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Oberlandesgericht Düsseldorf·2 U 36/16·22.05.2019

Beschluss: Gesamtporenvolumen umfasst Intra- und Interpartikelvolumen; schriftliches Gutachten anordnen

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtSachverständigenbeweisSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat ordnet im Patentstreit ein ergänzendes schriftliches Gutachten an und stellt fest, dass bei der Berechnung des Gesamtporenvolumens sowohl Intra- als auch Interpartikelvolumen zu berücksichtigen sind. Ein erstmals im Berufungszug vorgetragenes Bestreiten der inländischen Benutzungshandlungen ist verspätet und ohne Entschuldigung unzulässig. Wegen unklarer Gutachterausführungen sind eigene Untersuchungen an von der Klägerin bereitzustellenden Proben mittels Quecksilberintrusionsporometrie anzuordnen; ein etwaiges Kompaktionsvolumen ist nicht abzuziehen.

Ausgang: Anordnung eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens; Feststellung zur Maßgeblichkeit von Intra‑ und Interpartikelvolumen; verspätetes Bestreiten nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Ermittlung des Gesamtporenvolumens eines Produktes sind sowohl das Intrapartikelvolumen als auch das Interpartikelvolumen zu berücksichtigen, wenn der Patentanspruch auf das Gesamtporenvolumen abstellt.

2

Ein erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragenes Bestreiten entscheidungserheblicher Tatsachen (hier: inländische Benutzungshandlungen) ist verspätet und unzulässig, wenn keine Entschuldigung für die Verspätung vorgetragen wird.

3

Vage oder unvollständige Ausführungen eines gerichtlichen Sachverständigen begründen keine tatrichterliche Feststellung; bei Unklarheiten ist ergänzend ein schriftliches Gutachten einzuholen.

4

Der Tatrichter darf dem zu beauftragenden Sachverständigen konkrete Vorgaben machen, insbesondere die Durchführung eigener Untersuchungen an von einer Partei bereitzustellenden Proben und die Verwendung bestimmter Messverfahren (z. B. Quecksilberintrusionsporometrie) anordnen.

Tenor

I. Nach dem Ergebnis der bisherigen Begutachtung ist der Senat der Auffassung, dass für die Berechnung des Gesamtporenvolumens sowohl das Intrapartikelvolumen als auch das Interpartikelvolumen zu berücksichtigen ist.

II. Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsrechtszug für die angegriffene Ausführungsform II bestritten hat, dass es zu inländischen Benutzungshandlungen gekommen ist, ist das Bestreiten verspätet und – mangels Entschuldigung - nicht mehr zuzulassen.

Andererseits rechtfertigen die bisherigen – vagen – Ausführungen des Gerichtsgutachters insoweit keine tatrichterliche Feststellung, als es um die Frage geht, ob mit den beschlagnahmten Produkten XY von den Merkmalen des Patentanspruchs … Gebrauch gemacht wird.

III. Es soll daher – unter Berücksichtigung von Ziffer I. dieses Beschlusses (Maßgeblichkeit von Intra- und Interpartikelvolumen) - ein schriftliches Gutachten dazu eingeholt werden, ob die angegriffene Ausführungsform II den Vorgaben von Patentanspruch … des Klagepatents entspricht. Der noch zu beauftragende Gutachter soll seine Feststellungen anhand eigener Untersuchungen an von der Klägerin bereitzustellenden Proben (welche die Beklagte zuvor auf der Senatsgeschäftsstelle in Augenschein nehmen kann) treffen, wobei er sich der im Klagepatent angesprochenen Methode der Quecksilberintrusionsporometrie bedienen und bei der Probenvorbereitung Bedacht darauf nehmen soll, dass der Untersuchungsgegenstand hierdurch nicht verfälscht wird. Unter dieser Prämisse ist ein etwaiges Kompaktionsvolumen bei der Bestimmung des Gesamtporenvolumens nicht abzuziehen.

Dem Senat ist bekannt, dass das Landgericht einen Sachverständigen für von ihm in Auftrag gegebene Messungen beauftragt hat; die Parteien mögen dem Senat Name und Anschrift des betreffenden Gutachters mitteilen, den der Senat ebenfalls beabsichtigt, heranzuziehen.

Frist: Zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

IV. Bei dieser Gelegenheit sollen in gleicher Weise von der Klägerin bereitzustellende Proben der – für sich allein nicht weiter aufklärungsbedürftigen – angegriffenen Ausführungsformen I und III gutachterlich untersucht werden.

Rubrum

1

(Diese Entscheidung hat keinen Hauptinhalt.)