Berufung: Verletzungsklage nach Löschung des Gebrauchsmusters abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen angeblicher Verletzung ihres deutschen Gebrauchsmusters durch bestimmte Tupfer. Das Landgericht gab der Klage in Teilen statt. Im Berufungsverfahren erklärte das DPMA das Gebrauchsmuster im Löschungsverfahren für unwirksam; die Entscheidung wurde rechtskräftig. Das OLG wies die Verletzungsklage deshalb insgesamt ab, da der Klägerin keine Verbietungsrechte mehr zustehen.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Verletzungsklage wegen Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters vollständig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Gebrauchsmuster in einem endgültigen Löschungsverfahren für unwirksam erklärt, stehen dem Inhaber daraus keine Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten zu.
Die rechtskräftige Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts im Löschungsverfahren ist für das Zivilgericht in einem nachfolgenden Verletzungsverfahren verbindlich.
Ist das geltend gemachte Schutzrecht nicht (mehr) schutzfähig, ist die auf dessen Verletzung gestützte Klage mangels rechtlicher Grundlage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kosten- und Vollstreckungsregelungen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO; bei Abweisung trägt regelmäßig der Kläger die Kosten des Rechtsstreits.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4b O 58/13
Tenor
I. Auf die Berufung wird das am 22. Juli 2014 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (4b O 58/13) teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sichreheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird auf 40.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin war Inhaberin des deutschen Gebrauchsmuster …..932, das am 31.03.2004 - unter Inanspruchnahme einer italienischen Priorität vom 01.04.2003 - angemeldet und dessen Registereintragung am 03.01.2013 bekanntgemacht wurde. Das Klagegebrauchsmuster ist am 31.03.2014 durch Zeitablauf erloschen.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht wegen Gebrauchsmusterverletzung in Anspruch. Gegenstand des Begehrens sind die Herstellung und der Vertrieb von Tupfern mit den Bezeichnungen „X1“, „X2“ und „X3“. Der nachfolgenden Tabelle lassen sich die B. Artikelnummern für die angegriffenen X1- und X2-Tupfer entnehmen (vgl. Seite 8 der Klageschrift), denen – soweit möglich – die zugehörigen A. Artikelnummern der Beklagten zu 3) zugeordnet sind (vgl. Anlage FR13).
| Bezeichnung | B.Art.-Nr.* | A.Art.‑Nr.* |
| X1 | 3306 H | MW811 |
| 3406‑H | MW810 | |
| 3408-H | ||
| 3506-H | ||
| 3316-H | MW812 | |
| 3317-H | MW813 | |
| 3318-H | MW814 | |
| 3706-H | ||
| 3806-H | ||
| X3 | 3306-U | MW817 |
| 3406-U | MW816 | |
| 3408-U | ||
| 3506-U | ||
| 3316-U | MW818 | |
| 3317-U | MW819 | |
| 3318-U | MW820 | |
| 3706-U | ||
| 3406-U | ||
| 3806-U |
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage hinsichtlich der angegriffenen Tupfer des Typs X1 mit den B.-Artikelnummern 3406-H, 3506-H und 3316-H sowie hinsichtlich der angegriffenen Tupfer des Typs X3 mit den B.-Artikelnummern 3306-U, 3406-U, 3506-U und 3316-U stattgegeben und die Klage wegen der übrigen Ausführungsvarianten abgewiesen. Im Einzelnen hat das Landgericht wie folgt erkannt:
I.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in Deutschland in der Zeit vom 03.02.2013 bis zum 31.03.2014 Tupfer zur Aufnahme von zu analysierenden biologischen Proben angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, welche jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:
der Tupfer weist einen Stab auf, der in eine Spitze ausläuft und eine Faserschicht, die die Spitze bedeckt,
die Fasern sind durch Flockung auf der Oberfläche der Spitze aufgebracht, und
die Faserschicht ist mit einer Menge an Fasern ausgebildet, mindestens 100 μl einer flüssigen Probe zu absorbieren,
wobei die Fasern aus Polyester sind,
unter Angabe
a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e. sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des jeweils erzielten Gewinns,
wobei
es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und zu b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, in Deutschland in der Zeit vom 04.02.2013 bis zum 31.03.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 60% zu tragen. Die Beklagte zu 1) hat die Kosten zu 20% und die Beklagten zu 2) und zu 3) jeweils zu 10% zu tragen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren auf (vollständige) Klageabweisung weiterverfolgen.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Während des Berufungsverfahrens (welches vorübergehend ausgesetzt war) hat das Deutsche Patent- und Markenamt mit Beschluss vom 30.09.2015 die Unwirksamkeit des Klagegebrauchsmusters festgestellt. Die Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem die Klägerin ihre zunächst eingelegte Beschwerde mit Schriftsatz vom 14.10.2019 zurückgenommen hat.
Die Klägerin hat daraufhin die Klage – gegen den ausdrücklichen Protest der Beklagten – zurückgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat Erfolg.
Aufgrund der im Löschungsverfahren ergangenen Entscheidung, die das Verletzungsgericht bindet, steht fest, dass das Klagegebrauchsmuster nicht schutzfähig ist und der Klägerin deswegen keinerlei Verbietungrechte aus diesem Schutzrecht gegen die Beklagten zustehen. Nachdem die Klagerücknahme mangels Zustimmung der Beklagten wirkungslos ist, ist die Verletzungsklage durch streitiges Urteil in vollem Umfang abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstrekcbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.