Einstellung der Zwangsvollstreckung nach erstinstanzlicher Vernichtung des Verfügungspatents
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsbeklagten erreichten die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Verbotsurteil, nachdem das Verfügungspatent vom Bundespatentgericht erstinstanzlich für nichtig erklärt worden war. Das OLG Düsseldorf ordnete die Einstellung bis zur Entscheidung über die Berufung an und machte sie ohne Sicherheitsleistung zulässig. Zur Fortsetzung des Verfügungsverfahrens sind die Entscheidungsgründe des BPatG abzuwarten und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Ausgang: Zwangsvollstreckung aus dem Verbotsurteil wegen erstinstanzlicher Vernichtung des Verfügungspatents bis zur Berufungsentscheidung eingestellt
Abstrakte Rechtssätze
Bei nachträglicher erstinstanzlicher Vernichtung des Verfügungspatents ist die Zwangsvollstreckung aus einem auf diesem Patent beruhenden Verbotsurteil in der Regel einzustellen.
Die in § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehene Voraussetzung einer Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung gilt im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht; § 924 Abs. 3 Satz 2 ZPO ermöglicht die sicherheitslose Einstellungsanordnung.
Insbesondere in Generikafällen rechtfertigt die erstinstanzliche Vernichtung des Verfügungspatents eine ohne Sicherheitsleistung angeordnete Vollstreckungseinstellung, um Wettbewerbsnachteile des verurteilten Herstellers zu vermeiden.
Vor Fortführung des Verfügungsverfahrens oder der Berufungsverhandlung sind die Entscheidungsgründe des Nichtigkeitsurteils abzuwarten und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4a O 50/12
Tenor
I. Die Zwangsvollstreckung aus dem am 4. September 2012 verkündeten Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf bleibt bis zur Entscheidung des Senats über die Berufung der Verfügungsbeklagten eingestellt.
II. Die Verfügungsklägerin mag mitteilen, ob sie ihren Verfügungsantrag trotz der erstinstanzlichen Vernichtung des Verfügungspatents weiterverfolgen will. Für diesen Fall wird die Berufungsverhandlung aus Gründen eines fairen Verfahrens erst in Betracht kommen, wenn die Entscheidungsgründe des BPatG vorliegen und die Parteien Gelegenheit hatten, hierzu Stellung zu nehmen. Der Verfügungsklägerin wird deshalb aufgegeben, eine Abschrift des schriftlichen Urteils unmittelbar nach Erhalt zur hiesigen Akte zu reichen. Danach wird der Senat Schriftsatzfristen bestimmen und einen Verhandlungstermin anberaumen.
Gründe
Nachdem das Verfügungspatent vom Bundespatentgericht für nichtig erklärt worden ist, ist die Zwangsvollstreckung aus dem gegen die Verfügungsbeklagten ergangenen Verbotsurteil vorläufig einzustellen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine Vollstreckungseinstellung regelmäßig geboten ist, wenn das Klagepatent nach Erlass des landgerichtlichen Urteils – entgegen der vom Verletzungsgericht getroffenen positiven Rechtsbestandsprognose (§ 148 ZPO) - erstinstanzlich vernichtet wird (Senat, InstGE 9, 173 – Herzklappenringprothese). Entsprechendes gilt auch hier (§§ 936, 924 Abs. 3 Satz 2, 707 ZPO). Üblicherweise erfolgt die Vollstreckungseinstellung wegen § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO zwar nur gegen Sicherheitsleistung des verurteilten Beklagten, weil der Schuldner im Allgemeinen nicht glaubhaft machen kann, dass er zur Sicherheitsleistung außerstande ist und die Vollstreckung ihm darüber hinaus einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die in § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehene Beschränkung der Vollstreckungseinstellung gilt im Verfahren der einstweiligen Verfügung jedoch nicht (§ 924 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz ZPO). Das ermöglicht es, eine sicherheitslose Einstellungsanordnung auch unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Schuldners und den zu erwartenden Vollstreckungsschäden insbesondere dann zu treffen, wenn das Verfügungspatent nachträglich erstinstanzlich vernichtet worden ist. Gerade in Generika-Fällen wie dem vorliegenden ist von dieser Option Gebrauch zu machen, um den verurteilten Verfügungsbeklagten nicht gegenüber anderen auf den Markt drängenden Generikaunternehmen zu benachteiligen, gegen die keine Verbotsverfügung ergangen ist und die nach erfolgter erstinstanzlicher Vernichtung des Verfügungspatents auch nicht mehr mit einer gerichtlichen Verbotsverfügung rechnen müssen.
Die Verfügungsklägerin hatte seit der Zustellung des Einstellungsantrages der Verfügungsbeklagten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.