Arbeitnehmererfindervergütung: Lizenzsatz 1,25% und 10% lineare Abstaffelung bei Sanitärarmatur
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von seiner früheren Arbeitgeberin eine höhere Vergütung für eine in Anspruch genommene Diensterfindung zu einer Sanitärarmatur (Eckventil-Anschlussgewinde/Dichtring) nach Lizenzanalogie. Das OLG bestätigte Bezugsgröße (Umsatz des Eckventils als kleinste technisch-wirtschaftliche Einheit), Lizenzsatz (1,25%) und eine lineare Abstaffelung um 10% sowie den Anteilsfaktor (15%) bei 25% Miterfinderanteil. Ein erfindungsspezifischer Gewinn wurde als ungeeignetes Kriterium verworfen; Schiedsstellenvorschläge durften nur orientierend herangezogen werden. Der Kläger erhielt lediglich wegen Umsätzen 2024 einen Zusatzbetrag; im Übrigen blieb es bei der teilweisen Klageabweisung, die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung des Klägers nur wegen Klageerweiterung 2024 teilweise erfolgreich; Berufung der Beklagten vollständig zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen konkrete oder firmenübliche Lizenzverträge zur Streiterfindung oder vergleichbaren Erfindungen, ist der angemessene Lizenzsatz im Wege eines abstrakten Lizenzvergleichs anhand branchenüblicher Lizenzsätze unter wertender Gesamtbetrachtung nach § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen.
Einigungsvorschläge der beim DPMA eingerichteten Schiedsstelle können als Orientierung für branchenübliche Lizenzsätze dienen; der erfindungsspezifische Gewinn ist für die Bemessung der angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung regelmäßig kein tauglicher Maßstab.
Als Bezugsgröße der Lizenzanalogie ist die kleinste technisch-wirtschaftliche Einheit heranzuziehen, die von der Erfindung wesentlich geprägt bzw. in ihrer Funktion beeinflusst wird; ist die geschützte Vorrichtung selbst das handelsübliche Produkt, kann deren Gesamtumsatz maßgeblich sein, auch wenn die Erfindung einen Teilaspekt betrifft.
Ist zwischen den Parteien keine Abstaffelung vereinbart, kann bei besonders hohen Umsätzen eine lineare Abstaffelung des Lizenzsatzes gerechtfertigt sein, weil erfindungsneutrale Unternehmensfaktoren (Marke, Vertrieb, Marktstellung, Ressourcen) die Umsatzhöhe maßgeblich mitbestimmen.
Für die Herabsetzung des Teilfaktors c) (Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb) ist auf die tatsächlich ausgeübte Funktion, Ausbildung und Vernetzung in entwicklungsnahen Tätigkeiten abzustellen; die Übertragbarkeit von Schiedsstellenfällen setzt eine hinreichende Vergleichbarkeit der Position voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4b O 52/21
Leitsatz
1. Fehlt es an Darlegungen zu Lizenzverträgen, welche der Arbeitgeber über die Streiterfindung oder vergleichbare Erfindungen auf dem freien Lizenzmarkt abgeschlossen hat, ist ein abstrakter Lizenzvergleich auf der Basis branchenüblicher Lizenzsätze vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz in der Regel nicht exakt berechnet oder bewiesen werden kann, sondern aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu bestimmen ist (Fortführung von OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 21940 Rn. 85 – Scharniereinrichtung).
2. Einigungsvorschläge der Schiedsstelle können eine Orientierung für die in der Branche üblichen Lizenzsätze bieten. Der erfindungsspezifische Gewinn ist hingegen kein für die Ermittlung einer angemessenen Vergütung maßgebliches Kriterium. Denn der produktbezogene Gewinn wird von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst und unterliegt ständigen Veränderungen, so dass er in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle keinen verlässlichen Anhaltspunkt für die grundsätzlich im Produktmarkt bestehenden Kalkulationsspielräume liefern kann.
3. Wurde keine Abstaffelung zwischen den Parteien vereinbart, kommt eine sog. lineare Abstaffelung (prozentuale Minderung des Ausgangslizenzsatzes) in Betracht. Vernünftige Lizenzvertragsparteien berücksichtigen nämlich, dass für besonders hohe Umsätze außer dem Wert der Erfindung der Ruf des Unternehmens (einschließlich seiner bekannten Produktmarken, seiner Gütefunktion und Qualität der Produktpalette des Unternehmens), seine Werbung, seine Vertriebsorganisation und sein Kundendienst, seine (Auslands-)Verbindungen, seine Finanzkraft und Fertigungskapazität sowie sein allgemeiner Forschungs- und Entwicklungsaufwand in entscheidendem Maße ursächlich sein können und insoweit die Bedeutung der Erfindung gegenüber dem Anteil des Unternehmens zurücktritt (Fortführung von OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 21940 Rn. 93 – Scharniereinrichtung).
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels sowie der Berufung der Beklagten wird das am 26.06.2024 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 01.08.2024 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65.909,41 EUR zu zahlen nebst Zinsen
- in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
- ab dem 28.02.2017 aus 6.514,68 EUR,
- ab dem 28.02.2018 aus weiteren 6.671,53 EUR,
- ab dem 28.02.2019 aus weiteren 6.572,12 EUR,
- ab dem 28.02.2020 aus weiteren 6.660,25 EUR und
- ab dem 28.02.2021 aus weiteren 7.158,48 EUR,
bis zum 10.09.2021, und
- in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
- ab dem 11.09.2021 aus 33.577,06 EUR,
- ab dem 28.02.2022 aus weiteren 8.200,49 EUR,
- ab dem 28.02.2023 aus weiteren 8.217,46 EUR,
- ab dem 28.02.2024 aus weiteren 7.906,09 EUR, und
- ab dem 28.02.2025 aus weiteren 8.008,31 EUR,
abzüglich bereits am 30.09.2023 gezahlter 1.257,42 EUR.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 143.352,54 EUR festgesetzt, wovon 94.098,00 EUR auf die Berufung des Klägers und 49.254,54 EUR auf die Berufung der Beklagten entfallen.
Gründe
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung in Anspruch.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.09.2006 bis zum 30.09.2020 als Qualitätssicherungsfachkraft in der Abteilung Qualitätsmanagement tätig. Er meldete der Beklagten gemeinsam mit drei weiteren Miterfindern die Erfindung „Sanitärarmatur“ (nachfolgend: Streiterfindung), die eine Sanitärarmatur mit einem Anschlussgewinde betrifft, und die die Beklagte mit Schreiben vom 01.09.2009 (Anlage TRI 2) unbeschränkt in Anspruch nahm.
Am 02.09.2009 meldete die Beklagte für den Erfindungsgegenstand ein deutsches Patent an. Die Erteilung des aus dieser Anmeldung erwachsenen deutschen Patents 10 2009 039 67xxx (Anlage TRI 1; nachfolgend: Streitpatent), das die Bezeichnung „Sanitärarmatur“ trägt, wurde am 10.11.2011 veröffentlicht. Unter Inanspruchnahme dieser Anmeldung als Priorität meldete die Beklagte am 27.08.2010 zudem das europäische Patent 2 292 85xxx mit der Bezeichnung „Sanitärarmatur und Dichtring für eine Sanitärarmatur“ an, dessen Erteilung am 13.07.2016 veröffentlicht wurde. Beide Schutzrechte stehen bis heute unangefochten in Kraft.
Anspruch 1 des Streitpatents lautet wie folgt:
„Sanitärarmatur mit einem Anschlussgewinde, das eine Aufnahmenut aufweist, die in ihrem Nutgrund mit einer Rändelung versehen ist, wobei in der Aufnahmenut ein Dichtring angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der der Aufnahmenut (15) benachbarte Gewindegang (17) auf der dem freien Ende des Anschlussgewindes (14) abgewandten Seite gekürzt ist, und dass der Dichtring (40) einen Sockel (41) aufweist, auf dem ein Steg (42) angeordnet ist, welcher von beidseitig angeordneten Stufen (43) gebildet ist.“
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde die Streiterfindung von der Beklagten in ihren Produkten - insbesondere Eckventilen - mit Anschlussgewinden unter der Bezeichnung „A. x.“ umgesetzt. Ein Vorgängermodell mit der Bezeichnung „A.“ (xxx) verfügt zwar ebenfalls über ein selbstdichtendes Gewinde, macht aber nicht von der Lehre der Streiterfindung Gebrauch. Zur Verdeutlichung eines Eckventils mit A. x. Anschlussgewinde wird nachfolgende Abbildung eingeblendet, die aus einem Werbeflyer der Beklagten aus dem Jahr 2012 (Anlage XXX neu 8) stammt.
„Abbildung entfernt“
Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 19.03.2021 (Anlage TRI 4) unterbreitete die Beklagte dem Kläger einen Vergütungsvorschlag, der u.a. einen Lizenzsatz von 0,5 % und einen Anteilsfaktor von 15 % vorsah. Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 14.04.2021 (Anlage TRI 5) wies der Kläger die Vergütungsberechnung in Teilen zurück und forderte die Beklagte zur Auskunft auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.05.2021 erteilte die Beklagte Auskunft für den Zeitraum 2016 bis 2020 und erhob im Übrigen die Einrede der Verjährung (Anlage TRI 9).
Der Kläger nahm die Beklagte anschließend im Wege einer Stufenklage - mit Ausnahme der Jahre 2016 und 2017, für die der Kläger eine erteilte Auskunft akzeptiere - zunächst auf Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch und verlangte zugleich - ausgehend von 31.256.204,00 EUR an seitens der Beklagten gezogenen Nutzungen - eine Zahlung von 89.861,00 EUR nebst Zinsen für die Nutzung der Streiterfindung in den Jahren 2016 und 2017. Auf ein Anerkenntnis der Beklagten vom 13.01.2022 in Höhe von 1.257,42 EUR erließ das Landgericht am selben Tage ein Teil-Anerkenntnisurteil (Bl. 95 f. eA LG) in dieser Höhe. Den anerkannten Betrag zahlte die Beklagte am 30.09.2023 an den Kläger. Mit Teilurteil vom 28.06.2022 (Bl. 179 ff. eA LG) verurteilte das Landgericht die Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2021 zur Auskunft und Rechnungslegung mit Ausnahme von Nutzungen der Streiterfindung in den Jahren 2016 und 2017; für den Zeitraum vor dem Jahr 2016 nahm das Landgericht eine Verjährung der Ansprüche des Klägers an. Eine Entscheidung über den Zahlungsantrag erging nicht. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers änderte der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 17.05.2023 (Az. I-15 U 78/22; vgl. Bl. 279 ff. der beigezogenen Akte) - nach erteilter Auskunfts- und Rechnungslegung für die Jahre 2018 bis 2021 und der Abgabe entsprechender übereinstimmender Erledigungserklärungen - das landgerichtliche Urteil ab und verurteilte die Beklagte zur Auskunfts- und Rechnungslegung ab dem 01.01.2022. Im Hinblick auf die vom Landgericht bejahte Verjährung für den Zeitraum vor 2016 blieb die Berufung ohne Erfolg. Außerdem wies der 15. Zivilsenat den vom Kläger im Wege der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz weiterverfolgten Zahlungsantrag für die Jahre 2016 und 2017 in Höhe von 89.861,00 EUR als unzulässig ab, da über diesen wegen der Gefahr sich wiedersprechender Entscheidungen kein Teilurteil ergehen könne.
Die von der Beklagten beauskunfteten Umsätze belaufen sich inzwischen auf insgesamt 156.229.721,13 EUR, die sich wie folgt auf die Jahre 2016 bis 2024 verteilen:
2016: 15.442.213,00 EUR
2017: 15.813.991,00 EUR
2018: 15.578.354,00 EUR
2019: 15.787.257,00 EUR
2020: 16.968.245,00 EUR
2021: 19.438.199,00 EUR
2022: 19.478.427,00 EUR
2023: 18.740.363,41 EUR
2024: 18.982.671,72 EUR.
Mit Teil-Höheklage vom 21.02.2024 (Bl. 271 ff. eA LG) hat der Kläger eine angemessene Erfindervergütung für die Jahre 2016 bis 2023 in Höhe eines Teilbetrags von 150.000,00 EUR nebst Zinsen abzüglich bereits gezahlter 1.257,42 EUR begehrt. Zur Begründung hat er maßgeblich darauf abgestellt, dass als Bezugsgröße die vollständige Sanitärarmatur gelten müsse. Unter Berücksichtigung der Entscheidungen „Türband“ und „Türschließer“ des Senats und vergleichbarer Vorschläge der Schiedsstelle sei ein Lizenzsatz von 5 % angemessen. Dieser sei jedenfalls nicht unter 2,5 % anzusetzen, was aus einem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle aus dem Jahr 1992 zu E03C 1/01 (Anlage TRI H2) folge. Der Streiterfindung komme nämlich eine herausragende technisch-wirtschaftliche Bedeutung zu, die nicht nur in der Streitpatentschrift zum Ausdruck komme, sondern von der Beklagten auch werblich besonders hervorgehoben werde. Die Ablösung des alten A.-Systems durch A. x. sei aufgrund rechtlich geänderter Vorgaben und wegen des Problems eines sich umbiegenden Gewindegangs mit Folgeschäden in Millionenhöhe dringend notwendig gewesen. Die Beklagte erwirtschafte mit den A. x. -Produkten einen erfindungsspezifischen Gewinn von mehr als 20 %. Eine Abstaffelung sei nicht vorzunehmen und bei der Bestimmung des Anteilsfaktors sei zu berücksichtigen, dass ihm (dem Kläger) keine konkrete Aufgabe gestellt worden sei, er auf keine konkret vorhandenen Arbeiten habe aufbauen können und er auch nicht mit technischen Hilfsmitteln unterstützt worden sei.
Die Beklagte, die die Klageforderung mit Schriftsatz vom 14.03.2024 (Bl. 322 eA LG) in Höhe von 1.242,25 EUR anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt hat, hat sich in erster Instanz gegen eine weitere Inanspruchnahme insbesondere wie folgt verteidigt: Die Bezugsgröße sei mit 7,5 % anzusetzen, weil diese nicht in dem Gesamtprodukt zu sehen sei, sondern der Erfindungsgegenstand nur den Eckventilanschluss betreffe. Das Eckventil weise über den Anschluss hinaus aber weitere fünf technische Problemkreise auf, die alle von der Erfindung nicht betroffen seien. Angesichts einer bloßen Optimierung des millionenfach bewährten und von ihr weiterbetriebenen Vorgängermodells A. sei der Lizenzsatz mit 1 % anzusetzen. Schon das Vorgängermodell habe ein schnelles Anbringen ohne zusätzliches Material, wie Hanf oder andere Dichtmittel, sowie ein nachträgliches Justieren der Armatur in senkrechter Stellung problemlos ermöglicht. Allein eine Drehmomentreduzierung um 30 % sei hinzugekommen, die mit dem Kürzen nur eines Gewindeganges erreicht worden sei. Dies ermögliche ein leichteres Eindrehen, was unsachgemäße hohe Eindrehmomente und damit einhergehende Reklamationen wegen eines umklappenden Gewindegangs verhindere. Auch die Werbung habe sich nicht wesentlich vom alten - alle DIN-Normen erfüllenden - A.-System unterschieden und ihre Kunden kauften die Produkte gerade wegen des Markennamens „S.“ sowie wegen positiver Erfahrungen mit ihren Produkten. Es sei eine Abstaffelung nach der Tabelle RL Nr. 11 vorzunehmen. Hierfür sprächen die hohen Umsätze eines Massenprodukts und weitere Faktoren aus ihrem Einflussbereich, wie z.B. ihre Bekanntheit und ihr Ruf. Bei der Bestimmung des Anteilsfaktors sei zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in das Unternehmen bereits der Auftrag zur Weiterentwicklung des ursprünglichen A.-Rings bestanden habe. Mit dem ursprünglichen A.-Ring hätten auch betriebliche Arbeiten und Kenntnisse vorgelegen, auf die der Kläger genauso habe zurückgreifen können wie auf technische Hilfsmittel im Unternehmen.
Mit Urteil vom 26.06.2024 hat das Landgericht Düsseldorf dem Zahlungsantrag des Klägers teilweise stattgegeben und in der Hauptsache wie folgt erkannt:
„I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.901,10 EUR zu zahlen nebst Zinsen
- in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
- ab dem 28.02.2017 aus 6.514,68 EUR,
- ab dem 28.02.2018 aus weiteren 6.671,53 EUR,
- ab dem 28.02.2019 aus weiteren 6.572,12 EUR,
- ab dem 28.02.2020 aus weiteren 6.660,25 EUR und
- ab dem 28.02.2021 aus weiteren 7.158,48 EUR,
bis zum 10.09.2021, und
- in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
- ab dem 11.09.2021 aus 33.577,06 EUR,
- ab dem 28.02.2022 aus weiteren 8.200,49 EUR,
- ab dem 28.02.2023 aus weiteren 8.217,46 EUR und
- ab dem 28.02.2024 aus weiteren 7.906,09 EUR,
abzüglich bereits am 30.09.2023 gezahlter 1.257,42 EUR.
III. [sic] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Im Rahmen der anzuwenden Lizenzanalogie seien als Bezugsgröße die gesamten Umsätze in Höhe von 137.247.049,41 EUR heranzuziehen, da auf die Sanitärarmatur in ihrer Gesamtheit als kleinste technisch-wirtschaftliche Einheit abzustellen sei. Die Erfindung präge die gesamte Sanitärarmatur maßgeblich, da sich das von der Erfindung betroffene Gewinde mit seinem gekürzten Gewindegang nicht von den übrigen Bauteilen trennen lasse und auch der erfindungsgemäße Dichtring mit seinem Steg auf den Rest der Armatur abgestimmt sei. Dieses kennzeichnende Gepräge gehe auch nicht dadurch verloren, dass sich neben dem die Streiterfindung betreffenden Eckventilanschluss noch weitere technische Problemkreise bei der Konstruktion einer Sanitärarmatur ausmachen ließen. Bei der Sanitärarmatur handele es sich zudem um die wirtschaftlich kleinste Einheit, die vom Endverbraucher erworben werden könne.
Bei der gebotenen wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sei von einem Lizenzsatz von 1,25 % auszugehen. RL Nr. 10 gebe für den Bereich der Maschinen- und Werkzeugindustrie eine Spannbreite von 1/3 bis 10 % an. In der Literatur werde für den Bereich „Tankgeräte und Armaturen“ auf Lizenzsätze zwischen 1 % - 2 % verwiesen. Zu der Patentklasse „Hausinstallationen für Frischwasser oder Abwasser“ (IPC E03C) gebe es mehrere Einigungsvorschläge der Schiedsstelle, wobei der hier vorliegenden Sachverhaltsgestaltung der Vorschlag der Schiedsstelle zu E03C 1/23 betreffend einen Wannenablauf mit einem Lizenzsatz von 1 % am nächsten komme. Demgegenüber lägen die vom Kläger angeführten Entscheidungen des Senats „Türband“ und „Türschließer“ auf einem anderen technischen Gebiet und seien daher nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Gegenüber dem innerbetrieblichen Stand der Technik in Gestalt des alten A.-Systems stelle die Streiterfindung mit der Kürzung eines Gewindegangs und dem damit zusammenwirkenden T-förmigen Dichtring eine Optimierung dar. Eine solche Optimierung werde auch in der Werbung für A. x. hervorgehoben und eine erhöhte Montagefreundlichkeit mit einer Drehmomentreduzierung um 30% beworben. Diese werbliche Hervorhebung des A.x.-Systems beeinflusse die Kaufentscheidung potenzieller Kunden allerdings nicht erheblich, die bei ihrer Entscheidung vor allem auf den Namen der Beklagten und den damit verbundenen Ruf bzw. gute Erfahrungen oder andere, allgemeine Erwägungen, wie beispielsweise den Preis abstellten. Die vom Kläger angeführte hohe Reklamationsquote beim alten A.-System könne nicht lizenzerhöhend berücksichtigt werden, da unklar sei, ob die Reklamationen tatsächlich alle das alte A.-System betroffen hätten und inwieweit der Kläger überhaupt insgesamt im Bilde gewesen sei. Gleichermaßen sei unklar, inwiefern die vom Kläger behauptete Übereinstimmung mit DIN-Normen und damit auch mit Fittings von X erst durch das A. x. -System geschaffen werden sollten.
Der Lizenzsatz in Höhe von 1,25 % müsse linear mit 10 % abgestaffelt werden. Denn bei den von der Beklagten vertriebenen Armaturen handele es sich um Massenartikel mit jährlichen Umsätzen im zweistelligen Millionenbereich, was ein Indiz dafür sei, dass für die Kunden anstelle der Streiferfindung andere Faktoren wie der Ruf des Unternehmens, bekannte Produkt-Marken, langjährige Kundenbindung, Vertriebsnetz- und -organisation ausschlaggebend seien. Der anzusetzende Anteilsfaktor betrage 15 %, wobei die den Teilfaktoren a, b, und c zugrundeliegenden Wertzahlen 2, 1 und 5 betrügen. Für die Stellung der Aufgabe sei die Wertzahl 2 zu Grunde zu legen, da der Kläger zu der Erfindung veranlasst worden sei, weil der Betrieb ihm eine Aufgabe ohne unmittelbare Angabe des beschrittenen Lösungswegs gestellt habe. Hinsichtlich der Lösung der Aufgabe sei von der Wertzahl 1 auszugehen, weil der Kläger die Lösung mit Hilfe ihm beruflich geläufiger Überlegungen sowie auf Grund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden habe und außerdem durch den Betrieb mit technischen Hilfsmitteln unterstützt worden sei. Im Hinblick auf die Aufgaben und der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sei aufgrund der damaligen Position des Klägers als Qualitätssicherungsfachkraft bei der Beklagten die Wertzahl 5 anzusetzen.
Gegen das Urteil des Landgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein Begehren auf eine aus seiner Sicht angemessene Arbeitnehmererfindervergütung weiter, soweit dieses in erster Instanz erfolglos geblieben ist, und hat mit Schriftsatz vom 10.10.2025 wegen der zwischenzeitlich beauskunfteten Umsätze für das Jahr 2024 die Klage „vorläufig und teilweise“ in Höhe von 22.000,00 EUR erhöht. Unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags macht er insbesondere geltend:
Das Landgericht habe in der angefochtenen Entscheidung den Lizenzsatz rechtsfehlerhaft bestimmt, da dieser - vor einer maximal 10%igen linearen Abstaffelung - mindesten 2,5 % bis 3 % betragen müsse. So habe das Landgericht als Ausgangspunkt den Bereich der Maschinen- und Werkzeugindustrie für einschlägig erachtet, obwohl die Beklagte unstreitig in der Sanitär- und Heizungsbranche tätig sei. Die vom Landgericht für „Tankgeräte und Armaturen“ herangezogenen Lizenzsätze seien untauglich, da solche Großgeräte nicht mit den hiesigen Eckventilen für den Badezimmer- und Küchenbereich vergleichbar seien, wobei sich aus dem Einigungsvorschlag aus dem Jahr 2003 betreffend einen Gasdruckregler aber auch für Ventile und Regelarmaturen marktübliche Lizenzsätze von 2 % bis 3 % ergäben. Die fehlende Vergleichbarkeit gelte auch für den vom Landgericht im Rahmen der IPC-Klasse E03C herangezogenen Einigungsvorschlag „Installationsblock“ der Schiedsstelle aus dem Jahr 1992, der ein Mineralbett und einen Kanalkörper mitumfasse. Es falle zudem auf, dass das Landgericht diesen Vorschlag - anders als den Einigungsvorschlag „Wasserklosett“ - nicht als veraltet gerügt habe. Der herangezogene Einigungsvorschlag zu einem mithilfe eines Seils heb- und senkbaren Wannenablaufventil aus dem Jahr 1980 sei weder technologisch noch wirtschaftlich mit der Streiterfindung vergleichbar. Der Einigungsvorschlag zu E03C 1/01 aus dem Jahr 1992, der eine verallgemeinernde Aussage dahingehend enthalte, dass im „sanitären Armaturenbereich ein Lizenzsatz von 2,5 % noch angemessen“ sei, finde beim Landgericht hingegen keinerlei Berücksichtigung. Dieser Lizenzsatz sei auch noch aktuell. Soweit das Landgericht im Hinblick auf den Einigungsvorschlag „Druckspüler“ darauf verweise, dass dieser nicht das gleiche technische Gebiet wie die Streiterfindung zum Gegenstand habe, so treffe dies angesichts der ausdrücklichen Erwähnung von Druckspülern in Absatz [0002] der Streitpatentschrift nicht zu. Völlig unberücksichtigt gelassen habe das Landgericht weiterhin den Einigungsvorschlag zur Patentklasse A61H 33/02 aus dem Jahr 1995 für eine „Sanitärarmatur Badewannenströmungsdüse“ mit einem Analogielizenzsatz von 2 %; dass der Lizenzsatz seitens der dortigen Arbeitgeberin vorgeschlagen worden sei, ändere nichts daran, dass er von der Schiedsstelle als angemessen akzeptiert worden sei. Aus einem Aufsatz von Z., K&R 2005, 20, 23, ergebe sich ferner für „Armaturen“ ein Lizenzsatz in Höhe von 5 %. Er, der Kläger, habe auch deshalb wiederholt auf die Entscheidung „Türbänder“ des Senats hingewiesen, da die dortigen erfindungsgemäßen Produkte im Hinblick auf den „erfindungstechnisch erweiterten Hintergrund, Menge, Preis, Vertriebswege“ außerordentlich vergleichbar zu den hier streitbefangenen erfindungsgemäßen Eckventilen seien und auch dort insbesondere Montagevorteile im Vordergrund gestanden hätten. Für die dortige Einzel-Erfindung Anlage KP 8 sei ein nicht weiter abzustaffelnder Lizenzsatz von 1,9 % angenommen worden.
Soweit das Landgericht das Streitpatent mit der abgelösten Sanitärarmatur A. vergleiche, sei darauf hinzuweisen, dass gattungsgemäße Eckventile vier Aufgaben erfüllten, nämlich 1. leichte Montage, 2. Dichtheit im Fitting, 3. dauerhafte Funktion (kein Abreißen in der Nut mit Wasserschaden) und 4. Wasser auf- und zusperren. Die Aufgaben 1 und 3 seien erstmals durch die Streiterfindung erfüllt worden und hinsichtlich der Aufgabe 2 sei eine Verbesserung eingetreten, so dass keinesfalls eine bloße Optimierung vorliege, sondern die Funktion der Gesamtvorrichtung durch die Streiterfindung deutlich verbessert worden sei. Sämtliche Aspekte, die die Streiterfindung von der Vorgängerversion technisch abhöben und von ihm bereits in erster Instanz hervorgehobenen worden seien, habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen. Die Beklagte selbst bewerbe eine deutliche Verbesserung durch die Streiterfindung. So betone die Broschüre „500.000.000 Eckventile“ u.a. eine „Einfache Montage, Bedienung & Wartung“ und es werde - wie auch im Prospekt „Eckventile. Von X.“ - die Patentierung herausgestellt. In allen aktuellen Prospekten werde das Vorgängermodell kaum mehr erwähnt und im jüngsten Prospekt im Rahmen einer Gegenüberstellung mit einer Variante mit werkseitiger Rändierung auf die dort auftretende Gefahr von Spannungsrisskorrosionen hingewiesen, was dokumentiere, wie überlegen die Ausführungsform A. x. sei. Es stimme auch nicht, dass Wettbewerbsprodukte bereits vor Markteinführung von A. x. Einschraubmomente in derselben Größenordnung aufgewiesen hätten. Denn aus der von der Beklagten überreichten Anlage XXX neu 19 sei ersichtlich, dass bei Standard-Fittings lediglich das Eckventil der Firma Y. ein leicht (2 Nm) besseres Einschraubdrehmoment als A. x. gehabt habe, während das Vorgängerprodukt A. das zweithöchste Einschraubmoment aufgewiesen habe. Der sich aus der Anlage zudem ergebende Unterschied zwischen dem alten A.-System und dem xxx-fitting verdeutliche, warum das Einschrauben nicht nur erschwert, sondern wegen des umklappenden ersten Gewindegangs nahezu unmöglich gewesen sei. Daher sei das A. x. -System an drei Stellen angepasst worden, nämlich durch ein geringeres Volumen des Dichtrings, einer Verringerung des Glasfaseranteils beim Dichtring und der Kappung des ersten Gewindegangs. Dank der Streiterfindung habe sich bei der Beklagten auch eine fast kontinuierliche jährliche Steigerung der Umsätze eingestellt.
Im Ergebnis sei daher ein Effektlizenzsatz von mindestens 2,5 %, ein Miterfinderanteil von 25 % und ein Anteilsfaktor von 23 % anzusetzen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 26.06.2024
die Beklagte zu verurteilen,
ihm, dem Kläger, eine angemessene Erfindervergütung (§ 9 ArbEG i.V.m. § 38 ArbEG) zu zahlen für die Nutzung der dem deutschen Patent DE 10 2009 039 67xxx („Sanitärarmatur“ - „Streiterfindung“ vorliegend als Anlage K 1) zugrunde liegende Erfindung für Nutzungen der Jahre 2016 bis Ende 2024 in Höhe von mindestens 152.000,00 €
nebst 3,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab 28.02.2017 bis zur Rechtshängigkeit und danach in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, beides jeweils ab dem 28.02. des auf ein Nutzungsjahr folgenden Jahres auf die nachstehenden Teilwerte für Vergütungsansprüche für Nutzungen der Streiterfindung in den Jahren:
2016: 15.000,00 €
2017: 15.000,00 €
2018: 17.000,00 €
2019: 15.000,00 €
2020: 15.000,00 €
2021: 18.000,00 €
2022: 18.000,00 €
2023: 22.000,00 €
2024: 22.000,00 €
abzüglich am 30.09.2023 bereits gezahlter 1.257,42 EUR.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die Klageerweiterung abzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat und tritt den Ausführungen des Klägers wie folgt entgegen:
Die Einordnung der streitgegenständlichen Erfindung in den Bereich der Maschinen- und Werkzeugindustrie seitens des Landgerichts sei nicht fehlerhaft erfolgt, sondern folge der Formulierung der RL Nr. 10. Im Übrigen habe das Landgericht im weiteren Verlauf - der Praxis der Schiedsstelle folgend - zutreffend auf den Produktmarkt abgestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers herrsche in der Sanitärbranche eine Wettbewerbssituation, insbesondere gegenüber Herstellern aus dem Nicht-EU-Ausland. Die Umsätze mit dem erfindungsgemäßen Produkt A. x. seien seit 2016 auch nicht jährlich kontinuierlich gestiegen, sondern im Zeitraum 2016 bis 2019 gleichgeblieben.
Soweit der Kläger auf den Einigungsvorschlag „Druckregler“ aus dem Jahr 2003 verweise, betone die Schiedsstelle eine großzügige Bemessung und der vorgeschlagene Lizenzsatz von 2,5 % müsse zudem noch auf die einzelnen Erfindungen aufgeteilt werden. Aus dem Einigungsvorschlag „Installationsblock“ zur Patentklasse E03C 1/00 aus dem Jahr 1992 könne angesichts der dortigen niedrigen Bezugsgröße von 20 % und insgesamt drei Erfindungen sehr wohl gefolgert werden, dass im vorliegenden Fall eine Höchstlizenz von 2 % nicht gerechtfertigt sei. Diese Wechselwirkung berücksichtige der Kläger auch nicht beim Einigungsvorschlag aus dem Jahr 1992 zur Patentklasse E03C 1/01, bei dem die Bezugsgröße ebenfalls klein gewählt worden sei, was eine großzügige Berücksichtigung des herangezogenen Lizenzsatzes rechtfertigte. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Schiedsstelle in diesem Einigungsvorschlag im Übrigen gerade nicht allgemeingültig festgestellt, dass ein Lizenzsatz von 2,5 % im sanitären Armaturenbereich angemessen sei. Zu Recht habe das Landgericht den Einigungsvorschlag „Wannenablauf“ aus dem Jahr 1980 herangezogen, da dieser zu einem Eckventil vergleichbare Funktionen erfülle, nämlich das Öffnen und Schließen von Wasserkanälen nach Betätigung durch Nutzer, das Ermöglichen des Wasserflusses in weitere Armaturen oder in die Abwasserleitung sowie die Abdichtung des Systems und das Stoppen des Wasserflusses. Neben ähnlichen Problemkreisen sei zudem die Eigenschaft als Massenartikel vergleichbar sowie die Tatsache, dass es sich bei dem Wannenablauf - wie bei der Streiterfindung - um eine „Verbesserung einer an sich bewährten Konstruktion“ gehandelt habe und der „Werbeeffekt dieser Neuerung mit Rücksicht auf die durchaus solide und zufriedenstellende bisherige Ausführung nicht so hoch bewertet“ worden sei. Beim Einigungsvorschlag „Badewannenströmungsdüse“ aus dem Jahr 1995 (A61H-33/02) müsse berücksichtigt werden, dass der Analogielizenzsatz von 2 % seitens der Arbeitgeberin angeboten worden sei, weshalb diesem keine besondere Aussagekraft zukomme. Die Entscheidung „Türband“ des Senats habe das Landgericht zu Recht nicht als einschlägig herangezogen, da es sich um unterschiedliche technische Gebiete handele und diese Entscheidung einen Komplex von Schutzrechten zum Gegenstand gehabt habe. Im Übrigen seien die Montagevorteile im vorliegenden Fall schon durch das Vorgängerprodukt erreicht worden. Die Entscheidung „Türschließer“ des Senats befasse sich mit einer Schadensersatzlizenz, die schon deshalb nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden könne, da bei dieser eine Rückbetrachtung erfolge und deren Lizenzsätze üblicherweise über den Marktwerten lägen. Bei dem von Z. (K&R 2005, 20, 23) für „Armaturen“ erwähnten Lizenzsatz in Höhe von 5 % sei schon nicht ersichtlich, ob es sich überhaupt um einen vergleichbaren Gegenstand gehandelt habe.
Soweit der Kläger behaupte, dass zwei der vier genannten Aufgaben der gattungsgemäßen Eckventile erstmals durch die Streiterfindung gelöst worden seien, treffe dies nicht zu. Die leichtere Montage sei bereits durch das Vorgängerprodukt realisiert und in den Werbebroschüren Anlage XXX neu 3 aus dem Jahr 1991 sowie Anlage XXX neu 4 aus dem Jahr 1997 entsprechend beworben worden. In einem Werbeflyer aus dem Jahr 2012 (Anlage XXX neu 8) heiße es zu dem System A. x., dass die Montage in Zukunft „noch einfacherer und schneller“ sei. Im Hinblick auf die vom Kläger behaupteten Schadensfälle in Millionenhöhe habe sie bereits erstinstanzlich dargelegt, dass sich die Schadensfälle (exklusive einer Selbstbeteiligung von 2.500,00 EUR) nur auf 32.848,40 EUR im Jahr 2007, 12.387,91 EUR im Jahr 2008, 21.344,17 EUR im Jahr 2009 und 35.198,55 EUR im Jahr 2010 belaufen hätten. Auch habe das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Fälle zahlenmäßig sehr gering seien und es unklar sei, ob diese überhaupt durch das alte A.-System verursacht worden seien und ob der Kläger über die Entwicklung der Schadensfälle überhaupt im Bilde gewesen sei. Der vom Kläger als Anlage TRI H1 vorgelegten Präsentation lasse sich weder die Notwendigkeit einer Anpassung wegen des verstärkten Einsatzes von X-Fittings noch ein erhöhtes Schadenspotential des alten A.-Rings entnehmen. Ein Umklappen des ersten Gewindegangs sei auch beim Vorgängerprodukt nur in seltenen Fällen aufgetreten. Die Behauptung der Gefahr des Auftretens von Spannungsrisskorrosionen sei unzutreffend; der Hinweis des Klägers auf den „Warnhinweis“ in ihrer Broschüre betreffe nur den Anwendungsfall des Auftragens von zu viel Dichtmittel bei Produkten mit „klassischer“ Installation unter Verwendung von Hanf oder Dichtband, die von Installateuren nach wie vor in einem großen Umfang nachgefragt würden. Zutreffend habe das Landgericht in der Kürzung eines Gewindegangs eine bloße Optimierung gesehen. Die von ihr betriebene Werbung müsse in Relation zu der zum alten A.-Modell betriebenen Werbung gesetzt werden. So stehe in dem Werbetext gemäß Anlage XXX neu 5 über der vom Kläger wiedergegebenen Überschrift „Innovative Lösungen für Wandanschluss-Armaturen“ der Satz: „Anschlussgewinde bei X-Armaturen optimiert:“. Auch im weiteren Text werde an mehreren Stellen eine Optimierung bzw. Weiterentwicklung angesprochen. Die beworbene Verbesserung des Drehmoments um 30 % gegenüber dem alten A.-Ring habe ihr gegenüber Wettbewerberprodukten keinen Vorteil verschafft, da die drei stärksten Wettbewerber gleichwertige Lösungen für ein solch geringes Einschraubmoment gefunden hätten. Die Kunden würden A. x. nicht wegen dessen vermeintlicher Vorteile kaufen, sondern maßgeblich deshalb, weil nur noch ein geringer Anteil des Produktangebots der Beklagten aus dem Vorgängerprodukt bestehe, auch wenn sie bis heute noch Produkte mit dem alten A.-Ring, z.B. im Rahmen ihres Hausmarkenprogramms, verkaufe. Es treffe auch nicht zu, dass Installateure wegen eines Einschraubmoments von 37 Nm bei DIN-A-Fittings der Firma X das alte A.-System abgelehnt hätten oder der alte A.-Ring deshalb nicht mehr verkäuflich gewesen sei.
Mit ihrer eigenen Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel einer weitergehenden Klageabweisung weiter und macht hierzu unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend:
Das Landgericht sei rechtsfehlerhaft von einer technisch-wirtschaftlichen Bezugsgröße von 100 % ausgegangen. Insbesondere sei der Umstand, dass es sich bei dem erfindungsbeeinflussten Gegenstand um ein selbständiges Handelsobjekt handele, kein zwingendes Indiz. Sie habe u.a. durch die Präsentation Anlage XXX ZK 1 dargelegt, dass ein Eckventil sechs Problemkreise beinhalte und die Streiterfindung ausschließlich den Problemkreis „Eckventilanschluss“ teilweise beeinflusse. Ausgehend von der Praxis der Schiedsstelle zur Verbesserung des Teils einer Gesamtvorrichtung, die das Landgericht selbst zitiere, dürfe ausschließlich der durch die Erfindung verbesserte Teil, hier also der Dichtring, einer Lizenz zugrunde gelegt werden. Unzutreffend sei die Annahme des Landgerichts, dass das Gewinde den Hauptkörper der Armatur darstelle. Die Fertigung des Eckventils (Problemkreis VI) habe aufgrund der in den letzten Jahren gestiegenen Materialkosten den größten Anteil. Auch die Anzahl der angemeldeten Schutzrechte belege die untergeordnete Bedeutung des Gewindes, da sich bei 52 Treffern nur 4 mit dem Gewinde befassten. Das Landgericht habe auch übersehen, dass ausschließlich das Abdichten des Anschlusses des Eckventils die maßgebliche technische Lehre des Erfindungsgegenstandes sei, dieses Abdichten aber keine erheblichen Auswirkungen auf die gesamte Konstruktion des Eckventils habe und diesem insbesondere kein kennzeichnendes Gepräge verleihe. Weder würden dessen wesentlichen Funktionen insgesamt verbessert noch sei eine Vorrichtung neuen Typs entstanden, weshalb eine Bezugsgröße von höchsten 20 % gerechtfertigt sei. Denn andernfalls werde der Erfinder an Teilen beteiligt, die er nicht erfunden oder verbessert habe.
Das Landgericht sei außerdem von einem zu hohen Lizenzsatz ausgegangen. So habe es die Wechselwirkung zwischen Bezugsgröße und Lizenzsatz nicht beachtet, wonach ein Lizenzsatz regelmäßig niedriger ausfalle, je umfassender die Bezugsgröße sei. Weiterhin habe es zwar zutreffend seine Argumentation auf den Einigungsvorschlag „Wannenablauf“ aufgebaut, da diesem ebenfalls eine Verbesserung einer bereits jahrzehntelang vertriebenen Ausführungsform zugrunde gelegen habe. Warum das Landgericht den dort vorgeschlagenen Lizenzsatz von 1 % um 0,25 % erhöht habe, sei aber nicht nachvollziehbar, da es keine lizenzsatzerhöhenden Umstände benannt habe und der Einigungsvorschlag zudem aus dem Jahr 1980 stamme, weshalb die rückläufige Tendenz des Lizenzsatzniveaus sowie der immer schärfer werdende Wettbewerb Berücksichtigung finden müssten. Im Übrigen habe das Landgericht übersehen, dass im Einigungsvorschlag die Gesamtgarnitur und nicht - wie im vorliegenden Fall - nur ein Teil des Gewindes geringfügig verbessert worden sei. Zutreffend habe das Landgericht indes darauf abgestellt, dass die Streiterfindung zwar zu einer Optimierung geführt habe, der Einfluss auf die Kaufentscheidung potentieller Kunden aber als eher gering einzustufen sei. Außerdem habe das Landgericht keinen Vorteil gegenüber Wettbewerbern und keinen signifikanten Rückgang von Reklamationen feststellen können. Hiervon ausgehend hätte es dann aber einen Lizenzsatz von höchsten 1 % als ausreichend erachten müssen. Bei der Abstaffelung sei nicht nachvollziehbar, warum das Landgericht unter Heranziehung der Entscheidung „Türband“ nur eine Abstaffelung von höchsten 10 % angenommen habe, obwohl der Umsatz vorliegend mit 140 Mio. EUR deutlich höher als in der Entscheidung „Türband“ mit 10 Mio. EUR liege.
Beim Anteilsfaktor sei das Landgericht hinsichtlich des Teilfaktors c) rechtsfehlerhaft von der Wertzahl 5 ausgegangen. Der Kläger habe durch seine Funktion im Qualitätswesen weiterreichende Aufgaben und Verantwortlichkeiten innegehabt, die über die Möglichkeit des Stellens eines bloßen Änderungsantrags hinausgegangen sei. Insoweit sei der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 19.03.2013 (Az.: Arb.Erf. 55/12) mit dem hiesigen Sachverhalt vergleichbar. Dort stelle die Einigungsstelle für die Angemessenheit des Mittelwertes von c) = 4,5 auf die bloße Unterstützung der anderen Abteilungen ab, unabhängig davon, ob der Erfinder selbst nach Korrekturen für festgestellte Fehler suche bzw. ob er die entsprechenden Fachabteilungen anrege, Lösungen zu erarbeiten. Auf dieser Linie liege auch der Einigungsvorschlag vom 09.09.2020 (Az.: Arb.Erf. 26/18), der ebenfalls einen Mittelwert von c) = 4,5 als angemessen erachtet habe.
Die Beklagte beantragt,
das am 26.06.2024 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts teilweise wie folgt abzuändern und der Klage nur insoweit stattzugeben,
dass der Berechnung der Erfindervergütung im zuerkannten Zeitraum eine technisch-wirtschaftliche Bezugsgröße in Höhe von höchstens 20 % zugrundegelegt wird,
dass der Berechnung der Erfindervergütung im zuerkannten Zeitraum ein Lizenzsatz von höchstens 1 % zugrunde gelegt wird sowie
dass der Berechnung der Erfindervergütung im zuerkannten Zeitraum ein Anteilsfaktor von 14 % (a) = 2, b) = 1 und c) = 4,5) zugrunde gelegt wird.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags macht er im Hinblick auf die Berufung der Beklagten geltend:
Zutreffend habe das Landgericht darauf abgestellt, dass die Sanitärarmatur in ihrer Gesamtheit die kleinste technisch-wirtschaftliche Einheit darstelle und der mit ihr erzielte Umsatz für die Erfindervergütungsberechnung zugrunde zu legen sei. Schon der Umstand, dass eine technisch-wirtschaftliche Einheit - wie hier - selbständiges Handelsobjekt sei, sei ein Indiz dafür, dass dieses auch die zutreffende Bezugsgröße sei. Die technologisch-prägende Wirkung werde durch die sich aus der Anlage XXX neu 19 ergebenden Drehmomente eindrucksvoll belegt, wonach der alte A.-Ring in Kombination mit dem damals neuen X-A/B-Fitting ein exorbitantes Drehmoment von 37 Nm aufgewiesen habe. Da die Sanitärarmatur die zutreffende Bezugsgröße sei, ergebe sich auch unter dem Aspekt einer Wechselwirkung keine Minderung des Lizenzsatzes.
Im Hinblick auf die Wertzahl c = 5 sei die patentanwaltlich vertretene Beklagte in ihrem Vergütungsangebot vom 19.03.2021 selbst von diesem Wert ausgegangen. Als Mitarbeiter der Qualitätssicherung habe er gegenüber der Konstruktionsabteilung allein sog. „Änderungsanträge“ stellen können. Auf die Prüfung solcher Anträge sowie deren Umsetzung habe er keinerlei Einfluss und damit keine Einsichtsmöglichkeiten in das betriebliche Geschehen in einem Umfang gehabt, der eine Minderung des Faktors c auf den Mittelwert 4,5 rechtfertigen könnte.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung sowie der vorangegangenen Entscheidungen auf der Auskunftsstufe Bezug genommen.
Die Rechtsmittel beider Parteien sind zulässig. Dies gilt insbesondere auch für die Berufung der Beklagten. Zwar weist ihr Berufungsantrag keinen konkreten Betrag aus, in dessen Höhe sie die vom Landgericht ausgeurteilte Vergütung als übersetzt angreift. Allerdings lässt sich der Umfang des Berufsangriffs anhand der im Antrag festgelegten Bemessungsfaktoren eindeutig bestimmen, wie es die Beklagte auch in ihrem Schriftsatz vom 11.10.2024 (Bl. 436 f eA OLG) für den Streitwert ihrer Berufung aufgezeigt hat. Damit ist der Vorschrift des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO genüge getan, die (allein) verlangt, dass die Berufungsbegründung ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll (vgl. z.B. BGH, NJW-RR 2020, 1132 Rn. 11; NJW-RR 2019, 1293 Rn. 14).
In der Sache hat die Berufung des Klägers nur insoweit Erfolg, als ihm aufgrund seiner in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterung betreffend das Jahr 2024 unter Anwendung der vom Landgericht zutreffend bestimmten Berechnungsparameter eine weitere Vergütung von 8.008,31 EUR nebst Zinsen zuzusprechen ist. Seine weitergehende Berufung bleibt hingegen ohne Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist insgesamt unbegründet.
Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz nach erteilter Auskunft durch die Beklagte nun auch Vergütungsansprüche für das Jahr 2024 geltend macht, ist dies ohne weiteres zulässig. Denn es handelt sich hierbei um eine Erhöhung des Klagebetrags, der nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Änderung der Klage anzusehen ist, sondern als quantitative Erweiterung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrunds (vgl. hierzu z.B. Cepl/Voß/Zigann/Werner, 3. Aufl. 2022, ZPO § 264 Rn. 6). Es liegt daher kein Fall des § 263 ZPO vor, weshalb auch § 533 ZPO, der die Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz einschränkt, keine Anwendung findet (vgl. z.B. BGH, NJW 2004, 2152, 2154 f.; NJW-RR 2010, 1286 Rn. 6 m.w.N.).
Der Kläger hat gegen die Beklagte unter Berücksichtigung seiner das Jahr 2024 betreffenden Klageerhöhung einen Anspruch aus § 9 Abs. 1 ArbEG a.F. in Höhe von 65.909,41 EUR nebst Zinsen, abzüglich bereits von der Beklagten gezahlter 1.257,42 EUR. Ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch steht ihm nicht zu.
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen ist hier in seiner bis zum 30.09.2009 geltenden Fassung anzuwenden, weil die Streiterfindung von der Beklagten mit Schreiben vom 01.09.2009 (Anlage TRI 2) unbeschränkt in Anspruch genommen wurde (vgl. §§ 6, 7 ArbEG a.F.). Die Erfindung wurde der Beklagten damit zeitlich davor und mithin vor dem entscheidenden Stichtag des 01.10.2009 (vgl. § 43 Abs. 3 S. 1 ArbEG) gemeldet.
Ein Verfahren vor der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle musste gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 3 ArbEG a.F. vor Erhebung der Klage nicht durchgeführt werden, weil der Kläger aus dem Betrieb der Beklagten ausgeschieden ist.
Nach § 9 Abs. 1 ArbEG a.F. hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitnehmer die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei der Streiterfindung um eine Diensterfindung handelt und die Beklagte dem Kläger eine angemessene Arbeitnehmererfindervergütung schuldet. Streitig ist allein die Bemessung der Vergütung. Über diese haben sich die Parteien nicht geeinigt, auch nicht über einzelne Bemessungsfaktoren. Soweit der Kläger auf das Schreiben der Beklagten vom 19.03.2021 (Anlage TRI 4) mit Schreiben vom 14.04.2021 (Anlage TRI 5) erklärt hat, dass Einigkeit hinsichtlich einiger Berechnungsfaktoren (Methode der Lizenzanalogie, keine Abstaffelung, Miterfinderanteil: 25 %, Wertzahl c = 5) bestehe, ist hierdurch keine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen. Unabhängig davon, ob in dem Schreiben vom 19.03.2021 überhaupt ein - über eine bloße Erläuterung der Abrechnung hinausgehendes - Angebot erblickt werden kann, bestand auf beiden Seiten ersichtlich kein Wille, bestimmte Faktoren verbindlich festzuschreiben. Hierauf beruft sich im hiesigen Rechtsstreit auch keine der beiden Parteien.
Für die Bemessung der Vergütung sind nach § 9 Abs. 2 ArbEG a.F. insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend, wobei selbstverständlich ist, dass für die Bemessung der Vergütung auch der Anteil des Diensterfinders an der Erfindung, also der Umstand, ob der Diensterfinder Alleinerfinder oder Miterfinder ist und zu welchem Anteil er Miterfinder ist, Bedeutung erlangt. Sind mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt, haben sie jeweils nur einen ihrem Anteil entsprechenden Vergütungsanspruch.
Über die Bemessung der „angemessenen Vergütung“ verhalten sich nach § 11 ArbEG a.F. die vom Bundesministerium für Arbeit erlassenen Richtlinien über die Bemessung der Vergütung (kurz: RL), die jedoch nach ihrer Einleitung keine verbindlichen Vorschriften darstellen, sondern nur Anhaltspunkte für die (angemessene) Vergütung geben (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 47 - Scharniereinrichtung; von den Parteien und im angefochtenen Urteil auch als „Türband“-Entscheidung bezeichnet).
Ausgehend von diesen Grundsätzen errechnet sich die Arbeitnehmererfindervergütung wie folgt (vgl. auch Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 4. Aufl. 2017, RL Nr. 39 Rn. 3):
Maßgeblich für die in § 9 Abs. 2 ArbEG a.F. an erster Stelle angesprochene „wirtschaftliche Verwertbarkeit“ ist der Erfindungswert, über dessen Ermittlung sich die RL Nr. 3 bis 29 verhalten. Der Erfindungswert ist vorliegend, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat und von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen wird, nach der in RL Nr. 3 a) erwähnten Methode der Lizenzanalogie zu bestimmen. Er beträgt 1.757.584,36 EUR.
Maßgeblich für die in § 9 Abs. 2 ArbEG a.F. an erster Stelle angesprochene „wirtschaftliche Verwertbarkeit“ ist der Erfindungswert, über dessen Ermittlung sich die RL Nr. 3 bis 29 verhalten. Der Erfindungswert ist vorliegend, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat und von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen wird, nach der in RL Nr. 3 a) erwähnten Methode der Lizenzanalogie zu bestimmen. Er beträgt 1.757.584,36 EUR.
Da freie Erfindungen üblicherweise im Wege der Lizenzerteilung verwertet werden, kann durch die Lizenzanalogie als Erfindungswert der Marktpreis ermittelt werden, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen würde (vgl. BGH, GRUR 1998, 689, 691 f. - Copolyester II; GRUR 2002, 801, 802 - Abgestuftes Getriebe; GRUR 2010, 223 Rn. 13 - Türinnenverstärkung; GRUR 2012, 605 Rn. 18 - Antimykotischer Nagellack; Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 48 - Scharniereinrichtung). Bei dieser Methode wird der Lizenzsatz, der für vergleichbare Fälle bei freien Erfindungen in der Praxis üblich ist, der Ermittlung des Erfindungswerts zugrunde gelegt. Der in der Regel in Prozenten ausgedrückte Lizenzsatz wird auf eine bestimmte Bezugsgröße, in der Regel ist dies der tatsächlich erzielte Umsatz, bezogen. Dann ist der Erfindungswert die mit dem Lizenzsatz multiplizierte Bezugsgröße, also E = B x L (vgl. Senat, Teilurt. v. 04.03.2004 - I-2 U 123/97, BeckRS 2004, 8757 Rn. 50 - Spulkopf II; Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, BeckRS 2008, 7887 Rn. 20 - Türinnenverstärkung; Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 49 - Scharniereinrichtung).
Der Bundesgerichtshof spricht in seinen beiden Entscheidungen vom 13.11.1997 (BGH, GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; GRUR 1998, 689, 691 f. - Copolyester II) davon, dass bei der Berechnung der Erfindervergütung nach der Lizenzanalogie als Erfindungswert der Preis zugrunde gelegt werde, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder auf dem Markt im Rahmen eines Lizenzvertrags (für eine ausschließliche Lizenz) zahlen würde. Dabei sei zunächst zu fragen, welche Lizenz vereinbart worden wäre, wenn sie unter ungebundenen Vertragsparteien auf dem Markt ausgehandelt worden wäre. Die so ermittelte Lizenz bedürfe allerdings einer betriebsbezogenen Überprüfung, da die Arbeitnehmererfindervergütung nach § 9 Abs. 1 ArbEG a.F. im Einzelfall „angemessen“ sein, d.h. im konkreten Fall einen gerechten Ausgleich zwischen dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers und dem Vergütungsinteresse des Arbeitnehmers darstellen solle. Die objektiv zu bestimmenden wirtschaftlichen Vorteile des Arbeitgebers, die er aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Erfindung erziele oder ziehen könne, und die Bemessung der Erfindervergütung des Arbeitnehmers seien daher betriebsbezogen zu ermitteln.
Zu beantworten ist vor diesem Hintergrund die Frage, welche Gegenleistung vernünftige Parteien für die Überlassung der Erfindung vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung handeln würde. Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrags zahlen würde (BGH, GRUR 1998, 689, 691 - Copolyester II; GRUR 2002, 801, 802 - Abgestuftes Getriebe; Senat, Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, BeckRS 2008, 7887 Rn. 20 - Türinnenverstärkung; Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 50 - Scharniereinrichtung).
Mit der Lizenzanalogie kann der wirtschaftliche Wert der Erfindung in aller Regel am besten ermittelt werden, weswegen diese regelmäßig zur Ermittlung des Erfindungswerts heranzuziehen ist (BGH, GRUR 2002, 801, 802 - Abgestuftes Getriebe; GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; GRUR 2010, 223 Rn. 13 - Türinnenverstärkung; GRUR 2012, 605 Rn. 18 - Antimykotischer Nagellack; Senat, Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, BeckRS 2008, 7887 Rn. 20 - Türinnenverstärkung; OLG Frankfurt am Main, GRUR 2020, 839 Rn. 34 - Folien-PVB-Beschichtungsverfahren). Dass dies auch im Streitfall zutrifft, steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit.
In Anwendung der Methode der Lizenzanalogie errechnet sich hier nach der Formel Bezugsgröße x Lizenzsatz (vgl. RL Nr. 39) ein Erfindungswert von 1.757.584,36 EUR.
Dabei liegt dem Erfindungswert - nach der Erweiterung der Klage für das Jahr 2024 - eine rechnerische Bezugsgröße von 156.229.721,13 EUR (dazu unter (1)) und ein Lizenzsatz in Höhe von 1,25 % (dazu unter (2)) zugrunde, wobei eine lineare Abstaffelung des Lizenzsatzes in Höhe von 10 % (dazu unter (3)) vorzunehmen ist.
Als rechnerische Bezugsgröße für die Bestimmung des Erfindungswerts dienen die von der Beklagten beauskunfteten Umsätze, die sich wie folgt darstellen:
(a)
(a)
Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung (LGU, S. 25) unter Verweis auf die Entscheidung „Türinnenverstärkung“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2010, 223, Rn. 22 ff.) darauf hingewiesen, dass der erfindungsspezifische Gewinn kein für die Ermittlung einer angemessenen Vergütung maßgebliches Kriterium ist (vgl. auch LG München I, Teil- und Endurteil v. 26.06.2020 - 21 O 9709/17, GRUR-RS 2020, 27403 Rn. 137 - Druckgussvorrichtung). Denn der produktbezogene Gewinn wird von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst und unterliegt ständigen Veränderungen, so dass er in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle keinen verlässlichen Anhaltspunkt für die grundsätzlich im Produktmarkt bestehenden Kalkulationsspielräume liefern kann (vgl. Einigungsvorschlag der Schiedsstelle v. 10.03.2016 - Arb.Erf. 23/12, S. 15).
Damit ist der seitens des Klägers im Verhandlungstermin am 11.12.2025 vor dem Senat getätigte Vortrag zum EBIT des Unternehmens F. in Höhe von rund 24 % für die Jahre 2024 und 2025 nicht entscheidungserheblich, wobei die Beklagte ohnehin in Abrede gestellt hat, dass sie ein vergleichbares EBIT für das vorliegende Produktsegment erwirtschaftet. Insbesondere geht es vorliegend nicht darum, eine Höchstlizenzgrenze zu bestimmen, die sich an der Höchstbelastbarkeit der erfindungsgemäßen Bezugsgröße bzw. des erfindungsgemäßen Produkts orientiert und bei der - wenn auch mit Vorbehalten - nach der Rechtsprechung des Senats, auf die sich der Kläger beruft, von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden kann, dass die Gesamtbelastung eines Produktes mit Lizenzen 1/8 - 1/3 des Unternehmergewinns vor Steuern ausmacht, im Regelfall 20 - 25% des Gewinns (vgl. Senat, Urt. v. 9.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 133 - Scharniereinrichtung). Angesichts der noch zu erörternden Einigungsvorschläge der Schiedsstelle liegt auch keine Situation vor, in der keinerlei für gleichartige oder vergleichbare Erzeugnisse erzielte Lizenzsätze ermittelt werden können, in der die Schiedsstelle ausnahmsweise eine Schätzung anhand des Branchen-EBIT vornimmt (vgl. Einigungsvorschlag v. 10.03.2016 - Arb.Erf. 23/12, S. 15). Umgekehrt kann sich die Beklagte aber auch nicht auf eine - wegen gestiegener Material-, Energie- und Personalkosten - gesunkene Gewinnmarge für die angegriffene Ausführungsform berufen, auf die ihr Geschäftsführer im Verhandlungstermin vor dem Senat am 11.12.2025 noch einmal hingewiesen hat, ohne dass es darauf ankäme, ob und ggf. in welchem Umfang diese Behauptung tatsächlich zutrifft. Vor diesem Hintergrund haben die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingegangen, nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 15.12.2025 und der Beklagten vom 22.12.2025 daher auch keine Veranlassung gegeben, die Verhandlung wiederzueröffnen (§§ 256, 296a ZPO).
(b)
Weiterhin ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der mit der Sanitärarmatur (Eckventil) in ihrer Gesamtheit erzielte Umsatz als rechnerische Bezugsgröße herangezogen werden muss. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe der Beklagten bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
(aa)
Bei zusammengesetzten Vorrichtungen, von denen nur ein Teil patentiert ist, ist die sachgerechte Bezugsgröße - wenn sich nicht ermitteln lässt, auf welcher Grundlage die Lizenz in dem betreffenden Industriezweig üblicherweise vereinbart und ob üblicherweise der patentierte Teil allein oder nur in Verbindung mit der Gesamtvorrichtung bewertet wird (vgl. RL Nr. 8 S. 2) - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, vor allem nach der Verkehrsüblichkeit und der Zweckmäßigkeit, zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 1992, 597, 598 - Steuereinrichtung; BGH, GRUR 1992, 599, 600 - Teleskopzylinder; GRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung II; Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 55 - Scharniereinrichtung). Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz der Lizenzanalogie, dass ein Schutzrechtsbenutzer das schuldet, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Schutzrechtsbenutzung vorausgesehen hätten (BGH, GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung II; Senat, a.a.O.). Beeinflusst eine Diensterfindung nur einen Teil einer Gesamtvorrichtung, ist für die Vergütung auf diesen abzustellen und dabei an die kleinste technisch-wirtschaftliche (funktionelle) Einheit anzuknüpfen ist, welche noch von der Erfindung wesentlich geprägt bzw. in ihrer Funktion beeinflusst wird (BGH, GRUR 2010, 223 Rn. 36 - Türinnenverstärkung; Senat, Urt. v. 13.09.2007 - 2 U 113/05, BeckRS 2008, 7887 Rn. 20 - Türinnenverstärkung; Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 64 - Scharniereinrichtung; MAH GewRS/Schoenen, 6. Aufl. 2022, § 39 Rn. 73). Bei der insoweit gebotenen Prüfung kann es unter anderem eine Rolle spielen, ob die Gesamtvorrichtung üblicherweise als Ganzes geliefert wird und ob sie durch den geschützten Teil insgesamt eine Wertsteigerung erfährt (BGH, GRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung II; Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 55 - Scharniereinrichtung).
(bb)
Vorliegend stellt die geschützte Sanitärarmatur allerdings schon keine zusammengesetzte Vorrichtung dar. Denn eine zusammengesetzte Vorrichtung liegt vor, wenn ein erfindungsgemäßes Einzelteil Bestandteil einer aus verschiedenen Teilen zusammengesetzten Gesamtvorrichtung ist, z.B. die Fotolinse einer Kamera (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 4. Aufl. 2017, RL Nr. 8 Rn. 1). Ist dagegen die gesamte Vorrichtung Gegenstand der Erfindung, muss diese grundsätzlich als Bezugsgröße gewählt werden (Bartenbach/Volz, a.a.O., Rn. 12).
Vorliegend ist Gegenstand des Streitpatents eine Sanitärarmatur. Alle Schutzansprüche des Streitpatents als auch die des korrespondierenden EP‘8xx stellen auf eine Sanitärarmatur als Vorrichtung ab, die insbesondere ein Eckventil sein kann (vgl. Abs. [0002]). Dieses Eckventil kann zwar Bestandteil einer übergeordneten Sanitärinstallation sein. Das Eckventil selbst ist aber als Sanitärarmatur in seiner Gesamtheit die vom Streitpatent geschützte Vorrichtung, auch wenn sich die Streiterfindung maßgeblich nur mit einem Teilaspekt in Gestalt des Anschlussgewindes befasst. Schon deshalb ist die erfindungsgemäße Sanitärarmatur hier die zutreffende Bezugsgröße. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts das Eckventil die kleinste gehandelte Einheit darstellt. Hiergegen erinnert auch die Berufung der Beklagten nichts, die insoweit allein betont, dass dies keinen zwingenden Rückschluss zulasse.
Darüber hinaus streiten aber auch funktionelle Erwägungen dafür, dass es sich bei der Sanitärarmatur in Gestalt des Eckventils um die kleinste technisch-wirtschaftliche Einheit handelt. Zwar trifft es zu, dass ein Eckventil mehrere Funktionen erfüllen muss, die über die Funktion seines Anschlusses - Verbindung zur Vorinstallation und Abdichtung des Anschlusses - hinausgehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Funktion des Eckventilanschlusses aber eine erhebliche Auswirkung auf die gesamte Konstruktion des Eckventils und ist damit für den Charakter eines Eckventils prägend, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist. Denn ohne eine sichere Verbindung zur Vorinstallation/Gebäudeinstallation kann keine funktionierende bzw. betriebssichere Wasserversorgung der an den Eckventilauslass angeschlossenen Produkte erfolgen. Daher geht auch der Verweis der Beklagten (vgl. Schriftsatz v. 14.03.2024, S. 4, Bl. 325 eA LG) auf den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 06.04.2021 (Az. Arb.Erf. 60/18) fehl. Denn anders als die dort behandelte optionale Messfunktion ist ein sicheres Abdichten für ein Eckventil essentiell. Hiervon zu trennen ist die Frage, in welchem Umfang die Erfindung im Vergleich zum Stand der Technik diese Funktion des Abdichtens verbessert hat; dieser Umstand ist vorliegend bei der Bestimmung der Höhe des Lizenzsatzes zu berücksichtigen.
Als Lizenzsatz erachtet der Senat, wie das Landgericht, einen solchen von 1,25 % als angemessen.
(a)
Lizenzverträge, welche die Beklagte über die Streiterfindung auf dem freien Lizenzmarkt abgeschlossen hat und die für den Senat wesentliche Anhaltspunkte für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr geben könnten, da daraus regelmäßig ersichtlich wird, was die Erfindung am Markt wert ist (Senat, Teilurt. v. 04.03.2004 - I-2 U 123/97, BeckRS 2004, 8757 Rn. 58 - Spulkopf II; Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 73 - Scharniereinrichtung; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 4. Aufl. 2017, RL Nr. 6 Rn. 11), sind nicht dargelegt.
(b)
Kommt somit eine konkrete Lizenzanalogie nicht in Betracht, verbleibt es bei der abstrakten Lizenzanalogie für vergleichbare Erfindungen auf dem betreffenden Produktmarkt, d.h. bei der Orientierung an dem Lizenzsatz, der üblich ist, auf den sich die Lizenzvertragsparteien daher nach den Marktverhältnissen in Bezug auf die konkrete Erfindung geeinigt hätten (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 74 - Scharniereinrichtung).
(aa)
Dabei dürfen allerdings die marktüblichen Lizenzsätze nicht schematisch übernommen werden. Vielmehr bedürfen sie wegen der Unternehmensbezogenheit des Erfindungswerts einer Ausrichtung auf den Arbeitgeberunternehmer (Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 75 - Scharniereinrichtung). Deshalb und dank ihrer größeren Aussagekraft, die etwa aus der Kenntnis der Bezugsgrößen und der Wettbewerbsstellung im Markt folgt, ist zunächst von den Lizenzsätzen auszugehen, die der Arbeitgeber für vergleichbare Erfindungen firmenüblich handhabt (Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 75 - Scharniereinrichtung; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 4. Aufl. 2017, RL Nr. 6 Rn. 34). Zur Feststellung des firmenüblichen Lizenzsatzes können hierbei nur vergleichbare lizenzierte Erfindungen herangezogen werden, wobei die Vergleichbarkeit keine Beschränkung auf den gleichen Verwendungszweck oder auf dieselbe Patentklassifikation fordert (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 4. Aufl., RL Nr. 6 Rn. 33). Maßgeblich ist die Zuordnung zu dem jeweiligen technisch-wirtschaftlichen Einsatzbereich und Produktmarkt (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 4. Aufl., RL Nr. 6 Rn. 33). Vorliegend fehlt es aber auch an jedwedem Vortrag zu firmenüblichen Lizenzsätzen bei der Beklagten.
(bb)
Da es damit auf Seiten des Arbeitgebers an Lizenzsätzen für vergleichbare Erfindungen fehlt, ist ein abstrakter Lizenzvergleich auf der Basis branchenüblicher Lizenzsätze vorzunehmen (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 79 - Scharniereinrichtung; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 4. Aufl. 2017, RL Nr. 6 Rn. 35).
Während die Richtlinien zu Nr. 3 a) hinsichtlich der Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie auf den Lizenzsatz abstellen, der für „vergleichbare“ Fälle bei freien Erfindungen in der Praxis üblich ist, also auf die Üblichkeit und damit auf die auf dem freien Markt bestehende Praxis abstellen und besagen, dass man im Einzelnen die „Vergleichbarkeit“ prüfen müsse, stellt - wie eingangs dargelegt - die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stärker darauf ab, was „vernünftige“ Parteien vereinbart hätten. Der Bundesgerichtshof hat dies bei der Anwendung der Lizenzanalogie zur Ermittlung der Höhe einer Bereicherungslizenz oder einer Schadenersatzlizenz wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts dahin präzisiert, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber eine angemessene Lizenz in der Höhe schuldet, wie sie vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Benutzungshandlungen vorhergesehen hätten (vgl. BGH, GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; GRUR 1992, 599, 600 - Teleskopzylinder). Damit hat der Bundesgerichtshof zu Recht, soweit es um die „angemessene“ Schadenersatz- oder Bereicherungslizenz geht, stärker das wertende Moment betont als dies die Nummer 3 a) der Richtlinien tut. Da es bei der Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie für die Erfindungsvergütung um ein Kriterium geht, welches ebenfalls wesentlich für die Ermittlung einer „angemessenen“ Erfindervergütung ist, ist auch hier in gleicher Weise wie bei der Ermittlung der „angemessenen“ Schadenersatz- und Bereicherungslizenz eine wertende Betrachtung bei der Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie angezeigt (Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 80 - Scharniereinrichtung).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz in der Regel nicht exakt berechnet oder bewiesen werden kann, sondern aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu bestimmen ist (BGH, GRUR 1962, 401, 402 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage; Senat, Teilurt. v. 04.03.2004 - I-2 U 123/97, BeckRS 2004, 8757 Rn. 164 - Spulkopf II; Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 85 - Scharniereinrichtung). Umstände, die im Einzelfall hierbei Berücksichtigung finden können, finden sich beispielsweise in RL Nr. 6.
(α)
Das Landgericht hat in einem ersten Schritt die RL Nr. 10 herangezogen, in der für den Bereich der Maschinen- und Werkzeugindustrie eine Spannbreite von 1/3 - 10 % angegeben wird. Soweit der Kläger mit seiner Berufung rügt, dass dies nicht der zutreffende Industriezweig sei, legt er nicht dar, welcher der in der RL Nr. 10 erwähnten Industriezweige aus seiner Sicht stattdessen herangezogen werden muss. Einen passenderen Industriezweig als den der Maschinen- und Werkzeugindustrie kann der RL Nr. 10 nicht entnommen werden.
Allerdings dürfen die Rahmensätze der RL Nr. 10 nach der Entscheidung „Steuereinrichtung II“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 1995, 578-581) nur mit großen Vorbehalten herangezogen werden; es könne auch schon eine bloße Orientierung an ihnen problematisch sein, weil sich die durchschnittlichen Lizenzsätze für patentierte Erfindungen im Laufe der vielen Jahre in vielen Branchen geändert haben könnten. Entsprechend den von Fischer in Mitt. 1987,104 ff veröffentlichten Umfragen seien im Maschinenbau 1985 mittlere Lizenzsätze zwischen 3 bis 4 % genannt worden, ein befragtes Unternehmen habe im Jahre 1981 nur noch 2 bis 3 % Lizenzgebühren erzielen können, ein anderes nur noch etwa 3 % (vgl. hierzu auch den Einigungsvorschlag „Druckspüler“, vorgelegt als Anlage TRI 11). Diese Angaben zeigten, auch wenn sie nicht als repräsentativ angesehen werden könnten, dass insoweit ein gesicherter Rahmen nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden könne (Senat, Teilurteil v. 04.03.2004 - I-2 U 123/97, BeckRS 2004, 8757 Rn. 59 - Spulkopf II; vgl. auch Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 7. Aufl. 2024, § 9 ArbEG Rn. 131.2). Dies gilt heute umso mehr, weil die vom Bundesgerichtshof geäußerten Vorbehalte ihrerseits inzwischen schon 30 Jahre alt sind.
Die Rahmensätze der RL Nr. 10 können daher allenfalls als erste grobe Orientierung dienen.
(β)
In einem nächsten Schritt können Einigungsvorschläge der beim Deutschen Patent- und Markenamt angesiedelten Schiedsstelle und gerichtliche Entscheidungen herangezogen werden, die in der jeweiligen Branche ergangen sind, wobei insoweit auf die internationale Patentklassifikation (IPC) entsprechend dem Straßburger Abkommen über die Internationale Patentklassifikation von 1971 zurückgegriffen werden kann. Die Parteien haben hierzu unter Bezugnahme auf Hellebrand/Rabe, Lizenzsätze für technische Erfindungen, 6. Aufl. 2021, verschiedene Einigungsvorschläge angeführt, die prinzipiell eine Orientierung für die in der Branche üblichen Lizenzsätze bieten können (vgl. auch Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 7. Aufl. 2024, § 9 ArbEG Rn. 131.2). Der Kläger verweist darüber hinaus insbesondere auf die Entscheidungen „Scharniereinrichtung“ (Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2008, 7887) und „Türschließer“ (Urt. v. 07.11.20022 - 2 U 51/01, abrufbar über D-Prax.de) des Senats.
(i)
Die Streiterfindung betrifft den Bereich des Sanitärwesens, die sich nach der internationalen Patentklassifikation - der deutschen Übersetzung des Handbuchs zur IPC, Ausgabe 2025, des DPMA folgend - unter die Sektion E (u.a. Bauwesen), Klasse E03 (Wasserversorgung; Kanalisation), Unterklasse E03C (Hausinstallationen für Frischwasser oder Abwasser; Ausgüsse) einordnen lässt.
Zur Patentklasse E03C lassen sich verschiedene Einigungsvorschläge zu Installationsblöcken aus dem Jahr 1992 finden (nachfolgende Einigungsvorschläge sind Hellebrand/Rabe, Lizenzsätze für technische Erfindungen, 6. Aufl. 2021, entnommen). Aus den Vorschlägen zur Hauptgruppe 1/00 lässt sich entnehmen, dass die Schiedsstelle für Bau-Installationselemente von einem Höchstlizenzsatz von 2 % ausging; für einzelne Erfindungen wurden Einzellizenzsätze von 1,4 %, 0,4 % und 0,2 % - bei einer Bezugsgröße von 20 % des Nettoverkaufspreises des Installationsblocks - vorgeschlagen (vgl. Hellebrand/Rabe, a.a.O., E03C 1/00). In einem Einigungsvorschlag findet sich ein Lizenzsatz von 3 % bei einer Bezugsgröße von 13 %. Nähere Einzelheiten zur Ausgestaltung und Funktion eines Installationsblocks werden nicht mitgeteilt. Der Kläger betont in seiner Berufungsbegründung zwar, dass dem ersten Einigungsvorschlag ein Installationsblock mit Mineralbett und Kanalkörper zugrunde liege, erläutert dies aber nicht weiter. Es ist daher schon nicht ersichtlich, dass es sich bei den einen Installationsblock betreffenden Erfindungen um eine mit der vorliegenden Streiterfindung - Sanitärarmatur mit Anschlussgewinde - vergleichbare Erfindung handelt.
Soweit der Kläger auf den Einigungsvorschlag aus dem Jahr 1992 zur Patentklasse E03C 1/01 - Hausinstallationen für Frischwasser oder Abwasser; Ausgüsse; für Kombinationen von Badewannen, Duschen, Ausgüssen, Waschbecken, Klosetts, Urinalen oder dgl. - verweist, der einen Lizenzsatz von 1,25 % vorsieht, kann diesem entnommen werden, dass die Einigungsstelle für eine Erfindung, die „schon etwas in den sanitären Armaturenbereich hinreicht, einen Lizenzsatz von 2,5 % noch für angemessen“ gehalten hat (vgl. Hellebrand/Rabe, a.a.O., E03C 1/01). Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Einigungsstelle mit dem Einigungsvorschlag E03C 1/01 eine allgemeingültige Aussage zur Lizenzhöhe im sanitären Armaturenbereich getroffen hat, ist ein Lizenzsatz von 2,5 % hiernach jedenfalls als Obergrenze anzusehen, da dieser von der Schiedsstelle als noch angemessen betrachtet wurde und sich die übrigen vorgeschlagenen Lizenzsätze in der Patentklasse E03C unter diesem Wert bewegen.
Im Übrigen findet sich zur Patentklasse E03C noch ein Einigungsvorschlag „Wannenablauf“ zur E03C 1/23 aus dem Jahr 1980, der einen Lizenzsatz von 1 % vorschlägt. Hinsichtlich dieses Einigungsvorschlages ist das Landgericht davon ausgegangen, dass er der vorliegenden Erfindung am nächsten komme. Das zugrundeliegende Patent betraf eine Vorrichtung zur Betätigung eines heb- und senkbaren Ventilkegels eines Wannenablaufs. Die Einigungsstelle wies hierzu darauf hin, dass es sich bei sanitären Gegenständen um Massenartikel handele, was auch aus den Umsatzzahlen folge und dass es der Arbeitgeberin daran gelegen wäre, eine Neuentwicklung und Verbesserung auf den Markt zu bringen, wobei zu berücksichtigen sei, dass das jahrzehntelang vertriebene Vorprodukt nicht etwa schlecht gewesen sei (vgl. Hellebrand/Rabe, a.a.O., E03C 1/23). Trotz der Bemühungen der Beklagten, identische Funktionen zwischen Eckventil und Wannenablauf zu finden, sind die Erfindungen allerdings nicht unmittelbar vergleichbar, da sich das Eckventil mit dem Wasserzulauf und der Wannenablauf mit dem Wasserablauf beschäftigen. Gleichwohl besteht aber eine gewisse Nähe zur Streiterfindung, da es sich in beiden Fällen um ein Ventil handelt und das gesamte Ventil die Bezugsgröße darstellt. Auch handelt es sich - wie noch auszuführen sein wird - bei den Produkten der Beklagten, die die Streiterfindung umsetzen, ebenfalls um Massenartikel, die auf ein etabliertes Vorprodukt aufbauen und für dieses eine Detailverbesserung beinhalten.
Im Ergebnis lässt sich den erwähnten Einigungsvorschlägen zur Patentklasse E03C als maßgebliche Orientierungspunkte entnehmen, dass im Jahr 1992 für sanitäre Armaturen höchstens noch ein Lizenzsatz von 2,5 % angemessen war und im Jahr 1980 für ein Wannenablaufventil ein Lizenzsatz von 1 % erzielt werden konnte. Die Lizenzsätze für Diensterfindungen in der einschlägigen Patentklasse E03C bewegen sich damit am unteren einstelligen Rand. Soweit die Beklagte auf das Alter der Einigungsvorschläge verweist und geltend macht, dass das Lizenzsatzniveau seit dem Jahr 1985 anhaltend rückläufig sei, ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Erwägung - die in ihrer Allgemeinheit zutreffend sein mag - auch für die hier einschlägige Branche der Sanitärarmaturen gilt. Hierzu fehlt es an näherem Vortrag.
(ii)
Aus Einigungsvorschlägen zu anderen Patentklassen folgt nichts anderes. So wie bei der Feststellung eines firmenüblichen Lizenzsatzes auch vergleichbare lizenzierte Erfindungen herangezogen werden können, die auf einer anderen Patentklassifikation beruhen (s.o.), kann grundsätzlich auch zur Ermittlung des branchenüblichen Lizenzsatzes auf Lizenzen aus anderen Patentklassifikationen zurückgegriffen werden, sofern trotz der abweichenden Patentklasse eine Vergleichbarkeit gegeben ist.
Soweit der Kläger auf den Einigungsvorschlag zur Patentklasse A61 H 33/02 aus dem Jahr 1995 (vgl. Hellebrand/Rabe, a.a.O.) verweist, bewegt sich der für eine Whirlpool-Badewanne vorgeschlagene Lizenzsatz von 2 % nicht außerhalb des Bereichs, der sich aus der Patentklasse E03C ergibt.
Der Einigungsvorschlag „Druckspüler“ zur Patentklasse E03D 3/04 aus dem Jahr 1991 (vgl. Hellebrand/Rabe, a.a.O.), in dem ein Lizenzsatz von 4 % vorschlagen wurde, ist im Hinblick auf die Erfindung ebenfalls nicht geeignet, einen höheren Lizenzsatz als zur Patentklasse E03C zu rechtfertigen. Auch wenn dieser Vorschlag eine andere Patentklasse betrifft und daher nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann (vgl. hierzu z.B. Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 83 - Scharniereinrichtung), muss er prinzipiell berücksichtigt werden, weil es sich ausweislich des Absatzes [0002] der Streitpatentbeschreibung bei Sanitärarmaturen im Sinne des Streitpatents u.a. auch um Druckspüler handelt und nicht nur um Eckventile, wie sie in der Figur 1 als Ausführungsbeispiel gezeigt werden. Für die Lehre des Streitpatents kommt es maßgeblich auf die Ausgestaltung des Anschlussgewindes an und nicht darauf, um welche Art von Sanitärarmatur es sich handelt.
Die Unterklasse E03D erfasst Wasserklosetts oder Urinale mit Spülvorrichtungen sowie Spülventile dafür. Abgesehen von besonderen Konstruktionen (E03D 5/00) lassen sich hierbei zwei Hauptgruppen unterscheiden, nämlich Wasserspülvorrichtungen mit Spülkästen (E03D 1/00) und Spülvorrichtungen, die unter dem Druck des Wasserversorgungsnetzes stehen (E03D 3/00). Letztere beinhalten als Untergruppe 1 ein selbsttätig schließendes Spülventil (E03D 3/02), wobei die dem Einigungsvorschlag zugrundeliegende Diensterfindung ein der Untergruppe 2 zugehöriges Spülventil betrifft, das ein Kolbenventil und eine Druckkammer zum Verzögern der Schließbewegung des Ventils (E03D/04) umfasst. Ein Spülventil gemäß Untergruppe 2 stellt also insbesondere sicher, dass nach Betätigung des Ventils durch den Benutzer dieses eine verzögerte Schließung erfährt, damit die für den Spülvorgang notwenige Menge an Wasser dem Wassernetz des Gebäudes entnommen wird, bevor es wieder selbständig schließt.
Auch wenn die betreffende Erfindung in dem Einigungsvorschlag nicht näher beschrieben wird, so liegt es doch nahe, dass sich diese gerade mit der dargelegten Funktion eines Spülventils - selbsttätiges und verzögertes Schließen - befasst hat und nicht etwa - wie die Streiterfindung - eine Verbesserung im Bereich des Anschlussgewindes zum Gegenstand hatte. Dieser Mangel an Kenntnis der technologischen Umstände schließt - worauf der Kläger in anderem Zusammenhang (vgl. Schriftsatz v. 16.05.2024, S. 2, Bl. 391 eA LG) zutreffend hingewiesen hat - eine unmittelbare Übertragung auf die Streiterfindung aus, da es zumindest naheliegt, dass die betreffende Erfindung nicht nur andere, sondern auch deutlich komplexere Funktionen erfüllt als die vorliegende Streiterfindung, weshalb eine Vergleichbarkeit nicht gegeben ist, jedenfalls aber nicht festgestellt werden kann.
Der Senat erachtet den von den Parteien erörterten Einigungsvorschlag „Druckspüler“ daher als nicht geeignet, eine Verschiebung des Lizenzsatzrahmens nach oben zu rechtfertigen.
(iii)
Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass sich bei Einigungsvorschlägen der Schiedsstelle für sanitäre Armaturen die Lizenzsätze eher im unteren einstelligen Bereich zu bewegen scheinen.
(iv)
Hiervon abweichende branchenübliche Lizenzsätze vermag der Senat nicht festzustellen.
Insbesondere lassen sich aus den Entscheidungen des Senats „Scharniereinrichtung“ (im angefochtenen Urteil und von den Parteien auch als „Türband“ bzw. „Türbänder“ betitelt) und „Türschließer“ keine Rückschlüsse auf branchenübliche Lizenzsätze im Bereich der sanitären Armaturen ziehen. In der Entscheidung „Scharniereinrichtung“ war der Arbeitnehmer der dortigen Beklagten, die Bänder für Türen, Fenster und Tore herstellte und weltweit vertrieb, an Erfindungen betreffend Bänder, Türscharniere, Befestigungsvorrichtungen und Gelenkbolzen beteiligt (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 3). In der Entscheidung „Türschließer“ verlangte der Kläger als Inhaber eines Patents Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, wobei dieses Patent einen Türschließer betraf (vgl. Urt. v. 07.11.20022 - 2 U 51/01, abrufbar über D-Prax.de). Das Landgericht ist angesichts dessen zutreffend davon ausgegangen, dass sich diese Entscheidungen auf einem anderen technischen Gebiet bewegen und eine Vergleichbarkeit schon aus diesem Grund ausscheidet.
Soweit der Kläger mit seiner Berufung (erneut) einwendet, dass die erfindungsgemäßen Produkte in der Entscheidung Scharniereinrichtung „nach den „erfindungstechnisch erweiterten Hintergrund, Menge, Preis, Vertriebswege“ außerordentlich vergleichbar“ seien, sind dieser Faktoren nicht entscheidend für die Ermittlung eines branchenüblichen Lizenzsatzes. So können Massenprodukte in unterschiedlichen Branchen einen unterschiedlichen Lizenzsatz aufweisen. Es lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte finden, dass Produkte aus dem Bereich Türscharniere denselben Lizenzsätzen unterliegen wie aus dem Bereich sanitäre Armaturen. Weitere Ausführungen zu den beiden Entscheidungen des Senats erübrigen sich in diesem Zusammenhang daher.
Soweit der Kläger weiterhin auf ein Angebot einer Pauschallizenz in Höhe von 3 % für ein Notüberlauf-Set für eine Schutzrechtsverletzung im Bereich der Sanitärprodukte von einem - nach eigenen Angaben - Marktführer verweist und hierzu eine E-Mail vom 18.05.2012 (Bl. 551 eA OLG) vorlegt, hat das Landgericht (LGU, S. 16) zu Recht darauf hingewiesen, dass mangels der Darlegung weiterer Hintergründe eine Vergleichbarkeit nicht beurteilt werden kann. Entsprechendes gilt für den im von dem Kläger in Bezug genommenen Aufsatz von Z., K&R 2005, 20, 23 (Anlage TRI-H-B 3), für „Armaturen“ erwähnten Lizenzsatz in Höhe von 5 %. Auch hier lässt sich ein Vergleich mit der Streiterfindung mangels näherer Erläuterungen zum Hintergrund nicht ziehen.
(γ)
Für die Bestimmung des im Einzelfall angemessenen Lizenzsatzes ist insbesondere die Wertigkeit der Streiterfindung zu ermitteln. Diese geht vorliegend nicht über eine bloße Optimierung hinaus, da es sich bei der Erfindung um eine Detailverbesserung eines aus dem Stand der Technik vorbekannten Anschlussgewindes mit einem integrierten Dichtungsring handelt. Allerdings löste die Erfindung die beim alten A.-System der Beklagten auftretende Problematik eines umklappenden ersten Gewindegangs und wurde diese in der Werbung der Beklagten ausdrücklich hervorgehoben. Hierzu im Einzelnen:
(i)
Die Wertigkeit einer Erfindung ist am Stand der Technik zu messen, wozu nicht nur alle im Markt vorhandenen technischen Lösungen und Alternativen zählen, sondern auch der innerbetriebliche Stand der Technik einzubeziehen ist (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 4. Aufl. 2017, RL Nr. 10 Rn. 45). Je geringer der Abstand der zu vergütenden Erfindung zum allgemeinen Stand der Technik oder zu einem darüber hinausgehenden betrieblichen Stand der Technik ist, umso niedriger fällt der Lizenzsatz aus und umgekehrt (Bartenbach/Volz, a.a.O., RL Nr. 10 Rn. 46).
(ii)
Das Streitpatent betrifft eine Sanitärarmatur mit einem Anschlussgewinde, das eine Aufnahmenut aufweist, die in ihrem Nutgrund mit einer Rändelung versehen ist, wobei in der Aufnahmenut ein Dichtring angeordnet ist (Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Streitpatentschrift, soweit nichts anderes angegeben ist).
Das Streitpatent führt einleitend in Absatz [0002] seiner Beschreibung aus, dass es sich bei den Sanitärarmaturen der dort betrachteten Art um Eckventile, Druckspüler und dergleichen handelt. Eine solche Sanitärarmatur sei beispielsweise aus der DE 200 04 624 U1 bekannt. Die Armaturen seien mit einem Anschlussgewinde versehen, welches mit einem Dichtring zur Abdichtung gegen das jeweilige Wandanschlussfitting versehen sei. Beim Einschrauben der Armaturen werde der Dichtring plastisch umgeformt und gegen die Flanken des Fittinggewindes gepresst. Aufgrund der Pressung erfolge die Abdichtung zwischen Armatur und Fitting. Bei dem Fitting könne es sich um einen Wandanschlusswinkel oder auch eine sogenannte Hahnverlängerung handeln (Abs. [0003]).
Die bei Sanitärarmaturen verwendeten Dichtringe verfügten in der Regel, so die Streitpatentschrift weiter, über einen rechteckigen Querschnitt, wobei die nach außen gerichteten Flanken des Dichtrings mit Schrägen oder Radien versehen seien. Bei der werksseitigen Montage der Dichtringe auf den Anschlussgewinden der Armaturen werde der Dichtring innerhalb seiner Elastizitätsgrenze geweitet und im Anschlussgewinde der Armatur angeordnet. Hierzu weise das Gewinde eine Nut auf, die in ihrem Nutgrund mit einer Rändelung versehen sei. Die Rändelung diene der Verhinderung eines Verdrehens des Dichtrings beim Einschrauben der Armatur. Es bestehe auch die Möglichkeit, den Dichtring im Kunststoffspritzverfahren direkt in die Gewindenut einzuspritzen (Abs. [0004]).
Wandanschlussfitting sowie Sanitärarmatur seien üblicherweise mit einem sogenannten G-Gewinde versehen, wobei die verwendeten Dichtringe derart dimensioniert seien, dass bei der Kombination der Gewinde einerseits das erforderliche Einschraubmoment ein vollständiges Einschrauben der Dichtringe zulasse, andererseits ein Herausschrauben der Armatur ohne Werkzeugverwendung verhindert werde. Es seien außerdem Wandanschlussfittinge, insbesondere Hahnverlängerungen, bekannt, die ein R/RP-Gewinde aufwiesen. Diese Gewinde wiesen eine andere Toleranzlage auf, wodurch das Spiel bei der Kombination einer Armatur mit einem G-Gewinde und einem Fitting mit einem R/RP-Gewinde reduziert sei. Dies führe zu einer stärkeren Verformung des Dichtrings beim Einschrauben. Daraus resultierten hohe Umformkräfte im Dichtring, die zu einer Schädigung des Armaturengewindes führen könnten. Zudem könne sich aufgrund des erhöhten Umformdrucks beziehungsweise eines daraus resultierenden vorgeschädigten Armaturengewindes eine Erhöhung des Armaturen-Einschraubmoments einstellen. Im äußersten Fall könne sich das Einschraubmoment derart erhöhen, dass ein vollständiges Einschrauben des Dichtrings verhindert werde (Abs. [0005]).
Der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, eine Sanitärarmatur zu schaffen, die trotz des erhöhten Umformungsgrades der Dichtringe bei einer Kombination einer Armatur mit einem G-Gewinde und einem Fitting mit einem R/RP-Gewinde ein vollständiges Einschrauben des Dichtrings in das Wandanschlussfitting bei unverändertem Einschraubmoment ermögliche und gleichzeitig ein Herausschrauben der Armatur ohne Werkzeugverwendung ausschließe. Gemäß der Erfindung werde diese Aufgabe dadurch gelöst, dass der der Aufnahmenut benachbarte Gewindegang auf der dem freien Ende des Anschlussgewindes abgewandten Seite gekürzt sei, und dass der Dichtring einen Sockel aufweise, auf dem ein Steg angeordnet sei, welcher von beidseitig angeordneten Stufen gebildet sei (Abs. [0006]).
Das Streitpatent schlägt hierzu mit seinem Patentanspruch 1 eine Sanitärarmatur mit folgenden Merkmalen vor:
1. Sanitärarmatur mit einem Anschlussgewinde.
2. Das Anschlussgewinde
2.1 weist eine Aufnahmenut auf, die in ihrem Nutgrund mit einer Rändelung versehen ist, und
2.2 der der Aufnahmenut benachbarte Gewindegang ist auf der dem freien Ende des Anschlussgewindes abgewandten Seite gekürzt.
3. In der Aufnahmenut ist ein Dichtring angeordnet,
3.1 der einen Sockel aufweist, auf dem ein Steg angeordnet ist, welcher von beidseitig angeordneten Stufen gebildet ist.
Das Streitpatent hebt hervor, dass mit der Erfindung eine Sanitärarmatur geschaffen werde, die auch bei einer Kombination einer Armatur mit einem G-Gewinde und einem Fitting mit einem R/RP-Gewinde ein vollständiges Einschrauben des Dichtrings in das Wandanschlussfitting bei gleichbleibendem Einschraubmoment ermögliche. Zudem werde ein Herausschrauben der Armatur ohne Werkzeug verhindert. Auch eine Vorschädigung des Anschlussgewindes werde aufgrund des gekürzten Gewindegangs verhindert, da durch den gekürzten Gewindegang ausreichend Deformationsraum für den Dichtring bestehe. Zudem werde aufgrund des auf dem Sockel des Dichtrings angeordneten Stegs die Möglichkeit geschaffen, eine bereichsweise Deformation des Dichtrings zu ermöglichen. Während der Sockel beim Einschrauben der Armatur in das Fitting starr in der Nut der jeweiligen Sanitärarmatur angeordnet sei, vermöge der Steg eine Deformation vorzunehmen, die eine Abdichtung ermögliche (Abs. [0007]).
Im Ergebnis lässt sich daher festhalten, dass die Streiterfindung gegenüber dem Stand der Technik eine Verbesserung dergestalt erzielen will, dass ein vollständiges Einschrauben des Dichtrings in das Wandanschlussfitting bei gleichbleibendem Einschraubmoment ermöglicht wird. Gegenüber vorbekannten Gegenständen wird dies erfindungsgemäß durch die Kürzung eines Gewindegangs (Merkmal 2.2) und eine besondere Ausgestaltung des Dichtrings (Merkmal 3.1) erreicht.
(iii)
Zur Ermittlung der Wertigkeit der Streiterfindung für die Beklagte hat das Landgericht zur Recht maßgeblich darauf abgestellt, welche Verbesserungen sich bei den auf der Streiterfindung beruhenden A.x.-Produkten gegenüber den alten A.-Produkten feststellen lassen.
Bereits das alte A.-System beinhaltete eine integrierte Dichtung, den sog. A.-Ring, der allerdings eine etwas andere Form aufwies, da er über angefaste Flanken und über keinen Steg verfügte. Darüber hinaus wurde bei dem neuen A. x. -System der erste Gewindegang gekürzt. Die Unterschiede werden durch die nachfolgend wiedergegebene Abbildung, die der Klageerwiderung der Beklagten vom 13.01.2022 (S. 18, Bl. 70 eA LG) entnommen ist, verdeutlicht.
Abbildung
Hiervon ausgehend lässt sich festhalten, dass die Streiterfindung bei der Beklagten zu einer Optimierung des bereits vorhandenen A.-Systems geführt hat. Das A. x. -System baut auf dem bekannten System eines Anschlussgewindes mit integrierter Dichtung auf und verbessert dieses, indem es Änderungen an der Form des Dichtrings und an der Höhe eines Gewindegangs vornimmt. Soweit der Kläger zudem auf eine Verringerung des Glasfaseranteils im Vergleich zum alten A.-Ring verweist, ist diese Änderung nicht Gegenstand des Streitpatents und daher kein Bestandteil der vergütungspflichtigen Streiterfindung.
In den vorgenommenen Verbesserungen liegt aber - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - „nur“ eine Optimierung des vorbekannten A.-Systems der Beklagten. Es handelt sich um eine Detailverbesserung dieses Systems. Hingegen betrifft die Streiterfindung kein neues Produkt. Vielmehr sattelt die Streiterfindung auf ein bereits im Markt von der Beklagten eingeführtes Produkt auf und verbessert dieses im Detail durch eine kleinere Anpassung zweier Bauteile. In solchen Fällen ist häufig nur ein relativ niedriger Lizenzsatz gerechtfertigt (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 4. Aufl. 2017, RL Nr. 10, Rn. 46).
(iv)
Zwar können auch Erfindungen, bei denen der Abstand zum allgemeinen oder einem darüber hinausgehenden innerbetrieblichen Stand der Technik verhältnismäßig gering ist, eine für den Arbeitgeber wichtige Verbesserung darstellen, wenn durch diese beispielsweise ein drängendes Problem gelöst wird, das den Erfolg des vorhandenen Produkts beeinträchtigt. So bestand vorliegend insbesondere bei X-Fittings durch deren immer größer werdende Verbreitung ein stetig wachsendes Kompatibilitätsproblem, das aus Sicht der Beklagten behoben werden musste und - was die Beklagte nicht in Abrede stellt - durch die Streiterfindung gelöst wurde. Dies muss bei der Bestimmung des Lizenzsatzes zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, wenn auch aufgrund der niedrigen Anzahl der bekannt gewordenen Schadensfälle in einem geringeren Umfang als der Kläger meint.
Bereits vor dem Zeitraum der Verbreitung von X-Fittings gab es bei der Beklagten offenbar bereits ein Problem mit steigenden Reklamationsfällen wegen eines abgerissenen Anschlussgewindes, bei denen - so die damalige Ursachenvermutung - der A.-Ring den ersten Gewindegang beschädigte und das erhöhte Einschraubmoment den Installateur dann davon abhielt, die Armatur über den A.-Ring hinaus ordnungsgemäß einzuschrauben. So heißt es in einer internen Mitteilung vom 08.08.2001 (als Bestandteil des Anlagenkonvoluts TRI 9 vorgelegt):
„Seit 1997 sind in unserem CAQ - System 127 Reklamationen (32 über F.) registriert, die auf die Ursache „im Nuteinstich des A. - Ringes abgerissenes Anschlussgewinde" zurückzuführen sind. Verarbeitet wurden in diesem Zeitraum 40.050.711 ½"-A.-Ringe ('97=8,7Mio, '98=9,1Mio, '99=8,5Mio, '00=8,65Mio, 07.01=5,1Mio). Dies entspricht einer Reklamationsquote bezogen auf die vorgenannte
Ursache von 0,000317% = 3,17 ppm. Diese sehr geringe Reklamationsquote enthält jedoch Kosten für Folgeschäden in Millionenhöhe.“
Es zeigt sich allerdings, dass die Reklamationsquote im Vergleich zum Gesamtabsatz äußerst gering war, auch wenn im Einzelfall der entstehende Schaden natürlich hoch sein konnte und sich am Ende der internen Mitteilung der Hinweis findet, dass der Versicherer KK. angekündigt habe, in der Zukunft für Schäden nicht mehr aufzukommen, wenn keine Maßnahmen ergriffen würden. Insoweit handelte es sich daher um ein Problem, dass nicht einfach hingenommen und ignoriert werden konnte.
Im weiteren Verlauf trat das besagte Problem dann insbesondere bei X A-Fittings auf. Aus einer internen Mitteilung des damaligen Leiters des Qualitätsmanagements, Herrn P., vom 29.08.2007 (Anlage XXX neu 19) ergibt sich, dass bei X A-Fittings unter Verwendung des „normalen A.-Rings“, also dem alten A.-System, ein Einschraubmoment von 37 Nm aufgewandt werden musste. Hierzu heißt es in der betreffenden Mitteilung auf Seite 2:
„Aus dem Markt heraus ist bekannt, dass immer mehr X A - Fittings eingesetzt werden, die im Gewindedurchmesser kleiner sind. Diese A-zugelassenen Fittings sind auch für konisches Gewinde zugelassen und deshalb an der unteren Toleranzgrenze gefertigt worden. Die Einschraubmomente bei diesen Fittings sind wesentlich höher. Der jetzige, normale A.-Ring hat hierbei ein Einschraubmoment von 37 Nm. Bei dieser benötigten Kraft hat kein Handwerker mehr ein „gutes Gefühl“. Die Gefahr, dass das Eckventil hierbei nicht über den A. - Ring hinaus eingedreht wird, ist entsprechend höher.“
Aus der zeitlich nachfolgenden internen Mitteilung vom 08.04.2008 (Anlage XXX neu 20), die ebenfalls Herrn P. als Verfasser ausweist, ergibt sich, dass als Ursache für das erhöhte Eindrehmoment ein umklappender erster Gewindegang identifiziert wurde, der einen Kraftaufwand von ca. 44 Nm für ein Weiterdrehen erforderlich machte:
„[…] bei weiteren Versuchen mit X-Fittings (Herr B.) hat sich gezeigt, dass die Gefahr des Umklappens des ersten Gewindeganges nach dem A.-Ring hierbei offensichtlich größer ist als bei normalen Fittings mit G-Gewinde (DIN 228). Wenn diese scharfe Kante des ersten Gewindeganges umklappt, liegt die Kraft, die man aufbringen muss um das Eckventil weiter einzuschrauben, deutlich höher, so ca. bei 44 Nm.“
In beiden internen Mitteilungen wird als Gefahr des erhöhten Eindrehmoments beschrieben, dass das Eckventil nicht über den A.-Ring hinaus hineingedreht wird, wodurch - so deutet es die interne Mitteilung vom 08.04.2008 an - die Gefahr eines Abreißens des Eckventils besteht:
„Diese Problematik mit dem umgeklappten Gewindegang ist uns aus Reklamationen mit abgerissenen Eckventilen nicht unbekannt. Bei einer Vielzahl von Reklamationsfällen, die (aufgrund der Schwergängigkeit) nicht über den A.-Ring hinaus eingeschraubt wurden, stellen wir fest, dass dies offensichtlich geschieht (Bild 2 und 3).“
In diesen Fällen wird aufgrund des zu hohen Widerstands das Gewinde des Eckventils offensichtlich nicht in einem ausreichenden Maße in das Fitting eingeschraubt, so dass das „zu kurz“ eingeschraubte Anschlussgewinde im Laufe der Zeit abreißen kann. Dieser Gefahr wird durch die erfindungsgemäße Kürzung des ersten Gewindegangs entgegengewirkt, weil dieser dann nicht umklappen kann und dadurch kein übermäßig erhöhter Einschraubwiderstand auftritt. Hiervon zu trennen ist indes die Gefahr von Spannungsrisskorrosionen, die durch das übermäßige Auftragen von Dichtmitteln bei Armaturen mit werkseitiger Rändierung entstehen, auf die im aktuellen Prospekt der Beklagten (vgl. Schriftsatz des Klägers v. 14.05.2025, S. 3, Bl. 532 eA OLG) hingewiesen wird. Der Vorteil, keine Dichtmittel auftragen zu müssen, wurde bereits durch das alte A.-System verwirklicht und stellte daher keine Neuerung der Streiterfindung bzw. von A. x. dar.
Bei der Bewertung des erfindungsgemäßen Vorteils des Verhinderns eines Umklappens des ersten Gewindegangs muss allerdings berücksichtigt werden, dass dieses Problem offenbar maßgeblich X-Fittings betraf und kein massenhaft verbreitetes Problem darstellte. Soweit der Kläger darauf verweist, dass sich aus der internen Mitteilung vom 29.08.2007 ergebe, dass dies ein immer größer werdendes Problem darstelle, so trifft dies zwar zu, da dort auf Seite 2 davon die Rede ist, dass im Markt immer mehr X-Fittings eingesetzt würden. Eine absolute Größenordnung kann der Mitteilung allerdings nicht entnommen werden. Soweit der Kläger in seiner erstinstanzlichen Replik vom 09.03.2022 (Seite 12, Bl. 121 eA LG) auf 39 Abrisse der A.-Nut mit hochpreisigen Wasserschäden im Jahr 2013 verweist sowie auf 31 Abrisse in 2017 und 22 Abrisse in 2018, ist - worauf auch das Landgericht zu Recht hingewiesen hat - für die Jahre 2017 und 2018 bereits unklar, ob die Abrisse noch (alle) auf das alte A.-System zurückgehen. Angesichts der von der Beklagten massenhaft vertriebenen Produkte können die vom Kläger behaupteten Schadensfälle im zweistelligen Bereich aber ohnehin kein Beleg für ein zahlenmäßig großes Problem sein. Im Hinblick auf die Schadenshöhe hat die Beklagte in ihrer erstinstanzlichen Duplik (S. 23, f Bl. 154 f. eA LG) unwidersprochen dargelegt, dass sich die Schadensfälle für ihre Produkthaftpflichtversicherung für alle (also auch nicht streiterfindungsgemäßen) Produkte - exklusive einer Selbstbeteiligung in Höhe von 2.500,00 EUR - für das Jahr 2013 auf 30.852,71 EUR, für das Jahr 2008 auf 12.387,91 EUR, für das Jahr 2009 auf 21.344,17 EUR und für das Jahr 2010 auf 35.198,55 EUR belaufen hätten, was angesichts der Umsätze der Beklagten allein mit Produkten mit der Streiterfindung eine überschaubare Größenordnung ist. In seinem Schriftsatz vom 03.05.2024 (S. 9, Bl. 363 eA LG) hat der Kläger darauf hingewiesen, dass ausweislich der S.-Reklamationsdatenbank im Zeitraum 2006 bis 2018 über 100.000,00 EUR an Schäden entstanden seien, wobei sich das gleichbleibend hohe Niveau als „Altlast“ der vor dem Jahr 2011 mit dem (alten) A.-System ausgestatteten Eckventilen erklären ließe. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass sämtliche Schadensfälle auf das alte A.-System zurückzuführen wären und sich die Schadenssumme aufgrund noch laufender Rechtsstreitigkeiten weiter erhöhen könnte, lässt auch diese Schadenssumme angesichts von millionenfach verkauften Produkten kein außerordentliches Problem vermuten.
Angesichts der vom Kläger dargelegten Größenordnung kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beklagte auf die Optimierung durch A. x. zwingend angewiesen war. Hierfür spricht insbesondere auch, dass - insoweit unstreitig - das alte A.-System weiterhin - u.a. bei von der Beklagten als Hausmarke vertriebenen Produkten - Verwendung findet. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts (LGU, S. 28) beträgt der Anteil dieser Produkte am Gesamtumsatz immerhin 30 bis 37 %. Dem ist der Kläger auch in dem Verhandlungstermin vor dem Senat am 11.12.2025 nicht entgegentreten, in dem der Vorsitzende im Rahmen seiner Einführung in den Sach- und Streitstand den nicht unerheblichen Umsatzanteil unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil angesprochen hat. Jedenfalls hat der Kläger aber nicht erheblich bestritten, dass die Beklagte das alte A.-System weiterhin in einem nennenswerten Umfang unter einer Hausmarke vertreibt.
(v)
Nicht feststellen lässt sich weiterhin, dass die Beklagte aufgrund veränderter rechtlicher Vorgaben, z.B. durch eine Änderung von DIN- oder EN-Bestimmungen, gezwungen war, eine Anpassung im Bereich des Anschlussgewindes vorzunehmen. Die Beklagte ist dieser Behauptung des Klägers entgegengetreten. Weiterer konkretisierender Vortrag ist seitens des Klägers nicht erfolgt, so dass offen bleibt, welche neue Vorgaben das alte A.-Anschlussgewinde nicht erfüllen konnte. Hiergegen spricht auch dass es unstreitig ist, dass die Beklagte immer noch Produkte mit dem alten A.-System vertreibt. Auch in der Streiterfindung oder in den bereits angesprochenen internen Mitteilungen finden sich keine Hinweise auf eine Änderung entsprechender Normen.
(vi)
Eine bloße Vermutung bleibt auch die Behauptung des Klägers, die bei der Beklagten festzustellenden Umsatzsteigerungen gingen auf die Streiterfindung zurück. Konkrete Anhaltspunkte, die eine über eine bloße Korrelation hinausgehende Kausalität auch nur vermuten lassen könnten, sind nicht ersichtlich und drängen sich angesichts einer bloßen Optimierung des bereits etablierten A.-Systems auch nicht auf. Insbesondere folgt aus der von der Beklagten für A. x. betriebenen Werbung, auf die der Kläger maßgeblich für den Wert der Streiterfindung abstellt, nichts anderes. Die dort hervorgestellten Vorteile sind nur zum Teil auf die Streiterfindung zurückführen.
Dabei steht zunächst außer Frage, dass die Beklagte die maßgeblichen Merkmale der Streiterfindung - Dichtringkontur und gekürzter erster Gewindegang - gegenüber dem bisherigen A.-System werblich unter Verweis auf eine Patentierung hervorhebt, wie dies exemplarisch aus dem nachfolgenden eingeblendeten Auszug aus einer Produktbroschüre der Beklagten ersichtlich ist (vgl. Schriftsatz des Klägers v. 03.05.2024, S. 3, Bl. 357 eA LG).
„3 Abbildungen entfernt“
Auch in der Broschüre „xxx Eckventile“ findet sich bereits in der Überschrift die Betonung „Einfache Montage, Bedienung & Wartung“ (vgl. Schriftsatz des Klägers v. 14.05.2025, S. 2, Bl. 531 eA OLG). Im Prospekt „Eckventile. Von S.“ lautet die Einleitung in Fettdruck „Montage: einfacherer, sicherer, schneller - und hygienisch“ und - an anderer Stelle - wird eine „schnellere Montage durch selbstdichtendes Anschlussgewinde“ beworben (vgl. Schriftsatz des Klägers v. 28.11.2025, S. 2 f., Bl. 572 f. eA OLG). In beiden Broschüren wird zudem die Patentierung erwähnt.
Soweit auch das Anbringen ohne Hanf oder Dichtmitteln - also ein schnelles Anbringen ohne zusätzliches Material - betont wird, war dies allerdings schon beim bisherigen A.-System der Fall und wurde dies auch schon dort beworben, so z.B. in der Werbebroschüre aus dem Jahr 1991 (Anlage XXX neu 3, S. 5). Insoweit hat die Streiterfindung gegenüber dem alten A.-System keinen (weiteren) Vorteil gebracht. Auch die Rändelung des Nutgrundes, die Möglichkeit eines nachträglichen Justierens der Armatur in senkrechter Stellung und der einfache Austausch einer eingedrehten Armatur stellen keine Neuerung der Streiterfindung dar. Neben außerhalb der Streiterfindung liegenden Faktoren wie Bekanntheit und Renommee der Beklagten dürfte insbesondere der bereits vorbekannte integrierte Dichtungsring ein entscheidender Faktor für die Kaufentscheidung der Kunden sein. Verfügt eine Sanitär-Armatur, z.B. ein Eckventil, über keinen integrierten Dichtring oder dergleichen, muss eine Abdichtung nämlich mittels eines gesonderten Dichtmittels, z.B. Hanf oder Dichtband, erfolgen. Diesen Arbeitsschritt, der mit einem gewissen Risiko verbunden ist, z.B. bei der Verwendung von zu viel Dichtmittel (s.o.), vermeidet ein integrierter Dichtring.
Verschiedentlich erwähnt die Werbung der Beklagten allerdings auch ein „einfacheres Eindrehen“ bzw. ein um „ca. 30 % leichteres Eindrehen“. Dieses leichte Eindrehen wird auch in einer anlässlich der ISH 2011 verbreiteten Pressemitteilung der Beklagten (vgl. Schriftsatz des Klägers v. 16.05.2024, S. 3, Bl. 392 eA LG) hervorgehoben, in der es u.a. heißt (Fettdruck hinzugefügt):
„Millionenfach hat sich der selbstdichtende A.-Anschlussring, der für eine hohe Sicherheit der Verbindungsstelle sorgt, in S. Eckregulierventilen und S. Anschlussarmaturen bewahrt. Doch Qualität bedeutet für den Armaturen-Spezialist auch die regelmäßige Verpflichtung zur Überprüfung und Verbesserung. Im Fokus der ISH 2011 standen an dieser Stelle Weiterentwicklungen. Und die haben sich gelohnt - eine von zwei Neuerungen hat sich der Armaturen-Spezialist sogar patentieren lassen: Das neuentwickelte selbstdichtende Anschlussgewinde A. x. basiert auf einer einzigartigen Technologie, die die Zuverlässigkeit der Montage von S. Eckregulierventilen und Geräteanschluss-Armaturen noch einmal erheblich steigert. Möglich wurde dies durch aufwändige Detailarbeit: S. hat dafür unter anderem das Profil des im Gewinde integrierten PTFE-Dichtrings geändert. Das neue Profil garantiert einen geringeren Kraftaufwand bei der Installation und Ausrichtung. Die Aufnahme des Dichtrings im Ventilkörper erfolgt wie bisher in einer geränderten Nut, die ein Mitdrehen des A. x. beim Einschrauben ins Wandanschlussgewinde zuverlässig verhindert. So können sich die Flanken des Wandanschlussgewindes sauber in den Dichtring schneiden. Das Ergebnis ist absolut montagefreundlich: Über seine gesamte Breite lässt sich der Dichtring leicht und vollständig in den Wandeinschluss eindrehen. […]“
Es steht insoweit außer Frage, dass die Beklagte diesen Vorteil der Streiterfindung werblich hervorhebt. In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass sich aus der von der Beklagten vorgelegten internen Mitteilung vom 29.08.2007 (Anlage XXX neu 19) ergibt, dass die Einschraubmomente bei den Produkten von drei Mitbewerbern unter dem Niveau des alten A.-Systems lagen. Die Beklagte lag hier also hinter ihren Wettbewerbern zurück und konnte durch das A. x. -System „Boden gutmachen“. Allerdings verschaffte die Streiterfindung der Beklagten im Hinblick auf das Eindrehmoment jedoch keine Monopolstellung, da die Mitbewerber ihre gegenüber dem alten A.-System geringeren Eindrehmomente offensichtlich auch ohne die Benutzung der Lehre des Streitpatents erreichen konnten. Es ist zudem weder dargetan noch ersichtlich, dass die Drehmomente für das alte A.-System einen Wert überschritten, der von den Kunden als nicht akzeptabel oder außerordentlich nachteilig empfunden wurde. Dagegen spricht indiziell auch, dass das alte A.-System von der Beklagten auch heute noch - insbesondere unter einer Hausmarke (s.o.) - vertrieben wird. Sofern das Landgericht davon ausgegangen ist, dass der Einfluss der Werbung der Beklagten mit einem leichteren Einschrauben auf die Kaufentscheidung potentieller Kunden eher als gering einzustufen ist, erscheint dies vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und plausibel. Insoweit verweist die Beklagte daher auch zu Recht auf eine Parallele zum Einigungsvorschlag „Wannenablauf“ (s.o.), in dem der „Werbeeffekt der Neuerung gegenüber der bisherigen Ausführung ebenfalls als „nicht so hoch bewertet“ wurde.
(δ)
Bei einer Gesamtwürdigung der vorstehenden Umstände bewegt sich ein angemessener Lizenzsatz angesichts einer (bloßen) Optimierung gegenüber dem alten A.-System im unteren Bereich der branchenüblichen Lizenzsätze. Gleichwohl hat die Streiterfindung das Problem des umknickenden ersten Gewindegangs, insbesondere bei der Verbindung mit X-Fittings, gelöst, auch wenn sich die Größenordnung des Problems - wie bei den vor den X-Fittings aufgetretenen Reklamationsfällen - im Verhältnis zur abgesetzten Produktmenge in einem überschaubaren Rahmen gehalten haben dürfte. Als Vorteil gegenüber dem alten A.-System erweist sich weiterhin das um ca. 30 % erleichterte Eindrehmoment, das die Beklagte in ihrer das neue A. x. -System betreffenden Werbung auch herausstellt, wobei der betreffende Werbeeffekt allerdings nicht so hoch bewertet werden kann. Im Ergebnis hält der Senat daher unter Berücksichtigung aller Umstände - wie das Landgericht - einen Lizenzsatz von 1,25 % für angemessen, auch unter Berücksichtigung der Bezugsgröße und der noch zu erörternden Abstaffelung, zu denen jeweils eine Wechselbeziehung besteht (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 4. Auflage 2017, RL 10 Rn. 63 u. 73).
Auf den Lizenzsatz ist eine lineare Abstaffelung in Höhe von 10 % anzuwenden.
(a)
Wenn - wie vorliegend - keine Abstaffelung zwischen den Parteien vereinbart wurde, kommt nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, insbesondere eine sog. lineare Abstaffelung (prozentuale Minderung des Ausgangslizenzsatzes) in Betracht. Vernünftige Lizenzvertragsparteien berücksichtigen nämlich, dass für besonders hohe Umsätze außer dem Wert der Erfindung der Ruf des Unternehmens (einschließlich seiner bekannten Produktmarken, seiner Gütefunktion und Qualität der Produktpalette des Unternehmens), seine Werbung, seine Vertriebsorganisation und sein Kundendienst, seine (Auslands-)Verbindungen, seine Finanzkraft und Fertigungskapazität sowie sein allgemeiner Forschungs- und Entwicklungsaufwand in entscheidendem Maße ursächlich sein können und insoweit die Bedeutung der Erfindung gegenüber dem Anteil des Unternehmens zurücktritt (vgl. Senat, Teilurt. v. 04.03.2004 - I-2 U 123/97, BeckRS 2004, 8757 Rn. 160 - Spulkopf II; Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 93 - Scharniereinrichtung; vgl. auch Urt. v. 20.12.2012 - I-2 U 139/10, BeckRS 2013, 11855 - Stahlbetontunnel). Es findet also eine „Kausalitätsverschiebung“ statt, und zwar weg von der Diensterfindung hin zu erfindungsneutralen, unternehmensbezogenen Faktoren, d.h. Beiträgen, Leistungen und Einflüssen aus der Sphäre des Arbeitgebers, die in entscheidendem Maße für besonders hohe Umsätze ursächlich sind (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 4. Aufl., RL Nr. 10 Rn. 2).
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass ein Lizenzgeber bei Abschluss eines Lizenzvertrags mit einem kleinen Unternehmen vielfach einen höheren Lizenzsatz vereinbart als mit einer gut geführten Großfirma, weil bei dieser im Allgemeinen ein höherer Umsatz erwartet wird als bei einem kleinen Unternehmen (vgl. RL Nr. 6 S. 5; Senat, Teilurt. v. 04.03.2004 - I-2 U 123/97, BeckRS 2004, 8757 Rn. 160 - Spulkopf II). Eine Abstaffelung, die auch in einer linearen Minderung des Lizenzsatzes bestehen kann, kommt dabei nicht ausschließlich bei der Herstellung von industriellen Massenartikeln und ungewisser Umsatzentwicklung in Betracht, sondern ganz allgemein „für den Fall besonders hoher Umsätze“ (vgl. BGH, GRUR 1978, 430, 433 - Absorberstabantrieb I; Senat, Teilurt. v. 04.03.2004 - I-2 U 123/97, BeckRS 2004, 8757 Rn. 160 - Spulkopf II; Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 93 - Scharniereinrichtung).
(b)
Vorliegend handelt es sich bei den Produkten mit A. x. Anschlussgewinde um einen industriellen Massenartikel, mit dem die Beklagte jährlich zweistellige Millionenumsätze erwirtschaftet. Dies spricht - wie das Landgericht unter Verweis auf mehrere Einigungsvorschläge der Schiedsstelle zutreffend ausgeführt hat (LGU, S. 27) - dafür, dass andere Faktoren, wie beispielsweise der Ruf des Unternehmens, bekannte Produkt-Marken, langjährige Kundenbindung, Vertriebsnetz- und -organisation eher ausschlaggebend für die erzielten Umsätze sind. Insbesondere ermöglichte hier die von der Beklagten bereits vor der Streiterfindung erreichte Markstellung den Absatz von hohen Stückzahlen. Ohne diese Marktstellung und ohne das Aufsatteln auf ein jahrelang vertriebenes Vorprodukt hätte das erfindungsgemäße Erzeugnis nicht in einem vergleichbaren Umfang am Markt abgesetzt werden können.
Mit Recht ist das Landgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass die Werbung der Beklagten keine andere Beurteilung rechtfertigt. Zwar vertreibt die Beklagte das neue System (auch) unter einer eigenen Marke (A. x.) und stellt sie die Patentierung des neuen A. x.-Systems werblich heraus. Schon das Vorprodukt, welches bereits über eine integrierte Dichtung verfügte, wurde von der Beklagten jedoch unter einer nahezu identischen Marke (A.) vertrieben und auch dieses Produkt wurde von der Beklagten unter Hinweis auf seine Vorteile beworben, welche Vorteile mit dem neuen A. x.-System weiterhin erzielt werden. Das A. x.-System baut nicht nur auf dem bisherigen A.-System auf. Mit der Bezeichnung „A. x.“ knüpft die Beklagte auch gezielt an die Bezeichnung des alten Systems an, welches sie heute nur noch vereinzelt unter der Marke „A.“ vertreibt. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass Kunden, die das A.-System kennen bzw. die eine selbstdichtende Sanitärarmatur der Beklagten kaufen wollen, vor diesem Hintergrund unweigerlich auf das A. x.-System zugreifen werden, wobei die werblich herausgestellte Patentierung für die Kaufentscheidung dieser Kunden keine erhebliche Rolle spielt. Aber auch bei Kunden, die das Vorgängermodell A. nicht kennen, wird die von der Beklagten in ihrer Werbung erwähnte Patentierung des angebotenen Gegenstandes nicht die entscheidende Rolle für ihre Kaufentscheidung spielen. In jedem Falle kann diesem Umstand aber keine so ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden, dass die eingangs erwähnten Faktoren hier außer Betracht zu bleiben hätten bzw. zu vernachlässigen wären.
Der Senat teilt vor diesem Hintergrund die Auffassung des Landgerichts, dass auf den ermittelten Lizenzsatz eine lineare Abstaffelung in Höhe von 10 % vorzunehmen ist, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass der Lizenzsatz bereits vergleichsweise niedrig angesetzt wurde, weshalb eine höhere Abstaffelung nicht gerechtfertigt ist.
Zusammengefasst ist daher von einem Erfindungswert von 1.757.584,36 EUR auszugehen, der sich aus der Multiplikation der Bezugsgröße in Höhe von 156.229.721,13 EUR mit einem abgestaffelten Lizenzsatzes von 1,125 % (1,25 % - 10 %) ergibt.
Der Anteilsfaktor des Klägers für die Streiterfindung ist mit 15 % (Wertzahl 8) zu berücksichtigen.
Seine Rechtfertigung findet das Aneignungsrecht des Arbeitgebers nach dem ArbEG darin, dass im Gegensatz zu einem freien Erfinder ein Arbeitnehmererfinder bei Erfindungen typischerweise die Hilfe des Unternehmens in Anspruch nimmt. Während ein freier Erfinder zunächst einen Produktmarkt finden muss, auf welchem ihm die wirtschaftliche Verwertung einer technischen Neuerung gelingen kann, steht dem Arbeitnehmererfinder die Produktpalette des Arbeitgebers zur Verfügung. Bei seinen Überlegungen und Arbeiten zum Auffinden der technischen Lehre der Erfindung wird der Arbeitnehmererfinder vom Arbeitgeber mit seinem Gehalt bezahlt, während der freie Erfinder sich selbst finanzieren muss. Ferner erhält der Arbeitnehmererfinder sowohl für die konkrete technische Aufgabenstellung als auch für deren Lösung typischerweise Anregungen aus dem Betrieb. Auch kann er für die Problemlösung typischerweise auf technische Erfahrungen zurückgreifen, die im Betrieb mit der Vorgängertechnik gewonnen wurden, und er erhält oft auch technische Unterstützung, wenn Versuche durchgeführt oder teure Hilfsmittel oder gar Fremdleistungen hierfür in Anspruch genommen werden müssen. Dem freien Erfinder steht solche Unterstützung nicht zur Verfügung, es sei denn, er kauft sie als fremde Dienstleistung ein. Der typische und weitaus häufigste Fall des Entstehens einer Diensterfindung sieht daher so aus, dass der Arbeitnehmererfinder zum Zustandekommen der Diensterfindung im Wesentlichen nicht mehr als seine schöpferische technische Leistung beiträgt (Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 150 - Scharniereinrichtung). Die Kriterien der Wertzahl-Ermittlung nach den Vergütungsrichtlinien versuchen daher, die Bedingungen miteinander zu vergleichen, unter denen einerseits der Arbeitnehmererfinder die erfinderische Lösung gefunden hat, und andererseits diejenigen Bedingungen, die für einen freien Erfinder gelten (Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 151 - Scharniereinrichtung).
Hierfür werden drei Teilwerte ermittelt, die den Anteilsfaktor bestimmen (vgl. RL 30 Abs. 2), nämlich a) die Stellung der Aufgabe (RL Nr. 31), b) die Lösung der Aufgabe (RL Nr. 32) und c) die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb (RL Nr. 33). Die Darlegungs- und Beweislast für die Kriterien zur Bestimmung des Anteilsfaktors liegt beim Diensterfinder. Ist der Diensterfinder daher der Auffassung, dass bestimmte Teilwerte des Anteilsfaktors vom Arbeitgeber für ihn zu niedrig angesetzt sind, so hat er die Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, die einen höheren Anteilsfaktor rechtfertigen (LG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2007 - 4a O 26/98, abrufbar über D-Prax.de; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 4. Aufl. 2017, Rn. 30; Boemke/Kursawe/Fegers/Göken/Heintz, 2. Aufl. 2024, ArbNErfG § 9 Rn. 436).
Für die ersten beiden Teilfaktoren a und b hat das Landgericht zutreffend die Wertzahl 2 (Stellung der Aufgabe) und die Wertzahl 1 (Lösung der Aufgabe) ermittelt. Hiergegen wenden die beiderseitigen Berufungen jeweils nichts ein, so dass weitere Ausführungen des Senats nicht veranlasst sind und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (LGU, S. 29 f.) Bezug genommen werden kann.
Im Hinblick auf den Teilfaktor c rügt die Beklagte mit ihrer Berufung, dass dieser nicht wie vom Landgericht mit der Wertzahl 5, sondern mit der Wertzahl 4,5 anzusetzen sei. Hiermit vermag sie indes nicht durchzudringen.
Der dritte Teilwert des Anteilsfaktors bezieht die Leistungserwartungen, die der Arbeitgeber berechtigterweise an den Diensterfinder aufgrund seiner Aufgaben und Stellung im Betrieb haben kann, in die Vergütungsberechnung mit ein. Dabei verringert sich nach RL Nr. 33 der Anteil des Arbeitnehmers umso mehr, je größer der ihm durch seine Stellung ermöglichte Einblick in die Erzeugung und Entwicklung des Betriebs ist und je mehr von ihm angesichts seiner Stellung und des ihm zur Zeit der Erfindungsmeldung gezahlten Arbeitsgeldes erwartet werden kann, dass er an der technischen Entwicklung des Betriebes mitarbeitet (Boemke/Kursawe/Fegers/Göken/Heintz, 2. Aufl. 2024, ArbNErfG § 9 Rn. 459). Je weniger die Erfindung nach Art und erfinderischer Tätigkeit den berechtigten Leistungserwartungen entspricht, die der Arbeitgeber an die betriebliche (arbeitsvertragliche) Stellung des Arbeitnehmers anknüpft, umso näher kommt letzterer einem freien Erfinder und umso höher ist die nach RL Nr. 34 zuerkannte Wertzahl (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 4. Aufl. 2017, RL 33 Rn. 27). Entscheidend ist dabei die tatsächlich ausgeübte Funktion (Keukenschrijver in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, § 11 Vergütungsrichtlinien, Rn. 48).
RL Nr. 34 nimmt als Anhaltspunkt (vgl. Abs. 2 S. 1) eine Unterscheidung in acht Gruppen vor, die sich vom „ungelernten“ Arbeitnehmer (Gruppe 8) bis zum Leiter der Forschungsabteilung (Gruppe 1) erstreckt. Die Höhe der Wertzahl richtet sich demnach daraus aus, wie hoch die Stellung des Erfinders im Betrieb ist und wie viele Mitarbeiter welchen Ausbildungsgrades ihm berichten. Je größer der Informationsfluss zu dem Erfinder aufgrund seiner hierarchischen Position im Betrieb ist, umso höher ist die Chance für ihn, eine Erfindung zu machen, und umso leichter ist es für ihn. Ein weiteres Kriterium für die Einordnung des Erfinders liegt in der Wahrscheinlichkeit, eine Erfindung zu machen aufgrund der Nähe seiner Tätigkeit zu innovativen Arbeitsergebnissen. Daher werden Tätigkeiten im Vertrieb höher eingestuft als Tätigkeiten in der Fertigung, diese wiederum höher als Tätigkeiten in der Entwicklung oder Forschung, und Tätigkeiten in nicht leitender Position höher als Tätigkeiten in leitender Position, wobei es darauf ankommt, ob tatsächlich eine Vorgesetztenfunktion gegenüber zumindest mehreren Mitarbeitern mit höherer Qualifikation vorliegt. Auch die Größe des Unternehmens spielt für die Einstufung innerhalb des Wertebereichs eine Rolle (Senat, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 171 - Scharniereinrichtung)
Die für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Gruppen 4 und 5 der RL Nr. 34, um deren Anwendung sich die Parteien streiten, lauten wie folgt:
5. Gruppe: Zu dieser Gruppe sind die Arbeitnehmer zu rechnen, die eine gehobene technische Ausbildung erhalten haben, sei es auf Universitäten oder technischen Hochschulen, sei es auf höheren technischen Lehranstalten oder in Ingenieur- oder entsprechenden Fachschulen, wenn sie in der Fertigung tätig sind. Von diesen Arbeitnehmern wird ein reges technisches Interesse sowie die Fähigkeit erwartet, gewisse konstruktive oder verfahrensmäßige Aufgaben zu lösen (5).
4. Gruppe: Hierher gehören die in der Fertigung leitend Tätigen (Gruppenleiter, d.h. Ingenieure und Chemiker, denen andere Ingenieure oder Chemiker unterstellt sind) und die in der Entwicklung tätigen Ingenieure und Chemiker (4).
Der Kläger war nach den Feststellungen des Landgerichts vom 01.09.2006 bis zum 30.09.2020 als Qualitätssicherungsfachkraft in der Abteilung Qualitätsmanagement tätig. Angesichts der Ausbildung und der Tätigkeit des Klägers erscheint eine Eingruppierung in die 5. Gruppe als zutreffend.
In einer auf den 23.05.2006 datieren Stellenbeschreibung der Position des Klägers (vgl. Anlage XXX 7 als Bestandteil des Anlagenkonvoluts TRI 9) heißt es unter Ziffer 4:
Die Anforderung an eine 3-jährige technische Berufungsausbildung spricht gegen eine Einordnung in die Gruppe 4 bzw. gegen das Ansetzen eines Mittelwerts von 4,5 Punkten. So erfasst bereits die 5. Gruppe Arbeitnehmer mit einer gehobenen technischen Ausbildung, also einer Ausbildung auf einer wissenschaftlichen Hochschule oder auf einer Fachhochschule, oder aber Arbeitnehmer, die sich ohne entsprechende Vorbildung eine größere technische Erfahrung zugeeignet haben (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 4. Auflage 2017, RL Nr. 34 Rn. 52). Dass der Kläger über eine solche Fach- bzw. Hochschulausbildung, z.B. zum Ingenieur, verfügte, ist nicht ersichtlich.
Daher lassen sich auch die von der Beklagten angeführten Einigungsvorschläge der Schiedsstelle nicht ohne weiteres auf den Kläger übertragen. So ergibt sich aus dem Einigungsvorschlag vom 19.03.2013 (Az.: Arb.Erf. 55/12; S. 11 f.), dass es sich bei der dortigen Arbeitnehmerin offensichtlich um eine Ingenieurin handelte. Auch im Einigungsvorschlag vom 09.09.2020 (Az.: Arb.Erf. 26/18; S. 2) handelte es sich bei dem Arbeitnehmer um einen (Diplom-)Ingenieur. Soweit in Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, für eine Eingruppierung mit einem Mittelwert von 4,5 Beispiele aufgezählt werden, bei denen die Arbeitnehmer keine Ingenieure waren, gestaltete sich deren Tätigkeit aber meist vergleichbar zur der eines Ingenieurs oder hatte sich dieser angenähert (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 4. Auflage 2017, RL Nr. 34 Rn. 54). Demzufolge müsste der Kläger daher über eine entsprechende größere technische Erfahrung verfügt haben, die dem Tätigkeitsbild eines Ingenieurs nahekam. Hierzu ist nichts vorgetragen.
Nimmt man die Tätigkeit des Klägers in den Blick, so spricht diese ebenfalls für eine Einordnung in die 5. Gruppe. Unter der Ziffer 5. - Aufgabenbeschreibung - heißt es, wobei ausweislich der Ziffer 3. - Organisatorische Einbindung - die Kürzel „QWP“ für Wareneingangsprüfung, „QFP“ für Fertigung und Prüfmittelverwaltung, „QRB“ für Reklamationsbearbeitung und „Q“ für Leiter Qualitätsmanagement stehen:
Ausgehend von dieser Aufgabenbeschreibung, hinsichtlich welcher weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sie der vom Kläger tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zum Zeitpunkt der Tätigung der Streiterfindung nicht entsprach, spricht mehr für eine Eingruppierung in die 5. Gruppe. Insbesondere vermag der Senat in Bezug auf die Tätigkeit „Korrekturmaßnahmen einleiten und Wirksamkeit überprüfen (Nacharbeit, Rückweisung, Sonderfreigaben)“ nicht zu erkennen, dass hierin eine schöpferische Entwicklungstätigkeit angelegt ist. Die beschriebenen Tätigkeiten dürften vielmehr dem üblichen Tätigkeitsbild im Bereich der Qualitätssicherung entsprechen. Die weiterhin erwähnte Kommunikation mit den „Fachabteilungen Einkauf, Produktion und Konstruktion“ verlagern das Tätigkeitsfeld auch nicht in die Richtung der Tätigkeit eines Entwicklungsingenieurs. Zu einer solchen Stellung war die Schiedsstelle in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Einigungsvorschlag vom 09.09.2020 (Az.: Arb.Erf. 26/18, S. 2 u. 22) nur deshalb gelangt, weil der Arbeitnehmer dort neben seiner Position als Leiter der Güteüberwachung auch noch Mitglied einer bestimmten Produktsparte war, „zu deren wesentlichen Zielen die optimale Betreuung von Kunden und Projekten, die Optimierung des Markt-, Kunden und Produktmixes sowie das Anstoßen von Produktentwicklungen gehörte“. Erst diese Vernetzung in einer Sparte mit Mitarbeitern aus den Bereichen technisches Marketing, Vertrieb, F&E, und Produktion rechtfertigte nach Auffassung der Schiedsstelle eine Wertzahl von 4,5. In Bezug auf den Kläger lässt sich Vergleichbares indes nicht feststellen. Weder war dieser zum Zeitpunkt der Streiterfindung Leiter des Qualitätsmanagements noch ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien eine mit dem Einigungsvorschlag vergleichbare Tätigkeit, bei der es zu einer besonderen Vernetzung kam, die über das für die Tätigkeit im Bereich der Qualitätssicherung übliche Maß hinausging.
Weiterhin ist hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers auch nicht ersichtlich, dass er bei der Entwicklung (gänzlich) neuer Produkte unterstützen sollte, wie es im Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 19.03.2013 (Az.: Arb.Erf. 55/12) der Fall war. Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. Berufungsbegründung, S. 8 f., Bl. 388 f. eA OLG) war der für die Schiedsstelle maßgebliche Gesichtspunkt nicht die Unterstützung einer anderen Abteilung, sondern die Unterstützung bei der Entwicklung neuer Produkte. Dass der Kläger an einer solchen Entwicklung mitwirken sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei der Streiterfindung handelte es sich aus den dargelegten Gründen um eine (bloße) Optimierung bereits existierender Produkte. Dies ist aber Ausfluss der typischen Tätigkeit eines Mitarbeiters im Bereich der Qualitätssicherung.
Im Ergebnis ist daher die Eingruppierung des Klägers in die 5. Gruppe nicht zu beanstanden.
Aus den Wertzahlen 2, 1 und 5 für die Faktoren a, b und c ergibt sich eine Summe von 8, die gemäß der Tabelle in RL Nr. 37 Abs. 1 einem Anteilsfaktor von 15 % entspricht.
Der Miterfinderanteil für den Kläger in Höhe von 25 % steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
Auf der Basis der zuvor festgelegten Berechnungsparameter errechnet sich für die Zeit bis Ende 2024 nach der Formel Erfindungswert x Anteilsfaktor x Miterfinderanteil eine Erfindervergütung in Höhe von 65.909,41 EUR, wobei der Erfindungswert sich aus der Multiplikation der Bezugsgröße mit dem abgestaffelten Lizenzsatz (E = B x L) ergibt:
Die Differenz in Höhe 8.008,31 EUR zu dem vom Landgericht ausgeurteilten Betrag in Höhe von 57.901,10 EUR ist (allein) der in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerhöhung für das Jahr 2024 geschuldet.
Die Differenz in Höhe 8.008,31 EUR zu dem vom Landgericht ausgeurteilten Betrag in Höhe von 57.901,10 EUR ist (allein) der in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerhöhung für das Jahr 2024 geschuldet.
Auf den Anspruch hat die Beklagte nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils vom 13.01.2022 (Bl. 95 f. eA LG) am 30.09.2023 bereits 1.257,42 EUR gezahlt, die das Landgericht bei seiner Tenorierung berücksichtigt hat.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist als Bestandteil einer angemessenen Lizenzvergütung auch eine Verzinsung der im Vorjahr angefallenen Vergütung in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank anzusehen (vgl. Senat, Teilurteil v. 4.3.2004 - I-2 U 123/97, BeckRS 2004, 8757 Rn. 174 - Spulkopf II, Urt. v. 09.10.2014 - I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 195 - Scharniereinrichtung), die vorliegend jährlich zum betriebsüblichen Abrechnungszeitpunkt 28.02. fällig werden.
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz kann der Kläger demgegenüber erst ab Rechtshängigkeit aus §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen.
Die für die Berechnung der Zinsen maßgebliche jährliche Vergütung stellt sich ausgehend von der Multiplikation der jährlichen Bezugsgröße (= beauskunfteter Jahresumsatz) mit dem abgestaffelten Lizenzsatz von 1,125 %, was den Erfindungswert ergibt, und der Multiplikation mit Anteilsfaktor (15 %) und Erfinderanteil (25 %) wie vom Landgericht ausgeurteilt dar.
Für das im Wege der Klageerhöhung geltend gemachte Jahr 2024 ergibt sich folgende Berechnung:
Dieser Betrag in Höhe von 8.008,31 EUR war dem Kläger über die landgerichtliche Verurteilung hinaus nebst Zinsen zuzusprechen. Zur besseren Übersichtlichkeit hat der Senat das landgerichtliche Urteil insgesamt neu gefasst.
Dieser Betrag in Höhe von 8.008,31 EUR war dem Kläger über die landgerichtliche Verurteilung hinaus nebst Zinsen zuzusprechen. Zur besseren Übersichtlichkeit hat der Senat das landgerichtliche Urteil insgesamt neu gefasst.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg, da dem Kläger keine niedrigere als die vom Landgericht ausgeurteilte Vergütung zusteht. Weder ist von einer niedrigeren Bezugsgröße auszugehen noch erweist sich der angenommene Lizenzsatz als übersetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Über die Kosten der Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Landgerichts vom 28.06.2022 hat bereits der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 17.05.2023 (I-15 U 78/22) entschieden.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, S. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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