EP 2 032 364: „vollständig innerhalb“ bei Nummeriervorrichtung – kein seitlicher Überstand
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsklägerin verfolgte im Berufungsverfahren Unterlassungsansprüche wegen Patentverletzung durch eine Nummeriervorrichtung. Streitentscheidend war die Auslegung des Merkmals, wonach die Betätigungseinrichtungen „vollständig innerhalb“ der Nummeriervorrichtung anzuordnen sind. Das OLG wies die Berufung zurück, weil die angegriffene Ausführungsform seitlich über die durch Räderpaket, Drehwelle und Lagerung vorgegebenen Umrisse hinausreicht und damit das Merkmal nicht erfüllt. Ein Gehäuse ist hierfür nicht erforderlich und kann den Anspruchsumfang nicht erweitern; schon deshalb fehlt es an einem Verfügungsanspruch.
Ausgang: Berufung der Verfügungsklägerin zurückgewiesen, da die angegriffene Ausführungsform das Merkmal „vollständig innerhalb“ nicht verwirklicht.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung elektromechanischer Betätigungseinrichtungen „vollständig innerhalb“ der Nummeriervorrichtung verlangt, dass die Antriebseinheiten nicht seitlich über die durch Nummerierräderpaket, Drehwelle und deren Lager vorgegebenen Umrisse hinausragen.
Ein in den Patentansprüchen nicht genanntes Gehäuse ist kein funktionsnotwendiges Bauteil, das bei der Auslegung eines Merkmals als selbstverständlich mitzulesen ist; die Merkmalsforderung „innerhalb“ setzt daher kein Gehäuse voraus.
Der Begriff „Nummeriervorrichtung“ kann im Kontext des Merkmals „innerhalb der Nummeriervorrichtung“ die eigentliche Nummeriereinheit ohne Antrieb bezeichnen, um dem Merkmal einen technisch sinnvollen Begrenzungsmaßstab zu geben.
Wird die vollständige Innenanordnung der Antriebe als konsequente Vermeidung seitlichen Überstehens verstanden, steht ein deutlicher seitlicher Überstand der angegriffenen Ausführungsform einer wortsinngemäßen Verwirklichung entgegen.
Anwendungsfälle mit größeren Einbauräumen rechtfertigen keine Einschränkung des Merkmalsverständnisses, wenn die Erfindung eine generell platzsparende, nebeneinander anordenbare Bauweise anstrebt.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4b O 97/12
Tenor
I.
Die Berufung gegen das am 18. Oktober 2012 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Verfügungsklägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen und ist auch mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Verfügungsklägerin die gegen die Verfügungsbeklagte erhobenen Ansprüche nicht zustehen, weil eine Übereinstimmung des angegriffenen Gegenstandes mit der im Verfügungspatent unter Schutz gestellten technischen Lehre nicht festgestellt werden kann.
1. Das Verfügungspatent – das zugunsten der Verfügungsklägerin eingetragene, auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte und am 19. Januar 2011 in englischer Verfahrenssprache veröffentlichte europäische Patent 2 032 364 (Anl. ASt 9; deutsche Übersetzung Anl. ASt 9a) – betrifft eine Nummeriervorrichtung zum typografischen Nummerieren. Derartige Vorrichtungen bedrucken regelmäßig auf Bögen reihen- und spaltenweise aufgedruckte Wertpapiere wie Banknoten, Schecks o.ä. mit Seriennummern. Sie umfassen üblicherweise mehrere typographische Nummerierräder oder -scheiben, auf deren Umfang alphanumerische Symbole reliefartig ausgebildet sind; zugeordnete mechanische Betätigungsmittel betätigen die Nummerierräder, um sie auf die gewünschten Nummerierungspositionen zu drehen (Verfügungspatentschrift Abs. [0010] und [0039]). Gegenüber üblichen mechanischen Vorrichtungen, bei denen die Nummerierräder sequenziell betätigt werden, bieten andere mehr Flexibilität bei der Betätigung der Nummerierräder von einem Nummerierdurchgang zum nächsten (Verfügungspatentschrift Abs. [0011]).
Unabhängig von der Art und Weise, wie die Bögen bedruckt werden, müssen zum Bündeln oder Paketieren von Wertpapieren insbesondere bei mechanischen Nummeriervorrichtungen aufwändige Bündelkollationiersysteme eingesetzt werden, damit die Wertpapiere der einzelnen Bündel fortlaufend durchnummeriert sind (Verfügungspatentschrift, Abs. [0005]).
Der Verzicht auf ein Kollationiersystem bedingt spezifische Nummeriervorrichtungen, die kostspieliger sind als herkömmliche (Verfügungspatentschrift, Abs. [0009]). Entscheidend kommt es auf die Nummerierungsflexibilität der Vorrichtung an, die verwendet wird, um die richtigen Seriennummern an jeder Stelle der Bögen aufzudrucken. Bei der in diesem Zusammenhang erwähnten, aus der US-Patentschrift 5 660 106 bekannten Vorrichtung sind alle Nummerierräder um eine gemeinsame Antriebswelle dreh- und antreibbar. Dabei können einzelne Nummerierräder mittels elektromagnetisch betätigter Sperrklinken in einer bestimmten gewünschten Position blockiert werden. Dadurch lassen sich zwar wahlweise und willkürlich auch nicht sequenzielle Zahlen bilden, nachteilig sind jedoch der relativ aufwändige und kostspielige Betätigungsmechanismus und die übermäßige Reibungswärme zwischen den Nummerierrädern und der gemeinsamen Antriebswelle.
Die Verfügungspatentbeschreibung erwähnt ferner hybride Nummeriervorrichtungen, die eine gewisse Flexibilität bei der Nummerierung ermöglichen (z.B. diejenige gemäß der US-Patentschrift 4 677 910 (insbesondere dort Figuren 6/6a), bei der das Nummerierrad für die Einerstellen unabhängig von den anderen Nummerierrädern von einem Elektromotor angetrieben wird). An ihr wird bemängelt, die Flexibilität der Vorrichtung sei sehr beschränkt, da nur ein einziges Nummerierrad, nämlich dasjenige für die Einerstellen, auf eine beliebige Position eingestellt werden könne, während die anderen Nummerierräder weiterhin sequenziell betätigt würden (Verfügungspatentschrift Abs. [0014]).
Eine größere Flexibilität ermöglicht die hybride Nummeriervorrichtung gemäß den Figuren 3 bis 6 der US-Patentschrift 4 843 959 (Anl. ASt 13), bei der die Nummerierräder für Einer, Zehner, Hunderter, Tausender, Zehntausender und Hunderttausender jeweils von Schrittmotoren über Getriebe und Wellen angetrieben werden. Ein Computer kann die Einstellungen der Nummerierräder überprüfen. Die zehn Nummerierräder werden von zwei Seitenplatten umgeben, an deren Außenseite jeweils drei Elektromotoren angeordnet sind (vgl. Verfügungspatentschrift, Abs. [0018] a.E.). Daran bemängelt die Verfügungspatentbeschreibung, diese Anordnung könne maximal nur sechs Nummerierräder drehbar antreiben (Abs. [0017]), und die Anordnung der Motoren außen auf den Seitenwänden schränke die insbesondere bei der Ganzbogen-Nummerierung wichtige Möglichkeit stark ein, mehrere Nummeriervorrichtungen platzsparend nebeneinander anzuordnen (Abs. [0018]). Zudem gebe es, da alle Getriebe der Nummerierräder den gleichen Durchmesser aufwiesen, keinen Reduzierungsfaktor zwischen Motorausgang und Nummerierrädern (womit gemeint ist, dass keine Untersetzung gegeben ist). Da Nummerierräder eine große Anzahl von Schritten erforderten, benötige man auch für die Schrittmotoren eine entsprechend hohe Schrittzahl, weshalb die Motoren sehr groß sein müssten und schwer in die Nummeriervorrichtung zu integrieren seien (Verfügungspatentschrift Abs. [0019]).
Einen weiteren Nachteil u.a. der in den US-Patentschriften 5 660 106 und 4 677 910 und in der internationalen Patentanmeldung WO 2004/016 433 beschriebenen Vorrichtungen sieht die Verfügungspatentbeschreibung (Abs. [0021]) darin, dass die Nummeriervorrichtungen wie herkömmliche mechanische Vorrichtungen mechanisch mit externen nicht zur Nummeriervorrichtung gehörenden Betätigungsmitteln interagierten, die typischerweise dort auf der Nummerierungsmaschine montiert würden, wo die Nummeriervorrichtungen angeordnet seien. Insbesondere benötige jede Nummeriervorrichtung ein Betätigungsnockenglied zum Betätigen oder zumindest zum Freigeben der Nummerierräder, welches mit einer entsprechenden Nockenfläche zusammenwirkt, die in der Nummerierungsdruckpresse angeordnet ist. Einige der vorgeschlagenen Lösungen erfordern zum drehbaren Antreiben der Nummerierräder ferner eine mechanische Koppelung, die ein Antriebsgetrieberad und ein zugeordnetes Zahnsegment benötigt; in diesem Zusammenhang wird die US-Patentschrift 5 660 106 noch einmal ausdrücklich hervorgehoben.
Die Aufgabe (das technische Problem) des Verfügungspatentes besteht darin, die bekannten Vorrichtungen und Verfahren zu verbessern und eine Nummeriervorrichtung bereitzustellen, die ein beliebiges Nummerierverfahren ausführen kann, einfach herzustellen ist, zuverlässig arbeitet und geringe Abmessungen bzw. eine kleine Größe aufweist (Verfügungspatentschrift, Abs. [0022] bis [0025], [0031] – [0033], [0046] und [0054]).
Zur Lösung dieser Problemstellung lehrt die im vorliegenden Verfügungsverfahren geltend gemachte Kombination der Patentansprüche 1, 2, 3 und 18 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen:
1. Nummeriervorrichtung (1) zur Durchführung der Nummerierung in Bogen- oder Rollen-Nummerierungsdruckpressen.
2. Die Nummeriervorrichtung (1) weist auf:
a) eine Nummeriereinheit (6) mit mehr als sechs, vorzugsweise zwölf drehbaren Nummerierrädern (7) und
b) elektromechanische Betätigungseinrichtungen zur Einstellung der Position der Nummerierräder (7).
3. Die Nummerierräder (7)
a) sind nebeneinander angeordnet,
b) drehen um eine gemeinsame Drehachse und
c) tragen alphanumerische Symbole.
4. Die elektromagnetischen Betätigungseinrichtungen
a) sind vollständig innerhalb der Nummeriervorrichtung (1) angeordnet,
b) mechanisch autonom und
c) weisen eine Vielzahl von unabhängigen Antriebseinrichtungen (15, 18–23; 23*) auf, die eine entsprechende Vielzahl Nummerierräder (7) betätigen;
d) jede unabhängige Antriebseinrichtung (15, 18–23; 23*) weist mindestens einen Elektromotor (15) auf, der das zugeordnete Nummerierrad (7) über ein Getriebe (16, 19–23; 23*) steuert.
5. Der Elektromotor (15) ist
a) ein bürstenloser Gleichstrommotor mit elektronischer Umschaltung (Kommutierung) und
b) über ein Untersetzungsgetriebe (18) mit dem Getriebe (16, 19–23; 23*) gekoppelt.
Zutreffend ist die Ansicht des Landgerichts, dass die in den Verfügungspatentansprüchen 1 bis 3 und 18 beschriebene Vorrichtung kein Gehäuse umfasst und dass die Vorgabe in Merkmal 4 a) (Merkmal 1.7 der landgerichtlichen Merkmalsgliederung), die elektromechanischen Betätigungseinrichtungen zur Einstellung der Position der Nummerierräder vollständig innerhalb der Nummeriervorrichtung anzuordnen, nicht zwingend bedeutet, sie zu diesem Zweck innerhalb eines Gehäuses unterbringen zu müssen. In keinem der genannten Ansprüche wird ein Gehäuse erwähnt; das Merkmal 4a) ist allgemeiner gefasst und verlangt nur, dass die Betätigungseinrichtungen vollständig innerhalb der Nummeriervorrichtung angeordnet sind.
Anliegen der Erfindung ist es u.a., eine kompakte Anordnung bereitzustellen, die es - anders als der Stand der Technik - erlaubt, mehrere Nummeriervorrichtungen platzsparend nebeneinander zum Einsatz zu bringen. Bedeutung hat dies vor allem bei der bereits erwähnten Ganzbogen-Nummerierung von Wertpapieren. Mit dieser Zielsetzung grenzt sich die Erfindung namentlich von der US-Patentschrift 4 843 949 (= europäisches Patent 0 286 317) ab, bei der die Antriebsmotoren für die Nummerierräder außerhalb der Seitenwände der Nummeriervorrichtung liegen (Verfügungspatentschrift Abs. [0018]; Übersetzung S. 6 Z. 21 bis 27). Zieht der Fachmann die einschlägigen Figuren 3 und 4 der erwähnten Entgegenhaltung zu Rate, erkennt er, dass mit den „Seitenwänden“ die „Seitenplatten 121, 122“ gemeint sind, welche nach den Erläuterungen der Druckschrift die Nummerierräder tragen (Europäische Patentschrift 0 286 317, S. 8 vorletzter Absatz). Weil die seitliche Lage der Antriebseinheiten jenseits der Tragelemente für die Nummerierräder unerwünscht ist, spricht bereits dies dafür, dass die Lehre der im Verfügungspatent unter Schutz gestellten Erfindung dahin geht, genau diese besagte, als nachteilig erkannte Anordnung zu beseitigen, indem die Betätigungseinrichtungen für die Nummerierräder nicht mehr - wie bisher - außerhalb, sondern innerhalb der Nummeriereinheit platziert werden. Exakt das besagt auch der Verfügungspatentanspruch 1 mit der Vorgabe, dass sich die Antriebseinrichtungen für die Nummerierräder (bestehend aus Elektromotor und Getriebe) nicht mehr außerhalb, sondern „vollständig innerhalb der Nummeriervorrichtung“ befinden sollen.
Mit dem Begriff „Nummeriervorrichtung“ ist in diesem Zusammenhang – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht die Gesamtheit aus Nummeriereinheit und Betätigungseinrichtung gemeint, weil das Merkmal so ersichtlich keinen Sinn ergäbe. Zur Begrenzung des verfügbaren Raumes für die Betätigungseinrichtungen dienten dann nämlich auch diese selbst. „Nummeriervorrichtung“ bezeichnet im Rahmen des fraglichen Merkmals lediglich die eigentliche Nummerierstation ohne Antrieb. Zu ihr gehört - auch wenn dies keine besondere Erwähnung im Patentanspruch gefunden hat - auf jeder Seite des Nummerierräderpaketes ein tragendes Element für das Räderpaket, weil die Nummerieräder nur dann – wie es der Patentanspruch 1 verlangt – um eine gemeinsame Achse drehen können. Zwei Wellenlager für die Drehwelle der Nummerierräder sind insofern ein technisch zwingend notwendiger Teil der Nummeriereinheit, weswegen sie zu der „Nummeriervorrichtung“ im Sinne des Patentanspruchs 1 gehören.
Ganz anders verhält es sich in dieser Beziehung mit dem Gehäuse. Ein solches ist im Patentanspruch 1 nicht erwähnt. Es bildet - anders als die Lager für die Drehwelle - auch kein funktionsnotwendiges Bauteil, das der Fachmann von selbst in den Patentanspruch hineinliest. Ein Gehäuse ist folgerichtig auch erst Gegenstand des Unteranspruchs 14. So gesehen ist völlig eindeutig, was das Klagepatent mit der Anweisung besagt, die Betätigungseinrichtungen für die Nummerierräder „vollständig innerhalb der Nummeriervorrichtung anzuordnen“, nämlich dass sich die Antriebseinheiten für die Räder innerhalb derjenigen Umrisse zu befinden haben, die durch die Nummerierstation, bestehend aus den nebeneinanderliegenden Nummerierrädern, ihrer Drehwelle und deren seitliche Lagerung, vorgegeben sind. Die im Unteranspruch 14 vorgesehene Möglichkeit, ein Gehäuse zu verwenden, erweitert den konstruktiven Spielraum insofern nicht. Der Fachmann erkennt vielmehr, dass er ein Gehäuse (sofern er ein solches einsetzen will) sinnvollerweise so auszugestalten und anzuordnen hat, dass die seitliche Platzersparnis, die durch die patentgemäße Unterbringung der Antriebseinheiten innerhalb der Erstreckung der Nummeriereinheit (Räderpaket + Drehwelle + Wellenlager) gewonnen wird, dadurch nicht wieder zunichte gemacht wird. Wie dies umzusetzen ist, verdeutlicht ihm beispielhaft die Figur 3 der Verfügungspatentschrift.
Die Vorgabe, die Antriebe „vollständig“ innerhalb der eigentlichen Nummeriereinheit unterzubringen, ist eindeutig. Es soll nicht nur eine irgendwie graduelle Verbesserung gegenüber dem Stand der Technik erzielt werden; angestrebt ist vielmehr eine konsequente und optimale Lösung, die prinzipiell jegliches seitliche Überstehen der Antriebsaggregate gegenüber der Drehwelle für die Räder und ihrer Lager ausschließt.
2. Bei der gegebenen Anspruchsfassung mag darüber nachgedacht werden können, ob ein Überstand von wenigen Millimetern hingenommen werden kann. Ein seitliches Überragen, wie es bei der angegriffenen Ausführungsform vorhanden ist, verbietet jedenfalls die Annahme, die Antriebseinheiten seien „vollständig“ innerhalb der Nummeriereinheit angeordnet. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass es Anwendungsfälle gibt, bei denen die zu behandelnden Ganzbogen einen etwas großzügigeren Abstand zwischen mehreren Nummeriereinheiten zulassen. Die Erfindung will nicht nur für besondere Anwendungsfälle eine Lösung bereitstellen, sondern die Nummerierung generell verbessern. Sie wendet sich damit auch solchen Fällen zu, bei denen der Ganzbogendruck eine eng beieinanderliegende Nummerierung verlangt. Infolge dessen fehlt es schon an einem Verfügungsanspruch.
III.
Als unterlegene Partei hat die Verfügungsklägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des von ihr erfolglos angestrengten Berufungsverfahrens zu tragen.