Wiedereröffnung mündlicher Verhandlung und Nachweis abweichender Kostenvereinbarung
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf eröffnet die mündliche Verhandlung wieder und verpflichtet die Klägerin, binnen drei Wochen eine zwischen den Parteien getroffene abweichende Kostenvereinbarung nachzuweisen und gegebenenfalls die entsprechende Handakte vorzulegen. Streitgegenstand ist die Verteilung der Kosten nach einer teilweisen Berufungsrücknahme sowie die Geltendmachung einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vereinbarung. Die Kammer betont die Nachweislast der Partei, die von der gesetzlichen Kostenverteilung abweichen will.
Ausgang: Mündliche Verhandlung wiedereröffnet; Klägerin zur Nachreichung des Nachweises einer abweichenden Kostenvereinbarung und ggf. zur Vorlage der Handakte verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Wer sich auf eine von der gesetzlichen Kostenverteilung abweichende Vereinbarung beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen und den Umfang dieser Vereinbarung.
Abweichende Kostenvereinbarungen können auch die Frage der Kosten einer teilweisen Berufungsrücknahme betreffen und sind vom Gericht zu prüfen, bevor über die Kostenentscheidung entschieden wird.
Ist die Kostenentscheidung im Teilurteil dem Schlussurteil vorbehalten, kann das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnen und der Partei Fristen zur Nachreichung von Nachweisen und Unterlagen setzen.
Wenn Schriftverkehr über eine Kostenvereinbarung existiert, kann das Gericht die Vorlage des relevanten Teils der Handakte anordnen, um die behauptete Vereinbarung zu überprüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4c O 76/20
Tenor
I. Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet.
II. Der Klägerin wird aufgegeben, innerhalb einer Frist von drei Wochen die zwischen den Parteien getroffene Kostenvereinbarung nachzuweisen. Sollte es hierzu schriftliche Korrespondenz geben, wird der Klägerin aufgegeben, binnen derselben Frist den entsprechenden Teil der Handakte vollständig vorzulegen.
Gründe
Nach bisherigem Sachstand war lediglich hinsichtlich der Kosten der Berufungsrücknahme gegenüber den unbekannten Erben des ehemaligen Beklagten zu 2) eine von der gesetzlichen Regelung (§ 516 Abs. 3 ZPO) abweichende Kostentragung vereinbart worden. Denn die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 21.12.2022 mitgeteilt, dass die Parteien vereinbart hätten, dass „die Beklagte zu 1) sämtliche mit der Berufungsrücknahme verbundenen Kosten zu tragen hat“, wobei die Berufung nur insoweit zurückgenommen worden ist, als es die unbekannten Erben des ehemaligen Beklagten zu 2) betrifft. Die Beklagten haben daraufhin mit Schriftsatz vom 01.02.2023 erklärt, es werde „bestätigt, dass sich die Parteien außergerichtlich darüber geeinigt haben, dass die Kosten der Berufungsrücknahme hinsichtlich des ehemaligen Beklagten zu 2) bzw. seiner unbekannten Erben von der Beklagten zu 1) getragen werden“.
Nunmehr hat die Klägerin beantragt, der Beklagten zu 1) die Kosten des Rechtsstreits (insgesamt) aufzuerlegen und hierzu mitgeteilt, die Beklagte zu 1) habe sich im Rahmen des Vergleichs verpflichtet, „die gesamten Kosten des Rechtsstreits – auch hinsichtlich der zurückgenommenen Berufung des verstorbenen ehemaligen Beklagten zu 2) – zu übernehmen“ (Schriftsatz vom 14.02.2023).
Nachdem mit Teilurteil des Senats vom 03.11.2022 nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch der Beklagte zu 3) im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten wurde, ist auf dieser Grundlage die Sache nicht zur Entscheidung reif. Da die Klägerin sich auch hinsichtlich des Beklagten zu 3) auf eine von der gesetzlichen Regelung (§§ 91 ff. ZPO) abweichende Vereinbarung beruft, ist es an ihr, die Kostenregelung dem Senat nachzuweisen.