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Oberlandesgericht Düsseldorf·2 UF 90/05·27.11.2005

Beschwerde auf Übertragung der Alleinsorge zurückgewiesen – gemeinsames Sorgerecht bleibt

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Mutter begehrt die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung der Alleinsorge für zwei Kinder; das Amtsgericht wies den Antrag ab, die Beschwerde blieb beim OLG ohne Erfolg. Das Gericht betont, dass eine Übertragung nach §1671 Abs.2 Nr.2 BGB nur dem Kindeswohl am besten entsprechen darf. Beziehungskonflikte der Eltern rechtfertigen allein nicht die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts; die Beibehaltung gemeinsamer Verantwortung fördert die Bindung zu beiden Elternteilen.

Ausgang: Beschwerde auf Übertragung der Alleinsorge zurückgewiesen; gemeinsames Sorgerecht wird beibehalten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Übertragung der Alleinsorge setzt nach §1671 Abs.2 Nr.2 BGB voraus, dass dies dem Wohl der Kinder am besten entspricht.

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Konflikte aus der elterlichen Paarbeziehung begründen allein keinen hinreichenden Grund für die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts.

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Eltern haben zwischen ihren Beziehungskonflikten und der fortbestehenden gemeinsamen Elternverantwortung zu unterscheiden; die Anerkennung und Förderung der Bedeutung des anderen Elternteils ist geboten.

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Der Wunsch der Kinder ist bei einer Kindesanhörung zu würdigen; ist dieser jedoch erkennbar von elterlicher Einflussnahme oder den Beziehungskonflikten geprägt, ist er nicht entscheidend für die Übertragung der Alleinsorge.

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Bei fehlenden konkreten Feststellungen zur Unfähigkeit eines Elternteils zur Mitentscheidung ist die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts im Interesse des Kindeswohls vorzuziehen.

Relevante Normen
§ 621e Abs. 1 ZPO§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG§ 131 Abs. 3 KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, 261 F 207/04

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 21.03.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

III. Beschwerdewert: 3.000,00 €

Gründe

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I.

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Die Parteien sind die Eltern der Kinder A…, geboren am 17.06.1989, und B…, geboren am 15.06.1995. Die Parteien sind nicht miteinander verheiratet, lebten aber mehr als 20 Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Am 15.10.1999 gaben sie eine Sorgerechtserklärung vor dem Jugendamt Düsseldorf ab und üben seither das Sorgerecht für die Kinder gemeinsam aus.Seit Ende 2003 / Anfang 2004 leben die Parteien getrennt, nachdem der Antragsgegner eine Beziehung zu einer anderen Frau aufgenommen hatte. Die Parteien, die beide künstlerisch tätig sind, lebten zunächst weiter in dem Haus C… und bewohnten dort drei Etagen. Zwischenzeitlich ist der Antragsgegner dort ausgezogen. Die Antragstellerin wandte sich im März 2004 erstmals an das Jugendamt, da sie die elterliche Sorge nun wieder allein ausüben wollte, womit sich der Antragsgegner nicht einverstanden erklärte.

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Das Kind A… besucht die 11. Klasse des Gymnasium. Er gilt als hochbegabt und studiert als sog. Jungstudent nachmittags an der Uni Düsseldorf Informatik.

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Das Kind B…, das seit dem Sommer die 5. Klasse des Gymnasiums besucht, hat nach Angaben der Antragstellerin ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom, was jedoch nicht getestet wurde. Es spreche in Gegenwart Fremder wenig, habe mit den Klassenkameraden jedoch lebhaften Kontakt.Auf Anregung des Jugendamtes sollte wegen der Auffälligkeiten der Kinder und der Spannungssituation in der Familie in der Kinderschutzambulanz eine Diagnostik durchgeführt werden, die jedoch nach einem Elterngespräch abgebrochen wurde.

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Nach Anhörung der Kinder hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 21.03.2005 den Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung der Alleinsorge abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nicht zu erkennen sei, dass der Antragsgegner zu einer gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts nicht in der Lage sei. Es erscheine vielmehr so, dass die Antragstellerin die Bereitschaft, das Sorgerecht zu teilen, aufgrund der Trennung einseitig aufgekündigt habe. Für die Entwicklung der Kinder sei das gemeinsame Sorgerecht wichtig, so dass erwartet werden müsse, dass die Antragstellerin zu dem erforderlichen Mindestmaß an Konsensfähigkeit zurückkehre.

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Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.Sie ist der Ansicht, das Amtsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie die Sorgerechtserklärung seinerzeit nur unter Druck abgegeben habe, da der Antragsgegner gedroht habe, ohne diese Erklärung, die Versorgung der Kinder ansonsten nicht zu gewährleisten.

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Trotz des gemeinsamen Sorgerechts sei sie allein für die Belange der Kinder verantwortlich geblieben.

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Zu Unrecht sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass sie den Sohn A… dazu angehalten hätte, die Internetnachrichten des Antragsgegner (Chat-Verkehr mit der neuen Partnerin) auszukundschaften. Nachdem sie dies erfahren habe, habe sie vielmehr den Sohn aufgefordert, dies zu unterlassen. Sie habe die Kinder auch nicht negativ beeinflusst, so dass der von Kindern bei ihrer Anhörung geäußerte Wille zu beachten sei.

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Eine Kommunikation zwischen den Parteien sei aufgrund des vom Antragsgegner gezeigten Verhaltens nicht mehr möglich. Er habe die Vertrauensbasis zerstört und durch seine Äußerungen im Verfahren auch das Verhältnis zu den Kindern erheblich beeinträchtigt.

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Die Antragstellerin beantragt,

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              den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihr das alleinige Sorgerecht für die Kinder zu übertragen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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              die Beschwerde zurückzuweisen.

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Er behauptet, es sei nicht zutreffend, dass seinerzeit die Sorgerechtserklärung nur unter Druck abgegeben worden sei, und er sich nicht um die Belange der Kinder gekümmert habe. Entscheidungen sei stets gemeinsam getroffen worden und auch an der täglichen Versorgung und Betreuung der Kinder sei er umfangreich beteiligt gewesen.

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Die Antragstellerin habe sehr wohl den Sohn A… aufgefordert, die Internetkommunikation es Antragsgegners auszuspionieren. Dies habe sie selbst erzählt. Jedenfalls ergäbe sich aus dem Schreiben der Antragstellerin an seine Eltern, dass sie das Tun des Sohnes gutgeheißen und nicht unterbunden habe. Dass sie die Kinder negativ gegen ihn beeinflusse zeige sich auch in der jüngsten Zeit.

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Schließlich versuche die Antragstellerin den Kontakt zwischen den Kindern und ihm zu unterbinden, was ihre fehlende Bindungstoleranz erkennen lasse.

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II.

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Die nach §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die von der Antragstellerin begehrte Übertragung des Sorgerechts setzt nach§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraus, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung der Alleinsorge auf die Antragstellerin dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Dies vermag der Senat jedoch nicht festzustellen.

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Unverkennbar ist die Kommunikation der Parteien auch hinsichtlich der Angelegenheiten der Kinder erheblich gestört. Der Grund dafür liegt jedoch nicht etwa in Meinungsverschiedenheiten in Fragen der Kindererziehung, sondern in den von den Parteien nicht aufgearbeiteten Konflikten aus ihrer Paarbeziehung. Nach dem Eindruck des Senats ist dafür in erster Linie die von der Antragstellerin empfundene tiefe Enttäuschung und Kränkung durch den Antragsgegner in Zusammenhang mit der Trennung ursächlich. Solche Konfliktursachen sind jedoch nur bedingt geeignet, die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts zu rechtfertigen. Denn zunächst ist es Aufgabe der Eltern zu unterscheiden zwischen ihren Beziehungskonflikten auf der einen Seite und der fortbestehenden, gemeinsamen Elternverantwortung auf der anderen Seite. Letztere verlangt von jedem Elternteil, dass er die Bedeutung des jeweils anderen Elternteils für die Kinder und deren Entwicklung anerkennt und fördert. Vor diesem Hintergrund ist auch das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass nicht die Anordnung der Alleinsorge der Antragstellerin dem Kindeswohl am besten entspricht, sondern die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts. Dabei spielt es im Übrigen keine Rolle, aus welchen Gründen die Parteien seinerzeit durch Abgabe der Sorgerechtserklärung das gemeinsame Sorgerecht begründet haben.

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Auch der von den Kindern geäußerte Wunsch, die Antragstellerin solle das Sorgerecht alleine ausüben können, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die Anhörung der Kinder durch den Senat hat ergeben, dass dieser Wunsch offenbar nicht auf Gründen beruht, die in dem Eltern-Kind-Verhältnis wurzeln. Solche Gründen konnten von den Kindern jedenfalls nicht benannt werden. Vielmehr hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass die Kinder sich solche Gründe zu eigen machen, die von der Antragstellerin übernommen wurden. So wird etwa das gestörte Vertrauen zum Antragsgegner damit begründet, dass er der Antragstellerin und den Kindern gegenüber erklärt habe, die Beziehung zu seiner Freundin sei beendet, obwohl dies nicht gestimmt habe. So ein Verhalten mag auch die Kinder zunächst betroffen haben, letztlich handelt es sich jedoch um ein Problem auf der Beziehungsebene der Parteien. Deren Aufgabe ist es in diesem Zusammenhang im Übrigen, den Kindern zu verdeutlichen, dass ihre Probleme in der Beziehung zueinander nichts mit ihrem Verhältnis zu den Kindern zu tun haben. Demgegenüber sind die Kinder hier in nicht zu rechtfertigender Weise in den Konflikt der Parteien hineingezogen worden. Am deutlichsten wird dies daran, dass A… den Chat-Verkehr des Antragsgegners mit der neuen Partnerin „ausspioniert“ hat. Auch wenn die Antragstellerin ihn dazu nicht angehalten haben sollte, so ergibt sich doch aus dem vorgelegten Schriftverkehr, dass sie dem Vorgehen nicht entgegengetreten ist und dem Sohn nicht bereits an dieser Stelle deutlich gemacht hat, dass es sich ausschließlich um eine Angelegenheit der Parteien untereinander handelt.

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Unter Berücksichtigung aller Umstände, ist daher die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts auch für die Zukunft im Interesse der Kinder. Da weder der Aufenthalt der Kinder bei der Antragstellerin in Frage gestellt ist, noch konkrete Schwierigkeiten bei der gemeinsamen Ausübung des Sorgerecht bislang aufgetreten sind, wird es nun Aufgabe der Parteien sein, den Kindern die Bindung zu beiden Elternteilen zu ermöglichen. Dazu wäre es sicherlich hilfreich, wenn sie – gegebenenfalls mit professioneller Hilfe – ihre Probleme in der Paarbeziehung bearbeiten würden, um auf diese Weise auch den Kindern die Trennung vermitteln zu können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, 131 Abs. 3 KostO.