EP-Schienenystem: Keine Verletzung bei Rastverbindung statt selbsthemmender Keilklemmung
KI-Zusammenfassung
Die Patentinhaberin verlangte wegen eines Schienensystems Unterlassung, Auskunft, Rückruf/Vernichtung und Schadensersatz. Streitpunkt war, ob die angegriffenen Systeme die Merkmale der oberen Hinterschneidung mit beidseitig nach innen geneigten/konkav gewölbten Seitenwandabschnitten und die Einpassung eines keilförmig verjüngten Klemmprofilteils verwirklichen. Das OLG verneinte eine wortsinngemäße Verletzung, weil im oberen Bereich nur einseitig eine entsprechende Wandgeometrie vorliegt und der keilförmige Teil nicht im hinterschnittenen Bereich eingepasst ist. Äquivalenz lehnte es ab, da die Ausführung eine Rastverbindung nutzt, die das Patent gerade vermeiden will. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung wegen fehlender Patentverletzung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung eines Patentmerkmals, das „obere“ Seitenwandabschnitte eines Trägerprofils verlangt, ist auf die durch die offene Seite definierte Montage-/Demontagerichtung des Trägerprofils abzustellen; die Begriffe „oben“ und „unten“ beziehen sich auf das Profil selbst und nicht auf dessen Einbaulage im Raum.
Verlangt der Anspruch zwei gegenüberliegende obere Seitenwandabschnitte, die „nach innen geneigt oder konkav gewölbt“ sind, muss jeder der beiden Abschnitte diese Kontur aufweisen; ein geradlinig-senkrechter Wandverlauf genügt nicht.
Ein Anspruchsmerkmal, wonach der keilförmig nach unten verjüngte Teil des Klemmprofils, der innere und äußere Kontaktflächen aufweist, in einen entsprechend geformten Teil des Zwischenraums innerhalb des hinterschnittenen Querschnittsbereichs eingepasst ist, setzt eine korrespondierende Wirkverbindung von Hinterschneidung und Keilgeometrie voraus.
Eine am Klemmprofil angeordnete Rastnase, die mit einem Rastvorsprung des Trägerprofils zusammenwirkt, ist nicht ohne Weiteres dem „keilförmig verjüngten“ Teil zuzuordnen, wenn die Keilform vor der Nase endet und die Nase keine Kontaktfläche zur Schiene bildet.
Eine äquivalente Patentbenutzung scheidet aus, wenn die angegriffene Ausführung anstelle der im Anspruch vorgesehenen selbsthemmenden Klemmwirkung eine Rastverbindung verwirklicht und der Anspruch bzw. die Beschreibung Rastlösungen als nachteilig und zu vermeidend herausstellt (fehlende Gleichwertigkeit).
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4c O 8/17
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. März 2018 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents .. .. .. (Anlage HL 1; Klagepatent). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 28.08.2012 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 12.10.2016 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.
Das Klagepatent betrifft ein Schienensystem. Der erteilte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
„Schienensystem (10), mit einem Trägerprofil (14), das einen nach oben offenen Querschnitt (24) aufweist, einer Schiene (12), die in dem offenen Querschnitt (24) des Trägerprofils (14) derart einliegt, dass zumindest zwischen einer Seite der Schiene (12) und einer den offenen Querschnitt (24) begrenzenden Seitenwand (30) des Trägerprofils (14) ein Zwischenraum (32) verbleibt, und mindestens einem Klemmprofil (16), das in dem Zwischenraum (32) einliegt, mit einer inneren Kontaktfläche (46) seitlich an einer Lagerfläche (44) der Schiene (12) anliegt und die Schiene (12) teilweise übergreift, dadurch gekennzeichnet, dass sich zumindest ein oberer Teil des offenen Querschnitts (24) des Trägerprofils (14) nach unten zu einem hinterschnittenen Querschnittsbereich (34) seitlich erweitert, der durch zwei gegenüberliegende obere Seitenwandabschnitte (4) begrenzt wird, die nach innen geneigt oder konkav gewölbt sind, und das sich zumindest ein Teil (50) des Querschnitts des Klemmprofils (16) nach unten hin keilförmig verjüngt und zur Schiene (12) hin durch die innere Kontaktfläche (46) und zur Seitenwand (30) hin durch eine äußere Kontaktfläche (48) begrenzt wird, die an dem entsprechenden oberen Seitenwandabschnitt (40) anliegt, welcher Teil (50) in einen entsprechend geformten Teil (42) des Zwischenraums (32) innerhalb des hinterschnittenen Querschnittsbereichs (34) des Trägerprofils (14) eingepasst ist.“
Auf einen von der Beklagte zu 1. gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegten Einspruch hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes das Klagepatent durch Entscheidung vom 04.02.2019 (Anlage HL 12) in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten. Der aufrechterhalte Hauptanspruch unterscheidet sich von dem erteilten Anspruch 1 dadurch, dass am Ende das Merkmal „und dass die Schiene (12) als Rundschiene mit kreisrundem Querschnitt ausgebildet ist“ (bisheriger Unteranspruch 7) in den Hauptanspruch aufgenommen worden ist.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wobei Figur 1 einen Querschnitt des erfindungsgemäßen Schienensystems zeigt. Die Figur 2 zeigt eine weitere Querschnittsansicht zur Erläuterung des Montagevorgangs.
Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, stellt her und vertreibt ein Schienensystem mit der Bezeichnung „XY“, zu dem die Klägerin als Anlage HL 7 einen von der Internetseite der Beklagten zu 1. herunterladbaren Produktkatalog vorgelegt hat. Ihr Schienensystem bietet die Beklagte zu 1. in zwei Varianten an (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen), nämlich in den Varianten „XY 25“ und „XY 40“, wobei sich diese Varianten im Wesentlichen nur durch den Durchmesser der Rundschiene unterscheiden (25 mm bzw. 40 mm). Die angegriffenen Ausführungsformen umfassen ein Trägerprofil, eine Rundschiene und ein Klemmprofil. Als Anlage KAP 3 haben die Beklagten einen 5 cm langen Abschnitt eines Klemmprofils der Ausführungsform „XY 40“ überreicht.
Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung, die dem Produktkatalog der Beklagten zu 1. entnommen ist (Anlage HL 7, S. 3; Bezeichnungen hinzugefügt), zeigt dieangegriffene Ausführungsform „XY 40“ in einer perspektivischen Ansicht.
Die nachstehend ferner eingeblendeten Abbildungen, die ebenfalls aus dem Produktkatalog der Beklagten zu 1. stammen, zeigen jeweils einen Querschnitt durch die angegriffenen Ausführungsformen, wobei die linke Darstellung die Variante „XY 25“ (Anlage HL 7, S. 4) und die rechte Darstellung die Variante „XY 40“ (Anlage HL 7, S. 8) zeigt.
Die Klägerin sieht in Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:
Die angegriffene Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß, jedenfalls aber mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Sie verwirklichten sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1. Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen insbesondere eine seitliche Erweiterung auf, an der sich ein Teil des oben offenen Querschnitts des Trägerprofils nach unten zu einem hinterschnittenen Querschnitt erweitere. Dieser hinterschnittene Querschnittsbereich werde durch zwei Seitenwandabschnitte begrenzt, welche in der nachfolgend wiedergegebenen Darstellung rot markiert seien. Hierbei sei der linke Seitenwandabschnitt geradlinig nach innen geneigt und der rechte Seitenwandabschnitt konkav gewölbt.
Die seitliche Erweiterung werde auch durch „obere“ Seitenwandabschnitte begrenzt. Das gelte auch für die linke Seite, weil das Trägerprofil auch auf dieser Seite einen tiefer liegenden und damit „unteren“ Teil aufweise. Bei dem darüber liegenden Teil handele es sich um den „oberen“ Teil. Jedenfalls sei das betreffende Anspruchsmerkmal äquivalent verwirklicht. Die bloße Verschiebung des linken nach innen geneigten Seitenwandabschnitts nach unten und die damit verbundene Ausbildung eines langen Arms des Klemmprofils führten nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Die bloße Verlagerung der seitlichen Erweiterung nach unten habe keinerlei technisch-funktionale Auswirkungen. Bei den angegriffenen Ausführungsformen verjünge sich entsprechend den Vorgaben des Klagepatents auch ein Teil des Klemmprofils nach unten hin keilförmig, was in der nachfolgend eingeblendeten Abbildung durch die grünen Geraden angedeutet sei. Dieser Teil sei zur Schiene hin durch eine innere Kontaktfläche und zur Seitenwand hin durch eine äußere Kontaktfläche begrenzt.
Das betreffende Anspruchsmerkmal sehe lediglich eine „keilförmige Verjüngung“ vor, aber keine „Keilwirkung“. Entscheidend sei aber, dass das Klemmprofil der angegriffenen Ausführungsformen, wie aus der vorstehend wiedergegebenen Abbildung ersichtlich sei, tatsächlich auch „keilartig wirke“, nämlich die Rundschiene im Trägerprofil festhalte. Die klagepatentgemäße Klemmwirkung werde durch die „Nase“ erreicht, die in die Hinterschneidung eingreife. Verwirklicht sei auch das Merkmal, wonach die äußere Kontaktfläche an dem nach innen geneigten Seitenwandabschnitt anliege. Denn bei den angegriffenen Ausführungsformen liege an dem betreffenden Seitenwandabschnitt die am unteren Ende des linken Klemmprofil-Arms angebrachte Nase an, die mit dem Klemmprofil-Arm eine funktionale Einheit bilde. Jedenfalls sei auch dieses Merkmal in äquivalenter Weise verwirklicht, weil die Ausgestaltung als Arm mit Nase lediglich eine Folge der örtlichen Verlagerung des hinterschnittenen Bereichs nach unten sei. Die Nase sei ein gleichwirkendes Mittel zur äußeren Kontaktfläche des Klemmprofils. Sie wirke wie die äußere Kontaktfläche mit der Hinterschneidung zusammen und erfülle exakt die gleiche technische Funktion. Entsprechend den Vorgaben des Klagepatents sei bei den angegriffenen Ausführungsformen schließlich auch der Teil des Klemmprofilquerschnitts in einen entsprechend geformten Teil des Zwischenraums innerhalb des hinterschnittenen Querschnittsbereichs des Trägerprofils eingepasst. Denn die am Klemmprofil-Arm angebrachte Nase sei in die Hinterschneidung des Trägerprofils eingepasst. Zusätzliche Rastelemente schließe Patentanspruch 1 nicht aus. Die angestrebte Lösbarkeit des Klemmprofils solle nicht absolut leicht sein, sondern nur im Vergleich zur aufwändigen Lösbarkeit beim Stand der Technik gemäß der DE .. .. ... mit seinem mehrere Zacken aufweisenden Rastprofil.
Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einspruchsverfahren gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:
Die angegriffenen Ausführungsformen beruhten auf einem anderen konstruktiven Ansatz als das Klagepatent. Denn sie benötigten eine Rastverbindung zwischen Trägerprofil und Klemmprofil, welche das Klagepatent gerade vermeiden wolle. Eine wortsinngemäße Patentverletzung scheide aus. Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die kennzeichnenden Anspruchsmerkmale nicht. Bei den angegriffenen Ausführungsformen seien weder zwei gegenüberliegende, obere Seitenwandabschnitte, die nach innen geneigt oder konkave gewölbt seien, vorhanden, noch sei das Klemmprofil in den oberen hinterschnitten Querschnittsbereich eingepasst. Die gegenüberliegenden oberen Seitenwandabschnitte seien bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht nach innen geneigt oder konkav gewölbt. Die lasttragende Innenwand auf der linken Seite des Trägerprofils sei vielmehr völlig senkrecht. Ein senkrechter Seitenwandabschnitt könne das Klemmelement nicht nach oben hin abstützen und so ein Abheben der Schiene verhindern. Es fehle ferner an einem hinterschnittenen Querschnittsbereich und es sei auch nicht ein Teil des Querschnitts des Klemmprofils in einen Zwischenraum eines hinterschnittenen Querschnitts eingepasst. Eine äquivalente Patentbenutzung liege ebenfalls nicht vor. Eine solche scheide bereits mangels Gleichwirkung aus. Weder lasse sich das Klemmelement bei den angegriffenen Ausführungsform überhaupt schräg oder bogenförmig entnehmen, noch könne dies „relativ leicht“ geschehen, noch sperre das Klemmelement die Schiene selbsthemmend in senkrechter Richtung. Das Klemmprofil lasse sich infolge der Verrastung nur unter Einsatz äußerster Kraft entnehmen. Außerdem fehle es an der Auffindbarkeit der abgewandelten Mittel der angegriffenen Ausführungsformen. Des Weiteren würde der Fachmann die Lösung der angegriffenen Ausführungsformen bei Orientierung an der technischen Lehre des Klagepatents auch nicht als gleichwertig in Betracht ziehen. Das Klagepatent stelle Lösungen mit einer Verrastung als nachteilig dar und leite den Fachmann zur Vermeidung dieser Nachteile zur patentierten Lösung mit einer senkrechten Selbsthemmung hin.
Durch Urteil vom 08.03.2018 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Patentanspruch 1 mache deutlich, dass die im Anspruch beschriebene konkrete räumlich-körperliche beschriebene Ausgestaltung des Klemmprofils, nämlich der Teil des Querschnitts des Klemmprofils, der sich nach unten hin keilförmig verjünge und zur Schiene hin durch die innere Kontaktfläche und zur Seitenwand hin durch eine äußere Kontaktfläche begrenzt werde, in einen entsprechend geformten Teil des Zwischenraums innerhalb des hinterschnittenen Querschnittsbereichs des Trägerprofils eingepasst sein solle. Damit bringe das betreffende Anspruchsmerkmal zum Ausdruck, dass gerade eine Wirkverbindung zwischen der im Anspruch zuvor beschriebenen Ausgestaltung des hinterschnittenen Trägerprofils mit der im Anspruch beschriebenen Ausgestaltung des keilförmig verjüngten Klemmprofils bestehen solle. Die keilförmige Verjüngung des Klemmprofils solle in den hinterschnittenen Querschnittsbereich des Trägerprofils eingepasst sein. Entsprechend trete eine Wirkverbindung in diesem Bereich ein. Die im Patentanspruch näher beschriebenen Profile sollten nicht jeder für sich die beschriebene räumlich-körperliche Ausgestaltung aufweisen, sondern diese Ausgestaltung müsse vielmehr aufeinander abgestimmt sein, so dass eine Einpassung erfolgen könne, welche dann zu der erfindungsgemäßen selbsthemmenden Klemmwirkung führe. Maßgeblich sei, dass die keilförmige Verjüngung und die seitliche Erweiterung des hinterschnittenen Querschnittsbereichs in der Weise aufeinander abgestimmt sein, dass die keilförmige Verjüngung des Klemmprofils in diesen Bereich eingepasst sei, weil dann die selbsthemmende Klemmwirkung auf die Schiene erzielt werde. Hiervon ausgehend entsprächen die angegriffenen Ausführungsformen nicht den Vorgaben des Klagepatents. Sie wiesen isoliert betrachtet zwar einen hinterschnittenen Querschnittsbereich im Trägerprofil sowie eine keilförmige Verjüngung auf. Die keilförmige Verjüngung des Klemmprofils und der hinterschnittene Querschnittsbereich des Trägerprofils seien jedoch nicht in der Weise aufeinander abgestimmt, dass der keilförmige verjüngte Teil des Klemmprofils in den hinterschnittenen Bereich des Trägerprofils „eingepasst“ sei. In den hinterschnittenen Querschnittsbereich des Trägerprofils eingepasst sei vielmehr eine Nase des Klemmprofils, die aber eine Erweiterung und keine Verjüngung bilde. Selbst wenn man diesen Teil des Klemmprofils noch als keilförmige Verjüngung ansehe, sei dieser jedenfalls nicht zur Schiene durch die innere Kontaktfläche begrenzt. Die Nase selbst weise keinen Kontakt zur Schiene auf. Die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatents auch nicht mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Es fehle jedenfalls an der dritten Voraussetzung patentrechtlicher Äquivalenz. Mit ihrer gegenteiligen Argumentation setze sich die Klägerin darüber hinweg, dass das Klagepatent in Abgrenzung zum Stand der Technik Lösungen zwingend als nachteilig ablehne, bei denen eine Verrastung vorhanden sei.
Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verfolgt die Klägerin ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie geltend:
Entgegen der Beurteilung des Landgerichts sei bei den angegriffenen Ausführungsformen die keilförmige Verjüngung des Klemmprofils in einen hinterschnittenen Querschnittsbereich des Trägerprofils eingepasst. Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen, wie die nachfolgend eingeblendete Abbildung verdeutliche, sogar zwei Hinterschneidungen auf, in die jeweils der keilförmig verjüngte Teil des Klemmprofils mit seiner äußeren Kontaktfläche eingepasst sei. Jede dieser Ausgestaltungen begründe schon für sich eine Patentverletzung.
Der keilförmig verjüngte Teil des Klemmprofils sei zunächst in den in einen entsprechend geformten Zwischenraum innerhalb des ersten, türkis unterlegten hinterschnittenen Querschnittbereichs des Trägerprofils eingepasst. Das Klemmprofil sei insgesamt nach unten hin keilförmig verjüngt. Denn die größte Breite am unteren Ende des Klemmprofils sei kleiner als die Breite an dessen oberen Ende. Jedenfalls gehöre auch der Federschenkel mit der „Nase“ zu dem keilförmigen Teil. Bei einer gedachten Verlängerung der Endpunkte der inneren Kontaktfläche umfasse der sich ergebende Keil auch Federschenkel und Nase. Die Bauteile seien entsprechend den Vorgaben des Patentanspruchs aufeinander abgestimmt und wirkten genau in der dort beschriebenen Weise zusammen. Der keilförmig verjüngte Teil des Klemmprofils sei darüber hinaus auch innerhalb des zweiten, rot unterlegten Querschnittsbereichs in einem entsprechend geformten Teil des Zwischenraums eingepasst. Zwar verlaufe der linke Seitenwandabschnitt in der Zeichnung senkrecht. Die Formulierung „nach innen geneigt“ bedeute jedoch nicht „gegenüber der Senkrechten geneigt“. Sie beschreibe vielmehr das relative Verhältnis zum gegenüberliegenden Seitenwandabschnitt und sei daher im Sinne von „gegeneinander geneigt“ zu verstehen. Der oberste, horizontal verlaufende Teil des Klemmprofils verjünge sich keilförmig nach unten und sei in einen entsprechend geformten Bereich des Zwischenraums eingepasst. Durch diese geometrische Ausgestaltung wirkten die Bauteile in der patentgemäßen Weise zusammen. Jedenfalls liege eine äquivalente Verletzung vor. Unter Zugrundelegung der Sichtweise des Landgerichts betreffend den türkis unterlegten hinterschnittenen Querschnittsbereich liege jedenfalls in der an dem einen Federschenkel angebrachten Nase, die in die Hinterschneidung eingreife und in den Zwischenraum eingepasst sei, ein gleichwirkendes Mittel. Stelle man sich im Hinblick auf den rot unterlegten hinterschnittenen Querschnittsbereich auf den Standpunkt, dass es an „zwei“ nach innen geneigten oder konkav gewölbten Seitenabschnitten fehle, stelle die Verwendung eines senkrecht verlaufenden Seitenwandabschnitts ein gleichwirkendes Mittel für einen zweiten nach innen geneigten oder konkav gewölbten Seitenwandabschnitt dar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und
I. die Beklagten zu verurteilen
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf und hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Schienensysteme (10), mit einem Trägerprofil (14), das einen nach oben offenen Querschnitt (24) aufweist, einer Schiene (12), die in dem offenen Querschnitt (24) des Trägerprofils (14) derart einliegt, dass zumindest zwischen einer Seite der Schiene (12) und einer den offenen Querschnitt (24) begrenzenden Seitenwand (30) des Trägerprofils (14) ein Zwischenraum (32) verbleibt, und mindestens einem Klemmprofil (16), das in dem Zwischenraum (32) einliegt, mit einer inneren Kontaktfläche (46) seitlich an einer Lagerfläche (44) der Schiene (12) anliegt und die Schiene (12) teilweise übergreift,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
bei denen sich zumindest ein oberer Teil des offenen Querschnitts (24) des Trägerprofils (14) nach unten zu einem hinterschnittenen Querschnittsbereich (34) seitlich erweitert, der durch zwei gegenüberliegende obere Seitenwandabschnitte (4) begrenzt wird, die nach innen geneigt oder konkav gewölbt sind, und das sich zumindest ein Teil (50) des Querschnitts des Klemmprofils (16) nach unten hin keilförmig verjüngt und zur Schiene (12) hin durch die innere Kontaktfläche (46) und zur Seitenwand (30) hin durch eine äußere Kontaktfläche (48) begrenzt wird, die an dem entsprechenden oberen Seitenwandabschnitt (40) anliegt, welcher Teil (50) in einen entsprechend geformten Teil (42) des Zwischenraums (32) innerhalb des hinterschnittenen Querschnittsbereichs (34) des Trägerprofils (14) eingepasst ist und dass die Schiene (12) als Rundschiene mit kreisrunden Querschnitt ausgebildet ist,
hilfsweise: bei denen sich zumindest ein oberer Teil des offenen Querschnitts (24) des Trägerprofils (14) nach unten zu einem hinterschnittenen Querschnittsbereich (34) seitlich erweitert, der durch zwei beiderseits der Schiene und oberhalb oder etwas unterhalb der Mitte angeordnete Seitenwandabschnitte (40) begrenzt wird, die nach innen geneigt oder konkav gewölbt sind, und sich zumindest ein Teil (50) des Querschnitts des Klemmprofils (16) nach unten hin keilförmig verjüngt und zur Schiene (12) hin durch die innere Kontaktfläche (46) begrenzt wird und zur Seitenwand (30) hin einen Arm mit einer Nase aufweist, die in die Hinterschneidung eingreift und dort an dem entsprechenden oberen Seitenwandabschnitt (40) anliegt, welcher Teil (50) in einen entsprechend geformten Teil (42) des Zwischenraums (32) innerhalb des hinterschnittenen Querschnittsbereichs (34) des Trägerprofils (14) eingepasst ist und dass die Schiene (12) als Rundschiene mit kreisrunden Querschnitt ausgebildet ist,
insbesondere wenn, die Merkmale des Unteranspruchs 2 und/oder des Unteranspruchs 9 des Klagepatents verwirklicht sind (vgl. insoweit wegen des genauen Antragswortlauts Bl. 4 u. 259 GA);
2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. April 2014 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der hergestellten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei von dem Beklagten zu 2) sämtlichen Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 12. November 2016 zu machen sind und die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu lit.a) und lit.b) die Rechnungen in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
II. die Beklagte zu 1) zu verurteilen,
1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben;
2. die unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
III. festzustellen,
1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zweit vom 6. April 2014 bis zum 12. November 2016 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 12. November 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Europäischen Patentamt anhängigen Einspruchsverfahren gegen das EP .. .. .. B1 auszusetzen.
Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil als zutreffend, soweit das Landgericht eine Verletzung des Klagepatents verneint hat, und treten dem Berufungsvortrag der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Einzelnen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
Beide Parteien haben in erster Instanz Privatgutachten vorgelegt, nämlich die Beklagten ein Gutachten von Prof. Dr.-Ing. A. vom 17.10.2017 (Anlage KAP 2) und die Klägerin ein Gutachten von Prof. Dr.-Ing. B. vom 12.01.2018 (Anlage HL 8).
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie Schadensersatz gegen die Beklagten nicht zu, weil die angegriffenen Schienensysteme von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.
A.
Das Klagepatent betrifft ein Schienensystem.
Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, werden solche Schienensysteme in der Industrie zum spurgenauen Bewegen großer Maschinen oder Maschinenteile wie etwa Krananlagen, Drucktrommeln von Rotationsdruckmaschinen oder dergleichen eingesetzt, insbesondere aber auch zum Transport von großen und schweren Montageteilen von einer Fertigungsstation zur nächsten. Beispielsweise werden im Automobilbau so genannte Schubskidanlagen eingesetzt, bei denen es sich um Plattformen handelt, die auf solchen Schienensystemen laufen. Ein weiteres Beispiel stellen die Gondeln von Windkraftanlagen dar, die mehrere Tonnen wiegen, mit Hilfe solcher Montageplattformen jedoch relativ leicht zu bewegen sind (Anlage HL 1, Abs. [0002]; die nachfolgenden Bezugsnahmen beziehen sich jeweils auf die Klagepatentschrift, soweit nichts anderes angegeben ist).
Ein derartiges Schienensystem ist beispielsweise aus der DE .. .. ... C1 (Anlage HL 3) bekannt. Diese Druckschrift offenbart ein Trägerprofil (16; Bezugszeichen gemäß der DE .. .. ... C1), das einen oben offenen Querschnitt aufweist und in den meisten Fällen in den Untergrund eingelassen wird. In das Trägerprofil (16) wird eine Rundschiene (20) eingelegt, die große Lasten aufnehmen kann. Die Schiene (20) wird beidseitig von Klemmprofilen (24) festgelegt, die in seitlichen Zwischenräumen zwischen der Schiene (20) und den Seitenwänden (50) des Trägerprofils (16) einliegen und die Schiene (20) teilweise übergreifen. Auf der Oberseite der Schiene verbleibt ein freier Winkelbereich, auf welchem Laufrollen eines Wagens rollen können (Abs. [0002]).
Zur besseren Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachfolgend die Figur 2 der DE .. .. ... C1 wiedergegeben, die einen Querschnitt des vorbekannten Schienenführungssystems zeigt.
Wie aus dieser Zeichnung zu ersehen ist, umfasst das vorbekannte Schienenführungssystem ein Trägerprofil (16), einen in einer Stützrinne (18) des Trägerprofils (16) aufgenommenen Rundstab (20) und ein Halteprofil, welches aus zwei jeweils in einer Nut (22) des Trägerprofils (16) eingerasteten Teilprofilen (24) besteht. Die beiden Teilprofile (= Klemmprofile; 24) sind auf gegenüberliegenden Seiten des Rundstabs (20) symmetrisch bezüglich einer senkrechten Längsmittelebene der Schiene (10) angeordnet und weisen einen im Wesentlichen L-förmigen Querschnitt auf. Jedes Teilprofil (24) weist einen waagrechten ersten Schenkel (28) und einen von diesem nach unten verlaufenden zweiten Schenkel (30) auf. Das freie Ende (32) des ersten Schenkels (28) hat einen kreisbogenförmig nach innen gewölbten Querschnitt, dessen Radius dem Radius des Rundstabs (20) entspricht. Der zweite Schenkel (30) weist auf der zum Rundstab (20) weisenden Seite ein Rastprofil (34) auf, das in ein entsprechendes Rastprofil (36) des Trägerprofils (16) eingreift (vgl. DE .. .. ... C1, Spalte 2 Zeilen 29 bis 48).
Ein wesentlicher Vorteil dieses Systems besteht nach den Angaben der Klagepatentschrift darin, dass das gesamte Schienenführungssystem bündig in den Boden eingelassen werden kann und keine Stolperkanten verbleiben. Die Schiene kann problemlos von Fahrzeugen mit kleinen oder harten Rädern überfahren werden. Zudem sind keine steil aufragenden Kanten oder tiefen Ritzen vorhanden, in denen sich Schmutz ansammeln kann (Abs. [0004]). Die Klagepatentschrift gibt weiter an, dass die Rundschiene „einfach ausgewechselt“ werden könne, indem zunächst die Klemmprofile zu beiden Seiten der Schiene gelöst und entfernt würden, so dass die Schiene frei liege (Abs. [0005]). Sie beanstandet an dem aus der DE .. .. ... bekannten Schienensystem jedoch als nachteilig, dass die Klemmprofile in den Trägerprofilen verrastet und daher aufwändig zu lösen sind. Probleme bereite ferner das Aufbringen einer definierten Klemmkraft auf die Schiene, was durch die Rastverbindung praktisch nicht zu erreichen sei. Wenngleich die Schiene Lasten, die von oben auf die Lauffläche wirken, gut in das Trägerprofil einleiten könne, biete das bekannte Schienensystem nicht genügend Widerstand gegen Kräfte zum Anheben der Schiene aus ihrer Verankerung, die durch das Abrollen des Rades entstünden (Abs. [0005]). Mit diesen Kräften zum Anheben der Schiene sind beim Abrollen der Laufräder auf der Schiene entstehende Aushub- bzw. Aushebelkräfte gemeint, welche an der Schiene ansetzen und versuchen, die Schiene senkrecht nach oben aus ihrem Bett im Trägerprofil zu heben (vgl. Gutachten B., S. 10 Rn. 26).
Das Klagepatent hat es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe gemacht, ein Schienensystem der eingangs genannten Art zu schaffen, dessen Klemmprofile sich relativ leicht lösen und auch erneut wieder einsetzen lassen, gleichzeitig jedoch eine verbesserte Klemmwirkung zum Halten der Schiene in ihrer Lage im Trägerprofil bieten (Abs. [0006]). Zum einen will das Klagepatent damit ein aus Trägerprofil, Schiene und Klemmprofil bestehendes Schienensystem bereitstellen, bei dem sich das Klemmprofil – im Vergleich zu dem aus der DE .. .. ... bekannten Schienensystem – relativ leicht lösen lässt, und zwar so, dass es sich hiernach erneut (wieder) in das Schienensystem einsetzen lässt (vgl. auch Einspruchsabteilung desEuropäischen Patentamtes, Entscheidung v. 08.03.2019, Anlage HL 12, Bl. 9 Rn. 15.3). Zum anderen will das Klagepatent bei dem Schienensystem auch die Klemmwirkung zum Halten der Schiene in ihrer Lage im Trägerprofil – gegenüber dem Stand der Technik nach der DE .. .. ... – verbessern.
Zur Lösung dieser Problemstellungen schlägt Patentanspruch 1 (in der nunmehrgeltend gemachten Fassung der Einspruchsentscheidung des Europäischen Patentamtes) ein Schienensystem mit folgenden Merkmalen vor:
(1) Schienensystem (10) mit
(1.1) einem Trägerprofil (14),
(1.2) einer Schiene (12) und
(1.3) mindestens einem Klemmprofil (16).
(2) Das Trägerprofil (14) weist einen nach oben offenen Querschnitt (24) auf.
(3) Die Schiene (12)
(3.1) ist als Rundschiene mit kreisrundem Querschnitt ausgebildet;
(3.2) liegt derart in dem offenen Querschnitt (24) des Trägerprofils (14) ein, dass zumindest zwischen einer Seite der Rundschiene (12) und einer den offenen Querschnitt (24) begrenzenden Seitenwand (30) des Trägerprofils (14) ein Zwischenraum (32) verbleibt.
(4) Das mindestens eine Klemmprofil (16)
(4.1) liegt in dem Zwischenraum (32) ein,
(4.2) liegt mit einer inneren Kontaktfläche (46) seitlich an einer Lagerfläche (44) der Rundschiene (12) an und
(4.3) übergreift die Rundschiene (12) teilweise.
(5) Zumindest ein oberer Teil des offenen Querschnitts (24) des Trägerprofils (14) erweitert sich nach unten seitlich zu einem hinterschnittenen Querschnittsbereich (35).
(5.1) Der hinterschnittene Querschnittsbereich (35) wird durch zwei gegenüberliegende obere Seitenwandabschnitte (40) begrenzt.
(5.2) Die (zwei gegenüberliegenden oberen) Seitenwandabschnitte (40) sind nach innen geneigt oder konkav gewölbt.
(6) Zumindest ein Teil (50) des Querschnitts des Klemmprofils (16)
(6.1) verjüngt sich nach unten hin keilförmig,
(6.2) wird zur Rundschiene (12) hin durch die innere Kontaktfläche (46) begrenzt und
(6.3) wird zur Seitenwand (30) hin durch eine äußere Kontaktfläche (48)begrenzt, wobei
(6.3.1) die äußere Kontaktfläche (48) an dem entsprechenden oberen Seitenwandabschnitt (40) anliegt;
(6.4) ist in einen entsprechend geformten Teil (42) des Zwischenraums (32) innerhalb des hinterschnittenen Querschnittsbereichs (34) des Trägerprofils (14) eingepasst.
Angesichts des Streits der Parteien sind zum Verständnis des Patentanspruchs 1 folgende Bemerkungen veranlasst:
1.
Das patentgemäße Schienensystem besteht aus drei miteinander zusammenwirkenden Bauteilen, und zwar
- dem Trägerprofil (14), das einen nach oben offenen Querschnitt (24) aufweist und infolgedessen einen nach oben weisenden Aufnahmeraum bereitstellt,
- einer Rundschiene (12), die in den oberen Aufnahmeraum (24) des Trägerprofils (14) eingelegt wird,
- sowie einem Klemmprofil (16), das dazu dient, die Rundschiene (12) im Aufnahmeraum (24) des Trägerprofils (14) zu fixieren.
Da sich der Aufnahmeraum für die Rundschiene im Trägerprofil nach oben hin öffnet (Merkmal (3)), ist das Trägerprofil in einer von oben nach unten gerichteten Bewegung mit der Rundschiene und dem Klemmprofil zu bestücken, während sich die Demontage der Rundschiene und des Klemmprofils in umgekehrter Richtung, nämlich in einer Bewegung von unten nach oben, vollzieht. Die Begriffe „oben“ und „unten“ nehmen dabei Bezug auf das Trägerprofil als solches, und die diesbezügliche Montage- und Demontagerichtung bleibt unverändert, unabhängig davon, wie das Trägerprofil „im Raum“ montiert ist, ob auf dem Boden (mit der Aufnahmeöffnung nach oben), ob an einer Seitenwand (mit der Aufnahmeöffnung zur Seite) oder an einer Decke (mit der Aufnahmeöffnung nach unten).
Aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Absatz [0030] der Klagepatentbeschreibung ergibt sich nichts anderes. Dort heißt es:
„Die hier und in der übrigen Beschreibung verwendeten Begriffe „oben“ und „unten“beziehen sich lediglich auf eine übliche Orientierung eines Bodenschienensystems, so wie es auch in dem Ausführungsbeispiel dargestellt ist. Diese Terminologie solljedoch keine Beschränkung der Erfindung auf eine solche Orientierung darstellen. Vielmehr ist es möglich, das dargestellte Schienensystem (10) auch in einer umseine Längsachse gedrehten Stellung zu benutzen. Lediglich der Einfachheit halber ist daher im vorliegenden Fall die offene Seite des Trägerprofils (14) als Oberseite definiert.“
Aus dieser Beschreibungsstelle folgt nur, dass das erfindungsgemäße Schienensystem nicht so „im Raum“ montiert sein muss, wie dies in den figürlich dargestellten Ausführungsbeispielen des Klagepatents gezeigt ist, welche Ausrichtung nach den Angaben der Klagepatentschrift der üblichen Orientierung eines Bodenschienensystems entspricht, sondern das Schienensystem – gegenüber dieser üblichen Orientierung eines Bodenschienensystems – auch in einer um seine Längsachse gedrehten Stellung benutzt werden kann. Bei einer solchen (gedrehten) Stellung wird die „obere Seite“ des Trägerprofils weiterhin durch dessen „offene Seite“ definiert, an welcher die Schiene und das Klemmprofil in das Trägerprofil eingefügt werden. Weitere Erkenntnisse ergeben sich aus der vorzitierten Beschreibungsstelle nicht. Insbesondere hat diese keine Auswirkung auf die Ausrichtung der Komponenten des patentgemäßen Schienensystems zueinander.
Da die Rundschiene mithilfe eines herausnehmbaren Klemmprofils im Aufnahmeraum des Trägerprofils gehalten werden und nach Entfernung des Klemmprofils die Möglichkeit bestehen soll, die Rundschiene aus dem Aufnahmeraum herauszunehmen (Abs. 0005), stehen für den Fachmann zwei Gesichtspunkte von vornherein fest. Erstens muss der Aufnahmeraum des Trägerprofils größer dimensioniert sein als die darin eingesetzte Rundschiene, weil sie sich sonst nicht aus dem Trägerprofil auswechseln ließe; zweitens muss das Klemmprofil so ausgelegt sein, dass es einerseits die Rundschiene festhalten kann und andererseits selbst hinreichenden Halt im Aufnahmeraum des Trägerprofils findet, so dass mit dem Klemmprofil gleichzeitig auch die von ihm gehaltene Rundschiene zuverlässig fixiert wird. Das Klemmprofil muss daher im Zusammenwirken mit der den Aufnahmeraum bildenden Wand des Trägerprofils einen „Ausziehschutz“ für die Schiene bereitstellen.
Damit das Klemmprofil bei eingesetzter Rundschiene in den Aufnahmeraum des Trägerprofils eingeführt werden kann, bedarf es eines Freiraums zwischen einerseits dem Außenumfang der Rundschiene und andererseits der Seitenwand des Aufnahmeraums. Patentanspruch 1 begnügt sich mit dem Vorhandensein eines Zwischenraums auf zumindest einer Seite der Rundschiene und lässt damit sowohl Lösungen zu, die ein Klemmprofil auf beiden Seiten des Schienenumfangs einsetzen, insgesamt also zwei Klemmprofile in zwei Zwischenräumen verwenden (vgl. die Ausführungsbeispiele der Klagepatentschrift), als auch Lösungen, bei denen nur auf einer Seite der Rundschiene ein Zwischenraum für die Platzierung eines Klemmprofil vorgesehen ist und bei der deshalb die Rundschiene auf der anderen Seite in direktem Kontakt mit der Seitenwand des Aufnahmeraums steht.
2.Im Mittelpunkt der technischen Lehre des Klagepatents stehen die Ausgestaltung des oberen Aufnahmeraums im Trägerprofil sowie die Ausbildung des Klemmprofils für die Fixierung der Rundschiene. Die neuartige Konstruktion des Klagepatents soll hierbei gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik nach der DE .. .. ... und seiner Verrastungslösung für das Klemmprofil im Aufnahmeraum zweierlei gewährleisten, nämlich
- zum einen sicherstellen, dass sich die Klemmprofile relativ leicht aus ihrer Fixierungsposition lösen und danach abermals zum Zwecke der Fixierung einsetzen lassen, also beschädigungsfrei gelöst und damit wiederholt verwendet werden können,
- und zum anderen Gewähr dafür bieten, dass das Klemmprofil unter Last (d.h. wenn durch das Abrollen des Rades auf der Schiene entstehende, nach oben gerichtete Zugkräfte auf die Schiene ausgeübt werden) eine verbesserteHaltewirkung für die Rundschiene innerhalb des Trägerprofils bereitstellt.
Um beides zu erreichen, gibt das Klagepatent klare Anweisungen zur konstruktiven Ausgestaltung sowohl des oberen Aufnahmeraums im Trägerprofil als auch des darin zu fixierenden Klemmprofils.
a)
Was zunächst den oberen Aufnahmeraum im Trägerprofil anbetrifft, in welche die Schiene eingelegt werden soll, sieht Patentanspruch 1 vier Einzelmaßnahmen vor:
- Der nach oben offene Querschnitt (= Aufnahmeraum) des Trägerprofils (14) weist einen oberen Teil auf (Merkmal (3.2)).
- Der obere Teil des offenen Querschnitts (= Aufnahmeraums) erweitert sich nach unten seitlich zu einem hinterschnittenen Querschnittsbereich (34) (Merkmal (6)).
- Der hinterschnittene Querschnittsbereich (34) wird durch zwei obere Seitenwandabschnitte (40) begrenzt, die sich gegenüber liegen (Merkmal (6.1)).
- Die gegenüberliegenden Seitenwandabschnitte (40) sind entweder nach innen geneigt oder konkav gewölbt (Merkmal (6.2)).
Das im Aufnahmeraum des Trägerprofils vorgesehene Haltemittel für das Klemmprofil ist folglich eine Hinterschneidung. Sie beginnt mit ihrer geringsten Öffnungsweite in einem oberen Teil des Aufnahmeraums und setzt sich von dort nach unten in einer seitlichen Erweiterung, die nach innen geneigt oder konkav gewölbt sein kann, fort. Der Ort der Hinterschneidung (d.h. ihres die Haltefunktion für das Klemmprofil leistenden geringsten Querschnitts) ist damit eindeutig festgelegt, nämlich auf denoberen Teil des Aufnahmeraums im Trägerprofil.
Daran kann schon im Hinblick auf den Anspruchswortlaut kein vernünftiger Zweifel bestehen. Denn hiernach erweitert sich nicht nur (zumindest) ein „oberer“ Teil des offenen Querschnitts (= Aufnahmeraum) des Trägerprofils nach unten seitlich zu einem hinterschnittenen Querschnittsbereich, sondern der besagte hinterschnittene Querschnittsbereich wird auch durch zwei gegenüberliegende „obere“ Seitenwandabschnitte begrenzt, wobei es eben diese zwei gegenüberliegenden Seitenwandabschnitte sind, die nach innen geneigt oder konkav gewölbt sind (Merkmal (5.2)). Die Angaben „oberer Teil“ und „obere Seitenwandabschnitte“ können sich hierbei nur auf das Trägerprofil bzw. den Aufnahmeraum im Trägerprofil beziehen. Erfindungsgemäß soll in dessen oberem Teil die Hinterschneidung vorgesehen sein.
Hingegen verwendet das Klagepatent den Begriff „oben“ nicht zur leichteren Bezeichnung der Bauteile (so Gutachten Prof. B., S. 11 Rn. 29) bzw. zur besseren Beschreibung der Anordnung der Bauteile zueinander. Soweit der Privatgutachter der Klägerin meint, ein „oberer“ Teil oder „oberer“ Seitenwandabschnitt setze nurvoraus, dass es auch noch einen darunter angeordneten „unteren“ Teil oder „unteren Seitenwandabschnitt“ gebe, kann dem nicht beigetreten werden. Neben den vorstehenden Erwägungen spricht hiergegen schon, dass der Hauptanspruch des Klagepatents weder einen „unteren Teil“ des nach oben offenen Trägerprofilquerschnitts noch einen „unteren Seitenwandabschnitt“ des Trägerprofils erwähnt. Außerdem ist zu beachten, dass sich die patentgemäße Hinterschneidung, wenn sie im oberen Teil des Aufnahmeraums anfängt, beliebig nach unten erstrecken kann. Wenn dem aber so ist, kann es nicht – wie die Klägerin im Verhandlungstermin geltend gemacht hat – nur darauf ankommen, dass es unterhalb eines hinterschnittenen Querschnittsbereichs noch einen weiteren (nicht hinterschnittenen) Querschnittsbereich gibt. Der Fachmann versteht, das Merkmal (5) vielmehr dahin, dass die patentgemäße Hinterschneidung im oberen Teil des Aufnahmeraums des Trägerprofils ausgebildet sein muss, wobei sie sich beliebig nach unten erstrecken kann. Sie darf aber nicht erst im mittleren oder gar erst im unteren Bereich beginnen.
Vorstehend unter 1. wurde die vom Klagepatent zugelassene Möglichkeit angesprochen, lediglich auf einer Seite der Rundschiene einen Zwischenraum für die Verwendung eines Klemmprofils vorzusehen und auf der anderen Seite der Rundschiene die Seitenwand des Aufnahmeraums im Trägerprofil in direkten Kontakt mit der Rundschiene treten zu lassen. Obwohl somit nur ein Klemmprofil zum Einsatz kommen kann, verlangt Patentanspruch 1 dennoch, dass der Aufnahmeraum im Trägerprofil auf beiden Seiten der Rundschiene in der patentgemäßen Weise ausgebildet ist, nämlich im oberen Bereich eine Hinterschneidung besitzt, die sich nach unten in seitlicher Richtung mit einer Neigung nach innen oder mit einer konkaven Wölbung erweitert. Der Umstand, dass die patentgemäße Ausbildung des Aufnahmeraums unabhängig von der Verwendung eines patentgemäßen Klemmprofils auf jeder Seite der Rundschiene ist, macht dem Fachmann deutlich, dass der die Rundschiene teilweise übergreifende Kontakt dort, wo kein Klemmprofil eingesetzt wird, zwischen dem oberen Bereich der Seitenwand des Aufnahmeraums und der Oberfläche der Rundschiene (statt der – nicht verfügbaren – äußeren Kontaktfläche des Klemmprofils) stattfinden soll. Patentgemäß muss damit jeder der beiden an der Bildung des hinterschnittenen Querschnittsbereichs beteiligten oberen Seitenwandabschnitte des Trägerprofils entweder nach innen geneigt oder konkav gewölbt ausgebildet sein.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Formulierung „nach innen geneigt“ beschreibe lediglich die relative Ausrichtung der Seitenwandabschnitte zueinander, findet dies weder im Patentanspruch noch in der Patentbeschreibung eine Stütze. Patentanspruch 1 verlangt, dass der hinterschnittene Querschnittsbereich durch zwei gegenüberliegende obere Seitenwandabschnitte begrenzt wird, die (sic: die zwei oberen Seitenwandabschnitte) nach innen geneigt oder konkav gewölbt sind. Nach dem eindeutigen Anspruchswortlaut muss damit jeder der beiden gegenüberliegenden oberen Seitenwandabschnitte entweder nach innen geneigt (1. Alternative) oder konkav gewölbt (2. Alternative) sein. Der Patentanspruch verlangt nicht nur einen oberen hinterschnittenen Querschnittsbereich, sondern besagt darüber hinaus, dass beide an der Bildung des Querschnittsbereichs beteiligten Seitenwandabschnitte nach innen geneigt oder konkav gewölbt sind. Die Angabe „nach innen“ bezieht sich hierbei auf die Kontur der betreffenden Seitenwand. Dafür, dass mit der Formulierung „nach innen geneigt“ – wie die Klägerin geltend macht – das relative Verhältnis zu dem gegenüberliegenden Seitenwandabschnitt beschrieben wird, ist der Klagepatentschrift schlechterdings nichts zu entnehmen. Ob ein Wandabschnitt einer Seitenwand des Trägerprofils nach innen, d.h. – wie dieKlägerin in ihrer Klageschrift (S. 10 [Bl. 11 GA]) zutreffend ausgeführt hat – in das Trägerprofils hinein geneigt ist, ist allein mit Blick auf die Kontur der jeweiligenSeitenwand zu beurteilen.
b)Mit Rücksicht auf die – wie vorbeschrieben – besondere konstruktive Ausbildung des nach oben offenen Trägerprofilquerschnitts formuliert Patentanspruch 1 auch zu dem zu verwendenden Klemmprofil ganz spezielle, korrespondierende konstruktive Anforderungen, die ein vorteilhaftes Zusammenwirken zwischen Klemmprofil und offenem Trägerprofilquerschnitt sicherstellen:
- Zumindest ein Teil (50) des Klemmprofils (16) verjüngt sich nach unten hin keilförmig (Merkmal 6.1)).
Nach der Legaldefinition im Absatz [0010] der Patentbeschreibung ist damit gemeint, dass die Breite des Klemmprofils abnimmt und die das Klemmprofil begrenzenden Flächen aufeinander zu laufen.
- Der Klemmprofilquerschnitt (16) wird zur Schiene (12) hin durch eine innere Kontaktfläche (46) und zu der (den offenen Querschnitt begrenzenden) Seitenwand (30) des Trägerprofils (14) hin durch eine äußere Kontaktfläche (48) begrenzt (Merkmale (6.2) und (6.3)).
Aus der Begriffsbildung des Patentanspruchs ergibt sich für den Fachmann unmittelbar, dass sich das Klemmprofil über die besagten Flächen im Kontakt sowohl mit der zu fixierenden Schiene als auch mit der die obere Öffnungbildenden Seitenwand des Trägerprofils befindet.
- Die innere Kontaktfläche (46) des Klemmprofils (16) übergreift die Schiene (12) teilweise und liegt seitlich an einer Lagerfläche (44) der Schiene (12) an (Merkmale (4.1) und (4.2)).
- Die äußere Kontaktfläche (48) des Klemmprofils (16) liegt an dem entsprechenden oberen Seitenwandabschnitt (40) an (Merkmal (6.3.1)), der den hinterschnittenen Querschnittsbereich (34) des offenen Trägerprofilquerschnitts bildet. Der Kontakt des Klemmprofils zu der oberen Öffnung des Trägerprofils findet daher konkret in demjenigen oberen Teil des offenen Trägerprofilquerschnitts statt, der die Hinterschneidung bildet.
- Derjenige Teil (50) des Klemmprofils (16), der sich nach unten keilförmig verjüngt und der die äußere Kontaktfläche (48) sowie die innere Kontaktfläche (46) aufweist, ist in einen entsprechend geformten Teil (42) des Zwischenraums (32) innerhalb des hinterschnittenen Querschnittsbereichs (34) des Trägerprofils (14) eingepasst (Merkmal (6.4)).
Bei dem Teil des Klemmprofils, der in einen entsprechend geformten Teil des Zwischenraums innerhalb des hinterschnittenen Querschnittsbereichs (34) des Trägerprofils eingepasst ist, handelt es sich damit nicht um irgendeinen Abschnitt des Klemmprofils, sondern um den in Merkmal (6) angesprochenen Teil (50) des Klemmprofils (16). Dies ist derjenige Teil des Klemmprofils, der sich nach unten hin keilförmig verjüngt (Merkmal (6.1)) und der die innere Kontaktfläche (Merkmal (6.2)) sowie die äußere Kontaktfläche (Merkmal (6.3)) aufweist.
Da das Klemmprofil über seine Kontaktflächen sowohl an der Schiene als auch am oberen Teil der Seitenwand des offenen Trägerprofilquerschnitts anliegt und sich selbst nach unten hin verjüngt, d.h. in seinem oberen Bereich breiter ausgestaltet ist als im unteren Bereich, ergibt sich, dass das Klemmprofil mit den besagten Kontaktflächen sowohl der Formgebung der Schiene als auch der Formgebung des hinterschnittenen oberen Querschnittsbereichs des Trägerprofils folgt. Dies wiederum hat zur Folge, dass dann, wenn unter Last nach oben gerichtete Zugkräfte auf die Schiene ausgeübt werden, das Klemmprofil von der Schiene seitlich nach außen gedrängt wird, womit der Halteeffekt der Hinterschneidung im oberen Teil des offenen Trägerprofilquerschnitts noch weiter vergrößert wird, womit die Klemmwirkung auf die Schiene „selbsthemmend“ ist.
Der allgemeine Beschreibungstext bestätigt die gewonnenen Erkenntnisse. Nachdem die patentgemäßen Konstruktionsmerkmale im Absatz [0008] zusammenfassend referiert sind, hält Absatz [0009] die vorteilhaften Wirkungen der patentgemäßen Konstruktion von Trägerprofil, Schiene und Klemmprofil wie folgt fest:
„Das seitlich an der Schiene anliegende Klemmprofil kann somit schräg oder bogenförmig von oben in den Zwischenraum hineingleiten, lässt sich jedoch aufgrund der Hinterschneidung des Öffnungsquerschnitts des Trägerprofils nicht senkrecht zusammen mit der Schiene aus dem Trägerprofil herausheben. Eine entsprechende Kraft auf die Schiene wird über das Klemmprofil flächig über eine äußere Kontaktfläche in den geneigten oder konkav gewölbten Seitenwandabschnitt eingeleitet. Zu diesem Zweck ist die äußere Kontaktfläche entsprechend diesem Seitenwandabschnitt ausgeformt, weist also eine entsprechende Neigung oder Wölbung auf. …“
Im Absatz [0011] der Beschreibung heißt es weiter:
„Die Hinterschneidung des freien Querschnittsbereichs des Trägerprofils bewirkt gemeinsam mit dem Sitz des keilförmigen Teils des Klemmprofils in diesem Teil des Zwischenraums eine selbsthemmende Klemmwirkung, die ein Herausheben der Schiene verhindert. Eine Demontage ist nur möglich, wenn zunächst das Klemmprofil schräg oder bogenförmig aus dem Zwischenraum angehoben und entnommen wird, und anschließend die frei gelegte Schiene zugänglich ist.“
Durch die patentgemäße Ausgestaltung wird hiernach ein Herausheben der in dem nach oben offenen Querschnitt des Trägerprofils einliegenden Schiene aus dem Trägerprofil ohne vorherige Demontage des Klemmprofils verhindert (Abs. [0011], [0036]). Werden unter Last nach oben gerichtete Zugkräfte auf die Schiene ausgeübt, führt dies zu einem „Verklemmen“ des keilförmigen Teils des Klemmprofils in dem hinterschnittenen Querschnittsbereich des Trägerprofils (vgl. Abs. [0011], [0038]). Je größer die Aushubkräfte werden, desto stärker wird die Klemmwirkung zwischen diesen Teilen.
B.
Von der oben erläuterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents machen die angegriffenen Ausführungsformen keinen Gebrauch.
1.Eine wortsinngemäße Übereinstimmung der angegriffenen Ausführungsformen mit der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre scheitert schon daran, dass die angegriffenen Schienensysteme nicht den Vorgaben des Merkmals (5) entsprechen. Denn im oberen Bereich des offenen Trägerprofilquerschnitts der angegriffenen Ausführungsformen gibt es keine Seitenwandabschnitte, die nach innen geneigt oder konkav gewölbt sind.
Eine entsprechende Formgebung ist allein auf einer Seite der oberen Öffnung (= des Aufnahmeraums) im Trägerprofil gegeben, nämlich auf der rechten Seite, nicht dagegen auf der gegenüber liegenden, linken Seite. Dort ist der Verlauf der Seitenwand – von oben betrachtet – zunächst gerade (und nicht geneigt oder konkav). Weiter nach unten (d.h. in den Aufnahmeraum hinein) schließt sich ein schräg verlaufender Wandabschnitt an, der jedoch nicht – wie gefordert – nach innen, sondern – genau entgegengesetzt – nach außen geneigt ist. Über den gesamten, erörterten Wandabschnitt hinweg, der mehr als 2/3 der Erstreckung des Aufnahmeraumes ausmacht, existiert deshalb auf der linken Wandseite keine Hinterschneidung entgegen der Ausziehrichtung. Der einzige Wandabschnitt, der in der vom Klagepatent verlangten Orientierung nach innen verläuft, befindet sich – wie die nachstehend eingeblendete Darstellung verdeutlicht – unterhalb des nach außen gerichteten Wandabschnitts und bildet einen Rastvorsprung für die Rastnase des Klemmprofils (dazu sogleich). Dieser Wandbereich liegt jedoch im unteren Drittel – und ersichtlich nicht im oberen Bereich – des Aufnahmeraums im Trägerprofil.
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass die streitgegenständlichen Schienensysteme keine hochpräzisen Vorrichtungen sondern relativ grobe, für extrem hohe Belastungen im industriellen Bereich ausgelegte Einrichtungen seien, die in der Praxis nicht absolut lotrecht verlegt, sondern, schon bedingt durch Fertigungs- und Montageungenauigkeiten etc. – immer gegenüber der Waagerechten gedreht sei. Auf solche Montageungenauigkeiten kommt es nicht an. Verfügt ein Schienensystem beispielsweise über ein Trägerprofil mit – bei üblicher Orientierung eines Bodenschienensystems – zwei gegenüberliegenden senkrechten (geraden) Seitenwänden, führt eine Montage dieses Systems in einer um seine Längsachse gedrehten Stellung nicht dazu, dass das besagte Trägerprofil in dieser Stellung zwei „nach innen geneigte“ Seitenwände hat. Denn die Seitenwände sind weiterhin gerade und verlaufen nicht geneigt in das Trägerprofil hinein. Dass bei den angegriffenen Ausführungsformen entgegen den vorliegenden Zeichnungen der obere Seitenwandabschnitt der linken Seitenwand des Trägerprofils, der dem oberen, konkav gewölbten Wandabschnitt der rechten Seitenwand des Trägerprofils gegenüber liegt, tatsächlich nicht gerade, sondern aufgrund von Fertigungsungenauigkeiten (in nennenswertem Umfang) nach innen geneigt ist, zeigt die Klägerin nicht auf.
2.
Außerdem entsprechen die angegriffenen Ausführungsformen den Vorgaben des Merkmals (6) nicht wortsinngemäß.
a)
Zum einen liegt die äußere Kontaktfläche des Klemmprofils nicht an einem oberen entsprechenden, d.h. nach innen geneigten oder konkav gewölbten Seitenwandabschnitt des Trägerprofils an, weshalb das Merkmal (6.3.1) nicht verwirklicht ist. Zum anderen ist auch das Merkmal (6.4) nicht verwirklicht, wonach derjenige Teil des Klemmprofils, der sich nach unten hin keilförmig verjüngt und der die innere Kontaktfläche und die äußere Kontaktfläche aufweist, in einen entsprechend geformten Teil des Zwischenraums innerhalb des hinterschnittenen Querschnittsbereichs des Trägerprofils eingepasst ist. Denn dieses Merkmal setzt einen hinterschnittenen Querschnittsbereich im Sinne des Merkmals (5) voraus, welchen die angegriffenen Ausführungsformen nicht aufweisen.
b)
Abgesehen davon kann – wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist – die bei den angegriffenen Ausführungsformen am unteren Ende des linken Klemmprofilschenkels angeordnete, nach außen vorstehende „Nase“, die mit dem nach innen verlaufenden Wandabschnitt der linken Seitenwand des Trägerprofils zusammenwirkt, auch nicht dem keilförmigen Teil des Klemmprofils zugeordnet werden. Die Nase gehört zwar zum Klemmprofil. Sie selbst stellt aber kein keilförmiges Querschnittsteil des Klemmprofils dar und sie kann auch nicht als Bestandteil eines keilförmigen Teils des Klemmprofils angesehen werden. Das gilt selbst dann, wenn man bei den angegriffenen Ausführungsformen den in der oben im Tatbestand auf Seite 6 wiedergegebenen, von der Klägerin stammenden Zeichnung durch die beiden grünen Geraden definierten Teil des Klemmprofils als das sich keilförmig nach unten hin verjüngende Teil des Klemmprofil ansieht. Denn der „Keil“ endet dort, wo sich die beiden Geraden treffen. Die Nase ist erst nach diesem Schnittpunkt der Geraden am Klemmprofil angebracht.
Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, bei den angegriffenen Ausführungsformen verjünge sich das Klemmprofil insgesamt nach unten hin keilförmig, so dass die Breite am unteren Ende des Klemmprofils kleiner als die Breite an dessen oberen Ende sei, gibt auch dies zu einer anderweitigen Beurteilung keinen Anlass. Die von dem geneigt verlaufenden linken Klemmprofilschenkel am unteren Ende in Richtung der linken Seitenwand nach außen vorspringende Nase kann nicht dem keilförmigen Teil des Querschnitts des Klemmprofils zugerechnet werden, weil sich der Querschnitt des Klemmprofils dort nicht weiter nach unten hin keilförmig verjüngt. Die Keilform endet jedenfalls dort, wo der – von der Oberseite des Trägerprofils aus betrachtet – geneigt nach innen verlaufende linke Federschenkel nicht weiter geneigt nach innen verläuft. Soweit die Klägerin außerdem geltend macht, der Federschenkel mit der Nase gehöre selbst dann zu dem keilförmigen Teil des Klemmprofils, wenn man lediglich den die Rundschiene übergreifenden Teil des rechten Klemmprofilschenkels als keilförmiges Querschnittsteil des Klemmprofils betrachte, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Denn bei einer solchen Betrachtung muss das keilförmige Teil des Klemmprofils dort enden, wo der rechte Federschenkel des Klemmprofils die Rundschiene mit seiner inneren Kontaktfläche nicht mehr übergreift, sondern damit beginnt, diese zu untergreifen. Auf eine „gedachte Verlängerung der Endpunkte der inneren Kontaktfläche“ des die Rundschiene übergreifenden Abschnitts des linken Federschenkels kann insoweit nicht abgestellt werden.
Der Fachmann wird vor diesem Hintergrund in der bei den angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten Ausgestaltung mit dem nach innen verlaufenden Seitenwandabschnitt und der an diesem Wandabschnitt anliegenden Klemmprofil-Nase keine Ausgestaltung erblicken, bei der ein keilförmiger Teil des Klemmprofils in einen entsprechend geformten Zwischenraum innerhalb einer Hinterschneidung des Aufnahmeraums im Trägerprofil eingepasst ist, welche Ausgestaltung unter Last zu einem Verklemmen des besagten keilförmigen Klemmprofilteils in dem hinterschnittenen Aufnahmeraum führen soll. Vielmehr sieht er hierin eine typische Rastverbindung, bei der eine Rastnase des Klemmprofils mit einem Rastvorsprung des Trägerprofils zusammenwirkt (vgl. auch Gutachten Prof. A., S. 8).
3.Die nicht wortsinngemäß verwirklichten Anspruchsmerkmale verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln. Die Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz, die das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben hat, liegen hier entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor.
Dabei kann dahinstehen, ob es bereits an der erforderlichen Gleichwirkung fehlt, weil nach dem Vorbringen der Beklagten bei den angegriffenen Ausführungsformen das Klemmprofil bei einer Demontage nicht zunächst schräg oder bogenförmig aus dem Zwischenraum im Trägerprofil angehoben werden muss, sondern dieses vielmehr – wie beim Stand der Technik – (im Wesentlichen) senkrecht nach oben aus dem Trägerprofil herausgezogen werden kann. Offenbleiben kann auch, ob das Klemmprofil bei den angegriffenen Ausführungsformen aus Sicht des Fachmanns „relativ leicht“ aus dem Schienensystem herausgelöst werden kann, und zwar so, dass es hiernach wieder in das Trägerprofil eingesetzt werden kann. Dahinstehen kann ferner, ob seine im Prioritätszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann befähigt haben, die abgewandelten Mittel der angegriffenen Ausführungsformen – ohne erfinderisches Bemühen – als gleichwirkend aufzufinden. Eine äquivalente Benutzung scheidet jedenfalls deshalb aus, weil der Fachmann die Konstruktion der angegriffenen Ausführungsformen nicht naheliegend auffinden kann, wenn er sich an der technischen Lehre des Klagepatents orientiert. Mit einem nach innen geneigten Seitenwandabschnitt und einem konkav gewölbten Seitenwandabschnitt, die sich nicht gegenüberliegen bzw. die nicht beide oben vorgesehen sind, unternimmt er nämlich das genaue Gegenteil von dem, wozu ihn der Patentanspruch anhält. Die Klägerin löst sich mit den von ihr angestellten Erwägungen gänzlich von der im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre, welche zwei die – patentgemäße Hinterschneidung bildende – obere, nach innen geneigte oder konkav gewölbte Seitenwandabschnitte vorsieht, welche sich gegenüber liegen.
Darüber hinaus lehrt das Klagepatent auch nicht nur, einen sich nach unten hin seitlich erweiternden hinterschnittenen Querschnittsbereich des Trägerprofils auszubilden sowie einen sich nach unten hin keilförmig verjügenden Querschnittsteil des Klemmprofils vorzusehen. Vielmehr soll das sich nach unten hin keilförmig verjüngende Teil des Klemmprofils in einen entsprechend geformten Teil des Zwischenraums im hinterschnittenen Querschnittsbereich des Trägerprofils eingepasst sein, wodurch bei unter Last auf die Schiene einwirkenden, nach oben gerichteten Aushubkräften eine „selbsthemmende Klemmwirkung“ zwischen diesen Teilen hervorgerufen werden soll. Folge der erfindungsgemäßen Einpassung ist, dass ein durch solche Kräfte bewirktes Abheben der Schiene in senkrechter Richtung aus dem Trägerprofil heraus zu einem Verklemmen des keilförmigen Teils des Klemmprofils in dem hinterschnittenen Querschnittsbereich des Trägerprofils führt. Letzteres ist bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht der Fall. Bei diesen ist – wie ausgeführt – vielmehr eine Rastverbindung zwischen dem Klemmprofil und dem Trägerprofil vorgesehen. Eine Rastverbindung will das Klagepatent aber gerade durch die patentgemäße Ausgestaltung und die durch diese erzielbare selbsthemmende Klemmwirkung ersetzen. Denn es beanstandet an dem aus der DE .. .. ... bekannten Schienensystem als nachteilig, dass dort die Klemmprofile in den Trägerprofilen verrastet und aufgrund dieser Verrastung nur aufwändig zu lösen sind. Richtig ist zwar, dass bei dem aus der DE .. .. ... bekannten Schienensystem die Rastprofile jeweils mehrere Zacken aufweisen, die sich bei in das Trägerprofil eingesetztem Klemmprofil ineinander verhaken. Insoweit mag bei dem vorbekannten Schienensystem das gewollte Herauslösen der Klemmprofile aus dem Trägerprofil sehr aufwändig oder sogar, wie die Klägerin unter Verweis auf das von ihr vorgelegte Privatgutachten geltend macht, in der Praxis überhaupt nicht zerstörungsfrei möglich sein, wogegen freilich spricht, dass es sich bei dem betreffenden Stand der Technik um ein eigenes Patent der Klägerin handelt, dessen Gegenstand sie selbst in der Klagepatentschrift „nur“ dahin würdigt, dass bei diesem die Klemmprofile infolge der Verrastung „aufwendig zu lösen“ seien. Dass das Klagepatent allein die beim Gegenstand der DE .. .. ... konkret verwirklichte Verrastung ablehnt, weil bei dieser Rastverbindung aufgrund der mehrfachen Verhakung beim Herausziehen der Klemmprofile nach oben mehrfach ein Widerstand überwunden werden muss, lässt sich der Klagepatentschrift – wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist – aber nicht entnehmen. Bei Orientierung am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre wird der Fachmann daher keine Rastverbindung anstelle der im Anspruch beschriebenen Wirkverbindung in Betracht ziehen.
III.
Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, haben sie nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.