Gegenvorstellungen gegen PKH-Beschluss wegen nicht offengelegter Vermögenswerte zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gegenvorstellungen beider Parteien gegen den Prozesskostenhilfebeschluss bleiben ohne Erfolg. Im mündlichen Verhandlungstermin offenbarten beide Parteien nicht deklarierte Vermögenswerte (Wertpapiere, Schmuck, Lebensversicherung, Hausanteil), deren Werte nur geschätzt wurden. Mangels prüfbarer Angaben geht das Gericht von Überschreiten des Schonvermögens aus und versagt PKH; die Kosten des erledigten Hauptsacheverfahrens trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Gegenvorstellungen gegen den Prozesskostenhilfebeschluss als unbegründet verworfen; Kosten des Hauptsacheverfahrens der Antragstellerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Bedürftigkeit durch vollständige und prüfbare Angaben zu Vermögensverhältnissen nach § 117 ZPO ersichtlich ist.
Unbelegte Schätzungen über Vermögenswerte im Verhandlungstermin sind kein hinreichender Nachweis und rechtfertigen die Annahme, dass das Vermögen das zulässige Schonvermögen übersteigt.
Bei mündlicher Offenbarung weiterer, nicht deklarierter Vermögenswerte darf das Gericht mangels Überprüfbarkeit zuungunsten des Antragstellers schließen und die Prozesskostenhilfe versagen (§ 114 ZPO).
Nach § 91a ZPO sind die Kosten des erledigten Verfahrens nach Billigkeit aufzuerlegen; wer durch seine prozessuale Vorgehensweise das Risiko der Erfolglosigkeit schafft, kann mit den Kosten belastet werden (Antragstellerin trägt Kosten).
Tenor
I. Die Gegenvorstellungen beider Parteien geben keine Veranlassung, den Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 12. Juni 2002 abzuändern.
Bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass beide Parteien über Wertpapiervermögen, die Antragstellerin darüber hinaus über Schmuck und der Antragsgegner darüber hinaus über eine Lebensversicherung und über einen ererbten Hausanteil in I. verfügen, die beide Parteien in ihren Prozesskostenhilfeerklärungen nach § 117 ZPO nicht aufgeführt haben. Die Angabe der Parteien im Verhandlungstermin über den Wert dieser Vermögensgegenstände beruhen auf Schätzungen, die der Senat nicht nachprüfen kann. Unter diesen Umständen muss der Senat davon ausgehen, dass der Wert ihres Vermögens über dem ihnen zuzubilligenden Schonvermögen liegt und sie dann nicht prozesskostenhilfebedürftig im Sinne des § 114 ZPO sind.
II. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
Nachdem beide Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bishe-rigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Danach sind die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, weil dies der Billigkeit entspricht. Sie hat durch ihren Antrag vom 21. Mai 2001 auf Abtrennung der Folgesache GÜ selbst das Risiko dafür gesetzt, dass sich ihr erst nach erfolgter Abtrennung durch Urteil des Amtsgerichts vom 6. Juli 2001 im Wege der Klageänderung auf vorzeitigen Zugewinnausgleich umgestellter Klageantrag durch alsbaldigen Eintritt der Rechtskraft der Scheidung und die damit verbundene Auflösung des gesetzlichen Güterstands erledigt und nicht mehr zum Ziel führen kann. Bei dieser Sachlage wäre es unbillig, den Antragsgegner mit den Kosten des Verfahrens auf vorzeitigen Zugewinnausgleich zu belasten bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Risikos, in dem von ihr nunmehr weiterverfolgten Verfahren auf regulären Zugewinnausgleich zu unterliegen und dann die Kosten zu tragen, zumal angesichts der in beiden Verfahren nach der gewählten Verfahrensweise gleichen Berechnungsstichtages.
Streitwert: Zunächst 3.579,04 EUR (7.000,00 DM), ab dem 24. Juni 2002: 2.542,00 EUR.
Die neuerliche Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 3. Juli 2002 ändert nichts an der Entscheidung unter I.
Die Antragstellerin räumt ein, über weiteres, noch nicht in ihrem Besitz befindliches Vermögen zu verfügen, dessen Wert sie nicht beziffern, welches sie aber herausverlangen kann. Unter diesen Umständen kann der bereits in ihrem Besitz befindliche Schmuck nicht als Schonvermögen angesehen werden.