Gebrauchsmusterverletzung Perkolationsfiltersystem: Kein Hebel 1. Klasse mit Schubstück
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einem Gebrauchsmuster zu einem Perkolationsfiltersystem Unterlassung, Auskunft sowie Folgeansprüche wegen Tischwasserfiltern und Kartuschen der Beklagten. Während der Berufung wurde das Gebrauchsmuster rechtskräftig teilgelöscht und auf Ansprüche mit „Hebel 1. Klasse“ und „Schubstück“ beschränkt. Das OLG änderte das landgerichtliche Urteil ab und wies die Klage ab, weil die angegriffenen Ausführungsformen diese Merkmale nicht verwirklichen. Insbesondere fehlten ein körperlich vorhandenes, der Schließelementseite gegenüberliegendes Hebelende sowie ein am Kartuschensitz angeordnetes Schubstück; die Kartusche wirkte vielmehr direkt auf das Verschlussmittel ein.
Ausgang: Berufung erfolgreich; landgerichtliches Verletzungsurteil abgeändert und Klage mangels Benutzung der beschränkten Ansprüche abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach einer rechtskräftigen Teil-Löschung eines Gebrauchsmusters ist die Verletzungsprüfung anhand der im Rechtsstreit noch geltenden, beschränkten Schutzansprüche vorzunehmen.
Ein „Hebel 1. Klasse“ setzt bei der Auslegung des Anspruchs voraus, dass die Drehachse zwischen zwei körperlich vorhandenen Hebelenden liegt, sodass eine Belastung an einem Ende eine entgegengesetzte Bewegung am anderen Ende bewirkt.
Verlangt der Anspruch, dass das dem Schließelement gegenüberliegende Hebelende „einem Schubstück ausgesetzt ist“, muss ein eigenständiges schiebendes Bauteil vorhanden sein, das die durch das Einsetzen der Kartusche bewirkte Bewegung auf den Hebel überträgt.
Ein bloßer unmittelbarer Kontakt eines kartuschenseitigen Gegenmittels mit dem als Hebel angesehenen Verschlusskörper ersetzt weder ein körperlich ausgebildetes zweites Hebelende noch das beanspruchte Schubstück.
Eine rein kraftmäßige (virtuelle) Interpretation von Hebelenden genügt nicht, wenn der Anspruch die Anbringung eines Schließelements an einem Hebelende und die Beaufschlagung des gegenüberliegenden Hebelendes durch ein Schubstück konstruktiv vorgibt.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4b O 230/10
Tenor
I. Auf die Berufung wird das am 2. August 2012 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist für die Beklagte wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Gebrauchsmusters 20 2007 019 085 U1 in Anspruch, das am 31.07.2007 angemeldet, am 01.07.2010 eingetragen, dessen Eintragung am 05.08.2010 im Patentblatt veröffentlicht und dessen Laufzeit auf 10 Jahre verlängert worden ist. Eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters war ursprünglich die A.; am 06.12.2011 - während des erstinstanzlichen Rechtsstreits - erfolgte die Umschreibung auf die Klägerin.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Perkolationsfiltersystem. Die vor dem Landgericht geltend gemachten Schutzansprüche 1, 3 und 7 haben folgenden Wortlaut:
Anspruch 1
„Perkolationsfiltersystem (1), das einen Strömungsweg (2, 4, 13) des zu filternden Wassers umfasst, der einen Filterkartuschensitz (4) aufweist, um eine Filterkartusche (5) entnehmbar aufzunehmen, so dass der Strömungsweg (2, 4, 13) durch die Filterkartusche (5) verläuft, wenn die Filterkartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, wobei das Filtersystem (1) zum Erkennen einer Eignung der Kartusche (5) an dem Kartuschensitz (4) Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und an der Kartusche (5) Gegenmittel (25) umfasst, wobei die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) miteinander in Wechselwirkung treten können, wenn die Kartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, um einen Betrieb des Filtersystems (1) infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche (5) freizugeben, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel erkannt wird, oder um den Betrieb zu sperren oder um die Nichteignung der Kartusche (5) zu melden, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) nicht erkannt wird, wobei die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) mit stromabwärts von der Kartusche (5) angeordneten Ventilmitteln (11, 12) zum Unterbrechen des Strömungswegs (2, 4, 13) zwischen dem Kartuschensitz (4) und einem stromabwärts von der Kartusche (5) angeordneten Wasserbehälter in Verbindung stehen, um bei fehlender Erkennung der Kartusche (5), wenn diese in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, den Strömungsweg (2, 4, 13) zu unterbrechen, wobei die Erkennungsmittel einen Fühler (15, 17; 18, 20; 24), der einem Schließelement (12) der Ventilmittel (11, 12) zugeordnet ist, und die Gegenmittel eine Anschlagfläche (25) für den Fühler (15, 17; 18, 20; 24) umfassen, die an einem freien Ende eines Ansatzes (26) ausgebildet ist, der von einem Boden (27) der Kartusche (5) in eine Vertiefung (28) vorsteht, die den Ansatz (26) umgibt und aufnimmt.“
Anspruch 3
„Perkolationsfiltersystem (1), das einen Strömungsweg (2, 4, 13) des zu filternden Wassers umfasst, der einen Filterkartuschensitz (4) aufweist, um eine Filterkartusche (5) entnehmbar aufzunehmen, so dass der Strömungsweg (2, 4, 13) durch die Filterkartusche (5) verläuft, wenn die Filterkartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, wobei das Filtersystem (1) zum Erkennen einer Eignung der Kartusche (5) an dem Kartuschensitz (4) Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und an der Kartusche (5) Gegenmittel (25) umfasst, wobei die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) miteinander in Wechselwirkung treten können, wenn die Kartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, um einen Betrieb des Filtersystems (1) infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche (5) freizugeben, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel erkannt wird, oder um den Betrieb zu sperren oder um die Nichteignung der Kartusche (5) zu melden, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) nicht erkannt wird, wobei die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) mit stromabwärts von der Kartusche (5) angeordneten Ventilmitteln (11, 12) zum Unterbrechen des Strömungswegs (2, 4, 13) zwischen dem Kartuschensitz (4) und einem stromabwärts von der Kartusche (5) angeordneten Wasserbehälter in Verbindung stehen, um bei fehlender Erkennung der Kartusche (5), wenn diese in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, den Strömungsweg (2, 4, 13) zu unterbrechen, wobei ein Schließelement (12) der Ventilmittel (11, 12) mittels eines Fühlers (15, 17; 18, 20; 24) der Erkennungsmittel betätigbar ist, wobei der Fühler (15, 17; 18, 20; 24) einen Hebel (18) umfasst, an dessen freiem Ende (18a) das Schließelement (12) angebracht ist, und wobei der Hebel (18) an einem Träger (19) drehbar gelagert ist, der von einem Boden (8) des Kartuschensitzes (4) absteht.“
Anspruch 7
„Filterkanne eines Perkolationsfiltersystems (1) zum Filtern einer Flüssigkeit, insbesondere von Wasser, die Kanne umfassend einen Trichter (2) zur Aufnahme des zu filternden Wassers mit einem Filterkartuschensitz (4), um eine Filterkartusche (5) entnehmbar aufzunehmen, so dass ein Strömungsweg (2, 4, 13) des zu filternden Wassers durch die Filterkartusche (5) verläuft, wenn die Kartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, wobei in dem Trichter (2) ein in dem Strömungsweg (2, 4, 13) stromaufwärts von der Kartusche (5) angeordnetes Becken zur Aufnahme des zu filternden Wassers und in der Kanne ein stromabwärts von der Kartusche (5) angeordnetes Becken zur Aufnahme des gefilterten Wassers angeordnet ist, wobei der Strömungsweg (2, 4, 13) des zu filternden Wassers zwischen den beiden Becken durch den Kartuschensitz (4) und eine darin gegebenenfalls eingesetzte Filterkartusche (5) verläuft, wobei die Kanne an dem Kartuschensitz (4) Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und an der Kartusche Gegenmittel (25) zum Erkennen einer Eignung der Kartusche (5) umfasst, wobei die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) miteinander in Wechselwirkung treten können, wenn die Kartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, um einen Betrieb des Filtersystems (1) infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche (5) freizugeben, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) erkannt wird, oder um den Betrieb zu sperren oder um eine Nichteignung der Kartusche (5) zu melden, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) nicht erkannt wird, wobei die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) derart ausgebildet sind, dass die Erkennung bzw. fehlende Erkennung der Eignung bzw. Nichteignung einer in den Kartuschensitz (4) eingesetzten Kartusche (5) von geometrischen Eigenschaften der Kartusche (5) und/oder eines Fühlers (15, 17; 18, 20; 24) der Erkennungsmittel abhängig ist, wobei die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) mit stromabwärts von der Kartusche (5) angeordneten Ventilmitteln (11, 12) zum Unterbrechen des Strömungswegs (2, 4, 13) zwischen dem Kartuschensitz (4) und dem stromabwärts von der Kartusche (5) angeordneten Wasserbehälter in Verbindung stehen, um bei fehlender Erkennung der Kartusche (5), wenn diese in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, den Strömungsweg (2, 4, 13) zu unterbrechen, wobei ein Schließelement (12) der Ventilmittel (11, 12) mittels des Fühlers (15, 17; 18, 20; 24) betätigbar ist, wobei der Fühler (15, 17; 18, 20; 24) einen Hebel (18) umfasst, an dessen freiem Ende (18a) das Schließelement (12) angebracht ist, und wobei der Hebel (18) an einem Träger (19) drehbar gelagert ist, der von einem Boden (8) des Kartuschensitzes (4) absteht.“
Während des Berufungsrechtszuges ist das Klagegebrauchsmuster rechtskräftig teilgelöscht worden, wobei die bisherigen Schutzansprüche 1 und 2 gestrichen wurden und die - nach neuer Nummerierung - nunmehr noch maßgeblichen Schutzansprüche 1 (vormals Schutzanspruch 3) und 5 (vormals Schutzanspruch 7) nach Aufnahme beschränkender Merkmale (die durch Unterstreichen kenntlich gemacht sind) folgende Fassung erhalten haben:
Anspruch 1
„Perkolationsfiltersystem (1), das einen Strömungsweg (2, 4, 13) des zu filternden Wassers umfasst, der einen Filterkartuschensitz (4) aufweist, um eine Filterkartusche (5) entnehmbar aufzunehmen, so dass der Strömungsweg (2, 4, 13) durch die Filterkartusche (5) verläuft, wenn die Filterkartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, wobei das Filtersystem (1) zum Erkennen einer Eignung der Kartusche (5) an dem Kartuschensitz (4) Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und an der Kartusche (5) Gegenmittel (25) umfasst, wobei die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) miteinander in Wechselwirkung treten können, wenn die Kartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, um einen Betrieb des Filtersystems (1) infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche (5) freizugeben, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel erkannt wird, oder um den Betrieb zu sperren oder um die Nichteignung der Kartusche (5) zu melden, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) nicht erkannt wird, wobei die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) mit stromabwärts von der Kartusche (5) angeordneten Ventilmitteln (11, 12) zum Unterbrechen des Strömungswegs (2, 4, 13) zwischen dem Kartuschensitz (4) und einem stromabwärts von der Kartusche (5) angeordneten Wasserbehälter in Verbindung stehen, um bei fehlender Erkennung der Kartusche (5), wenn diese in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, den Strömungsweg (2, 4, 13) zu unterbrechen, wobei ein Schließelement (12) der Ventilmittel (11, 12) mittels eines Fühlers (15, 17; 18, 20; 24) der Erkennungsmittel betätigbar ist, wobei der Fühler (15, 17; 18, 20; 24) einen Hebel 1. Klasse (18) umfasst, an dessen freiem Ende (18a) das Schließelement (12) angebracht ist und dessen entgegengesetztes Ende (18b) einem Schubstück (20) ausgesetzt ist, und wobei der Hebel (18) an einem Träger (19) drehbar gelagert ist, der von einem Boden (8) des Kartuschensitzes (4) nach oben absteht.“
Anspruch 5
„Filterkanne eines Perkolationsfiltersystems (1) zum Filtern einer Flüssigkeit, insbesondere von Wasser, die Kanne umfassend einen Trichter (2) zur Aufnahme des zu filternden Wassers mit einem Filterkartuschensitz (4), um eine Filterkartusche (5) entnehmbar aufzunehmen, so dass ein Strömungsweg (2, 4, 13) des zu filternden Wassers durch die Filterkartusche (5) verläuft, wenn die Kartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, wobei in dem Trichter (2) ein in dem Strömungsweg (2, 4, 13) stromaufwärts von der Kartusche (5) angeordnetes Becken zur Aufnahme des zu filternden Wassers und in der Kanne ein stromabwärts von der Kartusche (5) angeordnetes Becken zur Aufnahme des gefilterten Wassers angeordnet ist, wobei der Strömungsweg (2, 4, 13) des zu filternden Wassers zwischen den beiden Becken durch den Kartuschensitz (4) und eine darin gegebenenfalls eingesetzte Filterkartusche (5) verläuft, wobei die Kanne an dem Kartuschensitz (4) Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und an der Kartusche Gegenmittel (25) zum Erkennen einer Eignung der Kartusche (5) umfasst, wobei die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) miteinander in Wechselwirkung treten können, wenn die Kartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, um einen Betrieb des Filtersystems (1) infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche (5) freizugeben, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) erkannt wird, oder um den Betrieb zu sperren oder um eine Nichteignung der Kartusche (5) zu melden, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) nicht erkannt wird, wobei die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) derart ausgebildet sind, dass die Erkennung bzw. fehlende Erkennung der Eignung bzw. Nichteignung einer in den Kartuschensitz (4) eingesetzten Kartusche (5) von geometrischen Eigenschaften der Kartusche (5) und/oder eines Fühlers (15, 17; 18, 20; 24) der Erkennungsmittel abhängig ist, wobei die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) mit stromabwärts von der Kartusche (5) angeordneten Ventilmitteln (11, 12) zum Unterbrechen des Strömungswegs (2, 4, 13) zwischen dem Kartuschensitz (4) und dem stromabwärts von der Kartusche (5) angeordneten Wasserbehälter in Verbindung stehen, um bei fehlender Erkennung der Kartusche (5), wenn diese in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, den Strömungsweg (2, 4, 13) zu unterbrechen, wobei ein Schließelement (12) der Ventilmittel (11, 12) mittels des Fühlers (15, 17; 18, 20; 24) betätigbar ist, wobei der Fühler (15, 17; 18, 20; 24) einen Hebel 1. Klasse (18) umfasst, an dessen freiem Ende (18a) das Schließelement (12) angebracht ist und dessen entgegengesetztes Ende (18b) einem
Schubstück (20) ausgesetzt ist, und wobei der Hebel (18) an einem Träger (19) drehbar gelagert ist, der von einem Boden (8) des Kartuschensitzes (4) nach oben absteht.“
Die nachfolgende Abbildung (Figur 2 der Klagegebrauchsmusterschrift) verdeutlicht den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
Die Beklagte stellt Tischwasserfilter mit Kartuschenerkennungssystem unter der Bezeichnung „B.“ (angegriffene Ausführungsform 1) sowie Filterkartuschen unter dem Namen „C.“ (angegriffene Ausführungsform 2) in Deutschland her, bietet sie an und liefert sie (vgl. Muster gemäß den Anlagen K10.1 und K10.2). Die angegriffenen Ausführungsformen werden von ihr auf der Internetseite www…...de zum Verkauf u.a. in Deutschland angeboten. Die nachstehend eingeblendeten Abbildungen verdeutlichen dies, wobei die Filterkartusche in die mit einem Kartuschensitz ausgerüstete Filterkanne eingesetzt wird, sodann die erhaltene Einheit aus Filterkanne und Filterkartusche in den Wasserbehälter verbracht und der Wasserbehälter anschließend mit einem Deckel (mit Ausgießer) verschlossen wird.
Wasserbehälter Filterkanne Filterkartusche Deckel für Wasserbehälter
Der Ventilmechanismus zwischen Filterkanne und Filterkartusche erschließt sich aus den nachfolgenden Skizzen, in denen die Filterkartusche blau, der Kartuschensitz der Filterkanne braun und das Schließelement des Ventilmechanismus rot dargestellt ist.
Das Verschlussbauteil des Ventils (rot) ist nachfolgend ausschnittweise noch genauer skizziert.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht behauptet, die A. habe der D. mit Sitz in E. eine ausschließliche Lizenz am Klagegebrauchsmuster erteilt mit der Befugnis zur Unterlizenzierung und unter Abtretung aller zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung bestehenden Ansprüche aus dem Klagegebrauchsmuster (vgl. „Lizenzvertrag 1“, Anlage K 5.1). Die D. ihrerseits habe der Klägerin eine ausschließliche Unterlizenz erteilt und dieser alle zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung bestehenden Ansprüche aus dem Klagegebrauchsmuster abgetreten (vgl. „Lizenzvertrag 2“, Anlage K 5.2). In technischer Hinsicht ist die Klägerin der Auffassung, dass die angegriffene Ausführungsform 1 von der Lehre der (damals noch geltenden) Ansprüche 1, 3 und 7 des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäßen Gebrauch mache und die angegriffene Ausführungsform 2 die Ansprüche 1 und 3 des Klagegebrauchsmusters mittelbar verletze.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte – nach Beweisaufnahme zur Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation der Klägerin – antragsgemäß zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zum Rückruf, zur Vernichtung und zum Schadenersatz verurteilt. Wegen des genauen Wortlauts des Urteilsausspruchs wird auf den Tenor des landgerichtlichen Erkenntnisses (Umdruck Seiten 2-11) Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Nachdem das Löschungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, verteidigt sie sich noch damit, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der (bestandskräftigen) technischen Lehre des Klageschutzrechts keinen Gebrauch machen. Soweit die Klägerin in der angegriffenen Ausführungsform 1 eine unmittelbare Benutzung von Schutzanspruch 1 und in der angegriffenen Ausführungsform 2 eine mittelbare Benutzung von Schutzanspruch 1 sowie eine unmittelbare Benutzung von Schutzanspruch 5 sehe, gehe dies in mehrfacher Hinsicht fehl. Es existiere schon kein Hebel 1. Klasse, an dessen freiem Ende das Schließelement des Ventilmittels angebracht sei. Charakteristikum eines solchen Hebels sei, dass die Aufbringung einer Last auf das eine Hebelende in einer bestimmten Richtung (z.B. nach unten) das andere Ende des Hebels in die entgegengesetzte Richtung (nach oben) bewege, wie dies aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich sei.
Bei den angegriffenen Ausführungsformen fehle es weiterhin an dem Erfordernis, dass das entgegengesetzte Ende des Hebels einem Schubstück ausgesetzt sei, welches (Schubstück) nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Bestandteil der Erkennungsmittel am Kartuschensitz der Filterkanne zu sein habe. Schließlich gebe es keinen vom Boden des Kartuschensitzes nach oben abstehenden Träger, an dem der (ohnehin nicht vorhandene) Hebel drehbar gelagert sei.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Urteilsausspruch der aufrechterhaltenen Fassung der Schutzansprüche 1 und 3 angepasst wird (wegen der Einzelheiten der Antragsformulierung vgl. den Schriftsatz der Klägerin vom 29.09.2016, Seiten 1-7; GA III 614-620).
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und ist der Ansicht, dass die angegriffenen Ausführungsformen auch der geltenden Fassung des Klagegebrauchsmusters entsprechen. Zur näheren Begründung verweist sie unter anderem auf die nachfolgend eingeblendete Abbildung, die insbesondere verdeutlichen soll, dass ein Hebel 1. Klasse vorhanden ist.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Die Beklagte haftet der Klägerin nicht wegen Gebrauchsmusterverletzung, weil die beiden angegriffenen Ausführungsformen von der geltenden Fassung des Klageschutzrechts keinen Gebrauch machen.
1.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Perkolationsfiltersystem mit einer austauschbaren Filterkartusche.
Solche Systeme werden – wie die Klagegebrauchsmusterschrift dem Fachmann einleitend erläutert - üblicherweise in Filterkannen, Siedekesseln, Kaffeemaschinen und Aufgussvorrichtungen für die häusliche Verwendung gebraucht. Das zu filternde Wasser werde – so heißt es - normalerweise in einen ersten Behälter gegossen, der in seinem Boden einen Sitz für die Filterkartusche aufweise, und dazu veranlasst, in einen zweiten Behälter unter dem ersten Behälter zu fließen, indem das Wasser durch das Filterbett hindurchströme. Angesichts der Tatsache, dass das Trinkwasser an den unterschiedlichen Orten variiere, bestehe der Bedarf, angepasste und spezifische Filtersysteme für die verschiedenen Schadstofftypen zu bestimmen. Da es jedoch praktisch unmöglich sei, eine Kartusche in begrenzter Größe für sämtliche Trinkwassertypen herzustellen, bestehe das Bestreben darin, differenzierte Filterbettzusammensetzungen für die verschiedenen Trinkwassertypen zu wählen. Dabei solle das Filtersystem so betrieben werden, dass eine ungeeignete Kartusche in der Karaffe nicht zugelassen und anstelle der Originalkartusche verwendet werde.
Das Klagegebrauchsmuster benennt in diesem Zusammenhang als Stand der Technik die EP 1 230 166 und die WO 2005/118104. Die Schriften offenbarten Karaffen mit einem Sitz für die Filterkartusche, deren Geometrie Hindernisse für das Einsetzen von Nicht-Original-Kartuschen beinhalte. Dennoch sei es möglich, Kartuschen herzustellen, deren Geometrie die vorgesehenen Hindernisse überwinde. Aus diesem Grund könnten die als ungeeignet erachteten Kartuschen anstelle jener eingesetzt werden, die als für den Zweck geeignet betrachtet würden. Dies könne dazu führen, dass das gefilterte Wasser qualitativ schlechter sei als es der Benutzer erwarte, so dass das ganze Filtersystem in Verruf gerate, obwohl die Ursache des Fehlers in der falsch verwendeten Kartusche liege.
Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe, ein Filtersystem zur Verfügung zu stellen, das strukturell und funktional so ausgestaltet ist, dass es entweder nicht arbeitet oder zumindest einen Betriebsfehler signalisiert, wenn die in den Sitz eingesetzte Kartusche ungeeignet ist.
Zur Lösung dieser Aufgabe sehen die (nach erfolgter Teillöschung) geltenden Schutzansprüche 1 und 5 die Kombination folgender Merkmale vor:
Anspruch 1
(1) Perkolationsfiltersystem (1), das einen Strömungsweg (2, 4, 13) des zu filternden Wassers umfasst.
(2) Der Strömungsweg (2, 4, 13)
(a) weist einen Filterkartuschensitz (4) auf,
(b) um eine Filterkartusche (5) entnehmbar aufzunehmen,
(c) so dass der Strömungsweg (2, 4, 13) durch die Filterkartusche (5) verläuft, wenn die Filterkartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist.
(3) Zum Erkennen einer Eignung der Kartusche (5) umfasst das Filtersystem (1)
(a) an dem Kartuschensitz (4) Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24)
und
(b) an der Kartusche (5) Gegenmittel (25).
(4) Die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) können miteinander in Wechselwirkung treten, wenn die Kartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist,
(a) um einen Betrieb des Filtersystems (1) infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche (5) freizugeben, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel erkannt wird,
oder
(b) um den Betrieb zu sperren oder um die Nichteignung der Kartusche (5) zu melden, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) nicht erkannt wird.
(5) Die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) stehen mit stromabwärts von der Kartusche (5) angeordneten Ventilmitteln (11, 12) zum Unterbrechen des Strömungswegs (2, 4, 13) zwischen dem Kartuschensitz (4) und einem stromabwärts von der Kartusche (5) angeordneten Wasserbehälter in Verbindung, um bei fehlender Erkennung der Kartusche (5), wenn diese in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, den Strömungsweg (2, 4, 13) zu unterbrechen.
(6) Die Erkennungsmittel umfassen einen Fühler (15, 17; 18, 20; 24).
(7) Mittels des Fühlers (15, 17; 18, 20; 24) ist ein Schließelement (12) der Ventilmittel (11, 12) betätigbar.
(8) Der Fühler (15, 17; 18, 20; 24) umfasst einen Hebel 1. Klasse (18),
(a) an dessen freiem Ende (18a) das Schließelement (12) angebracht ist
und
(b) dessen entgegengesetztes Ende (18b) einem Schubstück (20) ausgesetzt ist.
(9) Der Hebel (18) ist an einem Träger (19) drehbar gelagert, der von einem Boden (8) des Kartuschensitzes (4) nach oben absteht.
Anspruch 5
(1) Filterkanne eines Perkolationsfiltersystems (1) zum Filtern einer Flüssigkeit, insbesondere von Wasser.
(2) Die Kanne umfasst einen Trichter (2) zur Aufnahme des zu filternden Wassers.
(3) Der Trichter (2) hat
(a) einen Filterkartuschensitz (4),
(b) um eine Filterkartusche (5) entnehmbar aufzunehmen,
(c) so dass ein Strömungsweg (2, 4, 13) des zu filternden Wassers durch die Filterkartusche (5) verläuft, wenn die Kartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist.
(4) In dem Trichter (2) ist ein in dem Strömungsweg (2, 4, 13) stromaufwärts von der Kartusche (5) angeordnetes Becken zur Aufnahme des zu filternden Wassers angeordnet.
(5) In der Kanne ist ein stromabwärts von der Kartusche (5) angeordnetes Becken zur Aufnahme des gefilterten Wassers angeordnet.
(6) Der Strömungsweg (2, 4, 13) des zu filternden Wassers verläuft zwischen den beiden Becken durch den Kartuschensitz (4) und eine darin ggf. eingesetzte Filterkartusche (5).
(7) Zum Erkennen einer Eignung der Kartusche (5) umfasst die Kanne
(a) an dem Kartuschensitz (4) Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24)
und
(b) an der Kartusche Gegenmittel (25).
(8) Die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) können miteinander in Wechselwirkung treten, wenn die Kartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist,
(a) um einen Betrieb des Filtersystems (1) infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche (5) freizugeben, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) erkannt wird,
oder
(b) um den Betrieb zu sperren oder eine Nichteignung der Kartusche (5) zu melden, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) nicht erkannt wird.
(9) Die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) sind derart ausgebildet, dass die Erkennung bzw. fehlende Erkennung der Eignung bzw. Nichteignung einer in den Kartuschensitz (4) eingesetzten Kartusche (5) von geometrischen Eigenschaften der Kartusche (5) und/oder eines Fühlers (15, 17; 18, 20; 24) der Erkennungsmittel abhängig ist.
(10) Die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) stehen mit stromabwärts von der Kartusche (5) angeordneten Ventilmitteln (11, 12) zum Unterbrechen des Strömungswegs (2, 4, 13) zwischen dem Kartuschensitz (4) und dem stromabwärts von der Kartusche (5) angeordneten Wasserbehälter in Verbindung, um bei fehlender Erkennung der Kartusche (5), wenn diese in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, den Strömungsweg (2, 4, 13) zu unterbrechen.
(11) Ein Schließelement (12) der Ventilmittel (11, 12) ist mittels des Fühlers (15, 17; 18, 20; 24) betätigbar.
(12) Der Fühler (15, 17; 18, 20; 24) umfasst einen Hebel 1. Klasse (18),
(a) an dessen freiem Ende (18a) das Schließelement (12) angebracht ist
und
(b) dessen entgegengesetztes Ende (18b) einem Schubstück (20) ausgesetzt ist.
(13) Der Hebel (18) ist an einem Träger (19) drehbar gelagert, der von einem Boden (8) des Kartuschensitzes (4) nach oben absteht.
2.
Von der vorbeschriebenen technischen Lehre machen die angegriffenen Ausführungsformen keinen Gebrauch. Es fehlt an einem Hebel 1. Klasse, dessen dem Anbringungsort des Schließelements gegenüberliegendes Ende einem Schubstück ausgesetzt ist.
a)
Nach allgemeinem Begriffsverständnis zeichnet sich ein Hebel 1. Klasse durch eine drehbare Lagerung derart aus, dass bei Belastung des Hebels an seinem einen Ende in einer bestimmten Richtung (z.B. nach unten) das andere Ende des Hebels in die entgegengesetzte Richtung (z.B. nach oben) bewegt wird. Damit solches geschieht, müssen sich der (z.B. nach unten) belastete Hebelabschnitt und der von der resultierenden Kraft (z.B. nach oben) beaufschlagte Hebelabschnitt auf jeweils anderen Seiten der Drehachse befinden. Das Klagegebrauchsmuster geht von keinem anderen Verständnis aus, wie sich aus den näheren konstruktiven Vorgaben ergibt, die die Schutzansprüche 1 und 5 diesbezüglich machen. So ist vorgesehen, dass der Hebel an einem nach oben abstehenden Träger drehbar gelagert ist [Merkmale (9), (13)]. Die Lagerung hat ein freies Hebelende hervorzubringen, an dem das Schließelement angebracht ist [Merkmale (8a), (12a)], sowie ein entgegengesetztes Hebelende, das unter der Wirkung eines Schubstücks steht [Merkmale (8b), (12b)]. Das Entstehen zweier Hebelenden verlangt, dass sich die Drehachse des Hebels – wie dies für einen Hebel 1. Klasse kennzeichnend ist – zwischen den beiden Hebelenden befindet. Die den beiden Hebelenden zugewiesenen Aufgaben des Tragens eines Schließelements und des Ausgesetztseins eines Schubstücks machen dem Fachmann überdies deutlich, dass die Hebelenden körperlich vorhanden sein müssen. Nur unter dieser Prämisse - einer Anordnung der Drehachse des Hebels zwischen seinen beiden körperlichen Enden - ist es auch technisch möglich, dass die auf das eine Hebelende aufgebrachte Belastung in einer Richtung eine Kraftwirkung am anderen Hebelende in die entgegengesetzte Richtung hervorbringt. Sie ist für die Zwecke der Erfindung unabdingbar, weil die Belastung des Hebels im Zuge der Kartuschenmontage von der - von oben nach unten eingesetzten - Filterkartusche herrührt (= Belastung nach unten), während das Schließmittel zur Öffnung des Ventils eine hierzu gegenläufige Bewegung (= Kraftentfaltung nach oben) zu vollziehen hat.
Dasjenige Mittel, welches das dem Schließelement gegenüberliegende Ende des Hebels zu belasten hat, ist erfindungsgemäß das Schubstück. Es handelt sich – wie der Begriff bereits besagt – um ein „schiebendes“ Bauteil, dessen Schubbewegung daher rührt, dass die Filterkartusche bei ihrem Einsetzen in die Filterkanne in den Kartuschensitz eintaucht. Im Zuge dieser Einsetzbewegung werden die Gegenmittel der Filterkartusche wirksam, indem sie mit den Erkennungsmitteln des Kartuschensitzes in Wechselwirkung treten [Merkmale (4), (8)]. Konkreter gesagt beaufschlagen die Gegenmittel der Kartusche das Schubstück, welches wiederum seinerseits das dem Schließmittel gegenüberliegende Hebelende belastet, um das Schließmittel des Ventils der Filterkartusche aus seinem Ventilsitz zu heben. Das Schubstück ist somit – wie die Beklagte zu Recht reklamiert – ein Teil der Erkennungsmittel des Kartuschensitzes.
b)
Eine derartige Anordnung ist bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht gegeben. Die Achse, um die das Verschlussmittel beim Einsetzen der Filterkartusche verschwenkt wird, befindet sich am äußersten rechten Rand des Ventil-Verschlusskörpers. Jenseits der Drehachse gibt es deswegen kein körperlich vorhandenes Hebelende, das im Zuge der Einsetzbewegung beaufschlagt werden könnte. Genauso wenig existiert am Kartuschensitz ein Schubstück, das, veranlasst durch den Kontakt mit den Gegenmitteln der Kartusche, seine Schubbewegung auf das dem Schließelement gegenüberliegende Hebelende vermitteln könnte. Vielmehr gerät das Gegenmittel der Kartusche (= unterer zylindrischer Ansatz) direkt in Kontakt mit dem Schwert des Verschlussmittels, welches innerhalb der angegriffenen Ausführungsformen der Hebel sein soll. Außer ihm gibt es mithin kein weiteres (schiebendes) Bauteil, das als Schubstück angesehen werden könnte. Die bezogen auf den Hebel 1. Klasse virtuelle Betrachtung der Klägerin, die die Hebelenden rein kräftemäßig im Sinne des Krafthebels und Lasthebels interpretiert, geht bereits im Ansatz fehl, weil die Hebelenden körperlich vorhanden sein müssen, weil sie nur dann ein Schließelement tragen und der Wirkung eines Schubstücks ausgesetzt sein können.
III.
Als unterlegene Partei hat die Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind. Als reine Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bedürfen.