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Oberlandesgericht Düsseldorf·2 W 24/18·02.01.2019

Hinweis: Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Sicherheitsleistung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat informiert die Parteien über die Wirkung der am 15.11.2018 angeordneten vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung und die nachträglich erbrachte Sicherheitsleistung. Die Vollstreckbarkeit des Titels entfällt dadurch bis auf Weiteres; das Zwangsvollstreckungsverfahren ist damit eingefroren. Die Gläubigerin darf das auf Verhängung eines Zwangsgeldes gerichtete Verfahren nicht fortsetzen. Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Ausgang: Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bleibt wirksam; Verfahren ist eingefroren und Gläubigerin darf Zwangsgeldverfahren nicht fortsetzen; Parteien zur Stellungnahme aufgefordert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Verbindung mit dem Nachweis einer Sicherheitsleistung entfaltet die Wirkung, dass die Vollstreckbarkeit des Titels für die Zukunft entfällt, bis der Einstellungsbeschluss abgeändert oder durch ein bestätigendes Urteil aufgehoben wird.

2

Nach Leistung der geforderten Sicherheitsleistung ist die Fortsetzung eines auf Verhängung eines Zwangsgeldes gerichteten Verfahrens unzulässig.

3

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung führt lediglich zu einem „Einfrieren" des Vollstreckungsverfahrens; die Vollstreckung kann nach Aufhebung oder Wirkungslosigkeit der Einstellung wieder aufgenommen werden.

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Bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln bleiben gemäß § 776 S. 2 ZPO bestehen, soweit die Einstellungsentscheidung sie nicht ausdrücklich aufhebt.

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Gegen einen Zwangsmittelbeschluss eingelegte Rechtsbehelfe entfalten – insbesondere nach § 570 Abs. 1 ZPO – aufschiebende Wirkung, sodass es keiner gesonderten Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung durch das Prozessgericht bedarf.

Relevante Normen
§ 571 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 775 Nr. 2 ZPO§ 776 S. 2 ZPO§ 570 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4c O 54/16 ZV ll

Tenor

Der Senat weist die Parteien vor dem Hintergrund der mit Beschluss vom15.11.2018 erfolgten vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem am 21.12.2017 verkündeten Urteil der 4c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf und der nach den Angaben der Schuldnerin zwischenzeitlich erfolgten Leistung der geforderten Sicherheit durch die Schuldnerin auf Folgendes hin:

Rubrum

1

Mit der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung und dem Nachweis der erbrachten Sicherheitsleistung, die im Beschwerdeverfahren als neues Verteidigungsmittel zu berücksichtigen sind (§ 571 Abs. 2 S. 1 ZPO), ist die Vollstreckbarkeit des Titels so lange für die Zukunft entfallen, bis der Senat den Einstellungsbeschluss wieder abändert oder ein das Urteil des Landgerichts bestätigendes Urteil erlässt. Nach Leistung der Sicherheit durch die Schuldnerin darf die Gläubigerin das von ihr in Gang gesetzte, auf die Verhängung eines Zwangsgeldes gerichtete Verfahren gemäß § 775 Nr. 2 ZPO nicht mehr fortsetzen. Da die Zwangsvollstreckung nach Aufhebung oder Wirkungslosigkeit der Einstellung fortgesetzt werden kann, hat die Einstellung der Zwangsvollstreckung auf das Vollstreckungsverfahren lediglich die Wirkung, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren im augenblicklichen Stand „eingefroren“ wird und es zu einem Verfahrensstillstand kommt (Senat, Beschl. v. 01.09.2017 – I-2 W 9/17; vgl. auch zum Ordnungsmittelverfahren: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.08.2013 – 6 U 15/12, BeckRS 2014, 20367 a.E. m.w.N.; OLG Köln, Beschluss v. 09.02.1994 – 2 W 194/93, BeckRS 1994, 01903; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 890 Rn. 9).

2

Eine Aufhebung des durch das Landgericht erlassenen Ordnungsmittelbeschlusses kommt vorliegend nicht in Betracht. Bei der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Senat handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 775 Nr. 2 ZPO. Daher bleiben gemäß § 776 S. 2 ZPO bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln bestehen, sofern nicht durch die Entscheidung auch die bisherigen Vollstreckungsmaßregeln aufgehoben worden sind. Eine derartige Anordnung findet sich im Einstellungsbeschluss des Senats jedoch nicht.

3

Schließlich bedarf es auch keiner Anordnung der Einstellung der Vollziehung des bereits ergangenen Zwangsmittelbeschlusses durch das Prozessgericht. Bereits die gegen den Zwangsmittelbeschluss eingelegte Beschwerde entfaltet gemäß § 570 Abs. 1 ZPO aufschiebende Wirkung.

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Die Parteien erhalten Gelegenheit zur etwaigen Stellungnahme zu demvorstehenden Hinweis, die Gläubigerin auch zum Schriftsatz der Schuldnerinnen vom 20.12.2018, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

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Düsseldorf, den 3. Januar 2019

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Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat

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