 145a S. 2 PatG erfasst ansehen wollte, ließe sich daraus nicht ableiten, dass dies auch für solche Auskünfte gilt, die der Schuldner aufgrund eines materiell-rechtlichen Anspruchs an den Gläubiger zu erteilen hat.
Dieses Verständnis steht im Einklang mit der Gesetzesbegründung zu § 145a PatG, die schon vor der Ergänzung des Satzes 2 ausführte, dass es „zur Anspruchsbegründung oder zur Verteidigung“ notwendig sein könne, Geschäftsgeheimnisse vor Gericht zu offenbaren (BT-Drucksache 19/25821, S. 57). Mit dem nachträglich eingefügten Satz 2 sollte ausweislich der weiteren Begründung klargestellt werden, dass der Begriff der streitgegenständlichen Informationen in § 16 Abs. 1 GeschGehG nicht streng im Sinne des zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriffs zu verstehen ist, sondern grundsätzlich alle vom Kläger sowie vom Beklagten im Rahmen seiner Verteidigung eingeführten Informationen umfasst (BT-Drucksache 19/30498, S. 56; so auch bereits BT-Drucksache 19/25821, S. 57, 2. Absatz). Anhaltspunkte dafür, dass jenseits des Vortrages zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auch die im Wege eines tenorierten Auskunftsanspruchs an den Gläubiger zu offenbarenden Daten von § 145a S. 2 PatG umfasst sein sollten, lassen sich der Gesetzesbegründung hingegen nicht entnehmen.
Soweit in der Rechtsprechung (LG Mannheim, GRUR-RR 2022, 301 – Geheimnisschutzanordnung; offen gelassen in der Nachinstanz nach Erledigung in der Hauptsache: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.10.2022, Az.: 6 W 39/22, GRUR-RS 2022, 28741 – Auskunftspflicht) und in der Literatur (BeckOK Patentrecht-Kircher, 26. Ed., § 145a PatG Rz. 22; Hoppe, GRUR-RR 2022, 307; Hoppe/Holtz/Donle, GRUR-RR 2022, 517, 528; vgl. auch bereits Haedicke, GRUR 2020, 785) gleichwohl eine Anwendung des § 145a PatG i.V.m. §§ 16 bis 20 GeschGehG in Betracht gezogen wird, schließt sich der Senat dem nicht an.
Es gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass sich der Gesetzgeber mit § 145a PatG von dem Schutzzweck der §§ 16 bis 20 GeschGehG in ihrem originären Anwendungsbereich entfernen wollte, in dem die Anordnungen dem Schutz desjenigen Geheimnisträgers dienen, der in seinen Rechten verletzt ist, weil sein Geschäftsgeheimnis unbefugt von einem Nichtberechtigten erlangt, genutzt oder offengelegt worden ist. Übertragen auf den Patentverletzungsprozess kommen damit Konstellationen in Betracht, in denen der Verletzte zur Geltendmachung seiner Rechte Geschäftsgeheimnisse offenbaren muss oder aber – wie ebenfalls in der Gesetzesbegründung erwähnt wird und wie es in § 145a S. 2 PatG zum Ausdruck kommt – der mutmaßliche Verletzer Geschäftsgeheimnisse offenlegen muss, um sich gegen eine (unberechtigte) Inanspruchnahme zu verteidigen. Der Schutz des wegen einer Patentverletzung Verurteilten vor der uneingeschränkten Erteilung tenorierter Auskünfte findet in der Gesetzesbegründung hingegen an keiner Stelle Erwähnung (vgl. zu den Einzelheiten Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Abschn. D Rz. 126).
Überdies zeigt § 19 Abs. 3 GeschGehG, wonach eine durch das Gericht der Hauptsache angeordnete Einstufung nach § 16 Abs. 1 GeschGehG oder eine nach § 19 Abs. 1 GeschGehG ausgesprochene Beschränkung im Verfahren der Zwangsvollstreckung entsprechend gilt, dass der Gesetzgeber das Zwangsvollstreckungsverfahren bei seinen Erwägungen berücksichtigt hat. Aus der zugehörigen Gesetzesbegründung zum GeschGehG in seinem originären Anwendungsbereich ergibt sich allerdings, dass der Sinn der entsprechenden Geltung im Vollstreckungsverfahren darin liegt, dass eine in einem Erkenntnisverfahren durch das Gericht der Hauptsache erlassene Schutzanordnung ihre Wirkung im anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren behält, weil auch in diesem Verfahrensstadium ein fortdauernder Geheimnisschutz geboten sein kann (BT-Drucksache 19/4724, S. 37). Gegenstand einer derartigen Schutzanordnung können jedoch keinesfalls Auskunfts- und Rechnungslegungsdaten sein, für deren Offenlegung durch den Schuldner sich ein Anlass erst durch den instanzbeendenden Abschluss des Erkenntnisverfahrens ergibt. Schon die Tatsache, dass der Gesetzgeber einen Geheimnisschutz im Zwangsvollstreckungsverfahren in seine Überlegungen einbezogen hat, ohne eine Schutzanordnung zugunsten des Auskunftsschuldners auch nur zu erwähnen, lässt die Schlussfolgerung zu, dass es einen Geheimnisschutz für den verurteilten Patentverletzer nicht geben soll. Noch deutlicher wird dies, wenn man berücksichtigt, dass in der weiteren Gesetzesbegründung zum GeschGehG in seinem originären Anwendungsbereich herausgestellt wird, dass ein Antrag auf eine Schutzentscheidung weder erstmals im Verfahren der Zwangsvollstreckung gestellt noch eine solche Entscheidung durch Organe der Zwangsvollstreckung erlassen werden kann, weil das streng formalisierte Verfahren der Zwangsvollstreckung die hierfür notwendige umfassende Interessenabwägung nicht erlaubt (BT-Drucksache 19/4724, S. 37).
Es vermag auch nicht zu überzeugen, wenn das Landgericht Mannheim ausführt, dass der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz deshalb auf die Erfüllung des tenorierten Auskunftsanspruchs anzuwenden sei, weil die erhaltenen Informationen ohnehin einer aus einem Auskunftsschuldverhältnis folgenden Zweckbindung unterlägen und der Auskunftsgläubiger damit verbundene Geschäftsgeheimnisse des Auskunftsschuldners seinen Mitarbeitern oder externen Beratern nur insoweit offenbaren dürfe, wie dies für eine zweckentsprechende Auswertung und Verwendung notwendig sei, wobei er überdies die hinzugezogenen Personen zur Geheimhaltung verpflichten müsse (LG Mannheim, GRUR-RR 2022, 301, 304 f. – Geheimnisschutzanordnung). Der Sache nach handelt es sich bei der angenommenen Zweckbindung um eine materiell-rechtliche Einschränkung des Auskunftsanspruchs, die – wenn man eine solche annehmen wollte – den Inhalt des Anspruchs bestimmen würde und deshalb bereits im Erkenntnisverfahren geltend gemacht werden müsste. Ist der Anspruch hingegen bereits mit einem bestimmten Inhalt tituliert, erscheint es ausgeschlossen, im Rahmen seiner Erfüllung wieder auf den ursprünglichen Zweck seines Bestehens zurückzugreifen. Genau dies passiert jedoch, wenn das Landgericht Mannheim argumentiert, sowohl der gewohnheitsrechtliche Auskunftsanspruch nach § 242 BGB als auch der gesetzliche Anspruch nach § 140b PatG dienten nur bestimmten Zwecken, weshalb die jeweiligen Angaben nur zu eben diesen Zwecken geschuldet seien und Geheimhaltungspflichten sogar im eigenen Mitarbeiterkreis bestünden. Ein unmittelbar aus der Vollstreckung des Auskunftsanspruchs abgeleitetes gesetzliches Schuldverhältnis mit Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB – was die Berücksichtigung erst im Vollstreckungsverfahren rechtfertigen könnte – scheidet ebenfalls aus. Denn bei der vollstreckungsrechtlichen Beziehung zwischen Vollstreckungsgläubiger und -schuldner, die sich aus dem Vollstreckungstitel ergibt, handelt es sich um ein spezifisch öffentlich-rechtliches Dreiecksverhältnis unter Einbeziehung des Staates (in Gestalt des Vollstreckungsorgans), das nicht zugleich Schuldverhältnis ist (beck-online.GK-Riehm, Stand: 01.07.2022, § 280 BGB Rz. 89).
Abschließend ist auch zu bedenken, dass eine Schutzanordnung im Vollstreckungsverfahren nicht nur eine Wohltat für den Vollstreckungsschuldner ist, die „nichts kostet“, sondern auf der Seite des durch die Patentverletzung geschädigten Gläubigers ganz erhebliche organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung dieser Anordnung verlangt und den Gläubiger im Falle eines auch nur fahrlässigen Versagens empfindlichen Ordnungsmitteln aussetzt. Das erscheint umso weniger angebracht als die Position desjenigen, dessen geistiges Eigentum durch deliktische Tat verletzt worden ist, durch die Enforcement-Richtlinie in besonderer Weise gestärkt werden soll.
Auch in praktischer Hinsicht führt eine andere – Auskunftsdaten als schutzfähig anerkennende – Betrachtungsweise zu nicht überzeugenden Ergebnissen. Da eine Schutzanordnung nur für in das Verfahren eingeführte Informationen in Betracht kommen kann (§ 145a S. 2 PatG), wäre der Schuldner im Interesse eines Geheimnisschutzes gehalten, von einer freiwilligen Erfüllung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs abzusehen und sich auf ein Zwangsmittelverfahren einzulassen, weil ihm nur eine in diesem gerichtlichen Rahmen erteilte Auskunft den Weg zu einer seine Daten schützenden Anordnung ebnen würde. Die Folge hiervon wäre, dass Schuldner davon abgehalten würden, ihrer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nachzukommen und reihenweise in staatliche Vollstreckungsverfahren verstrickt würden. Darüber hinaus wäre der Schuldner selbst im Falle einer Erfüllung des Auskunfts- und Rechnungslegungstitels im Zwangsvollstreckungsverfahren in jedem Fall zumindest mit den Verfahrenskosten belastet (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.10.2022, Az.: 6 W 39/22, GRUR-RS 2022, 28741 – Auskunftspflicht).
Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache mangels einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Frage der Anwendbarkeit des § 145a PatG i.V.m. §§ 16 bis 20 GeschGehG auf die Vollstreckung einer tenorierten Auskunftspflicht sowohl grundsätzliche Bedeutung hat als auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, 2. Alt. ZPO).
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