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Oberlandesgericht Düsseldorf·2 W 13/18·06.06.2018

§ 890 ZPO: Ordnungsgeld nach rechtskräftigem Unterlassungsurteil und abgewandelter Ausführungsform

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsmittelbeschluss wegen Verstoßes gegen ein tituliertes Unterlassungsgebot aus einem Gebrauchsmusterstreit ein. Das OLG bejahte einen weiteren schuldhaften Verstoß durch ein Internetangebot und erhöhte das Ordnungsgeld. Eine Einbeziehung einer abgewandelten Ausführungsform lehnte es ab, weil deren Erfassung zusätzliche materiell-rechtliche Schutzbereichserwägungen erfordern und hierzu im Ordnungsmittelverfahren keine Grundlage besteht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Sofortiger Beschwerde teilweise stattgegeben; Ordnungsgeld erhöht, weitergehender Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ordnungsmittel nach § 890 ZPO setzen voraus, dass die Zuwiderhandlung zeitlich nach der Ordnungsmittelandrohung erfolgt und der Schuldner schuldhaft gegen ein Unterlassungsgebot verstößt.

2

Ist ein Unterlassungsurteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, dürfen Ordnungsmittel für Zuwiderhandlungen vor Rechtskraft nur verhängt werden, wenn Sicherheit geleistet und der Schuldner über die Sicherheitsleistung unterrichtet ist.

3

Mit Eintritt der Rechtskraft ist das Unterlassungsurteil unbedingt vollstreckbar; eine Zuwiderhandlung kann dann auch ohne vorherige Klauselerteilung oder Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung Ordnungsmittel auslösen, sofern Verschulden vorliegt.

4

Beruft sich der Schuldner darauf, den Eintritt der Rechtskraft nicht erkannt zu haben, muss er konkret darlegen, welche zumutbaren Maßnahmen er zur Klärung der Rechtskraft ergriffen hat; bloßes Abwarten begründet regelmäßig Verschulden.

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Bei abgewandelten Ausführungsformen ist ein Ordnungsmittelverfahren nur zulässig, wenn deren Erfassung ohne zusätzliche materielle Schutzbereichsauslegung bereits aus den Erkenntnisgründen folgt; andernfalls ist dies dem Erkenntnisverfahren vorbehalten.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 890 Abs. 1 und 2 ZPO§ 890 ZPO§ 751 Abs. 2 ZPO§ 705 ZPO§ 169 ZPO§ 517 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4c O 15/16 ZV

Tenor

I.              Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – der Ordnungsmittelbeschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2018 – Az.: 4c O 15/66 ZV – teilweise abgeändert und unter Ziff. 1. und 2. wie folgt neu gefasst:

1.              Gegen die Schuldnerin wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziff. I.1. des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 7. September 2017 (Az. I-2 U 15/16) ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 7.500,- €, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft für je 500,- €, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin, der A. Verwaltungs-GmbH, Herrn H. A., zu vollziehen ist, festgesetzt.

2.              Im Übrigen wird der Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen.

II.              Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.               Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV.              Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat im tenorierten Umfang Erfolg. Da das am 18. Oktober 2017 erfolgte Angebot der angegriffenen Ausführungsform im Internet ebenfalls einen schuldhaften Verstoß gegen Ziff. I.1. des Tenors des landgerichtlichen Urteils darstellt, waren die gegen die Schuldnerin verhängten Ordnungsmittel im tenorierten Umfang zu erhöhen. Eine Einbeziehung der Ausführungsform „X 1“ (Ausstellung auf der Messe B. 2017 sowie Internetangebot vom 17. November 2017) in das Ordnungsmittelverfahren kommt demgegenüber nicht in Betracht, da es an den dafür erforderlichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts fehlt.

2

Im Einzelnen:

3

1.

4

Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die Gläubigerin ist in Gestalt des rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Düsseldorf im Besitz eines Vollstreckungstitels, nach dessen Inhalt die Schuldnerin die (mittelbare) Benutzung der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters zu unterlassen hat. Das landgerichtliche Urteil wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin bereits am 7. September 2017 zugestellt. Eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 7. Juni 2018 zur Akte gereicht. Die Vollstreckungsklausel wurde am 18. Oktober 2017 erteilt. Das Urteil ist rechtskräftig und stellt damit auch ohne Sicherheitsleistung eine taugliche Vollstreckungsgrundlage dar.

5

2.

6

Durch das unstreitig noch am 18. Oktober 2017 im Internet zu findende Angebot des Produktes „X 2“ hat die Schuldnerin entgegen der Auffassung des Landgerichts schuldhaft gegen das unter Ziff. I.1. des landgerichtlichen Urteils ausgesprochene Unterlassungsgebot verstoßen.

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a)

8

Ein auf Unterlassung gerichtetes Urteil wird durchgesetzt, indem gegen den Schuldner unter den Voraussetzungen des § 890 Abs. 1 und 2 ZPO die vorgesehenen Ordnungsmittel verhängt werden. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass das Urteil unbedingt, wenn auch gegebenenfalls noch vorläufig, vollstreckbar ist (BGH, NJW 2008, 3220, 3221). Aus § 890 Abs. 2 ZPO wird weiterhin hergeleitet, dass die Zuwiderhandlung der Androhung zeitlich nachfolgen muss (BGHZ 180, 72, 74 = GRUR 2009, 890, 891; MüKo ZPO/Gruber, 5. Aufl., § 890 Rz. 16; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 25. Edition, Stand: 15.06.2017, § 890 Rz. 28). Im Übrigen reicht eine Zuwiderhandlung noch vor Klauselerteilung oder vor Zustellung, soweit das Urteil verkündet wurde, grundsätzlich aus (MüKo, a.a.O.; BeckOK ZPO, a.a.O.; Stein/Jonas/Bartels, ZPO, 23. Aufl., § 890 Rz. 20).

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b)

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Ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, darf ein Ordnungsmittel nach § 890 ZPO nur verhängt werden, wenn der Gläubiger in dem Zeitpunkt bereits Sicherheit geleistet hatte, in dem der Schuldner den Verstoß gegen das ihm auferlegte Verbot begangen hat (BGHZ, 131, 233, 235 f. = NJW 1996, 397 = GRUR 1996, 812; BGH, NJW 2008, 3320, 3321; Cepl/Voß/Haft, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtschutz, § 890 Rz. 31). Darüber hinaus setzt die Verhängung von Ordnungsmitteln in einem solchen Fall voraus, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung bereits unter Beachtung von § 751 Abs. 2 ZPO über die Leistung der Sicherheit unterrichtet war und daher wusste, dass er mit Ordnungsmitteln zu rechnen hat, wenn er sich weiterhin nicht an das gegen ihn erlassene Gebot hält. Die der Vollstreckung eines Unterlassungsanspruchs dienenden Ordnungsmittel des§ 890 ZPO sollen die Fortsetzung des dem Schuldner untersagten Verhaltens verhindern. Dieser muss daher Klarheit darüber haben, von wann ab er mit der Verhängung von Ordnungsmitteln rechnen muss, wenn er sich nicht an das gegen ihn erlassene Gebot hält. Dies setzt deshalb voraus, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung bereits über die Leistung der Sicherheit unterrichtet war (BGHZ, 131, 233, 235 f. = NJW 1996, 397 = GRUR 1996, 812; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Abschn. H, Rz. 115; Cepl/Voß/Haft, a.a.O., Rz. 32).

11

c)

12

Eine durch Urteil erlassene Verbotsverfügung wird nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln bereits mit der Verkündung wirksam (OLG Hamm, WRP 1980, 42; GRUR-RR 2007, 407). Der Schuldner muss diese, wenn er nicht Ordnungsmittel nach § 890 ZPO gewärtigen will, nunmehr entsprechend beachten. Eine Zustellung des Urteils ist hierfür und auch in Bezug auf die Verwirklichung von Ordnungsmitteln nicht erforderlich. Die Zustellung ist zwar Zwangsvollstreckungsvoraussetzung, aber keine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Titel, gegen den der Schuldner bereits ab seiner Verkündung – anders als bei Beschlussverfügungen, die erst ab der Zustellung wirksam werden – sanktionsbewehrt verstoßen kann. Für die Beachtlichkeit des Titels ist eine Zustellung nicht erforderlich. Eine Zuwiderhandlung nach der Verkündung einschließlich der erforderlichen Ordnungsmittelandrohung, aber vor Klauselerteilung oder Zustellung, reicht aus (BGH, Beschluss v. 22.01.2009, Az.: I ZB 115/07; OLG Hamm, Grur-RR-RR 2007,407; MüKo/Gruber, a.a.O., § 890 Rz. 16).

13

d)

14

Dazwischen liegt der vorliegende Fall eines zunächst lediglich gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteils, welches zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist.

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Bis zur Rechtskraft des Urteils kommt ein schuldhafter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot erst dann in Betracht, wenn die entsprechende Sicherheit geleistet und der Nachweis der Sicherheitsleistung gegenüber dem Schuldner erbracht wurde (BGHZ, 131, 233, 235 f. = NJW 1996, 397 = GRUR 1996, 812; BGH, NJW 2008, 3320, 3321). Mit Eintritt der Rechtskraft bedarf es einer derartigen Sicherheitsleistung nicht mehr; das Urteil ist unbedingt vollstreckbar. Solange das beanstandete Verhalten dem Eintritt der Rechtskraft und der Androhung zeitlich nachfolgt, liegt eine Zuwiderhandlung auch dann vor, wenn es zu diesem Zeitpunkt noch an der Klauselerteilung und/oder an der Zustellung fehlt (MüKo/Gruber, a.a.O.; Stein/Jonas/Bartels, ZPO, 23. Aufl., § 890 Rz. 20).

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Für den Fall, dass der Eintritt der Rechtskraft allein vom Willen des Schuldners abhängt, indem es allein seiner Entscheidung obliegt, ob er etwa gegen einen in Form eines Urteils vorliegenden Titel in Berufung geht, begegnet dies von vornherein keinen Bedenken. Bei einer solchen Konstellation kann der Schuldner den Eintritt der formellen Rechtskraft und dementsprechend den Zeitpunkt, ab dem er sich auch ohne einen ihm gegenüber erfolgten Nachweis der Sicherheitsleistung an das Unterlassungsgebot halten muss, ohne Weiteres selbst bestimmen. Etwas anderes gilt dann, wenn auch dem Gläubiger – wie hier – die Möglichkeit zusteht, Rechtsmittel einzulegen. Da die formelle Rechtskraft erst dann eintritt, wenn das Urteil insgesamt mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden kann (vgl. § 705 ZPO; Zöller/Stöber, ZPO, 32. Aufl., § 705 Rz.1), hängt der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft in einem solchen Fall auch maßgeblich davon ab, zu welchem Zeitpunkt die Rechtsmittelfrist des Gläubigers abläuft und ob der Gläubiger bis zu diesem Zeitpunkt ein entsprechendes Rechtsmittel eingelegt hat. Dies ändert jedoch zunächst einmal nichts am Vorliegen einer Zuwiderhandlung. Denn anders als bei der vorstehend angesprochenen Problematik der Sicherheitsleistung liegt ein unbedingt vollstreckbares, ein Unterlassungsgebot aussprechendes Urteil vor, welches der Schuldner zu befolgen hat. Eine Überlegungsfrist, ob er sich dem Titel beugen soll, steht dem Schuldner nicht zu (OLG Köln, WRP 1977, 276; OLG Hamm, WRP 1980, 632; Stein/Jonas/Bartels, a.a.O., § 890 Rz. 25; Kühnen, Handbuch der Patentverletztung, 10. Aufl., Abschn. H, Rz. 115 ff.).

17

Dem Umstand, dass der Schuldner möglicherweise nicht sofort vom Eintritt der Rechtskraft erfährt, kann hinreichend über das stets für die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme geforderte Verschulden in Bezug auf die Zuwiderhandlung Rechnung getragen werden (so auch im Zusammenhang mit dem Verfügungsverfahren: OLG Hamm, GRUR-RR 2007, 407). Dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal ist gewohnheitsrechtlich anerkannt; die Zuwiderhandlung des Schuldners muss dieser also zu vertreten haben (Stein/Jonas/Bartels, ZPO, 23. Aufl., § 890 Rz. 23). Daran kann es im Einzelfall fehlen, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung trotz aller Bemühungen nicht in der Lage war zu erkennen, dass das die Grundlage der Vollstreckung bildende Urteil zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist. Hierfür bedarf es jedoch eines entsprechenden Vortrags des Schuldners, der sich abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, dass eine in einem rechtskräftigen Urteil enthaltene Unterlassungsanordnung stets zu befolgen ist, auf ein fehlendes Verschulden beruft. Der Schuldner hat mithin im Einzelnen darzutun, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um an die für die Feststellung der Rechtskraft erforderlichen Informationen zu gelangen. So bietet beispielhaft § 169 ZPO dem Schuldner die Möglichkeit, eine Zustellbescheinigung zu beantragen und über eine solche den für den Beginn der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) des Gläubigers maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an den Gegner zu erfahren. Damit ist es ihm auch möglich, unmittelbar nach Ablauf der mit dieser Information leicht zu berechnenden Rechtsmittelfrist beim Rechtsmittelgericht nachzufragen, ob ein entsprechendes Rechtsmittel des Gegners fristgerecht eingelegt worden ist. Kommt der Schuldner dem nicht nach und wartet wie hier lediglich im Vertrauen auf ein Rechtsmittel des Gegners den in einem solchen Fall erforderlichen Nachweis der Sicherheitsleistung ab, handelt er auf eigenes Risiko und dementsprechend schuldhaft.

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3.

19

Die Ausstellung des Produktes „X 3“ stellt demgegenüber ebenso wenig wie dessen Angebot im Internet einen schuldhaften Verstoß gegen das unter Ziff. I.1. des landgerichtlichen Urteils ausgesprochene Unterlassungsgebot dar.

20

a)

21

Unstreitig handelt es sich bei diesem Erzeugnis um ein Produkt, welches gegenüber den Produkten, wie sie der Beurteilung in dem dem Titel vorausgegangenen Erkenntnisverfahren zugrunde gelegen haben, nämlich den Produkten „X 4“ und „X 2“, eine abgewandelte Gestaltung aufweist. Maßstab für die Entscheidung darüber, ob Angebot und Vertrieb dieser (neuen) Produkte die Verhängung von Ordnungsmitteln rechtfertigen, haben deshalb die folgenden Rechtsgrundsätze zu sein:

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Gerechtfertigt ist ein Ordnungsmittelverfahren nicht schon dann und nicht schon deshalb, weil auch die abgewandelte Ausführungsform unter den Wortsinn des Patent- oder Schutzanspruchs (und damit unter den entsprechend abgefassten Tenor des Verbotsurteils) subsumiert werden kann. Wenngleich das Ordnungsmittelverfahren vor dem Prozessgericht stattfindet, ist es – wie jedes Zwangsvollstreckungsverfahren – lediglich dazu vorgesehen, das ergangene Urteil zu vollziehen. Materiell-rechtliche Erwägungen zur Auslegung des Patents bzw. Gebrauchsmusters und zur Bestimmung von dessen Schutzbereich, die über die im Erkenntnisverfahren bereits getroffenen Feststellungen hinausgehen, verbieten sich deshalb. Nur wenn mit den Erwägungen der Urteilsgründe im Erkenntnisverfahren feststeht, dass auch eine Abwandlung gegenüber der im Erkenntnisverfahren geprüften Verletzungsform(en) als widerrechtliche Benutzung des Klageschutzrechts anzusehen ist, besteht das titulierte Unterlassungsgebot auch hinsichtlich der abgewandelten Ausführungsform (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.06.2012, Az.: I-2 W 14/12, BeckRS 2014, 01175; Beschluss v. 29.08.2017, Az.: I-2 W 28/13, BeckRS 2015, 07643). Sind demgegenüber materiell-rechtliche Erwägungen erforderlich, um die abgewandelte Ausführungsform zu erfassen, ist für ein Ordnungsmittelverfahren kein Raum. Es kommt deswegen nur dort in Betracht, wo die Abwandlung entweder völlig außerhalb der Merkmale des Patent- bzw. Schutzanspruchs vorgenommen worden ist, oder wo im Rahmen des Erkenntnisverfahrens in der Sache bereits über die abgewandelte Ausführungsform mitentschieden worden ist, weil diejenigen Erwägungen zur Patent- bzw. Gebrauchsmusterverletzung, die in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform angestellt worden sind, in gleicher Weise auch auf die abgewandelte Ausführungsform zutreffen (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Rz. 144 ff.; Cepl/Voß/Haft, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtschutz, § 890 Rz. 15).

23

b)

24

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine die Verhängung von Ordnungsmitteln auch in Bezug auf die Ausführungsform „X 3“ rechtfertigende Fallgestaltung  vorliegend nicht gegeben.

25

aa)

26

Das dem landgerichtlichen Urteil zugrunde liegende deutsche Gebrauchsmuster DE ………. 650 U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) trägt die Bezeichnung „Werkzeug-Werkzeughalter-Einheit, Werkzeughalter und Werkzeug“.

27

Schredder, Fräßschneider oder andere Häcksel- und Zerkleinerungsmaschinen umfassen einen oder mehrere Rotoren, an denen Werkzeughalter stabil fixiert werden. An jedem Werkzeughalter ist ein entsprechendes Werkzeug angebracht, welches ein oder mehrere Schneidelemente umfasst. Da das Werkzeug hohe Arbeitsbelastungen und erhebliche Gegenkräfte auszuhalten hat, muss das Kupplungssystem für die Verbindung des Werkzeugs mit dem Werkzeughalter einerseits eine stabile Verbindung ermöglichen, um eine optimale Wirkung des Werkzeugs auf das zu zerkleinernde Material sicherzustellen; andererseits muss das Kupplungssystem eine praktische Entfernung und eine schnelle Befestigung von Werkzeug und Werkzeughalter ermöglichen, um den Vorgang der regelmäßigen Wartung nicht zu verkomplizieren oder zu verlangsamen (Abs. [0002] – [0005]).

28

Wie der Fachmann der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters weiter entnimmt, kann ein Werkzeug mittels einer Schraube an den entsprechenden Werkzeughalter gekoppelt werden, die in ein erstes, im Werkzeug ausgebildetes Loch und in ein zweites Loch, das in dem Werkzeughalter ausgebildet ist, eingeschraubt wird, wobei die Löcher koaxial zueinander sind. Gemäß dieser Konfiguration sind die Werkzeugwartung und Ersatzoperationen einfach und schnell durchzuführen, da es ausreicht, eine einzige Schraube auszuschrauben, um das Werkzeug aus dem Werkzeughalter zu entfernen. Allerdings ist eine Kopplung dieser Art nicht starr und stabil, weil das Werkzeug im Einsatz leicht dazu neigt, von der idealen Position abzuweichen, da sich das Werkzeug um eine Achse koaxial zu der Achse der Befestigungsschraube mit der Folge der Verschlechterung der Leistung des Arbeitsgeräts dreht. Um eine solche Verlagerung zu vermeiden, ist es notwendig, das Werkzeug unter Spannung auf dem Werkzeughalter mit einer Wechselwirkung von aneinander anliegenden, am Werkzeug und am Werkzeughalter ausgebildeten schiefen Ebenen zu montieren. Darüber hinaus kommt die Schraube mit dem zu fräsenden oder gefrästen Material selbst in direkten Kontakt und unterliegt daher selbst einem Verschleiß (Abs. [0006] – [0007]).

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Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 1 des Klagegebrauchsmusters veranschaulicht eine aus dem Stand der Technik bekannte Einheit:

31

Eine solche Ausgestaltung ist mit dem Nachteil verbunden, dass sich durch diese Befestigungsart Spannungen in der Befestigungsschraube ausbilden, wodurch diese stärker belastet und bruchgefährdet ist. Darüber hinaus werden Kräfte, die durch Stöße gegen Hindernisse im Boden wirken, nicht optimal abgefangen. Es besteht die Gefahr einer koaxialen Verlagerung des Werkzeugs und dadurch der Verschlechterung der Leistung des Arbeitsgeräts. Die in der oben eingeblendeten Figur zu erkennende Oberflächendiskontinuität gibt ebenfalls Anlass zur Bildung von Bruchrissen (Abs. [0010]).

32

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe, die vorstehend genannten Nachteile durch ein optimales Befestigungssystem zu vermeiden. Es soll ein Kopplungssystem bereitgestellt werden, welches eine stabile und starre Fixierung des Werkzeugs am Werkzeughalter gewährleistet und gleichzeitig eine einfache und schnelle Montage und Demontage der beiden Elemente ermöglicht. Daneben sollen die Belastungen auf die Verbindungsschraube verringert werden. Außerdem sollen Werkzeug und Werkzeughalter nicht unter Spannung stehen. Um mögliche Brüche zu vermeiden, soll zudem eine Oberflächendiskontinuität vermieden werden. Schließlich sollen ungewollte Verlagerungen des Werkzeugs relativ zum Werkzeughalter bei Betrieb des Rotors ausgeschlossen sein (Abs. [0015] – [0021]).

33

Diese Aufgabe wird mittels einer Werkzeug-Werkzeughalter-Einheit gemäß Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters gelöst, die durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:

34

1.               Die Werkzeug-Werkzeughalter-Einheit (70; 80; 90)

35

1.1.              ist angepasst, an einem Rotor einer Zerkleinerungs-/Frässchneidema-schine befestigt zu werden;

36

1.2.              umfasst ein Werkzeug (10; 20) und einen Werkzeughalter (30; 50).

37

2.              Das Werkzeug (10; 20) umfasst

38

2.1.               eine Unterseite (11; 21) und

39

2.2.               eine Rückseite (13; 23).

40

2.2.1.              Von der Rückseite (13;23) steht ein zylindrischer Körper (18; 28) hervor.

41

2.2.2.               In dem zylindrischen Körper (18; 28) ist ein Kopplungsloch (19; 29) ausgebildet.

42

2.3.              Die Unterseite (11; 21) des Werkzeugs (10; 20) ist auf einer Ebene angeordnet, die tangential zu der Außenfläche des zylindrischen Körpers (18; 28) des Werkzeugs (10; 20) ist.

43

3.               Der Werkzeughalter (30; 50) umfasst einen Körper (32; 52).

44

3.1.               Von dem Körper (32;52) steht ein vorstehendes Element (36; 56) vor, um eine vordere Ausnehmung (38; 58) mit einer Unterseite (31; 51) und einer Vorderseite (33; 53) zu bilden.

45

3.2.              In dem Werkzeughalter (30; 50) ist ein Durchgangsloch (40; 60) gebildet,

46

3.2.1.              so dass die Kopplung des Werkzeugs (10; 20) mit dem Werkzeughalter (30; 50) jeweils durch Anlage der Unterseite (11; 21) und der Rückseite (13; 23) des Werkzeugs (10; 20) an der Unterseite (31, 51) und der Vorderseite (33; 53) des Werkzeughalters (30; 50) erreicht wird,

47

3.2.2.              durch Einfügen des zylindrischen Körpers (18; 28) in das Durchgangsloch (40; 60), um das Kopplungsloch (19; 29) und das Durchgangsloch (40; 60) koaxial zueinander anzuordnen, und

48

3.2.3.              Einfügen einer Schraube (71; 81; 91) in das Durchgangsloch (40; 60) des Werkzeughalters (30; 50) und in das Kopplungsloch (19; 29) des Werkzeugs (10; 20).

49

3.3.              Die Unterseite (31; 51) des Werkzeughalters (30; 50) wird auf einer Ebene angeordnet, die tangential zur Innenfläche des Durchgangslochs (40; 60) des Werkzeughalters (30; 50) ist.

50

Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 12 und 13 der Klagegebrauchsmusterschrift zeigen jeweils eine Explosionsansicht und eine Seitenansicht einer erfindungsgemäßen Werkzeug-Werkzeughalter-Einheit:

52

bb)

53

Erfindungsgemäß soll somit unter anderem in dem Werkzeughalter ein Durchgangsloch gebildet sein, so dass die Kopplung des Werkzeugs mit dem Werkzeughalter jeweils durch Anlage der Unterseite (11; 21) und der Rückseite (13; 23) des Werkzeugs (10; 20) an der Unterseite (31,51) und der Vorderseite (33; 53) des Werkzeughalters (30; 50) erreicht wird (Merkmale 4.2. und 4.2.1.).

54

Nachdem die Schuldnerin im Erkenntnisverfahren nicht in Abrede gestellt hat, dass es sich bei den angegriffenen Ausführungsformen, also bei den namentlich benannten Werkzeugen „X 4“ und „X 2“, um Werkzeuge im Sinne von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters handelt, hat das Landgericht zu Recht keine Veranlassung gesehen, Schutzanspruch 1 näher auszulegen. Auch im Zusammenhang mit der Erörterung des Erschöpfungseinwandes hat es das Landgericht zutreffend bei lediglich allgemeinen Ausführungen zu den erfindungsgemäßen Zielen und den Vorteilen der Erfindung belassen, ohne näher auf die einzelnen Merkmale des streitgegenständlichen Schutzanspruchs einzugehen. Dementsprechend hat sich das Landgericht insbesondere nicht mit der Frage befasst, wie die in Merkmal 4.2.1. angesprochene Anlage der Unterseite des Werkzeugs am Werkzeughalter zu verstehen ist. Darauf kommt es vorliegend jedoch entscheidend an. Wie die nachfolgend eingeblendete, der Anlage HRM1 entnommene Gegenüberstellung verdeutlicht, ist die Unterseite des Produktes „X 1“ gegenüber dem Produkt „X 2“ dahingehend abweichend gestaltet, dass diese nunmehr nicht mehr plan, sondern abgeschrägt ausgestaltet ist, so dass es nur noch punktuell zu einer Berührung mit dem Werkzeughalter kommt.

56

Ob auch eine solche Gestaltung in den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters fällt, lässt sich allein anhand der Ausführungen im landgerichtlichen Urteil nicht beurteilen. Die Beantwortung dieser Frage allein in dem der Rechtsdurchsetzung dienenden Zwangsvollstreckungsverfahren kommt demgegenüber, wie der Senat bereits im Einzelnen ausgeführt hat, nicht in Betracht. Diese ist vielmehr dem Erkenntnisverfahren vorbehalten.

57

cc)

58

Der Versuch der Gläubigerin, die Ausführungsform „X 1“ mit der Begründung in das vorliegende Ordnungsmittelverfahren einzubeziehen, die Schuldnerin habe diese Ausführungsform unter der gleichen Artikelbezeichnung wie das unter den Unterlassungstenor fallende Produkt „X 2“ im Internet angeboten, ohne hinreichend auf eine geänderte Gestaltung hinzuweisen, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Zwar werden beide Ausführungsformen unter der Bezeichnung „Hartmetallbestückter Wechselzahn ‚C3‘ geeignet für Forstmulcher von C.“ angeboten, jedoch ausdrücklich unter einer anderen Artikelnummer und unter Verwendung unterschiedlicher Abbildungen (vgl. hierzu: Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. A, Rz. 252). Auch wenn die nunmehr verwendete Abbildung die Unterseite des Werkzeugs nicht erkennen lässt, haben die angesprochenen Verkehrskreise vor dem Hintergrund der geänderten Artikelnummer und der um 180° gedrehten Abbildung auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf die Umgestaltung keinen Anlass anzunehmen, es handele sich weiterhin um das ursprünglich angebotene, unveränderte Produkt, und zwar unabhängig von dem auf der Seite zu findenden Copyright-Vermerk.

59

4.

60

Die Schuldnerin ist nach alledem gemäß § 890 ZPO durch ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 7.500,- € zur künftigen Einhaltung des gegen sie gerichteten Unterlassungsgebots anzuhalten.

61

Soweit das Landgericht dieses im Hinblick auf das auch am 17. November 2017 noch abrufbare Angebot des Artikels „X 5“ mit 2.500,- € beziffert hat, erscheint die festgesetzte Höhe des Ordnungsgeldes erforderlich, aber auch ausreichend, um zu gewährleisten, dass der Zweck des Ordnungsmittels erreicht wird. Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die durch die Gläubigerin als Anlage GG 4 zur Akte gereichte Seite nicht mehr unmittelbar über die Internetseite der Beklagten, sondern nur noch aufgrund eines Fehlers über eine gezielte Suche über Google erreichbar war. Nachdem dieser Fehler unmittelbar nach Eingang des Ordnungsmittelantrages beseitigt wurde, besteht kein Grund zu der Annahme, die Schuldnerin könne nur durch ein höheres Ordnungsgeld zu einem rechtstreuen Verhalten angehalten werden.

62

In Bezug auf das Angebot vom 18. Oktober 2017 erscheint ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,- € angemessen, aber auch erforderlich. Das im Vergleich zu der vorstehend erörterten Zuwiderhandlung höhere Ordnungsgeld resultiert daraus, dass dieses Angebot nicht nur über eine gezielte Suche über Suchmaschinen, sondern unmittelbar über die Internetseite der Schuldnerin abrufbar war. Andererseits gilt es aber auch zu berücksichtigen, dass der vermeintliche Verstoß in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Rechtskraft lag, wobei zu diesem Zeitpunkt weder eine Klausel erteilt noch die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung erfolgt war. Damit richtet sich der Hauptvorwurf dagegen, dass die Beklagte offenbar darauf vertraute, die Gläubigerin werde gegen das landgerichtliche Urteil Rechtsmittel einlegen und sie dementsprechend in der Form des § 751 Abs. 2 ZPO über eine erbrachte Sicherheitsleistung unterrichten müssen. Da die Beklagte die betreffende Internetseite auch unstreitig unmittelbar nach Kenntnisnahme der eingetretenen Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils deaktivierte, sieht der Senat für ein höheres Ordnungsmittel keinen Anlass.

63

5.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

65

Es bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO hierfür ersichtlich nicht gegeben sind.