§ 140b PatG: Auskunft bis zum Endabnehmer, Ausland, EDV-Format und Belegordnung
KI-Zusammenfassung
In einem Patentverletzungsprozess um Energieführungsketten stritten die Parteien im Berufungsverfahren u.a. über Umfang und Form von Auskunft/Rechnungslegung sowie Vernichtung. Das OLG bejahte die Patentverletzung und bestätigte Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Schadensersatzfeststellung weitgehend, verneinte aber die Vernichtungspflicht für gelagerte Einzelkomponenten. Die Auskunft nach § 140b PatG reicht bis zum gewerblichen Endabnehmer und erfasst auch Auslandsvorgänge; eine Nachforschungspflicht zu Abnehmern der Abnehmer besteht bei Unkenntnis regelmäßig nicht. Auskunft/Rechnungslegung sind in elektronisch auswertbarer Form zu erteilen; Belege sind geordnet vorzulegen und zuordenbar zu machen, ohne dass eine bestimmte Zuordnungsart geschuldet ist; Rechnungslegung über Auslands-Weiterverkäufe von Abnehmern wurde abgelehnt, Zusatzgeschäfte über kompatibles Zubehör aber zugesprochen.
Ausgang: Berufung der Beklagten nur hinsichtlich Vernichtung von Einzelkomponenten erfolgreich; Anschlussberufung der Klägerin nur bzgl. Zubehör-Zusatzgeschäften teilweise erfolgreich, im Übrigen (teilweise unzulässig) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Auskunftsanspruch nach § 140b Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 PatG über den Vertriebsweg umfasst die gesamte gewerblich handelnde Vertriebskette bis zum gewerblichen Endabnehmer, einschließlich der Abnehmer der unmittelbaren Abnehmer.
Der Auskunftsanspruch nach § 140b PatG erstreckt sich auch auf Vorgänge im patentfreien Ausland; daher sind auch im Ausland ansässige Abnehmer zu benennen.
Ein patentverletzend handelnder Auskunftsschuldner trifft hinsichtlich fremder Benutzungshandlungen grundsätzlich keine Erkundigungs- oder Nachforschungspflicht zu Abnehmern der Abnehmer, wenn er insoweit keine Kenntnis hat.
Auskunft und Rechnungslegung können regelmäßig in elektronisch auswertbarer Form verlangt werden; elektronisch auswertbar ist ein Format, das unmittelbar maschinell ausgelesen und verarbeitet werden kann, nicht jedoch bloße Scans/Fotos als Datenersatz.
Die Belegvorlagepflicht im Rahmen von § 140b PatG erfordert eine geordnete Vorlage, die eine zumutbare Zuordnung der Belege zu den Auskünften ermöglicht; der Schuldner schuldet jedoch keine bestimmte, vom Gläubiger vorgegebene Zuordnungsmethode.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4b O 23/23
Leitsatz
1. Der Auskunftsanspruch über den Vertriebsweg nach § 140b Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 PatG umfasst die gesamte gewerblich handelnde Vertriebskette, d.h. vom Auskunftspflichtigen bis zum gewerblichen Endabnehmer. Der Schuldner hat deshalb nicht nur Auskunft über seine eigenen (gewerblichen) Abnehmer, sondern auch Auskunft über (gewerbliche) Abnehmer seiner Abnehmer zu erteilen. Allerdings trifft den das Patent durch eigene Benutzungshandlungen verletzenden Schuldner, der in Unkenntnis über die in der Vertriebskette auf seine Abnehmer folgenden Abnehmer ist, keine Erkundigungs-bzw. Nachforschungspflicht, soweit es um fremde Benutzungshandlungen geht.2. Der Auskunftsanspruch nach § 140b PatG erstreckt sich auch auf etwaige Vorgänge, die sich im patentfreien Ausland abspielen, weshalb auch Abnehmer im Ausland zu benennen sind.3. Der Gläubiger des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs kann regelmäßig vom Schuldner desselben verlangen, die Auskunft und Rechnungslegung in elektronisch auswertbarer Form zu erhalten. Als elektronisch auswertbare Form ist hierbei eine Form zu verstehen, bei der die Daten von einem Computer unmittelbar ausgewertet werden können (z.B. mittels Microsoft Excel). Nicht genügend ist dagegen die Übermittlung von digitalisierten Fotos oder Scans schriftlicher Dokumente (Fortführung von Senat, Urt. v. 13.08.2020 - I-2 U 52/19, GRUR-RS 2020, 49189 Rn. 95 - WC-Sitzgelenk II).3. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 140b Abs. 1, Abs. 1 Nr. 3 PatG umfasst auch die Vorlage von Belegen (Fortführung von OLG Düsseldorf InstGE 5, 249 - Faltenbalg). Diese sind in einer geordneten Form vorzulegen, so dass es möglich ist, diese den erteilten Auskünften ohne größere Schwierigkeiten zuzuordnen. Der Schuldner ist hingegen nicht zu einer bestimmten Art und Weise der Zuordnung verpflichtet.4. Dem Patentinhaber steht gegen einen Verletzer, der patentverletzende Erzeugnisse an im Ausland ansässige Konzerngesellschaften oder andere Abnehmer liefert, die diese Erzeugnisse im Ausland weiterveräußern, kein Anspruch auf Rechnungslegung über im Ausland begangene Lieferungs- und Angebotshandlungen der von ihm belieferten Konzerngesellschaften oder sonstigen Abnehmer zu. Etwas anderes kann gelten, wenn der Verletzer an den nachfolgenden Geschäften der von ihm belieferten Gesellschaften in einer Artund Weise partizipiert, dass sie ihm einen (weiteren) geldwerten Vorteil bringen, der im Rahmen der Schadensbemessung als sein Verletzergewinn zu wertenwäre.
Tenor
A.
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 10.07.2024 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie unter teilweiser Verwerfung und im Übrigen Zurückweisung der weitergehenden Anschlussberufung - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Energieführungsketten zur Führung von Schläuchen, Kabeln und dergleichen mit einer Anzahl gelenkig miteinander verbundener Kettenglieder, die durch zueinander parallele Seitenlaschen und diese verbindende Querstege gebildet werden, wobei die Energieführungskette so verfahrbar ist, dass sie eine Schlaufe aus einem Untertrum, einem Obertrum und einem diese verbindenden Umlenkbereich bildet, wobei die jeweils eine der Schmalseiten der Seitenlaschen zum Inneren und die andere zum Äußeren der Schlaufe gerichtet ist und jeweils zwei einander benachbarte Seitenlaschen um eine gemeinsame Schwenkachse gegeneinander verschwenkbar sind, und wobei der Abstand der Schwenkachse zu der dem Schlaufeninneren zugewandten Schmalseite geringer als zu der dem Schlaufenäußeren zugewandten Schmalseite ist, wobei die zur Innenseite der Schlaufe weisenden Schmalseiten der Seitenlaschen in gestreckter Konfiguration eine durchgehende Lauffläche bilden, auf welcher das gegenüberliegende Trum gleiten oder, sofern bei der Energieführungskette zumindest einige der Seitenlaschen des gegenüberliegenden Trums mit Laufrollen versehen sind, abrollen kann,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.07.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe
der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.08.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe
der Herstellungsmengen und -zeiten,
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
4.
die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 27.07.2011 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des LG Düsseldorf vom 10.07.2024 in Gestalt des Urteils des OLG Düsseldorf vom 29.01.2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen;
5.
die
in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse,
in ihrem Eigentum befindlichen Geräte, die vorwiegend zur Herstellung der unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse gedient haben, nämlich Spritzgusswerkzeuge für die Energieführungsketten der Serie „X1“ in der gleitenden und in der rollenden Variante, einschließlich der Artikeleinsätze und Schieber für alle Bauteilvarianten der Serie „X1“
zu vernichten oder nach ihrer - der Beklagten - Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben;
6.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 27.08.2011 Zusatzgeschäfte in Bezug auf die in Ziffer I. 1. bezeichneten Energieführungsketten mit Abnehmern, an die sie solche Energieführungsketten geliefert hat, über Kabel, Schläuche, Führungskanäle, Mitnehmeranbindungen, Zugentlastungen, Kabel- und Schlauchhalterungen, Steckverbinder, Force Monitoring Devices und Floating Moving Devices, die zur Verwendung in oder zur Verwendung zusammen mit den in Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnissen bestimmt sind, getätigt hat, und zwar unter Angabe
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist;
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 27.08.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
B.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 5% und die Beklagte 95% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 10% und die Beklagte 90% zu tragen.
C.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 508.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
D.
Die Revision wird nicht zugelassen.
E.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 550.000 EUR festgesetzt, wovon 500.000,00 EUR auf die Berufung der Beklagten und 50.000,00 EUR auf die Anschlussberufung der Klägerin entfallen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland eingetragenen europäischen Patents XXX (im Folgenden Klagepatent, Anlage rop1). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz sowie Rückruf und Vernichtung in Anspruch.
Das Klagepatent wurde am 17.04.2007 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 21.04.2006 angemeldet. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 27.07.2011. Der deutsche Teil des Klagepatents, der in Kraft steht, wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE XXX geführt.
Das Klagepatent betrifft eine Energieführungskette. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
„Energieführungskette zur Führung von Schläuchen, Kabeln und dergleichen mit einer Anzahl gelenkig miteinander verbundener Kettenglieder, die durch zueinander parallele Seitenlaschen (9) und diese verbindende Querstege gebildet werden, wobei die Energieführungskette so verfahrbar ist, dass sie eine Schlaufe aus einem Untertrum, einem Obertrum und einem diese verbindenden Umlenkbereich bildet, wobei die jeweils eine der Schmalseiten der (10, 12) Seitenlaschen (9) zum Inneren und die andere zum Äußeren der Schlaufe gerichtet ist und jeweils zwei einander benachbarte Seitenlaschen (9) um eine gemeinsame Schwenkachse (S) gegeneinander verschwenkbar sind, und wobei der Abstand der Schwenkachse (S) zu der dem Schlaufeninneren zugewandten Schmalseite (10) geringer als zu der dem Schlaufenäußeren zugewandten Schmalseite (12) ist, dadurch gekennzeichnet, dass die zur Innenseite der Schlaufe weisenden Schmalseiten (10) der Seitenlaschen (9) in gestreckter Konfiguration eine durchgehende Lauffläche (11) bilden, auf welcher das gegenüberliegende Trum gleiten oder, sofern bei der Energieführungskette zumindest einige der Seitenlaschen (9) des gegenüberliegenden Trums mit Laufrollen (15) versehen sind, abrollen kann.“
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 3 der Klagepatentschrift zeigt eine perspektivische Ansicht eines Ausschnitts eines Laschenstrangs einer erfindungsgemäßen Energieführungskette in gebogener und gestreckter Konfiguration:
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Einen gegen die Erteilung des Klagepatents gerichteten Einspruch der Beklagten hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes mit Entscheidung vom 08.07.2014 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten hat die Technische Beschwerdekammer mit Entscheidung vom 17.08.2017 (Anlage TW1) zurückgewiesen.
Eine von der Beklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatents (erhobene Nichtigkeitsklage (Az.: 8 Ni 5/23 (EP)) hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 16.05.2024 (Anlage TW6; im Folgenden BPatG-U) abgewiesen. Die Beklagte hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt (Az.: X ZR 73/24), über die der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden hat.
Die Beklagte ist - wie die Klägerin - auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Energieführungsketten tätig. Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bietet sie an und vertreibt sie Energieführungsketten unter der Bezeichnung „X1“ (im Folgenden angegriffene Ausführungsform). Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung aus den Werbeunterlagen der Beklagten (auszugsweise vorgelegt als Anlage rop4, S. 413) zeigt eine solche Energieführungskette:
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Die Kettenglieder der angegriffenen Ausführungsform sind aus parallel zueinander angeordneten Seitenlaschen (schwarze Spritzgussteile aus Kunststoff) zusammengesetzt, die mit Querstegen (aus Metall) verbunden sind. Die angegriffene Ausführungsform ist so verfahrbar, dass sie eine Schlaufe aus einem Untertrum, einem Obertrum und einem dieses verbindenden Umlenkbereich bildet. Sie ist in zwei unterschiedlichen Varianten erhältlich. Während bei einer Variante (mit dem Zusatz „-R“ in der Modellbezeichnung) Rollen in die Energieführungskette integriert sind (im Folgenden rollende Variante), sind an der anderen Variante (ohne den Zusatz „-R“ in der Modellbezeichnung) keine Rollen vorgesehen, so dass hier ein Trum auf dem gegenüberliegenden Trum gleitet (im Folgenden gleitende Variante).
Abbildung entfernt
Bei der gleitenden Variante der angegriffenen Ausführungsform setzen sich die Seitenlaschenstränge aus zwei unterschiedlichen Laschentypen zusammen, die jeweils abwechselnd aufeinanderfolgen. Wie nachfolgender Abbildung (Klageschrift v. 28.10.2022, S. 17, Bl. 18 eA LG) zu entnehmen ist,
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ist ein Laschentyp im Bereich der Lauffläche an den Enden jeweils mit einem spitz zulaufenden Zapfen versehen (dieser Laschentyp wird im Folgenden als Innenlasche bezeichnet). An eine Innenlasche grenzt zu beiden Seiten der andere Laschentyp (im Folgenden Außenlasche), der den Zapfen der Innenlasche beidseitig umschließt. Die zueinander parallelen Außen-/Innenlaschen sind jeweils durch zwei Querstege verbunden.
Auch die rollende Variante hat solche Innen- und Außenlaschen. Darüber hinaus sind einige Außenlaschen mit integrierten Rollen ausgeführt, wie der nachfolgend eingeblendeten Abbildung (Klageschrift v. 28.10.2022, S. 19, Bl. 20 eA LG, dort das grüne Bauteil) zu entnehmen ist (diese Außenlaschen mit Rollen werden im Folgenden bezeichnet als „Rollenlaschen“):
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An die Rollenlasche schließen beidseitig in Längsrichtung Laschen an, die als Innenlaschen ausgestaltet sind, bei denen indes die Zapfen lediglich in eine Richtung spitz zulaufen (diese werden im Folgenden bezeichnet als „Adapterlaschen“). Die zueinander parallelen Innen-, Außen- und Adapterlaschen sind jeweils über zwei Querstegen miteinander verbunden. Die zueinander parallelen Rollenlaschen sind jeweils nur mit einem Quersteg miteinander verbunden. Die in der zuvor wiedergegebenen Abbildung gezeigte Laschensequenz lautet (von oben links nach unten rechts): Außenlasche - Innenlasche - Außenlasche - erste Adapterlasche - Rollenlasche - zweite Adapterlasche - Außenlasche.
Mit Beschluss vom 26.06.2025 (Az. 4b O 23/23 ZV) verhängte das Landgericht gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR zur zwangsweisen Durchsetzung des erstinstanzlich ausgeurteilten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs.
Die Klägerin sieht im Anbieten und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffene Ausführungsform in der rollenden wie auch in der gleitenden Variante sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß verwirkliche.
Insbesondere sei bei der angegriffenen Ausführungsform die Lauffläche der zur Innenseite der Schlaufe weisenden Schmalseiten durchgehend im Sinne der technischen Lehre. Die Lauffläche werde nicht durch die gesamte Schmalseite, sondern durch den in nachfolgender Abbildung (entnommen der Replik v. 02.11.2023, S. 16, Bl. 111 eA LG) grün markierten Teil gebildet:
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Die von ihr, der Klägerin, durchgeführten Messungen der Übergänge in diesem Bereich zeigten, dass der Spalt zwischen den jeweils benachbarten Seitenlaschen der angegriffenen Ausführungsform so eng wie funktionsbedingt möglich und damit - wie erfindungsgemäß vorgesehen - auf das unvermeidliche Spiel beschränkt sei.
Die Beklagte sei nicht nur verpflichtet, die angegriffene Ausführungsform, sondern auch die Einzelkomponenten, aus der diese sich zusammensetze, sowie die in ihrem Eigentum stehenden Materialien und Geräte (insbesondere Spritzgusswerkezuge), die vorwiegend zur Herstellung der angegriffenen Ausführungsform genutzt würden, zu vernichten.
Die Beklagte, die Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent anhängige Nichtigkeitsklage beantragt hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:
Die geschützte Lehre verlange das Vorhandensein einer Mehrzahl von Querstegen zwischen den jeweils zueinander parallelen Seitenlaschen, ein einzelner Quersteg, der die parallelen Seitenlaschen verbinde, sei demgegenüber nicht erfindungsgemäß. Dieses Verständnis entspreche nicht nur demjenigen der Technischen Beschwerdekammer, sondern auch demjenigen, das die Klägerin im Einspruchsverfahren selbst vorgetragen habe. An diese schutzbereichsbeschränkende Erklärung sei die Klägerin gebunden. Sofern das Klagepatent eine durchgehende Lauffläche der zur Innenseite der Schlaufe weisenden Schmalseiten der Seitenlaschen in der gestreckten Konfiguration verlange, meine dies, dass der Spalt in der Lauffläche auf das unvermeidbare Spiel beschränkt sei, wobei als „Lauffläche“ die gesamte Schmalseite der Seitenlasche zu erachten sei. Auf der Grundlage dieses Verständnisses mache die angegriffene Ausführungsform in der rollenden Variante schon deshalb keinen Gebrauch von der Lehre des Patentanspruchs 1, weil die parallel zueinander verlaufenden Rollenlaschen lediglich mit einem Quersteg verbunden seien. Ferner machten aber auch beide Varianten der angegriffenen Ausführungsform - die rollende und die gleitende - auch deshalb keinen Gebrauch von der Lehre des Patentanspruchs 1, weil bei beiden Varianten in der gestreckten Konfiguration zwischen den Seitenlaschen erhebliche Spaltlücken in Form der seitlichen Aussparungen bestünden, die über das notwendige, für die Realisierung einer Verschwenkung erforderliche Maß hinausgingen.
Durch Urteil vom 10.07.2024 hat das Landgericht dem Klagebegehren entsprochen und in der Sache wie folgt erkannt:
„I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Energieführungsketten zur Führung von Schläuchen, Kabeln und dergleichen mit einer Anzahl gelenkig miteinander verbundener Kettenglieder, die durch zueinander parallele Seitenlaschen und diese verbindende Querstege gebildet werden, wobei die Energieführungskette so verfahrbar ist, dass sie eine Schlaufe aus einem Untertrum, einem Obertrum und einem diese verbindenden Umlenkbereich bildet, wobei die jeweils eine der Schmalseiten der Seitenlaschen zum Inneren und die andere zum Äußeren der Schlaufe gerichtet ist und jeweils zwei einander benachbarte Seitenlaschen um eine gemeinsame Schwenkachse gegeneinander verschwenkbar sind, und wobei der Abstand der Schwenkachse zu der dem Schlaufeninneren zugewandten Schmalseite geringer als zu der dem Schlaufenäußeren zugewandten Schmalseite ist, wobei die zur Innenseite der Schlaufe weisenden Schmalseiten der Seitenlaschen in gestreckter Konfiguration eine durchgehende Lauffläche bilden, auf welcher das gegenüberliegende Trum gleiten oder, sofern bei der Energieführungskette zumindest einige der Seitenlaschen des gegenüberliegenden Trums mit Laufrollen versehen sind, abrollen kann,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Juli 2011 begangen hat, und zwar unter Angabe
der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei die Beklagte Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Daten außerhalb der zu erteilenden Auskunft geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form, vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. August 2011 begangen hat, und zwar unter Angabe
der Herstellungsmengen und -zeiten,
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
4.
die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 27. Juli 2011 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse
aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP XXX erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird, und
b) aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung dieser Erzeugnisse beim jeweiligen Besitzer auf Kosten der Beklagten veranlasst;
5.
die
- im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum der Beklagten befindlichen
unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse sowie
Einzelkomponenten der unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse, nämlich Kettenglieder, Seitenlaschen, Aluminiumstege, Trennstege, Höhenunterteilungen, Anschlusswinkel und Laufrollen,
im Eigentum der Beklagten befindlichen Geräte, die vorwiegend zur Herstellung der unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse gedient haben, nämlich Spritzgusswerkzeuge für die Energieführungsketten der Serie „X1“ in der gleitenden und in der rollenden Variante, einschließlich der Artikeleinsätze und Schieber für alle Bauteilvarianten der Serie „X1“,
zu vernichten oder nach Wahl der Klägerin an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 27. August 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.“
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die geschützte Lehre gebe nicht vor, dass die jeweils parallelen Seitenlaschen eines Kettenglieds durch mindestens zwei Querstege miteinander verbunden seien, ausreichend sei jedenfalls auch eine Verbindung über nur einen Quersteg. Die Querstege begrenzten den Raum für die Kabel, Schläuche oder dergleichen und gewährleisteten so Stabilität und eine sichere Aufnahme. Diese Funktion erfordere nicht zwingend eine Mehrzahl von Querstegen zur Verbindung der Seitenlaschen eines Kettengliedes. Der Fachmann wisse, dass die Stabilität nicht ausschließlich über die Anzahl der Querstreben, sondern auch über ihre Breite herbeigeführt werde. Auch die Klagepatentbeschreibung greife Ausführungsbeispiele mit nur einer Querstrebe zur Verbindung paralleler Seitenlaschen auf. Denn nach den Figuren 2b) und 3b) sei den jeweiligen Seitenlaschen (9) jeweils nur ein Zapfen (13) zur Verbindung mit nur einem Quersteg zugeordnet. Etwas anderes ergebe sich nicht aus den Äußerungen der Klägerin im Einspruchsverfahren. Insbesondere habe die Klägerin damit nicht hinreichend deutlichen ihren Willen zum Ausdruck gebracht, für die angegriffene Ausführungsform bzw. eine ihr vergleichbare Ausgestaltung keinen Schutz zu begehren. Solche Ausgestaltungen seien im Einspruchsverfahren nicht diskutiert worden. Soweit die Technische Beschwerdekammer - ohne nähere Begründung - eine andere Auffassung vertreten habe, teile die Kammer diese nicht. Das Verletzungsgericht habe diese zwar als sachverständige Äußerung zu würdigen, sei hieran aber nicht gebunden. Schließlich sei auch das Bundespatentgericht in seinem qualifizierten Hinweis davon ausgegangen, dass die Verbindung über mindestens einen Quersteg ausreichend sei. Sofern die Lauffläche der Schmalseiten der Seitenlaschen anspruchsgemäß durchgehend seien, bedeute dies, dass die Spalten an den Schmalseiten nur so groß sein dürften, wie es in Anwendung der patentgemäßen Lehre technisch unvermeidbar sei, insbesondere wie es erforderlich sei, um eine Krümmung der Energieführungskette im Umlenkbereich ohne Reibung, Verhaken, Verkanten der Laschen zu ermöglichen. Das Klagepatent gehe hingegen nicht davon aus, dass keinerlei Lücken/Ausnehmungen/Spalten vorhanden sein dürften. Dies solle dem Nachteil entgegenwirken, dass es beim Gleiten des Obertrums auf dem Untertrum zu einem schweren bzw. ungleichmäßigen Lauf und zu einer Geräuschbildung komme. Als „Lauffläche“ seien diejenigen Abschnitte der Schmalseiten zu verstehen, auf denen das jeweils gegenüberliegende Trum tatsächlich gleite oder auf denen die Rollen - soweit vorgesehen - abrollten. Seitliche Aussparungen bzw. Ausnehmungen seien unschädlich, solange jedenfalls ein durchgehender Längsstreifen durch die Schmalseiten gebildet werde. Dieses Verständnis stehe mit dem Verständnis des Bundespatentgerichts im Einklang. Insbesondere ergebe sich kein Widerspruch daraus, dass das Bundespatentgericht im Zusammenhang mit der Entgegenhaltung D1 die Offenbarung einer durchgehenden Lauffläche verneint habe. Bei der D1 fehle es sowohl an den Seiten als auch in der Mitte der Schmalseiten an einem über die gesamte Länge des Laschenstrangs durchgehenden Längsabschnitt, auf dem das gegenüberliegende Trum störungsfrei gleiten/abrollen könne.
Hiervon ausgehend verwirkliche die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1. Auch die parallelen Seitenlaschen der rollenden Variante seien in patentgemäßer Weise über Querstege miteinander verbunden. Dies gelte mit Blick auf die Innen-, Außen- und Adapterlaschen bereits deshalb, weil diese jeweils über zwei Querstege miteinander verbunden seien. Aber auch soweit parallele Rollenlaschen lediglich durch einen Quersteg verbunden seien, entspreche diese Ausgestaltung den Vorgaben des Klagepatents. Ferner habe die Klägerin unter Darlegung von Messungen substantiiert dargetan, dass die zur Innenseite der Schlaufe weisenden Schmalseiten der Seitenlaschen in gestreckter Konfiguration eine durchgehende Lauffläche bildeten. Die Beklagte habe die durch die Klägerin vermessenen Spaltgrößen nicht in Abrede gestellt, sondern allein darauf verwiesen, dass an der Schmalseite der Außenlaschen zu beiden Seiten jeweils Rücksprünge bzw. Vertiefungen gegenüber der Schmalseite der Innenlaschen vorgesehen seien. Diese stünden indes der Annahme durchgehender Laufflächen nicht entgegen, weil die Flächen der Schmalseite, auf der die Rolle der rollenden Variante der angegriffenen Ausführungsform abrolle, im Bereich zwischen diesen Vertiefungen liege. Die Beklagte habe nicht aufgezeigt, dass die Rollen jedenfalls zum Teil auch auf den durch die Ausnehmungen unterbrochenen Flächen der Schmalseiten abrollten. Sowohl bei der gleitenden als auch bei der rollenden Variante, sei ein jeweils mittig durchgehender Längsstreifen vorhanden, auf dem das Gleiten bzw. Abrollen stattfinde.
Da die angegriffene Ausführungsform Patentanspruch 1 verletze, stünden der Klägerin die zuerkannten Ansprüche zu. Insbesondere sei die Beklagte zur Vernichtung nicht nur der angegriffenen Ausführungsform, sondern auch der im Tenor näher bezeichneten Einzelkomponenten verpflichtet. Darüber hinaus sei die Beklagte verpflichtet die Spritzgusswerkzeuge zu vernichten. Denn dabei handele es sich um Materialien/Geräte, die vorwiegend zur Herstellung der angegriffenen Ausführungsform verwendet würden. Eine Verpflichtung zur Vernichtung in dem dargestellten Umfang stelle sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Zwar könne sich die Vernichtung als unverhältnismäßig darstellen, wenn es möglich sei, das patentverletzende Erzeugnis in seinen technischen Merkmalen so abzuändern bzw. nur Teile desselben so zu vernichten, dass es nicht mehr unter den Schutzbereich falle. Insoweit sei aber die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Sofern sie mit Blick auf die rollende Variante eine patentfreie Nutzungsmöglichkeit in der Form vorgetragen habe, dass nicht patengemäße Seitenlaschen verwendet werden könnten, habe sie nicht dargetan, welche konkreten Maßnahmen ergriffen werden würden und inwieweit dafür gesorgt werde, dass diese nicht rückgängig gemacht werden könnten. Ferner habe sie nichts dazu vorgetragen, ob die Eignung der Spritzgussteile zur Herstellung schutzrechtsverletzender Produkte auch auf andere Weise als durch ihre Vernichtung beseitigt werden könne. Sofern die Beklagte in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.06.2024 erstmals auf eine dritte, freitragende Variante der angegriffenen Ausführungsform verwiesen habe, um die Möglichkeit einer patentfreien Nutzung der zu vernichtenden Einzelkomponenten und der zu deren Herstellung verwendeten Werkzeuge aufzuzeigen, sei der Vortrag nicht mehr zu berücksichtigen gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Die Klägerin hat ihrerseits Anschlussberufung eingelegt, mit der sie die Beklagte im Berufungsrechtszug auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die gesamte bis zum Endabnehmer reichende Lieferkette und über Zusatzgeschäfte in Anspruch nimmt. Weiter begehrt die Klägerin im Wege der Anschlussberufung die Vorlage eines elektronischen Verzeichnisses, das mittels EDV auswertbar ist, und ferner, dass die vorgelegten Rechnungen und Lieferscheine derart geordnet und derart in dem Verzeichnis in Bezug genommen sind, dass diese den darin aufgeführten Liefer-/Angebotshandlungen zugeordnet werden können.
Die Beklagte begründet ihre Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt:
Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache.
Anders als vom Landgericht angenommen gebe die geschützte Lehre vor, dass die zueinander parallelen Seitenlaschen der Kettenglieder jeweils durch eine Mehrzahl von Querstegen, das heiße durch mindestens zwei Querstege, verbunden seien. Nicht ausreichend sei hingegen, wenn die Seitenlaschen eines Kettenglieds lediglich durch einen einzigen Quersteg zusammengefügt seien. Dies berücksichtigend mache die rollende Variante der angegriffenen Ausführungsform schon deshalb keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents, weil jedes zweite mit Rollen versehene Kettenglied aus parallel angeordneten Seitenlaschen bestehe, die nur durch einen einzelnen Quersteg verbunden seien.
Sofern Patentanspruch 1 verlange, dass die zur Innenseite der Schlaufe weisende Schmalseite der Seitenlaschen in der gestreckten Konfiguration eine durchgehende Lauffläche bilde, reduziere das Landgericht die „Lauffläche“ fehlerhaft auf denjenigen Abschnitt/diejenigen Abschnitte der Schmalseitenfläche, auf dem/auf denen das Gleiten/Rollen stattfinde. Die Lauffläche werde vielmehr durch die gesamte Breite der Seitenlaschen-Schmalseite gebildet. Auf der Grundlage dieses Verständnisses verwirkliche weder die rollende noch die gleitende Variante der angegriffenen Ausführungsform die Lehre des Patentanspruchs 1. Denn bei beiden Varianten wiesen die Innenseiten der Schmalseiten, sofern man deren gesamte Breite berücksichtige, durch die Vorsprünge erhebliche Lücken auf, die über das Maß hinausgingen, das für die Gewährleistung der Verschwenkbarkeit notwendig sei.
Selbst aber, wenn man dann - dem Verständnis des Landgerichts folgend - lediglich auf einen Teil der Schmalseitenfläche abstelle, auf dem das Rollen/Gleiten stattfinde, fehle es beiden Varianten der angegriffenen Ausführungsform an einer klagepatentgemäßen Ausgestaltung. Denn bei beiden Varianten erfolge das Gleiten/Rollen nicht ausschließlich auf dem vom Landgericht insoweit für maßgeblich erachteten „Längsstreifen“. Vielmehr gelangten bei beiden Varianten, insbesondere auch bei der rollenden, die Innenseiten der Schmalseiten über ihre gesamte Breite miteinander in Kontakt.
Unbeschadet dessen habe das Landgericht der Klägerin zu Unrecht einen Vernichtungsanspruch zugesprochen. Eine Vernichtung erweise sich als unverhältnismäßig, weil sie auf Komponenten gerichtet sei, die einer patentfreien Nutzung seitens der Beklagten dienten. Eine patentfreie Nutzungsmöglichkeit bestehe in der freitragenden Variante einer X1-Energieführungskette, worauf sie, die Beklagte, im Nachgang der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht mit Schriftsatz vom 18.06.2024 hingewiesen habe, was das Landgericht nicht als verspäteten Sachvortrag hätte zurückweisen dürfen.
Eine Aussetzung sei jedenfalls vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich im Rahmen eines Digitalisierungsprojekts der Beklagten aufgefundenen Stands der Technik in Form des Prospekts „X 3 in aller Welt“ (Anlage TW7/BG4), der in das erstinstanzliche Nichtigkeitsverfahren noch nicht eingeführt worden sei, geboten. Unbeschadet dessen habe das Bundespatentgericht das Klagepatent aber auch mit Blick auf den bisher berücksichtigten Stand der Technik rechtsfehlerhaft aufrechterhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (4b O 23/23) vom 10.07.2024 abzuändern und die Klage abzuweisen;
hilfsweise, das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das anhängige Nichtigkeitsberufungsverfahren gegen das Klagepatent auszusetzen.
Die Klägerin, die im Berufungsrechtszug ihren Antrag auf Entfernung der angegriffenen Ausführungsform aus den Vertriebswegen zurückgenommen hat (Bl. 573 eA), beantragt (vgl. Bl. 309-313, 573, 574 eA),
A. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;
B.
auf ihre Anschlussberufung, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10.07.2024 (Az.: 4b O 23/23) abzuändern und wie folgt neu zu fassen (Ergänzungen gegenüber dem landgerichtlichen Tenor sind durch Unterstreichungen hervorgehoben):
I.1.
wie erkannt;
I.2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten, mittels EDV auswertbaren Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Juli 2011 begangen hat, und zwar unter Angabe
der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, über die gesamte Lieferkette bis zum gewerblichen Endabnehmer, unabhängig davon, ob die gewerblichen Abnehmer oder Verkaufsstellen im Inland oder im Ausland ansässig sind und unabhängig davon, ob die gewerblichen Abnehmer oder Verkaufsstellen die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse im Inland oder im Ausland vertrieben haben,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei die Beklagte Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Daten außerhalb der zu erteilenden Auskunft geschwärzt werden dürfen,
wobei die vorgelegten Rechnungen bzw. Lieferscheine in dem Verzeichnis so zu bezeichnen sind und die Rechnungen bzw. Lieferscheine so geordnet vorzulegen sind, dass die bezeichnete Rechnung bzw. der bezeichnete Lieferschein unmittelbar aufgefunden werden kann, insbesondere durch Angabe der Seitenzahlen, unter denen die betreffenden Rechnungen bzw. Lieferscheine in einer Belegsammlung zu finden sind;
I.3.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten, mittels EDV auswertbaren Verzeichnisses in elektronischer Form, vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. August 2011 begangen hat, und zwar unter Angabe
der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich solcher Lieferungen von inländischen oder ausländischen Konzerngesellschaften der Beklagten oder von sonstigen Vertriebspartnern der Beklagten an im Inland oder im Ausland ansässige Dritte, bei denen die Beklagte die jeweilige Konzerngesellschaft oder den jeweiligen Vertriebspartner mit den zu Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnissen oder Einzelkomponenten dieser Erzeugnisse, die für den jeweiligen Dritten bestimmt waren, beliefert hat,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, einschließlich solcher Angebote von inländischen oder ausländischen Konzerngesellschaften der Beklagten oder von sonstigen Vertriebspartnern der Beklagten, die sich auf Lieferungen dieser Konzerngesellschaften oder dieser Vertriebspartner an im Inland oder im Ausland ansässige Dritte beziehen, bei denen die Beklagte die jeweilige Konzerngesellschaft oder den jeweiligen Vertriebspartner mit den zu Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnissen oder Einzelkomponenten dieser Erzeugnisse, die für den jeweiligen Dritten bestimmt waren, beliefert hat oder beliefern sollte,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
I.4.
wie erkannt (ohne lit. b));
I.5.
wie erkannt mit der Maßgabe, dass es dort am Ende anstatt „Treuhänder“ nunmehr „Gerichtsvollzieher“ heißen soll;
I.6.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten, mittels EDV auswertbaren Verzeichnisses in elektronischer Form, vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 27. August 2011 Zusatzgeschäfte in Bezug auf die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen getätigt hat, nämlich betreffend
Waren, die zusammen mit den zu Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnissen verwendet werden, wie Kabel, Schläuche, Führungskanäle, Mitnehmeranbindungen, Zugentlastungen, Kabel- und Schlauchhalterungen, Steckverbinder, Force Monitoring Devices und Floating Moving Devices sowie
Dienstleistungen, die die Beklagte in Bezug auf die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse erbracht hat, wie Montage-, Installations-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten,
und zwar jeweils unter Angabe
der einzelnen Warenlieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich solcher Lieferungen von inländischen oder ausländischen Konzerngesellschaften der Beklagten oder von sonstigen Vertriebspartnern der Beklagten an im Inland o-der im Ausland ansässige Dritte, bei denen die Beklagte die jeweilige Konzerngesellschaft oder den jeweiligen Vertriebspartner mit den zu Ziffer I. 6. a) bezeichneten Gegenständen, die für den jeweiligen Dritten bestimmt waren, beliefert hat,
der erbrachten Dienstleistungen, aufgeschlüsselt nach Dienstleistungsart, -zeit und -vergütung sowie der Namen und Anschriften der Dienstleistungsempfänger, einschließlich solcher Dienstleistungen, die von inländischen oder ausländischen Konzerngesellschaften der Beklagten oder von sonstigen Vertriebspartnern der Beklagten an im Inland oder im Ausland ansässige Dritte erbracht wurden,
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Dienstleistungsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
II.
wie erkannt.
Die Klägerin verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil als zutreffend und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags wie folgt entgegen:
Das Klagepatent setze nicht voraus, dass die Seitenlaschen jedes einzelnen Kettenglieds über mindestens zwei Querstege verbunden seien. Eine Verbindung der Seitenlaschen eines Kettenglieds über einen einzelnen Quersteg sei ausreichend, weshalb auch die rollende Variante der angegriffenen Ausführungsform einer klagepatentgemäßen Ausgestaltung entspreche. Unerheblich sei, dass bei dieser Variante die Rollenlaschen eines Kettenglieds lediglich über einen Quersteg verbunden seien.
Das Landgericht sei ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Durchgängigkeit der zur Innenseite der Schlaufe weisenden Schmalseite nicht notwendigerweise anhand der gesamten Breite der Schmalseite zu beurteilen sei, sondern danach, ob auch beim Vorhandensein etwaiger seitlicher Aussparungen noch ein durchgehender Längsstreifen verbleibe. Die Lauffläche sei klagepatentgemäß nicht mit der kompletten Fläche der Schmalseite gleichzusetzen. Die danach maßgebliche Fläche der angegriffen Ausführungsform (in nachfolgender Abbildung aus der Berufungserwiderung v. 24.02.2025, S. 12, Bl. 320 eA, grün markiert):
,
sei durchgehend im Sinne des Klagepatents.
Selbst dann, wenn man die gesamte Fläche der Schmalseite der Seitenlaschen als Lauffläche ansehe, weise die angegriffene Ausführungsform eine im Sinne des Klagepatents durchgehende Lauffläche auf. Die Lauffläche sei dann als eine solche mit einer variierenden Breite des Laschenstrangs zu erachten, da sie stellenweise links und rechts des durchgehenden Längsstreifens nach außen ausgebuchtet sei. Die seitlichen Ausbuchtungen seien auch nicht so ausgestaltet, dass sie ein Gleiten oder Rollen hinderten.
Sofern die Beklagte die Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung einwende, weil sie auf Komponenten einer patentfreien Nutzung, nämlich einer freitragenden Variante, gerichtet sei, habe das Landgericht dieses Vorbringen zu Recht als verspätet angesehen. Es sei auch im Berufungsrechtszug nicht mehr beachtlich. Unbeschadet dessen greife dieser Einwand auch in der Sache nicht durch. Eine freitragende Variante sei lediglich mit sehr kurzen Kettenlängen realisierbar. Setze die Beklagte oder ihre Abnehmer zwei solcher kurzen Ketten zusammen, führe dies zur Herstellung der angegriffenen Ausführungsform in der gleitenden oder rollenden Variante.
Eine Aussetzung sei nicht veranlasst. Insbesondere könne eine solche nicht auf den neu aufgefundenen Stand der Technik in Form des Prospekts „X3-Ketten in aller Welt“ gestützt werden. Diese Entgegenhaltung werde im Nichtigkeitsverfahren bereits aus prozessualen Gründen keine Berücksichtigung finden. Sie stehe aber auch dem Rechtsbestand des Klagepatents nicht entgegen.
Im Wege der Anschlussberufung begehrt die Klägerin eine Präzisierung und Ergänzung bzw. Erweiterung des landgerichtlichen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs. Zur Begründung führt sie aus:
Im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Verurteilung zur Auskunft (Tenor Ziff. I. 2. lit. b) LGU) sei klarzustellen, dass eine Pflicht zur Auskunftserteilung über die gesamte Lieferkette bis zum gewerblichen Endabnehmer bestehe. Insoweit sei auch unerheblich, ob der Abnehmer, etwa eine Vertriebs-/Tochtergesellschaft, im Inland oder Ausland ansässig sei und ob ein (Weiter-)Vertrieb des Abnehmers im In- oder Ausland geplant sei. Eine entsprechende Auskunftserteilung habe die Beklagte bisher verweigert. Sie, die Klägerin, habe unbeschadet dessen, ob sie eine entsprechende Auskunftserteilung durch die Beklagte auch im Wege eines Zwangsvollstreckungsverfahrens erzwingen könne, ein schutzwürdiges Interesse an einer Klärung im Erkenntnisverfahren. Ein solches bestehe bereits dann, wenn der Ausgang des Zwangsvollstreckungsverfahrens bei objektiver Betrachtung ungewisse sei.
Im Rahmen der Rechnungslegung (Tenor Ziff. I. 3. lit. b) und lit. c) LGU) stehe ihr, der Klägerin, nicht nur ein Anspruch auf Rechnungslegung über die Lieferungen der Beklagten an ihre Vertriebsgesellschaften und ihren Vertriebspartner zu, sondern auch über solche Lieferungen, die die Beklagte unter Einschaltung von in- oder ausländischen Konzerngesellschaften oder sonstigen Vertriebspartnern abgewickelt habe, sowie über Angebote, die sich auf entsprechende Lieferungen beziehen. Insoweit liege ein mittäterschaftliches Zusammenwirken vor, die Beklagte leiste maßgebliche Tatbeiträge. Sofern die Beklagte geltend mache, sie habe keine Kenntnis über die Geschäftstätigkeiten ihrer Konzerngesellschaften, treffe sie eine Erkundigungspflicht.
Ferner sei hinsichtlich des zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung vorzulegenden elektronischen Verzeichnisses ein solches Verzeichnis geschuldet, das mittels eines Computers unmittelbar ausgewertet werden könne (typischerweise mittels des Programms „Excel“ von Microsoft). Das treffe auf die von der Beklagten nach ihrer Verurteilung vorgelegte PDF-Datei, die die Beklagte anhand einer mit „Excel“ erstellten Tabelle generiert habe, nicht zu.
Weiter sei die Beklagte verpflichtet, die vorgelegten Rechnungen und Lieferscheine so zu ordnen und in dem elektronischen Verzeichnis so zu bezeichnen, dass die Belege aus der PDF-Datei den in dem Verzeichnis genannten Handlungen zugeordnet werden könnten. Eine Zuordnung lasse die bisher vorgelegte PDF-Datei nicht zu. Diese sei nicht, auch nicht mittels OCR-Erkennung, durchsuchbar, wohingegen es der Beklagten ein Leichtes sei, die Dokumente konsequent chronologisch zu ordnen und eine unmittelbare Auffindbarkeit herzustellen. So könne sie etwa in dem Verzeichnis zur Beauskunftung der Lieferungshandlungen angeben, auf welcher der 4.015 Seiten des PDF-Dokuments sich der jeweils referenzierte Beleg befinde.
Schließlich gehe aus der bisherigen Auskunftserteilung und Rechnungslegung hervor, dass die Beklagte Zusatzgeschäfte mit Kabeln, Schläuchen, Mitnehmeranbindungen, Zugentlastungen, Kabel- und Schlauchhalterungen, Steckverbinder Kabelmanagementsystemen, Führungskanälen, Kraftüberwachungssystemen, Führungselementen und sonstigen Gegenständen abschließe, die mit der angegriffenen Ausführungsform in einem untrennbaren Zusammenhang stünden. Hinsichtlich dieser Zusatzgeschäfte sei die Beklagte zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet. Entsprechendes gelte mit Blick auf etwaige Montage-, Installations-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, sowie sonstige Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform erbracht würden.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Unbeschadet dessen, dass es bereits an einer Verletzung des Klagepatents fehle, stünden der Klägerin keine weitergehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche zu.
Insbesondere bestehe kein Anspruch auf Beauskunftung der Endabnehmer sowie entsprechende Rechnungslegung. Mit ihrem Begehren gehe die Klägerin über dasjenige hinaus, was einem Schuldner auferlegt werden könne, weil sie, die Beklagte, sich damit zu für sie fremden Benutzungshandlungen verhalten müsse. Sie habe Benutzungshandlungen von Gesellschaften aus dem Unternehmensverbund nicht gelenkt. Diese führten die Lieferungen selbst durch, sie beliefere die jeweilige Auslands-Gesellschaft auftragsbezogen. Der insoweit von der Klägerin im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeführte Tatsachenvortrag sei bereits präkludiert. Unbeschadet dessen erweise er sich aber auch als unzutreffend.
Sie, die Beklagte, schulde keine Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Form eines mittels EDV auswertbaren Verzeichnisses, sie treffe lediglich eine Pflicht zur Überlassung desjenigen Dokuments, das ohnehin Basis einer Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Papierform bilde. Es bestehe keine Pflicht, das digitale Datenformat zu ändern, damit es mit der EDV der Klägerin kompatibel sei. Die Antragsfassung der Klägerin lege aber eine solche Anpassung der Dokumente nahe.
Ferner treffe sie, die Beklagte, keine Pflicht zum Sortieren der vorgelegten Belege und zur Ergänzung ihrer Auskünfte in der Form, das erkennbar sei, zu welchen Handlungen die Belege gehörten und auf welcher der 4.015 Seiten sich der Beleg befinde. Derartige Verweise müssten sämtlich manuell ergänzt werden, was unverhältnismäßig sei. Demgegenüber sei es der Klägerin ohne weiteres möglich, eine OCR-Erkennung durchzuführen, über die man unter Verwendung der entsprechenden Daten in der Auskunftserteilung gezielt nach einzelnen Belegen suchen könne.
Sofern die Klägerin eine Rechnungslegung auch bezüglich etwaiger Zusatzgeschäfte verlange, fehle ihr das Rechtsschutzbedürfnis. Eine entsprechende Pflicht sei bereits mit dem erstinstanzlichen Urteil tituliert. Dies indes zu Unrecht, da es an der zwingend erforderlichen kausalen Verbindung zwischen der patentgemäßen Ausgestaltung und dem Verkauf des Zubehörs fehle. Es handele sich vielmehr um generische Produkte, die problemlos ohne die angegriffene Ausführungsform veräußert werden könnten und nicht dazu bestimmt seien, gerade mit der angegriffenen Ausführungsform verwendet zu werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat lediglich in geringem Umfang Erfolg, die Anschlussberufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat, in dem Umfang, in dem sie nach der Rücknahme des auf Entfernung aus den Vertriebswegen gerichteten Klageantrags noch zur Entscheidung stand, lediglich insoweit Erfolg, als sie sich gegen die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Vernichtung der Einzelkomponenten, aus denen sich die angegriffene Ausführungsform zusammensetzt, nämlich Kettenglieder, Seitenlaschen, Aluminiumstege, Trennstege, Höhenunterteilungen, Anschlusswinkel und Laufrollen (Tenor Ziff. I. 5, 1. Spiegelstrich, Pkt. 2 LGU) richtet. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
Das Klagepatent betrifft eine Energieführungskette (Anlage rop1, Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Klagepatentschrift).
Die Klagepatentschrift nimmt einleitend Bezug auf vorbekannte Energieführungsketten.
So zeige die FR XXX eine Kette, die einen Aufnahmebereich für Energieleitungen zwischen den oberen und unteren Querstegen einschließe (Abs. [0002]). Bezüglich des Aufnahmebereichs seien Schwenkachsen der Kettenglieder - wie üblich - mittig angeordnet (Abs. [0002]). Die Klagepatentschrift beanstandet an dieser bekannten Energieführungskette als nachteilig, dass die Kette nicht zum Aufgleiten des Obertrums auf den zum Schlaufeninneren weisenden Schmalseiten der Seitenlaschen des Untertrums ausgelegt sei (Abs. [0002]).
Die FR XXX zeige eine Energieführungskette, bei der die zum Schlaufeninneren weisenden Querstege an einer Seite einstückig mit den Seitenlaschen verbunden seien (Abs. [0003]). Der Abstand der Schwenkachse zu der dem Schlaufeninneren zugewandten Schmalseite entspreche dem Abstand der Schwenkachse zu der der Schlaufenäußeren zugewandten Schmalseite dieser Seitenlaschen (Abs. [0003]). An dieser Energieführungskette kritisiert die Klagepatentschrift, dass ein Gleiten des Obertrums auf dem Untertrum nur auf den Querstegen und dort aufgrund der Lücken zwischen den benachbarten Kettengliedern nur schwermöglich sei [Abs. [0003]).
Ferner geht die Klagepatentschrift in ihrer Einführung auf aus der DE XXX, aus der WO XXX und aus der DE XXX bekannte Energieführungsketten ein (Abs. [0004]). Diese wiesen zwei sich gegenüberliegende Stränge von miteinander gelenkig verschwenkbar verbundener Seitenlaschen auf, zwischen denen Querstege befestigt seien (Abs. [0004]). Die Querstege begrenzten mit den Seitenlaschen den Innenraum der Kettenglieder (Abs. [0004]). Jeweils benachbarte Seitenlaschen überlappten sich im Bereich der gemeinsamen Schwenkachsen. Die Schwenkachsen seien bei den in Bezug genommenen Energieführungsketten mittig zwischen den Schmalseiten der Laschen angeordnet (Abs. [0004]).
Sodann gibt die Klagepatentschrift an, es bestehe ein Bedarf dafür, dass die Gelenkverbindung zwischen benachbarten Seitenlaschen hauptsächlich eine Verschwenkung aus der gestreckten Konfiguration in eine Richtung, das heißt entsprechend einer konkaven Krümmung ermögliche (Abs. [0005]). Denn die Energieführungsketten bildeten beim Verfahren im Betrieb häufig eine Schlaufe aus, die aus dem Untertrum, einem darüberliegenden Obertrum und einem beide verbindenden Übergangsbereich bestehe (Abs. [0005]. Die Energieführungskette sei dabei fast ausschließlich gestreckt oder so gekrümmt, dass sie im Inneren der Schlaufe konkav sei (Abs. [0005]).
Aus der WO XXX sei bekannt, dass die Seitenlaschen zumindest teilweise mit Laufrollen versehen seien, die das Gleiten des Obertrums auf dem Untertrum erleichterten und die Reibung beim Verfahren der Energieführungskette verminderten (Abs. [0006]). Dabei dienten die zur Innenseite der Schlaufe weisenden Schmalseiten der Seitenlaschen als Lauffläche für die Laufrollen (Abs. [0006]). An dieser vorbekannten Ausgestaltung kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass die Lauffläche, da sie ggf. auch im Überlappungsbereich die Breite des gesamten Laschenstrangs habe, das Verschwenken der Seitenlaschen gegeneinander behindere und daher verkürzt werden müsse (Abs. [0005]). Dies führe bei einem gestreckten Laschenstrang zu Lücken in der Lauffläche, was wiederum einen ungleichmäßigen Lauf und Geräuschbildung verursache (Abs. [0006]).
Als Aufgabe der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an, eine Energieführungskette der beschriebenen Art bereitzustellen, bei der die dem jeweils gegenüberliegenden Trum zugewandte Schmalseite der Laschenstränge als möglichst durchgehende Fläche ausgebildet sei (Abs. [0007]). Das technische Problem ist allerdings von allen Elementen der Lösung, wie Lösungsansätzen, Lösungsprinzipien oder Lösungsgedanken freizuhalten (vgl. BGH, GRUR 1985, 369 - Körperstativ; GRUR 1991, 811, 814 - Falzmaschine; GRUR 2020, 603 Rn. 12 - Tadalafil; Urt. v. 15.11.2022 - X ZR 102/20, GRUR-RS 2022, 36350 Rn. 15 - Rauchsubtitution). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich das von einer Schutzrechtslehre (objektiv) gelöste Problem danach, was die Erfindung objektiv leistet (vgl. BGH, GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung; GRUR 2011, 607 Rn. 12 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel III GRUR 2012, 1130 Rn. 9 - Leflunomid; GRUR 2012, 1123 Rn. 22 - Palettenbehälter III; GRUR 2015, 352 Rn. 11 - Quetiapin; GRUR 2018, 390 Rn. 32 - Wärmeenergieverwaltung). Dies ist wiederum durch Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen zu entwickeln. Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen. In der Beschreibung enthaltene Angaben zur Aufgabenstellung können zwar einen Hinweis auf das richtige Verständnis enthalten, entheben aber nicht davon, den Patentanspruch anhand der dafür maßgeblichen Kriterien auszulegen und aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen; auch eine in der Patentschrift angegebene Aufgabe stellt insoweit lediglich ein Hilfsmittel bei der Ermittlung des objektiven technischen Problems dar. Hiervon ausgehend ergibt sich vorliegend als das dem Klagepatent zugrunde liegende Problem, eine verbesserte Energieführungskette zur Verfügung zu stellen, die im Betrieb gleichmäßiger und geräuschärmer verfahren werden kann (vgl. Abs. [0002], [0006], [0010]).
Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt der Patentanspruch 1 eine Energieführungskette mit folgenden Merkmalen vor:
Energieführungskette zur Führung von Schläuchen, Kabeln und dergleichen.
2. Die Energieführungskette weist eine Anzahl gelenkig miteinander verbundener Kettenglieder auf.
2.1 Die Kettenglieder werden durch zueinander parallele Seitenlaschen (9) und diese verbindende Querstege gebildet.
3. Die Energieführungskette ist so verfahrbar, dass sie eine Schlaufe aus einem Untertrum, einem Obertrum und einem diese verbindenden Umklenkbereich bildet.
4. Jeweils eine der Schmalseiten (10, 12) der Seitenlaschen (9) ist zum Inneren und die andere [Schmalseite] ist zum Äußeren der Schlaufe gerichtet.
5. Jeweils zwei einander benachbarte Seitenlaschen (9) sind um eine gemeinsame Schwenkachse (S) gegeneinander verschwenkbar.
6. Der Abstand der Schwenkachse (S) ist zu der dem Schlaufeninneren zugewandten Schmalseite (10) geringer als zu der dem Schlaufenäußeren zugwandten Schmalseite (12).
7. Die zur Innenseite der Schlaufe weisenden Schmalseiten (10) der Seitenlaschen (9) bilden in gestreckter Konfiguration eine durchgehende Lauffläche (11).
8. Das gegenüberliegende Trum kann auf der durchgehenden Lauffläche
8.1 gleiten oder
8. 2 abrollen, sofern bei der Energieführungskette zumindest einige der Seitenlaschen (9) des gegenüberliegenden Trums mit Laufrollen (15) versehen sind.
Zum Verständnis des Patentanspruchs 1 sind im Hinblick auf den Streit der Parteien folgende Bemerkungen veranlasst:
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die parallelen Seitenlaschen eines patentgemäßen Kettenglieds durch mindestens einen Quersteg verbunden (Merkmal 2.1). Eine Verbindung durch mehr als einen Quersteg (mindestens zwei Querstege) gibt der Patentanspruch 1 nicht zwingend vor.
Der Anspruchswortlaut enthält im Hinblick auf die Anzahl der Querstege, die zwei zueinander parallele Seitenlaschen verbinden, keine eindeutige Vorgabe und schließt daher ein Verständnis, wonach eine Verbindung zweier zueinander paralleler Seitenlaschen über einen (verstanden als Zahlwort) Quersteg bewirkt wird, jedenfalls nicht aus.
Anspruchsgemäß wird mit dem in Rede stehenden Merkmal die Ausgestaltung der Kettenglieder, wie sie als Vorrichtungsbestandteile bereits durch Merkmal 2 benannt sind, insoweit genauer beschrieben, als die Kettenglieder durch zueinander parallele Seitenlaschen und diese verbindende Querstege gebildet werden. Diesen Wortlaut berücksichtigend kann daraus, dass es im Patentanspruch „Querstege“ (Plural) heißt, nicht abgeleitet werden, dass nur eine solche Verbindung patentgemäß ist, bei der die Verbindung der Seitenlaschen eines Kettenglieds über mindestens zwei Querstege hergestellt wird. Zwar kann der über das Wort „diese“ hergestellte Rückbezug auf die „zueinander parallele[n] Seitenlaschen“ so verstanden werden, dass damit ein einzelnes Paar Seitenlaschen gemeint ist, mit der Folge, dass pro Paar eine Mehrzahl verbindender Querstege erforderlich ist. Der Anspruchswortlaut lässt aber ebenso eine Deutungsmöglichkeit zu, wonach mit „zueinander parallele[n] Seitenlaschen“ die Seitenlaschen sämtlicher Kettenglieder der erfindungsgemäßen Energieführungskette in Bezug genommen ist und infolge dessen auch die Gesamtheit von Querstegen in Bezug genommen ist, derer es zur Verbindung sämtlicher Kettenglieder bedarf. Die Bezeichnung „Querstege“ (Plural) ist dann bereits deshalb gerechtfertigt, weil Merkmal 2 das Vorhandensein einer „Anzahl“, das heißt mehrerer Kettenglieder vorgibt, deren Verbindung stets, auch dann, wenn pro Seitenlaschenpaar lediglich ein Quersteg verwendet wird, insgesamt mehrere Querstege erfordert.
Bei der gebotenen technisch-funktionalen Betrachtung ist eine Verbindung der parallelen Seitenlaschen durch einen einzigen Quersteg hinreichend.
Die Verbindung der Seitenlaschen der Kettenglieder durch Querstege bewirkt eine stabile Verbindung der Seitenlaschen und trägt somit zur Stabilität der erfindungsgemäßen Energieführungskette insgesamt bei. Ferner führt die Verbindung mittels Querstegen zusammen mit den Seitenlaschen zur Ausbildung eines Aufnahmeraums (vgl. für den Stand der Technik beschrieben in Abs. [0002], Z. 6 - Z. 9 und Abs. [0004], Z. 38 - Z. 40), in dem die Schläuche, Kabel und dergleichen gelagert und - entsprechend der Zweckangabe gemäß Merkmal 1 - geführt, das heißt geordnet, ohne zu verknoten/zu verformen, bewegt werden können, wenn die erfindungsgemäße Energieführungskette verfahren wird (vgl. Merkmal 3).
Eine zur Führung der Kabel/Schläuche hinreichende Stabilität und ein hinreichend umgrenzter Aufnahmeraum wird bereits dadurch geschaffen, dass zwei parallele Seitenlaschen durch einen einzigen Quersteg verbunden sind. Es mag sein, dass mehrere Querstege eine stabilere Verbindung ermöglichen als ein einzelner Quersteg, ferner mag ein durch mehr als einen Quersteg umgrenzter Aufnahmeraum eine bessere Führung der Kabel, Schläuche und dergleichen (vgl. Zweckangabe nach Merkmal 1) gewährleisten. Indes deutet weder der Inhalt der Klagepatentbeschreibung noch die objektive Aufgabenstellung des Klagepatents darauf hin, dass die geschützte Lehre eine bestmögliche Ausgestaltung im Hinblick auf die dargestellten technischen Effekte anstrebt. Das gilt umso mehr als - wie das Landgericht unangegriffen festgestellt hat - dem Fachmann geläufig ist, dass die Anzahl der Querstege nicht allein maßgeblich für die Stabilität und die Umgrenzung des Aufnahmeraums ist, sondern dass hierfür auch andere Aspekte, wie etwa die Breite der Stege, eine Rolle spielen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in den Figuren 2 bis 4 der Klagepatentschrift figürlich dargestellten Ausführungsbeispiel.
Diese Figuren zeigen - worüber zwischen den Parteien im Ausgangspunkt kein Streit besteht - keine Querstege, über die die Seitenlaschen verbunden sind. In den Figuren 2 b) und 3 sind allerdings Zapfen (in Figur 2 b) mit den Bezugsziffern 13 bezeichnet, in den Figuren 3 ohne Bezugszeichen) erkennbar, die gemäß der zugehörigen Figurenbeschreibung der Verbindung mit den Querstegen dienen (Abs. [0015], Z. 42f.). Die Beklagte macht insoweit geltend, das figürlich dargestellte Ausführungsbeispiel weise nicht nur an der oberen Seite der Schmalseite Zapfen 13 für Querstege auf, wie dies aus den Figuren 2 b) und 3 unmittelbar zu erkennen ist, sondern die Figuren 2 a), 3 und 4 zeigten auch an der unteren Seite der Schmalseite Einfassungen für die Zapfen.
Aus dem bloßen Umstand, dass die genannten Zeichnungen Einfassungen für Zapfen zeigen, folgt indes nicht zwingend, dass diese auch tatsächlich verwendet werden, um eine Verbindung über Querstege herzustellen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass sich aus den Figuren (mittelbar) darauf schließen lässt, dass bei dem gezeigten Ausführungsbeispiel Querstege an der oberen und der unteren Schmalseite verwendet werden, rechtfertigt dies keine Auslegung des Patentanspruchs 1, wonach die Verbindung paralleler Seitenlaschen zwingend über mindestens zwei Querstege herbeizuführen ist. Ausführungsbeispiele dienen nämlich grundsätzlich nur der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Sie erlauben daher regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 Rn. 14, 21 - Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 Rn. 34 - Mehrgangnabe; GRUR 2016, 1031 Rn. 23 - Wärmetauscher; GRUR 2017, 152 Rn. 21 - Zungenbett). Das gilt unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen auch hier.
Der in der Klagepatentschrift dargestellte Stand der Technik rechtfertigt ebenfalls keine anderweitige Auslegung. Zwar lässt sich aus diesem nichts für ein Verständnis herleiten, wonach bereits eine über einen Quersteg hergestellte Verbindung zweier paralleler Seitenlaschen ausreichend ist. Indes ergeben sich daraus auch keine Widersprüche zu einem solchen Verständnis. Das gilt auch dann, wenn - wie die Beklagte geltend macht - der in Bezug genommene druckschriftliche Stand der Technik Energieführungsketten zeigt, deren Seitenlaschen jeweils über mindestens zwei Querstege verbunden sind. Denn auch in diesem Fall macht sich die technische Lehre die in diesen Druckschriften offenbarte Lehre insoweit nicht erkennbar derart zu eigen, dass sie auf dieser aufbaut (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2014 - I-15 U 30/14, Rn. 65, zitiert nach BeckRS 2014, 21929). Sie bildet vielmehr lediglich den formalen Ausgangspunkt für die Darstellung der Erfindung.
Das dargelegte Verständnis steht auch in keinem Widerspruch zu demjenigen des Bundespatentgerichts in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren. In seinem qualifizierten Hinweis vom 16.11.2023 hat des Bundespatentgericht ausgeführt, dass erfindungsgemäß mindestens ein Quersteg pro Kettenglied erforderlich sein dürfte (S. 5, 1. vollst. Abs., Bl. 141 eA LG). Diese Auffassung hat zwar in das Urteil des Bundespatentgerichts keinen Eingang gefunden, vielmehr hat es das Bundespatentgericht dort dahinstehen lassen, ob pro Kettenglied patentgemäß mehrere Querstege vorhanden sein müssen (vgl. BPatG-U, Anlage TW6, S. 8, drittletzter Abs., a.E.). Daraus, dass das Bundespatentgericht die in Rede stehende Auslegungsfrage in seinem Urteil ausdrücklich offengelassen hat, folgt aber gerade keine Festlegung darauf, dass es mehr als eines Querstegs zur Verbindung eines Seitenlaschenpaares bedarf.
Soweit die Technische Beschwerdekammer in ihrer das Klagepatent betreffenden Beschwerdeentscheidung vom 17.08.2017 von einem Verständnis ausgegangen ist, wonach erfindungsgemäß jedes Kettenglied durch eine Mehrzahl von Querstegen verbunden ist (Anlage TW1, S. 10, vorletzter Abs.), gibt dies dem Senat keinen Anlass, von dem oben dargelegten Verständnis abzuweichen. Die Begründung der Beschwerdeentscheidung enthält keine Ausführungen dazu, weshalb die Technische Beschwerdekammer zu diesem Verständnis gelangt ist. Insbesondere vermag der Senat den Entscheidungsgründen keine technisch-funktionalen Erwägungen zu entnehmen, die zu einem Anspruchsverständnis zwingen könnten, wonach eine Verbindung über mindestens zwei Querstege erforderlich ist.
Schließlich scheidet auch, wie bereits an dieser Stelle festgestellt werden kann, ein treuwidriges Verhalten der Klägerin (§ 242 BGB; vgl. BGH, GRUR 1997, 3377, 3380 - Weichvorrichtung II) aus.
Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe im Einspruchsverfahren selbst vorgetragen, dass jedes Kettenglied aus zwei Seitenlaschen und diese verbindende „Querstege“ bestehe. An diese schutzbereichsbeschränkende Erklärung sei sie gebunden.
Insoweit gilt jedoch, dass nicht jede Äußerung des Patentinhabers zum Stand der Technik, der dem Klagepatent entgegengesetzt wird, eine schutzbereichsbeschränkende Erklärung darstellt. Vielfach und in aller Regel wird es sich bloß um eine Meinungsäußerung handeln, die keinen Einwand aus Treu und Glauben hervorbringen kann (vgl. BGH, NJW 1997, 3377, 3378 - Weichvorrichtung II; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.09.2014 - I-2 U 2/14, BeckRS 2014, 21941 Rn. 86; Urt. v. 11.11.2021 - I-15 U 25/20, GRUR-RS 2021, 37635 Rn. 62 - Sanitäre Einsetzeinheit; Urt. v. 24.05.2024 - I-2 U 67/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 94 - Kinderreisesitz). Erforderlich ist vielmehr eine Erklärung, die nach den gesamten Umständen für den Adressaten den hinreichenden Willen des Patentinhabers erkennen lässt, die Reichweite seines Patents in Bezug auf eine bestimmte Ausführungsform abzugrenzen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.09.2014 - I-2 U 2/14, BeckRS 2014, 21941 Rn. 86; Urt. v. 20.12.2017 - I-2 U 39/16, BeckRS 2017, 137480 Rn. 80; Urt. v. 11.11.2021 - I-15 U 25/20, GRUR-RS 2021, 37635 Rn. 62 - Sanitäre Einsetzeinheit). Dass die Klägerin eine entsprechende Erklärung im Einspruchsverfahren abgegeben hat, zeigt die Beklagt nicht auf. Den entsprechenden Ausführungen des Landgerichts ist die Beklagte mit ihrer Berufung auch nicht gesondert entgegengetreten.
Patentanspruch 1 gibt vor, dass die zur Innenseite der Schlaufe weisenden Schmalseiten der Seitenlaschen in der gestreckten Konfiguration eine durchgehende Lauffläche bilden (Merkmal 7).
Der Begriff „Lauffläche“ wird in der Klagepatentschrift nicht definiert. Allerdings verdeutlicht bereits der Begriff „Lauffläche“, dass es sich um eine der Fortbewegung dienende Fläche handelt. Durch die Merkmalsgruppe 8 wird dies weiter konkretisiert. Daraus ergibt sich, dass mit „Lauffläche“ eine (noch näher zu charakterisierende) Fläche an der zur Innenseite der Schlaufe weisenden Schmalseite der Seitenlaschen gemeint ist, auf der das gegenüberliegende Trum entweder durch Gleiten oder, sofern zumindest einige der Seitenlaschen des gegenüberliegenden Trums mit Laufrollen ausgestattet sind, durch Abrollen horizontal verfahren werden kann.
Das Verständnis des Fachmannes von einer im Sinne des Klagepatents „durchgehenden“ Lauffläche ist durch die in der Patentschrift enthaltene Definition festgelegt (vgl. allg. BGH, GRUR 2016, 361 Rn. 14 - Fugenband; GRUR 2021, 942 Rn. 22 - Anhängerkupplung II; Senat, Urt. v. 14.11.2024 - I-2 U 17/24, GRUR-RS 2024, 33121 Rn. 93 - Spenderteil; Urt. v. 15.05.2025 - I-2 U 48/24, GRUR-RR 2025, 311 Rn. 82 - Adalimumab). Insoweit heißt es im allgemeinen Beschreibungsteil, eine Lauffläche ist durchgehend, wenn der Spalt in der Lauffläche beim Übergang von einer Seitenlaschen zur nächsten auf das unvermeidliche Spiel beschränkt ist (Abs. [0009], Z. 35 - Z. 39). Daraus ergibt sich, dass die technische Lehre beim Übergang von einer Seitenlasche zur benachbarten Seitenlasche nicht jedweden Spalt ausschließt, einen solchen aber auf ein möglichst geringes Ausmaß beschränkt.
Ausgehend von dem dargelegten Begriffsverständnis wendet sich der Fachmann - als solcher kann im Anschluss an die von den Parteien hingenommene Definition des Bundespatentgerichts (BPatG-U, Anlage TW6, S. 8, erster Abs.) ein Diplom-Ingenieur oder Bachelor (FH/HAW) des Maschinenbaus mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Energieführungsketten angesehen werden - der Überlegung zu, welches Spaltausmaß in der zum Gleiten/zum Abrollen geeigneten Fläche im klagepatentgemäßen Sinne auf das unvermeidliche Spiel beschränkt ist.
Hierbei erweist sich die Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik, wie sie der Klagepatentbeschreibung zu entnehmen ist, als zentral. Daraus ergibt sich, dass nach dem Stand der Technik eine gewisse Spaltbildung durch „Verkürzung“ der Seitenlaschen beim Übergang der Seitenlaschen erforderlich ist, um ihre Verschwenkbarkeit gegeneinander zu gewährleisten (Abs. [0006], Z. 15ff.).
Das Bundespatentgericht beschreibt diesen technischen Effekt der „Verkürzung“ - von den Parteien unbeanstandet - in seinem Urteil unter Bezugnahme auf die Figur 1 der Klagepatentschrift anschaulich wie folgt (Anlage TW6, S. 10f.):
„Die Figur 1 der Patentschrift zeigt eine Seitenlasche einer entsprechend ausgeführten Energiekette gemäß dem Stand der Technik, bei der die Enden der Seitenlasche jeweils 180°-Bögen um die Schwenkachse S bilden. Die unten wiedergegebene vom Senat erstellte Skizze zeigt zwei dieser Seitenlaschen, die so zusammengefügt sind, wie im Absatz [0014] beschrieben. Dabei kann der dem 180°-Bogen der rechten Seitenlasche gegenüberliegende Abschnitt der linken Seitenlasche nicht ebenfalls als 180-Bogen ausgeführt werden, sondern muss in seinen Endbereichen durch gerade Abschnitte verkürzt werden, in der Skizze durch grüne Striche markiert, um das Verschwenken der Seitenlaschen gegeneinander zu ermöglichen. Diese Verkürzungen führen jeweils in gestreckter Konfiguration des Seitenlaschenstrangs zu Lücken in der von den Seitenlaschen-Schmalseiten gebildeten Lauffläche, wie unten mit dem roten Pfeil markiert.
Eine so verstanden „Verkürzung“ der Seitenlaschen beschreibt mithin die Durchbrechung der aufeinander abgestimmten Kontur der Seitenlaschen durch Materialaussparungen im Übergangsbereich. Hierdurch entsteht ein Raum, den eine Seitenlasche beim Verschwenkvorgang einnehmen kann, um beweglich zu bleiben. An die so in der gestreckten Konfiguration der Energieführungskette entstehende Spaltbildung knüpft die am Stand der Technik geübte Kritik des Klagepatents an, weil sie dazu führt, dass es zu einem ungleichmäßigen Lauf des Obertrums auf dem Untertrum kommt (Abs. [0006], Z. 15ff.; Abs. [0010], Z. 46 - Z. 48). Eine solche Spaltbildung beabsichtigt das Klagepatent zu vermeiden, wie es in seinem allgemeinen Beschreibungsteil erläutert (Abs. [0009], Z. 27 - Z. 31).
Das Mittel, das klagepatentgemäß zur Vermeidung der vorbekannten Spaltbildung vorgesehen ist, ist die außermittige Anordnung der Schwenkachse (Merkmal 6; Abs. [0009], Z. 27 - Z. 32).
Das Bundespatentgericht hat den technischen Effekt, der durch die Verschiebung der Schwenkachse von einer - wie im Stand der Technik vorbekannten - mittigen (vgl. Abs. [0002], [0003], Abs. [0004]) - hin zu einer außermittigen Anordnung entsteht, mit dem Effekt verglichen, der entsteht, wenn „auf der schlaufeninneren Seite etwas [Material] abgeschnitten wird“ (vgl. BPatG-U, Anlage TW6, S. 12, letzter Abs.), was eine von der Klägerin bearbeitete Version der Figur 1 der Patentschrift (Klageschrift v. 28.10.2022, S. 15, Bl. 16 eA LG) wie folgt verdeutlicht:
.
Daraus wird ersichtlich, dass der Spalt, der bei einer mittigen Anordnung der Schwenkachse durch die Verkürzung entsteht, weitestgehend dadurch egalisiert wird, dass der untere Teil der Seitenlasche (entlang der gestrichelten Linie) entfernt ist.
Bei einer zusammenschauenden Betrachtung des in Rede stehenden Merkmals mit dem zuvor erläuterten Merkmal (Merkmal 6), das eine außermittige Anordnung der Schwenkachse vorsieht, ergibt sich, dass das in Rede stehende Merkmal weitere Vorgaben in Bezug auf die räumlich-körperliche Ausgestaltung der Energieführungskette macht.
Das Bundespatentgericht führt hierzu, was der Senat nach eigener Überprüfung für zutreffend erachtet, aus (Anlage TW6, S. 10, 1. Abs.):
„Dabei [gemeint ist das Merkmal 7 nach der Merkmalsgliederung des Senats] handelt es sich nicht lediglich um eine Erläuterung des Merkmals 1.5 [hier: Merkmal 6] in dem Sinne, dass immer dann, wenn gemäß Merkmal 1.5 [hier: Merkmal 6] der Abstand der Schwenkachse (S) zu der dem Schlaufeninneren zugewandten Seitenlaschen-Schmalseite geringer als zu der dem Schlaufenäußeren zugewandten Seitenlaschen-Schmalseite ist, zwangsläufig auch eine durchgehende Lauffläche vorläge. Vielmehr entnimmt der Fachmann den Figuren und der Beschreibung des Patents, insbesondere den Absätzen [0006] und [0009], dass die Merkmale 1.6 bis 1.6.2 [hier: Merkmal 7 und Merkmalsgruppe 8] ein weiteres, baulich auszubildendes Merkmal der beanspruchten Energieführungskette angeben.“
und ferner (Anlage TW6, S. 12, letzter Abs.):
„Die Bedingung des Merkmals 1.5 [hier: Merkmal 6] - allein für sich betrachtet - könnte dagegen nicht nur dadurch erfüllt werden, dass ausgehend von dem in Figur 1 abgebildeten Stand der Technik der Abstand der Schwenkachse zu der dem Schlaufeninneren zugewandten Schmalseite verringert wird (in anderen Worten: auf der schlaufeninneren Seite etwas abgeschnitten wird), sondern auch dadurch, dass umgekehrt auf der gegenüberliegenden Seite der Abstand von der Schmalseite zur Schwenkachse vergrößert wird. Dadurch würde sich jedoch an der lückenbehafteten Lauffläche des Seitenlaschenstrangs nach dem Stand der Technik nichts ändern, also die Erfindung nicht verwirklicht werden. Auch daraus ergibt sich für den Fachmann, dass die Bedingung des Merkmals 1.5 [hier Merkmal 6] allein keine vollständige Lehre im Sinne einer hinreichenden Bedingung sein kann.“
Die von dem in Rede stehenden Merkmal 7 vorgesehene räumlich-körperliche Anordnung und die außermittige Verschiebung der Schwenkachse gemäß Merkmal 6 bewirken mithin zusammen den von Patentanspruch 1 angestrebten Erfolg der Bereitstellung einer verbesserten Energieführungskette, die im Betrieb weitgehend gleichmäßig und geräuscharm verfahren werden kann.
Der Fachmann gelangt vor diesem Hintergrund zu dem Verständnis, dass ein solches Spaltmaß unvermeidbar ist, das nach Ausschöpfung der von der geschützten Lehre vorgesehenen konstruktiven Maßnahmen zur Herbeiführung der Schwenkbarkeit der Seitenlaschen (Verschiebung der Schwenkachse) noch erforderlich ist, um eine Verschwenkbarkeit der Seitenlaschen zu gewährleisten, etwa um Fertigungstoleranzen, Wärmeausdehnung oder Verrundungen auszugleichen (vgl. auch BPatG-U, Anlage TW6, S. 12).
Eine Größenordnung für einen in dem dargestellten Sinne unvermeidbaren Spalt entnimmt der Fachmann dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 2, das die Beschreibung derart erläutert, dass der Spalt zwischen den Laschen so eng sein könne, wie „funktionsbedingt“ möglich, beispielsweise ≤ 1 - 5 mm (Abs. [0015]).
Anspruchsgemäß ist die „Lauffläche“ in dem zuvor dargestellten Sinne durchgehend ausgebildet.
Patentanspruch 1 schützt als Sachanspruch eine räumlich-körperliche Ausgestaltung, die in einer Einbausituation/Betriebsweise der beanspruchten Energieführungskette eine durchgehende Lauffläche für das gegenüberliegende Trum zur Verfügung stellt. Dies ergibt sich aus dem Anspruchswortlaut, wonach das gegenüberliegende Trum auf der durchgehenden Lauffläche gleiten oder abrollen „kann“ (Merkmalsgruppe 8).
Ausgehend von der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung ist die patentgemäße Lauffläche ein sich längserstreckender Teil/Abschnitt/Bereich der Schmalseiten, entlang dessen das gegenüberliegende Trum (in einer Einbausituation/Betriebsweise) während des Gleitens/Abrollens geführt werden kann. Nach der Lehre des Klagepatents ist hierbei nicht zwingend, dass die zur Innenseite der Schlaufe weisenden Schmalseiten über ihre gesamte Breite die Lauffläche bilden. Notwendig aber auch hinreichend ist, dass der als Lauffläche dienende Teil/Bereich/Abschnitt eine solche Erstreckung in der Breite aufweist, dass das gegenüberliegende Trum darauf gehalten werden kann, ohne seitlich abzurutschen.
(aa)
Zwar mag der Anspruchswortlaut, wonach die zur Innenseite der Schlaufe weisenden Schmalseiten der Seitenlaschen […] eine durchgehende Lauffläche „bilden“, bei rein sprachlich-philologischer Betrachtung nahelegen, dass die gesamte Breite der Schmalseite die Lauffläche im Sinne des Klagepatents ist, mit der Folge, dass die Schmalseite zwingend über ihre gesamte Breite durchgehend im Sinne des Klagepatents ausgestaltet sein muss. Ferner enthält auch die Patentbeschreibung Textstellen, die die (gesamte) Schmalseite als Lauffläche beschreiben (Abs. [0006], [0007], [0010]), teilweise wird darin auch der Begriff der Schmalseite synonym zu demjenigen der Lauffläche verwendet (vgl. Abs. [0011] „durchgehende Schmalseite“).
(bb)
Bei der gebotenen technisch-funktionalen Betrachtung kommt es indes nicht darauf an, dass die Lauffläche die gesamte Breite der Schmalseiten einnimmt.
Wie ausgeführt, will das Klagepatent mit der Lauffläche eine Fläche zur Verfügung stellen, über die das gegenüberliegende Trum gleiten/abrollen kann. Dabei mag eine Ausgestaltung, bei der das gegenüberliegende Trum während des Abrollens/Gleitens mit der gesamten Breite der Schmalseite in Kontakt steht, eine besonders stabile Führung gewährleisten. Es ist aber nicht ersichtlich, dass es dem Klagepatent auf eine solche besonders stabile Führung des gegenüberliegenden Trums zwingend ankommt.
Einen entsprechenden technischen Effekt offenbart die Klagepatentbeschreibung im Zusammenhang mit den zuvor (unter lit. (aa)) genannten Beschreibungsstellen, die nahelegen, dass die Lauffläche die Schmalseite in ihrer gesamten Breite ist, nicht. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich des in Bezug genommene Beschreibungsinhalts, der die Lauffläche mit der Schmalseite gleichsetzt (Abs. [0011]). Diesen wird der Fachmann „lediglich“ dahin interpretieren, dass damit die angestrebten technischen Vorteile einer durchgehenden Lauffläche nicht nur für die zuvor in Absatz [0010] beschriebene rollende, sondern auch im Hinblick auf die gleitende Ausführungsvariante zum Ausdruck gebracht werden sollen.
Soweit das Ausführungsbeispiel des Klagepatents eine Ausgestaltung zeigt, bei der die gesamte Breite der Schmalseite die Lauffläche ist, folgt auch daraus kein anderes Verständnis. Wie bereits ausgeführt, dienen Ausführungsbeispiele regelmäßig nur dazu, Ausgestaltungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Auch vorliegend wird in der Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels keine technische Wirkung erwähnt, die die technische Lehre - losgelöst von der bevorzugten Ausgestaltung - allgemein für sich in Anspruch nimmt. Es wird vielmehr sogar ausdrücklich betont, dass bei dem figürlich dargestellten Ausführungsbeispiel die obere Schmalseite (10) der Seitenlasche (9) in der gezeigten Konfiguration die durchgehende Lauffläche (11) mit „vorzugsweise“ über die Länge gleichbleibender Breite bildet (Abs. [0015], Sp. 35 - Z. 37). Daraus folgt, dass die patentgemäße (durchgehende) Lauffläche über die Länge nicht zwingend eine gleichbleibende Breite aufweisen muss und dass das gegenüberliegende Trum während des Gleitens/Abrollens gerade nicht zwingend über eine möglichst breite Fläche geführt werden muss.
Vor diesem Hintergrund ist es nach der Lehre des Klagepatents ausreichend, dass die Lauffläche hinreichend breit ist, um das gegenüberliegende Trum so auf dieser zu halten, dass es nicht seitlich abrutscht.
(cc)
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klagepatentschrift in Absatz [0006] die WO XXX (vorgelegt mit Anlage TW2, dort Anlage K15, Bl. 323ff. eA LG Anlagenband Beklagte) als vorbekannten Stand der Technik erwähnt und diesen dahingehend beschreibt, dass dort die Lauffläche ggf. auch im Überlappungsbereich die Breite des gesamten Laschenstrangs haben muss, damit die Rollen durchgehend auf der Lauffläche abrollen können und, dass dadurch ein Verschwenken der Seitenlaschen gegeneinander behindert wird.
Selbst, wenn dem zu entnehmen sein sollte, dass das Klagepatent damit auf eine Ausgestaltung mit einer Lauffläche Bezug nimmt, die sich über die gesamte Breite der Schmalseiten oder - wie in der WO‘XX für eine Ausführungsform beschrieben - über seitlich nach außen vorkragende Verbreiterungen der Kettenlaschen erstreckt (vgl. S. 7, Z. 6 - Z. 19; S. 19, Z. 13 - Z. 19 sowie Figur 11 der WO‘XXX), ist der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen, dass die technische Lehre des Klagepatents insoweit an den vorbekannten Stand der Technik anknüpft und sich etwaige Vorteile zunutze machen möchte. Dagegen spricht schon, dass das Klagepatent - wie ausgeführt - ausweislich seiner Beschreibung Variationen in der Breite der Lauffläche ausdrücklich zulässt.
Das zuvor dargelegte Verständnis, wonach die klagepatentgemäße Lauffläche nicht zwingend über die gesamte Breite der Schmalseiten ausgebildet sein muss, ist von der Auslegungsfrage zu trennen, inwiefern diejenigen Teile/Abschnitte/Bereiche der Schmalseiten, mit denen das gegenüberliegende Trum (in einer Einbausituation/Betriebsweise) auf seinem horizontalen Verfahrweg in Kontakt gelangt, durchgehend in dem zuvor dargestellten Sinn ausgebildet sein müssen.
(aa)
Wie ausgeführt, will das Klagepatent eine verbesserte Energieführungskette mit einem im Vergleich zum vorbekannten Technikstand gleichmäßigeren und geräuschärmeren Lauf des Trums zur Verfügung stellen. Dies wird - wie ebenfalls bereits ausgeführt - erfindungsgemäß dadurch bewirkt, dass Spalte in der Lauffläche beim Übergang von einer Seitenlasche zur nächsten auf das unvermeidliche Spiel reduziert werden (vgl. die Definition von „durchgehend“ in Abs. [0006]). Dem entnimmt der Fachmann, dass der horizontale Verfahrweg des gegenüberliegenden Trums, das heißt der sich längserstreckende Teil/Abschnitt/Bereich der Schmalseite, mit dem das gegenüberliegende Trum während des Gleitens/Abrollens in Kontakt gelangt (= Lauffläche), im Grundsatz frei von Spalten sein muss, die über das unvermeidliche Spiel hinausgehen, mithin dieser keine über das unvermeidliche Spiel hinausgehende Unterbrechungen und Materialaussparungen aufweisen darf. Denn in diesen Unterbrechungen/Materialaussparungen liegt aus der Sicht des Klagepatents die Ursache für einen geräuschvollen und unruhigen Lauf des Trums im vorbekannten Technikstand (Abs. [0010], Z. 46 - Z. 48).
(bb)
Indes ist im Rahmen der an der Funktion orientierten Betrachtung zu berücksichtigen, dass - worauf bereits hingewiesen worden ist - die Klagepatentbeschreibung in Absatz [0015] Ausgestaltungen als vorteilhaft beschreibt, bei denen die Lauffläche über ihre gesamte Länge eine gleichbleibende Breite aufweist (Abs. [00015], Z. 34 - Z. 37). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die technische Lehre auch solche Ausführungsformen erfasst, bei denen die Breite der Lauffläche variiert, das heißt bei denen die Breite der Lauffläche von einem verhältnismäßig größeren Ausmaß zu einer Breite mit einem geringeren Ausmaß und ggf. wieder zu einer Breite mit größerem Ausmaß wechselt. Danach schließt die Lehre des Patentanspruchs 1 nicht jedwede Unterbrechung/Materialaussparung in der Lauffläche aus. Denn an den Übergängen, an denen sich die Breite der Lauffläche verändert, entstehen von dem gleitenden/rollenden Trum zu überwindende Unterbrechungen/Materialaussparungen, die das Klagepatent - jedenfalls im Grundsatz - hinnimmt, wenn es Laufflächen mit variierender Breite zulässt.
Der angesprochene Fachmann gewinnt daraus die Erkenntnis, dass solche Unterbrechungen/Materialaussparungen, die während des Laufs des Trums lediglich vereinzelt und nicht stetig entlang der Seitenlaschen auftreten, den erfindungsgemäß angestrebten geräuscharmen und gleichmäßigen Lauf des Trums aus Sicht des Klagepatents nicht stören. Dies steht im Einklang mit der objektiven Aufgabe des Klagepatents, einen gegenüber dem Stand der Technik geräuschärmeren und gleichmäßigeren Lauf des Trums bereitzustellen. Denn der vom Klagepatent beschrittene Lösungsweg besteht darin, den Spalt in der Lauffläche „beim Übergang von einer Seitenlasche zur nächsten“ auf das unvermeidliche Spiel zu beschränken (vgl. Definition Abs. [0009], Z. 35 - Z. 39). Dem steht es nicht entgegen, wenn sich auf dem horizontalen Verfahrweg vereinzelt (und nicht stetig entlang der Seitenlaschen) Unterbrechungen/Materialaussparungen auftun.
(cc)
Aus alledem ergibt sich mit Blick auf die einleitend aufgeworfene Auslegungsfrage, inwiefern diejenigen Teile/Abschnitte/Bereiche der Schmalseiten, mit denen das gegenüberliegende Trum (in einer Einbausituation/Betriebsweise) auf dem horizontalen Verfahrweg in Kontakt gelangt, durchgehend in dem zuvor dargestellten Sinn ausgebildet sein müssen, zweierlei:
(i)
Die Lauffläche ist klagepatentgemäß derjenige sich längserstreckende Teil/Abschnitt/Bereich der Schmalseiten, mit dem das gegenüberliegende Trum (in einer Einbausituation/Betriebsweise) beim Gleiten/Abrollen stetig in Kontakt steht.
Auf der Grundlage der vorherigen Ausführungen zur funktionsorientierten Betrachtung (unter lit. (aa) und lit. (bb)) ist für den erfindungsgemäß angestrebten geräuschärmeren und regelmäßigeren Lauf des Trums maßgeblich, dass ein so bezeichneter Teil/Abschnitt/Bereich der Schmalseiten durchgängig ausgebildet ist.
Wird das gegenüberliegende Trum (in einer Einbausituation/Betriebsweise) beim Gleiten/Abrollen stetig über die gesamte Breite der Schmalseiten geführt, bilden die Schmalseiten über ihre gesamte Breite die Lauffläche und müssen durchgehend im klagepatentgemäßen Sinne ausgestaltet sein. Steht das gegenüberliegende Trum (in einer Einbausituation/Betriebsweise) während des Gleitens/Abrollens hingegen lediglich mit einem Teil/Abschnitt/Bereich der Schmalseiten in stetigem Kontakt, ist notwendig aber auch ausreichend, dass „nur“ dieser Teil im Sinne des Klagepatents durchgehend ausgeführt ist. Es ist dann unerheblich, ob die Schmalseiten daneben einen weiteren sich längserstreckenden Teil/Abschnitt/Bereich aufweisen, mit dem das gegenüberliegende Trum während des Gleitens/Abrollens vereinzelt (und nicht stetig) in Kontakt gelangt, etwa weil es von dem horizontalen Verfahrweg durch seitliches Ausbrechen abweicht, und dieser Teil/Abschnitt/Bereich der Schmalseiten nicht durchgehend im klagepatentgemäßen Sinne ist. Denn nach Maßgabe der vorherigen Ausführungen schaden vereinzelte Unterbrechungen/Materialaussparungen in der Lauffläche dem erfindungsgemäß angestrebten geräuschärmeren und regelmäßigerem Lauf des Trums nicht.
Das wird weiter auch daraus ersichtlich, dass Absatz [0011] die Vorteile einer beanspruchten Energieführungskette in der gleitenden Variante gerade für solche Ausgestaltungen hervorhebt, bei denen weitere konstruktive Maßnahmen zur Reduzierung von Geräuschen und Unregelmäßigkeiten im Lauf des Trums, nämlich Dämpfungs- und Gleitkörper, vorgesehen sind. Auch daraus wird deutlich, dass nicht schon die im Patentanspruch 1 beschriebene Energieführungskette allein zwingend sämtliche Unregelmäßigkeiten im Lauf des Trums beseitigen muss.
(ii)
Außerhalb des Schutzbereichs des Patentanspruchs 1 liegen solche Ausgestaltungen, bei denen die so verstandene klagepatentgemäße Lauffläche an jeder Seitenlasche Materialaussparungen aufweist. Derartige Ausgestaltungen können insbesondere nicht mehr als solche mit einer variierenden Breite der Lauffläche erachtet werden, wie sie das Klagepatent in Absatz [0015] - wie dargelegt - zumindest mittelbar in Bezug nimmt. Insoweit zeigt die gebotene funktionsorientierte Betrachtung eine Grenze auf. Denn die an jedem Kettenglied befindlichen seitliche Aussparungen, die das gegenüberliegende Trum (in einer Einbausituation/Betriebsweise) beim Gleiten/Abrollen stetig kontaktiert, bewirken gerade diejenigen Unregelmäßigkeiten im Lauf des Trums, die nach Maßgabe der vorherigen Ausführungen erfindungsgemäß vermieden werden sollen.
Das dargelegte Verständnis steht im Einklang mit dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts.
(aa)
Ein Widerspruch zur Beurteilung des Bundespatentgerichts ergibt sich nicht daraus, dass das Bundespatentgericht in Auseinandersetzung mit Figur 1 der Klagepatentschrift und unter Verweis auf die von ihm in Anlehnung an diese Figur erstellten und nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen
,
ausführt, die Verkürzungen führten jeweils in gestreckter Konfiguration des Seitenlaschenstrangs zu Lücken (in der zuvor wiedergegebenen Abbildung mit einem roten Pfeil markiert) in der von den Seitenlaschen-Schmalseiten gebildeten Lauffläche (Anlage TW6, S. 11, 1. Abs.) und die Lücken erstreckten sich, da die jeweils benachbarten Seitenlaschen einander überlappten, jeweils nur über einen Teil der Breite der die Lauffläche bildenden Seitenlaschen-Schmalseiten (Anlage TW6, S. 11, vorletzter Abs.).
Diesen Ausführungen ist lediglich zu entnehmen, dass das Bundespatentgericht mit Blick auf den in Figur 1 gezeigten Stand der Technik davon ausgeht, dass die Schmalseiten über ihre gesamte Breite die Lauffläche bilden, was auch nach dem hier dargelegten Verständnis möglich ist. Mit der Auslegungsfrage, ob der Schutzbereich des Klagepatents Ausgestaltungen zulässt, bei denen nur ein Teil der Breite der Schmalseiten die Lauffläche bildet, befasst sich das Bundespatentgericht in dem Zusammenhang nicht ausdrücklich.
Der Senat entnimmt auch den in Bezug genommenen Ausführungen nichts, woraus darauf zu schließen wäre, dass das Bundespatentgericht von einem Verständnis einer klagepatentgemäßen Lauffläche ausgeht, das zu dem hier dargelegten Verständnis in einem Widerspruch steht. Denn gerade auch dann, wenn - wie hier angenommenen - die Lauffläche lediglich durch einen sich längserstreckenden Teil/Abschnitt/Bereich der Schmalseiten gebildet werden kann, ist auf der Grundlage der Figur 1 der Klagepatentschrift nicht erkennbar, dass bei Außerachtlassen der mit Lücken versehenen sich längserstreckenden Teile/Bereiche/Abschnitte der Schmalseite ein sich längserstreckender Teil/Abschnitt/Bereich der Schmalseiten verbleibt, der das gegenüberliegende Trum hält und entlang dessen das gegenüberliegende Trum in einer Einbausituation/Betriebsweise gleiten/abrollen kann. Die Ausgestaltung der Schmalseiten über deren gesamte Breite ist der Figur 1 der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen. Die Klagepatentschrift legt auch nicht offen, welcher vorbekannten Druckschrift die Figur 1 entnommen bzw. welchen konkreten Stand der Technik diese wiedergibt. Es kann deshalb auch nicht angenommen werden, dass - worauf die Beklagte verweist - die Schmalseiten der mit Figur 1 illustrierten Seitenlasche eine lediglich im Bereich des Seitenlaschenübergangs verengte Schmalseite, im Übrigen aber durchgehende Schmalseite offenbart, die lediglich in der Breite rechts- und linksseitig Lücken aufweist. Aus dem vorbekannten Stand der Technik sind jedenfalls - worauf die Klägerin unter Verweis auf die von ihr kolorierte, nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der D8
,
von der Beklagten unbeanstandet hingewiesen hat - Ausgestaltungen bekannt, bei denen die Schmalseiten sowohl von der linken als auch von der rechten Seite in regelmäßigen Abständen von Spalten durchzogen sind, so dass kein sich längserstreckender Teil/Abschnitt/Bereich verbleibt, der als Lauffläche im Sinne des Klagepatents in Betracht kommt.
(bb)
Ferner ergibt sich kein Widerspruch zu den Ausführungen des Bundespatentgerichts, die sich mit der fehlenden Neuheitsschädlichkeit der DE XXX unter Bezugnahme auf die nachfolgend ausschnittsweise wiedergegebene Figur 1 der D1 befassen (vgl. Anlage TW6, S. 15, dort auch die nachfolgend wiedergegebene Figur mit den vom BPatG vorgenommenen farblichen Markierungen):
Das Bundespatentgericht hat auf der Grundlage dieser Figur angenommen, dass die D1 keine durchgehende Lauffläche offenbar, und insoweit auf die mit den roten Pfeilen markierten Lücken verwiesen (Anlage TW6, S. 15, 2. u. 3. Abs.).
Sofern daraus deutlich wird, dass das Bundespatentgericht als Lauffläche im Sinne des Klagepatents die Schmalseiten der Energieführungskette gemäß Figur 1 der D1 die Schmalseiten über ihr gesamte Breite betrachtet, ist daraus nicht ableitbar, dass das Bundespatentgericht annimmt, dass die Lauffläche zwingend durch die Schmalseiten in ihrer gesamten Breite gebildet werden muss. Mit der Auslegungsfrage, ob der Schutzbereich des Klagepatents Ausgestaltungen umfasst, bei denen nur ein Teil der Schmalseiten die Lauffläche bildet, bzw. damit, was als Lauffläche im Sinne des Klagepatents zu verstehen ist, befasst sich das Bundespatentgericht auch im Zusammenhang mit der D1 nicht ausdrücklich.
Die Ausführungen des Bundespatentgerichts lassen zwar nicht erkennen, dass es auch erwogen hat, ob sich bei dem Gegenstand der D1 im Übrigen ein sich längserstreckender Teil/Abschnitt/Bereich der Schmalseiten als Lauffläche im Sinne des Klagepatents darstellen könnte. Aber auch daraus tritt ein erkennbarer Widerspruch zu dem hier dargelegten Anspruchsverständnis nicht hervor.
Das gilt zum einen deshalb, weil auch ausgehend davon, dass die Lauffläche durch einen sich längserstreckenden Teil/Abschnitt/Bereich der Schmalseiten gebildet werden kann, die Figur 1 der D1 einen solchen Teil/Abschnitt/Bereich, der im Sinne das Klagepatents durchgehend ausgestaltet ist, offensichtlich nicht zeigt. Das kann anhand der nachfolgend wiedergegebenen vergrößerten, perspektivischen Darstellung des Laschenstrangs gemäß Figur 1 der D1 (dem landgerichtlichen Urteil, S. 27 entnommen) verdeutlicht werden:
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Denn auch der im Bereich der seitlichen Aussparungen (in der zuvor wiedergegebenen Abbildung durch die zwei inneren roten Kreise markiert) verbleibende „mittige“ Teil/Abschnitt/Bereich der Schmalseiten weist augenscheinlich Spalte (in der zuvor wiedergegebenen Abbildung durch die beiden äußeren roten Kreise markiert) auf, deren Ausmaß über das unvermeidbare Spiel hinausgeht. Die so in Bezug genommenen Unterbrechungen erweisen sich auch nicht deshalb als unerheblich, weil das Gleiten im unterbrochenen Bereich dadurch gewährleistet werden kann, dass die Unterbrechungen durch die Verbreiterung der Seitenlaschen in diesem Bereich „aufgefangen“ werden. Eine solche Betrachtung verbietet sich zumindest für die rollende Variante, weil Unterbrechungen innerhalb der Lauffläche in dem in Rede stehenden Ausmaß schon deshalb schädlich sind, weil die Gefahr besteht, dass die Rollen in diese hineingeraten können. Unabhängig davon, fehlt es insoweit aber auch aus der Perspektive des Klagepatents wegen der angesprochenen Spalte an einer durchgehenden Lauffläche.
Zum anderen musste sich das Bundespatentgericht auch deshalb nicht zwingend damit befassen, ob ein sich längserstreckender Teil/Abschnitt/Bereich der Schmalseiten als klagepatentgemäße Lauffläche in Betracht kommt, weil dieses es schon als nicht offenbart angesehen hat, dass Ober- und Untertrum überhaupt mit ihren zum Schlaufeninneren gewandten Seiten in Kontakt gelangen können, so dass nach Auffassung des Bundespatentgerichts schon keine Einbausituation/Betriebsweise offenbart ist, in der das Ober- auf dem Untertrum gleiten oder abrollen kann (Anlage TW6, S. 17, letzter Abs. und S. 18, 1. Abs.).
(cc)
Schließlich stehen die Ausführungen des Bundespatentgerichts im Zusammenhang mit der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 der D5
,
im Einklang mit dem oben dargetanen Verständnis des Senats. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, dass auch die zur Innenseite der Schlaufe weisenden Schmalseiten der Seitenlaschen „legs 34 und 35“ Laufflächen bildeten. Das Gleiten finde zwar hauptsächlich auf den als Kontaktbereich „XXX“ ausgebildeten Unterseiten der Querstege „XXX“ statt, aber auch die Schmalseiten der Seitenlaschen „legs 34 und 35“ nähmen daran teil. Die Beklagte macht geltend, damit bringe das Bundespatentgericht zum Ausdruck, dass für die Frage, durch welche Teile/Bereiche/Abschnitte der Schmalseiten die Lauffläche gebildet werde, nicht darauf abgestellt werden dürfe, wo der wesentliche Teil des Gleitens/Rollens erfolge. Dies erweist sich indes auch nach dem hier dargelegten Verständnis als zutreffend, weil auch danach derjenige sich längserstreckende Teil/Bereich/Abschnitt der Schmalseiten, entlang dessen das gegenüberliegende Trum während des Gleitens/Rollens stetig in Kontakt gelangt, die klagepatentgemäße Lauffläche bildet. Die so verstandene Lauffläche (nicht lediglich ein wesentlicher sich längserstreckender Teil dieser) muss durchgehend im klagepatentgemäßen Sinne ausgestaltet sein.
Ausgehend von dem dargelegten Verständnis ist das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Ausführungsform sowohl in der rollenden als auch in der gleitenden Variante die Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß verwirklicht, weshalb die Beklagte durch die darauf bezogenen Benutzungshandlungen den deutschen Teil des Klagepatents verletzt, Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 9 Nr. 1 PatG. Insbesondere sind auch die zwischen den Parteien streitigen Merkmal 2.1 und 7 verwirklicht.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht das Merkmal 2.1 auch in der rollenden Variante, für die allein die Beklagte eine Verwirklichung dieses Merkmals in Abrede stellt.
Der Verwirklichung des Merkmals 2.1 steht nicht entgegen, dass bei der rollenden Variante die zueinander parallelen Rollenlaschen jeweils nur durch einen (einzigen) Quersteg miteinander verbunden sind. Wie dargelegt, lässt die technische Lehre des Patentanspruchs 1 eine solche Ausgestaltung zu.
Ausgehend von den landgerichtlichen Feststellungen, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (§ 529 ZPO), verwirklicht die angegriffene Ausführungsform in der rollenden Variante auch das Merkmal 7.
Für die rollende Variante der angegriffenen Ausführungsform hat das Landgericht festgestellt, dass die Fläche der Schmalseiten, auf der die Rollen des gegenüberliegenden Trums abrollen, in dem Bereich liegen, der in der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung der angegriffenen Ausführungsform grün markiert ist
,
und der zwischen den seitlichen Aussparungen (in der zuvor wiedergegebenen Abbildung mit roten Kreisen markiert) liegt (LGU, S. 30, 2. Abs. und S. 31, 1. Abs.).
Diese Feststellungen sind für das Berufungsverfahren bindend (§ 529 Abs. 1 ZPO).
Anhaltspunkte, die Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen sind weder vorgetragen noch ersichtlich (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das gilt insbesondere insoweit, wie das Landgericht das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten zur tatsächlichen Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform in der rollenden Variante als unzureichend gewürdigt hat. Denn die Beklagte hat auf das Vorbringen der Klägerin, dass die Rollen des gegenüberliegenden Trums auf dem in der vorherigen Abbildung grün markierten Bereich abrollen (vgl. Replik v. 02.11.2023, S. 15f. Rn. 37, Bl. 111 eA LG; Schriftsatz v. 24.05.2024, S. 2 Rn. 4, 5, Bl. 230 eA LG), lediglich vorgetragen, dass die Schmalseiten klagepatentgemäß über ihre gesamte Breite durchgehend ausgestalten sein müssten (vgl. Duplik v. 30.04.2024, S. 6, Bl. 219 eA LG). Die Beklagte hat indes erstinstanzlich kein tatsächliches Vorbringen dazu geleistet, welcher Teil/Abschnitt/Bereich der Schmalseiten bei der angegriffenen Ausführungsform tatsächlich mit dem gegenüberliegenden Trum in Kontakt gelangt.
Sofern die Beklagte im Rahmen des Berufungsverfahrens erstmalig vorträgt, dass die Innenseiten der Schmalseiten von Ober- und Untertrum über die gesamte Breite miteinander in Kontakt gelangten und - so ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2025 - nicht sichergestellt werden könne, dass das
gegenüberliegende Trum vollständig horizontal verlaufe und nicht zu den Seiten ausbreche, kann sie mit diesem neuen Vorbringen (im Sinne eines erstmaligen Bestreitens) in der Berufungsinstanz nicht mehr gehört werden (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zulassungsgründe im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - Nr. 3 ZPO sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Unbeschadet dessen ist das Vorbringen aber auch unerheblich. Denn dass das gegenüberliegende Trum von dem sich längserstreckenden Teil/Bereich/Abschnitt abweicht, entlang dessen es sich bei Berücksichtigung der an den Rollenlaschen vorgesehenen Rollen und der Einbausituation der angegriffenen Ausführungsform stetig bewegt, indem es teilweise seitlich ausbricht, steht einer Merkmalsverwirklichung nicht entgegen. Wie ausgeführt, bilden diejenigen sich längserstreckenden Teile/Abschnitte/Bereiche, die lediglich vereinzelt mit dem gegenüberliegenden Trum durch dessen seitliches Ausbrechen in Kontakt gelangen, keinen Teil der klagepatentgemäßen Lauffläche, so dass die in diesen Teilen/Abschnitten/Bereichen liegenden (in der oben wiedergegebenen Abbildung mit roten Kreisen markierten) Aussparungen im Hinblick auf die Merkmalsverwirklichung unschädlich sind.
Im Hinblick auf den danach maßgeblichen (in der oben wiedergegebenen Abbildung grün markierten) Teil/Abschnitt/Bereich der Schmalseiten hat das Landgericht auf der Grundlage der von der Klägerin durchgeführten Messungen festgestellt, dass die an den Übergängen befindlichen Ausnehmungen gerade so groß sind, dass sie eine störungsfreie Verschwenkbarkeit der Seitenlaschen noch gewährleisten und damit eine Spaltgröße vorliegt, wie sie in Anwendung der patentgemäßen Lehre technisch unvermeidbar ist (LGU, S. 29 2. Abs.). Aus diesen Feststellungen, die die Beklagte mit ihrer Berufung nicht angegriffen hat, folgt, dass der so verstandene Teil/Abschnitt/Bereich der Schmalseiten durchgängig im Sinne des Klagepatents ausgebildet ist.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht das Merkmal 7 auch in der gleitenden Variante.
Für die gleitende Variante fehlen Feststellungen des Landgerichts, mit welchem Teil/Abschnitt/Bereich der Schmalseiten das gegenüberliegende Trum beim Verfahren in Kontakt gelangt. Das Landgericht hat - auf der Grundlage des von ihm vertretenen Auslegungsergebnisses - vielmehr angenommen, dass es (auch dann, wenn das gegenüberliegende Trum die Schmalseiten stetig in ihrer gesamten Breite kontaktiert) ausreichend ist, dass der in der oben wiedergegebenen Abbildung der angegriffenen Ausführungsform grün markierte Streifen durchgehend ausgestaltet ist (vgl. LGU, S. 31, 1. Abs.). Auch hinreichend konkretes erstinstanzliches Vorbringen der Parteien, das erkennen lässt, mit welchem Teil das gegenüberliegende Trum bei der angegriffenen Ausführungsform in Kontakt gerät, liegt nicht vor. Die Klägerin hat erstinstanzlich „lediglich“ darauf verwiesen, dass das gegenüberliegende Trum auf dem grün markierten Seitenstreifen gleiten könne (vgl. Replik v. 02.11.2023, S. 15 Rn. 37, Bl. 110 eA LG), während die Beklagte ausschließlich darauf verwiesen hat, dass die Schmalseiten über die gesamte Breite in den Blick zu nehmen seien (v. Duplik v. 30.04.2024, S. 6, Bl. 219 eA LG).
In der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2015 hat die Beklagte vorgetragen, dass die Kontaktfläche von Ober- und Untertrum bei der gleitenden Variante vollflächig, insbesondere auch über den Bereich, der die seitlichen Ausnehmungen aufweise, ausgestaltet wäre (vgl. zum vollflächigen Kontakt auch Berufungsbegründung v. 10.10.2024, S. 19, Bl. 148 eA), wenn nicht - wie in der Praxis üblich - Gleitschuhe zum Einsatz gelangten (vgl. zum Einsatz von Gleitschuhen auch bereits Berufungstriplik v. 20.11.2025, S. 3, Bl. 560 eA). Ferner hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf die Broschüre „Serie X 1, XXX-XXX-Energieketten für lange Verfahrwege und hohe Zusatzlasten“ (auszugsweise vorgelegt als Anlage rop4), in der für die gleitende Variante der angegriffenen Ausführungsform beschrieben ist, dass diese in einem Kanal geführt werden müsse und die Verwendung von Gleitschuhen erforderlich sei (vgl. dort S. 417, unten), vorgetragen, dass bei der gleitenden Variante ein gleichmäßiges Gleiten ohne ein Ausbrechen in die mit den seitlichen Aussparungen versehenen Bereiche möglich sei.
Auf der Grundlage dieses Vorbringens ist unstreitig, dass das gegenüberliegende Trum in einer Einbausituation/Betriebsweise - nämlich in derjenigen, in der das gleichmäßige Gleiten unterstützende Maßnahmen zum Einsatz gelangen (vgl. zu diesen allg. auch - wie ausgeführt - die Klagepatentschrift in Abs. [0011]) - stetig entlang des sich längserstreckenden Teils/Abschnitts/Bereichs der Schmalseiten (in der obigen Abbildung der grün markierte Streifen) geführt wird. Ausgehend von dem zuvor dargelegten Verständnis handelt es sich dabei um die Lauffläche im klagepatentgemäßen Sinne. Diese Fläche ist - wie bereits zuvor (unter lit. b)) für die rollende Variante dargelegt - auch im klagepatentgemäßen Sinne durchgehend ausgestaltet.
Dass daneben weitere Teile/Abschnitte/Bereiche der Schmalseiten existieren, die das gegenüberliegende Trum auf seinem horizontalen Verfahrweg allenfalls dann kontaktiert, wenn es seitlich ausbricht, und diese über das unvermeidbare Spiel hinausgehende seitliche Aussparungen aufweisen, ist - wie dargelegt - für die Verwirklichung des Merkmals unerheblich. Ferner ist es ohne Bedeutung, sofern bei der gleitenden Variante in einer anderen Einbausituation/Betriebsweise Ober- und Untertrum vollflächig aufeinander aufliegen sollten. Wie ausgeführt, schützt Patentanspruch 1 die räumlich-körperliche Ausgestaltung einer Energieführungskette, bei der für eine Einbausituation/Betriebsweise eine durchgehende Lauffläche für das gegenüberliegende Trum ausgebildet wird.
Die Verwirklichung der übrigen Anspruchsmerkmale steht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz zu Recht nicht in Streit, weshalb insoweit weitere Ausführungen entbehrlich sind.
Auch die sog. RSC-Kette ist Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und verwirklicht die Lehre des Patentanspruchs 1.
Die RSC-Kette ist vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens erfasst.
Die Klägerin hat diese Ausführungsform bereits in der Klageschrift in Bezug genommen und anhand dieser die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform erläutert (vgl. Klageschrift v. 28.10.2022, S. 16, Bl. 17 eA LG). Ferner ist eben diese Energieführungskette im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils abgebildet (vgl. LGU, S. 8). Das Landgericht hat die RSC-Kette demgemäß im nachfolgenden Zwangsmittelverfahren der Parteien auch zu Recht als vom Urteilsausspruch zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung erfasst angesehen (vgl. auch Zwangsmittelbeschluss des LG v. 26.06.2025, Anlage rop16, S. 11).
Die RSC-Kette macht ebenfalls von der Lehre des Patentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
Sie verwirklicht insbesondere auch die Merkmalsgruppe 8, deren Verwirklichung die Beklagte im Berufungsverfahren in Abrede stellt, weil an der RSC-Kette außen montierte Rollen angebracht seien, wodurch sich das gegenüberliegende Trum auf einer auf dem Kanal dafür vorgesehenen Rollfläche (und gerade nicht auf dem Untertrum) bewege.
Es kann dahinstehen, ob das entsprechende Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren noch berücksichtigungsfähig ist. Denn es ist jedenfalls eine Einbausituation/Betriebsweise der RSC-Kette denkbar, bei der sich das gegenüberliegende Trum auf der in der obigen Abbildung grün markierten Fläche - und damit auf einer durchgehenden Lauffläche im Sinne des Klagepatents - bewegt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die RSC-Kette - mit Ausnahme der Außenrollen - im Übrigen wie die angegriffene Ausführungsform ausgestaltet ist. Im Grundsatz ist deshalb eine Einbausituation/Betriebsweise der RSC-Kette möglich, bei der das gegenüberliegende Trum - wie zuvor (unter Ziff. 2. b) und c)) aufgezeigt - auf dem in der obigen Abbildung grün markierten Teil bewegt werden kann.
Sofern die Beklagte einwendet, das Gleiten des Ober- auf dem Untertrum werde bei der RSC-Kette durch die Konzeption zur Führung der Kette in einem Führungskanal
verhindert, so dass eine patentgemäße Ausgestaltung zwar vorliegt, indes gleichermaßen konstruktive Maßnahmen ergriffen worden sind, die eine patentgemäße Nutzungsmöglichkeit ausschließen (vgl. hierzu allg. Senat, Urt. v. 14.12.2022 - I-2 U 2/17, GRUR-RS 2022, 38378 Rn. 27 - Lichtemittierendes Bauelement; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Auflage, 2026, Kap. A Rn. 55f.), liegt eine Patentbenutzung jedenfalls insoweit vor, wie die RSC-Kette nach ihrer Fertigstellung und vor ihrem Einbau in den Führungskanal den Vorgaben des Klagepatents entspricht. Damit liegt jedenfalls ein patentverletzendes Herstellen vor. Ebenso bietet die Beklagte die RSC-Kette ausweislich des auszugsweise als Anlage rop4 vorgelegten Prospekts auch im nicht eingebauten Zustand an (vgl. dort S. 413). Die in Bezug genommene Abbildung zeigt zwar die außenliegenden Rollen zum Führen im Führungskanal (vgl. Bezugsziffer 12 der Abbildung), nicht aber den Führungskanal. Dass die Abbildung gleichwohl die ausschließliche Verwendung der RSC-Kette in dem Führungskanal wiedergibt, ist nicht ersichtlich. Dort sind vielmehr auch Rollen für Standard-Führungskanäle gezeigt (vgl. Bezugsziffer 11 der Abbildung).
Aufgrund der festgestellten Patentverletzung bzw. -benutzung stehen der Klägerin die erstinstanzlich gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche, soweit über diese nach der Rücknahme des auf Entfernen aus den Vertriebswegen gerichteten Anspruchs im Berufungsrechtszug noch zu entscheiden ist, mit Ausnahme des auf die Vernichtung der Einzelkomponenten gerichteten Vernichtungsanspruchs zu.
Die Beklagte ist gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Insoweit wird zur näheren Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Die Beklagte ist gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1, 3 PatG ferner dazu verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform zu erteilen.
Die nach § 140b Abs. 1, 3 PatG zu erteilende Auskunft erfasst auch die von der Klägerin begehrten Auskünfte bis zum gewerblichen Endabnehmer, gleich ob dieser im In- oder Ausland ansässig ist.
Insoweit bedarf es keiner Ergänzung oder Erweiterung des landgerichtlichen Urteilstenors, wie von der Klägerin im Wege der Anschlussberufung (vgl. Anschlussberufungsantrag Ziff. I. 2. b), Bl. 310 eA) begehrt, denn der landgerichtliche Urteilsausspruch umfasst die Verpflichtung zur Beauskunftung auch der gewerblichen Endabnehmer.
Auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vortrags der Klägerin ist davon auszugehen, dass das Auskunftsbegehren der Klägerin auf die Gesamtheit der ihr nach Maßgabe der Vorschrift des § 140b Abs. 1, 3 PatG zustehenden Angaben gerichtet war. Ebenso ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass das Landgericht der Klägerin antragsgemäß einen Auskunftsanspruch in dem sich aus § 140b Abs. 1, 3 PatG ergebenden gesetzlichen Umfang zusprechen wollte (vgl. LGU, S. 32, unter Ziff. 3. und Zwangsmittelbeschluss des LG v. 26.06.2025, Anlage rop16, S.9f.). Insoweit bedarf es keiner Ergänzung oder Ergänzung des Urteilsausspruchs. Vielmehr reicht eine vorsorgliche Klarstellung im Rahmen der vorliegenden Entscheidungsgründe aus.
Nach § 140b Abs. 1 PatG kann der Verletzte denjenigen, der entgegen den §§ 9 bis 13 PatG eine patentierte Erfindung benutzt, auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren (§ 140b Abs. 3 Nr. 1 PatG).
Der Auskunftsanspruch über die Herkunft ist nicht auf den unmittelbaren Vorbesitzer beschränkt, sondern umfasst die gesamte Lieferkette vom Hersteller bis zum Verletzer (BGH, GRUR 2017, 1160 Rn. 69 - BretarisGenuair; Urt. v. 22.10.2025 - I ZR 220/24, GRUR-RS 2025, 34073 Rn. 28 - LA BIOSTHETIQUE (jeweils zu § 19 MarkenG); BeckOK PatR/Fricke, 38. Ed., 01.11.2025, PatG § 140b Rn. 27; Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Auflage 2023, PatG § 140b Rn. 12). Der Auskunftsanspruch über den Vertriebsweg umfasst die gesamte gewerblich handelnde Vertriebskette, das heißt vom Auskunftspflichtigen bis zum gewerblichen Endabnehmer (BeckOK PatR/Fricke, 38. Ed., 01.11.2025, PatG § 140b Rn. 27; Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Auflage 2023, PatG § 140b Rn. 13; Schulte/Voß, 12. Auflage, 2025, § 140b Rn. 34). Auskunft ist über jede einzelne Station zu erteilen (BeckOK PatR/Fricke, 38. Ed., 01.11.2025, PatG § 140b Rn. 27). In Bezug auf die gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen ist daher Auskunft zu erteilen vom Auskunftspflichtigen bis zum gewerblichen Endabnehmer, so dass der Gläubiger Kenntnis von der lückenlosen Vertriebskette erhält (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Auflage, 2026, Kap. D. Rn. 920). Darauf, ob das Handeln der zu benennenden Person selbst eine rechtswidrige Patentbenutzung darstellt, kommt es nicht an (vgl. BGH, GRUR 2017, 1160 Rn. 73 - BretarisGenuair; Urt. v. 22.10.2025 - I ZR 220/24, GRUR-RS 2025, 34073 Rn. 28 - LA BIOSTHETIQUE; BeckOK PatR/Fricke, 38. Ed., 01.11.2025, PatG § 140b Rn. 27). Der Anspruch erstreckt sich auch auf etwaige Vorgänge, die sich im patentfreien Ausland abspielen (OLG Karlsruhe, GRUR 2015, 665 - Fahrradfelge; Senat, Urt. v. 25.09.2008 - I-2 U 57/07, BeckRS 2010, 22898; BeckOK PatR/Fricke, 38. Ed., 01.11.2025, PatG § 140b Rn. 27). Es sind demgemäß auch Abnehmer im Ausland zu benennen (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Auflage, 2026, Kap. D. Rn. 920).
Hiervon ausgehend hat die Beklagte nicht nur Auskunft über ihre eigenen Abnehmer, sondern auch Auskunft über Abnehmer ihrer eigenen Abnehmer zu erteilen. Allerdings trifft die Beklagte, sofern diese in Unkenntnis über die in der Vertriebskette auf ihre Abnehmer folgenden Abnehmer ist, keine Erkundigungs- bzw. Nachforschungspflicht (so auch LG, Zwangsmittelbeschluss v. 26.06.2025, Anlage rop16, S. 9f.).
Auskunft und Rechnungslegung sind Wissenserklärungen, die aber nicht auf das präsente Wissen des Auskunftsverpflichteten beschränkt sind; ihm sind vielmehr gewisse Nachforschungspflichten auferlegt (vgl. BGH, GRUR 2013, 638 Rn. 69 - Vökl; GRUR 2006, 504 - Parfümtestkäufe; GRUR 2003, 433, 434 - Cartier-Ring; BeckOK PatR/Fricke, 38. Ed., 01.11.2025, PatG § 140b Rn. 26). Der auf Auskunft in Anspruch genommene Verletzer ist grundsätzlich verpflichtet, in zumutbarem Umfang alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Information auszuschöpfen (BGH, GRUR 2013, 638 - Völkl; GRUR 2006, 504 - Parfümtestkauf; GRUR 2003, 433 - Cartier-Ring; GRUR 1995, 338 - Kleiderbügel). Er ist gehalten, seine Geschäftsunterlagen durchzusehen und alle ihm zugänglichen Informationen aus seinem Unternehmensbereich zur Erteilung einer vollständigen Auskunft heranzuziehen (BGH, GRUR 2003, 433, 434 - Cartier-Ring). Bei fremden Benutzungshandlungen, also solchen, die von Dritten begangen werden, bestehen hingegen prinzipiell keine Erkundigungspflichten (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Auflage, 2026, Kap. D. Rn. 905). Werden z.B. patentverletzende Erzeugnisse von dem Schuldner des Auskunftsanspruchs an einen Abnehmer geliefert, der diese Erzeugnisse wiederum selbstständig - ggf. über weitere Stationen - an die Verkaufsstellen weiterveräußert, muss der Schuldner bei seinem Abnehmer grundsätzlich keine Erkundigungen zu den Verkaufsstellen einholen, um den Auskunftsanspruch hinsichtlich der Verkaufsstellen zu erfüllen (Senat, Urt. v. 12.01.2021 - I-2 W 19/20, GRUR-RS 2021, 280 Rn. 23 - Eierverpackungen; BeckOK PatR/Fricke, 38. Ed., 01.11.2025, PatG § 140b Rn.26). Denn die Lieferung der patentverletzenden Erzeugnisse durch selbstständige Abnehmer des Schuldners an Verkaufsstellen ist keine eigene Benutzungshandlung des Schuldners. Ob und inwieweit eine Erkundigungspflicht besteht, wenn der Dritte und der Verletzer Mittäter oder Teilnehmer der Verletzungshandlung sind, bedarf im Streitfall keiner weiteren Vertiefung und Entscheidung, weil - wie unter Pkt. B. 3. c), aa) noch ausgeführt wird - nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte und zum Konzern der Beklagten gehörende Gesellschaften oder sonstige Dritte Mittäter oder Teilnehmer einer das Klagepatent verletzenden Handlung sind.
Der danach bestehende Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist nicht wegen Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.
Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch kann zwar durch eine Negativerklärung oder „Null-Auskunft“ erfüllt werden, solange diese ernst gemeint und nicht von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist (Senat, Beschl. v. 11.10.2021 - I-2 W 16/21, GRUR-RS 2021, 34289 Rn. 7 - Trocknungsanlage II; zur Erfüllung im Berufungsverfahren: Senat, Urt. v. 24.07.2025 - I-2 U 10/24, GRUR-RS 2025, 19871 Rn. 110 - Zusammensetzung auf der Basis von Zirkoniumoxid und Ceroxid II). Die Beklagte hat vorliegend indes keine Negativauskunft in dem dargestellten Sinn erteilt. Im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz mit der Klägerin hat sie zwar mit Schreiben vom 29.11.2024 (vorgelegt mit Anlagenkonvolut rop10, Bl. 401 eA) erklärt, dass ihr die Geschäftstätigkeiten der eigenständigen und unabhängigen Gesellschaften des X 2i Konzerns „im Einzelnen“ nicht bekannt seien. Zum einen geht daraus aber nicht hervor, dass die Beklagte Namen und Anschriften der gewerblichen Endabnehmer nicht kennt. Denn dass die Beklagte in Unkenntnis über Einzelheiten ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sie auch in Unkenntnis über die Namen und Anschriften der gewerblichen Endabnehmer ist. Zum anderen liegt darin auch deshalb keine Nullauskunft mit erfüllender Wirkung, weil die Beklagte in dem genannten Schreiben ferner erklärt hat, „ihre Endabnehmer vollständig beauskunftet“ zu haben. Das legt nahe, dass die Beklagte - in der fehlerhaften Annahme, dass sie eine Auskunft über Lieferungen an den gewerblichen Endabnehmer nicht schulde - eine der Erfüllung einer solchen Auskunftspflicht dienende Erklärung nicht abgeben wollte und dementsprechend bei der Überprüfung ihres Wissensstandes um Lieferungen an gewerbliche Endabnehmer auch nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist.
Die Klägerin kann - wie das Landgericht zutreffend entschieden hat - die ihr zu erteilende Auskunft (wie auch die Rechnungslegung) in elektronischer Form beanspruchen. Auch insoweit bedarf es aus den zuvor (unter lit. aa), (1)) dargelegten, hier entsprechend geltenden Gründen keiner Ergänzung oder Erweiterung des landgerichtlichen Urteilstenors, wie dies von der Klägerin im Wege der Anschlussberufung (vgl. Anschlussberufungsantrag Ziff. I. 2., im einleitenden Passus, Bl. 310 eA) begehrt wird.
Angesichts der weitgehenden Digitalisierung der Geschäftswelt kann der Gläubiger des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs regelmäßig vom Schuldner desselben verlangen, die Auskunft und Rechnungslegung in elektronisch auswertbarer Form zu erhalten. Als elektronisch auswertbare Form ist hierbei eine Form zu verstehen, bei der die Daten von einem Computer unmittelbar ausgewertet werden können - also beispielsweise Microsoft Excel. Nicht genügend ist dagegen die Übermittlung von digitalisierten Fotos oder Scans schriftlicher Dokumente (außer im Rahmen der Belegvorlage; vgl. Senat, Urt. v. 25.06.2020 - I-2 U 54/19; Urt. v. 13.08.2020 - I- 2 U 52/19, GRUR-RS 2020, 49189 Rn. 95 - WC-Sitzgelenk II; Urt. v. 13.08.2020 - I-2 U 10/19, GRUR-RS 2020, 44647 Rn. 105 - Zündkerze; Urt. v. 24.05.2024 - I-2 U 67/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 120 - Kinderreisesitz; BeckOK PatR/Fricke, 38. Ed., 01.11.2025, PatG § 140b Rn. 29). Es entspricht den heutigen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr, dass die entsprechenden Daten beim Schuldner bereits digital verfügbar sind. Dementsprechend ist es ihm regelmäßig möglich und zumutbar, dem Gläubiger dasjenige elektronische Element zu überlassen, das ohnehin die Basis einer Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Papierform bildet. Der Schuldner wird hierdurch offensichtlich nicht belastet und dem Gläubiger wird die Verwertung der Auskünfte zum Zwecke der weiteren Rechtsverfolgung entscheidend erleichtert. Liegen die entsprechenden Daten dem Schuldner ausnahmsweise nur in analoger Form vor, ist es ihm ein Leichtes, dies im Verletzungsprozess einzuwenden und seinen Einwand mit entsprechendem Sachvortrag zu untermauern. Unterbleibt dies besteht regelmäßig kein Grund, dem Gläubiger einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in elektronischer Form zu versagen (Senat, Urt. v. 13.08.2020 - I-2 U 10/19, GRUR-RS 2020, 44647 Rn. 105 - Zündkerze; Urt. v. 24.05.2024 - I-2 U 67/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 120 - Kinderreisesitz; BeckOK PatR/Fricke, 38. Ed., 01.11.2025, PatG § 140b Rn. 26 m.w.N.).
Die danach bestehende Pflicht zu Vorlage der Auskunft und Rechnungslegung in „elektronisch auswertbarer Form“ hat die Beklagte nicht dadurch erfüllt, dass sie der Klägerin ein PDF-Dokument übermittelt hat. Dabei handelt es sich zwar um ein Verzeichnis in „elektronischer Form“, indes ist der Klägerin eine Auswertung dieses Dokuments nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, wohingegen davon auszugehen ist, dass der Beklagten die Dateien bzw. Daten auch im Excel-Format vorliegen. Denn die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin, dass das ihr übermittelte PDF-Dokument auf der Grundlage einer Datei im Excel-Format erstellt worden sein müsse, nicht erheblich in Abrede gestellt. Sie hat auch keine schutzwürdigen Belange aufgezeigt, die der Vorlage der Dateien bzw. Daten im Excel-Format entgegenstehen könnten.
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 140b umfasst auch die Vorlage von Belegen (BGH, GRUR 2002, 709 - Entfernung der Herstellungsnummer III; GRUR 2003, 433, 434 - Cartier-Ring; GRUR 2006, 504 - Parfümtestkäufe (jeweils zum Markenrecht); OLG Düsseldorf InstGE 5, 249 - Faltenbalg; BeckOK PatR/Fricke, 38. Ed., 01.11.2025, PatG § 140b Rn. 29 m.w.N.). Die Belege sind in einer geordneten Form vorzulegen, so dass es möglich ist, diese den erteilten Auskünften ohne größere Schwierigkeiten (z.B. chronologische Ordnung) zuzuordnen. Auch insoweit bedarf es einer Erweiterung oder Ergänzung des landgerichtlichen Tenors - wie die Klägerin sie im Wege der Anschlussberufung begehrt (vgl. Anschlussberufungsantrag Ziff. I. 2., letzter Abs., Bl. 310 eA) - nicht. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen (unter lit. aa), (1)) entsprechend.
Die Pflicht zur geordneten Belegvorlage ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorlagepflicht. Durch die Einsicht in die Belege wird es dem Verletzten ermöglicht, die Verlässlichkeit der Auskunftserteilung zu überprüfen und sich darüber klar zu werden, ob ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht (für den Auskunftsanspruch nach § 242 BGB: OLG Karlsruhe, GRUR 2023, 562 Rn. 31 - Verbindungsstück für Wellrohre; Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Auflage, 2023, PatG § 140b Rn. 15). Diesem Zweck entsprechend hat der Schuldner des Auskunftsanspruchs dann, wenn, wegen des Umfangs der erteilten Auskünfte, eine Zuordnung der Belege zu den zur Auskunftserteilung übermittelten Informationen nicht ohne unzumutbaren Aufwand möglich ist, Maßnahmen zu treffen, die dem Gläubiger ermöglichen, die erhaltenen Auskünfte in einen Zusammenhang mit den übermittelten Belegen zu bringen.
Nach dieser Maßgabe hat die Beklagte vorliegend Maßnahmen zu ergreifen, die der Klägerin eine Zuordnung der vorgelegten Belege zu den beauskunfteten Angaben zu ermöglichen.
Nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte mehrere hundert Handlungen beauskunftet und ferner ein 4.015seitiges PDF-Dokument, übermittelt, das aneinandergereiht zahlreiche Rechnungen, Lieferscheine und Angebote enthält, die nicht durchgängig chronologisch geordnet sind. Dadurch ist es der Klägerin nach ihren Angaben nur mit erheblichem Aufwand möglich, innerhalb der Datei einen Beleg für eine beauskunftete Handlung zu finden. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass aus der Datei, die sie zur Auskunftserteilung vorgelegt hat, die Rechnungs- und Lieferscheinnummer bzw. das Rechnungsdatum erkennbar ist. Über diese Daten, die auch der entsprechende Beleg enthält, ist grundsätzliche eine Zuordnung der beauskunfteten Handlung zu einem Beleg möglich. Indes lässt sich das PDF-Dokument, das die Belege enthält, anhand dieser Daten nicht durchsuchen, weil aufgrund der Scan-Qualität eine OCR-Erkennung nicht oder nur bedingt möglich ist. Den entsprechenden Vortrag der Klägerin hat die Beklagte nicht erheblich in Abrede gestellt. Das über 4.000 Seiten umfassende Dokument ist auch zu umfangreich, um dieses durch Durchsicht jedes einzelnen Belegs nach dem zum Lieferdatum oder der Rechnungsnummer „passenden“ Beleg zu durchsuchen. Das gilt umso mehr, als die Belege in dem Dokument nicht chronologisch geordnet enthalten sind.
Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, aber auch hinreichend, dass die Beklagte die Angaben zur Auskunftserteilung und die zur Überprüfung vorgelegten Belege derart vorlegt, dass diese einander mit einem für die Klägerin zumutbaren Aufwand zugeordnet werden können. Andernfalls liefe die Zweckrichtung der Belegvorlag, eine Überprüfungsmöglichkeit für die erteilten Auskünfte zur Verfügung zu stellen, ins Leere.
Die Beklagte ist hingegen nicht zu einer bestimmten Art und Weise der Zuordnung verpflichtet. Sofern die Beklagte eine Maßnahme ergreift, mittels derer es der Klägerin mit zumutbarem Aufwand möglich ist, die beauskunfteten Handlungen einem Beleg (oder umgekehrt) zuzuordnen, ist die Beklagte nicht verpflichtet, weitergehende Maßnahme zu ergreifen, durch die eine Zuordbarkeit für die Klägerin weiter vereinfacht wird. Die Beklagte kann unter mehreren möglichen Maßnahmen, von denen jede einzelne eine Zuordbarkeit mit einem für die Klägerin zumutbarem Aufwand bewirkt, diejenige auswählen, die für sie, die Beklagte, mit einem geringeren Aufwand verbunden ist. So kommt hier zum Beispiel die Vorlage der Belege in Papierform oder in elektronischer Form in einer chronologisch, nach Rechnungsdatum geordneten Art und Weise als eine zur Herstellung einer Zuordbarkeit zwischen den vorgelegten Belegen und der beauskunfteten Angaben als eine geeignete Möglichkeit in Betracht. Da sich den Angaben zur Auskunftserteilung ein Rechnungsdatum entnehmen lässt, kann die Klägerin anhand dieser dann die chronologisch geordneten Belege systematisch durchsuchen. Dies ist der Klägerin auch zumutbar.
(3)
Die im Rahmen der Verurteilung zur Auskunftserteilung nach § 140b PatG ausgesprochene Belegvorlageverpflichtung hat der Senat im Rahmen der Neufassung des Urteilstenors entsprechend seiner üblichen Praxis tenoriert. Der entsprechende Ausspruch berücksichtigt, dass die im Tenor zu I. 2. bezeichneten Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) nur in Kopie vorzulegen sind und dass geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2020 - I-2 U 10/19, GRUR-RS 2020, 44647 Rn. 108; Urt. v. 11.11.2021 - I-15 U 25/20, GRUR-RS 2021, 37635 Rn. 114 - Sanitäre Einsetzeinheit). Die Formulierung „in Kopie“ bedeutet dabei nicht, dass die Kaufbelege in Papierform vorzulegen sind; sie bringt nur zum Ausdruck, dass diese nicht im Original vorgelegt werden müssen. Wie bereits erwähnt, kommt im Rahmen der Belegvorlage auch die Übermittlung von digitalisierten Fotos oder Scans schriftlicher Dokumente in Betracht. In diesem Sinne war schon der landgerichtliche Urteilsausspruch zu verstehen.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, ist die Beklagte - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat - zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
Als Hilfsanspruch zur Verwirklichung seines Schadensersatzanspruchs steht dem Patentinhaber gegen den Verletzer ein nach Inhalt und Umfang dem Grundsatz von Treu und Glauben unterstehender akzessorischer Hilfsanspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu. Der Umfang dieses gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechnungslegungsanspruchs richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstand desjenigen Anspruchs, dessen rechtmäßiger Ausübung die Auskunftspflichten dienen (BGH, GRUR 2010, 223 Rn. 21 - Türinnenverstärkung; GRUR 2019, 496 Rn. 12 - Spannungsversorgungsvorrichtung). Es handelt sich um einen akzessorischen Hilfsanspruch, der nach Inhalt und Umfang auf die zur Durchsetzung des Hauptanspruchs erforderlichen Informationen begrenzt ist, die der Gläubiger selbst nicht anders erlangen kann und deren Erteilung dem Schuldner unschwer möglich und zumutbar ist (BGH, GRUR 2019, 496 Rn. 12 - Spannungsversorgungseinrichtung; GRUR 2024, 273 Rn. 72 - Polsterumarbeitungsmaschine). Dient der Anspruch - wie hier - der Vorbereitung eines Schadenersatzanspruchs, kommt es daher darauf an, welche Angaben für dessen Ausübung erforderlich und dem Schuldner zumutbar sind (BGH, GRUR 2019, 496 Rn. 12 - Spannungsversorgungseinrichtung). Die Auskunft und Rechnungslegung hat im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sämtliche Angaben zu enthalten, die der Verletzte benötigt, um sich für eine der ihm offenstehenden Schadensausgleichsmethoden zu entscheiden, die Höhe der Ausgleichszahlung nach dieser Methode zu ermitteln und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnungslegung nachzuprüfen (BGH, GRUR 2008, 896 Rn. 31 - Tintenpatrone I; GRUR 2019, 496 Rn. 25 - Spannungsversorgungsvorrichtung; GRUR 2024, 273 Rn. 74 - Polsterumarbeitungsmaschine).
Hiervon ausgehend umfasst die Rechnungslegungsverpflichtung die vom Landgericht ausgeurteilten Angaben (vgl. landgerichtlicher Tenor Ziff. I. 3. lit. a) - e)). Auf diese ist die Klägerin zur Bezifferung ihres nach Maßgabe der vorherigen Ausführungen (unter lit. a)) bestehenden Schadensersatzanspruchs angewiesen.
Die Klägerin kann aus den bereits angeführten Gründen von der Beklagten verlangen, die Rechnungslegung in elektronisch auswertbarer Form zu erhalten. Zur Rechnungslegung ist deshalb ein „mittels EDV auswertbares“ Verzeichnis vorzulegen, wofür es wiederum keiner Ergänzung bzw. Erweiterung des landgerichtlichen Tenors (vgl. Anschlussberufungsantrag Ziff. I. 3., im einleitenden Passus, Bl. 310 eA) bedarf. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden, den Auskunftsanspruch betreffenden Ausführungen (unter lit. b), aa), (1)) verwiesen.
Nach dem landgerichtlichen Rechnungslegungstenor ist hingegen keine Rechnungslegung über Lieferungen/Angebote von inländischen oder ausländischen Konzerngesellschaften der Beklagten oder von sonstigen Vertriebspartnern der Beklagten (vgl. Anschlussberufungsantrag Ziff. I. 3. lit. b), c)) geschuldet.
Wie der landgerichtliche Tenor zur Rechnungslegungspflicht (Tenor Ziff. I. 3. LGU) durch die Bezugnahme auf die Verurteilung zur Unterlassung (Tenor Ziff. I. 1. LGU) zu erkennen gibt, bezieht sich die Pflicht zur Rechnungslegung auf die Benutzungshandlungen, zu deren Unterlassung die Beklagte verurteilt worden ist. In der ersten Instanz streitgegenständlichen waren insoweit ausschließlich von der Beklagten selbst (in eigener Person) begangene Benutzungshandlungen. Dass die Beklagte für Lieferhandlungen anderer Konzerngesellschaften mitverantwortlich zeichnet, hat die Klägerin erstinstanzlich nicht geltend gemacht und hat auch das Landgericht infolge dessen nicht zur Grundlage der Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz und hieran anknüpfend zur Rechnungslegung gemacht. Ferner ist erstinstanzlich nicht streitgegenständlich gewesen, ob es entsprechender Angaben bedarf, um den Schadensersatzanspruch beziffern zu können, der der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund der von der Beklagten selbst (in eigener) Person begangenen Benutzungshandlungen zusteht (vgl. dazu auch nachfolgend zur Anschlussberufung unter Pkt. B.).
Die Beklagte ist des Weiteren zur Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform - in der rollenden und in der gleitenden Variante - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verpflichtet, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 1 PatG.
Davon, dass sich die Beklagte - was Voraussetzung für die Zuerkennung des Vernichtungsanspruchs ist - im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (noch) im inländischen Besitz oder Eigentum patentverletzender Gegenstände befand, ist auszugehen. Das Landgericht hat festgestellt, dass die in Deutschland ansässige Beklagte die angegriffene Ausführungsform in der Vergangenheit bereits in den Verkehr gebracht hat und sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Lager mit den Einzelkomponenten, aus denen sich die angegriffene Ausführungsform zusammensetzen lässt, unterhält (LUG, S. 33). Dies rechtfertigt die Annahme, dass die Beklagte auch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch im inländischen Besitz/Eigentum patentverletzender Gegenstände war. Gegenteiliges hat die Beklagte auch nicht geltend gemacht.
Die Verurteilung zur Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform erfasst die patentgemäßen Gesamtvorrichtungen, die im Besitz und/oder Eigentum der Beklagten sind, insbesondere die zur angegriffenen Ausführungsform zusammengesetzten Erzeugnisse in ihrem Lagerbestand sowie diejenigen Erzeugnisse, die im Wege des Rückrufs ins Eigentum / in den Besitz der Beklagten zurückgelangen. In dem zuletzt genannten Fall ist auch unerheblich, ob der zurückgerufene Gegenstand in montiertem Zustand oder in Einzelteilen zerlegt zurück zur Beklagten gelangt (vgl. auch Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Auflage, 2026, Kap. D. Rn. 1042).
Die insoweit bestehende Verpflichtung zur Vernichtung ist auch nicht unverhältnismäßig (§ 140a Abs. 4 PatG).
Die Anordnung der Vernichtung hat über die Folgenbeseitigung hinaus eine Art Sanktionscharakter und ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen (BGH, GRUR 2006, 504 Rn. 52 - Parfümtestkäufe). Die Frage der Unverhältnismäßigkeit ist deshalb unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BGH, GRUR 1997, 899, 901 - Vernichtungsanspruch; GRUR 2013, 1161 Rn. 46 - Hard Rock Cafe; GRUR 2018, 518 Rn. 21 - Curapor; Senat, Urt. v. 18.03.2021 - I-2 U 18/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 101 - Hubsäule). So sind unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks der Vorschrift das Vernichtungsinteresse des Patentinhabers und das Erhaltungsinteresse des Verletzers abzuwägen (BGH, GRUR 1997, 899, 901 - Vernichtungsanspruch; GRUR 2019, 518 Rn. 21 - Curapor; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2015 - I-15 U 23/14, GRUR-RS 2015, 06710 Rn. 41 - Andockvorrichtung; Urt. v. 18.03.2021 - I-2 U 18/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 101 - Hubsäule; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2024, 133 Rn. 53 - Druckwellenbehandlung). Im Rahmen der Abwägung sind insbesondere die Schwere des Eingriffs in das Patentrecht, der Umfang des durch die Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers (vgl. BGH, GRUR 1997, 899, 901 - Vernichtungsanspruch; GRUR 2006, 504 Rn. 52 - Parfümtestkäufe) und die Besonderheiten der Beschaffenheit der Ware einzubeziehen. Die Interessen Dritter sind, wie § 140a Abs. 4 S. 2 PatG ausdrücklich normiert, bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ebenfalls zu berücksichtigen.
Neben diesen Gesichtspunkten kann auch die Frage von Bedeutung sein, ob im Einzelfall ein milderes Mittel zur Beseitigung der Störung zur Verfügung steht (BGH, GRUR 1997, 899, 901 - Vernichtungsanspruch; GRUR 2019, 518 Rn. 21 - Curapor; Senat, Urt. v. 03.05.2018 - I-2 U 47/17, GRUR-RS 2018, 13140 Rn. 89 - Trinkbehälteranordnung; Urt. v. 30.07.2020 - I-2 U 31/19, GRUR-RS 2020, 45854 Rn. 64 - Hebeschlinge; Urt. v. 18.03.2021 - I-2 U 18/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 101 - Hubsäule; GRUR-RR 2021, 15 Rn. 56 - Bodenbelag; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2024, 133 Rn. 53 - Druckwellenbehandlung).
Im Streitfall ergibt sich hiervon ausgehend eine Unverhältnismäßigkeit insbesondere nicht daraus, dass eine zur Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform alternative Beseitigungsmöglichkeit besteht. Das gilt auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten, wonach bei der X1 Serie auch eine Energieführungskette in Form einer sog. freitragenden Anordnung zur Verfügung stehe, welches Vorbringen hier, obwohl die Beklagte dies erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, ohne weiteres gem. § 529 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen ist, weil die Klägerin dieses nicht bestritten hat (vgl. (BGH, NJW 2005, 291; NJW-RR 2006, 630 Rn. 6; NJW 2008, 3434 Rn. 9 ff.; NJW-RR 2006, 755 Rn. 5; NJW 2009, 2532 Rn. 19; Senat, Urt. v. 13.08.2020 - I-2 U 52/19, GRUR-RS 2020, 49189 Rn. 68 - WC-Sitzgelenk II; GRUR-RR 2023, 101 Rn. 33 - elektronisches Pressgerät).
Eine solche Kette entspricht zwar nicht den Vorgaben der Merkmalsgruppe 8. Soweit der Patentanspruch 1 vorgibt, dass das gegenüberliegende Trum auf der durchgehenden Lauffläche gleiten oder, sofern bei der Energieführungskette zumindest einige der Seitenlaschen des gegenüberliegenden Trums mit Laufrollen versehen sind, abrollen „kann“, muss das gegenüberliegende Trum - wie ausgeführt - jedenfalls in einer Einbausituation/Betriebsweise der Energieführungskette auf der durchgehenden Lauffläche gleiten oder abrollen können. Das trifft auf die sog. freitragende Anordnung nicht zu, weil das Ober- und das Untertrum bei dieser nicht miteinander in Kontakt gelangen können.
Gleichwohl kann hier eine Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung nicht unter Verweis auf die Umgestaltung der patentverletzenden Erzeugnisse zu einer freitragenden Anordnung begründet werden.
Grundsätzlich kann sich eine Unverhältnismäßigkeit daraus ergeben, dass der rechtswidrige Zustand ebenso effektiv auch auf andere Weise als durch vollständige Vernichtung des Erzeugnisses beseitigt werden kann (BGH, GRUR 2006, 504 Rn. 52 - Parfümtestkauf; GRUR 2019, 518 Rn. 21- Curapor; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2024, 133 Rn. 53 - Druckwellenbehandlung). Ist es bei einem Erzeugnis, welches als solches Gegenstand eines Patents ist, möglich, dieses in einem technischen Merkmal so abzuändern bzw. nur ein Teil desselben so zu vernichten, dass es nicht mehr unter den Schutzbereich des Patents fällt und handelt es sich dabei um eine gleichermaßen geeignete Alternative zur Vernichtung, scheidet eine vollständige Vernichtung des Erzeugnisses aus, ohne dass es noch auf eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Senat, Urt. v. 03.05.2018 - I-2 U 47/14, GRUR-RS 2018, 13140 Rn. 89 - Trinkbehälteranordnung; GRUR-RR 2021, 115 Rn. 56 - Bodenbelag; BeckOK PatR/Fricke, 38. Ed.,01.11.2025, PatG § 140a Rn. 29.1). In diesem Fall gebührt dem milderen Mittel regelmäßig Vorrang (a.a.O.). Hierfür muss die Prüfung der gleichermaßen vorhandenen Eignung der Beseitigungsalternative allerdings ergeben, dass auch von dritter Seite nicht durch nachträgliche Manipulationen wieder der patentverletzende Zustand hergestellt und das Objekt alsdann wieder in den Verkehr gebracht wird, ansonsten scheidet eine Verurteilung zur bloß „eingeschränkten Vernichtung“ in aller Regel aus (Senat, GRUR-RR 2007, 259 (361) - Thermocycler; Urt. v. 03.05.2018 - I-2 U 47/14, GRUR-RS 2018, 13140 Rn. 89 - Trinkbehälteranordnung; BeckOK PatR/Fricke, 38. Ed.,01.11.2025, PatG § 140a Rn. 29.1).
Im Streitfall liegt in dem Umbau zu einer freitragenden Anordnung keine gleich effektive, aber mildere Beseitigungsmöglichkeit im Sinne der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze. Denn setzt - wie die Klägerin von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen hat - die Beklagte oder ihr Abnehmer zwei relativ kurze Ketten der freitragenden Anordnung zusammen, ergibt dies die angegriffene Ausführungsform in der gleitenden oder rollenden Variante.
Zu Recht hat das Landgericht ferner das Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten (vgl. Senat, GRUR-RR 2007, 259, 381 - Thermocycler) Beklagten, dass für die rollende Variante eine patentfreie Nutzungsmöglichkeit darin bestehe, nicht patentgemäße Seitenlaschen (z.B. durch Entfernung von Querstegen) zu verwenden, als nicht hinreichend erachtet, um auf dieser Grundlage von einer im Vergleich zur Vollvernichtung gleichermaßen geeigneten Benutzungsalternative auszugehen. Hiergegen hat die Beklagte mit ihrer Berufung nichts erinnert.
Soweit es im Klageantrag und dem landgerichtlichen Vernichtungstenor heißt, dass die Beklagte die patentverletzenden Erzeugnisse vernichten oder nach Wahl der Klägerin an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herausgeben soll, hat der Senat die Formulierung „nach Wahl der Klägerin“ bei der Neufassung des Urteilstenors im Tenor zu I. 5. durch die Angabe „nach ihrer - der Beklagten - Wahl“ ersetzt. Bei der betreffenden Formulierung im Klageantrag und landgerichtlichen Tenor handelt es sich ersichtlich um ein Versehen. Denn das diesbezügliche Wahlrecht soll offensichtlich dem Verletzer zustehen. Die Klägerin hätte sich selbst bei der Antragsformulierung für eine der genannten Variante entscheiden können. Außerdem hat der Senat bei der Neufassung des Urteilstenors den Begriff „Treuhänder“ antragsgemäß durch den Begriff „Gerichtsvollzieher“ ersetzt.
Die Beklagte ist hingegen - wie aus Gründen des Sachzusammenhangs bereits an dieser Stelle festzustellen ist - nicht auch dazu verpflichtet, die Einzelkomponenten, aus denen die angegriffene Ausführungsform zusammengesetzt ist (Kettenglieder, Seitenlaschen, Aluminiumstege, Trennstege, Höhenunterteilungen, Anschlusswinkel und Laufrollen), zu vernichten.
Befinden sich sämtliche Elemente einer unter Patentschutz stehenden Gesamtvor-richtung im Besitz oder Eigentum des Patentverletzers und bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese durch den Verletzer selbst oder - diesem zurechenbar - durch einen Dritten zum Erfindungsgegenstand zusammengesetzt werden sollen, unterliegen auch diese Einzelteile grundsätzlich der Vernichtung (Senat, GRUR-RR 2021, 15 Rn. 52 - Bodenbelag; BeckOK PatR/Fricke, 38. Ed.,01.11.2025, PatG § 140a Rn. 25.2; Küh-nen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Auflage, 2026, Kap. D. Rn. 1037). Fällt dem Verletzer eine unmittelbare Patentverletzung - und nur eine solche - zur Last, weil er die patentgeschützte Kombination anbietet und vertreibt, so unterliegt daher grundsätzlich der gesamte Lagerbestand der Vernichtung, wobei es nicht darauf ankommt, ob am Lager die zusammengesetzten Gesamtkombinationen vorrätig gehalten werden oder ob statt dessen die Einzelkomponenten gelagert werden, die bedarfsweise erst aus Anlass der Lieferung zu der patentgemäßen Kombination zusammengefügt werden, sei es im Geschäftsbetrieb des Verletzers oder auch erst beim Kunden im Zuge der endgültigen Montage (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Auflage, 2026, Kap. D. Rn. 1037). In den beiden zuletzt genannten Varianten ist freilich Voraussetzung, dass die gelagerten Einzelkomponenten einfach und ohne Aufwand zu der geschützten Kombination vereinigt werden können. Befinden sich nur Einzelteile auf Lager, die noch aufwändig montiert werden müssen, um den Verletzungsgegenstand zu erhalten, kann nämlich keine Rede davon sein, dass der Verletzer patentgemäße Gesamtvorrichtungen im Besitz oder Eigentum hat (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Auflage, 2026, Kap. D. Rn. 1037).
Die landgerichtliche Feststellung, dass Beklagte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über einen Lagerbestand mit den im landgerichtlichen Tenor genannten Einzelkomponenten verfügt und die Beklagte in der Vergangenheit unstreitig bereits patentverletzende Erzeugnisse als Gesamtvorrichtung in den Verkehr gebracht hat (vgl. LGU, S. 33), lässt allein die Annahme, dass die Einzelkomponenten einfach und ohne Aufwand zu der geschützten Kombination vereinigt werden können nicht zu. Hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen.
Ferner ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Einzelkomponenten jedenfalls auch dazu verwendet werden können, zur freitragenden Anordnung zusammengesetzt zu werden, die - wie aufgezeigt - die Lehre des Patentanspruchs 1 nicht wortsinngemäß verwirklicht. Dass die Beklagte Abnehmer der freitragenden Anordnung anleitet, diese derart umzugestalten, dass dies zur Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Patentanspruchs 1 führt, zeigt die Klägerin nicht auf und hierfür ist auch nichts ersichtlich.
Die Beklagte ist hingegen - wie vom Landgericht ausgeurteilt - auch zur Vernichtung des im Urteilstenor bezeichneten Spritzgusswerkzeugs einschließlich Artikeleinsätzen und Schiebern verpflichtet, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 2 PatG.
Durchgreifende Bestimmtheitsbedenken im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO bestehen im Hinblick auf den das Spritzgusswerkzeug betreffenden landgerichtlichen Urteilstenor nicht, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen hat, dass die dem landgerichtlichen Tenor unterfallenden Spritzgusswerkzeuge im Rahmen der vorläufigen Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils haben aufgefunden werden können. Die Beklagte weiß, um welche Werkzeuge es sich handelt, und diese konnten auch vom Gerichtsvollzieher identifiziert werden.
Nach § 140a Abs. 2 PatG erfasst der Vernichtungsanspruch auch die vorwiegend zur widerrechtlichen Herstellung eines Erzeugnisses benutzten Vorrichtungen, sofern der Verletzter zugleich Eigentümer ist. Die Benutzung zur Herstellung wesentlicher, zur Herstellung des geschützten Endprodukts dienender Einzelteile genügt (BGH, GRUR 1995, 338, 341 - Kleiderbügel). Der tatsächlich auf die patentverletzende Herstellung entfallende Anteil muss denjenigen der gemeinfreien Verwendung überwiegen. Für eine Produktionsmaschine kommt es auf die Anzahl der Betriebsstunden an, ein Anteil von mindestens 51% an der Gesamtverwendung genügt (BeckOK PatR/Fricke, 38. Ed. 01.11.2025, PatG § 140a Rn. 26.1; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Auflage, 2026, Kap. D. Rn. 1034).
Diese Voraussetzungen liegen hier nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin vor. Gegen die entsprechende Feststellung des Landgerichts wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung auch nicht.
Die Verpflichtung zur Vernichtung der im Urteilstenor genannten Spritzgusswerkzeuge einschließlich der dort genannten Artikeleinsätze und Schieber stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar, § 140a Abs. 4 PatG.
Eine Unverhältnismäßigkeit folgt nicht bereits daraus, dass die mit dem Spritzgusswerkzeuge hergestellten Einzelkomponenten auch dazu verwendet werden können, zur (patentfreien) sog. freitragenden Anordnung zusammengesetzt zu werden. Nach der gesetzgeberischen Wertung besteht ein Vernichtungsanspruch dem Grunde nach bereits dann, wenn eine „vorwiegende“ Benutzung zur Herstellung eines patentverletzenden Erzeugnisses erfolgt. Diese gesetzgeberische Wertung würde unterlaufen, wenn allein der Verweis auf die Verwendungsmöglichkeit des der Vernichtung unterliegenden Geräts zur Herstellung auch patentfreier Erzeugnisse hinreichend wäre, um die Unverhältnismäßigkeit der Vernichtungsverpflichtung bejahen zu können. Zusätzliche Umstände, die vorliegend geeignet sind, die Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung der im Tenor genannten Spritzgusswerkzeuge, einschließlich Artikeleinsätzen und Schieben, aufzuzeigen, sind indes weder vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Die Beklagte ist schließlich - wie vom Landgericht ausgeurteilt - auch zum Rückruf der angegriffenen Energieführungsketten verpflichtet, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 3 PatG. Umstände, wegen derer sich die Rückverpflichtung als unverhältnismäßig erweist (§ 140a Abs. 4 PatG), hat die Beklagte nicht dargetan und solche sind auch nicht ersichtlich.
Im Rahmen der Neufassung des Tenors hat der Senat auch den landgerichtlichen Rückrufausspruch zur Präzisierung an die übliche Tenorierung des Rückrufanspruchs durch den Senat angepasst. Eine inhaltliche Änderung gegenüber dem entsprechenden Klageantrag und dem auf diesen beruhenden Rückruftenor des Landgerichts ist hiermit nicht verbunden.
Den Antrag auf Entfernung aus den Vertriebswegen hat die Klägerin in zweiter Instanz zurückgenommen, weshalb der diesbezügliche landgerichtliche Urteilsausspruch entfällt.
Für eine Aussetzung der Verhandlung gem. § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Nichtigkeitsberufung der Beklagten besteht kein Anlass.
Wenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grundsätzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerklärung nicht für (überwiegend) wahrscheinlich hält; anderenfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich über die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237 Rn. 4 - Kurznachrichten). Denn eine - vorläufig vollstreckbare - Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und/oder Vernichtung patentgemäßer Erzeugnisse ist regelmäßig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerklärung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verbürgte Justizgewährungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive Möglichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerklärung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs führen zu können, sondern auch eine angemessene Berücksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein - und ggf. das einzige - Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung geführt werden. Dies darf indessen nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch bzw. der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 Rn. 4 - Kurznachrichten; st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urt. v. 25.10.2018 - I-2 U 30/16, GRUR-RS 2018, 34555 Rn. 109 - Papierrollensäge).
Wurde das Klagepatent bereits in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bestätigt, so hat das Verletzungsgericht grundsätzlich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen. Grund, die parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz für nicht vertretbar hält oder wenn der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gestützt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht berücksichtigt und beschieden haben (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urt. v. 06.12.2012 - I-2 U 46/12, BeckRS 2013, 13744; Urt. v. 08.04.2021 - I-2 U 13/20, GRUR-RS 2021, 8206 Rn. 78 - Halterahmen II).
Orientiert an diesem Maßstab ist eine Aussetzung der Verhandlung vorliegend nicht geboten.
Das Klagepatent ist sowohl im Rahmen des über zwei Instanzen geführten Einspruchsverfahrens als auch im Rahmen des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens uneingeschränkt aufrechterhalten worden. Die Beklagte zeigt keine Gründe im Sinne der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze auf, die die Entscheidung des Bundespatentgesicht als unvertretbar erscheinen lassen.
Die Beklagte stützt ihren Rechtsbestandsangriff im Nichtigkeitsberufungsverfahren nunmehr zwar auch auf den Prospekt „X3-Ketten in aller Welt“ (Anlage TW7/BG4), der im erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren nicht Gegenstand war, und im Hinblick auf den sie geltend macht, er nehme die Lehre des Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg. Indes vermag der Senat nicht mit der für eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese neue Entgegenhaltung im Nichtigkeitsberufungsverfahren zur Vernichtung des Klagepatents führen wird.
Der Senat hat bereits durchgreifende Zweifel daran, dass der als Anlage TW7/BG4 vorgelegte Prospekt im Nichtigkeitsverfahren noch berücksichtigt wird. Als Berücksichtigungsgrund kommt grundsätzlich § 117 Satz 1 PatG i. V. m. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO in Betracht. Denn die Beklagte macht geltend, sie habe die Entgegenhaltung „zwischenzeitlich“ im Rahmen eines Digitalisierungsprojekts gefunden, so dass ihr eine frühere Vorlage nicht möglich gewesen sei.
Indes erscheint jedenfalls zweifelhaft, dass der Klägerin insoweit keine Nachlässigkeit zur Last fällt. Macht der Nichtigkeitskläger geltend, er habe eine Entgegenhaltung im erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren noch nicht vorlegen können, hat er dazulegen und erforderlichenfalls glaubhaft zu machen, warum eine Recherche, die das Dokument zutage gefördert hätte, in erster Instanz (noch) nicht veranlasst war. Hierzu muss der Kläger konkret dartun, wie er das Suchprofil seiner erstinstanzlichen Recherche angelegt und warum er ein solches Profil gewählt hat und nicht dasjenige, das zur Ermittlung der neuen Entgegenhaltung geführt hat (BGH, GRUR 2013, 1272 Rn. 30 - Tretkurbeleinheit; GRUR 2021, 701 Rn. 87 - Scheibenbremse).
Derartige Umstände hat die Beklagte nicht aufgezeigt, weshalb Zweifel bestehen, ob die Entgegenhaltung noch in das Nichtigkeitsberufungsverfahren eingeführt werden kann.
Die Beklagte legt das Suchprofil ihrer Recherche für das erstinstanzliche Rechtsbestandsverfahren und die Suchkriterien, nach denen sie die Recherche durchgeführt hat, nicht dar, stattdessen führt sie lediglich Umstände an (Verlegung des Firmensitzes/Umzug der Betriebsstätte/Personenwechsel), aus denen sich ergeben soll, weshalb sie die Entgegenhaltung erst später gefunden hat. Sofern die Beklagte geltend macht, sie verfüge als mittelständisches Unternehmen über keinen Archivar und auch ihr (gewechselter) Geschäftsführer habe um die Existenz der Entgegenhaltung nicht gewusst, kommt es darauf nicht zuvorderst an. Maßgeblich ist, weshalb die Beklagte sich nicht veranlasst sah, ihr Archiv zu durchsuchen, bzw. die Entgegenhaltung trotz Durchsuchung nicht aufgefunden hat. Das lässt ihr Vorbringen indes nicht erkennen.
Unbeschadet der vorherigen Ausführungen vermag der Senat aber auch nicht zu erkennen, dass die in Rede stehende Entgegenhaltung die Lehre des Klagepatents neuheitsschädlich vorwegnimmt. Denn Merkmal 7 ist nicht eindeutig und unmittelbar offenbart.
Die Entgegenhaltung zeigt eine Energieführungskette in einer Ausführungsform mit der Bezeichnung „X“, die in dem Prospekt (Anlage XX/XX) auf Seite 24 wie nachfolgend wiedergegeben dargestellt ist:
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Eine klagepatentgemäße Lauffläche lässt sich dem von der Beklagten in Bezug genommenen Prospektinhalt nicht entnehmen.
Wie ausgeführt, wird eine klagepatentgemäße Lauffläche durch einen Teil/Abschnitt/Bereich der zur Innenseite weisenden Schmalseiten gebildet, der eine solche Erstreckung in der Breite aufweist, dass das gegenüberliegende Trum darauf gehalten werden kann, ohne seitlich abzurutschen.
Die Beklagte verweist für die Vorwegnahme einer klagepatentgemäßen Lauffläche auf umgewaltze bzw. umgekantete Metallbleche der Ausführungsform XX/XX, über die Ober- und Untertrum miteinander in Kontakt gelangen und wie sie in nachfolgend wiedergegebener Skizze (Anlage TWX/BGX; farbliche Markierungen durch Klägerin ergänzt) mit roten Pfeilen markiert sind:
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Der Senat vermag daraus nicht abzuleiten, dass die Bleche eine Fläche ausbilden, auf der ein gegenüberliegendes Trum in einer Betriebsweise der offenbarten Energieführungskette gleiten kann.
Jedenfalls werden die in Bezug genommenen Metallbleche bei der Energieführungskette, wie sie mit dem Prospekt beworben wird, nicht zum Gleiten von Ober- und Untertrum genutzt. Vielmehr sind an der gezeigten Energieführungskette zusätzliche Gleitbleche angebracht (vgl. nachfolgende wiedergegebene Beschreibung und bildliche Darstellung aus dem Prospekt, Anlage TWX/BGX):
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Dass sich daneben auch die skizzenhaft dargestellten Metallbleche zum Gleiten von Ober- und Untertrum eignen, kann dem Pospekt nicht eindeutig und unmittelbar entnommen werden. Die Beklagte hat insoweit lediglich darauf verwiesen, dass die Breite der Metallbleche in der von ihr in Bezug genommenen Skizze mit 9 mm angegeben sei. Der Senat kann der in Rede stehenden ziffernmäßigen Angabe schon nicht eindeutig entnehmen, dass sie sich auf die Breite der Metallbleche bezieht. Insoweit hat die Klägerin einen Offenbarungsgehalt vorgetragen, wonach damit die Differenz zwischen der „äußersten Kettenbreite“ und der „Stegbreite“ angegeben sei, die nicht mit der Breite der Schmalseite gleichgesetzt werden könne. Unbeschadet dessen vermag der Senat, selbst dann, wenn die Metallbleche eine Breite von 9 mm aufweisen, daraus keine eindeutige und unmittelbare Offenbarung einer Lauffläche ableiten. Es verbleibt die geometrische Ausgestaltung der Bleche, insbesondere die gerundeten Kanten, aufgrund derer nicht erkennbar ist, dass - wie die Klägerin vorgetragen hat - Ober- und Untertrum, selbst dann, wenn sie exakt fluchtend übereinander gebracht werden können, aufeinander gleiten können, ohne unmittelbar wieder zu verrutschen.
Die Beklagte zeigt auch keine Umstände auf, die die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz als unvertretbar erscheinen lassen.
Das Bundespatentgericht hat seine Erwägungen, dass die D1 die Lehre des Patentanspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorwegnehme, maßgeblich darauf gestützt, dass darin keine durchgehende Lauffläche (hier: Merkmal 7) gezeigt wird. Die Beklagte beanstandet in diesem Zusammenhang, dass das Bundespatentgericht den Offenbarungsgehalt der D1 auf das in der Figur 1 der D1 dargestellte Ausführungsbeispiel beschränkt und es insbesondere die Beschreibungsstelle, wonach eine unterschiedliche Ausbildung des trapezförmigen Unterteiles 3a, 4a der Anschlagstücke 3, 4 der Abbiegehalbmesser des Gliederbandes beliebig und stufenlos verändert werden kann (Sp. 4, Z. 7 - Z. 10 der D1), fehlerhaft nicht gewürdigt habe. Ausgehend von dieser Beschreibungsstelle könnten indes die Spalte zwischen den Laschen so eng wie funktionsbedingt möglich ausgebildet sein.
Damit vermag die Beklagte indes eine Unvertretbarkeit der Entscheidung nicht aufzuzeigen.
Schon die Annahme, dass das Bundespatentgericht den - aus Sicht der Beklagten - relevanten Beschreibungsinhalt nicht berücksichtigt hat, weil es ihn im Urteil nicht ausdrücklich gewürdigt hat, überzeugt nicht. Das Bundespatentgericht hat den Offenbarungsgehalt, der sich seiner Auffassung nach aus der D1 ergibt, seiner Würdigung der Figur 1 der D1 vorangestellt (vgl. Anlage TW6, S. 14f.). Es hat dabei umfassend auf den Beschreibungsinhalt der D1 (unter Wiedergabe der Spalten- und Zeilenbezeichnung), der insgesamt ohnehin nur 2 Seiten fasst, Bezug genommen. Zutreffend ist, dass die von der Beklagten angeführte Passage nicht ausdrücklich genannt ist. Dem kann indes nicht entnommen werden, dass das Bundespatentgericht eine Vorwegnahme einer durchgehenden Lauffläche ausschließlich an der Figur 1 der D1 ausgerichtet hat. Gegen eine solche Annahme spricht auch, dass das Bundespatentgericht sich in seinem qualifizierten Hinweis vom 16.11.2023 mit der Offenbarung einer durchgehenden Lauffläche durch eine zweite in der D1 beschriebene Ausführungsform befasst hat, für die es - so heißt es in dem Hinweis - keine Zeichnung in der D1 gebe (vgl. Anlage rop7, S. 11, vorletzter Abs.). Dies legt nahe, dass das Bundespatentgericht sich vollumfänglich mit dem Inhalt der D1 auseinandergesetzt und diesen - soweit er unerwähnt geblieben ist - als für die Frage der Offenbarung einer durchgehenden Lauffläche nicht erheblich angesehen hat.
Dass das Bundespatentgericht der von der Beklagten angeführten Beschreibungsstelle für die eindeutige und unmittelbare Vorwegnahme einer Lauffläche, deren Spalte im klagepatentgemäßen Sinne auf das unvermeidbare Spiel beschränkt sind, nichts entnommen hat, erscheint dem Senat zudem nachvollziehbar. Die darin erläuterte Möglichkeit einer beliebigen und stufenlosen Anpassung des Abbiegehalbmessers eines Gliederbandes offenbart nicht, die Anpassung in einer solchen Art und Weise bzw. in dem Umfang vorzunehmen, dass lediglich noch auf das unvermeidliche Spiel beschränkte Spalte in der Lauffläche verbleiben.
Soweit sich die Beklagte dagegen wendet, dass das Bundespatentgericht im Zusammenhang mit dem Energieführungssystem „X4“ - offenbart durch die WO XXX X (im Folgenden: D3), dem Prospekt „X 5“ (im Folgenden: K8) und dem Auszug aus dem Handbuch „Energieführungen“ (im Folgenden: K9) - als nicht naheliegend erachtet hat, dass die Kettenglieder der offenbarten Energieführungskette gelenkig miteinander verbunden sind (hier Merkmal 2), lässt die vorgetragene Kritik die Entscheidung des Bundespatentgerichts ebenfalls nicht unvertretbar erscheinen.
Bei der offenbarten Energieführungskette sind, wie nachfolgend wiedergegebene Figur 10 der K8 (Abbildung entnommen BPatG-U, Anlage TW6, S. 21) zeigt,
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zwei parallele Seitenprofile in Abschnitte unterteilt, wobei die einzelnen Abschnitte durch mit dem Abstand „t“ aufeinanderfolgende Einschnitte voneinander getrennt sind. Die Abschnitte sind über Festkörpergelenke miteinander verbunden.
Das Bundespatentgericht hat in den Abschnitten der Seitenprofile Seitenlaschen von Kettengliedern erblickt und - soweit zwischen den Abschnitten in bestimmten Abständen Querstege angeordnet sind - auch eine klagepatentgemäße Verbindung der Seitenlaschen gesehen (= Merkmal 2.1). Indes hat es Merkmal 2 als nicht offenbart erachtet, weil die über einen Quersteg verbundenen Seitenlaschen, das heißt die klagepatentgemäß ausgestalteten Kettenglieder, nicht unmittelbar miteinander verbunden sind, sondern zwischen ihnen solche Kettenglieder liegen, bei denen keine Verbindung über einen Quersteg besteht (Anlage TW6, S. letzter Abs., am Anfang). Sofern (herkömmliche) Gliederketten bekannt seien, bei denen jedes Seitenlaschenpaar über einen Quersteg verbunden sei (Anlage TW6, S. 22, letzter Abs.), übertrage der Fachmann derartige Gliederketten nicht auf das offenbarte Energieführungssystem. Denn der Abstand „t“, in dem die Kettenglieder verbunden seien, sei im Vergleich zu dem Abstand, in dem die Querstege bei herkömmlichen Gliederketten angeordnet seien, klein. Hingegen entspreche der Abstand, in dem das Energieführungssystem bereits über Querstege verbundene Kettenglieder vorsehe, demjenigen, wie er auch bei (herkömmlichen) Gliederketten zu finden sei (Anlage TW6, S. 22, letzter Abs.).
Sofern die Beklagte geltend macht, die Beurteilung des Bundespatentgerichts erweise sich als fehlerhaft, da der Fachmann auch Energieführungsketten kenne, bei denen Querstege in kleineren Teilungen „t“ zur Verbindung genützt würden, zeigt dies eine Unvertretbarkeit der Entscheidung nicht auf. Denn auch bei einer entsprechenden Kenntnis des Fachmannes ist nicht ersichtlich, dass dieser Anlass hatte, für das ihm offenbarte Energieführungssystem Querstege in entsprechend kleinen Abständen vorzusehen. Eben davon scheint auch das Bundespatentgericht auszugehen (vgl. auch qualifizierter Hinweis, Anlage rop7, S18, letzter Abs.).
Betreffend die DE XXX (im Folgenden: D4) kritisiert die Beklagte die Entscheidung des Bundespatentgericht dahingehend, dass das Bundespatentgericht Seitenlaschen im Sinne der Lehre des Klagepatents (hier: Merkmal 2.1) als nicht offenbart angesehen habe, weil die Seitenwände der Energieführungskette gemäß der D4 keinen Beitrag zur gelenkigen Verbindung der Kettenglieder leisteten (Anlage TW6, S. 24, letzter Abs.). Mit ihrem Einwand, das in Rede stehende Merkmal gebe lediglich das grundsätzliche Aufbauprinzip der erfindungsgemäßen Energieführungskette an, gebe aber nicht vor, dass die Seitenlaschen einen Beitrag zur gelenkigen Verbindung leisteten, setzt die Beklagte lediglich ihre Würdigung an die Stelle derjenigen des fachkundigen Bundespatentgerichts, was eine Aussetzungsentscheidung nicht zu rechtfertigen vermag. Das gilt umso mehr als die Beklagte mit dem Wortlaut des in Rede stehenden Merkmals, insbesondere damit argumentiert, dass dieser einen Beitrag der Seitenlasche zur gelenkigen Verbindung nicht adressiere, wohingegen das Bundespatentgericht seine Auffassung mit dem Verständnis des Fachmannes begründet (Anlage TW6, S. 8, vorletzter Abs.). Dass das Bundespatentgericht von einem fehlerhaften Verständnis des Fachmannes ausgeht, hat die Beklagte damit nicht aufgezeigt.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Kritik der Beklagten an der Auffassung des Bundespatentgerichts, dass sich die US XXX (D5) unter anderem deshalb als nicht neuheitsschädlich erweise, weil diese Druckschrift (orientiert an der hiesigen Merkmalsgliederung) das Merkmal 6 nicht offenbare.
Das Bundespatentgericht hat insoweit unter Verweis auf die nachfolgend wiedergegebene Figur 4 der D5 (farbliche Markierungen durch das BPatG ergänzt)
die Auffassung vertreten, es werde keine Schwenkachse offenbart, deren Abstand zu der dem Schlaufeninneren zugewandten Schmalseite geringer als zu der dem Schlaufenäußeren zugewandten Schmalseite sei (Anlage TW6, S. 26, letzter Abs.). Dabei stellt es auf den Abstand der Schwenkachse zu den Schmalseiten der Seitenlaschen 34, 35 ab, ohne die Beinchen „legs 38 und 39“ des Bügels 32 in die Betrachtung einzubeziehen (Anlage TW6, S. 27, letzter Abs.). Zur Begründung führt das Bundespatentgericht aus, dass der Bügel 32 keinen Beitrag zum Verbinden der Kettenglieder leiste (Anlage TW6, S. 28, 1. Abs.).
Dies beanstandet die Beklagte „lediglich“ unter Verweis auf ihre abweichende Interpretation des Offenbarungsgehalts der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 der D5:
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Diese Figur zeige, so die Beklagte, dass der Abstand der Schwenkachse zu der dem Schlaufeninneren zugewandten Schmalseite geringer als der zu dem Schlaufenäußeren zugewandten Schmalseite sei. Diesen Ausführungen der Beklagten ist zu entnehmen, dass sie im Hinblick auf die Lage der Schwenkachse auf deren Abstand zur Oberseite des Bügels 32 einerseits und auf den Abstand zum Boden des Unterteils 31 andererseits abstellt. Inwiefern sich indes die Ausführungen des Bundespatentgerichts, dass der Bügel und seine Beinchen 38, 39 keine Bestandteile einer Seitenlaschen seien und auch deshalb für die Beurteilung der Schwenkachse zur Innenseite der Schmalseiten unbeachtlich seien, als (offensichtlich) fehlerhaft erweisen, zeigt die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht auf.
Die Anschlussberufung der Klägerin ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, hat sie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
Ein in erster Instanz obsiegender Kläger muss sich nach gefestigter Rechtsprechung der Berufung der Gegenseite anschließen, wenn er sich - wie hier - nicht nur auf die Abwehr der Berufung beschränken, sondern seinerseits eine Klageerweiterung vornehmen oder neue Ansprüche einführen will (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.2016 - I-15 U 31/14, GRUR-RR 2017, 249 Rn. 24 - Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 17.01.2019 - I-15 U 132/14, GRUR-RS 2019, 7922 Rn. 35 - Monolythischer Vielschichttaktor; Urt. v. 14.03.2019 - I-2 U 114/09, GRUR-RS 2019, 6081 Rn. 30 - Mehrpolige Steckverbindung; Urt. v. 18.07.2024 - I-2 U 27/24, GRUR-RS 2024, 21335 Rn. 117 - Reinigungszentrifuge). Umgekehrt ist aber die Anschließung auch nur zulässig, wenn mit ihr mehr als die Zurückweisung der Berufung erreicht werden soll. Unzulässig ist daher eine Anschließung mit dem Antrag, der dem bereits in erster Instanz zuerkannten Klagantrag entspricht (BGH NJW-RR 1988, 185) oder eine Anschlussberufung allein zum Zwecke der Klarstellung des Klagantrags (BeckOK ZPO Wulf/Gaier, 59. Ed., Stand: 01.12.2025, § 524 Rn. 8).
Orientiert an diesem Maßstab erweist sich die Anschlussberufung lediglich als teilweise statthaft.
Die Anschlussberufung ist unstatthaft, soweit die Klägerin mit dieser eine Ergänzung/Konkretisierung des vom Landgericht antragsgemäß zuerkannten Auskunftsanspruchs (Anschlussberufungsanträge Ziff. I. 2.) sowie des vom Landgericht antragsgemäß zuerkannten Rechnungslegungsanspruchs in der Form der Vorlage eines einheitlichen, geordneten, „mittels EDV auswertbaren“ Verzeichnisses begehrt (Anschlussberufungsantrag Ziff. I. 2. und Ziff. I. 3., jeweils im einleitenden Passus).
Wie bereits (unter Pkt. A., 4., b), c)) ausgeführt worden ist, ist das Begehren der Klägerin insoweit „lediglich“ auf eine Klarstellung des erstinstanzlichen Urteilstenors gerichtet. Die Klägerin begehrt indes damit keine über die erstinstanzliche Verurteilung hinausgehende Verurteilung, was sie - wie aufgezeigt - allein zum Gegenstand einer Anschlussberufung machen könnte.
Im Übrigen, soweit die Klägerin zusätzlich Rechnungslegung über Lieferungen/Angebote von inländischen oder ausländischen Konzerngesellschaften der Beklagten oder von sonstigen Vertriebspartnern (Anschlussberufungsantrag Ziff. I. 3., b) und c)) sowie über Zusatzgeschäfte begehrt (Anschlussberufungsantrag Ziff. VI.), ist die Anschlussberufung statthaft.
Wie bereits (unter Pkt. A., 4., c)) ausgeführt, umfasst die erstinstanzliche Verurteilung eine Pflicht zur Rechnungslegung über Lieferungen/Angebote anderer Gesellschaften nicht. Die Verurteilung zur Rechnungslegung knüpft ausschließlich an eigene Benutzungshandlungen der Beklagten und daran an, welcher Angaben es zur Bemessung eines dadurch ausgelösten Schadensersatzanspruchs bedarf. Eine Verantwortlichkeit für Handlungen Dritter stellt demgegenüber einen anderen Lebenssachverhalt dar, der neue materiell-rechtliche Erwägungen erfordert (vgl. zu einer entsprechenden Abgrenzung im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 273, 274 - Scheibenbremse).
Entsprechendes gilt mit Blick auf die nunmehr ferner begehrte Beauskunftung von Zusatzgeschäften. Auch insoweit liegt eine Klageerweiterung vor, weil die Klägerin mit ihren erstinstanzlichen Klageanträgen keine Auskunft und Rechnungslegung über von der Beklagten getätigte Zusatzgeschäfte begehrt hat.
Die Anschlussberufung ist fristgemäß, nämlich innerhalb der der Klägerin gesetzten Frist zur Berufungserwiderung (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO), erfolgt.
Die Anschlussberufung ist, soweit sie statthaft ist, auch im Übrigen zulässig.
Die im Wege der Anschlussberufung vorgenommene Klageerweiterung ist im Berufungsverfahren auch zulässig (§ 533 ZPO). Denn sie ist sachdienlich im Sinne von § 533 Nr. 1, 2. Alt. ZPO. Die geltend gemachten Erweiterungen des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs ist auf solche Tatsachen gestützt, die der Senat - wie noch ausgeführt wird - seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Indem auf dieser Grundlage darüber entschieden wird, ob die ausgeurteilten Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten zu erweitern sind, wird ein weiterer Prozess zwischen den Parteien vermieden.
Die Anschlussberufung ist, soweit sie zulässig ist, lediglich teilweise begründet.
Die Klägerin hat in dem tenorierten Umfang einen Anspruch auf Rechnungslegung über Zusatzgeschäfte der Beklagten, die Zubehör zur Verwendung in bzw. mit den angegriffenen Energieführungsketten betreffen, Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 242, 259 BGB (Anschlussberufungsantrag Ziff. I. 6. lit. a)).
Der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns umfasst auch Zusatzgeschäfte, die zwar keine Benutzungshandlung iSv § 9 PatG oder § 10 PatG darstellen, deren Abschluss aber in ursächlichem Zusammenhang mit patentverletzenden Handlungen steht und einen hinreichenden Bezug zu dem verletzenden Gegenstand aufweist (BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 28 - Polsterumarbeitungsmaschine; GRUR 2024, 1201 Rn. 15 - Verdampfungstrockneranlage; Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 143 - Spenderteil).
Ein solcher Bezug besteht grundsätzlich dann, wenn sich das Geschäft auf einen patentverletzenden Gegenstand bezieht, wie dies z.B. bei einem Wartungsvertrag über eine unter Verletzung des Patents in Verkehr gebrachte Maschine der Fall ist, dessen Abschluss in ursächlichem Zusammenhang mit der Lieferung der Maschine durch den Verletzer steht. Wie der Gewinn aus dem Inverkehrbringen des verletzenden Gegenstands wird in solchen Konstellationen zwar auch der Gewinn aus dem Zusatzgeschäft in aller Regel nicht allein auf der Patentverletzung beruhen, sondern auf anderen Faktoren, die für die Kaufentscheidung des Kunden maßgeblich waren. Dies ändert aber nichts daran, dass der Gewinn jedenfalls auch auf der Patentverletzung beruht, weil die zusätzliche Leistung ohne das Inverkehrbringen der patentverletzenden Vorrichtung nicht hätte erbracht werden können. Der Einwand, er hätte den Gewinn auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten erzielen können, ist dem Verletzer unter diesen Voraussetzungen - ebenso wie im Zusammenhang mit dem Gewinn aus dem Vertrieb der geschützten Vorrichtung - grundsätzlich versagt (BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 36 ff. - Polsterumarbeitungsmaschine)
Ein hinreichender Bezug zu einem verletzenden Gegenstand besteht auch bei Gewinnen aus mit der Patentverletzung in ursächlichem Zusammenhang stehenden Geschäften über andere Gegenstände, die zur Verwendung mit einer patentverletzenden Vorrichtung bestimmt sind (BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 28 - Polsterumarbeitungsmaschine). Auch in dieser Konstellation hätten die zusätzlichen Gewinne ohne das Inverkehrbringen der patentverletzenden Vorrichtung nicht erzielt werden können. Deshalb ist dem Verletzer auch in dieser Konstellation die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten verwehrt (BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 40 - Polsterumarbeitungsmaschine; GRUR 2024, 1201 Rn. 43ff - Verdampfungstrocknungsanlage; Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 145 - Spenderteil). Dies gilt nicht nur für Gewinne aus zusätzlichen Leistungen, über die bereits bei Veräußerung einer patentgemäßen Vorrichtung ein Dauerschuldverhältnis mit bestimmten Mindestabnahmeverpflichtungen oder bestimmter Mindestdauer begründet worden ist. Der erforderliche Ursachenzusammenhang kann auch ohne ein solches Schuldverhältnis bestehen. Er ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Kunde ein späteres Zusatzgeschäft nur deshalb mit dem Lieferanten abschließt, weil er auch die patentgemäße Vorrichtung von diesem bezogen hat. Die Bejahung eines solchen Zusammenhangs kann insbesondere deshalb naheliegen, wenn die zusätzlich erworbenen Gegenstände ihrer Beschaffenheit nach auf die geschützte Vorrichtung abgestimmt sind oder wenn der Bezug aus einer Hand aus sonstigen Gründen Vorteile bietet (BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 40 ff. - Polsterumarbeitungsmaschine).
Hiervon ausgehend steht im Streitfall der Abschluss von Zusatzgeschäften mit Abnehmern der angegriffenen Energielieferungskette über Zubehörteile in ursächlichem Zusammenhang mit den patentverletzenden Handlungen und weist auch einen hinreichenden Bezug zu dem verletzenden Gegenstand auf. Es geht um (Zusatz-)Geschäfte die die Beklagte mit Abnehmern der angegriffenen Ausführungsform abgeschlossen hat, wobei es um Zubehörteile geht, die zur Verwendung in oder mit der angegriffenen Ausführungsform bestimmt sind, wobei diese Teile jedenfalls zum Teil auf die angegriffene Ausführungsform angepasst sind. Der Kunde bezieht die Zubehörteile bei der Beklagten als Lieferantin der angegriffenen Ausführungsform, weil diese Teile entweder für eine Inbetriebnahme erforderlich oder jedenfalls hilfreich sind.
Dass - wie die Beklagte geltend macht - die Zubehörteile nicht ausschließlich zur Verwendung mit der angegriffenen Ausführungsform bestimmt und daneben „problemlos ohne die angegriffene Ausführungsform veräußert werden können“ ist unerheblich. Jedenfalls sind diese nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin (auch) derart auf die angegriffene Ausführungsform abgestimmt, dass sie mit dieser zusammenwirken können.
Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch dient der Ermittlung, Bezifferung und Durchsetzung des der Klägerin zustehenden Schadenersatzanspruchs aus § 139 Abs. 2 PatG. Als Hilfsanspruch zur Verwirklichung seines Schadensersatzanspruchs steht dem Patentinhaber - wie bereits ausgeführt - insoweit gegen den Verletzer ein nach Inhalt und Umfang dem Grundsatz von Treu und Glauben unterstehender akzessorischer Hilfsanspruch auf Rechnungslegung aus den §§ 242, 259 BGB zu. Dieser Anspruch ist seinem Umfang nach auf die zur Durchsetzung des Hauptanspruchs erforderlichen Informationen begrenzt, die der Gläubiger selbst nicht anders erlangen kann und deren Erteilung dem Schuldner unschwer möglich und zumutbar ist.
Da der Patentinhaber frei zwischen den einzelnen Berechnungsmethoden des Schadensersatzes wählen kann und sich daher insbesondere auch nicht vor Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich der von ihm präferierten Form der Schadensberechnung festlegen muss (BGH, GRUR 2000, 226, 227 - Planungsmappe; GRUR 2008, 93 - Zerkleinerungsvorrichtung), reicht es für das Bestehen eines Rechnungslegungsanspruchs aus, dass sich aus den die Zubehörteile betreffenden Geschäften ein Beitrag zum Verletzergewinn ergeben kann. Der Rechnungslegungsanspruch ist nicht auf solche Geschäftsvorfälle beschränkt, die tatsächlich und nachweislich einen Beitrag zum herauszugebenden Verletzergewinn leisten. Nur wenn die Auskunftserteilung und Rechnungslegung grundsätzlich alle Geschäftsvorfälle umfasst, die kausal auf dem Vertrieb der patentverletzenden Vorrichtung beruhen, ist der Berechtigte in der Lage zu überprüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Verletzer auch insoweit herauszugebenden Gewinn aus der Patentverletzung gezogen hat. Bestimmte Arten von Geschäftsvorfällen unterfallen daher nur dann per se nicht der Rechnungslegung, wenn von vornherein ein Beitrag zum Verletzergewinn hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Daher erstreckt sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung regelmäßig auch auf durch die Veräußerung von Zubehörteilen generierte Umsätze des Verletzers mit dem Abnehmer einer patentverletzenden Vorrichtung, die kausal auf der Veräußerung der patentverletzenden Vorrichtung beruhen können. Ob der aus diesen Umsatzgeschäften erzielte wirtschaftliche Ertrag gerade auf denjenigen Vorteilen beruht, die das Klagepatent gegenüber dem Stand der Technik zur Verfügung stellt, kann für den Umfang des herauszugebenden Verletzergewinns von Bedeutung sein, ist aber für die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung unerheblich (OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641 Rn. 191 - Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, Urt. v. 02.11.2008 - I-2 U 82/02, BeckRS 2010, 22916; GRUR 2023, 394 Rn. 61 - Tassenspender; LG Düsseldorf, InstGE 6, 136). Allein auf diese Weise wird der Berechtigte in die Lage versetzt, für die Berechnung des Verletzergewinns relevante Vorgänge zu ermitteln und die Angaben des Verletzers zum erzielten Verletzergewinn zu überprüfen (OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641 Rn. 192 - Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2023, 394 Rn. 61 - Tassenspender; GRUR 2025, 479 Rn. 147 - Spenderteil).
Soweit es um Gewinne aus Zusatzgeschäften geht, besteht ein Anspruch auf Rechnungslegung danach in Bezug auf alle Geschäfte, die es aufgrund ihres Inhalts, aufgrund der Umstände, unter denen sie geschlossen worden sind, oder aufgrund sonstiger Anhaltspunkte als nicht fernliegend erscheinen lassen, dass sie in Ursachenzusammenhang mit einer rechtswidrigen Benutzungshandlung stehen (BGH, GRUR 2024, 273 Rn. 75 - Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 153 - Spenderteil; LG Düsseldorf, Urt. v. 11.04.2006 - 4b O 430/02, InstGE 6, 137 - Magnetspule; LG München, Urt. v. 04.03.2022 - 21 O 7664/20, GRUR-RS 2022, 42052 - Umfang der Auskunftspflicht bei Peripheriegeräten). Ob ein solcher Zusammenhang tatsächlich besteht, ist gegebenenfalls nach Rechnungslegung zu entscheiden (Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 148 - Spenderteil).
Danach ist das Begehren der Klägerin auf Rechnungslegung über die im Tenor genannten Zubehörteile insoweit gerechtfertigt, wie es die Lieferung der Zubehörteile durch die Beklagte selbst betrifft. Eine Rechnungslegung über Lieferungshandlungen von Konzerngesellschaften der Beklagten oder von sonstigen Vertriebspartnern besteht hingegen nicht.
Die Klägerin hat unter Verweis auf die von der Beklagten im Rahmen der Auskunftserteilung vorgelegten Rechnungen (beispielhaft vorgelegt als Anlagenkonvolut rop14) unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte ihren Abnehmern in vielen Fällen neben der angegriffenen Ausführungsform auf diese angepasste Kabel, Führungskanäle und sonstige Gegenstände, die bestimmungsgemäß mit der Energieführungskette verwendet werden (z.B. „X1 XXX XXX XXX“, „X1 XXX XXX XXX“), verkauft hat. Ferner bewirbt die Beklagte die Zubehörteile „Kabel- und Schlauchalterung, elektrische Kabel, Hydraulik- und Pneumatikschläuche und Steckverbinder“ zur Verwendung mit der angegriffenen Ausführungsform und beschreibt in diesem Zusammenhang eine „optimal aufeinander abgestimmte“ Ausgestaltung (vgl. Anlage rop13, S. 5).
Die insoweit geschuldete Rechnungslegung bezieht sich nicht auf jeden beliebigen Verkauf von Zubehörteilen an jedweden Abnehmer, sondern es geht ausschließlich um Lieferungen von Zubehörteilen zur Verwendung in oder zur Verwendung zusammen mit der angegriffenen Ausführungsform, das heißt um Lieferungen von mit der angegriffenen Ausführungsform kompatiblen Zubehörteilen an gewerbliche Abnehmer der Beklagten, die auch eine angegriffene Ausführungsform erworben haben (vgl. Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 149 - Spenderteil).
Die Zubehörteile, über die die Beklagte Rechnung zu legen hat, sind im Tenor zu I. 6. entsprechend dem Anschlussberufungsantrag im Einzelnen bezeichnet. Soweit der betreffende Rechnungslegungstenor im Übrigen geringfügig von dem zugrundeliegenden Anschlussberufungsantrag der Klägerin abweicht, liegt hierin lediglich eine Konkretisierung.
Indes ist nicht ersichtlich, dass sich etwaige auf Zubehörteile bezogenen Lieferungshandlungen von Konzerngesellschaften der Beklagten und/oder anderer Vertriebspartner als solche der Beklagten darstellen und über diese deshalb nach Maßgabe der zuvor aufgezeigten Rechtsprechungsgrundsätze Rechnung zu legen ist. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen (unter lit. c)) Bezug genommen, die hier entsprechend gelten.
Ein Rechnungslegungsanspruch im Hinblick auf „Dienstleistungen, die die Beklagte in Bezug auf angegriffene Ausführungsform erbracht hat, wie Montage-, Installations- Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten“ (Anschlussberufungsantrag Ziff. I. 6. lit. b)) besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Er folgt insbesondere nicht aus §§ 242, 259 BGB, weil es sich bei den genannten Dienstleistungen um Zusatzgeschäfte im Sinne der zuvor aufgezeigten Rechtsprechungsgrundsätze handelt.
Insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass und welche konkreten Dienstleistungen die Beklagte in ursächlichem Zusammenhang mit patentverletzenden Handlungen und mit hinreichendem Bezug zum patentverletzenden Gegenstand erbringt. Die Klägerin trägt lediglich vor, der Erwerb der zusätzlichen Gegenstände bei der Beklagten bringe den Vorteil, dass eine Wartung und Instandhaltung der Energieführungsketten nebst einem etwaigen Austausch bestimmter (Zusatz-)Teile einheitlich durch die Beklagte erfolgen kann. Daraus aber geht nicht hervor, dass bzw. welche entgeltlichen Dienstleistungen die Beklagte tatsächlich erbringt. Entsprechendes gilt, soweit sich die Klägerin unter Verweis auf einen auf der Internetseite „X 6 XXX XXX“ veröffentlichen Bericht (Anlage rop11) darauf bezieht, dass die Beklagte für sog. „After-Sales-Services“ zuständig sei. Aus dem Bericht ergibt sich insoweit „lediglich“, dass „das Unternehmen“ - dort ungenau bezeichnet mit „das Team um X2 X 3“ - eine detaillierte Dokumentation (z.B. einen Wartungs- und Inspektionsplan) für die Instandhaltung vor Ort überlassen habe.
Ferner hat die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über Lieferungs- und Angebotshandlungen von Konzerngesellschaften bzw. Vertriebsgesellschaften anderer Gesellschaften (Anschlussberufungsantrag Ziff. I. 3. b) und c)).
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rechnungslegung über Lieferungs-/Angebotshandlungen von Konzerngesellschaften/Vertriebspartnern der Beklagten nicht deshalb zu, weil ihr die (fremden) Lieferungshandlungen als Benutzungshandlungen im Sinne von § 9 PatG zurechenbar sind, mit der Folge, dass es sich dabei um eine Schadensersatzpflicht auslösende Handlungen handelt, so dass zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs einer Rechnungslegung bedarf.
Die Klägerin macht geltend, entsprechende Lieferungs-/Angebotshandlungen seien aufgrund einer mittäterschaftlichen Zurechnung fremder Tatbeiträge (auch) als eigene Benutzungshandlungen der Beklagten zu qualifizieren und als solche von der Rechnungslegung umfasst. Dies zeige sich etwa an der Lieferung der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagte an ihre US-Gesellschaft, die die angegriffene Ausführungsform anschließend an einen Hafenbetreiber in Panama übergeben habe (im Folgenden „Panama-Projekt“).
Dieses neue Vorbringen der Klägerin ist auch im Berufungsverfahren noch zu berücksichtigen, § 531 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 ZPO.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Nachlässigkeit nur dann vor, wenn die Partei gegen ihre Prozessförderungspflicht verstoßen hat (m.w.N. BGH, NJW-RR 2014, 85 Rn. 9). Die Parteien sind auf Grund dieser Pflicht zu konzentrierter Verfahrensführung gehalten. Insbesondere dürfen sie Vorbringen grundsätzlich nicht aus prozesstaktischen Erwägungen zurückhalten (BGH, NJW-RR 2011 Rn. 28). Eine Verpflichtung, tatsächliche Umstände, die der Partei nicht bekannt sind, erst zu ermitteln, ist daraus jedoch grundsätzlich, ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht abzuleiten (BGH, NJW-RR 2014, 85 Rn. 9; Cepl/Voß/Cassardt, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 3. Auflage, 2022, § 531 Rn. 34).
Nach dieser Maßgabe fällt der Klägerin im Streitfall keine Nachlässigkeit zur Last. Ihr waren die Umstände, aus denen sie ein mittäterschaftliches Zusammenwirken der Beklagten mit anderen Konzerngesellschaften bzw. Vertriebspartnern ableiten will, bei Schluss der mündlichen Verhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens (13.06.2024) noch nicht bekannt. Sie hat hiervon vielmehr erst im Rahmen der auf das erstinstanzliche Urteil folgenden Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch die Beklagte Kenntnis erlangt. Zwar mag ihr, der Klägerin, bereits bekannt gewesen sein, dass es zum X 2-Unternehmensverbund gehörende Gesellschaften im Ausland gibt. Dieser Umstand allein vermag aber eine Kenntnis über ein etwaiges mittäterschaftliches Zusammenwirken nicht zu begründen.
Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich jedoch kein Anknüpfungspunkt für eine Haftung der Beklagten.
Nicht nur derjenige, der die patentierte Erfindung in eigener Person verletzt, sondern auch derjenige, dem fremde Verursachungsbeiträge unter dem Gesichtspunkt der Täter- oder Teilnehmerschaft zurechenbar sind (BGH, GRUR 2009, 1142 Rn. 24 - MP3-Player-Import), haftet für eine (ggf. fremde) patentrechtswidrige Benutzungshandlung, wobei die Haftung als Teilnehmer einen vorsätzlichen Tatbeitrag und eine vorsätzliche Haupttat und die eine Haftung als Mittäter ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zu einer vorsätzlichen Patentverletzung voraussetzt (allg. BGH, GRUR 2002, 599 - Funkuhr; OLG Karlsruhe, GRUR 2002, 641 Rn. 165 - Polsterumarbeitungsmaschine). Ferner hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch derjenige für eine Patentverletzung einzustehen, der eine Benutzung des geschützten Gegenstandes durch einen Dritten durch eigenes pflichtwidriges Verhalten ermöglicht (BGH, GRUR 2009, 1142 Rn. 34 - MP3-Player-Import; GRUR 2017, 785 Rn. 52 - Abdichtsystem; GRUR 2021, 1167 Rn. 34 - Ultraschallwandler). Dies gilt nicht nur im Falle einer vorsätzlichen Beteiligung an Verletzungshandlungen Dritter, sondern auch dann, wenn solche Verletzungshandlungen durch eine fahrlässige Pflichtverletzung ermöglicht oder gefördert werden und für eine Zurechnung des Verursachungsbeitrags eine zusätzliche Rechtfertigung gegeben ist, die in der Regel in der Verletzung einer Rechtspflicht besteht, die jedenfalls auch dem Schutz des verletzen absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen wäre (BGH, GRUR 2009, 1142 Rn. 34 - MP3-Player-Import; GRUR 2017, 785 Rn. 52 - Abdichtsystem). Schließlich hat der Senat eine Haftung der Muttergesellschaft für eigenes Fehlverhalten erwogen, wenn die Tochtergesellschaft den Vorgaben der Holding „bei Ausführung der Verrichtung“, d.h. bei Angebot und Vertrieb der patentverletzenden Gegenstände zu folgen hat (verneinden: Senat, Urt. v. 16.02.2006 - I-2 U 32/04 Rn. 64, zitiert nach juris - Permanentmagnet; bejahend in: GRUR-RR 2013, 273 (274) - Scheibenbremse).
Orientiert an diesen Maßstäben können der Beklagten im Streitfall etwaige Lieferungshandlungen ihrer Konzerngesellschaften oder sonstiger Vertriebspartner nicht zugerechnet werden.
Die Zurechnung einer fremden Benutzungshandlung im Sinne von § 9 PatG unter dem Gesichtspunkt der (vorsätzlichen) Teilnahme oder der fahrlässigen Beteiligung an einer solchen durch die Beklagte scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil inländische patentrechtswidrige Benutzungshandlungen von Konzerngesellschaften oder Vertriebspartnern der Beklagten nicht dargetan sind.
Der Vortrag der Klägerin ist lediglich im Hinblick auf solche Lieferungshandlungen hinreichend substantiiert, bei denen von der Beklagten belieferte, im Ausland ansässige Konzerngesellschaften die angegriffene Ausführungsform ihrerseits an einen ebenfalls im Ausland ansässigen gewerblichen (End)abnehmer geliefert haben. Konkret bezieht sich die Klägerin auf eine Lieferungshandlung der X 2 US-Gesellschaft an den Hafenbetreiber in Panama (im Folgenden „Panama-Projekt“). Hiervon ausgehend liegen Lieferungshandlungen der Konzerngesellschaften vom Ausland ins Ausland vor, worin keine den deutschen Teil des Klagepatents verletzende Benutzungshandlung liegen kann. Lieferungshandlungen der Beklagten an eine im Inland ansässige Konzerngesellschaft, die ihrerseits einen Endabnehmer im Inland beliefert hat, trägt die Klägerin ebenso wenig vor, wie Lieferungshandlungen anderer Vertriebsgesellschaften der Beklagten (gleich ob im In- oder Ausland).
Aus entsprechenden Gründen scheitert auch eine Haftung der Beklagten gem. § 831 Abs. 1 BGB.
Eine Rechnungslegungsverpflichtung besteht auch nicht deshalb, weil die Rechnungslegung über Lieferungs- und Angebotshandlungen von Konzerngesellschaften oder Vertriebspartnern in einem hinreichenden Zusammenhang zu den schadensersatzbegründenden Handlungen der Beklagten selbst stehen.
Die Klägerin hat keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass die Geschäfte der Konzerngesellschaften und/oder anderer Vertriebsgesellschaften sich im Sinne der zuvor (unter lit. a)) dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze als Zusatzgeschäft der Beklagten darstellen oder sie aus einem anderen Grund für die Bemessung des Verletzergewinns der Beklagten relevant sind.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei für die „Projektplanung und -leitung“ zuständig und bediene sich lediglich für die Umsetzung des jeweiligen Projekts der Hilfe ihre ausländischen Konzerngesellschaften. Sie, die Beklagte, sei zuständig für die sog. „After-Sale-Services“, das heißt die Dokumentations-, Wartungs- und Inspektionspläne sowie die Kundenbetreuung nach Projektabschluss. Bei der Beklagten befinde sich das notwendige Know-how zur Planung der Einzelprojekte, bei denen Energieführungsketten zum Einsatz kämen, es sei allein die kaufmännische Abwicklung, die dann ggf. über eine zwischengeschaltete Vertriebsgesellschaft erfolge.
Dieses - von der Beklagten bestrittene - Vorbringen der Klägerin zeigt - was nach den aufgezeigten Rechtsprechungsgrundsätzen für die Zuerkennung eines Rechnungslegungsanspruchs ausreichend wäre - schon die Möglichkeit, dass sich aus den in Bezug genommenen Geschäften der Konzerngesellschaften und/oder anderer Vertriebsgesellschaften überhaupt ein Beitrag zum Verletzergewinn der Beklagten ergeben kann, nicht auf. Die Klägerin legt ihr Augenmerkt darauf, Umstände vorzutragen, auf deren Grundlage der Beklagten eine (ggf. auch nur fremden) Benutzungshandlung zurechenbar sein soll. Ob auf dieser Grundlage tatsächlich eine Zurechnung erfolgen kann, bedarf hier - wie zuvor (unter lit. aa)) ausgeführt - keiner Entscheidung. Hingegen lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, dass und inwiefern die Beklagte an den Angebots-/Lieferhandlungshandlungen ihrer Abnehmer in einer Art und Weise partizipiert, die ihr einen vermögenswerten Vorteil bringt und der im Rahmen der Schadensbemessung als ihr Verletzergewinn zu werten wäre. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass die Beklagte (und nicht ihre Konzerngesellschaft und/oder eine andere Vertriebsgesellschaft) in einem Vertragsverhältnis mit dem von der Konzerngesellschaft und/oder der Vertriebsgesellschaft belieferten gewerblichen Endabnehmer steht. Sie hat vielmehr dahinstehen lassen, auf wessen Rechnung die entsprechenden Lieferungen erfolgen. Außerdem hat sie sich auf einen Weiterverkauf der gelieferten Produkte durch die belieferten Gesellschaften an Dritte berufen und damit gerade nicht auf ein eigenes Geschäft der Beklagten. Dass der Beklagten aus von anderen Gesellschaften abgeschlossenen Geschäften irgendwelche geldwerten Vorteile zufließen, zeigt die Klägerin ebenfalls nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung die Revision gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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