Berufung zurückgewiesen — Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit (800.000 €)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung mit Urteil vom 03.02.2022 zurück. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; für die Beklagten 1) und 4) wurde die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung vorläufig angeordnet. Der Streitwert wurde auf 800.000 € festgesetzt.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Streitwert 800.000 €
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Berufung zurückgewiesen, hat die unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Ein Rechtsmittelgericht kann eine Kostenentscheidung oder Teile eines Urteils für den oder die Gegner vorläufig vollstreckbar erklären.
Das Rechtsmittelgericht kann den Streitwert des Berufungsverfahrens festsetzen.
Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen; die Einlegung kann nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen.
Die Einlegung eines Schriftsatzes ist auch im elektronischen Rechtsverkehr möglich, sofern die technischen und formellen Voraussetzungen (u.a. § 130a ZPO/Verordnung) erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4b O 55/15
Tenor
I. Die Berufung gegen das am 25.01.2018 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagten zu 1) und 4) wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 800.000,00 € festgesetzt.
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.