Verzicht und Abweisung der Klage nach rechtskräftiger Vernichtung des Klagepatents
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erklärte in der mündlichen Verhandlung Verzicht auf ihre Ansprüche, weshalb die Klage gemäß § 306 ZPO abgewiesen wurde. Das streitgegenständliche Patent war zuvor vom Bundespatentgericht für nichtig erklärt und vom BGH endgültig vernichtet worden. Das Gericht beschloss die Kostentragung der Klägerin und ordnete die vorläufige Vollstreckbarkeit an. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Klage der Klägerin nach erklärtem Verzicht und endgültiger Vernichtung des Klagepatents als abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der mündlichen Verhandlung erklärter Verzicht des Klägers führt zur Abweisung der Klage nach § 306 ZPO.
Ist ein Patent durch das Bundespatentgericht für nichtig erklärt und diese Entscheidung rechtskräftig, begründet das Patent keine durchsetzbaren Schutzrechte mehr; auf diesem Patent gestützte Ansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Das Gericht kann die Entscheidung vorläufig vollstreckbar erklären; die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit kann auf § 708 Nr. 1 ZPO gestützt werden.
Die Zulassung der Revision ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 543 ZPO (keine grundsätzliche Bedeutung, keine Sicherung der Rechtseinheit, keine Förd. der Rechtsfortbildung) nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4b O 33/20
Tenor
I.Die Klägerin wird mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft,Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Schadensersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 3 257 XXX
durch das Angebot und den Vertrieb von Kombinationen einzelner Hardware- und Software-Komponenten bestehend aus A B C der Serien 4XXX, 5XXX und 5XXX, der auf dem C installierten Software A B sowie der über die D Webservices (DWS) betriebenen cloud-basierten Anwendung A Cognitive Intelligence, die zusammen mit mindestens einem der folgenden Netzwerkgeräte angeboten und vertrieben werden: A Catalyst Switches der Serien XXXX, XXXX und XXXX, jeweils mit dem Betriebssystem IOS-XE Version 16.5 oder höher, A Catalyst Wireless Controller der Serie XXXX, mit dem Betriebssystem IOS-XE Version 16.10 oder höher, A Aggregation Services Router der Serie XXXX mit dem Betriebssystem IOS-XE 16.5 oder höher, A Integration Services Router der Serien XXXX und XXXX mit dem Betriebssystem IOS-XE 16.5 oder höher, hilfsweise durch das Angebot und den Vertrieb einzelner Komponenten dieser Kombination, nämlich die Switches, Controller, Router und C
abgewiesen.
II.
Das am 10.12.2021 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4b O 33/20) ist gegenstandslos.
III.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,00 EURfestgesetzt.
Gründe
Aufgrund des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2025 erklärten Verzichts ist die Klage abzuweisen (§ 306 ZPO). Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent durch Urteil vom 14.11.2022 (Az. 5 Ni 50/20 (EP) hinzuverb. 5 Ni 57/21 (EP)) mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Die Berufung gegen diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 12.11.2024 (Az. X ZR 133/22) zurückgewiesen. Das Klagepatent ist damit rechtskräftig vernichtet worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.