Zwangsgeld zur Durchsetzung der Rechnungslegung im Patentverletzungsfall
KI-Zusammenfassung
Im Zwangsmittelverfahren stritten Gläubigerin und Schuldnerin über die Reichweite eines Anerkenntnisurteils und die Vollständigkeit der Rechnungslegung. Das OLG wies beide sofortigen Beschwerden zurück: Eine nach China gelieferte Kette anderer Nenngröße wurde vom Titel nicht erfasst, sodass hierfür keine Rechnungslegung geschuldet war. Zugleich bestätigte es das Zwangsgeld, weil die Schuldnerin wesentliche Auskunftspositionen (v.a. Material- und Fertigungskosten sowie Angebote) nicht nachvollziehbar und überprüfbar dargelegt hatte. Weitergehende Angaben zu Herstellungszeiten hielt der Senat hingegen für unverhältnismäßig.
Ausgang: Beide sofortigen Beschwerden gegen den Zwangsgeldbeschluss wurden zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Zwangsmittelverfahren dient der Durchsetzung eines bestehenden Vollstreckungstitels und ist nicht dazu bestimmt, abgewandelte Ausführungsformen erstmals materiell-rechtlich auf Patentverletzung zu prüfen.
Ein Anerkenntnisurteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe bietet regelmäßig keine Grundlage, den titulierten Unterlassungs- und Auskunftsausspruch auf nicht angegriffene oder nicht anerkannte Ausführungsformen zu erstrecken.
Ob eine titulierte Rechnungslegung erfüllt ist, beurteilt sich formal nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels; erforderlich sind Angaben zu sämtlichen im Tenor aufgeführten Einzeldaten in einer für den Gläubiger aus sich heraus verständlichen und überprüfbaren Form.
Bei Gestehungs- und Gewinnangaben müssen Schätzungen so begründet werden, dass ihre Grundlagen offengelegt und die Ergebnisse zumindest stichprobenweise verifiziert werden können; pauschale Rechenwerke ohne Nachvollziehbarkeit genügen nicht.
Weitergehende Detailangaben können aus Verhältnismäßigkeitsgründen entbehrlich sein, wenn ihr Erkenntnisgewinn für die Schadensberechnung gering ist und der Aufwand außer Verhältnis steht.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4b O 287/08 (ZV II)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin und die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zwangsgeldbeschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. April 2014 werden zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Gläubigerin 25/26 und die Schuldnerin 1/26 zu tragen.
III. Der Streitwert für die Beschwerde der Gläubigerin wird auf 125.000,-- Euro und derjenige für die Beschwerde der Schuldnerin auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht ihren Zwangsgeldantrag in Bezug auf die von der Schuldnerin nach China gelieferte Rundstahlgliederkette mit der Nenngröße 60 x 181 zurückgewiesen. In Bezug auf diese Kette ist die Schuldnerin nicht zur Rechnungslegung verpflichtet, weil sie vom Urteilsausspruch des landgerichtlichen Anerkenntnisurteils vom 15. August 2013 nicht erfasst wird. Unstreitig ist diese Rundstahlgliederkette im Erkenntnisverfahren nicht konkret angegriffen worden.
1.
Da das Zwangsmittelverfahren lediglich das ergangene Anerkenntnisurteil vollziehen soll und nicht dazu vorgesehen ist, abgewandelte Ausführungsformen einzubeziehen, die nicht Gegenstand des zu vollziehenden Urteils sind, gehören in das Zwangsvollstreckungsverfahren keine materiell-rechtlichen Erwägungen zur Auslegung des Klageschutzrechts und zur Bestimmung seines Schutzbereichs, die über die im Erkenntnisverfahren bereits getroffenen Feststellungen hinausgehen, aber erforderlich sind, um die abgewandelte Ausführungsform zu erfassen. Eine Einbeziehung abgewandelter Ausführungsformen in die Zwangsvollstreckung kommt deshalb nur in Betracht, wenn die Abwandlung entweder völlig außerhalb der Merkmale des Patentanspruchs liegt oder im Rahmen des Erkenntnisverfahrens in der Sache bereits über die abgewandelte Ausführungsform mitentschieden worden ist, weil diejenigen Erwägungen zur Patentverletzung, die in Bezug auf die ursprünglich angegriffene Ausführungsform angestellt worden sind, in gleicher Weise auch auf die abgewandelte Ausführungsform zutreffen (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 2094). In einem Anerkenntnisurteil gibt es solche Erwägungen schon deshalb nicht, weil es gemäß § 313 b Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergeht und das Gericht die anerkannten Ansprüche nicht einmal auf ihre Schlüssigkeit und Begründetheit überprüft. Sobald die verfahrensrechtlichen Bedingungen erfüllt sind, hat das Gericht den Beklagten gemäß seinem Anerkenntnis zu verurteilen (§ 307 ZPO), ohne Rücksicht darauf, ob es den anerkannten Anspruch für gegeben hält oder sich hierzu auch nur Gedanken gemacht hätte. Da es solche Erwägungen nicht gibt, fehlt notwendigerweise auch jede Grundlage dafür, den Unterlassungsausspruch des Anerkenntnisurteils auf eine andere Ausführungsform zu erstrecken als diejenige, hinsichtlich derer der Beklagte das Bestehen des Unterlassungsanspruchs anerkannt hat (Kühnen, a.a.O., Rdnr. 2098).
2.
Geht man hiervon aus, unterliegt die „chinesische Kette“ nicht dem Urteilsausspruch des Landgerichts. Das Anerkenntnisurteil bezieht sich nur auf Rundstahlgliederetten mit der ursprünglich angegriffenen Nenngröße 48 x 144 und auf solche mit der Nenngröße 34 x 126, deren patentverletzende Ausgestaltung die Schuldnerin im Erkenntnisverfahren ebenfalls eingeräumt hat (vgl. den angefochtenen Zwangsmittelbeschluss, Abschnitt III der Gründe; Umdruck Seite 11/12) und die sie ebenfalls von der Klage erfasst sieht. Eine Erklärung, dass sich die beanstandete Benutzungshandlung ungeachtet unterschiedlicher Nenngrößen auf die – einzige – Ausgestaltung als patentverletzende Super-Flachkette in unterschiedlichen Nenngrößen bezieht, wie sie die Gläubigerin im Erkenntnisverfahren abgegeben hat, ist in den Ausspruch des Anerkenntnisurteils nicht mit aufgenommen worden. Aus diesem Grund ist es auch nicht möglich, sie in den Urteilsausspruch hineinzulesen, auch wenn sie möglicherweise zur Auslegung der Unterlassungserklärung mit herangezogen werden muss.
3.
Die Einbeziehung der chinesischen Kette scheitert aber auch daran, dass die Schuldnerin im Erkenntnisverfahren deren patentverletzende Ausgestaltung nicht anerkannt hat, denn diese Kette war dort nicht Gegenstand ausdrücklicher Erörterungen. Die im vorliegenden Verfahren zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob auch Rundstahlgliederketten der nach China gelieferten Nenngröße Kettenglieder gleiche Durchmesser in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen aufweisen, wie dieses Merkmal des Klagepatentanspruches auszulegen ist und ob es auch erfüllt ist, wenn sich erst durch die Einbeziehung eines Toleranzbereichs von +/- 1,1 mm von der Nenngröße Durchmesser ergeben, die trotz ihrer nominalen Unterschiede dennoch als gleich im Sinne des Klagepatentes bewertet werden müssen, erfordert neue Überlegungen, die erstmals im Zwangsmittelverfahren angestellt werden müssten. Hierzu ist das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht vorgesehen.
Da die patentverletzende Ausgestaltung der „chinesischen Kette“ zwischen den Parteien gerade streitig ist, kann die Gläubigerin sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Klageangriff im Erkenntnisverfahren habe sämtlichen Rundstahlketten gegolten, die wie diejenigen mit den Nenngrößen 48 x 144 und 34 x 126 ebenfalls die patentverletzende Ausgestaltung aufgewiesen hätten, aber nur in einer abweichenden Nenngröße ausgeführt gewesen seien.
II.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist ebenfalls zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet.
1.
Unbegründet ist das Rechtsmittel der Schuldnerin, soweit das Landgericht ihre Angaben zu den Materialkosten für unzureichend hält.
a)
Erfüllt ist der titulierte Rechnungslegungsausspruch erst dann, wenn der Schuldner über seine Benutzungshandlungen unter Darlegung sämtlicher im Urteilsausspruch aufgelisteten Einzeldaten Auskunft gegeben hat. Ob die Rechnungslegung des Schuldners vollständig ist, beurteilt sich nicht nach der materiellen Rechtslage, sondern ausschließlich nach den Vorgaben des Vollstreckungstitels. Es kommt mithin darauf an, ob – rein formal betrachtet und unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit – zu sämtlichen Einzeldaten, zu denen der Urteilsausspruch den Schuldner verpflichtet, Angaben vorhanden sind. Speziell die Angaben zu den Gestehungskosten und zum erzielten Gewinn müssen dabei in einer solchen Weise spezifiziert werden, dass sie für den Gläubiger aus sich heraus verständlich sind und von ihm auf ihre Schlüssigkeit überprüft und zumindest stichprobenweise verifiziert werden können. Die maßgeblichen Anforderungen an die Rechnungslegung hat der Senat in seinem bereits in der angefochtenen Entscheidung zitierten Beschluss vom 20. April 1998 (2 W 12/98) zusammengefasst; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
b)
Grundsätzlich hat der Gläubiger Anspruch auf eine möglichst realitätsnahe Wiedergabe der während des Verletzungszeitraums gegebenen Kosten- und Gewinnsituation. Das gilt ganz besonders für betragsmäßig bedeutsame Kostenpositionen, die für die Gewinnberechnung erhebliches Gewicht haben, weil bei ihrer unrichtigen Erfassung nennenswerte Gewinnbeträge unberücksichtigt bleiben. Eine schätzende oder pauschalierende Kostenberechnung ist dem Schuldner hier erst dann und nur insoweit gestattet, als die für die konkrete Kostenermittlung erforderlichen Anstrengungen außer Verhältnis zu dem durch sie herbeigeführten Erkenntnisgewinn für die Gläubigerin bei der Schadensberechnung stehen. Je unbedeutender eine Kostenposition im Kontext der Gewinnberechnung ist, umso eher ist es – umgekehrt – vertretbar, den Schuldner aus einer aufwendigen detailgetreuen Rechnungslegung zu entlassen und ihm statt dessen eine schätzende Darlegung nachzulassen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 27. Juni 2012 - I-2 W 14/12; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 2161 ff.).
c)
Geht man hiervon aus, konnte der Schuldnerin nicht die Angabe der für jede hergestellte Kette konkret aufgewendeten Stahleinkaufspreise abverlangt werden, weil die Schuldnerin ihre Stahleinkäufe nach ihren unwiderlegten Angaben zwar auf den konkreten Kettentyp bezogen getätigt, aber die Einkaufspreise für die einzelnen Stahllieferungen nicht so wie entstanden archiviert, sondern als Durchschnittseinkaufspreis in ihre Kalkulation aufgenommen, monatlich gepflegt und jährlich mit der Inventurkalkulation eingefroren hat; EDV-mäßige Zubuchungen einer Rohmaterialrechnung zu einem bestimmten Fertigungs- oder Kundenauftrag gab es danach nicht (vgl. Seite 7 des Schriftsatzes der Schuldnerin vom 21. November 2013 und Seite 3 ihrer Beschwerdebegründung vom 13. Mai 2014; Bl. 20 und 90 d.A.). Sind beim Schuldner keine Angaben über auf einen konkreten Auftrag entfallende Materialeinkäufe vorhanden, können und brauchen sie in der Rechnungslegung auch nicht angegeben zu werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 794 – Auskunft über Tintenpatronen; Schulte/Voß/Kühnen, PatG mit EPÜ, 9. Auflage, § 139 PatG, Rdnr. 398). Der Schuldnerin war insoweit zu gestatten, die für jede einzelne Kette aufgewandten Materialkosten zu schätzen.
Die in den Anlagen ZV II S 5/5 a angegebenen Daten zu den Materialkosten genügen allerdings nicht den an eine Schätzung zu stellenden Anforderungen. Die Kostenposition „Materialkosten“ ist mit Abstand die größte; von ihrer Verlässlichkeit hängt es wesentlich ab, ob der Gläubigerin in einem späteren Höheprozess der richtige und (nicht ein zu niedriger) Gewinnbetrag zugesprochen wird. Angesichts dessen trifft die Schuldnerin gerade in Bezug auf diese Kosten die Pflicht, das ihr Mögliche zu tun, um die während des Verletzungszeitraums gegebene Kostensituation so realistisch wie möglich aufzuarbeiten. Sie hätte sich nicht damit begnügen dürfen, anhand der konkreten Stahleinkäufe für den betreffenden Kettentyp den jährlichen Durchschnitts-Einkaufspreis zu ermitteln und diesen auf jeden einzelnen Meter Stahl der betreffenden Kette umzurechnen, sondern hätte die Grundlagen ihrer Schätzung offenlegen und die errechneten Durchschnittspreise nachvollziehbar machen müssen. Dazu hätte die Angabe gehört, zu welchem Zeitpunkt wie viel Stahl zu welchem Preis eingekauft und aus welchen Einzelpreisen und nach welchen weiteren Kriterien der Durchschnittspreis errechnet worden ist. Indem die Schuldnerin darauf beharrt, dass sich die Gläubigerin mit dem bisher gelieferten Rechenwerk zufrieden geben müsse, mutet sie ihr zu, in den Raum gestellten Materialkosten von immerhin knapp 700.000,-- Euro schlicht glauben zu müssen. Das ist offensichtlich verfehlt und verkennt völlig den Sinn einer Rechnungslegung, die den Gläubiger gerade in den Stand versetzen soll, die ihm unterbreitete Kostenlage auf Seiten des Verletzers gedanklich nachvollziehen und auf ihre inhaltliche Schlüssigkeit überprüfen zu können. Dass – vom Senat vorgenommene – stichprobenartige Überprüfungen der aufgelisteten Materialkosten nach der aus den Anlagen ZV II S 5/5 a ersichtlichen Rechenformel Menge x Materialkosten/Meter zu um insgesamt etwa 36.000,-- Euro höheren Materialkosten geführt haben, als sie sich bei einer Addition der von der Schuldnerin für jede Kette angegebenen gesamten Materialkosten ergeben, ist im Übrigen auch wenig geeignet, Vertrauen der Gläubigerin in die Rechnungslegung aufkommen zu lassen.
Die Schuldnerin kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf verweisen, eine genauere Kostenerfassung sei mit einem beträchtlichen Mehraufwand für sie verbunden, dem kein adäquater Nutzen für die Gläubigerin gegenüber stehe. Dieser Gedanke verbietet sich derzeit schon deshalb, weil die von der Schuldnerin mitgeteilten Materialkosten ohne die genannten Schätzungsgrundlagen mangels irgendeiner Nachvollziehbarkeit wertlos sind. Angesichts der hervorragenden Bedeutung dieser Kostenposition für die Gewinnerermittlung der Gläubigerin ist im Übrigen, worauf schon das Landgericht zu Recht hingewiesen hat, kaum ein Aufwand denkbar, den die Schuldnerin nicht auf sich zu nehmen hätte. Die Rechnungslegungspflicht der Schuldnerin in Bezug auf die Materialkosten wird erst dort an ihre Grenzen stoßen, wo die finanziellen Kosten für die Schuldnerin – etwa Gehälter für die notwendigen Buchhaltungsmitarbeiter – denjenigen Gewinnbetrag deutlich übersteigen, den die Gläubigerin aufgrund der ungenauen Rechnungslegung Gefahr läuft, zu Unrecht nicht als Verletzergewinn realisieren zu können. Es ist nicht zu erkennen, dass hiervon bereits gesprochen werden kann, wenn der Schuldnerin abverlangt wird, ihrer Rechnungslegung die tatsächlich gezahlten Einkaufspreise für die zur Herstellung der angegriffenen Ketten verwendeten Stähle zugrunde zu legen und das betreffende Zahlenmaterial so aufzubereiten, dass den einzelnen Ketten der für ihre Fertigung erforderliche Einkaufspreis genauer zugeordnet wird als bisher. Die Schuldnerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, ihr Ansatz eines Durchschnittspreises für den betreffenden Kettentyp für das zurückliegende Geschäftsjahr beeinträchtige die Interessen der Gläubigerin nicht, weil dieser Durchschnittspreis für diesen Kettentyp die konkreten Materialkosten für das zurückliegende Jahr abbilde. Die Umrechnung auf laufende Meter anhand eines Durchschnittspreises ist gerade keine konkrete Abbildung der Materialkosten, sondern lässt Kostenschwankungen außer Betracht, die daraus resultieren, dass der Stahlpreis während des Erfassungszeitraums Veränderungen unterliegt. Legt man die zu den Herstellungskosten gegebene Auskunft der Schuldnerin zugrunde, die Herstellung sei zeitnah zur Lieferung der Kette erfolgt, begründen die Schwankungen des Stahleinkaufspreises eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass für die in den einzelnen Ketten bzw. Kettenlieferungen verarbeiteten Stähle auch unterschiedlich hohe Preise gezahlt worden sind, die auch die Materialkosten umso stärker beeinflusst haben, je mehr Ketten des betreffenden Typs am selben Tag ausgeliefert worden sind.
2.
Auch in Bezug auf die Angabe der Fertigungskosten hat die Schuldnerin nicht das ihr Zumutbare getan, um die von ihr vorgenommene Berechnung nachvollziehbar zu machen. Sie hat nach ihrem Beschwerdevorbringen die Herstellungskosten analog zu den Materialkosten zum Ende des Geschäftsjahres in Höhe des aktuellen Fertigungskostenpreises eingefroren und auf den laufenden Meter für den betreffenden Kettentyp umgerechnet. Anhand dieser Angaben ist lediglich überprüfbar, ob sich dasselbe Rechenergebnis wie in Anlage ZV II S 5/5 a ergibt, wenn man die ausgewiesenen Fertigungskosten durch die für den Kettentyp angegebene Menge (= Meter) dividiert. Zusätzlich ist in den Anlagen S 4 und S 6 für die Artikel F 15073 (Nenngröße 48 x 144) und F 150750 (Nenngröße 34 x 126), die die Schuldnerin im Beschwerdeverfahren durch ihre Anlagen ZV II S 4a und ZV II S 6a dahin ergänzt, welche Prozentsätze und Teilbeträge des Fertigungskosten-Gesamtbetrages pro Meter auf Lohn- und Maschinenkosten entfallen, wobei letztere nach den Anteilen der Aufwendungen für Afa, Instandhaltung/Wartung, MA-Werkzeuge, Energie, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Hilfslöhne weiter aufgeschlüsselt sind. Auch insoweit wird der Gläubigerin jedoch zugemutet, die angegebenen Prozentwerte und Umrechnungsbeträge ohne weitere Überprüfungsmöglichkeit hinzunehmen. Zu einer vollständigen Rechnungslegung hätte es gehört, die einzelnen Fertigungsschritte offenzulegen, die ausgeführt worden sind, um aus dem eingekauften Stahl die am Ende ausgelieferte Kette herzustellen, und es hätte angegeben werden müssen, wie viele Personen mit welchen Produktionsmitteln über welche Zeit daran gearbeitet haben.
3.
Zu den Angeboten hat die Schuldnerin, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zugestanden, dass es Angebote gegeben hat, die durch die vorgelegten Rechnungen dokumentiert sind. Dies genügt den im Tenor des Anerkenntnisurteils aufgestellten Anforderungen ersichtlich nicht, nach denen die einzelnen Angebote aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger mitgeteilt werden müssen. Warum sie nur die Angebotsdaten angeben kann, hat die Schuldnerin auch in ihrer letzten Stellungnahme vom 25. Juni 2014 nicht dargelegt. Mit ihrem dortigen Vorbringen, da sie immer nur an dieselben Abnehmer liefere, habe sie keine Veranlassung gehabt, die ursprünglichen Angebote zu archivieren oder aufzubewahren, und abgesehen vom Angebotsdatum verfüge sie über keine weiterführenden Erkenntnisse über die Anbahnung der betreffenden Kaufverträge, wird nicht dargelegt, ob und inwieweit noch Mitarbeiter im Hause der Schuldnerin zur Verfügung stehen, die zu weiteren Einzelheiten hätten befragt werden können oder ob auf Seiten der belieferten Kunden noch entsprechende Unterlagen oder Kenntnisse vorhanden sind.
4.
Lediglich in Bezug auf die Herstellungszeiten ist die Schuldnerin nicht zu weitergehenden Angaben verpflichtet. Anhand ihrer Angaben, sie arbeite nur auf Bestellung, so dass die einzelnen Ketten vor der Lieferung gefertigt sein müssten, lassen sich die Herstellungszeiten wenigstens im groben erkennen. Da es für die Berechnung der Schadenersatzforderung in erster Linie auf die Lieferdaten ankommt und nicht auf die genauen Herstellungszeiten, die lediglich die Plausibilitätskontrolle für die angegebenen Lieferzeiten und –mengen ergänzen sollen, wäre es unverhältnismäßig, der Schuldnerin insoweit weitere Anstrengungen abzuverlangen.
III.
Insgesamt hat das Landgericht gegen die Schuldnerin zu Recht ein Zwangsgeld verhängt. Die geringe Höhe des Zwangsgeldes von lediglich 5.000,-- Euro trägt allerdings der Hartnäckigkeit, mit der die Schuldnerin in den entscheidenden Punkten weitere Auskünfte verweigert, und dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck eines Zwangsmittels, den Willen des Schuldners zu beugen und ihn zu einer Ergänzung und Vervollständigung der geschuldeten Angaben zu bewegen, kaum noch angemessen Rechnung. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Schuldnerin sich auch im Beschwerdeverfahren nicht dazu bereitgefunden hat, die gebotenen ergänzenden Auskünfte über diejenigen Einzelheiten offenzulegen, die es der Gläubigerin ermöglich hätten, die Rechnungslegung nachzuvollziehen und wenigstens stichprobenartig zu überprüfen. Durch das Verbot, die Entscheidung des Landgerichts zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern, ist dem Senat jedoch eine weitere Anhebung des Zwangsgeldes nicht möglich.
Entsprechend den Unterliegensanteilen hat der Senat die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß §§ 91 und 97 Abs. 1 ZPO auf beide Parteien verteilt.
Es bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die hierfür in § 574 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen.