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Oberlandesgericht Düsseldorf·2 U 34/24·16.10.2025

EP-Verletzung: CFM/Link-Aggregation – MEP-ID ist kein LAG-Mitgliedsfeld für Zuordnung

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Patentinhaberin nahm die Beklagten wegen angeblich patentverletzender Netzwerk-Switches (CFM über LAG) auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das OLG Düsseldorf gab der Berufung statt und wies die Klage ab. Anspruchsgemäß muss das Port-Definierermodul eine CFM-Nachricht anhand des LAG-Mitgliedsfelds einem bestimmten LAG-Mitglied zur Weiterleitung zuordnen; eine nur nachträgliche Identifizierbarkeit genügt nicht. Bei den angegriffenen Ausführungsformen generieren portbasierte MEPs CCMs und leiten sie portfest weiter, ohne eine solche feldbasierte Zuordnung, sodass Merkmal 6.1 nicht verwirklicht ist.

Ausgang: Auf die Berufung der Beklagten wurde das LG-Urteil abgeändert und die Patentverletzungsklage vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Passagen der besonderen Patentbeschreibung können allgemeines erfinderisches Gedankengut wiedergeben und bei der Auslegung den Schutzbereich über die gesamte Anspruchsbreite bestimmen.

2

Die Existenz eines Unteranspruchs zwingt nicht dazu, den Hauptanspruch weiter zu verstehen; regelmäßig ist der Gegenstand eines Unteranspruchs jedoch enger als der des zugehörigen Hauptanspruchs.

3

Ein Patentmerkmal, wonach eine Nachricht über ein LAG-Mitglied weiterzuleiten ist, das „durch ein LAG-Mitgliedsfeld identifiziert wird“, verlangt eine Verarbeitung/Verwertung der Feldinformation zur Zuordnung der Nachricht zu einem bestimmten LAG-Mitglied; bloße Übereinstimmung ohne kausalen Feldbezug genügt nicht.

4

Die Weiterleitung „unter Verwendung der Verbindung über ein angegebenes LAG-Mitglied“ setzt eine nicht-zufällige, auf ein bestimmtes LAG-Mitglied gerichtete Zuordnung voraus; Ausführungen, bei denen die Nachricht einem beliebigen LAG-Mitglied zugewiesen wird, liegen außerhalb des Schutzbereichs.

5

Der Begriff der „empfangenen“ CFM-Nachricht kann auch Fälle erfassen, in denen eine Wartungseinheit die Nachricht generiert und an eine physische Komponente des Netzwerkknotens übergibt; auch dann bleibt eine anspruchsgemäße Zuordnung zu einem LAG-Mitglied erforderlich.

Relevante Normen
§ Art. 64 Abs. 1 EPܧ 139 Abs. 1, Abs. 2 , § 140b Abs. 1 Abs. 3 PatG§ 242, § 259 BGB§ Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1, 140b Abs. 1, 3 i. V. m. §§ 242, 259 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4a O 101/20

Leitsatz

1. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Passagen der besonderen Patentbeschreibung Ausführungen enthalten, die allgemeines Gedankengut der Erfindung wiedergeben und diese folglich über deren gesamte Breite bestimmen (Fortführung von OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2015 – I-15 U 2/14, BeckRS 2015, 16355 Rn. 59; Urt. v. 21.12.2017 – I-15 U 91/16, GRUR-RS 2017, 147917 Rn. 53 – Fluidspeicher; Urt. v. 14.11.2019 – I-15 U 72/18, GRUR-RS 2019, 31327 Rn. 50 – Tintenzusammensetzung; Urt. v. 09.06.2022 – I-15 U 67/17, GRUR-RS 2022, 16207 Rn. 82 – Blasenkatheter-Set II).

2. Zwar lässt sich aus der Existenz eines Unteranspruchs allein nicht zwingend ableiten, dass der Hauptanspruch des Patents einen weiteren Gegenstand erfassen muss und seine Verwirklichung in einer Weise möglich sein muss, die nicht gleichzeitig die Merkmale des Unteranspruchs erfüllt. Gleichwohl ist aber der Gegenstand eines Unteranspruchs regelmäßig enger als der des zugrundeliegenden Hauptanspruchs (Anschluss an BGH, Urt. v. 14.05.2019 – X ZR 93/17 Rn. 17, BeckRS 2019, 17249 – Seitenaufprallschutz bei Kopf-Airbag).

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.07.2023 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.IV.Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.800.000,000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin macht gegen die Beklagten auf die Verletzung des europäischen Patents 2 044 70XXX (im Folgenden Klagepatent, Anlage K-A 1; deutsche Übersetzung: Anlage K-A 1a) gestützte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend.

4

Das Klagepatent wurde am xxx.2007 unter Inanspruchnahme einer amerikanischen Priorität vom xxx.2006 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung datiert vom xxx.2009, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am xxx.2019 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.

5

Die Klägerin ist jedenfalls seit dem xxx.2021 (Veröffentlichungstag) als Inhaberin des Klagepatents im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen (vgl. Registerauszug mit Stand v. xxx.2022, Anlage K-A 10, S. 4). Zuvor war seit dem xxx.2020 (Veröffentlichungstag) eine als „M.“ bezeichnete Gesellschaft im Patentregister eingetragen (vgl. Registerauszug mit Stand v. xxx.2022, Anlage K-A 10, S. 4).

6

Das Klagepatent betrifft eine „Konnektivitätsfehlerverwaltung (CFM) in Netzwerken mit Streckenaggregationsgruppenverbindungen“. Der in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:

7

A network node (11, 12, 50) associated with a Maintenance Entity, ME, (2, 3) which is operable in a Ethernet Connectivity and Fault Management, CFM, domain, the network node comprising:

8

a connection (52) comprising two or more ports, said two or more ports being configured to be connected to respective two or more physical network links as to cooperatively form a single logical link (53), wherein said single logical link is a Link Aggregation Group, LAG, and each of the two or more physical network links is a LAG member (54); and a port definer module (51) configured to control the receiving and forwarding of CFM messages via the two or more LAG members, characterized in that a CFM message includes a LAG member field (35) identifying a single LAG member out of the two or more LAG members, and the port definer module is further configured to forward a received CFM message, using the connection 52, via a designated LAG member identified by the LAG member field, and verify the functioning of the designated LAG member (203) by analyzing the outcome of said CFM message forwarding and receiving.“

9

Die in der Klagepatentschrift angegebene deutsche Übersetzung des Patentanspruchs 1 lautet wie folgt:

10

Netzwerkknoten (11, 12, 50), der mit einer Wartungseinheit, ME, (2, 3) assoziiert ist, die in einer Ethernet-Konnektivitäts- und Fehlermanagement, CFM, Domäne betriebsfähig ist, wobei der Netzwerkknoten umfasst:

11

eine Verbindung (52), die zwei oder mehr Ports umfasst, wobei die zwei oder mehr Ports konfiguriert sind, um mit jeweils zwei oder mehr physischen Netzwerk-Links verbunden zu sein, um so zusammenwirkend einen einzigen logischen Link (53) zu bilden, wobei der einzelne logische Link eine Link-Aggregation-Gruppe, LAG, ist und jeder der zwei oder mehr physischen Netzwerk-Links ein LAG-Mitglied (54) ist; und ein Port-Definierermodul (51), das konfiguriert ist, um das Empfangen und Weiterleiten von CFM-Nachrichten über die zwei oder mehr LAG-Mitglieder zu steuern, dadurch gekennzeichnet, dass eine CFM-Nachricht ein LAG-Mitgliedsfeld (35) einschließt, das ein einzelnes LAG-Mitglied von den zwei oder mehr LAG-Mitgliedern identifiziert, und das Port-Definierermodul ferner konfiguriert ist zum Weiterleiten einer empfangenen CFM-Nachricht unter Verwendung der Verbindung 52 über ein angegebenes LAG-Mitglied, das durch das LAG-Mitgliedsfeld identifiziert wird, und Verifizieren des Funktionierens des angegebenen LAG-Mitglieds (203) durch Analysieren des Ergebnisses des Weiterleitens und Empfangens der CFM-Nachricht.“

12

Wegen des Wortlauts der nur „insbesondere“ geltend gemachten Unteransprüche 2 und 4 bis 7 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.

13

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 7 der Klagepatentschrift zeigt schematisch ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel eines klagepatentgemäßen Netzwerkknotens.

14

„Abbildung entfernt“

15

Eine gegen den deutschen Teil des Klagepatents (DE 60 2007 057 772) erhobene Nichtigkeitsklage hat das BPatG mit Entscheidung vom 18.07.2023 (Az.: 5 Ni 22/21 (EP)) abgewiesen (Anlage B&B1). Ein Nichtigkeitsberufungsverfahren, in dem eine Entscheidung noch aussteht, ist vor dem Bundesgerichtshof anhängig (Az. X ZR 6/24).

16

Die in Y. ansässige Beklagte zu 1) ist ein weltweit tätiger Telekommunikationskonzern, der unter anderem im Bereich der Netzwerkausrüstung tätig ist. Die Beklagte zu 2) ist auf der deutschen Webseite mit der Adresse https://www.xxx/) als „Hauptstandort“ des A. Konzerns in D. genannt. Ferner ist die Beklagte zu 2) auf der Webseite der Beklagten zu 1) als Ansprechpartnerin für Kunden in Deutschland aufgeführt.

17

Zu den Produkten, die der Konzern der Beklagten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anbietet und vertreibt, gehören unter anderem Netzwerk-Switches der Produktfamilien xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx (im Folgenden angegriffene Ausführungsformen).

18

Nach den landgerichtlichen Feststellungen können die angegriffenen Ausführungsformen - nachfolgend beispielhaft anhand des Produkts xxx beschrieben - ein sog. „Ethernet Connectivity Fault Management (ETH-CFM)“ gemäß den Standards IEEE 802.1ag und ITU-T Recommendation Y.1731 betreiben. In dem „Alcatel - Lucent - 7450 ESS OS Services Guide“, Stand März 2011 (im Folgenden „Services Guide“; Anlage K-A 8; auszugsweise deutsche Übersetzung: Anlage K-A 8a) ist der Fehlerbehandlungsmechanismus des genannten Produkts wie folgt skizziert (Anlage K-A 8, Fig. 26, S. 110; Markierungen teilweise durch Klägerin ergänzt):

19

„Abbildung entfernt“

20

Die Abbildung zeigt unter anderem die Verbindung zweier Netzwerkknoten über zwei (physische) Links, die zusammen eine Linkaggregationsgruppe (im Folgenden LAG-Gruppe) bilden.

21

Das ETH-CFM gemäß den genannten Standards richtet spezifische „management points“, sog. Maintenance End Points (im Folgenden MEPs), ein, die einen von ihnen aufgespannten und in sich geschlossenen Wartungsbereich terminieren. Bei den angegriffenen Ausführungsformen werden MEPs in Form von sog. Facility MEPs unter anderem an physischen LAG-Mitgliedsports (im Folgenden Port-basierte MEPs) und an logischen Ports einer LAG-Gruppe (im Folgenden LAG-basierte MEPs) eingesetzt. LAG-basierte MEPs überprüfen die Funktionalität einer logischen Verbindung (LAG-Einheit/ LAG-Gruppe), eine gezielte Überprüfung einzelner physischer Links der LAG ist ihnen nicht möglich. Die Port-basierten MEPs hingegen überprüfen ausschließlich den zwischen ihnen aufgespannten Kommunikationspfad in Form eines konkreten physischen Links.

22

In dem ETH-CFM der angegriffenen Ausführungsformen werden Fehler anhand des Austauschs von Nachrichten zwischen MEPs untereinander festgestellt. Die MEPs tauschen periodische Statusberichte, sog. Continuity Check Messages (im Folgenden CCM), aus. Bleiben CCM von einem MEP über einen Zeitraum aus, der größer ist als das 3,5-fache CCM-Intervall, geht ein CCM empfangender MEP davon aus, dass die Verbindung zu dem sendenden MEP unterbrochen ist. Die von den Port-basierten MEPs versendeten CFM-Nachrichten verbleiben auf dem jeweiligen Kommunikationspfad, d.h. dem jeweiligen physischen Link. Eine Port-basierte CCM-Nachricht kann nur von einem Port zum nächsten, direkt angeschlossenen Port übertragen werden.

23

Die Klägerin, die behauptet, das Klagepatent von der C. erworben zu haben, der das Klagepatent wiederum von der ursprünglichen Patentinhaberin (der CC.) übertragen worden sei, sieht in dem Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsformen eine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung des Patentanspruchs 1. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffenen Ausführungsformen sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 verwirklicht, wenn der ETH-CFM-Mechanismus zur Überprüfung individueller physischer Ports eingesetzt wird.

24

Insbesondere erfordere die Existenz von Port-basierten MEPs an LAG-Mitgliedsports technisch zwingend eine übergeordnete Vermittlungsstruktur, die als Port-Definierermodul im Sinne der Lehre des Klagepatents zu qualifizieren sei. Sofern die Beklagten behaupten, die Port-basierten MEPs versendeten Nachrichten in vorbestimmten Zeitabständen, seien jedenfalls diese Zeitabstände zuvor entsprechend zu konfigurieren. Die MEPs der angegriffenen Ausführungsformen seien individuell anhand der MEP-ID identifizierbar. Die MEP-ID kennzeichne im Falle eines Port-basierten MEPs zwangsläufig auch denjenigen spezifischen Port einer LAG-Gruppe, mit dem allein der Port-basierte MEP assoziiert sei und damit zugleich das LAG-Mitglied, über das die CCM-Nachricht versendet werde. Über eben dieses LAG-Mitglied werde die CCM-Nachricht gesendet. Auf eine gesendete CFM-Nachricht müsse klagepatentgemäß keine explizite Antwortnachricht folgen. Ausreichend sei, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen der Empfangsknoten in der CCM-Nachricht ein RDI-bit setze, sobald ein Fehler in der Verbindung zum Ausgangs-MEP detektiert werde.

25

Die Beklagten, die Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent anhängige Nichtigkeitsklage beantragt haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht:

26

Es fehle an einer übergeordneten Vermittlungsstruktur, die als Port-Definierermodul im Sinne der Lehre des Klagepatents qualifiziert werden könne. Insbesondere sei es technisch nicht zwingend, dass die Port-basierten MEPs durch eine andere Einheit des Knotens angesteuert würden. Die Port-basierten MEPs sendeten von ihnen generierte CFM-Nachrichten autark und in vorbestimmten Zeitabständen direkt über das ihnen zugehörige LAG-Mitglied. Die Versendung erfolge nicht anhand eines in die Nachricht eingeschlossenen LAG-Mitgliedsfeldes, das ein LAG-Mitglied identifiziere. Insbesondere könne die MEP-ID keinen Beitrag zur Ansteuerung eines ausgewählten LAG-Mitglieds leisten. Die MEP-ID einer CCM-Nachricht beinhalte nicht die Adresse des empfangenden MEPs, sondern identifiziere lediglich den Absender der CCM-Nachricht. In den angegriffenen Ausführungsformen folge ferner auf eine CCM-Nachricht keine Antwort im Sinne des Klagepatents. Es handele sich nicht um eine spezifische Unicast-Nachricht, die unter Verwendung einer spezifischen MEP-ID über ein spezifisches LAG-Mitglied gesendet werde, sondern um eine Multicast-Übertragung, die von einem MEP als allgemeiner Indikator dafür gesendet werde, dass irgendwo ein Fehler vorliege. Wenn der MEP irgendwo einen Fehler erkenne, steuere er aktiv und nicht reaktiv eine unspezifische und ungerichtete Information in Form des binären RDI-Flags.

27

Die Beklagten haben außerdem den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand erhoben und geltend gemacht, dass das Klagepatent nicht rechtsbeständig sei.

28

Mit Urteil vom 04.07.2023 hat das Landgericht der Klage nach den zuletzt gestellten Klageanträgen stattgegeben, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:

29

„I.

30

Die Beklagten werden verurteilt,1.

31

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Vorstand und hinsichtlich der Beklagten zu 2) an den Geschäftsführern der Gesellschafterin zu vollziehen ist, zu unterlassen,

32

Netzwerkknoten,

33

die mit einer Wartungseinheit, ME, assoziiert sind, die in einer Ethernet-Konnektivitäts- und Fehlermanagement, CFM, Domäne betriebsfähig ist, wobei die Netzwerkknoten eine Verbindung umfassen, die zwei oder mehr Ports umfasst, wobei die zwei oder mehr Ports konfiguriert sind, um mit jeweils zwei oder mehr physischen Netzwerk-Links verbunden zu sein, um so zusammenwirkend einen einzigen logischen Link zu bilden, wobei der einzelne logische Link eine Link-Aggregation-Gruppe, LAG, ist und jeder der zwei oder mehr physischen Netzwerk-Links ein LAG-Mitglied ist; und die Netzwerkknoten ein Port-Definierermodul umfassen, das konfiguriert ist, um das Empfangen und Weiterleiten von CFM-Nachrichten über die zwei oder mehr LAG-Mitglieder zu steuern, dadurch gekennzeichnet, dass eine CFM-Nachricht ein LAG-Mitgliedsfeld einschließt, das ein einzelnes LAG-Mitglied von den zwei oder mehr LAG-Mitgliedern identifiziert, und das Port-Definierermodul ferner konfiguriert ist zum Weiterleiten einer empfangenen CFM-Nachricht unter Verwendung der Verbindung über ein angegebenes LAG-Mitglied, das durch das LAG-Mitgliedsfeld identifiziert wird, und zum Verifizieren des Funktionierens des angegebenen LAG-Mitglieds durch Analysieren des Ergebnisses des Weiterleitens und Empfangens der CFM-Nachricht

34

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

35

2.

36

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 29. Oktober 2020 begangen haben, und zwar unter Angabe

38

der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

40

der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

42

der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

43

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

44

3.

45

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 29. Oktober 2020 begangen haben, und zwar unter Angabe:

47

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

49

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

51

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

53

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

54

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

55

II.

56

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 29. Oktober 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

57

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

58

Die Klägerin sei insgesamt aktivlegitimiert.

59

Sofern das Port-Definierermodul dazu konfiguriert sei, das Empfangen und Weiterleiten von CFM-Nachrichten über die zwei oder mehr LAG-Mitglieder zu steuern, sei klagepatentgemäß eine Steuerung von mindestens zwei LAG-Mitgliedern erforderlich. Da das Port-Definierermodul wortlautgemäß selbst CFM-Nachrichten empfange, müsse es räumlich-körperlich ausgestaltet sein. Die konkrete Ausgestaltung im Übrigen überlasse das Klagepatent dem Fachmann, weshalb das Port-Definierermodul auch mehrteilig aufgebaut sein könne. Sofern ein LAG-Mitglied über ein LAG-Mitgliedsfeld identifiziert werde, müsse aus den Angaben in der Nachricht ein bestimmter physischer Netzwerk-Link zwischen zwei Ports identifiziert werden können. Dafür müsse das LAG-Mitgliedsfeld jedenfalls den empfangenden Port sowie den physischen Netzwerk-Link innerhalb der LAG zwischen den beiden Ports angeben. Das Port-Definierermodul müsse das LAG-Mitgliedsfeld auslesen (bzw. ggf. dessen Inhalt festlegen) können, um die physische Verbindung zu bestimmen, auf der die empfangene CFM-Nachricht weitergeleitet werde. Der Anspruchswortlaut gebe keine Reihenfolge zwischen der Identifizierung des angegebenen LAG-Mitglieds durch das LAG-Mitgliedsfeld einerseits sowie dem Weiterleiten der CFM-Nachricht über das angegebene LAG-Mitglied andererseits vor. Figur 4 des Klagepatents zeige eine Ausführungsform, aus der sich ergebe, dass die Weiterleitung der Eingabe über die angegebene Verbindung auch vor der Identifizierung des LAG-Mitglieds durch das LAG-Mitgliedsfeld erfolgen könne. Ausreichend sei, dass die Verbindung, über die die CFM-Nachricht weitergeleitet worden sei, überhaupt identifiziert werden könne. Die Analyse des Empfangs der CFM-Nachricht zum Verifizieren des Funktionierens des angegebenen LAG-Mitglieds setze eine Art Rückmeldung an das Port-Definierermodul voraus, die das Modul verarbeite und bei der Funktionsprüfung einbeziehe.

60

Ausgehend von diesem Verständnis bildeten bei den angegriffenen Ausführungsformen der Prozessor und die Vermittlungsstruktur - vom Landgericht bezeichnet als „switching fabric“ - kein klagepatentgemäßes Port-Definierermodul. Denn nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, den die Beklagten lediglich unzureichend bestritten hätten, steuere die „switching fabric“ die Versendung von CCM-Nachrichten über die Port-basierten MEPs, empfange aber selbst keine CCM-Nachrichten. Auch die Port-basierten MEPs allein seien kein Port-Definierermodul, weil sie die Weiterleitung von CFM-Nachrichten nicht über zwei oder mehr LAG-Mitglieder, sondern nur über eine physische Verbindung, also nur ein LAG-Mitglied, steuerten. Auch seien sie nicht dazu konfiguriert, eine CFM-Nachricht basierend auf deren LAG-Mitgliedsfeld von mehreren möglichen LAG Mitgliedern über ein angegebenes LAG-Mitglied weiterzuleiten. Schließlich stellten auch die LAG-basierten MEPs der angegriffenen Ausführungsformen für sich genommen kein anspruchsgemäßes Port-Definierermodul dar. Denn diese verifizierten jedenfalls nicht das Funktionieren eines LAG-Mitglieds im Sinne des Klagepatents. Als klagepatentgemäßes Port-Definierermodul erweise sich indes eine Kombination aus der als Prozessor ausgestalteten „switching fabric“, einem LAG-basierten MEP und zwei oder mehr Port-basierten MEPs. Die „switching fabric“ steuere die Versendung von CCM-Nachrichten über die Port-basierten MEPs, während die Port-basierten MEPs - gesteuert durch die switching fabric - CCM-Nachrichten empfingen und versendeten. Unschädlich sei insoweit, dass nach dem Beklagtenvorbringen die einzelnen MEPs CCM-Nachrichten periodisch über ein CCM-Intervall empfingen, dessen zeitliche Länge gewählt werden könne, aber mindestens eine Sekunde betragen müsse. Ausreichend sei die einmalige (anfängliche) Steuerung des Empfangs und Weiterleitens von CCM-Nachrichten, auch wenn diese Vorgänge anschließend autark in den vorgegebenen zeitlichen Abständen durch die Port-basierten MEPs erfolgten. Die CCM-Nachrichten stellten anspruchsgemäße CFM-Nachrichten dar. Insbesondere enthielten sie ein anspruchsgemäßes LAG-Mitgliedsfeld. Denn sie umfassten eine MEP-ID, bei der es sich um die lokale MEP-Kennung handele, die zwar nicht den empfangenden, wohl aber den absendenden Port-basierten MEP ausweise. Über diesen könne das LAG-Mitglied, über das die CCM-Nachricht weitergeleitet werde, nach dem Weiterleiten eindeutig identifiziert werden. Schließlich werde das Funktionieren des LAG-Mitglieds auch in klagepatentgemäßer Art und Weise durch die Port-basierten MEPs verifiziert, indem ein Port-basierter MEP beim Ausbleiben einer erwarteten CCM-Nachricht ein RDI-Flag setze. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin leite die LAG-Gruppe den Fehler auch an die übergeordnete Vermittlungsstruktur, die switching fabric, weiter. Unschädlich sei, dass bei der switching fabric keine Kenntnis darüber vorliege, bei welchem LAG-Mitglied der Fehler bestehe. Denn bei einer Kombination zwischen der switching fabric, einem LAG-basierten MEP und zwei oder mehr Port-basierten MEPs habe das Port-Definierermodul Kenntnis davon, bei welchem LAG-Mitglied der Fehler vorliege.

61

Die Beklagte zu 2) sei ebenfalls passivlegitimiert. Auch für sie ließen sich Angebotshandlungen feststellen, da sie als Ansprechpartner für Kunden in Deutschland auf der Webseite der Beklagte zu 1) genannt sei. Den Beklagten stehe der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand nicht zu, da bereits eine marktbeherrschende Stellung nicht festgestellt werden könne.

62

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

63

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, die sie unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt begründen:

64

Das Landgericht habe das Klagepatent unzutreffend ausgelegt.

65

Ein Port-Definierermodul sei eine funktional-strukturelle/räumlich-körperlich ausgestaltete Einheit des Netzwerkknotens, die vor den einzelnen physischen Links der LAG angeordnet sei. Es handele sich um eine zentrale Vermittlungsstruktur, die für das Senden der CFM-Nachrichten über den logischen Link unter allen physischen Links auf Basis der Informationen aus dem LAG-Mitgliedsfeld eine Auswahl treffe. Eine solche Einheit wiesen die angegriffenen Ausführungsformen nicht auf. Sie liege - anders als vom Landgericht angenommen - insbesondere auch nicht bei einer Kombination eines LAG-basierten MEPs mit zwei oder mehreren Port-basierten MEPs und einer sog. switching fabric vor. In diesem Zusammenhang behaupten die Beklagten erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens, die von dem Landgericht als Teil des Port-Definierermoduls qualifizierte „switching fabric“ sei - entgegen der landgerichtlichen Feststellungen - eine passive Verbindung, die linecards miteinander verbinde. Das Senden oder Empfangen von Fehlermanagement-Nachrichten, z.B. CCM-Nachrichten, werde darüber nicht gesteuert. Es würden lediglich Nachrichten vom Eingangs- zum Ausgangs-Port weitergeleitet. Ferner könne bei den Produktlinien xxx, xxx und xxx eine aus einem LAG-basierten MEP, zwei oder mehreren Port-basierten MEPs und einer sog. switching fabric bestehende Einheit schon deshalb nicht als Port-Definierermodul erachtet werden, weil - wie die Beklagten erstmals im Berufungsverfahren behaupten - eine erneute Überprüfung der genannten Produktlinien ergeben habe, dass diese über gar keine LAG-basierten MEPs verfügen würden.

66

Eine klagepatentgemäße Weiterleitung einer CFM-Nachricht unter Verwendung der Verbindung über ein angegebenes LAG-Mitglied erfolge derart, dass das Port-Definierermodul eine (empfangene) CFM-Nachricht syntaktisch so zerlege, dass es das ausgewählte LAG-Mitglied, über das die empfangene Nachricht weitergeleitet werden solle, bestimmen könne. Daraus ergebe sich eine zeitliche Abfolge, wonach zunächst die Bestimmung („Identifizierung“) einer Verbindung durch das LAG-Mitgliedsfeld und anschließend die Weiterleitung der CFM-Nachricht über eben dieses LAG-Mitgliedsfeld erfolge. Hiervon ausgehend würden die angegriffenen Ausführungsformen schon nach den Feststellungen des Landgerichts außerhalb des Schutzbereichs liegen, weil auch danach erst nach dem Weiterleiten der CFM-Nachricht über das LAG-Mitgliedsfeld dasjenige LAG-Mitglied ermittelt werde, über das die CFM-Nachricht weitergeleitet worden sei. Ferner erwiesen sich die Feststellungen des Landgerichts aber auch als fehlerhaft, weil - wie die Beklagten erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens vortragen - tatsächlich gar keine Identifikation des LAG-Mitglieds allein mittels der MEP-ID erfolge. Die MEP-ID werde vielmehr verwendet, um eine Gegenstellendatenbank zu füllen. Die Port-basierte Hardware verwende die MEP-ID der Gegenstelle nicht, um über die Portinformationen zu entscheiden. Die technische Identifikation einzelner LAG-Mitglieder durch den empfangenden Port erfolge hingegen, wie die Beklagten erstmals im Berufungsverfahren vortragen, über einen mehrstufigen Prozess, wobei eingehende CFM-Nachrichten unter anderem anhand einer port-spezifischen Ingress ID und eines in der CFM-Nachricht bezeichnenden Domain-Levels identifiziert würden. Schließlich sei auch die MEP-ID kein anspruchsgemäßes LAG-Mitgliedsfeld.

67

Ferner müsse die weiterzuleitende CFM-Nachricht klagepatentgemäß vom Port-Definierermodul empfangen werden, was bedeutete, dass das Port-Definierermodul die Funktionalität einer „MIP“, nicht hingegen einer „MEP“, wahrnehme. Bei den angegriffenen Ausführungsformen erzeuge indes der Port-basierte MEP selbst die Nachricht, weshalb es bei den angegriffenen Ausführungsformen auch an dem Weiterleiten einer „empfangenen“ Nachricht fehle.

68

Ein Verifizieren des Funktionierens des angegebenen Lag-Mitglieds verstehe der Fachmann derart, dass die Information über das Funktionieren des LAG-Mitglieds dem gesamten Port-Definierermodul bekannt sei, das heißt, eine vor der jeweiligen Gruppe von physischen Links geschaltete Komponente erlange Kenntnis darüber, ob die CFM-Nachricht über das angegebene LAG-Mitglied erfolgreich empfangen worden sei. Dies treffe auf die angegriffenen Ausführungsformen nicht zu. In diesem Zusammenhang erweise sich die Feststellung des Landgerichts, dass die LAG-Gruppe den ermittelten Fehler an die switching fabric als übergeordneter Vermittlungsstruktur melde, als fehlerhaft. Sofern für den Fall, in dem eine CCM-Nachricht ausbleibe, ein RDI-Flag von dem für den Empfang vorgesehenen Port-basierten MEP an den sendenden Port-basierten MEP gesendet werde, ergehe diese nicht „in Reaktion“ auf eine CCM-Nachricht.

69

Die Beklagten beantragen,

70

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts abzuweisen;

71

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Bundespatentgericht gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen;

72

weiter hilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die beim Einheitlichen Patentgericht gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.

73

Die Klägerin beantragt,

74

die Berufung zurückzuweisen.

75

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt entgegen:

76

Ein Port-Definierermodul im Sinne des Klagepatents sei eine funktionale Einheit, die in der Lage sei, CFM-Nachrichten über einzelne LAG-Mitgliedsports und damit über das entsprechende LAG-Mitglied (d.h. über die physische Verbindung, die von einem LAG-Member-Port ausgeht) weiterzuleiten und zu empfangen. Das Klagepatent gebe keinen bestimmten Ort vor, an dem das Port-Definierermodul im Switch angeordnet sein müsse. Sofern das Port-Definierermodul nach der Lehre des Klagepatents auch körperlich ausgestaltet sein könne (nicht müsse), sei keine einteilige Ausgestaltung vorgegeben. Ausgehend von diesem Verständnis, sei das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die angegriffenen Ausführungsformen über ein Port-Definierermodul in Form einer allgemeinen Vermittlungsstruktur - vom Landgericht bezeichnet als „Switching Fabric“ - in einer Kombination mit einem LAG-basierten MEP und zwei oder mehr Port-basierten MEPs verfügten. Der diesen Feststellungen entgegenstehende Vortrag der Beklagten im Rahmen des hiesigen Berufungsverfahrens sei verspätet und inhaltlich unzutreffend. Die Beklagten hätten erstinstanzlich zugestanden, dass die angegriffenen Ausführungsformen eine CPU und/oder eine als Prozessor ausgestaltete übergeordnete Vermittlungs- oder Steuerungsstruktur aufweisen würden. Insoweit trägt die Klägerin erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens vor, dass die Steuerprozessormodule („Control Processor Modules“ - „CPMs“) in den Switch Fabric Moduls („SFMs“) die Aufgabe einer übergeordneten Vermittlungs- und Steuerungsstruktur erfüllten.

77

Ferner sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Identifizierung des LAG-Mitglieds z.B. auch erst nach dem Weiterleiten erfolgen könne. Denn eine Identifizierung des zu überprüfenden Links müsse klagepatentgemäß lediglich möglich sein, d.h. es müsse lediglich eine Übereinstimmung zwischen den Angaben im LAG-Mitgliedsfeld und dem tatsächlich ausgewählten Link bestehen. Das zeige ferner auch der Umstand, dass der beanspruchte Netzwerkknoten auch die Funktionalität einer MEP aufweisen bzw. die CFM-Nachricht selbst generieren könne. In einem solchen Fall wisse nämlich der Knoten bereits über welches LAG-Mitglied die CFM-Nachricht versendet werden solle, so dass dann ein Auslesen des LAG-Mitgliedsfeldes der CFM-Nachricht vor dem Versand gerade nicht erforderlich sei. Ein solcher Vorgang könne auch deshalb nicht als zwingend angesehen werden. Der Anspruchswortlaut verlange gerade nicht, dass das Weiterleiten „basierend“ auf einem Auslesen des LAG-Mitgliedsfeldes erfolge. Die nach alledem erfindungsgemäß angestrebte Möglichkeit zur Identifizierung sei bei den angegriffenen Ausführungsformen über die MEP-ID gegeben. Dass der sendende Port-basierte MEP - und damit das LAG-Mitglied - nicht vor dem Weiterleiten der CFM-Nachricht identifiziert werde, stehe dem klagepatentgemäß angestrebten Weiterleitungsvorgang nicht entgegen. Sofern die Beklagten im Rahmen der Berufung vortragen würden, dass überhaupt keine Identifikation des LAG-Mitglieds erfolge, handele es sich um neuen Vortrag, der nicht zuzulassen sei.

78

Schließlich verifizierten die angegriffenen Ausführungsformen das Funktionieren eines angegebenen LAG-Mitglieds auch in klagepatentgemäßer Art und Weise. Nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten sei unstreitig geblieben, dass die LAG, die von dem Port-basierten MEP über einen Fehler informiert worden sei, diesen Fehler an eine übergeordnete Vermittlungsstruktur meldeten.

79

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

80

II.

81

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weshalb der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach nicht zustehen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1, 140b Abs. 1, 3 i. V. m. §§ 242, 259 BGB). Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts daher abzuändern und die Klage abzuweisen.

82

A.

83

Das Klagepatent bezieht sich auf die Konnektivitäts- und Fehlerverwaltung (Connectivity and Fault Managment, CFM), insbesondere auf die Implementierung von CFM-Verfahren über Netzwerke, die Verbindungsaggregationsmechanismen in die Praxis umsetzen (Abs. [0001] des Klagepatents; Absätze ohne Bezeichnung sind nachfolgend solche des Klagepatents, wobei sich genauere Spalten- und Zeilenangaben der Absätze auf die deutsche Übersetzung beziehen).

84

Die Klagepatentschrift erläutert einleitend zunächst, dass Dienstanbieter aufgrund der steigenden Zahl der Ethernet-Dienste einen robusten Satz von Management-Tools für die Wartung von Ethernet-Dienstnetzwerken benötigten (Abs. [0002]). In diesem Zusammenhang, so die Klagepatentschrift weiter, sei ein Satz von Ethernet-Betriebs-, Verwaltungs- und Wartungsfunktionen (OAM) - auch bezeichnet als Ethernet-Konnektivitäts- und Fehlerverwaltungsfunktionen (CFM) - vorbekannt, der bestimmte Funktionen definiere, die zur Sicherstellung der Integrität und Zuverlässigkeit des Netzwerks erforderlich seien (Abs. [0002]). Ferner würden zur Anpassung der Ethernet-Technologie in einer Carrier-Grade-Service-Umgebung verschiedene Standards entwickelt, um erweiterte OAM/CFM-Funktionen für das gesamte Netzwerk bereitzustellen (Abs. [0002]). Als einen solchen Standard nennt das Klagepatent beispielhaft den IEEE 802.1ag-Standard und die ITU-T-Empfehlungen Y.1731 (Abs. [0002]).

85

Unter Bezugnahme auf die genannten Standardisierungen erläutert die Klagepatentschrift weiter, dass der CFM-Domänenraum darin in Form von sogenannten Flow Points definiert werde (Abs. [0002]). Diese Flow Points könnten im Kontext der IEEE 802.1ag-Spezifiationssuite mit in der zugehörigen Normdokumentation definierten Wartungseinheiten (ME) assoziiert werden (Abs. [0002]). Dabei könne ein Port mehrere MEs unterschiedlichen Typs implementieren (Abs. [0002]). So sei ein Flow Point am Rand einer CFM-Domäne ein Maintenance Endpoint (MEP) und ein Flow Point innerhalb einer Domäne, der für ein MEP sichtbar sei, ein Maintenance Intermediat Point (MIP) der Maintenance Entity Group (MEG) (Abs. [0002]). MEPs seien aktive MEs, die von Systembetreibern verwendet werden könnten, um CFM-Aktivitäten zu initiieren und zu überwachen (Abs. [0002]). MIPs seien hingegen passiv. Sie empfingen die von MEPs initiierten CFM-Flüsse und reagierten auf diese (Abs. [0002]). Jeder MIP und jeder MEP hätten eindeutige Identitäten, die sie im Layer-2-Netzwerk eindeutig identifizierten (Abs. [0002]). In der Regel seien es die MAC-Adresse der Schnittstelle, der das MEP oder MIP zugeordnet sei (Abs. [0002]).

86

Ferner schildert die Klagepatentschrift in ihrem einleitenden Teil, dass - parallel zum Fortschritt bei den Verwaltungswerkzeugen für die Wartung von Ethernet-Dienstnetzwerken - die Bedeutung der Bandbreite in eingebetteten Netzwerkgeräten gestiegen sei (Abs. [0003]). Dies insbesondere deshalb, weil neue Anwendungen höhere Übertragungsgeschwindigkeiten verlangten (Abs. [0003]). Eine komplette Aufrüstung der zugrundeliegenden Bitübertragungsschicht erweise sich als kostenintensiv, da Veränderungen an der Netzwerkstruktur und den höheren Infrastruktur- und Bereitstellungskosten nötig seien (Abs. [0003]). Demgegenüber erweise sich ein Verbindungsaggregationsgruppen(LAG)-Mechanismus, der auf dem Netzwerkstandard IEEE 802.3ad basiere (Abs. [0005]), als eine Lösung, die minimale Veränderungen an der bestehenden Netzwerkinfrastruktur erfordere (Abs. [0003]). Dabei handele es sich um eine Gruppe von zwei oder mehr Netzwerkverbindungen, die zusammen gebündelt würden, um als eine einzelne Verbindung zu erscheinen, ohne die strukturellen Eigenschaften des Netzwerks zu verändern (Abs. [0003]).

87

Sodann erläutert die Klagepatentschrift die Funktionsweise des LAG-Mechanismus genauer. Wenn eine LAG-Entität einen Frame zur Weiterleitung empfange, ermittle sie, an welchen von mehreren AusgangsPorts der Frame gesendet werden solle (Abs. [0004]). Die weiterleitende Entität versuche in der Regel, die Last gleichmäßig auf die einzelnen physischen Ausgangsports der aggregierten logischen Verbindung zu verteilen (Abs. [0004]). Die Verteilung basiere typischerweise auf einer vordefinierten Hashing-Funktion (Abs. [0004]). Das US-Patent Nr. 7,023,xxx offenbare ein neues beispielhaftes Verfahren zur Verbindungsaggregation (Abs. [0005]).

88

Im Zusammenhang mit dem vorbekannten LAG-Mechanismus beschreibt es die Klagepatentschrift als problematisch, dass einige Funktionen für die Konnektivitätsfehlerverwaltung gemäß der aktuellen Spezifikation des IEEE 802.lag-Standards und der ITU-T-Empfehlung Y.1731 nicht verwendet werden könnten (Abs. [0006]). Dies habe seine Ursache darin, dass Pakete, die von einer Entität an eine andere weitergeleitet werden, nicht über ein einzelne bekannte fixe Verbindung, sondern über einen Satz von aggregierten Ausgangsverbindungen gesendet würden, die einen einzelnen logischen Port oder Link umfassten (Abs. [0006]). Dadurch könne der Weg jedes einzelnen Pakets nicht von dem ursprünglichen ME vorhergesagt werden, das die CFM-Funktion initiiert habe, so dass der Empfang von Antwortnachrichten (z.B. Loopback- oder Verbindungsverfolgungsantworten) und Leistungsergebnissen beeinträchtigt sei (Abs. [0006]). Ferner sei problematisch, dass die Verkehrslast bei einem Ausfall eines LAG-Mitglieds auf die anderen LAG-Mitglieder verteilt werde, weshalb der Ausfall des einzelnen LAG-Mitglieds nicht identifiziert werden könne (Abs. [0006]). Die US-Patentanmeldung 2005/108xxx von G.offenbare die SDH-artige Überwachung physischer Verbindungen in einem Ethernet-Netzwerk auf der Grundlage der Implementierung einer an Betriebs-, Verwaltungs-, Überwachungs- und Bereitstellungs-Teilschicht (OAMP-Teilschicht) für die logischen Verbindungen, die von einer Verbindungsaggregationsteilschicht gebildet würden und/ oder für jede physische Verbindung der Verbindungsaggregationsschicht (Abs. [0007]). Es werde jedoch nicht die Überwachung einer benannten physischen Verbindung mittels einer CFM-Nachricht, die über die logische Verbindung an die benannte physische Verbindung weitergeleitet würde, gezeigt (Abs. [0007]).

89

Ausgehend von dem so dargestellten Stand der Technik bezeichnet es das Klagepatent als Aufgabe der Erfindung, eine Vorrichtung für die Implementierung von Fehlerverwaltungsfunktionen in Netzwerken mit LAG-Verbindungen, die die genannten Beschränkungen nicht aufweisen, bereitzustellen (Abs. [0008]).

90

Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt der Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

91

Netzwerkknoten

93

Der Netzwerkknoten (11, 12, 13) ist mit einer Wartungseinheit (ME) (2, 3) assoziiert, die in einer Ethernet-Konnektivitäts- und Fehlermanagement (CFM) Domäne betriebsfähig ist.

95

Der Netzwerkknoten umfasst:

98

eine Verbindung (52), die zwei oder mehr Ports umfasst,

101

ein Port-Definierermodul (51).

103

Die zwei oder mehr Ports der Verbindung (52) sind konfiguriert, um mit jeweils zwei oder mehr physischen Netzwerk-Links verbunden zu sein, um so zusammenwirkend einen einzigen logischen Link (53) zu bilden, wobei der einzelne logische Link eine Link-Aggregation-Gruppe (LAG) ist und jeder der zwei oder mehr physischen Netzwerk-Links ein LAG-Mitglied ist.

105

Das Port-Definierermodul (51) ist konfiguriert, um das Empfangen und Weiterleiten von CFM-Nachrichten über die zwei oder mehr LAG-Mitglieder zu steuern.

107

Eine CFM-Nachricht schließt ein LAG-Mitgliedsfeld (35) ein, das ein einzelnes LAG-Mitglied von den zwei oder mehr LAG-Mitgliedern identifiziert.

109

Das Port-Definierermodul (51) ist ferner konfiguriert

112

zum Weiterleiten einer empfangenen CFM-Nachricht unter Verwendung der Verbindung (52) über ein angegebenes LAG-Mitglied, das durch das LAG-Mitgliedsfeld (35) identifiziert wird, und

115

zum Verifizieren des Funktionierens des angegebenen LAG-Mitglieds (203).

119

Das Verifizieren des Funktionierens des angegebenen LAG-Mitglieds erfolgt durch Analyse des Ergebnisses des Weiterleitens und Empfangens der CFM-Nachricht.

120

Zum Verständnis des Patentanspruchs 1 sind im Hinblick auf den Streit der Parteien folgende Bemerkungen veranlasst:

121

1.

122

Der Netzwerkknoten weist anspruchsgemäß ein Port-Definierermodul auf (Merkmal 2.2), das funktional dahin beschrieben ist, dass es zur Steuerung des Empfangens- und Weiterleitens von CFM-Nachrichten über die zwei oder mehr LAG-Mitglieder konfiguriert ist (Merkmal 4).

123

Danach ist jedenfalls eine logische Einheit erforderlich, die zur Umsetzung der beschriebenen Funktion programmiert ist.

124

Ferner verlangt der im Anspruch vorausgesetzte „Empfang“ einer CFM-Nachricht - worüber auch zwischen den Parteien im Ausgangspunkt kein Streit besteht - technisch-zwingend eine physische Einheit, auf der die CFM-Nachricht „abgelegt“/gespeichert (empfangen) werden kann. Bei einer Betrachtung des Anspruchswortlauts in seiner Gesamtheit ist nicht vorgegeben, dass das Port-Definierermodul die Nachricht empfängt. Denn danach ist das Port-Definierermodul lediglich zum Weiterleiten einer empfangenen CFM-Nachricht konfiguriert (Merkmal 6.1), was ohne weiteres auch Ausgestaltungen zulässt, bei denen eine beliebige physische Einheit des beanspruchten Netzwerkknotens die Nachricht empfängt. Der Anspruchswortlaut nennt zwar eine solche physische Einheit nicht ausdrücklich, er legt aber umgekehrt auch die Vorrichtungsbestandteile nicht abschließend fest (Merkmal 2: „der Netzwerkknoten umfasst […]“). Hiervon ausgehend ist nicht ausgeschlossen, dass das Port-Definierermodul eine physische Einheit umfasst bzw. kann die dem Empfang der CFM-Nachricht dienende physische Einheit als Teil des Port-Definierermoduls angesehen werden.

125

Für dieses bereits nach dem Anspruchswortlaut nahegelegte Verständnis spricht aus Sicht des Fachmannes - einem Informatiker oder Ingenieur der Nachrichtentechnik mit Universitätsabschluss (Master oder Diplom), der über Berufserfahrung in der Entwicklung von OAM-Maßnahmen für Netzwerke verfügt und die für CFM und Ethernet relevanten Standards kennt - auch die Klagepatentbeschreibung, die als eine bevorzugte Ausführungsform eine räumlich-körperliche Ausgestaltung des Port-Definierermoduls als prozessorbasierte elektrische Schaltung lehrt (Abs. [0075]; Z. 28 - Z. 31; Unteranspruch 10).

126

Das dargelegte Verständnis steht schließlich auch in keinem unauflösbaren Widerspruch zu der als sachverständige Äußerung zu berücksichtigenden Stellungnahme des Bundespatentgerichts in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsurteil (vgl. BPatG-Urteil, B&B 1, S. 10, vorletzter Abs.). Das Bundespatentgericht geht davon aus, dass das Port-Definierermodul die CFM-Nachricht empfängt und es deshalb räumlich-körperlich ausgeprägt ist. Weitergehende räumlich-körperliche Vorgabe im Hinblick auf die Ausgestaltung der physischen Einheit erwähnt das Bundespatentgericht nicht, so dass im Grundsatz jede beliebige physische Einheit (des beanspruchten Netzwerkknotens, die dem Port-Definierermodul zuordbar ist) den Empfang der CFM-Nachricht gewährleisten kann.

127

Eine Steuerung im klagepatentgemäßen Sinne meint, auf den Empfangs- und Weiterleitungsvorgang beherrschenden Einfluss nehmen, d.h. diese Vorgänge initiieren, aufrechterhalten und/oder beenden zu können.

128

Diese Bedeutung entspricht derjenigen, wie sie sich aus dem allgemeinen sprachlich-philologische Verständnis des Begriffs „steuern“ ergibt. Dass auch die geschützte Lehre von diesem Verständnis ausgeht, zeigt die Klagepatentbeschreibung, wenn es in dieser (im Zusammenhang mit einem bevorzugten Ausführungsbeispiel) heißt, dass das Port-Definierermodul die Weiterleitung der Nachricht „anweist“ (Abs. [0077], Z. 11 - Z. 12).

129

Mit den Empfangs- und Weiterleitungsvorgängen, die das Port-Definierermodul jedenfalls im Hinblick auf mehr als ein LAG-Mitglied in dem dargestellten Sinne steuern kann, sind diejenigen Vorgänge in Bezug genommen, die der Patentanspruch 1 (Merkmal 6.1) konkretisierend dadurch beschreibt, dass eine empfangene CFM-Nachricht unter Verwendung der Verbindung über ein angegebenes LAG-Mitglied, das durch das LAG-Mitgliedsfeld identifiziert wird, weitergeleitet wird. Das klagepatentgemäße Port-Definierermodul ist mithin dadurch gekennzeichnet, dass es die so in Bezug genommenen Vorgänge jedenfalls über mehr als ein LAG-Mitglied steuern kann.

130

Die anspruchsgemäße Beschreibung der Weiterleitung einer empfangenen CFM-Nachricht über ein angegebenes LAG-Mitglied (Merkmal 6.1) stellt sich aus Sicht des Fachmannes als konkretisierende Beschreibung derjenigen Vorgänge dar, zu deren Steuerung über mehr als ein LAG-Mitglied das Port-Definierermodul konfiguriert ist. Das hier in Rede stehende Merkmal 4 beschreibt mithin keine Empfangs- und Weiterleitungsvorgänge zusätzlich zu/neben den sich aus Merkmal 6.1 ergebenden Vorgängen. Daraus folgt bei einer zusammenhängenden Betrachtung des Anspruchswortlauts, dass das Port-Definierermodul klagepatentgemäß derart konfiguriert ist, dass es empfangene CFM-Nachrichten jedenfalls über mehr als ein bestimmtes LAG-Mitglied weiterleiten kann.

131

Dieses bereits nach der Anspruchssystematik nahegelegte Verständnis wird durch die gebotene technisch-funktionale Betrachtung gestützt. Das Klagepatent strebt an, eine Überprüfungsmöglichkeit für einzelne LAG-Mitglieder einer LAG bereitzustellen, zu diesem Zweck wird eine CFM-Nachricht erfindungsgemäß über ein bestimmtes LAG-Mitglied weitergeleitet (vgl. dazu ausführlich nachfolgend unter Ziff. 3., lit. b), aa)). Eine so bereitgestellte Überprüfungsmöglichkeit besteht erfindungsgemäß im Hinblick auf jedenfalls mehr als ein LAG-Mitglied, wobei hier mit Blick auf die folgende Verletzungsdiskussion offenbleiben kann, ob die geschützte Lehre die Überprüfung jedes Mitglieds einer LAG anstrebt.

132

Die CFM-Nachricht, deren Empfang und Weiterleitung das Port-Definierermodul steuert, ist anspruchsgemäß nach Inhalt und Form derart beschrieben, dass sie ein LAG-Mitgliedsfeld (35) einschließen, das ein einzelnes LAG-Mitglied von den zwei oder mehr LAG-Mitgliedern identifiziert (Merkmal 5).

133

Eine CFM-Nachricht ist eine Nachricht, die - worüber zwischen den Parteien kein Streit besteht - im Rahmen einer Ethernet-Konnektivitäts- und Fehlermanagement Domäne verwendet wird, um die Funktionsfähigkeit einer Netzwerkverbindung zu testen. Die Klagepatentbeschreibung nennt beispielhaft für eine CFM-Nachricht unter anderem eine sog. Kontinuitätsprüfungsnachricht (Abs. [0011], Z. 45; Abs. [0049], Z. 30 - Z. 43).

134

Wie sich aus der Klagepatentbeschreibung ergibt, knüpft der Begriff „LAG-Mitgliedsfeld“ an die Datenstruktur einer CFM-Nachricht an („CFM-Frame“ oder „Ethernet-Frame“) an (Abs. [0068], S. 17, Z. 56f.; Abs. [0069], Z. 21). Die Datenstruktur einer CFM-Nachricht enthält eine Vielzahl unterschiedlicher Daten. Nach der Klagepatentbeschreibung erfasst sie etwa eine Zieladresse und eine Quelladresse (Abs. [0069], Z. 20 - Z. 23, Abs. [0071], Z. 21f.) und/ oder andere optionale Daten (Abs. [0069], Z. 27 - Z. 47; vgl. auch Abb. 5). Ein LAG-Mitgliedsfeld ist ein Bestandteil einer solchen Datenstruktur (vgl. auch Abs. [0069], Z. 47 - 53, Abs. [0070] und Abb. 6).

135

Die in dem LAG-Mitgliedsfeld enthaltene Datenteilmenge ermöglicht es anspruchsgemäß, ein LAG-Mitglied zu identifizieren/von anderen LAG-Mitgliedern unterscheidbar zu machen. Der Anspruchswortlaut benennt insoweit keine konkreten Daten, aus denen das LAG-Mitglied identifiziert wird. Bei der gebotenen technisch-funktionalen Betrachtung kommt es „lediglich“ darauf an, dass eine Datenmenge vorliegt, anhand derer ein LAG-Mitglied zum Zwecke der Weiterleitung über ein bestimmtes LAG-Mitglied erkennbar gemacht werden kann. Denn die Datenmenge des LAG-Mitgliedsfelds dient dazu, die Weiterleitung der CFM-Nachricht über ein bestimmtes (nämlich über das durch die Datenmenge identifizierbare) LAG-Mitglied zu bewirken (vgl. dazu ausführlich nachfolgend unter Ziff. 3.). Dieses Verständnis wird auch durch die Klagepatentbeschreibung gestützt, die beispielhaft die „ID“ eines LAG-Quell- oder Zielmitglieds (Abs. [0068], Sp. 18, Z. 5 - 8; Abs. [0069], Z. 54 - Z. 56, Abs. [0071], Z. 22f.) bzw. die MAC-Adresse von zu einem LAG-Mitglied zugehörigen Port (Abs. [0070], Sp. 19, Z. 7 - Z. 9) nennt, und im Übrigen darauf verweist, dass auch eine beliebige andere Darstellung ausreichend ist, die ein bestimmtes LAG-Mitglied angibt (Abs. [0068], Sp. 18, Z. 8f.).

136

Der Weiterleitungsvorgang für eine CFM-Nachricht, zu dessen Umsetzung das Port-Definierermodul konfiguriert ist (Teilmerkmal 6.1), vollzieht sich klagepatentgemäß derart, dass die CFM-Nachricht zum Zwecke der Weiterleitung einem bestimmten LAG-Mitglied dadurch zugeordnet wird, dass die Datenmenge aus dem LAG-Mitgliedsfeld der CFM-Nachricht, die ein LAG-Mitglied von den anderen LAG-Mitgliedern abgrenzt/erkennbar macht (identifiziert), in irgendeiner Form verarbeitet/verwertet wird. Eine Ausgestaltung, bei der das in der CFM-Nachricht genannte LAG-Mitglied und das LAG-Mitglied, über das die Weiterleitung tatsächlich erfolgt, übereinstimmen, ohne dass die Information aus dem LAG-Mitgliedsfeld einen Einfluss auf die Zuordnung der CFM-Nachricht zu dem für die Übertragung verwendeten LAG-Mitglied nimmt, liegt außerhalb des Schutzbereichs des Patentanspruchs 1.

137

Anspruchsgemäß erfolgt die Weiterleitung „unter Verwendung der Verbindung über ein angegebenes LAG-Mitglied“. Der Anspruchswortlaut ordnet mithin die Weiterleitung über ein bestimmtes LAG-Mitglied der LAG an, wobei das LAG-Mitglied, das tatsächlich für die Weiterleitung verwendet wird, mit einem angegebenen LAG-Mitglied übereinstimmt. Aus Sicht des Fachmannes erfordert eine solche Übereinstimmung, da für die Weiterleitung der CFM-Nachricht im Grundsatz sämtliche (mindestens zwei) LAG-Mitglieder in Betracht kommen (vgl. Merkmal 3/Merkmal 4), eine Zuordnung der CFM-Nachricht zu einem bestimmten LAG-Mitglied. Jedenfalls außerhalb des Schutzbereichs liegen deshalb Ausgestaltungen, bei denen gar keine Zuordnung zu einem bestimmten LAG-Mitglied erfolgt, d.h. die CFM-Nachricht einem beliebigen (zufällig ausgewählten) LAG-Mitglied zugewiesen wird, mag es auch bei solchen Ausgestaltungen zufällig (mal) zu einer Übereinstimmung des für die Weiterleitung tatsächlich verwendeten mit einem angegebenen LAG-Mitglied kommen.

138

Das bestimmte LAG-Mitglied, dem die Nachricht zuzuordnen ist, ist anspruchsgemäß durch das „angegebene“ LAG-Mitglied beschrieben, womit bei einer zusammenhängenden Betrachtung des Anspruchswortlauts (Merkmal 5) das LAG-Mitglied in Bezug genommen ist, das über das LAG-Mitgliedsfeld der weiterzuleitenden CFM-Nachricht identifizierbar ist.

139

Aufgrund der Verarbeitung/Verwertung dieser Angabe aus dem LAG-Mitgliedsfeld erfolgt die Zuordnung der CFM-Nachricht zu einem bestimmten LAG-Mitglied zum Zwecke ihrer Weiterleitung.

140

Anspruchsgemäß kommt dies darin zum Ausdruck, dass die CFM-Nachricht über ein LAG-Mitglied weitergeleitet wird, „das durch das LAG-Mitgliedsfeld identifiziert wird“ (Merkmal 6.1, letzter Halbsatz).

141

Zwar könnte der so in Bezug genommene Teil des in Rede stehenden Merkmals bei rein sprachlicher Betrachtung auch so zu deuten sein, dass er als Relativsatz das ihm vorausgehende Nomen (das angegebene LAG-Mitglied) konkretisierend beschreibt. So verstanden könnte der Halbsatz „lediglich“ zum Ausdruck bringen, dass das angegebene LAG-Mitglied dasjenige ist, das durch das LAG-Mitgliedsfeld einer CFM-Nachricht identifizierbar/erkennbar ist. Der Satz stellte sich dann im Wesentlichen als Wiederholung des Beschreibungsinhalts des Merkmals 5 dar und ginge ferner im Kontext des Merkmals 6.1 in seinem Aussagegehalt nicht über dasjenige hinaus, was bereits damit beschrieben ist, dass anspruchsgemäß das „angegebene“ LAG-Mitglied zur Weiterleitung verwendet wird. Dies begegnet zwar grundsätzlich keinen Bedenken, da ein Auslegungsgrundsatz, wonach der Wortlaut eines Patentanspruchs keine Redundanzen aufweist, nicht existiert. Merkmale eines Patentanspruchs sind jedoch entsprechend der Funktion auszulegen, die ihnen im Kontext der Erfindung zukommt (BGH, GRUR 2024, 1515 Rn. 35 - Stereofotogrammmetrie). Dies berücksichtigend stellt sich - wie nachfolgend (unter lit. bb)) aufgezeigt - der in Rede stehende Nebensatz als Beschreibung eines konkreten Vorgangs dar, im Zuge dessen das anhand der Daten des LAG-Mitgliedsfelds identifizierbare LAG-Mitglied tatsächlich auch identifiziert wird.

142

Ausgangspunkt der funktionsorientierten Betrachtung ist hier die Funktion, die der „Angabe“ des LAG-Mitglieds über ein LAG-Mitgliedsfeld der CFM-Nachricht erfindungsgemäß zukommt. Sie besteht darin, die CFM-Nachricht einem bestimmten LAG-Mitglied zum Zwecke der Weiterleitung zuzuordnen. Da die Angabe des LAG-Mitglieds - wie (zuvor unter lit. a)) ausgeführt - derart ausgestaltet ist, dass sie in einem LAG-Mitgliedsfeld enthalten ist, setzt eine Zuordnung der CFM-Nachricht zu dem LAG-Mitglied die Verarbeitung/Verwertung der Daten des LAG-Mitgliedsfeldes voraus. Der Angabe des LAG-Mitgliedsfeldes kommt indes nicht die Funktion zu, eine bloße Identifizierungsmöglichkeit bereitzustellen, um (ggf. auch erst im Anschluss an den Weiterleitungsvorgang) ermitteln zu können, über welches LAG-Mitglied die Nachricht weitergeleitet wird bzw. weitergeleitet worden ist. Aus diesem Grund ist eine Ausgestaltung, bei der das in der CFM-Nachricht genannte LAG-Mitglied und das LAG-Mitglied, über das die Weiterleitung tatsächlich erfolgt, zwar übereinstimmen, aber ohne dass die Information aus dem LAG-Mitgliedsfeld einen Einfluss auf die Zuordnung der CFM-Nachricht zu dem für die Übertragung verwendeten LAG-Mitglied genommen hat, vom Schutzbereich des Patentanspruchs 1 nicht erfasst.

143

Die objektive Aufgabe der geschützten Lehre besteht - in Übereinstimmung mit der subjektiven Aufgabenbeschreibung (Abs. [0008]) - darin, eine Vorrichtung für die Implementierung von Ethernet-Konnektivitäts- und Fehlerverwaltungsfunktionen (CFM) in Netzwerken mit LAG-Verbindungen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglicht, eine einzelne physisch aggregierte Verbindung der LAG mittels einer CFM-Funktion im Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen bzw. Störungen ihrer Funktionsfähigkeit zu erkennen. Wie die Klagepatentbeschreibung an zahlreichen Stellen deutlich macht, besteht der dabei von der technischen Lehre zur Aufgabenlösung beschrittene Weg darin, die CFM-Nachricht einem bestimmten LAG-Mitglied zum Zwecke der Weiterleitung zuzuordnen (Abs. [0010], Z. 31 - Z. 34; Abs. [0041], Z. 37 - Z. 43, Abs. [0042], Z. 4 - Z. 7; Abs. [0058], Sp. 14, Z. 55 - Sp. 15, Z. 2, Abs. [0064]). Dadurch unterscheidet sich die technische Lehre vom Stand der Technik, in dem für die Weiterleitung der CFM-Nachricht ein beliebiges (zufällig ausgewähltes) LAG-Mitglied verwendet wird (Abs. [0057], Sp. 14, Z. 38 - Z. 45; Abs. [0063], Sp. 15, Z. 56 - Sp. 16, Z. 2; Abs. [0064], Sp. 16, Z. 44f.). Wird für die Weiterleitung der CFM-Nachricht ein bestimmtes LAG-Mitglied ausgewählt, gilt die für die (vorbekannte) CFM-Funktionalität maßgebliche Annahme, wonach aus dem Empfang einer CFM-Nachricht auf die Funktionsfähigkeit bzw. aus einem Ausbleiben ihres Empfangs auf die Funktionsstörung einer physischen Verbindung geschlossen werden kann (vgl. etwa Abs. [0051], Sp. 12, Z. 55 - Sp. 13, Z. 1), auch im Hinblick auf eine einzelne physische Verbindung einer LAG (Abs. [0064]; Abs. [0080], Z. 49 - Z. 56; anders im Stand der Technik vgl. zur entsprechenden Kritik am Stand der Technik: Abs. [0006], Sp. 3, Z. 48 - Z. 52; Abs. [0051], Sp. 131, Z. 1 - Z. 5; Abs. [0057]; Abs. [0063], Sp. 16, Z. 23 - Z. 25).

144

Die Angabe des LAG-Mitglieds in einem LAG-Mitgliedsfeld trägt zur Lösung der vorgenannten Aufgabe bei, indem die weiterzuleitende CFM-Nachricht über sie - die Angabe in dem LAG-Mitgliedsfeld - dem bestimmten LAG-Mitglied zu Weiterleitungszwecken zugeordnet wird. Insoweit beschreibt Absatz [0077], dass das Port-Definitionsmodul für die Identifizierung eines benannten LAG-Mitglieds, sofern angegeben, konfiguriert ist (Z. 3 - Z. 6). Im Anschluss daran wird eine Ausführungsform als bevorzugt erläutert, bei welcher der in dem LAG-ID-Feld angegebene Wert in eine physische Adresse umgewandelt wird, die ein LAG-Mitglied der Verbindung darstellt (Abs. [0077], Z. 6 - Z. 11). Dann, so heißt es in Absatz [0077] weiter, gibt das Port-Definitionsmodul die Anweisung, die empfangene CFM-Nachricht unter Verwendung der Verbindung 52 über ein entsprechendes identifiziertes LAG-Mitglied weiterzuleiten (Z. 11 - Z. 16).

145

Zwar befinden sich diese Erläuterungen außerhalb des allgemeinen Teils der Beschreibung und betreffen diese daher an sich nur Ausführungsbeispiele, auf die die Erfindung in ihrer Gesamtheit grundsätzlich nicht beschränkt werden darf. Allerdings kann die Auslegung im Einzelfall durchaus ergeben, dass im Rahmen eines Ausführungsbeispiels verortete Ausführungen gleichwohl zwingender Natur sind. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass Passagen des besonderen Teils einer Beschreibung Ausführungen enthalten, die allgemeines Gedankengut der Erfindung wiedergeben und diese folglich über deren gesamte Breite bestimmen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2015 - I-15 U 2/14, BeckRS 2015, 16355 Rn. 59; Urt. v. 21.12.2017 - I-15 U 91/16, GRUR-RS 2017, 147917 Rn. 53 - Fluidspeicher; Urt. v. 14.11.2019 - I-15 U 72/18, GRUR-RS 2019, 31327 Rn. 50 - Tintenzusammensetzung; Urt. v. 09.06.2022 - I- 15 U 67/17, GRUR-RS 2022, 16207 Rn. 82 - Blasenkatheter-Set II). Auch im Streitfall veranschaulicht die Klagepatentschrift anhand der vorgenannten Erläuterungen die allgemeine technische Funktion der Angabe des LAG-Mitglieds (über ein LAG-Mitgliedsfeld der CFM-Nachricht), die darin besteht, einen Mechanismus bereitzustellen, über den die CFM-Nachricht zu Weiterleitungszwecken einem bestimmten LAG-Mitglied zugeordnet werden kann.

146

Dafür, dass der Angabe des LAG-Mitglieds im Kontext der geschützten Lehre bloß die Funktion zukommt, eine Möglichkeit zu schaffen, das für einen Weiterleitungsvorgang verwendete LAG-Mitglied für den Nutzer (Netzbetreiber), ggf. auch erst im Anschluss an die Weiterleitung der Nachricht, erkennbar (identifizierbar) zu machen, sind der Klagepatentschrift hingegen keine Anhaltspunkte zu entnehmen.

147

Technisch-funktional mag auch bei einer solchen Ausgestaltung der erfindungsgemäß angestrebte Vorteil, die Funktionsfähigkeit bzw. eine Funktionsstörung eines bestimmten LAG-Mitglieds festzustellen, erreicht werden können, nämlich dann, wenn das angegebene und das tatsächlich zur Weiterleitung verwendete LAG-Mitglied (aufgrund irgendeines, beliebigen Zuordnungsmechanismus) übereinstimmen und das LAG-Mitglied (ggf. auch erst im Anschluss an die Weiterleitung) identifiziert werden kann.

148

Indes weist die Klagepatentbeschreibung in ihrem besonderen Beschreibungsteil mehrfach ausdrücklich darauf hin, dass der vorbekannte Technikstand gar keinen Zuordnungsmechanismus kennt, weil die CFM-Nachricht einem LAG-Mitglied dort über einen Ausgleichsalgorithmus (vorzugsweise eine Hash-Funktion) zugeordnet und damit über ein beliebiges LAG-Mitglied weitergeleitet wird (Abs. [0004], Z. 47f.; Abs. [0006], Z. 21 - Z. 26; Abs. [0063], Sp. 15, Z. 56 - Sp. 16, Z. 3 und Sp. 16, Z. 12 - Z. 14). Absatz [0041], der zwar eine konkrete Ausführungsform betrifft, die aber im Hinblick auf ihre Ausgestaltung im Vergleich zum Wortlaut des Patentanspruchs 1 durch keinerlei weitergehende (einschränkenden) Vorgaben gekennzeichnet ist, fasst auch deshalb den allgemeinen Erfindungsgedanken derart zusammen, dass die separate Untersuchung einer benannten Verbindung der Gruppe von LAG-Mitgliedern dadurch erfolgt, dass die Weiterleitung von CFM-Nachrichten über die untersuchte benannte Verbindung und der Empfang davon „ermöglicht“ werden (Z. 40 - Z. 43; im englischen Originalwortlaut: „by facilitating“; ähnlich auch Abs. [0074], Sp. 20, Z. 23 - Z. 26). Aus alle dem ist ersichtlich, dass die durch den erteilten Patentanspruch 1 geschützte Lehre zur Problemlösung nicht lediglich (eine irgendwie geartete) Zuordnung einer CFM-Nachricht zu einem bestimmten LAG-Mitglied vorschlägt, sondern darüber hinaus aufzuzeigen beabsichtigt, wie eine CFM-Nachricht überhaupt einem bestimmten LAG-Mitglied zugeordnet werden kann.

149

In diesem Verständnis sieht sich der Fachmann dadurch bestärkt, dass sich die in der Klagepatentbeschreibung ausdrücklich erläuterten bevorzugten Ausführungsformen vorrangig mit der Art und Weise der Zuordnung einer CFM-Nachricht zu einem bestimmten LAG-Mitglied befassen (vgl. dazu auch nachfolgend unter lit. cc)). Demgegenüber findet eine Identifizierungsmöglichkeit des für die Weiterleitung verwendeten LAG-Mitglieds in der Klagepatentschrift nur am Rande und losgelöst von der Angabe des LAG-Mitglieds in dem LAG-Mitgliedsfeld insoweit Erwähnung, als zusätzlich zu den anspruchsgemäß vorgegebenen Bestandteilen eine Teilnehmer-Netz-Schnittstelle („User Network Interface“, UNI) vorgesehen sein kann, die derart konfiguriert ist, dass der Netzbetreiber feststellen kann, über welches LAG-Mitglied die CFM-Nachricht übertragen und empfangen werden (Abs. [0067], Z. 42 - Z. 45).

150

Der Fachmann entnimmt auch der Abbildung 4 der Klagepatentschrift nichts dafür, dass die technische Lehre „lediglich“ eine (ggf. auch nur nachträgliche) Identifizierungsmöglichkeit des für die Weiterleitung verwendeten LAG-Mitglieds bereitstellen will. Diese Abbildung gibt einen Weiterleitungsvorgang gemäß einer bevorzugten Ausführungsform wieder (Abs. [0038]), wobei die Ausführungsform dadurch gekennzeichnet ist, dass das Port-Definierermodul zwischen CFM-Nachrichten und anderen Nachrichten unterscheiden kann (Abs. [0065], Sp. 17, Z. 1 - Z. 4). Nach der beschriebenen Ausgestaltung werden andere Nachrichten als CFM-Nachrichten - wie vorbekannt - über ein beliebiges (per Ausgleichsalgorithmus ausgewähltes) LAG-Mitglied weitergeleitet (Abs. [0065], Sp. 17, Z. 4 - Z. 15), während die Weiterleitung von CFM-Nachrichten über ein bestimmtes LAG-Mitglied erfolgt (Abs. [0065], Sp. 17, Z. 15 - Z. 25). Die Abbildung zeigt diese in Abhängigkeit zur Nachrichtenart erfolgende Unterscheidung (Vorgang in der Abbildung dargestellt anhand der Raute mit der Bezugsziffer 102) zweier Weiterleitungsvorgänge (in der Abbildung dargestellt durch zwei unterschiedliche Kästen mit den Bezugsziffern 103 und 104) skizzenhaft auf. Die Art und Weise, in der sich die einzelnen Weiterleitungsvorgänge im Anschluss an die Differenzierung der Nachrichtenart vollziehen, ist in der Abbildung nicht dargestellt. Es kann deshalb auch aus dem Umstand, dass in der Abbildung 4 die Art und Weise der Zuordnung der CFM-Nachricht zu einem LAG-Mitglied nicht aufgezeigt ist, nicht geschlossen werden, dass es der technischen Lehre darauf nicht ankommt bzw. sie diese in das Belieben des Fachmannes stellt. Gegen eine solche Annahme spricht auch die die Abbildung 4 erläuternde Patentbeschreibung. Aus dieser ergibt sich nämlich, dass für die Weiterleitung der CFM-Nachricht sehr wohl Möglichkeiten der Zuordnung zu einem bestimmten LAG-Mitglied aufgezeigt werden, nämlich dass die CFM-Nachricht entweder über eine entsprechende Konfiguration oder über den LAG-TLV-Parameter (d.h. die Angabe im LAG-Mitgliedsfeld) zugeordnet wird (Abs. [0065], Sp. 17, Z. 21 - Z. 25; vgl. dazu auch nachfolgend unter lit. cc)).

151

Dem dargelegten Verständnis steht auch nicht die Beschreibungsstelle in Absatz [0016] entgegen. Dieser Absatz beschreibt zwar eine Ausgestaltung, bei der das LAG-Mitgliedsfeld für die Angabe der benannten Verbindung konfiguriert ist, „lediglich“ als bevorzugt (Z. 13 - Z. 16) und erläutert ferner eine Ausgestaltung, bei der die Weiterleitung „gemäß“ dem LAG-Mitgliedsfeld erfolgt, als (noch weiter) bevorzugt (Z. 16 - Z. 18). Insoweit erkennt der Fachmann aber, dass die technische Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 auf einen Weiterleitungsvorgang gemäß dem LAG-Mitgliedsfeld beschränkt ist.

152

Aus dem Anspruchswortlaut (Merkmal 5) erschließt sich dem Fachmann zunächst, dass unter den Patentanspruch 1 jedenfalls nur Ausgestaltungen fallen, bei denen die CFM-Nachricht selbst eine Angabe des LAG-Mitglieds in einem LAG-Mitgliedsfeld enthält, obwohl Absatz [0016] solche Ausgestaltungen lediglich als bevorzugt beschreibt (Z. 13 - Z. 16) und die Klagepatentbeschreibung im Übrigen auch Ausgestaltungen erläutert, bei denen ein bestimmtes LAG-Mitglied über die Betreiberkonfiguration angezeigt wird (Abs. [0065], Sp. 17, Z. 20f.; Abs. [0076], Sp. 20, Z. 56 - Sp. 21, Z. 1, 1. Alt.).

153

In entsprechender Weise führt der Anspruchswortlaut des in Rede stehenden Merkmals (letzter Halbsatz: „[…], das durch das LAG-Mitgliedsfeld (35) identifiziert wird“), unter Berücksichtigung der Beschreibung zu einer Beschränkung des Schutzbereichs auf solche Ausgestaltungen, bei denen die Weiterleitung gemäß dem mindestens einen LAG-Mitgliedsfeld erfolgt, obwohl Absatz [0016] auch insoweit lediglich von einer bevorzugten Ausführungsform spricht. In der Klagepatentbeschreibung werden zwei alternative Ausgestaltungen für die Zuordnung einer CFM-Nachricht zu einem bestimmten LAG-Mitglied offenbart. Bei einer Ausgestaltung erfolgt die Zuordnung - wie ausgeführt - derart, dass die Angabe aus dem LAG-Mitgliedsfeld für die Zuordnung zu einem bestimmten LAG-Mitglied verarbeitet/verwertet wird (Abs. [0077], Z. 6 - Z. 16; Abs. [0065], Sp. 17, Z. 24f.). Bei einer anderen Ausgestaltung wird die Zuordnung der Nachricht zu einem bestimmten LAG-Mitglied dagegen über eine Konfiguration derart bewirkt, dass einigen MEs in der Wartungsdomäne nicht nur ein zu überwachender Knoten, sondern auch ein LAG-Mitglied zugeordnet wird (Abs. [0061]f..; Abs. [0077], Z. 16 - Z. 22). Auch bei einer solchen Ausgestaltung wird zwar ein spezifisches LAG-Mitglied durch die CFM-Nachricht bezeichnet (Abs. [0061], Z. 40 - Z. 44), die Zuordnung der CFM-Nachricht gemäß dem angegebenen LAG-Mitglied wird jedoch durch die beschriebene Konfiguration bewirkt (Abs. [0062], Z. 48 - Z- 55; Abs. [0065], Sp. 17, Z. 21 - Z. 23). Diese „Konfigurationslösung“ hat - anders als die Identifikation über („durch“) das LAG-Mitgliedsfeld (vgl. dazu zuvor unter lit. aa)) - im Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 keinen Niederschlag gefunden. Denn nach dem Anspruchswortlaut des in Rede stehenden Merkmals (letzter Halbsatz) wird das LAG-Mitglied „durch das LAG-Mitgliedsfeld“ identifiziert („zugeordnet“). Dass der Anspruchswortlaut insoweit nicht den genauen Wortlaut gemäß Absatz [0016] (Z. 16 - Z. 18) aufgreift, steht aus Sicht des Fachmanns der Annahme einer Beschränkung auf die dort beschriebene Ausführungsform nicht entgegen.

154

Gegen das gefundene Auslegungsergebnis spricht auch nicht, dass der Netzwerkknoten die CFM-Nachricht erfindungsgemäß selbst generieren kann und es bei einer solchen Ausgestaltung für die Weiterleitung einer CFM-Nachricht über ein bestimmtes LAG-Mitglied aus technischen Gründen keiner Verwertung/Verarbeitung der Daten des LAG-Mitgliedfeldes bedarf, um die Nachricht einem bestimmten LAG-Mitglied zuzuordnen.

155

Der Klägerin ist zuzugeben, dass Ausgestaltungen, bei denen der beanspruchte Netzwerkknoten (genauer: die mit diesem assoziierte Wartungseinheit) die CFM-Nachricht selbst generiert, vom Schutzbereich der technischen Lehre erfasst sind (vgl. dazu nachfolgend ausführlich unter Ziff. 4., b), cc). Indes erweist sich die (weitere) Annahme, dass bei einer solchen Ausgestaltung die Verarbeitung/Verwertung der Daten des LAG-Mitgliedfeldes zum Zwecke der Zuordnung der CFM-Nachricht zu einem bestimmten LAG-Mitglied stets entbehrlich sei, weil der/die die CFM-Nachricht generierende Knoten/MEP wisse, über welchen Link die CFM-Nachricht versendet werden solle, als unzutreffend.

156

Im Einzelnen:

157

Dem Fachmann ist klar, dass - entgegen des verkürzend formulierten Wortlauts des Unteranspruchs 6 - nicht der Netzwerkknoten selbst die CFM-Nachricht generiert, sondern die mit diesem assoziierte Wartungseinheit (typischerweise eine MEP). Eine entsprechende Funktionalität der Wartungseinheit (typischerweise einer MEP) erläutert die Klagepatentbeschreibung auch an mehreren Stellen (Abs. [0061], Z. 41; Abs. [0068], Sp. 18, Z. 3; etwas allgemeiner auch beschrieben als „aktive“ Wartungseinheit in Abs. [0002], Z. 35f. und Z. 39 - Z. 42). Die Wartungseinheit - verstanden als eine logische Einheit (Abs. [0002], Z. 31 - 43) - bedient sich indes zur Umsetzung der CFM-Funktionalität einer ihr zugewiesenen physischen Einheit (zum Stand der Technik: Abs. [0002], Z. 33f. und Z. 45ff.; zur erfindungsgemäßen Lehre: z.B. Abs. [0041], Z. 30 - Z. 32; Abs. [0052], Z. 17 - Z. 19; Abs. [0059], Z. 3 - Z. 5). Erst eine solche Zuordnung zur physischen Einheit ermöglicht die Umsetzung der CFM-Funktionalität, weil die Wartungseinheiten erst dadurch CFM-Flüsse austauschen können (Abs. [0054], Sp. 14, Z. 9 - Z. 13). Wenn eine Wartungseinheit eine CFM-Nachricht generiert, übergibt sie diese mithin an eine physische Komponente (etwa einen Port) der mit ihr assoziierten physischen Einheit (einem Netzwerkknoten).

158

Hiervon bedarf es aber auch bei einer „Übergabe“ der generierten CFM-Nachricht von der Wartungseinheit an eine physische Komponente des mit ihr assoziierten Netzwerkknotens eines Mechanismus, der es ermöglicht, die CFM-Nachricht einer bestimmten physischen Komponente (Port) zuzuordnen. Denn zur Weiterleitung der generierten CFM-Nachricht stehen aufgrund der Ausgestaltung des beanspruchten Netzwerkknotens im Grundsatz mehrere (mindestens zwei) Ports zur Verfügung (Merkmal 3/Merkmal 4). Ohne eine Zuordnung der generierten CFM-Nachricht zu einem bestimmten (der mindestens zwei zur Verfügung stehenden) Ports würde mithin auch eine von der assoziierten Wartungseinheit selbst generierte CFM-Nachricht über ein beliebiges LAG-Mitglied weitergeleitet, was aber die geschützte Lehre - wie ausgeführt - auszuschließen beabsichtigt. Die Klagepatentbeschreibung erläutert auch ausdrücklich sowohl für den Fall des „Empfangens“ (im Sinne der Zuleitung einer Nachricht von einer außerhalb des beanspruchten Netzwerkknotens liegenden Einheit) als auch für den Fall des Generierens der CFM-Nachricht ein Bedürfnis, die Nachricht über ein „zugeordnetes“ LAG-Mitglied anstatt über ein per Ausgleichalgorithmus ausgewähltes LAG-Mitglied weiterzuleiten (Abs. [0064]).

159

Damit gibt die technische Lehre des Patentanspruchs 1 vor, dass die Daten aus dem LAG-Mitgliedsfeld der weiterzuleitenden Nachricht in irgendeiner Form verarbeitet/verwertet werden, um die CFM-Nachricht zu Weiterleitungszwecken einem LAG-Mitglied zuzuordnen. Die konkrete Art und Weise der Verarbeitung/Verwertung lässt der Anspruchswortlaut hier hingegen offen.

160

In diesem Anspruchsverständnis sieht sich der Senat durch die Ausführungen des Bundespatentgerichts in seinem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsurteil bestätigt (vgl. Anlage B&B1, S. 11, 1. vollst. Abs.). Das Bundespatentgericht führt darin aus, dass das Port-Definierermodul geeignet sein muss, eine empfangene CFM-Nachricht zumindest soweit syntaktisch zu zerlegen, dass es das ausgewählte LAG-Mitglied bestimmen „kann“, über welches die empfangene CFM-Nachricht weitergeleitet werden soll. Daraus geht - in Übereinstimmung mit dem hiesigen Verständnis - hervor, dass erfindungsgemäß im Vorfeld der Weiterleitung eine Verarbeitung/Verwertung der Daten des LAG-Mitgliedsfeldes erfolgt und sich eine Weiterleitung auf Grundlage eben dieser verwerteten Angabe vollzieht. Es ist damit auch nach der Auffassung des fachkundigen Bundespatentgerichts nicht ausreichend, dass das LAG-Mitglied, über das die CFM-Nachricht weitergeleitet wird, und das angegebene LAG-Mitglied einander (irgendwie, über einen beliebigen Mechanismus) zugeordnet werden. Es reicht mithin - mit anderen Worten - nicht aus, dass das LAG-Mitglied, über welches die CFM-Nachricht weitergeleitet wird, ohne kausalen Zusammenhang mit dem LAG-Mitglied übereinstimmt, welches in der CFM-Nachricht identifiziert wird (vgl. auch BPatG, qualifizierter Hinweis v. 15.07.2025 in dem Nichtigkeitsverfahren 5 Ni 21/23, Anlage B&B9, S. 6, letzter Abs., Bl. 2363 eA, betreffend das EP 3 512 13xxx).

161

Soweit das Bundespatentgericht angenommen hat, dass das Port-Definierermodul geeignet sein muss, die CFM-Nachricht syntaktisch zu zerlegen, kann dahinstehen, ob nach Auffassung des Bundespatentgerichts mit der angesprochenen syntaktischen Zerlegung eine bestimmte Art und Weise der Verarbeitung/Verwertung beansprucht ist. Sollte dem sein, ergäbe sich hieraus allenfalls ein (noch) engeres Verständnis. Mit Blick auf die angegriffenen Ausführungsformen kommt es hierauf vorliegend indes nicht an, weshalb dies hier keiner weiteren Vertiefung bedarf.

162

Sofern klagepatentgemäß die Weiterleitung einer „empfangenen“ CFM-Nachricht (Teilmerkmal 6.1) vorgesehen ist, ist dieser Empfangsvorgang dadurch gekennzeichnet, dass eine Nachricht an eine physische Komponente (etwa einen Port) des beanspruchten Netzwerkknotens übergeben wird. Dies kann ein Vorgang sein, bei dem eine physische Komponente des beanspruchten Netzwerkknotens die Nachricht von einer physischen Komponente eines anderen Netzwerkgeräts/Netzwerkknotens erhält, erfasst ist aber auch ein Vorgang, bei dem der beanspruchte Netzwerkknoten, genauer die mit diesem assoziierte Wartungseinheit (ME), die Nachricht erst erzeugt („generiert“) und diese an eine physische Komponente des beanspruchten Netzwerkknotens übergibt.

163

Der „Empfang“ einer Nachricht erfasst - worüber auch zwischen den Parteien kein Streit besteht - jedenfalls solche Vorgänge, bei denen dem beanspruchten Netzwerkknoten eine Nachricht von einem anderen Netzwerkgerät/Netzwerkknoten zugeleitet wird. Einen so verstandenen Empfangsvorgang erwähnt die Klagepatentbeschreibung auch mehrfach ausdrücklich (Abs. [0053], Z. 27 - Z. 30; Abs. [0054]; Abs. [0058], Sp. 14, Z. 52 - Z. 55; Abs. [0065], Sp. 16, Z. 55 - Z. 58; Abs. [0076], Sp. 20, Z. 49 - Z. 52 und Sp. 20, Z. 52 - Z. 57).

164

Bei Berücksichtigung der Unteransprüche 3, 6 und 7 stellt sich ferner auch ein solcher Vorgang als „Empfang“ dar, bei dem eine physische Komponente des beanspruchten Netzwerkknotens eine CFM-Nachricht von der mit ihm assoziierten Wartungseinheit (ME), die die Nachricht erst erzeugt („generiert“) hat, erhält.

165

Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann grundsätzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen, da Unteransprüche die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte Lösung weiter ausgestalten und daher - mittelbar - Erkenntnisse über deren technische Lehre zulassen. Dabei ist zu beachten, dass sie regelmäßig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausführungsbeispiele, lediglich - ggf. mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene - Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 - Wärmetauscher; OLG Düsseldorf Urt. v. 21.12.2017 - I-15 U 88/16, GRUR-RS 2017, 147787, Rn. 35 - Flüssigkeitssprüheinrichtung; Urt. v. 18.06.2020 - I-15 U 65/19, GRUR-RS 2020, 53264 Rn. 35 - Schutzbügel; Urt. v. 30.09.2021 - I-2 U 5/21, GRUR-RS 2021, 34296 Rn. 71 - Laufsohle; Urt. v. 11.11.2021 - I-15 U 25/20; Urt. v. 09.12.2021 - I-2 U 1/21, GRUR-RS 2021, 39600 Rn. 21 - Rasierapparat; Urt. v. 24.02.2022 - I-2 U 19/21, GRUR-RS 2022, 5981 Rn. 40 - Tätowiervorrichtung; Urt. v. 16.05.2024 - I-2 U 70/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 93 - Rotorelemente). Inwieweit sich aus dem Gegenstand eines Unteranspruchs tragfähige Rückschlüsse für das Verständnis des Hauptanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe gewinnen lassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere auch davon, worin die mit dem Unteranspruch vorgeschlagene Ergänzung der technischen Lehre des Hauptanspruchs besteht und auf welche Weise sie den Gegenstand des Hauptanspruchs fortbildet (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 - Wärmetauscher; Urt. v. 14.05.2019 - X ZR 93/17, BeckRS 2019, 17249 Rn. 17 - Seitenaufprallschutz bei Kopf-Airbag): Wird dadurch etwa ein Merkmal im Interesse funktionaler Optimierung um einen dieses Merkmal weiter ausformenden Aspekt ergänzt, kann dies unter Umständen eher tragfähige Rückschlüsse auf das dem betreffenden Merkmal im Rahmen der Lehre des Klagepatents beizulegende Verständnis ermöglichen, als wenn den Merkmalen des Hauptanspruchs additiv ein weiteres Element hinzugefügt wird (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 - Wärmetauscher; GRUR 2021, 45 Rn. 28 - Signalumsetzung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2020 - I-15 U 65/19, GRUR-RS 2020, 53264 Rn. 35 - Schutzbügel; Urt. v. 24.02.2022 - I-2 U 19/21, GRUR-RS 2022, 5981 Rn. 40 - Tätowiervorrichtung).

166

Nach dieser Maßgabe steht die technische Lehre des Unteranspruchs 7, wonach der beanspruchte Netzwerkknoten betriebsfähig ist, um die CFM-Nachricht von einem anderen Netzwerkknoten zu empfangen, einem Verständnis entgegen, wonach bereits der Hauptanspruch 1 auf Ausgestaltungen beschränkt ist, bei denen die physische Komponente eines anderen Netzwerkknotens eine CFM-Nachricht an die physische Komponente des beanspruchten Netzwerkknotens sendet.

167

Zwar lässt sich aus der Existenz eines Unteranspruchs allein nicht zwingend ableiten, dass der Hauptanspruch einen weiteren Gegenstand erfassen muss und seine Verwirklichung in einer Weise möglich sein muss, die nicht gleichzeitig die Merkmale des Unteranspruchs erfüllt (BGH, Urt. v. 14.05.2019 - X ZR 93/17 Rn. 17, BeckRS 2019, 17249 - Seitenaufprallschutz bei Kopf-Airbag). Gleichwohl ist aber der Gegenstand eines Unteranspruchs regelmäßig enger als der des zugrundeliegenden Hauptanspruchs (BGH, Urt. v. 14.05.2019 - X ZR 93/17 Rn. 17, BeckRS 2019, 17249 - Seitenaufprallschutz bei Kopf-Airbag).

168

So ist es auch hier. Denn das Klagepatent beansprucht ausdrücklich auch Schutz für solche Ausgestaltungen, bei denen der beanspruchte Netzwerkknoten die CFM-Nachricht nicht von einem anderen Netzwerkknoten erhält, sondern die ihm zugewiesene Wartungseinheit (MEP) diesen selbst generiert (vgl. auch nachfolgend unter lit. cc) zu den Unteransprüchen 3 und 6 sowie ferner Abs. [0064], Z. 43; Abs. [0074], Z. 21f. und Abs. [0074], Z. 20 - Z. 22).

169

Neben Unteranspruch 7 kommt auch den Unteransprüchen 3 und 6 Bedeutung für das Verständnis des klagepatentgemäßen Empfangsvorgangs zu. Unteranspruch 6 lehrt eine Konfiguration des beanspruchten Netzwerkknotens, wonach dieser die CFM-Nachricht generiert. Ferner beansprucht Unteranspruch 3 Schutz für Ausgestaltungen des beanspruchten Netzwerkknotens, bei denen die assoziierte Wartungseinheit eine Funktionalität des Wartungsendpunktes MEP sein kann und erläutert die Klagepatentbeschreibung die Funktionalität eines MEPs derart, dass er CFM-Aktivitäten initiieren und überwachen (Abs. [0002], Z. 35f. und Z. 39 - Z. 42), insbesondere CFM-Nachrichten generieren (Abs. [0061], Z. 41; Abs. [0068], Sp. 18, Z. 3), kann.

170

Vor diesem Hintergrund ist ein Verständnis des Hauptanspruchs ausgeschlossen, wonach der Empfang einer CFM-Nachricht auf einen Vorgang beschränkt ist, bei dem eine physische Komponente (ein Port) des beanspruchten Netzwerkknotens eine Nachricht von der physischen Komponente eines anderen Netzwerkgeräts/Netzwerkknotens erhält. Denn ein bestimmtes (allgemeines) Merkmal im Hauptanspruch (hier: der Empfang) ist regelmäßig so auszulegen, dass es auch die im Unteranspruch beschriebene bevorzugte Ausgestaltung erfasst (BGH GRUR 2016, 1031 Rn. 15 - Wärmetauscher; Urt. v. 14.05.2019 - X ZR 93/17, BeckRS 2019, 17249 Rn. 17 - Seitenaufprallschutz bei Kopf-Airbag). Dies berücksichtigend erfasst der klagepatentgemäß vorgesehene Empfangsvorgang auch solche Vorgänge, bei denen der beanspruchte Netzwerkknoten die CFM-Nachricht von der mit ihm assoziierten Wartungseinheit erhält. Denn dies entspricht dem Vorgang, wie er bei den durch die Unteransprüche 3 und 6 beanspruchten Ausgestaltungen abläuft. Zur Begründung, wie genau sich der Vorgang vollzieht, wenn der beanspruchte Netzwerkknoten (genauer: die mit diesem assoziierte Wartungseinheit) selbst die Nachricht generiert, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorherigen Ausführungen (unter Ziff. 3., b), dd)) verwiesen.

171

Die gebotene technisch-funktionale Betrachtung gibt keinen Anlass, den Empfangsvorgang auf solche Vorgänge zu beschränken, bei denen eine physische Komponente des beanspruchten Netzwerkknotens die Nachricht von einer physischen Komponente eines anderen Netzwerkgeräts/Netzwerkknotens erhält.

172

Wie bereits ausgeführt, stellt die technische Lehre des Patentanspruchs 1 eine Lösung zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit bestimmter LAG-Mitglieder bereit, indem die CFM-Nachricht über ein bestimmtes (im Hinblick auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfendes) LAG-Mitglied weitergeleitet wird. Für den danach erfindungsgemäß angestrebten Weiterleitungsvorgang aber macht es technisch-funktional keinen Unterschied, auf welche Art und Weise der beanspruchte Netzwerkknoten die CFM-Nachricht erhalten hat.

173

Der geschützten Lehre kommt es hingegen nicht darauf an, die Funktionsfähigkeit eines bestimmten LAG-Mitglieds dadurch zu überprüfen, dass der beanspruchte Netzwerkknoten eine CFM-Nachricht über ein bestimmtes LAG-Mitglied der Verbindung erhält („empfängt“), was zu einem Verständnis anleiten könnte, dass die CFM-Nachricht von einer physischen Komponente (eines anderen Netzwerkknotens) über eben diese Verbindung an den beanspruchten Netzwerkknoten zugeleitet wird.

174

Zwar heißt es in dem die Erfindung zusammenfassenden Beschreibungsteil, dass die Funktionsfähigkeit einer bestimmten Verbindung bevorzugt auch dadurch getestet werden könne, dass mindestens eine CFM-Nachricht über die bestimmte Verbindung „empfangen“ werde (Abs. [0011], Z. 35 - Z. 38). Eine solche Ausgestaltung hat indes keinen Eingang in den Anspruchswortlaut gefunden. Denn anspruchsgemäß ist lediglich die Weiterleitung - nicht aber der Empfang - über ein bestimmtes LAG-Mitglied beschrieben. Die Klagepatentbeschreibung erläutert deshalb auch Ausgestaltungen, bei denen die anspruchsgemäße Verbindung (52) (auch) zum Empfang einer Eingabe verwendet wird, lediglich als bevorzugt (Abs. [0076], Sp. 20, Z. 49 - Z. 52). Sie offenbart daneben aber ausdrücklich solche Ausgestaltungen als „andere Ausführungsformen“, bei denen der Netzwerkknoten eine Eingabe über eine andere (als die zu überprüfende) Verbindung erhält und lediglich die Weiterleitung über die (zu überprüfende) Verbindung erfolgt (Abs. [0041], Z. 40 - Z. 43; [0076], Sp. 20, Z. 52 - Sp. 21, Z. 3).

175

Aus einer zusammenhängenden Betrachtung des Anspruchswortlauts (Hauptanspruch) ergeben sich keine Widersprüche in Bezug auf das dargelegte Verständnis eines erfindungsgemäßen Empfangsvorgangs.

176

Im Zweifel ist gleichen Begriffen im Rahmen eines Patentanspruchs auch die gleiche Bedeutung beizumessen (BGH, GRUR 2017, 152 Rn. 17 - Zungenbett; Urt. v. 25.05.2023 - X ZR 54/21, GRUR-RS 2023, 21360 Rn. 23 - Schiebeverpackung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.12.2017 - I-15 U 23/18, BeckRS 2017, 154037 Rn. 36; GRUR-RR 2023, 237 Rn. 87 - Waffenverschlusssystem II; Urt. v. 01.02.2024 - I-15 U 17/23, GRUR-RS 2024, 7766 Rn. 65 - Kartuschensystem; Urt. v. 16.05.2024 - I-2 U 70/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 84 - Rotorelemente). Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass gleichen Begriffen in unterschiedlichen Zusammenhängen unterschiedliche Bedeutungen zukommen (BGH, GRUR 2017, 152 Rn. 17 - Zungenbett). Dies ist anzunehmen, wenn die Auslegung des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung auch der Beschreibung und der Kennzeichnungen ein solches Verständnis ergibt (vgl. BGH, GRUR 2017, 152 Rn. 17 - Zungenbett; Urt. v. 12.03.2024 - X ZR 12/22, GRUR-RS 2024, 9316 Rn. 29 ff. - Variationsnut; OLG Düsseldorf Urt. v. 14.12.2017 - I-15 U 23/18, BeckRS 2017, 154037 Rn. 36 ff., jeweils zu der unterschiedlichen Bedeutung gleicher Begriffe).

177

Hiervon ausgehend verwendet der Anspruchswortlaut den Empfangsbegriff einheitlich bzw. jedenfalls konsistent.

178

Sofern der Anspruchswortlaut das Port-Definierermodul dahin beschreibt, dass es den „Empfang“ und das Weiterleiten über die zwei oder mehr LAG-Mitglieder steuert (Merkmal 4), kommt dem Empfangsbegriff die gleiche Bedeutung zu wie im Kontext des in Rede stehenden Merkmals 6.1.

179

Eine rein sprachliche Betrachtung des Merkmals 4 könnte zwar nahelegen, dass ein Empfangen im Kontext des genannten Merkmals ausschließlich einen solchen Vorgang beschreibt, bei dem eine physische Komponente des beanspruchten Netzwerkknotens die Nachricht von einer physischen Komponente eines anderen Netzwerkgeräts/Netzwerkknotens erhält. Denn gemäß Merkmal 4 ist das Port-Definierermodul konfiguriert, um das Empfangen und Weiterleiten von CFM-Nachrichten „über die zwei oder mehr LAG-Mitglieder zu steuern“, womit (bei rein sprachlicher Betrachtung) gemeint sein könnte, dass sowohl der Empfang als auch das Weiterleiten über die zwei oder mehr LAG-Mitglieder gesteuert werden. Da die LAG-Mitglieder den beanspruchten Netzwerkknoten mit einem anderen Netzwerkgerät/Netzwerkkonten verbinden (vgl. Merkmal 3), werden darüber auch nur Nachrichten von eben diesem anderen Netzwerkgerät/Netzwerkknoten zugeleitet, was zu einer Beschränkung des Empfangsbegriffs auf den Austausch von Nachrichten zwischen physischen Komponenten unterschiedlicher Netzwerkgeräte/Netzwerkknoten führen könnte.

180

Ausgehend davon, dass - wie (zuvor unter Ziff. 1., c)) ausgeführt - die Empfangs- und Weiterleitungsvorgänge, die das Port-Definierermodul gemäß Merkmal 4 über mindestens zwei LAG-Mitglieder steuert, durch das hier in Rede stehende Merkmal 6.1 konkretisiert werden, ist die Formulierung des Merkmals 4 allerdings dahin zu verstehen, dass das Port-Definierermodul einerseits den Empfang von CFM-Nachrichten (in einem weit verstandenen Sinne) und andererseits die Weiterleitung von CFM-Nachrichten über die zwei oder mehr LAG-Mitglieder steuert.

181

Dies entspricht - wie (zuvor unter lit. c)) ausgeführt - auch dem erfindungsgemäß beschrittenen Lösungsweg, über die Weiterleitung (nicht den Empfang) der CFM-Nachricht die Funktionsfähigkeit eines bestimmten LAG-Mitglieds festzustellen.

182

Sofern der Anspruchswortlaut das Port-Definierermodul ferner dahin beschreibt, dass es das Funktionieren des angegebenen LAG-Mitglieds durch Analysieren des Ergebnisses des Weiterleitens und „des Empfangens“ der CFM-Nachricht verifizieren kann (Merkmal 6.2.1), ist der Empfangsbegriff auf den Austausch einer CFM-Nachricht zwischen physischen Komponenten unterschiedlicher Netzwerkgeräte/Netzwerkknoten beschränkt. Denn es ist der Empfang der weitergeleiteten (nicht der weiterzuleitenden) Nachricht in Bezug genommen und der Empfang der weitergeleiteten Verbindung vollzieht sich - wie ausgeführt - erfindungsgemäß über eine physische Verbindung (LAG-Mitglied) zwischen dem beanspruchten Netzwerkknoten und einem anderen Netzwerkgerät/Netzwerkknoten.

183

Der insoweit abweichende Bedeutungsgehalt des Empfangsbegriffs begegnet keinen Bedenken, weil schon der Anspruchswortlaut selbst erkennen lässt, dass mit dem unterschiedlichen Bedeutungsgehalt auch unterschiedliche technische Zusammenhänge in Bezug genommen sind. Denn der Empfangsbegriff in einem weit verstandenen Sinne betrifft die Übergabe von Nachrichten an den beanspruchten Netzwerkknoten (Merkmal 4 und Merkmal 6.1), während der Empfangsvorgang in einem eng verstandenen Sinne (Merkmal 6.2.1) die Übergabe von Nachrichten an ein Netzwerkgerät/Netzwerkknoten betrifft, das/der außerhalb des beanspruchten Netzwerkknotens und der mit diesem assoziierten Wartungseinheit liegt.

184

Für ein den Empfangsvorgang beschränkendes Verständnis ergibt sich auch nichts daraus, dass Unteranspruch 11 Schutz für eine Ausgestaltung beansprucht, bei der das Port-Definierermodul betriebsfähig ist, um ein zusätzliches Paket „nach Empfangen oder Generieren“ dieses Pakets über ein LAG-Mitglied gemäß einem Verteilungsalgorithmus zu übertragen. Die sprachliche Differenzierung zwischen dem Empfangen einerseits und dem Generieren andererseits könnte zwar grundsätzlich Anlass dazu geben, die Übermittlung einer von dem beanspruchten Netzwerkknoten (genauer: von der mit dieser assoziierten Wartungseinheit) generierten Nachricht - entgegen den vorstehenden Ausführungen - aus dem Empfangsbegriff auszunehmen. Die Formulierung des Unteranspruchs 11 dient aber ersichtlich dazu, beide Ausgestaltungen - Empfangen eines zusätzlichen Pakets (von einer physischen Komponente) und Generieren des Pakets - als gleichermaßen erfasste Varianten aufzuzeigen, was bei der alleinigen Verwendung des Begriffs „Empfangen“ nicht gleichermaßen deutlich im Anspruch zum Ausdruck gekommen wäre (vgl. ähnlich auch in Abs. [0064]). So verstanden stützt Unteranspruch 11 vielmehr das Verständnis, dass Patentanspruch 1 im Hinblick auf beide Vorgänge - Zuleitung einer Nachricht von einer physischen Einheit an den beanspruchten Netzwerkknoten einerseits und von der mit dem beanspruchten Netzwerkknoten assoziierten Wartungseinheit andererseits - erfasst.

185

Ohne Erfolg machen die Beklagten ferner geltend, das vorstehend dargelegte Verständnis verbiete sich, weil das Klagepatent auf der Grundlage eines solchen Verständnisses unzulässig erweitert sei. Darauf kommt es für die Auslegung des geltend gemachten Anspruchs nicht an. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Patentanspruch nicht - zur Vermeidung einer unzulässigen Erweiterung - nach Maßgabe des ursprünglich Offenbarten ausgelegt werden, ihm darf also nicht deshalb ein bestimmter Sinngehalt beigelegt werden, weil sein Gegenstand andernfalls gegenüber den Ursprungsunterlagen unzulässig erweitert wäre (BGH, GRUR 2012, 1124 Rn. 28 - Polymerschaum I; GRUR 2015, 875 Rn. 17 - Rotorelemente; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.10.2019 - 2 U 11/18, GRUR-RR 2020, 137 Rn. 136 - Bakterienkultivierung; Urt. v. 11.11.2021 - I-15 U 25/20, GRUR-RS 2021, 37635 Rn. 88 - Sanitäre Einsetzeinheit; Urt. v. 24.05.2024 - I-2 U 67/23, GRUR-RS 2024, 1618 Rn. 53 - Kinderreisesitzbasis, m.w.N.). Grundlage der Auslegung ist vielmehr allein die Patentschrift (BGH, GRUR 2004, 47 - blasenfreie Gummibahn I; GRUR 2012, 1124 Rn. 28 - Polymerschaum; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.10.2019 - 2 U 11/18, GRUR-RR 2020, 137 Rn. 136 - Bakterienkultivierung; Urt. v. 11.11.2021 - I-15 U 25/20, GRUR-RS 2021, 37635 Rn. 88 - Sanitäre Einsetzeinheit; Urt. v. 25.08.2022 - I-2 U 31/18, GRUR-RS 2022, 21391 Rn. 53 - Faserstrangherstellung; Urt. v. 24.05.2024 - I-2 U 67/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 53 - Kinderreisesitzbasis; Urt. v. 18.07.2024 - I-2 U 27/24, GRUR-RS 2024, 21335 Rn. 72 - Reinigungszentrifuge).

186

Soweit das Bundespatentgericht in Bezug auf das EP 3 512 13xxx ausweislich des in dem dieses Patent betreffenden Nichtigkeitsverfahren ergangenen qualifizierten Hinweis (Anlage B&B9) die vorläufige Auffassung vertritt, dass das Weiterleiten einer erzeugten Nachricht nicht anspruchsgemäß sei (Anlage B&B9, S. 6, letzter Abs.; Bl. 2363 eA), vermag der Senat dieser Stellungnahme - unbeschadet der Frage, ob die das EP‘13x betreffenden Erwägungen auf das hiesige Klagepatent übertragbar sind - keine Gesichtspunkte zu entnehmen, die eine anderweitige Auslegung des Anspruchs 1 des Klagepatents rechtfertigen.

187

Um das Ergebnis des Empfangens und Weiterleitens zum Zwecke des Verifizierens zu analysieren (Merkmal 6.2.1), bedarf es einer Rückmeldung von der empfangenden Einheit an den beanspruchten Netzwerkknoten (das Port-Definierermodul), aus der erkennbar ist, dass die CFM-Nachricht weitergeleitet und empfangen bzw. nicht weitergeleitet und/ oder nicht empfangen worden ist. Eine Analyse des Ergebnisses des Empfangens und Weiterleitens liegt dann vor, wenn die Rückmeldung über das Ergebnis der genannten Vorgänge verarbeitet wird, um festzustellen, dass das bestimmte LAG-Mitglied funktioniert bzw. nicht funktioniert.

188

Hiervon ausgehend machen die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Denn sie sind jedenfalls nicht so konfiguriert, um eine empfangene CFM-Nachricht im klagepatentgemäßen Sinne weiterzuleiten (Merkmal 6.1).

189

Das Landgericht hat - vor dem Hintergrund des von ihm angenommenen Verständnisses eines klagepatentgemäßen Weiterleitungsvorgangs konsequenterweise - nicht festgestellt, dass die MEP-ID (oder sonst eine Datenmenge/Information aus dem LAG-Mitgliedsfeld der CCM-Nachricht) verarbeitet/verwertet wird, um die Nachricht einem bestimmtem LAG-Mitglied zum Zwecke der Weiterleitung zuzuordnen. Es hat angenommen, dass die MEP-ID grundsätzlich geeignet ist, ein LAG-Mitglied von anderen abzugrenzen, mithin anhand der Angabe ein spezifisches LAG-Mitglied aus einer Menge von LAG-Mitgliedern zu bestimmen. Denn ein Port-basierter MEP ist jeweils nur einem bestimmten (LAG-Mitglieds-)Port zugewiesen, so dass die Adresse des absendenden MEPs zugleich ein bestimmtes LAG-Mitglied erkennen lassen kann. Das Landgericht hat das Merkmal 6.1 (Merkmal 3.2 im Sinne der landgerichtlichen Merkmalsgliederung) allerdings unter Verweis darauf als verwirklicht angesehen, dass das LAG-Mitglied, das für die Weiterleitung verwendet worden ist, anhand des LAG-Mitgliedsfeldes identifiziert werden könne (vgl. LGU, S. 51, lit. c), 2. Abs.). Dass die MEP-ID in dem LAG-Mitgliedsfeld vor der Weiterleitung der CCM-Nachricht tatsächlich verarbeitet/verwertet wird, um die CCM-Nachricht einem bestimmten LAG-Mitglied zuzuordnen, ergibt sich daraus indes nicht.

190

Ein solcher Vorgang lässt sich auch den landgerichtlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Merkmals 4 (Merkmal 3 im Sinne der landgerichtlichen Merkmalsgliederung) nicht entnehmen, wonach es sich bei einer Kombination aus der switching fabric und zwei oder mehr Port-basierten MEPs um ein Port-Definierermodul handele, über das das Empfangen und Weiterleiten von CCM-Nachrichten über zwei oder mehr LAG-Mitglieder in klagepatentgemäßer Weise gesteuert werde. Denn auch insoweit hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass das LAG-Mitglied, über das die CCM-Nachricht (bereits) versendet worden sei, eindeutig identifiziert werde (LGU, S. 51, lit. c), 2. Abs.).

191

Auch der Senat kann auf der Grundlage des beiderseitigen Parteivorbringens nicht feststellen, dass die CCM-Nachricht über die Verarbeitung/Verwertung der MEP-ID einem bestimmten (dem durch die MEP-ID angegebenen) LAG-Mitglied zum Zwecke der Weiterleitung zugeordnet wird. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen erzeugt (generiert) ein Port-basierter MEP die CCM-Nachricht selbst und kann sie (ausschließlich) dem ihm zugewiesenen Port übergeben, so dass eine Zuordnung einer (von einem Port-basierten MEP generierten) CCM-Nachricht zu einem bestimmten LAG-Mitglied bereits auf diese Art und Weise bewirkt ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin, wonach bei der Implementierung Port-basierter MEPs an LAG-Mitgliedern die gezielte Ansteuerung einzelner LAG-Mitglieder/Ports zwingend sei, und dies über die MEP-ID erfolge. Selbst wenn dieses Vorbringen derart zu verstehen sein sollte, dass eine von einem Port-basierten MEP generierte CCM-Nachricht dem mit diesem MEP (allein) assoziierten LAG-Mitglied/Port tatsächlich anhand der MEP-ID zugeleitet wird, wird die Nachricht dem LAG-Mitglied dadurch nicht zugeordnet. Denn - wie ausgeführt - ist bereits über die Systemkonfiguration festgelegt, über welches LAG-Mitglied die CCM-Nachricht weitergeleitet wird. Die MEP-ID könnte insoweit überhaupt nur dazu beitragen, die (bereits erfolgte) Zuordnung der CCM-Nachricht zu einem LAG-Mitglied umzusetzen.

192

Damit entsprechen die angegriffenen Ausführungsformen jedenfalls nicht den Vorgaben des Merkmals 6.1, weshalb der Klägerin die geltend gemachten Klageansprüche mangels einer Benutzung des Klagepatents nicht zustehen.

193

Entsprechend dem Ergebnis des Berufungsverfahrens hat die Klägerin als unterlegene Partei nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

194

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

195

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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Verkündet am 16. Oktober 2025xxx, Justizamtsinspektorals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle