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Oberlandesgericht Düsseldorf·2 U 32/18·03.07.2019

EP 2 XXA: Keine Patentverletzung durch Kapseleinleger mit „Vortexrad“

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Patentinhaberin nahm die Beklagte wegen angeblich patentverletzender Zuführeinheiten für Kapseln in Filtermaterial auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Rückruf/Vernichtung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Streitentscheidend war, ob das „Vortexrad“ eine Aufnahmetrommel ist, die mit dem Trichteraustritt „in Eingriff“ steht und „umfängliche Saugsitze“ aufweist. Das OLG verneinte dies: Die Kapseln werden über einen Schlauch zunächst in eine feststehende Vortexkammer geleitet, sodass die Trommel nicht unmittelbar am Bodenauslass entnimmt. Zudem sind die Dosierungsöffnungen bloße Durchgänge ohne Sitzfläche und ohne nach innen gerichteten Unterdruck; gehalten werden die Kapseln durch eine äußere Abdeckung. Die Berufung blieb daher erfolglos.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil wegen fehlender Verwirklichung der Merkmale „Eingriff“ und „Saugsitze“ zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein patentgemäßer „Trichter“ (hopper) setzt ein Vorratsbehältnis voraus, das sich zu einem Bodenauslass hin verjüngt und aus dem die Zusatzelemente entnommen werden.

2

Das Merkmal, dass eine Aufnahmetrommel den Auslass des Trichters „engages“ bzw. „in Eingriff“ steht, verlangt eine räumlich-körperlich unmittelbare Anordnung am Bodenauslass und eine unmittelbare Entnahme der Zusatzelemente aus diesem Auslass.

3

„Umfängliche Saugsitze“ sind am Trommelumfang ausgebildete Aufnahmen mit Sitzfläche, in bzw. auf denen die Zusatzelemente mittels Ansaugung gehalten werden; die Saugwirkung muss dabei geeignet sein, der nach außen wirkenden Zentrifugalkraft entgegenzuwirken (Unterdruckwirkung von außen nach innen).

4

Bloße Durchgangsbohrungen, die keine Sitzfläche bereitstellen und deren Haltefunktion erst durch ein gesondertes, feststehendes Abdeckelement bewirkt wird, erfüllen das Merkmal „Saugsitze“ nicht.

5

Ein zusätzlicher mechanischer Schutz gegen Herausschleudern kann Saugsitze ergänzen, ersetzt aber nicht die anspruchsgemäße Saugwirkung der Sitze selbst.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 543 ZPO§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4c O 42/18

Tenor

I.Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Juli 2018 verkündete Urteil der4c Zivilkammer des Landgerichts wird zurückgewiesen.

II.                                         

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.                                         

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagtenwegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,00 EURfestgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 2 XXA(Klagepatent, Anlage rop WK 1; deutsche Übersetzung Anlage rop WK 3). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

4

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 20.10.2011 unter Inanspruchnahme einer italienischen Priorität vom 20.10.2010 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 02.07.2014 im Patentblatt bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 60 XXB geführt. Das Klagepatent steht in Kraft.

5

Der in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

6

“A feed unit (24) for feeding additive elements (25) to fibrous material on a machine (1) for producing smoking articles; the feed unit (24) comprising:

7

a hopper (26) containing a mass of additive elements (25) and having a bottom outlet (27); and

8

a transfer device (28) which, at the input, withdraws the additive elements (25)successively from the outlet (27) of the hopper (26), and, at the output,

9

deposits the additive elements (25) successively into the fibrous material;

10

the feed unit (24) being characterized in that,

11

between the input and output, the transfer device (28) increases the spacing between consecutive additive elements (25), so as to withdraw the additive elements (25) from the hopper (26) with a pickup spacing (P1), and deposit the additive elements (25) into the fibrous material with an out-feed spacing (P2) greater than the pickup spacing (P1).”

12

Die in der Klagepatentschrift angegebene deutsche Übersetzung dieses Patentanspruchs lautet wie folgt:

13

„Eine Zuführeinheit (24) zum Zuführen von Zusatzelementen (25) zu einem Fasermaterial auf einer Maschine (1) zum Herstellen von Rauchwaren, wobei die Zuführeinheit (24) umfasst:

14

einen Trichter (26), der eine Masse von Zusatzelementen (25) enthält und einenBodenauslass (27) aufweist, sowie eine Übertragungsvorrichtung (28), die dieZusatzelemente (25) am Einlass nacheinander aus dem Auslass (27) des Trichters (25) entnimmt und die die Zusatzelemente (25) am Auslass der Übertragungsvorrichtung (28) nacheinander im Fasermaterial ablegt, und die Zuführeinheit (24) ist dadurch gekennzeichnet, dass die Übertragungsvorrichtung (28) umfasst:

15

eine Aufnahmetrommel (29), die mit dem Auslass (27) des Trichters (26) in Eingriff steht und eine Anzahl von ersten umfänglichen Saugsitzen (31) zum Aufnehmen der Zusatzelemente (25) aufweist und mit einem Aufnahmeabstand (P1) beabstandet ist, und eine Abführtrommel (32), die mit dem Fasermaterial in Eingriff steht und eine Anzahl von zweiten umfänglichen Saugsitzen (34) zum Aufnehmen der Zusatzelemente (25) aufweist und mit einem Abführabstand (P2) beabstandet ist,

16

wobei der Abführabstand (P2) größer ist als der Aufnahmeabstand (P1), so- dass die Übertragungsvorrichtung (28) zwischen dem Einlass und dem Auslass den Abstand zwischen aufeinanderfolgenden Zusatzelementen (25) durch Entnehmen der Zusatzelemente (25) aus dem Trichter (26) mit dem Aufnahmeabstand (P1) und Ablegen der Zusatzelemente (25) im Fasermaterial mit dem Abführabstand (P2) erhöht.“

17

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 4 und 5 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wobei Figur 4 eine perspektivische Ansicht einer Zuführeinheit für Zusatzelemente zeigt. Figur 5 zeigt eine Vorderansicht der in Figur 4 dargestellten Zuführeinheit für Zusatzelemente.

20

Die Beklagte bietet Zuführvorrichtungen für die Tabakproduktion mit den Bezeichnungen „B“, „C“ (C) und „D“ (angegriffene Ausführungsformen) an. Bei diesen Vorrichtungen handelt es sich um Kapseleinleger für eine Filterzigarettenmaschine. Als Anlage rop WK 7 hat die Klägerin einen Artikel über das „B“-Modul vorgelegt. Die Beklagte hat als Anlage WK HL 4 einen Auszug aus dem Bedienerhandbuch zu dem Kapseleinleger „C“ überreicht.

21

Das nachfolgend wiedergegebene, von der Klägerin stammende Foto zeigt ausschnittsweise eine Maschine zur Herstellung von Zigarettenfiltern, die mit einer „C“–Zuführeinrichtung ausgerüstet ist. Es sind zwei vertikal versetzt übereinander angeordnete Trommeln erkennbar. Bei der oberen Trommel handelt es sich um das sogenannte Vortexrad, welches nachfolgend noch näher beschrieben wird (von den Parteien wird der Begriff „Vortexrad“ teils uneinheitlich verwendet; diesseits wird die Bezeichnung in Bezug auf die gesamte Einheit bestehend aus der „Vortexkammer“ und der Trommel, welche in der EP 2 XXF [dazu sogleich] als „Abgabetrommel“ bezeichnet wird und mit der Bezugsziffer 309 gekennzeichnet ist, gebraucht). Die untere Trommel reicht bis zum durchlaufenden Filtermaterial; sie legt die Kapseln nacheinander in dieses ab. Leicht nach links versetzt über den beiden Trommeln ist außerhalb des Gehäuses ein Vorratsbehälter positioniert, der einen Vorrat an Kapseln enthält. Von dem Vorratsbehälter führt ein Schlauch in das Innere des Gehäuses und von dort in das Innere des „Vortexrades“, nämlich in die so genannte Vortexkammer, um die die („Abgabe“-)Trommel (309) rotiert.

23

Das nachfolgend wiedergegebene, ebenfalls von der Klägerin stammende Foto zeigt die Zuführeinrichtung „B“, die insgesamt sechs Trommeln aufweist. Außerhalb des Gehäuses sind bei dieser Vorrichtung zwei Vorratsbehälter positioniert, die oberhalb der Trommeln vorgesehen sind.

25

Das nachstehend eingeblendete, von der Beklagten stammende Foto zeigt nochmals die angegriffene Ausführungsform „B“, wobei das „Vortexrad“ durch einen roten Kreis gekennzeichnet ist.

27

Wie die nachfolgend wiedergegebene, ebenfalls von der Beklagten stammende Abbildung erkennen lässt, gelangen die Kapseln wiederum von dem Vorratsbehälter über einen Schlauch (roter Kreis) in das Innere des Gehäuses der Vorrichtung und von dort in die „Vortexkammer“.

29

Das nachstehend eingeblendete Foto zeigt das „Vortexrad“. Unter Einwirkung von eingeleiteter Druckluft werden die Kapseln innerhalb dieses „Vortexrades“ in einer Kammer, nämlich der bereits angesprochenen „Vortexkammer“, in eine Rotationsbewegung versetzt. Dadurch reihen sie sich am inneren Rand der Kammer auf und laufen entgegen dem Uhrzeigersinn mit der Drehbewegung der Trommel des „Vortexrades“, die um die (feststehende) „Vortexkammer“ entgegen den Uhrzeigersinn rotiert.

31

Die Trommel (309) des „Vortexrades“ verfügt – wie dem nachfolgend eingeblendeten, von der Beklagten stammenden Foto zu entnehmen ist – über eine Reihe von zylindrischen Durchgangsbohrungen, welche die Beklagte auch als „Dosierungsöffnungen“ bezeichnet. In der EP 2 XXF werden diese Durchgangsbohrungen als „Abgaberadtaschen“ (325) bezeichnet.

33

Während ihrer Rotationsbewegung gelangen die Kapseln von der „Vortexkammer“ in die freien Positionen der Durchgangsbohrungen der Trommel (309). Die Durchgangsbohrungen (309) werden von einer feststehenden äußeren Abdeckung (in der EP 2 XXF als „Führung“ 327 und in dem Handbuch gemäß Anlage HL WK 4 als „Führungsring“ bezeichnet) überdeckt, wodurch verhindert wird, dass die Kapseln während der Rotation der Trommel (309) aus den Bohrungen herausgeschleudert werden.

35

Die in den Durchgangsbohrungen sitzenden und durch die äußere Abdeckung dort gehaltenen Kapseln werden durch die Trommel (309) zum Übergabepunkt für die Übergabe an das nächste Rad transportiert. Im Bereich des Übergabepunktes endet die äußere Abdeckung, d.h. sie verfügt dort über eine Aussparung, so dass die Kapseln in den Durchgangsbohrungen freigegeben werden und diese verlassen können.

36

Auf eine am 05.03.2013 unter Inanspruchnahme zweier US-Prioritäten aus demJahre 2012 beim Europäischen Patentamt eingereichte Patentanmeldung, die am 11.09.2013 veröffentlicht wurde (vgl. Anlage WK HL 3), wurde der Beklagten zwischenzeitlich das europäische Patent 2 XXG erteilt, das eine Vorrichtung zum Einlegen eines oder mehrerer Objekte in eine Filterkomponente eines Tabakstocks und Maschine der Tabak verarbeitenden Industrie betrifft. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren stammen aus der EP 2 XXF. Figur 11 zeigt eine perspektivische Ansicht einer Objekt-Einlegevorrichtung gemäß der EP 2 XXF, Figur 12 zeigt eine Vorderansicht der Objekt-Einlegevorrichtung von Figur 11, die Figuren 14 und 15 zeigen jeweils eine transversale Querschnittsansicht der „Beschleunigerkammer“ (374) und Figur 16 zeigt eine perspektivische Ansicht der „Beschleunigerkammer“ in einem teilweise auseinandergenommen Zustand.

40

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:

41

Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten sämtliche Merkmale desPatentanspruchs 1 wortsinngemäß. Insbesondere stehe bei den angegriffenen Ausführungsformen entsprechend den Vorgaben des Klagepatents die Aufnahmetrommel mit dem Auslass eines Trichters in Eingriff. Die Zusatzelemente gelangten bei den angegriffenen Ausführungsformen jeweils aus einem sich nach unten verjüngenden Behälter mit einem angeschlossenen Schlauch in das Innere der ersten Trommel („Vortexrad“), bei der es sich um die Aufnahmetrommel handele. Das Ende des Schlauches stelle den Auslass des Vorratstrichters dar. Entscheidend sei insoweit allein, dass Zusatzelemente aus einem Vorratsbehälter, der sich in Richtung auf seinen Auslass hin verjünge, in die Saugsitze der Aufnahmetrommel gelangen könnten. Dies sei bei den angegriffenen Ausführungsformen der Fall, weshalb das sog. Vortexrad „in Eingriff“ mit dem Auslass des Trichters stehe. Für den anspruchsgemäßen Eingriff der Aufnahmetrommel mit dem Trichterauslass komme es weder darauf an, dass der Eingriff gerade an einer bestimmten Verengungsstelle bestehe, noch ob dieser am äußeren oder inneren Umfang der Aufnahmetrommel erfolge.

42

Die Aufnahmetrommel der angegriffenen Ausführungsformen weise auch eine Anzahl von umfänglichen Saugsitzen zum Aufnehmen der Zusatzelemente auf. Unter einem „Saugsitz“ verstehe das Klagepatent eine beliebig gestaltete Aufnahme, die mittels Unterdruck die Zusatzelemente an der Aufnahmetrommel positioniere. Bereits aus dem Anspruchswortlaut folge, dass ein Saugsitz so gestaltet sein könne, dass er Zusatzelemente komplett in sich aufnehme. Bei den angegriffenen Ausführungsformen stellten die umlaufenden Öffnungen am „Vortexrad“ patentgemäße Saugsitze dar. Zwischen dem Inneren der Öffnungen und der „Vortexkammer“ bestehe ein Druckgefälle, das dafür sorge, dass die Zusatzelemente in die Öffnungen hinein gelangten und dort auch während der Drehung des „Vortexrades“ gehalten würden. Aufgrund der Einleitung von Druckluft herrsche innerhalb der „Vortexkammer“ nämlich ein Überdruck gegenüber dem sonstigen Umgebungsdruck. Es gebe eine Luftströmung vom Inneren des „Vortexrades“ durch die Öffnungen und den Spalt des „Vortexrades“ zu der äußeren Abdeckung nach außen. Die mit eingeleitetem Überdruck beaufschlagte Luft im Inneren werde aufgrund des Druckgefälles zur sonstigen Umgebung durch die „Dosierungsöffnungen“ nach außen gesogen. In den Öffnungen bestehe daher gegenüber dem Luftdruck im Inneren des „Vortexrades“ ein Unterdruck. Aufgrund dieses Unterdrucks würden die Zusatzelemente nicht nur gezielt in die Öffnungen eingesogen, sondern auch während des Umlaufs des „Vortexrades“ gehalten. Aufgrund der äußeren Abdeckung könnten die Zusatzelemente auch nicht mit dem Luftstrom aus dem „Vortexrad“ entweichen. Die durch die Abdeckung verschlossenen „Dosierungsöffnungen“ bildeten damit „Saugsitze“.

43

Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:

44

Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen keine mit dem Auslass des Trichters in Eingriff stehende Aufnahmetrommel auf. Patentgemäß müsse die Aufnahmetrommel direkt mit dem Ausgang des Trichters in Eingriff stehen. Das bedeute, dass die Aufnahmetrommel unmittelbar in den Ausgang des Trichters eingreifen müsse, wo eine Verengung stattfinde und damit das Risiko der Verstopfung der Kapseln liege. Die Aufnahmetrommel müsse in direkten körperlichen Kontakt mit dem Auslass des Trichters stehen und in die Vertiefung des Trichters hinein greifen, um die festsitzenden Kapseln im Trichter zu lösen und diese von außen Richtung der Saugsitze ziehend auf dem jeweiligen Sitz platzieren und halten zu können. Da die Aufnahmetrommel von außen in den Ausgang des Trichters direkt eingreifen müsse, würden die Kapseln beim Gegenstand des Klagepatents von außen in die Saugsitze der Aufnahmetrommel gesaugt und säßen dort während der Umdrehung der Aufnahmetrommel. Bei den angegriffenen Ausführungsformen stehe die obere Trommel, das sog. Vortexrad, nicht mit dem Auslass des Trichters in Eingriff, vielmehr würden die Kapseln – unstreitig – über einen Schlauch direkt in das Innere des „Vortexrades“ geleitet. Sie gelangten nicht von außen auf Saugsitze des Rades, sondern würden vom Inneren der „Vortexkammer“ durch die Durchgänge der Dosierungsöffnungen des „Vortexrades“ durchgeleitet und könnten so durch die Dosierungsöffnungen auf der anderen Seite des „Vortexrades“ an das nächste Rad übergeben werden. Hierbei handele es sich um ein vollkommen anderes Wirkprinzip.

45

Außerdem verfüge das „Vortexrad“ über keine umfänglichen Saugsitze im Sinne des Klagepatents. Nach der Lehre des Klagepatents würden die Kapseln in den Saugsitzen durch Unterdruck angesaugt und während des Transports durch Unterdruck in den Sitzen gehalten. Der Saugsitz biete für die Kapsel eine „Sitzfläche“ innerhalb der Aufnahmetrommel, auf der die Kapsel angesaugt, d.h. fixiert durch Unterdruck, sitzen könne. Um die Kapsel ansaugen zu können, müsse sich in der Sitzfläche eine Ansaugöffnung in Form eines Spalts oder Lochs befinden, durch den/das Unterdruck an den Sitz angelegt werden könne. Solche Saugsitze weise das „Vortexrad“ nicht auf. Vielmehr würden die Kapseln in diesem lose und spielbehaftet in den Dosierungsöffnungen aufgenommen und lediglich durch die weitere (äußere) Abdeckung in den Dosierungsöffnungen gehalten. Im Bereich der Dosierungsöffnungen könne sich auch gar kein Druckunterschied aufbauen, da in diesem Bereich stirnseitige Luftauslassöffnungen vorgesehen seien, aus denen die Luft in der „Vortexkammer“ nach außen entweichen könne.

46

Durch Urteil vom 13.07.2018 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen. Unter einem „Saugsitz“ verstehe der Fachmann eine Vorrichtung, bei der die Kombination aus ihrer Formgebung und einwirkendem Unterdruck bewirke, dass Zusatzelemente vorübergehend festgehalten werden könnten. Der Fachmann verstehe eine solche Vorrichtung so, dass ein Körper auf einer anderen Oberfläche zum Zwecke des Transports nur aufliege/aufsitze, und jedenfalls keine so große Öffnung vorhanden sei, durch die er sich gänzlich hindurchbewegen könne. Die Zusatzelemente würden aufgrund einwirkender Kraft in den Sitzen gehalten und der wirkenden Fliehkraft werde somit entgegengesteuert. Hiervon ausgehend wiesen die „Vortexräder“ der angegriffenen Ausführungsformen keine Saugsitze auf. Die Zusatzelemente würden nicht mittels einwirkenden Unterdrucks auf einer Trommel gehalten, sondern aufgrund der Fliehkraft vollständig durch die Dosierungsöffnungen des „Vortexrades“ hindurch befördert. Dabei würden die Zusatzelemente solange in dem Rad gehalten, bis sie an der dafür vorgesehenen Stelle zur weiteren Verarbeitung ebenfalls nur aufgrund der einwirkenden Fliehkraft wieder nach draußen transportiert würden, weil das Vortexrad eine äußere Abdeckung aufweise.

47

Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verfolgt die Klägerin ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie geltend:

48

Die Ausführungen des Landgerichts zur Formgebung eines Saugsitzes stünden im Widerspruch zum Klagepatent. Das Klagepatent zeige in einem bevorzugten Ausführungsbeispiel (Figuren 4 und 5), dass Saugsitze auch so ausgebildet sein könnten, dass die Zusatzelemente in taschenartigen Öffnungen der Aufnahmetrommel vollständig aufgenommen würden. Anspruchsgemäße Saugsitze seien nach dem Klagepatent auch nicht darauf beschränkt, dass die Fixierung der Zusatzelemente ausschließlich durch Saugkraft erfolge. Schließlich lasse sich dem Klagepatent eine Beschränkung auf umfängliche Saugsitze der Aufnahmetrommel, die nur von außen mit Zusatzelementen befüllt werden könnten, nicht entnehmen. Bei den angegriffenen Ausführungsformen stellten die „Dosierungsöffnungen“ deshalb Saugsitze im Sinne des Klagepatents dar. Die Zusatzelemente würden durch Saugkraft, nämlich die Luftströmung zwischen Innen und Außen, in die Dosierungsöffnungen hineingesogen und darin festgehalten. Die Aufnahmetrommel stehe auch im Eingriff mit dem Auslass des Trichters. Im Inneren der Aufnahmetrommel, der sog. Vortexkammer, befinde sich stets ein Überschuss an Zusatzelementen, welche durch einen gerichteten Luftstrahl im Inneren der Kammer in eine Rotationsbewegung versetzt würden. Die „Vortexkammer“ sei, wie den Figuren 14 und 15 der EP 2 XXG zu entnehmen sei, umlaufend nach außen hin trichterförmig ausgebildet. Die einzelnen Zusatzelemente würden, wie vom Klagepatent beansprucht, aus dieser trichterförmigen Kammer in die Abgaberadtaschen des „Vortexrades“ entnommen.

49

Die Klägerin beantragt,

50

              das Urteil des Landgerichts abzuändern und

51

I.

52

die Beklagte zu verurteilen,

53

1.

54

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

55

Zuführeinheiten zum Zuführen von Zusatzelementen zu einem Fasermaterial aufeiner Maschine zum Herstellen von Rauchwaren,

56

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

57

wobei die Zuführeinheiten einen Trichter, der eine Masse von Zusatzelementen enthält und einen Bodenauslass aufweist, sowie eine Übertragungsvorrichtung, die die Zusatzelemente am Einlass nacheinander aus dem Auslass des Trichters entnimmt und die die Zusatzelemente am Auslass der Übertragungsvorrichtung nacheinander im Fasermaterial ablegt, umfassen und die Zuführeinheiten dadurch gekennzeichnet sind, dass die Übertragungsvorrichtung jeweils eine Aufnahmetrommel, die mit dem Auslass des Trichters in Eingriff steht und eine Anzahl von ersten umfänglichen Saugsitzen zum Aufnehmen der Zusatzelemente aufweist und mit einem Aufnahmeabstand beabstandet ist, und eine Abführtrommel, die mit dem Fasermaterial in Eingriff steht und eine Anzahl von zweiten umfänglichen Saugsitzen zum Aufnehmen der Zusatzelemente aufweist und mit einem Abführabstand (P2) beabstandet ist, umfasst, wobei der Abführabstand (P2) größer ist als der Aufnahmeabstand (P1), sodass die Übertragungsvorrichtungen zwischen dem Einlass und dem Auslass den Abstand zwischen aufeinanderfolgenden Zusatzelementen durch Entnehmen der Zusatzelemente aus dem Trichter mit dem Aufnahmeabstand (P1) und Ablegen der Zusatzelemente im Fasermaterial mit dem Abführabstand (P2) erhöhen;

58

2.

59

ihr, der Klägerin, unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnissesvollständig darüber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.08.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe

60

a.              der Herstellungsmengen und -zeiten,

61

b.              der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

62

c.              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

63

d.              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

64

e.              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

65

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat,

66

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

67

3.

68

die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 02.08.2014 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 XXAB1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird;

69

4.

70

die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

71

II.

72

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 02.08.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

73

Die Beklagte beantragt,

74

die Berufung zurückzuweisen.

75

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen, wobei sie unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend macht, dass die angegriffenen Ausführungsformen die in erster Instanz bestrittenen Anspruchsmerkmale nicht verwirklichten. Soweit die Klägerin nunmehr einen Trichter in der „Vortexkammer“ zu identifizieren versuche, sei dies unzutreffend. Ein patentgemäßer Trichter sei hierin nicht zu sehen. Auch fehle es an einem Eingriff des Vortexrades mit einem Bodenauslass des angeblichen Trichters.

76

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

77

II.

78

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.

79

A.

80

Das Klagepatent betrifft – mit seinem Patentanspruch 1 – eine Zuführeinheit zum Zuführen von Zusatzelementen zu einem Fasermaterial auf einer Maschine zum Herstellen von Rauchwaren.

81

Der Begriff „Fasermaterial“ steht hierbei entweder für Tabakfasern, aus denen eine kontinuierliche Tabakstange auf einer Einlinien- oder Zweilinien-Maschine zur Herstellung von Rauchartikeln, wie beispielsweise Zigaretten, gebildet wird, oder für Filtermaterialfasern (z.B. Celluloseacetat), aus denen eine kontinuierliche Filterstange auf einer Einlinien- oder Zweilinien-Maschine zur Herstellung von Rauchartikeln, wie beispielsweise Zigarettenfiltern, gebildet wird (Anlage rop WK 3, Abs. [0002]; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich, soweit keine andere Anlage benannt wird, jeweils auf die von der Klägerin vorgelegte deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift).

82

Es ist bekannt, Zigarettenfiltern Zusatzelemente, typischerweise Aroma-Tabletten oder -Kapseln (z.B. Menthol), hinzuzufügen. Die Zusatzelemente werden in das Filtermaterial unter Verwendung einer Zuführeinheit eingeführt. Die Zuführeinheit führt die Zusatzelemente hierbei in einer Geschwindigkeit in das Filtermaterial ein, die von der Fortbewegungsgeschwindigkeit des Filtermaterials abhängt, so dass jeder Filterabschnitt eine festgelegte Menge an Zusatzelementen umfasst (Abs. [0006]).

83

Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, ist in der GB 1 XXH (Anlage rop WK 4) eine Zuführeinheit für Zusatzelemente für eine Herstellungsmaschine für Zigarettenfilter beschrieben, die einen Trichter (54) mit einer Menge an Zusatzelementen und einen Bodenauslass umfasst. Die Zuführeinheit umfasst ferner eine Trommel (50), die sich in einer Geschwindigkeit dreht, die von der Fortbewegungsgeschwindigkeit des Filtermaterials abhängt und welche eine Anzahl umfänglicher Saugsitze (56) aufweist, die jeweils ein entsprechendes Zusatzelement aufnehmen. Der obere Teil der Trommel (50) steht mit dem Auslass des Trichters (54) in Eingriff, um sukzessive die Zusatzelemente zu entnehmen, während der untere Teil der Trommel in das Filtermaterial eingeführt wird, um sukzessive die Zusatzelemente freizusetzen (Abs. [0007]).

84

Zur besseren Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachfolgend die Figuren 1 und 2 der GB 1 XXH wiedergegeben.

86

Die Klagepatentschrift gibt an, dass die aus der GB 1 XXH bekannte Zuführeinheit bei relativ geringer Fortbewegungsgeschwindigkeit des Filtermaterials (d.h. bei geringen Auslassgeschwindigkeiten der Herstellungsmaschine für Filter) gut funktioniert. Sie bemängelt jedoch als nachteilig, dass diese Zuführeinheit bei höheren Fortbewegungsgeschwindigkeiten des Filtermaterials (d.h. bei hohen Auslassgeschwindigkeiten der Herstellermaschine für Filter) nicht mehr zuverlässig arbeitet. Nach den Angaben der Klagepatentschrift ist es zunehmend schwierig bei oder über einer bestimmten Fortbewegungsgeschwindigkeit des Filtermaterials die Zusatzelemente aus dem Trichterauslass zu entnehmen, wobei immer häufiger auch gar nichts entnommen wird, d.h. die Sitze auf der Trommel verlassen den Trichterauslass ohne jegliche Zusatzelemente entnommen zu haben, was dazu führt, dass Filterabschnitte ohne Zusatzelemente gebildet werden, die ausgesondert werden müssen (Abs. [0008]).

87

Die Klagepatentschrift erwähnt in ihrer Einleitung ferner die US 2007/XXI A1 (Anlage rop WK 5), in der nach ihren Angaben eine Zuführeinheit mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 beschrieben ist. Zu Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachfolgend die Figur 2 der US 2007/XXI A1 eingeblendet.

89

Bei der gezeigten Vorrichtung werden die Zusatzelemente (Kapseln) durch einen ersten Trichter (hopper; 360) über einen zweiten Trichter (380) in ein Einlegerad (248) geführt, wobei die Kapseln zunächst in den oberen Trichter (360) eingefüllt und dann nach unten in den zweiten Trichter (380) durchfallen. Der obere Trichter (360) verfügt an seiner Rückseite über eine Vibriereinheit (365), die den Fluss der Zusatzelemente nach unten erleichtern soll. Zwischen dem oberen Trichter (360) und dem unteren Trichter (380) ist eine Kolbenstange (400; vgl. auch Figur 3) vorgesehen, die sich vor- und zurück bewegt, um die Kapseln aus dem oberen Trichter (360) in den unteren Trichter (380) zu befördern. Die Kolbenstange (400) verfügt über eine Reihe von Durchgängen (410). Die in dem oberen Trichter (380) enthaltenen Zusatzelemente fallen in die Durchgänge (410) und gelangen dann durch den unteren Trichter (380) zum Einlegerad (248), wo sie in Taschen (454) zum nächsten Produktionsschritt geführt werden.

90

Hiervon ausgehend hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine Einheit zum Zuführen von Zusatzelementen an Fasermaterial auf einer Maschine zur Herstellung von Rauchartikeln bereitzustellen, durch die die oben angeführten Nachteile behoben werden und die dabei günstig und einfach in der Umsetzung ist (Abs. [0010]).

91

Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

93

1. Zuführeinheit (24) zum Zuführen von Zusatzelementen (25) zu einem Fasermaterial auf einer Maschine (1) zum Herstellen von Rauchwaren.

94

2. Die Zuführeinheit (24) umfasst:

95

2.1               einen Trichter (26) sowie

96

2.2               eine Übertragungsvorrichtung (28).

98

3. Der Trichter (26)

99

3.1               enthält eine Masse von Zusatzelementen (25) und

100

3.2               weist einen Bodenauslass (27) auf.

102

4. Die Übertragungsvorrichtung (28)

103

4.1               entnimmt die Zusatzelemente (25) am Einlass nacheinander aus dem Auslass (27) des Trichters (25) und

104

4.2              legt die Zusatzelemente (25) am Auslass der Übertragungsvorrichtung (28) nacheinander im Fasermaterial ab;

105

4.3              umfasst eine Aufnahmetrommel (29) und

106

4.4              eine Abführtrommel (32).

107

5.              Die Aufnahmetrommel (29)

108

5.1              steht mit dem Auslass (29) des Trichters (26) in Eingriff und

109

5.2              weist eine Anzahl von ersten umfänglichen Saugsitzen (31) zum Aufnehmen der Zusatzelemente (25) auf und

110

5.3              ist mit einem Aufnahmeabstand (P1) beabstandet.

111

6.               Die Abführtrommel (32)

112

6.1              steht mit dem Fasermaterial in Eingriff und

113

6.2              weist eine Anzahl von zweiten umfänglichen Saugsitzen (34) zum Aufnehmen der Zusatzelemente (25) auf und

114

6.3              ist mit einem Abführabstand (P2) beabstandet.

115

7.              Der Abführabstand (P2) ist größer ist als der Aufnahmeabstand (P1), so dass die Übertragungsvorrichtung (28) zwischen dem Einlass und dem Auslass den Abstand zwischen aufeinanderfolgenden Zusatzelementen (25) durch Entnehmen der Zusatzelemente (25) aus dem Trichter (26) mit dem Aufnahmeabstand (P1) und Ablegen der Zusatzelemente (25) im Fasermaterial mit dem Abführabstand (P2) erhöht.

116

Angesichts des Streits der Parteien bedürfen die Merkmale 5.1 und 5.2 der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung näherer Erläuterung.

117

1.Die unter Schutz gestellte Zuführeinheit umfasst einen Trichter, der zur Aufnahme einer Masse von Zusatzelementen dient und einen Bodenauslass aufweist, sowie eine Übertragungsvorrichtung, welche zur Übertragung der Zusatzelemente zu einem Fasermaterial auf einer Maschine zum Herstellen von Rauchwaren dient.

118

2.

119

Bei dem „Trichter“ („hopper“) handelt es sich um ein Vorratsbehältnis, in das eine Masse von Zusatzelementen eingefüllt und zwischengespeichert werden kann. Was die Bevorratung der Zusatzelemente anbetrifft, begnügt sich das Klagepatent allerdings nicht mit einem irgendwie gearteten Behältnis, sondern verlangt konkretisierend einen „Trichter“ mit einem „Bodenauslass“. Diese Einschränkung des Schutzbegehrens kann bei der Patentauslegung nicht übergangen werden, weswegen nicht schon jeder beliebig ausgeformte Vorratsbehälter genügt, aus dem irgendwo und irgendwie die bevorrateten Zusatzelemente entnommen werden. Vielmehr ist es unerlässlich, dass das Vorratsbehältnis eine Trichterform besitzt und überdies einen Bodenauslass aufweist, aus dem die Zusatzelemente – wie der Patentanspruch ebenfalls klarstellt – entnommen werden. Für einen „Trichter“ ist eine ganz bestimmte Formgebung dergestalt charakteristisch, nämlich dergestalt, dass er sich zu seinem Auslass hin verjüngt. Aus dem maßgeblichen englischen Anspruchswortlaut, in dem das in Rede stehende Bauteil (26) als „hopper“ bezeichnet wird, ergibt sich nichts anderes. Denn das englische Wort „hopper“ hat in der Technik vor allem die Bedeutung „Trichter“, „Fülltrichter“ oder „Aufgabetrichter“ (vgl. https://dict.leo.org/englisch-deutsch/hopper). Es lässt sich zwar auch mit „Behälter“ übersetzen. Diese Bedeutung hat der Begriff „hopper“ aber auf dem hier nicht in Rede stehenden Gebiet der Abwassertechnik (vgl. https://dict.leo.org/englisch-deutsch/hopper). Darin, dass sich der patentgemäße Trichter (hopper) nach unten – zum Auslass hin – hin verjüngt, sieht sich der Fachmann durch die vom Klagepatent einleitend gewürdigte GB 1 XXH bestätigt. Denn die aus dieser Druckschrift bekannte Zuführeinheit umfasst ein Vorratsbehältnis in Gestalt eines typischen konischen Trichters (54), welcher in der GB 1 XXH als „hopper“ bezeichnet wird. Darüber hinaus weisen auch die Trichter (26) der in den Figuren 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 gezeigten Ausführungsbeispiele des Klagepatents eine Verengung im unteren Bereich des Vorratsbehältnisses auf. Zwar muss es sich bei dem patentgemäßen Trichter nicht zwingend um einen typisch konischen Trichter handeln, wie er z.B. in der GB 1 XXH gezeigt ist. Denn die Figuren der Klagepatentschrift zeigen nach unten hin zulaufende eckige Vorratsbehältnisse, die lediglich in ihrem unteren Teil, im Bereich des Bodenauslasses, nach außen geneigte Wandabschnitte aufweisen. Auch handelt es sich bei den in der von der Klagepatentschrift einleitend als weiteren Stand der Technik erwähnten US 2007/XXI als „hopper“ bezeichneten Bauteilen (360 und 380) eher um rechteckige Schütten mit einer geneigten Wand. Es ist aber zwingend erforderlich, dass es sich um ein Vorratsbehältnis handelt, das sich zu seinem (Boden-)Auslass hin verjüngt.

120

3.Die „Übertragungsvorrichtung“, welche eine Aufnahmetrommel und eine Abführtrommel umfasst, ist räumlich-körperlich so ausgestaltet, dass sie die Zusatzelemente an ihrem Einlass nacheinander aus dem Bodenauslass des Trichters entnimmt (Merkmal 4.1).

121

a)

122

Damit die Übertragungsvorrichtung die Zusatzelemente nacheinander aus dem Bodenauslass des Trichters entnehmen kann, steht ihre „Aufnahmetrommel“ mit dem Auslass des Trichters „in Eingriff“ (Merkmal 5.1). Der maßgebliche englische Anspruchswortlaut spricht insoweit von einer Aufnahmetrommel, „which engages the outlet of the hopper“. Das englische Verb „engage“ lässt sich insbesondere mit eingreifen, einkuppeln, einrasten, einrücken, einschwingen und ineinandergreifen übersetzen (vgl. die als Anlage HL 6 überreichten Auszüge zur Bedeutung von „engage“ aus Online-Wörterbüchern), wobei die Formulierung „to engage something“ im Bereich der Technik „in etwas eingreifen“ bedeutet (vgl. Anlage WK HL 6, Blatt 1). Soweit in der deutschen Anspruchsfassung davon die Rede ist, dass die Aufnahmetrommel mit dem Auslass des Trichters „in Eingriff steht“, ist dies daher zutreffend. Ob mit dieser Formulierung gefordert wird, dass die Aufnahmetrommel teilweise in den Bereich des Bodenauslasses des Trichters eindringt, wie dies schematisch sowohl in der Figur 2 der GB 1 XXH als auch in den Figuren 4, 5, 6, 8, 9 und 10 der Klagepatentschrift gezeigt ist, kann vorliegend mit Blick auf die angegriffenen Ausführungsformen dahinstehen. Mit der Formulierung „in Eingriff stehen“ wird jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die Aufnahmetrommel räumlich-körperlich unmittelbar an dem Bodenauslass des Trichters positioniert ist und dergestalt mit diesem zusammenwirkt, dass sie (die Aufnahmetrommel) die Zusatzelemente direkt nacheinander aus dem Auslass des Trichters entnimmt, was zumindest verlangt, dass die Aufnahmetrommel die Zusatzelemente unmittelbar empfängt. Der Klagepatentanspruch begnügt sich insoweit nicht damit, den Fachmann anzuweisen, die in dem Trichter enthaltenen Zusatzelemente der Aufnahmetrommel der Übertragungsvorrichtung in beliebiger Weise zuzuführen, sondern er verlangt, dass die Aufnahmetrommel der Übertragungsvorrichtung mit dem Bodenauslass des Trichters „in Eingriff steht“, was der Fachmann jedenfalls im vorstehend dargelegten Sinne versteht.

123

b)

124

Wie sich bereits aus der Bezeichnung der ersten Trommel als „Aufnahmetrommel“ ergibt, dient diese Trommel dazu, die Zusatzelemente nach ihrer vereinzelten Entnahme aus dem Vorratstrichter – zum Zwecke ihres Transports zu der Abgabetrommel – aufzunehmen. Auf welche Weise die einzelnen Zusatzelemente nach ihrer vereinzelnden Entnahme aus dem Vorratstrichter auf der Aufnahmetrommel aufgenommen und gehalten werden, überlässt das Klagepatent hierbei ebenfalls nicht dem Belieben des Fachmanns, sondern macht auch hierzu eindeutig beschränkende Vorgaben, indem es – erstens – am Trommelumfang – zweitens – ganz bestimmte Haltevorrichtungen, nämlich Saugsitze zum Aufnehmen der Zusatzelemente, fordert (Merkmal 5.2).

125

aa)

126

Bei den „Saugsitzen zum Aufnehmen der Zusatzelemente“ handelt es sich um am Trommelumfang ausgebildete Aufnahmen oder Aufnahmeplätze, in bzw. auf denen die Zusatzelemente jeweils einzeln aufgenommen werden können, und zwar so, dass sie in bzw. auf diesen einen Halt finden. Wie diese Sitze zur Aufnahme der Zusatzelemente konstruktiv ausgestaltet sind, lässt der Patentanspruch – abgesehen davon, dass es sich bei diesen um Saugsitze handelt (dazu sogleich) – offen. Es muss sich nur um Aufnahmen handeln, die einen Sitz für die Zusatzelemente auf der Aufnahmetrommel bereitstellen, so dass diese in dieser Position bis zu ihrer Übergabe an die Abführtrommel – oder eine zwischengeschaltete weitere Trommel – transportiert werden können. Bei den Sitzen kann es sich z.B. um – mit einer düsenartigen Öffnung am Boden versehene – Mulden, Taschen oder sich nach unten verjüngende Vertiefungen handeln, die die einzelnen Zusatzelemente ganz oder teilweise aufnehmen. Dass die Zusatzelemente auch ganz von den Saugsitzen aufgenommen werden, schließt Patentanspruch 1 nicht aus, so dass die Zusatzelemente nicht über den Umfang der Aufnahmetrommel hinausragen müssen. Ob sich eine derartige Aufnahme für den Fachmann sogar unmittelbar und eindeutig aus den schematischen Darstellungen gemäß den Figuren 4 und 5 der Klagepatentschrift ergibt, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Entscheidend ist, dass der Klagepatentanspruch eine solche Ausgestaltung nicht ausschließt.

127

bb)Die in Rede stehenden Sitze zur Aufnahme der Zusatzelemente sind patentgemäß als „Saugsitze“ ausgestaltet. Das bedeutet, dass es sich um Sitze vom Ansaugtyp handelt, die eine Saugwirkung haben, so dass die einzelnen Zusatzelemente durch die Saugwirkung in bzw. auf den Saugsitzen „sitzen“, d.h. gehalten werden. Das Klagepatent knüpft hiermit an den einleitend gewürdigten Stand der Technik gemäß der GB 1 XXH an. Denn die aus dieser Druckschrift bekannte Zuführeinheit umfasst – wie ausgeführt –  bereits eine drehbare Trommel, die eine Anzahl umfänglicher „Saugsitze“ aufweist, die jeweils ein entsprechendes Zusatzelement aufnehmen (Abs. [0007]). Dass sich das Merkmal 5 im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 findet, steht dem nicht entgegen. Denn die aus der GB 1 XXH bekannte Zuführeinrichtung verfügt nur über eine Trommel, die eine Anzahl von umfänglichen Saugsitzen aufweist, wohingegen der Gegenstand des Klagepatents über eine Übertragungsvorrichtung verfügt, die eine Aufnahmetrommel und eine Abführtrommel aufweist, welche Trommeln jeweils eine Anzahl umfänglicher (am Trommelumfang vorgesehener) Saugsitze aufweisen.

128

Wie die Klägerin in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen hat, ist dem angesprochenen Durchschnittsfachmann außerdem die Verwendung von „Saugtrommeln“ („suction drum“) in der Zigarettenproduktion zum Transport von Zigaretten grundsätzlich bekannt. Ausweislich des als Anlage WK HL 7 überreichten Auszugs aus der „G“ von H aus dem Jahre 1984 handelt sich bei diesen Saugtrommeln um mit Mulden versehene Zylinder zum Transport von Zigaretten, die diese mittels Ansaugung in den einzelnen Mulden halten. Dass dem Fachmann derartige Trommeln mit Saugwirkung in der Zigarettenindustrie grundsätzlich bekannt sind, erklärt, dass sich das Klagepatent in seiner Beschreibung nicht näher mit der Saugwirkung bzw. Ansaugfunktion der „Saugsitze“ befasst. Es geht davon aus, dass diese dem Durchschnittsfachmann geläufig ist.

129

Der angesprochene Fachmann versteht vor diesem Hintergrund unter „Saugsitzen zum Aufnehmen der Zusatzelemente“ im Sinne des Klagepatents Sitze für die einzelnen Zusatzelemente, in bzw. auf denen diese durch Ansaugen gehalten werden. Um dies zu gewährleisten, müssen die Aufnahmesitze für die Zusatzelemente eine gewisse Sitzfläche bereitstellen, an die die Zusatzelemente angesaugt werden und an der sie durch die Saugwirkung gehalten werden können. Da ein Saugvorgang die Zusatzelemente auf dem Trommelumfang halten soll, ist sich der Fachmann darüber im Klaren, dass der geforderte Unterdruck von radial außen nach radial innen (d.h. in die Aufnahmetrommel hinein) wirken muss. Andernfalls würden die Saugkräfte des Saugsitzes auch in dieselbe Richtung auf die Zusatzelemente wie die Zentrifugalkräfte der sich drehenden Trommel wirken, wodurch die Saugkräfte von vornherein keinen Beitrag zum Halt der Zusatzelemente auf den Saugsitzen leisten könnten. Darin, dass an den Saugsitzen einen nach innen wirkende Saugkraft anliegen muss, sieht sich der Fachmann durch den Stand der Technik gemäß der GB 1 XXH sowie durch die Ausführungsbeispiele der Klagepatentschrift bestätigt. Denn sowohl beim Gegenstand der GB 1 XXH als auch bei sämtlichen Ausführungsbeispielen des Klagepatents werden die Zusatzelemente offensichtlich in Richtung des Inneren der Trommel angesaugt.

130

Das hat zur Konsequenz, dass es sich bei den „Saugsitzen für die Aufnahme der Zusatzelemente“ nicht um bloße Durchgangsbohrungen handeln kann, die durchgängig einen größeren Durchmesser haben, als der Durchmesser der Zusatzelemente. Denn eine solche Durchgangsbohrung stellt keine Sitzfläche für die Zusatzelemente bereit. Die Zusatzelemente würden bei der Drehung der Trommel durch derartige Durchgänge schon aufgrund der auf sie wirkenden Schwerkraft hindurchgleiten. Jedenfalls würden sie aber durch die Saugwirkung durch diese hindurchgesogen. Zum anderen folgt aus der Tatsache, dass die Zusatzelemente in Richtung des Inneren der Trommel angesaugt werden, dass es sich bei den Saugsitzen auch nicht um nach innen – in das Innere der Trommel hinein – offene Taschen handeln kann. Denn die Saugsitze müssen nach innen hin eine Sitzfläche für das aufzunehmende Zusatzelement bereitstellen, an der das Zusatzelement durch die von radial außen nach radial innen wirkende Saugkraft aufsitzen und gehalten werden kann.

131

cc)Aus der Angabe „umfänglich“ („peripheral“) in Merkmal 5.2 folgt, dass die Saugsitze zur Aufnahme der Zusatzelemente am Trommelumfang vorgesehen sind. Das englische Wort „peripheral“ hat u.a. die Bedeutung „Umfangs…“ oder „an der Außenfläche“ (vgl. z.B. https://dict.leo.org/englisch-deutsch/peripheral). In der Technik hat die Angabe „peripheral side“ die Bedeutung „umfangsseitig“ (vgl. https://dict.leo.org/englisch-deutsch/peripheral). Wenn Patentanspruch 1 hier von „peripheral suction seats“ spricht, versteht der angesprochene Durchschnittsfachmann dies im Kontext dahin, dass die besagten Saugsitze am Trommelumfang vorgesehen sind. Wie die Klägerin selbst ausführt, wird das Wort „umfänglich“ („peripheral“) in der allgemeinen Patentbeschreibung lediglich an einer Stelle verwendet, nämlich in Bezug auf die Erörterung des Standes der Technik gemäß der GB 1 XXH. Zu der aus dieser Druckschrift bekannten Zuführeinheit für Zusatzelemente gibt die Klagepatentschrift an, dass die Trommel eine Anzahl umfänglicher Saugsitze aufweist. Wie der Figur 2 der GB 1 XXH zu entnehmen ist, sind bei der in dieser offenbarten Zuführeinheit die Saugsitze ersichtlich am Trommelumfang ausgebildet. Hieran knüpft das Klagepatent an. Dementsprechend sind auch bei den in den Figuren der Klagepatentschrift gezeigten Ausführungsbeispielen die Saugsitze jeweils am Trommelumfang vorgesehen. Die Saugsitze sind hierbei erfindungsgemäß in einem bestimmten Abstand (P1) voneinander beabstandet (Merkmal 5.3), so dass die Zusatzelemente von dem Trichter mit einem bestimmten Aufnahmeabstand (P1) aus dem Auslass des Trichters entnommen bzw. aufgenommen werden (vgl. Abs. [0023]).

132

dd)Das Klagepatent schließt zwar nicht aus, dass neben den Saugsitzen durch zusätzliche Maßnahmen dafür Sorge getragen wird, dass die zu transportierenden Zusatzelemente während der Rotation der Aufnahmetrommel trotz der nach außen wirkenden Zentrifugalkraft und der ggf. auf die Zusatzelemente wirkenden Schwerkraft bis zu ihrer Übergabe an die Abführtrommel – oder eine zwischengeschaltete weitere Trommel (Zwischentrommel) – besonders sicher auf dieser gehalten und nicht aus ihren Sitzen herausgeschleudert werden. Denn bei dem Gegenstand der GB 1 XXH wird die sich drehende Trommel (50), die eine Anzahl umfänglicher Saugsitze (56) aufweist, bereichsweise, nämlich im Anschluss an die Entnahme der Zusatzelemente durch den oberen Teil der Trommel aus dem Trichter bis zum Bereich der Einführung der Zusatzelemente durch den unteren Teil der Trommel in das Filtermaterial von einem als „guard shoe“ bezeichneten Bauteil (57) umgeben. Dieses Bauteil wird von der Klagepatentschrift nicht erwähnt und demgemäß auch nicht als nachteilig kritisiert. Das ändert allerdings nichts daran, dass die patentgemäßen Saugsitze als solche die vorstehend angeführten Anforderungen erfüllen müssen. Insbesondere müssen sie bereits zwingend eine Saugwirkung haben.

133

B.

134

Hiervon ausgehend machen die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.

135

1.Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen bereits das Merkmal 5.1 nicht, wonach die Aufnahmetrommel mit dem Auslass des Trichters in Eingriff steht.

136

a)Bei den angegriffenen Ausführungsformen ist oberhalb des Gehäuses ein Vorratsbehälter bzw. sind oberhalb des Gehäuses zwei Vorratsbehälter positioniert, die unstreitig trichterförmig ausgestaltet sind. Die Zusatzelemente (Kapseln) fallen am unteren Ende des Vorratsbehältnisses heraus und werden über ein Schlauchsystem als lose Schüttung in das Innere des „Vortexrades“, nämlich in die sog. Vortexkammer befördert, welche in den Figuren 14 und 15 der EP 2 XXG mit der Bezugsziffer 311 gekennzeichnet ist. Erst von hieraus gelangen die einzelnen Kapseln sodann in die Öffnungen („Durchgangsbohrungen“/„Dosierungsöffnungen“; 325) der um die „Vortexkammer“ (311) rotierenden Abgabetrommel (309), welche in der Diktion des Klagepatents die Aufnahmetrommel der Übertragungsvorrichtung repräsentiert.

137

Da sich der verjüngte Bereich eines Trichters über eine nicht unerhebliche Strecke ausdehnen kann, mag zwar eine Vorrichtung mit einer schlauchartigen Verlängerung insgesamt als „Trichter“ angesehen können. Insoweit mag bei den angegriffenen Ausführungsformen das offene Ende des Zuführschlauches den Bodenauslass des Vorratstrichters für die Zusatzelemente repräsentieren. Auch am Schlauchende liegt eine Mehrzahl von Zusatzelementen nebeneinander vor, deren Vereinzelung sich erst im Zuge ihrer Entnahme vollzieht, wie dies vom Klagepatent mit der Formulierung vorgesehen ist, dass die Übertragungsvorrichtung – und erst diese – die Zusatzelemente „nacheinander aus dem Auslass des Trichters entnimmt“. Selbst wenn man deshalb annimmt, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen das offene Ende des Zuführschlauches als „Bodenauslass“ des Trichters anzusehen ist, steht die Abgabetrommel (309) aber nicht mit dem Bodenauslass des Trichters „in Eingriff“. Denn die Abgabetrommel (309) ist nicht unmittelbar an diesem Auslass angeordnet und sie wirkt demgemäß nicht dergestalt mit diesem zusammen, dass sie die Kapseln direkt aus dem Auslass nacheinander aufnimmt. Vielmehr gelangen die Kapseln – wie ausgeführt – zunächst in die „Vortexkammer“ (311), um die die Abgabetrommel (309), welche in der Diktion des Klagepatents die Aufnahmetrommel der Übertragungsvorrichtung repräsentiert, rotiert.

138

Die „Vortexkammer“ (311), in der die nach und nach an die Öffnungen (325) der rotierenden Abgabetrommel (309) zu übergebenden Kapseln in einer Art „Warteschleife“ rotieren, kann nicht als Teil des Vorratstrichters angesehen werden. Das gilt schon rein äußerlich, weil die sich an den Zuführschlauch anschließende ringartige „Vortexkammer“ (311) das Gesamtgebilde vollkommen aus der geforderten Trichterform herausführt. Zwar weist die „Vortexkammer“ (311) ausweislich der von der Klägerin in Bezug genommenen Figuren 14 und 15 der EP 2 XXG an ihren inneren Seitenwänden zum Übertragungsbereich (319) hin abgeschrägte Flächen (331a, 331b) auf, welche nach den Erläuterungen der EP 2 XXG helfen sollen, die Kapsel in eine Flucht mit den Abgaberadtaschen (325) zu lenken (EP 2 XXF, Abs. [0065]). In dieser ringartigen Ausgestaltung mit einem umlaufenden Schlitz erblickt der Fachmann aber keinen patentgemäßen Trichter mit einem Bodenauslass, wofür auch spricht, dass die Klägerin zunächst selbst nicht geltend gemacht hat, dass die sog. Vortexkammer als „Trichter“ im Sinne des Klagepatents anzusehen ist. Außerdem sind die Zusatzelemente in der „Vortexkammer“ (311) auch bereits vereinzelt und damit nach dem Verständnis des Klagepatents schon aus dem Vorratsbehälter (der erfindungsgemäß bis zu seinem Bodenauslass eine „Masse von Zusatzelementen“ enthält) entnommen. Die „Vortexkammer“ (311) kann daher weder als ein (weiterer) Trichter im Sinne des Klagepatents angesehen werden noch kann sie dem eigentlichen Trichter der angegriffenen Ausführungsformen zugeordnet werden. Es handelt sich bei dieser feststehenden Kammer, um die die Abgabetrommel (309) rotiert, vielmehr um einen anderweitigen „Aufnahmeraum“ für die Zusatzelemente, welcher patentgemäß nicht vorgesehen ist.

139

2.Jedenfalls verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen aber das Merkmal 5.2 nicht.

140

a)Soweit die Kapseln bei den angegriffenen Ausführungsformen innerhalb der „Vortexkammer“ (311) in einer Warteschleife rotieren, repräsentiert diese Kammer in der Diktion des Klagepatents nicht die Aufnahmetrommel der Übertragungsvorrichtung. Denn die „Vortexkammer“ ist feststehend angeordnet. Um sie rotiert die Abgabetrommel (309), weshalb – wie bereits ausgeführt – aus Sicht des Klagepatents allein diese Trommel (309) eine „Aufnahmetrommel“ darstellt.

141

Selbst wenn man aber die „Vortexkammer“ der Abgabetrommel (309) zuordnen wollte, fehlt es an einer Verwirklichung des Merkmals 5.2. Denn in Bezug auf die „Vortexkammer“ (311) kann ersichtlich nicht von einer definierten Aufnahme der einzelnen Zusatzelemente in irgendwelchen (Saug-)Sitzen der Aufnahmetrommel gesprochen werden kann. Gegenteiliges macht die Klägerin – zu Recht – auch nicht geltend.

142

Darüber hinaus halten die rotierenden Kapseln die ihnen zugedachte Position („Umlaufbahn“) innerhalb der „Vortexkammer“ (311) in jedem Fall nicht wegen eines in das Innere des „Vortexrades“ gerichteten Unterdrucks ein, sondern deshalb, weil sie sich in einem geschlossenen Ringraum befinden, den sie über den größten Teil des Radumfangs nicht verlassen können und in dem ihre rotierende Bewegung einem gezielt aufgebrachten Druckluftstrom gehorcht. Es sind also mechanische Hindernisse und ein Druckluftstrom, die den Verbleib der Zusatzelemente in der „Vortexkammer“ (311) bestimmen und ersichtlich kein patentgemäß wirkender Saugeffekt.

143

b)Bei den Öffnungen (325) der Abgabetrommel (309) der angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin ebenfalls um keine „Saugsitze“ im Sinne des Klagepatents.

144

Die Öffnungen (325) der Abgabetrommel (309) stellen bereits keine Sitzfläche bereit, auf welche die Kapseln durch einen Unterdruck angesaugt werden könnte. Es handelt sich bei den in Rede stehenden Öffnungen für sich genommen um bloße zylindrische Durchgänge bzw. Kanäle, in denen die einzelnen Kapseln während der Rotation der Trommel nicht gehalten werden können. Ein Herausfallen bzw. Herausschleudern der Kapseln aus den besagten Öffnungen (325) der Abgabetrommel (309) wird vielmehr durch die – von der Klägerin als „Schutzschild“ bezeichnete – äußere Abdeckung („Führung“, 327) verhindert, welche die Abgabetrommel (309) bis zu einem Übergabebereich umgibt und deren Öffnungen (325) bis zu diesem Übergabebereich außen abdeckt. Dieses Abschirmelement (327) ist kein Bestandteil der Abgabetrommel (309). Es handelt sich vielmehr um ein gesondertes (zusätzliches) Bauteil, das sich auch nicht mit der Abgabetrommel (309) dreht, sondern feststehend angeordnet ist. Damit fehlt es bei den angegriffenen Ausführungsformen schon aus diesem Grunde an an der Aufnahmetrommel (309) vorgesehenen „Saugsitzen“.

145

Bei den angegriffenen Ausführungsformen werden die Kapseln auch nicht durch eine von radial außen nach radial innen wirkende Saugkraft in die in Rede stehenden Öffnungen (325) der Abgabetrommel (309) angesaugt. Nach dem Vorbringen der Klägerin soll es bei den angegriffenen Ausführungsformen vielmehr eine Luftströmung vom Inneren des „Vortexrades“ zu der äußeren Abdeckung nach außen geben. Die behauptete Luftströmung ist damit nach außen – aus dem „Vortexrad“ heraus – gerichtet.

146

Soweit die Klägerin behauptet, in den Durchgangsbohrungen (325) des „Vortexrades“ bestehe gegenüber dem Luftdruck im Inneren des „Vortexrades“ ein Unterdruck, aufgrund welchen Unterdrucks die Zusatzelemente nicht nur gezielt in die Öffnungen eingesogen, sondern auch während des Umlaufs des „Vortexrades“ in diesen gehalten werden, ist überdies nicht plausibel dargetan, dass sich im Bereich der Öffnungen (325) tatsächlich ein relevanter Druckunterschied aufbaut. Denn die in die „Vortexkammer“ (311) eingeleitete Druckluft kann unstreitig nicht nur durch die radialen Öffnungen (325), sondern auch über eine Reihe von ringförmig angeordneten, doppelreihigen Luftauslassöffnungen entweichen, die in einer Art Deckel vorgesehen sind. Diese Luftauslassöffnungen sind auch in der von der Klägerin in Bezug genommenen Figur 15 der EP 2 XXG gezeigt; sie sind dort mit der Bezugsziffer 325 gekennzeichnet. Wie sich unter diesen Umständen ein relevanter Druckunterschied ausbilden kann, ist nicht verständlich. Würde durch den Druckunterschied eine Saugwirkung entstehen, müssten die Kapseln auch durch die Luftauslassöffnungen (325) angesaugt werden. Das ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten aber nicht der Fall (vgl. Schriftsatz v. 25.05.2018, S. 22 [Bl. 389 GA]). Letztlich kommt es hierauf allerdings nicht entscheidend an. Ausschlaggebend ist, dass es bei den angegriffenen Ausführungsformen keinen Unterdruck gibt, der von radial außen nach radial innen wirkt.

147

C.

148

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

149

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

150

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

151

X                                             Y                                           Z