Beweisbeschluss: Vernehmung zur Unterzeichnung eines Patentlizenzvertrags
KI-Zusammenfassung
Der Senat ordnet im Wege des Freibeweises die Vernehmung des Zeugen J.-W. J. an, um festzustellen, ob ein einfacher Lizenzvertrag über das deutsche Teilstück von EP 2 220 689 von ihm unterzeichnet wurde. Die Klägerin wird aufgegeben, die Verfügbarkeit des Zeugen mitzuteilen und Auslagenvorschüsse zu leisten; für einen Dolmetscher ist nur bei tatsächlichem Bedarf ein weiterer Vorschuss zu zahlen. Der Zeuge muss vor der Vernehmung zugängliche Aufzeichnungen einsehen und zum Termin mitbringen; bei Nichtbefolgung droht Ordnungsgeld. Die Vernehmung soll vor der sachverständigen Begutachtung stattfinden.
Ausgang: Antrag auf Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen J. wird stattgegeben; Vernehmung unter Auflagen angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann die Vernehmung eines Zeugen anordnen, um die Frage der Unterzeichnung eines Vertrags zur Klärung des streitigen Sachverhalts zu erheben.
Die veranlassende Partei hat die Anwesenheit des Zeugen anzuzeigen und kann zur Sicherstellung der Durchführung zur Leistung von Auslagenvorschüssen für Zeugen- oder Dolmetscherkosten verpflichtet werden.
Ein Zeuge ist anzuweisen, ihm zugängliche Aufzeichnungen oder Unterlagen vor der Vernehmung einzusehen und zum Termin mitzubringen; bei Nichtbefolgung kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.
Das Gericht kann die Zeugeneinvernahme vor der Übersendung der Akten an einen Sachverständigen ansetzen, wenn die Aussage für die weitere Beweisaufnahme vorab zu erheben ist.
Die Notwendigkeit eines Dolmetschers ist nach der Sprachbeherrschung des Zeugen zu beurteilen; verlangt die Partei trotzdem Dolmetscherleistung, kann hierfür ein zusätzlicher Auslagenvorschuss angeordnet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4a O 21/19
Tenor
I.
1. Es soll – im Wege des Freibeweises - Beweis darüber erhoben werden, ob der auf den 14.12.2020 / 17.12.2020 datierende einfache Lizenzvertrag zwischen der H. S. C. (als Lizenzgeberin) und der H.C. G. (als Lizenznehmerin) über den deutschen Teil des europäischen Patents 2 220 689 für die Lizenznehmerin von Herrn J.-W. J. unterzeichnet worden ist,
Rubrum
d u r c h Vernehmung des Herrn J.-W. J..
2. Der Klägerin wird aufgegeben,
a) mitzuteilen, ob und wann Herr J. zum Beweistermin gestellt werden kann (der Senat geht von dessen Anwesenheit in Deutschland aus und würde bei der Festsetzung des Vernehmungstermins soweit als möglich auf die Terminslage des zu Vernehmenden Rücksicht nehmen);
b) für Herrn J. einen Auslagenvorschuss von 200 EUR bei der Zahlstelle des OLG Düsseldorf einzuzahlen oder eine Gebührenverzichtserklärung beizubringen.
Frist: 4 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.
3. Herrn J. wird aufgegeben, Aufzeichnungen oder andere Unterlagen, die ihm seine Aussage erleichtern und die ihm zugänglich sind, vor der Vernehmung einzusehen und zum Beweistermin mitzubringen. Kommt er dieser Anordnung nicht nach, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
4. Der Senat geht davon aus, dass für die Vernehmung die Hinzuziehung eines Dolmetschers für die koreanische Sprache nicht erforderlich ist, weil Herr J. der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist. Anderenfalls mag die Klägerin dies mitteilen und einen weiteren Auslagenvorschuss von 300 EUR für die Dolmetschervergütung einzahlen.
Frist: 4 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.
5. Die Vernehmung, die am gleichen Termin einheitlich für beide Verfahren durchgeführt werden soll, wird dem Senatsvorsitzenden als Berichterstatter übertragen.
Sie soll vor dem Beginn der sachverständigen Begutachtung (Übersendung der Gerichtsakten an den Sachverständigen zur Gutachtenerstellung) durchgeführt werden.
6. Termin zur Vernehmung des Herrn J. wird nach Erledigung der Auflagen unter Ziffer 2. und 4. bestimmt werden.
Prof. Dr. T. K. Dr. F. Dr. S.
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