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Oberlandesgericht Düsseldorf·2 W 14/18·10.07.2018

Zwangsgeld wegen unvollständiger Rechnungslegung bei mittäterschaftlicher Patentverletzung

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin legte gegen einen Zwangsmittelbeschluss zur Durchsetzung einer titulierten Rechnungslegungspflicht sofortige Beschwerde ein. Streitig war, ob sie auch zu Basispapier-Verkäufen an eine Tochtergesellschaft und den daraus erzielten Gewinnen Auskunft erteilen muss. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück, weil der Vollstreckungstitel bei mittäterschaftlicher Patentverletzung die Offenlegung des jeweils eigenen, durch den Tatbeitrag erzielten Gewinns umfasst. Eine Nullauskunft genügt daher nicht; das Zwangsgeld war gerechtfertigt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeld zur Durchsetzung der Rechnungslegung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für Inhalt und Umfang einer nach § 888 ZPO zu vollstreckenden Auskunfts- bzw. Rechnungslegungspflicht ist der Vollstreckungstitel maßgeblich und ggf. anhand von Tenor, Entscheidungsgründen sowie ausnahmsweise Klagevorbringen auszulegen.

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Bei einer mittäterschaftlich begangenen Patentverletzung schuldet der Mittäter Schadensersatz in vollem Umfang; die Gewinnherausgabe kann sich dabei auch auf den durch den eigenen Tatbeitrag verursachten Unternehmensgewinn erstrecken.

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Ein tituliertes Verlangen nach Angabe des „erzielten Gewinns“ bei mehreren Verpflichteten ist regelmäßig so zu verstehen, dass jeder Schuldner seinen jeweils eigenen, aus den Verletzungshandlungen resultierenden Gewinn und die zugehörigen Gestehungskosten offenlegen muss.

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Die Rechnungslegungspflicht umfasst auch solche Umsätze und Gewinne, die aus dem Verkauf von Vorprodukten an einen Mitverletzer stammen, wenn diese Verkäufe in direktem Zusammenhang mit den gemeinschaftlichen Verletzungshandlungen stehen.

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Erteilt der Schuldner trotz bestehender Informationspflicht nur eine Nullauskunft, kann das Prozessgericht zur Durchsetzung der Rechnungslegung ein Zwangsgeld festsetzen; die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, wenn die Auskunft objektiv unvollständig ist.

Relevante Normen
§ 793 ZPO§ 888 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 574 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4b O 7/15 (ZV II)

Tenor

I.               Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zwangsmittelbeschluss der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. März 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Schuldnerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 EUR.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zwangsmittelbeschluss des Landgerichts vom 23.03.2018 ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel der Schuldnerin jedoch keinen Erfolg. Die Schuldnerin ist ihrer titulierten Verpflichtung zur Rechnungslegung bislang nicht vollständig nachgekommen, weshalb sie das Landgericht mit Recht durch Festsetzung eines Zwangsgeldes dazu angehalten hat, der Gläubigerin entsprechend dem Urteil des Landgerichts vom 24.03.2016 in der Fassung des Berufungsurteils des Senats vom 20.12.2017 Rechnung zu legen.

3

I.

4

Die Schuldnerin hat der Gläubigerin auch über ihre Basispapier-Verkäufe an die Beklagte zu 2. und die damit verbundenen Unternehmensgewinne Rechnung zu legen.

5

1.

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Maßgeblich für Inhalt und Umfang der zu vollstreckenden Verpflichtung ist der Voll-streckungstitel, den das nach § 888 Abs. 1 ZPO als Vollstreckungsorgan berufene Prozessgericht gegebenenfalls auslegen muss. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen (BGH, GRUR 2013, 1071 Rn. 14 – Umsatzangaben; GRUR 2014, 605 Rn. 18 – Flexitanks II; GRUR 2015, 1248 Rn. 20 – Tonerkartuschen; GRUR 2018, 219 Rn. 19 – Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses).

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a)Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze ist im Streitfall bei der Auslegung des Vollstreckungstitels zu beachten, dass der Verurteilung der Schuldnerin u.a. zur Auskunftserteilung bzw. Rechnungslegung eine mittäterschaftlich mit der Beklagten zu 2. (A. GmbH) begangene Patentverletzung zu Grunde liegt. Zum tatsächlichen Sachverhalt gehen beide im Erkenntnisverfahren getroffenen Urteile übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte zu 1. (= Schuldnerin) und die Beklagte zu 2. die patentverletzenden Zigarettenpapiere im gegenseitigen Zusammenwirken hergestellt und vertrieben haben. Im Berufungsurteil (S. 4 Mitte) heißt es insoweit: „Die Beklagte zu 1. stellt Zigarettenpapiere her. Diese veredelt die Beklagte zu 2., bei der es sich um eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1. handelt, zu sogenanntem LIP-Zigarettenpapier.“ Das landgerichtliche Urteil (S. 9, 3. Absatz) hält ferner fest: „Die Beklagten zu 1. und 2. stellen LIP-Zigarettenpapiere mit der Produktbezeichnung „X. Zigarettenpapier“ (angegriffene Ausführungsform) her und vertreiben dieses unter anderem in Deutschland.“ Schon hieraus ergibt sich, dass der erfolgten Verurteilung eine mittäterschaftlich begangene Patentverletzung zu Grunde liegt. Deutlich wird dies auch an der nachfolgenden Bemerkung im Berufungsurteil (S. 31, 2. Absatz): „Lediglich für von der Beklagten zu 2. in Alleintäterschaft begangene Patentverletzungen würde die Beklagte zu 4. nicht einzustehen haben, soweit sie vor ihrer Geschäftsführerbestellung bei der Beklagten zu 2. vorgefallen sind. Von einem klarstellenden Hinweis im Tenor hat der Senat abgesehen, weil für alleinige Aktivitäten der Beklagten zu 2. keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

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b)Inhalt und Reichweite der vollstreckbaren Auskunfts- bzw. Rechnungslegungspflicht ergeben sich aus dem landgerichtlichen Urteilsausspruch, der nach dem Abschluss des Berufungsverfahrens – abgesehen von für das Vollstreckungsverfahren nicht bedeutsamen Details – weiterhin Bestand hat. Er lautet im maßgeblichen Teil (Unterstreichung hinzugefügt):

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„I.                Die Beklagten werden verurteilt,

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es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei im Falle der Beklagten zu 1. und 2. die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

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Papierumhüllungen für einen Rauchartikel, welche den Rauchartikel mit verringerten Entzündungsneigungs-Charakteristika ausstatten,

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in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

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umfassend eine Papierbahn, welche geeignet gestaltet ist, um eine rauchbare Füllung zu umgeben, wobei die Papierbahn getrennte Bereiche einschließt, welche mit einer filmbildenden Zusammensetzung behandelt wurden, wobei die behandelten Bereiche durch unbehandelte Bereiche getrennt sind, wobei die behandelten Bereiche eine Durchlässigkeit von weniger als 40 Coresta zum ausreichenden Verringern der Entzündungsneigung eines Rauchartikels, welcher die Umhüllung beinhaltet, aufweisen, wobei die filmbildende Zusammensetzung, welche auf die Papierumhüllung aufgetragen wird, ein filmbildendes Material umfasst, welches in einer Lösung in einer ausreichenden Menge enthalten ist, damit die Lösung einen Feststoffgehalt von mindestens 6 % Gewichtsanteil aufweist, wobei das filmbildende Material eine Viskosität von weniger als 500 cP aufweist, wenn dieses in einer Lösung von 3 % Gewichtsanteil bei 25° C vorliegt, wobei das filmbildende Material ein Alginat umfasst oder ein Material umfasst, welches aus der Gruppe ausgewählt ist, bestehend aus Guar-Gummi, Pektin, Polyvinylalkohol, einem Zellulosederivat, Stärke, einem Stärkederivat und Mischungen davon;

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der Klägerin schriftlich in einer geordneten, nach Kalendervierteljahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1. bis 4. jeweils die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.04.2009 vorgenommen haben, und zwar unter Angabe

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a)                            der Herstellungsmenge und -zeiten unter Aufschlüsselung der Typenbezeichnungen,

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b)                            der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

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c)                            der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

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d)                            der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

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e)                            der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

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f)                             der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, …“

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c)Im vorliegenden Zwangsmittelverfahren geht es um die Frage, ob die Schuldnerin(= Beklagte zu 1.) nähere Angaben zu den Gestehungskosten ihres an die Beklagte zu 2. zur weiteren Veredelung gelieferten Basispapiers machen muss. Bisher hat die Schuldnerin unter Hinweis darauf, dass sie selbst keine patentverletzenden (sic.: veredelten) LIP-Zigarettenpapiere hergestellt und vertrieben hat, eine Nullauskunft erteilt, und die Beklagte zu 2. hat im Rahmen ihrer Rechnungslegung lediglich den an die Schuldnerin für das Basispapier entrichteten Einkaufspreis mitgeteilt.

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Die Beantwortung dieser Frage hängt entscheidend davon ab, ob der Gläubigerin als durch den Schutzrechtseingriff Verletzte ein Anteil auch an demjenigen Gewinn zusteht, den die Schuldnerin durch ihren Tatbeitrag zur gemeinschaftlichen Patentverletzung (Bereitstellung des Basispapiers für die weitere Veredelung zu schutzrechtsverletzendem Zigarettenpapier) erwirtschaftet hat. Wenn dem so ist, muss sich die Rechnungslegungspflicht der Schuldnerin, die naturgemäß allein über das erforderliche Wissen verfügt, notwendigerweise auch auf diejenigen Umstände beziehen, die für den mit dem Verkauf des Basispapiers erzielten Gewinn maßgeblich sind.

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Im Ergebnis ist dies eindeutig zu bejahen. Aufgrund ihrer mittäterschaftlichen Tatbegehung hat die Schuldnerin den der Klägerin durch die Patentverletzung entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen. Beziffern lässt sich dieser Schaden nach dem durch die Verletzungshandlungen erzielten Gewinn, weswegen die Schuldnerin und die Beklagte zu 2. ihren auf die Patentverletzung zurückgehenden Gewinn einschließlich der darin aufgehenden Gestehungskosten anzugeben haben. Zwar ist im Urteilsausspruch nur davon die Rede, dass der erzielte Gewinn unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten anzugeben ist; nachdem sich der Urteilsausspruch auf mehrere Beklagte erstreckt und selbstverständlich nur jedes Unternehmen für seine eigene Kosten- und Gewinnstruktur verlässliche Angaben machen kann, versteht es sich jedoch von selbst, dass mit der besagten Formulierung der Gewinn der einzelnen Beklagten (und damit auch derjenige der Schuldnerin) gemeint ist. Der Sache nach besagt der Rechnungslegungsausspruch also, dass die Schuldnerin ihren durch die Verletzungshandlungen erzielten Gewinn offenzulegen und dass die Beklagte zu 2. gleichfalls ihren aus den Patentverletzungen erwirtschafteten Gewinn mitzuteilen hat. Auch wenn die eigentlich schutzrechtsverletzenden Verkaufsgeschäfte (Vertrieb der veredelten LIP-Zigarettenpapiere) ausschließlich von der Beklagten zu 2. vorgenommen worden sind und die Schuldnerin hieran nicht unmittelbar beteiligt war, bleibt es dennoch eine Tatsache, dass selbstverständlich auch die Schuldnerin durch die gemeinschaftlichen Verletzungshandlungen einen im Rahmen des dem Klagepatent zuzuschreibende Kausalanteils an die Klägerin herauszugebenden Gewinn erzielt hat. Dank der patentverletzenden Verkaufsgeschäfte der Beklagten zu 2. war die Schuldnerin nämlich in der Lage, ihre Basispapiere – möglicherweise gewinnbringend – an die Beklagte zu 2. zu veräußern, und dieser Vermögensvorteil steht in direktem Zusammenhang mit den gemeinschaftlichen Verletzungshandlungen und ist deshalb, soweit er auf der Erfindung des Klagepatents beruht, herauszugeben. Daraus folgt, dass die Schuldnerin über ihre Basispapier-Verkäufe an die Beklagte zu 2. und die damit verbundenen Unternehmensgewinne Rechnung zu legen hat.

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2.

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Damit hat das Landgericht die Schuldnerin durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu Recht dazu angehalten, der Gläubigerin entsprechend dem Urteil des Landgerichts vom 24.06.2016 in der Fassung des Urteils des Senats vom 20.12.2017 Rechnung zu legen. Gegen die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes wendet sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde nicht. Diese kann von ihr auch nicht beanstandet werden; das festgesetzte Zwangsgeld erscheint vielmehr eher bescheiden.

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II.

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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Es bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die hierfür in § 574 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind.