Zurückweisung des Einstellungsantrags zur Zwangsvollstreckung – Anhörung erforderlich
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Landgerichtsurteil bis zur Entscheidung über ihren Einstellungsantrag. Das OLG verweist auf § 709 ZPO und stellt fest, dass eine solche Einstellung nur ausnahmsweise bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit oder außergewöhnlichen Nachteilen geboten ist. Vor einer Einstellung ist dem Vollstreckungsgläubiger rechtliches Gehör zu gewähren; die Klägerin war bereits angekündigt worden. Mangels rechtzeitigen Antrags und Gehörswahrung wurde das Begehren zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen; einstweilige Einstellung nur in Ausnahmefällen und nach Anhörung des Gläubigers
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 709 ZPO kommt nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere wenn sich bei summarischer Prüfung das landgerichtliche Urteil als offensichtlich fehlerhaft darstellt oder die Vollstreckung dem Schuldner ungewöhnliche, über das übliche Maß hinausgehende Nachteile zufügt.
Die vom Landgericht angeordnete Sicherheitsleistung schützt den Vollstreckungsschuldner in der Regel hinreichend und rechtfertigt deshalb nicht ohne Weiteres eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung.
Vor Anordnung einer einstweiligen Einstellung steht dem Vollstreckungsgläubiger aus Gründen des rechtlichen Gehörs ein Anspruch auf vorherige Anhörung zu.
Ein verzögertes oder unterlassenes rechtzeitiges Stellen des Einstellungsantrags durch den Schuldner kann den Anspruch auf einstweilige Einstellung ausschließen, wenn hierdurch dem Gläubiger die Möglichkeit zur Anhörung vorenthalten wird.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4b O 10/14
Tenor
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem am 26.03.2015 verkündeten Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf mit sofortiger Wirkung einzustellen, bis (nach der Gewährung rechtlichen Gehörs für die Klägerin) abschließend über ihren Einstellungsantrag vom 08.07.2015 entschieden ist, wird zurückgewiesen.
Gründe
Nach der in § 709 ZPO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist ein Vollstreckungsschuldner durch die vom Landgericht angeordnete Sicherheitsleistung hinreichend davor geschützt, dass sich das vollstreckte Urteil im weiteren Instanzenzug als fehlerhaft und die auf seiner Grundlage durchgeführte Zwangsvollstreckung deshalb als unberechtigt erweist. Es entspricht von daher allgemeiner Auffassung, dass eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur ausnahmsweise, nämlich dann in Betracht kommt, wenn sich bereits bei summarischer Überprüfung des landgerichtlichen Erkenntnisses dessen Fehlerhaftigkeit ergibtoder wenn die Zwangsvollstreckung beim Schuldner zu Nachteilen führt, die über die gewöhnlichen Vollstreckungfolgen hinausgehen.
Bevor sich das Berufungsgericht hierüber ein Urteil bildet und den Einstellungsantrag des Beklagten bescheidet, steht dem Vollstreckungsgläubiger schon von Verfassungs wegen ein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu. Dem ist auch im Streitfall Rechnung zu tragen. Eine sofortige Vollstreckungseinstellung, die bis zur endgültigen Entscheidung des Senats über das Einstellungsbegehren der Beklagten andauern würde, ist vorliegend umso weniger angebracht, als die Beklagte bereits seit einem Monat (nämlich aufgrund der vorab per E-Mail übermittelten Ankündigung der Klägerin vom 08.06.2015) darüber in Kenntnis ist, dass die Klägerin ab dem 08.07.2015 auch den Unterlassungsanspruch vollstrecken wird. Bei dieser Sachlage wäre es an der Beklagten gewesen, einen rechtzeitigen Einstellungsantrag bei Gericht zu stellen, der auch die notwendige Gewährung rechtlichen Gehörs für die Klägerin erlaubt hätte. Nachdem die Beklagte dies unterlassen hat, kann sie durch ihr langes Zuwarten nicht kurzerhand eine allein auf der Grundlage ihres Sachvortrages getroffene Einstellungsanordnung zu ihren Gunsten erzwingen.