Ergänzung der Streitwertfestsetzung: 40.000 EUR für Feststellungsantrag zu Schadensersatz
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Festsetzung eines gesonderten Streitwerts für den Feststellungsantrag zur Schadensersatzpflicht. Der Senat ergänzte den Gesamtstreitwert von 120.000 EUR um eine Zuordnung von 40.000 EUR zum Feststellungsantrag. Als Begründung führte das Gericht an, dass eine Aufteilung geboten ist, weil für den Feststellungsantrag eine Erhöhungsgebühr (VV 1008 RVG) in Betracht kommt und der Tätigkeitsgegenstand des Rechtsanwalts bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme identisch ist.
Ausgang: Antrag der Beklagten auf gesonderte Festsetzung des Streitwerts für den Feststellungsantrag zur Schadensersatzpflicht in Höhe von 40.000 EUR stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufteilung des Gesamtstreitwerts ist zulässig und geboten, wenn für einen Teilantrag eine gesonderte Erhöhungsgebühr nach VV 1008 RVG in Betracht kommt.
Bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme mehrerer Beklagter kann der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe bleiben; dies ist bei gebührenrechtlichen Bewertungen zu berücksichtigen.
Der Streitwert für Feststellungsanträge ist nach dem konkreten Antragsgegenstand gesondert zu bemessen; der Gesamtstreitwert kann entsprechend aufzuteilen sein.
Das Gericht kann auf entsprechenden Antrag die Streitwertfestsetzung im Urteil ergänzen, um eine den Gebührenregeln entsprechende Aufteilung zu erzielen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4a O 66/10
Tenor
Die Streitwertfestsetzung im Urteil des Senats vom 08.01.2026 wird dahingehend ergänzt, dass von dem Gesamtstreitwert in Höhe von 120.000,00 EUR 40.000,00 EUR auf den Schadensersatzfeststellungsantrag (Antrag zu Ziffer I.) entfallen.
Rubrum
Gründe
Auf Antrag der Beklagten ist der Streitwert für den Feststellungsantrag zur Schadensersatzpflicht für das Berufungsverfahren mit 40.000,00 EUR zu bemessen.
Eine Aufteilung des Gesamtstreitwert ist geboten, da im Hinblick auf den Feststellungsantrag zur Schadensersatzpflicht eine Erhöhungsgebühr (VV 1008 RVG) in Betracht kommt. Denn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts ist im Hinblick auf alle - gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen - Beklagten derselbe (vgl. zu § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO: BGH, GRUR-RR 2008, 460 Rn. 16 - Tätigkeitsgegenstand; OLG Düsseldorf, GRUR 2000, 825 - ComTech).
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