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Oberlandesgericht Düsseldorf·2 U 15/18·17.10.2018

Patentverletzung: Anhängekupplung mit nur zweiachsigem Gelenk erfüllt „dreiachsig schwenkbar“ nicht

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentverletzungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Patentinhaberin nahm die Beklagte wegen einer schwenkbaren Anhängekupplung auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Streitentscheidend war die Auslegung des Merkmals „dreiachsig schwenkbares Gelenk“ eines Kugelgelenks. Das OLG verwarf die landgerichtliche Sicht, wonach drei Bewegungsschritte genügen, und stellte auf drei unabhängige Schwenkachsen/Freiheitsgrade ab. Da die angegriffene Ausführungsform wegen Bahnführungsmitteln nur zwei Drehachsen aufweist, wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Auf die Berufung der Beklagten wurde das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Patentverletzungsklage wegen fehlender Dreiachsigkeit des Gelenks abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in einem Patentanspruch gefordertes „dreiachsig schwenkbares Gelenk“ setzt drei voneinander unabhängige Schwenkachsen (drei Freiheitsgrade der Drehbeweglichkeit) voraus.

2

Die bloße Durchführung eines Verschwenkvorgangs in drei aufeinanderfolgenden Bewegungsschritten ersetzt nicht das Erfordernis der Schwenkbarkeit des Gelenks um drei Achsen.

3

Für die Auslegung technischer Merkmale ist maßgeblich, welchen Beitrag das Merkmal zur Lösung der im Patent beschriebenen Aufgabe leistet; dabei sind Definitionen in der Beschreibung (auch zu Ausführungsbeispielen) heranzuziehen, soweit sie den allgemeinen Erfindungsgedanken erläutern.

4

Beschränkt eine Konstruktion durch Bahnführungsmittel die Beweglichkeit eines als Kugelgelenk ausgebildeten Gelenks auf zwei Drehachsen, ist das Merkmal der Dreiachsigkeit nicht verwirklicht und eine wortsinngemäße Patentverletzung scheidet aus.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 543 ZPO§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4c O 59/16

Tenor

I. Auf die Berufung wird das am 1. März 2018 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. April 2018) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist für die Beklagte wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird auf 1.000.000,- € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents …..299, das – unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 22.01.2004 – in deutscher Verfahrenssprache abgefasst ist und dessen Erteilung am 05.03.2008 bekannt gemacht wurde. Das Klagepatent, zu dessen Schutzstaaten die Bundesrepublik Deutschland gehört und das in Kraft steht, betrifft eine schwenkbare Anhängekupplung. Nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens hat der für den Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten (wobei die im Rechtsbestandsverfahren hinzugetretenen Merkmale durch Unterstreichen kenntlich gemacht sind):

4

Anhängekupplung für Kraftfahrzeuge umfassend ein fahrzeugfestes Lagerelement (20), ein gegenüber dem fahrzeugfesten Lagerelement (20) von einer Arbeitsstellung (A) in eine Ruhestellung (R) und umgekehrt bewegbares Anhängeelement (30), welches eine Kupplungskugel (34) und einen die Kupplungskugel (34) an einem ersten Ende (36) tragenden Kugelhals (32) umfasst, und eine eine Fixierstellung und eine Freigabestellung aufweisende Fixiereinrichtung (80), mit welcher das bewegbare Anhängeelement (30) mindestens in der Arbeitsstellung (A) durch die Fixierstellung an dem Lagerelement (20) fixierbar ist,

5

dadurch gekennzeichnet, dass

6

das Anhängeelement (30) in der Freigabestellung mittels eines dreiachsig schwenkbaren Gelenks (40) gelenkig mit dem Lagerelement (20) verbunden ist, dass das dreiachsig schwenkbare Gelenk ein Kugelgelenk (40) ist, dass das Kugelgelenk (40) eine von einem der Elemente (30, 20) umfasste Gelenkkugel (54) und eine vom anderen der Elemente (20, 30) umfasste, die Gelenkkugel (54) aufnehmende Gelenkpfanne (60) aufweist und dass das Kugelgelenk (40) in der Fixierstellung durch Anhängelasten bedingte Kräfte aufnimmt und diese auf das Lagerelement (20) überträgt.

7

Die nachfolgenden Abbildungen (Figur 2, 3 und 5 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele.

11

Als Folge verschiedener Übertragungsvorgänge sind im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes folgende Inhaberwechsel vermerkt:

13

Ab 18. Juli 2017: A., Stadt 1, NL;

15

vom 29. März 2017 Bis 17. Juli 2017: B., Stadt 1, NL;

17

vom 7. April 2015 bis 28. März 2017: C., Stadt 2, CY (Klägerin);

19

vom 8. Februar 2008 bis 6. April 2015: D., Stadt 3, LI;

21

bis 7. Februar 2008: E., Stadt 4, DE.

22

Über eine von der Beklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage ist derzeit noch nicht entschieden.

23

Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland über Kfz-Verkaufsstellen und Werkstätten sowohl als Erstausstattung als auch als Ersatzteile schwenkbare Anhängerkupplungen, wie sie aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich sind.

26

Die Abbildungen verdeutlichen den Bewegungsablauf des Anhängeelements der Kupplung auf ihrem Weg von der Arbeitsstellung (ganz links dargestellt) in die Ruhestellung (ganz rechts dargestellt). Zu sehen ist, dass das Anhängeelement zunächst vertikal nach unten geschwenkt wird (um die „Tauchstellung T1“ zu erreichen), anschließend - in der abgesenkten Position - nach rechts in die „Tauchstellung T2“ rotiert wird, um schließlich - in der rotierten Position - vertikal nach oben in die „Ruhestellung R“ hinter dem Stoßfänger verschwenkt zu werden.

27

Für den skizzierten Bewegungsablauf ist ein Bahnführungsmechanismus verantwortlich, dessen konstruktive Details sich aus der nachstehend eingeblendeten Abbildung ergeben.

29

Mit dem angefochtenen Urteil ist das Landgericht dem Standpunkt der Klägerin gefolgt, dass die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 Gebrauch macht und die Beklagte der Klägerin deshalb zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet ist. Im einzelnen hat das Landgericht wie folgt erkannt:

31

I. Die Beklagte wird verurteilt,

32

1.               es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

33

Anhängekupplungen für Kraftfahrzeuge umfassend ein fahrzeugfestes Lagerelement, ein gegenüber dem fahrzeugfesten Lagerelement von einer Arbeitsstellung (A) in eine Ruhestellung (R) und umgekehrt bewegbares Anhängeelement, welches eine Kupplungskugel und einen die Kupplungskugel an einem ersten Ende tragenden Kugelhals umfasst, und eine eine Fixierstellung und eine Freigabestellung aufweisende Fixiereinrichtung, mit welcher das bewegbare Anhängeelement mindestens in der Arbeitsstellung (A) durch die Fixierstellung an dem Lagerelement fixierbar ist,

34

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

35

bei denen das Anhängeelement in der Freigabestellung mittels eines dreiachsig schwenkbaren Gelenks gelenkig mit dem Lagerelement verbunden ist, wobei das dreiachsig schwenkbare Gelenk ein Kugelgelenk ist, wobei das Kugelgelenk eine von einem der Elemente umfasste Gelenkkugel und eine vom anderen der Elemente umfasste, die Gelenkkugel aufnehmende Gelenkpfanne aufweist und wobei das Kugelgelenk in der Fixierstellung durch Anhängelasten bedingte Kräfte aufnimmt und diese auf das Lagerelement überträgt;

36

2.               der Fa. A. K.-Weg ..., Stadt 1, Niederlande darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 07.04.2015 begangen hat und zwar unter Angabe

37

a)                  der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

38

b)                  der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

39

c)               der Menge der angebotenen, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

40

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,

41

wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

42

3.               der Fa. A., K.-Weg ..., Stadt 1, Niederlande darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 07.04.2015 begangen haben, und zwar unter Angabe

43

a)                  der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

44

b)                  der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

45

c)                   der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

46

                                          d)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten                                                                       Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

47

wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Fa. A. einem von der Fa. A. zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigtem Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Fa. A. auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

49

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Fa. A., K.-Weg ...,Stadt 1, Niederlande allen Schaden zu ersetzen, der (1) der Klägerin durch in der Zeit vom 07.04.2015 bis zum 29.11.2016 begangene, (2) der Fa. F., W. ...,Stadt 5, Niederlande, durch am 29.11.2016 begangene, (3) der Fa. B., K.-Weg ..., Stadt 1, Niederlande durch in der Zeit vom 29.11.2016 bis zum 04.04.2017 begangene, (4) der Fa. A., K.-Weg ..., Stadt 1, Niederlande durch in der Zeit vom 04.04.2017 bis 15.05.2017 begangene, (5) der Fa. A.1, K.-Weg ..., Stadt 1, Niederlande durch in der Zeit vom 15.05.2017 bis 16.05.2017 begangene, (6) der Fa. A.3, K.-Weg ..., Stadt 1, Niederlande durch in der Zeit vom 16.05.2017 bis 17.05.2017 begangene und (7) der ihr durch seit dem 17.05.2017 begangene, oben zu Ziffer I.1. bezeichnete Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

50

In seiner Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die angegriffene Anhängekupplung zwischen Anhängeelement und Lagerelement mit einem „Kugelgelenk“ versehen ist. Unstreitig existiere ein sphährischer Lagerkopf mit sphärischer Lagerfläche (= Gelenkkopf) und ein Lagergehäuse mit sphärischer Lagergegenfläche (= Gelenkpfanne), womit nach der geltenden Anspruchsfassung definitionsgemäß ein „Kugelgelenk“ gegeben sei. Die zusätzlich vorhandenen Bahnführungsmittel könnten den erhobenen Befund eines „Kugelgelenks“ nicht in Zweifel ziehen, weil bereits der Anspruchswortlaut („umfasst“) deutlich mache, dass das patentgemäße Kugelgelenk - über die Gelenkkugel und die Gelenkpfanne hinaus - weitere Bauteile (hier z.B. Stift, Nut etc. der Bahnführung) aufweisen dürfe. Das bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte Gelenk sei auch „dreiachsig schwenkbar“. Bei Berücksichtigung des den Patentanspruch erläuternden Beschreibungstextes sei mit der dreiachsigen Schwenkbarkeit lediglich gemeint, dass sich das Anhängeelement in einem mindestens dreischrittigen Bewegungsablauf (eben in drei Schwenkbewegungen) verschwenken lasse. Bei der Anhängekupplung der Beklagten sei dies der Fall, weil sich die Ruhestellung in drei voneinander verschiedenen Bewegungsschritten – vertikales Verschwenken nach unten + seitliches Rotieren + vertikales Verschwenken nach oben – aus der Arbeitsstellung heraus erreichen lasse.

51

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt. Sie beanstandet die Auslegung des Landgerichts als zu weitgehend und hält daran fest, dass das Gelenk der angegriffenen Ausführungsform wegen der vorhandenen Bahnführungsmittel nicht um drei, sondern bloß um zwei Achsen schwenkbar sei. In Bezug auf die Beweglichkeit handele es sich um kein patentgemäßes Kugelgelenk, das sich immer durch drei Gelenkfreiheitsgrade auszeichne, sondern um ein außerhalb des Klagepatents liegendes Kreuzgelenk mit lediglich zwei Gelenkfreiheitsgraden. Abgesehen vom mangelnden Verletzungstatbestand werde sich der deutsche Teil des Klagepatents im anhängigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, was es zumindest rechtfertige, den Rechtsstreit auszusetzen.

52

Die Beklagten beantragen,

53

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen;

54

hilfsweise, den Verletzungsrechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen.

55

Die Klägerin beantragt,

56

              die Berufung zurückzuweisen.

57

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen – unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Sachvortrages – im Einzelnen entgegen.

58

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.

59

II.

60

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

61

Die angegriffene Anhängekupplung entspricht – anders als das Landgericht meint – nicht den technischen Vorgaben des Klagepatents, weil das Gelenk zwischen Anhängeelement und Lagerelement nicht – wie gefordert – „dreiachsig“, sondern bloß zweiachsig schwenkbar ist. Die Verletzungsklage der Klägerin ist deshalb – unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung – abzuweisen.

62

1.

63

Das Klagepatent betrifft eine Anhängekupplung, die von einer Arbeitsstellung (in der die Kupplung eine angehängte Last ziehen kann) in eine Ruhestellung (in der die Kupplung außer Funktion ist) verschwenkt werden kann, und umgekehrt. Ziel der Schwenkbewegung in die Ruhestellung ist es, das Anhängeelement, solange es im Fahrbetrieb nicht benötigt wird, hinter dem Stoßfänger verbergen zu können.

64

Wie die Klagepatentschrift einleitend erläutert, ist eine schwenkbare Anhängekupplung bereits aus der DE .....959 bekannt. Sie besitzt ein fahrzeugfestes Lagerelement und ein damit gelenkartig verbundenes Anhängeelement mit Kupplungskugel, welches sich gegenüber dem Lagerelement um eine schräg im Raum stehende Schwenkachse (30) verschwenken lässt. Die nachstehende Abbildung (Figur 1 der DE .....959) verdeutlicht die Zusammenhänge.

66

An der vorbeschriebenen Konstruktion bemängelt die Klagepatentschrift, dass die gegebene Verschwenkbarkeit um eine einzige Achse zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Funktion der Schwenkkupplung gewisse Raumverhältnisse (z.B. ein Mindestmaß an Bodenfreiheit der Karosserie) voraussetzt, die nicht an jedem Kraftfahrzeug vorzufinden sind.

67

Dementsprechend bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe, eine Anhängekupplung bereitzustellen, die in doppelter Hinsicht verbessert ist. Die neuartige Kupplung soll

68

-          in einfacher Weise

69

-          bei den unterschiedlichsten Raumverhältnissen, die bei Kraftfahrzeugen angetroffen werden können, einsetzbar sein.

70

Mit den „Raumverhältnissen beim Fahrzeug“ ist die Bodenfreiheit gemeint, die sich im Bereich von Stoßfänger und Anhängekupplung aus der konkreten Fahrzeugkonstruktion ergibt und die von Wagentyp zu Wagentyp variieren kann. Soweit die Klägerin demgegenüber im Verhandlungstermin vom 18.10.2018 geltend gemacht hat, dem Klagepatent gehe es nicht um diese Bodenfreiheit, sondern um denjenigen limitierten Raum, in den die Kupplungskugel hinter dem Stoßfänger verschwenkt und in der Ruhestellung „geparkt“ werden muss, bietet die Klagepatentschrift für ein derartiges Verständnis keinen Anhaltspunkt. Ganz im Gegenteil lässt Absatz [0007] für den Fachmann keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die erfindungsgemäße Gelenkanordnung den Verschwenkvorgang in besonders platzsparender Weise optimieren soll, indem das Anhängeelement möglichst raumsparend von einer Position vor dem Stoßfänger (Arbeitsposition) in eine Position hinter dem Stoßfänger (Ruheposition) geführt werden kann. Die in Bezug genommene Stelle des allgemeinen Beschreibungstextes lautet im Wortlaut wie folgt:

71

„Durch das dreiachsige schwenkbar Gelenk steht eine Vielzahl von Schwenkbewegungen zur Verfügung, um das Anhängeelement von der Arbeitsstellung in die Ruhestellung und umgekehrt zu bewegen, insbesondere unter einer Unterkante eines Stoßfängers in geeigneter Weise hindurch zu bewegen und in geeigneter Weise in einem Ruhestellung zu positionieren.“ (Hervorhebungen sind hinzugefügt)

72

Zur Lösung der beschriebenen Problemstellung schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

74

1. Anhängekupplung für Kraftfahrzeuge.

76

2. Die Anhängekupplung umfasst

77

a)      ein fahrzeugfestes Lagerelement (20),

78

b)      ein Anhängeelement (30) und

79

c)       eine Fixiereinrichtung (80) für das Anhängeelement (30).

81

3. Die Fixiereinrichtung (80) weist eine Fixierstellung und eine Freigabestellung auf.

83

4. Das Anhängeelement (30)

84

a)      umfasst eine Kupplungskugel (34) und einen Kugelhals (32), der die Kupplungskugel (34) an einem ersten Ende (36) trägt,

85

b)      ist gegenüber dem fahrzeugfesten Lagerelement (20) von einer Arbeitsstellung (A) in eine Ruhestellung (R) - und umgekehrt - bewegbar,

86

c)       ist mindestens in der Arbeitsstellung (A) durch die Fixierstellung an dem Lagerelement (20) fixierbar,

87

d)      ist in der Freigabestellung mittels eines Gelenks (40) gelenkig mit dem Lagerelement (20) verbunden.

89

5. Das Gelenk (40) ist dreiachsig schwenkbar.

91

6. Das dreiachsig schwenkbare Gelenk (40) ist ein Kugelgelenk (40).

93

7. Das Kugelgelenk

94

a)      weist eine Gelenkkugel (54) und eine Gelenkpfanne (60) auf,

96

wobei die Gelenkkugel (54) von einem der Elemente (sic.: Anhängeelement oder Lagerelement)

98

und die Gelenkpfanne (60) von dem anderen der Elemente (sic.: Anhängeelement oder Lagerelement) umfasst ist,

99

b)      nimmt in der Fixierstellung durch Anhängelasten bedingte Kräfte auf und überträgt diese auf das Lagerelement (20).

100

Im Mittelpunkt der durch das Klagepatent zur Verfügung gestellten technischen Lehre steht die Schwenkbarkeit des Gelenks zwischen Lagerelement und Anhängeelement um (nicht nur eine, sondern) drei Achsen. Sie gewährleistet – wie der allgemeine Beschreibungstext im Abs. [0007] herausstellt – eine Vielzahl von Schwenkbewegungen, um - bei den unterschiedlichsten Raumverhältnissen, die an einem Kraftfahrzeug anzutreffen sind (vgl. die Aufgabenstellung) - das Anhängeelement von der Arbeitsstellung (vor dem Stoßfänger) in die Ruhestellung (hinter dem Stoßfänger), und umgekehrt, zu bewegen. Da das Gelenk der Anhängekupplung in der Arbeitsstellung die durch die angehängte Last bedingten Kräfte aufnehmen und auf das fahrzeugfeste Lagerelement übertragen können muss, trifft das Klagepatent weiterhin Vorkehrungen dafür, dass das im Interesse einer erhöhten Einsatzflexibilität vorgeschlagene dreiachsig schwenkbare Gelenk den Stabilitätsanforderungen genügt, die im Lastfall zu bewältigen sind. Patentanspruch 1 begnügt sich deshalb nicht mit irgendeinem um drei Achsen schwenkbaren Gelenk zwischen Anhängeelement und Lagerelement, sondern nimmt aus der Gruppe der dreiachsig schwenkbaren Gelenke (vgl. hierzu S. 10-12, 19 des Privatgutachtens von Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. G. vom 22.02.2017) nach Stabilitätsgesichtspunkten eine bewusste Auswahl vor, indem es sich auf einen ganz bestimmten Gelenktypus, nämlich das Kugelgelenk, festlegt und beschränkt. Den Grund erläutert Abs. [0008] der Klagepatentschrift dem Fachmann nachvollziehbar dahin, dass „ein derartiges (Anm.: dreiachsig schwenkbares, vgl. Abs. [0007] der Patentschrift) Kugelgelenk … in der Lage (ist), in der Fixierstellung auch durch Anhängelasten bedingte Kräfte aufzunehmen und diese Kräfte auf das Lagerelement zu übertragen, ohne dass konstruktive Probleme im Hinblick auf eine ausreichend große Stabilität auftreten.“ Hierfür verantwortlich ist der großflächige Kontaktbereich zwischen Gelenkkugel und Gelenkpfanne, weswegen es nach der Anspruchsfassung auch keine Rolle spielt, ob die Gelenkkugel dem beweglichen Anhängeelement oder dem fahrzeugfesten Lagerelement und die Gelenkpfanne dementsprechend dem jeweils anderen Vorrichtungsteil zugeordnet ist.

101

a)

102

Bei der Auslegung des Merkmals (5), welches ein „dreiachsig schwenkbares Gelenk“ fordert, geht der einschlägige Fachmann – ein Maschinenbauingenieur mit vertieften Kenntnissen der Getriebelehre und mehrjähriger beruflicher Erfahrung in der Konstruktion schwenkbarer Anhängekupplungen - von seinem allgemeinen Wissen aus, wonach Gelenke dazu da sind, starre Glieder beweglich miteinander zu verbinden. In diesem Zusammenhang weiß der Fachmann, dass Gelenke je nach ihrer konstruktiven Ausgestaltung ganz bestimmte relative Beweglichkeiten zulassen und andere, unerwünschte Bewegungen ausschließen, so dass vielfältige Gelenktypen verfügbar sind, die sich nach Maßgabe ihrer hinsichtlich Art und Umfang spezifischen Beweglichkeit für unterschiedliche Einsatzzwecke eignen. Jeder Gelenktyp zeichnet sich durch einen ihm eigenen Gelenkfreiheitsgrad aus, womit die Zahl derjenigen relativen Einzelbewegungen zueinander bezeichnet wird, die den gelenkartig verbundenen Gliedern in dem Gelenk unabhängig voneinander möglich sind. Geht es – wie im Zusammenhang mit dem ein Kugelgelenk voraussetzenden Klagepatent – nicht um die Beweglichkeit im Sinne eines Schiebens oder Schraubens, sondern um eine Drehbeweglichkeit, so besagt der Freiheitsgrad des Gelenks etwas zu der Zahl der Drehachsen, um die relative Einzelbewegungen der durch das Kugelgelenk verbundenen Glieder im Verhältnis zueinander stattfinden können. Ausgehend von diesem in der Fachsprache fest etablierten Verständnis besagt der Begriff des „dreiachsig schwenkbaren Gelenks“ dem Fachmann folgerichtig, dass das Anhängeelement gegenüber dem Lagerelement um drei verschiedene Drehachsen beweglich sein soll.

103

b)

104

Da Begriffe in einer Patentschrift bekanntlich abweichend vom üblichen Sprachgebrauch verwendet werden können und jede Patentschrift das eigene Lexikon für die in ihr verwendeten Begrifflichkeiten bildet, wird sich der Fachmann bei seiner weiteren Lektüre der Patentschrift vergewissern, ob das Klagepatent die von ihm vorausgesetzte Schwenkbarkeit um drei Achsen gleich oder aber anders (sic.: weiter oder enger) verstanden wissen will als es der geläufigen Fachsprache entspricht, und er wird sich bei seinen diesbezüglichen Überlegungen – funktionsorientiert - maßgeblich an demjenigen technischen Beitrag orientieren, den das dreiachsig schwenkbare Gelenk innerhalb der Merkmalskombination des Patentanspruchs 1 bei der Aufgabenlösung zu leisten hat. Auf der Suche nach dem dem Klagepatent zugrundeliegenden Begriffsverständnis wird der Fachmann im Beschreibungstext darauf stoßen, dass ihm das erfindungsgemäße „dreiachsig schwenkbare Gelenk“ im Abs. [0076] als ein solches definiert wird, das „im Raum um drei senkrecht zueinander verlaufende Achsen“ schwenkbar ist. A.a.O. heißt es im genauen Wortlaut:

105

Um den Kugelhals 32 mit der Kupplungskugel 34 von der Arbeitsstellung A … in die Ruhestellung R bewegen zu können, ist das Anhängeelement 30 mit einem im Raum um drei senkrecht zueinander verlaufende Achsen, d.h. dreiachsig, schwenkbaren Gelenk an dem Lagerelement 20 gelagert, welches es erlaubt, zum Erreichen einer Tauchstellung T den Kugelhals 32 mit seinem sich unmittelbar an das dreiachsige Gelenk 40 anschließenden zweiten Ende 42 so weit in einer von der Kupplungskugel 34 wegweisenden Richtung 44 zu verschwenken, dass sich die Kupplungskugel 34 in einer Richtung 46 zur Fahrbahn 48 hin absenken lässt, so dass sich die Kupplungskugel 34 in ihrer maximal abgesenkten Tauchstellung T um eine geeignete verlaufende Drehachse 50 in dem dreiachsig schwenkbaren Gelenk 40 drehen und somit unter der Unterkante 38 des Stoßfängers 18 hindurch bewegen lässt (Fig. 3).“ (Anm.: Hervorhebungen sind hinzugefügt)

106

Absatz [0077] erläutert weiter:

107

„Die Stellung der Kupplungskugel 34, in welcher diese den geringsten Abstand zur Fahrbahn 48 aufweist, und in welcher diese unter der Unterkante 38 des Stoßfängers 18 hindurchbewegt, ist, stellt daher die Tauchstellung T des Anhängeelements 30 und somit auch der Kupplungskugel 34 und des Kugelhalses 32 dar.“

108

Aus dem Vorzitierten mag der Fachmann entnehmen, dass sich die Schwenkbewegung in mehreren, aufeinanderfolgenden Bewegungsabschnitten vollzieht; der Beschreibungstext gibt dem Fachmann jedoch keinen Anlass zu der Überlegung, dass bereits allein mit einer bestimmten Zahl von Einzelbewegungen (nämlich drei) der Forderung nach einem dreiachsig schwenkbaren Gelenk genüge getan ist. Ganz im Gegenteil erläutert die Patentbeschreibung ausdrücklich, dass das beschriebene Gelenk über drei im Raum senkrecht zueinander verlaufende Achsen verfügt. Wenn Patentanspruch 1 daher ein „dreiachsig schwenkbares Gelenk“ verlangt, so bedeutet dies, dass drei unterschiedliche Schwenkachsen und damit drei Freiheitsgrade für eine Verschwenkung des Anhängeelements vorhanden sein müssen.

109

Dass die erörterten Textstellen (Absätze [0076], [0077]) der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels der Erfindung dienen, setzt ihre Bedeutung für die Patentauslegung nicht herab. Vielmehr können auch Ausführungen in der besonderen Patentbeschreibung in allgemeiner Form den Erfindungsgedanken erläutern, der Gegenstand des Patentanspruchs ist. In diesem Sinne wird der Fachmann vorliegend erkennen, dass zwar die senkrechte Anordnung der drei Achsen zueinander einer ganz speziellen Ausgestaltung des Drei-Achsengelenks geschuldet ist, die dementsprechend als fakultativ betrachtet werden muss und nicht in das Merkmal (5) hineininterpretiert werden darf. Gleichzeitig ist sich der Fachmann aber auch darüber im klaren, dass der übrige Teil der im Abs. [0076] gegebenen Definition, nämlich die Schwenkbarkeit des Anhängeelements gegenüber dem Lagerelement um drei Raumachsen, in allgemeingültiger Form dasjenige umschreibt, was ein patentgemäßes „dreiachsig schwenkbares Gelenk“ ausmacht.

110

c)

111

Das gilt nicht zuletzt deshalb, weil der mit drei Schwenkachsen verbundene hohe Freiheitsgrad der Gelenkverbindung dem Fachmann unmittelbar einleuchtet, weil mit jedem (weiteren) Freiheitsgrad des Gelenks die angestrebte Einsatzflexibilität der patentgemäßen Schwenkkupplung steigt. Insoweit wird der Fachmann im Blick behalten, dass das Anliegen des Klagepatents gerade in dieser Hinsicht außerordentlich ambitioniert ist. Die vorgeschlagene Anhängekupplung soll nämlich nicht nur unter bestimmten, singulären Bedingungen taugen, sondern bei den unterschiedlichsten Raumverhältnissen einsetzbar sein (Abs. [0005]), womit angesichts der am Stand der Technik geübten Kritik (die derartiges nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift noch nicht leistet) eine Einsatzbereitschaft für jedes Kraftfahrzeug angesprochen ist. Von Interesse sind in diesem Zusammenhang nicht nur die in den Schutzstaaten am Tag der Patentanmeldung verfügbaren Fahrzeugmodelle und Ausstattungsvarianten, sondern alle diejenigen Fahrzeuge, die bis zum Ende der Patentlaufzeit noch hinzutreten können.

112

Für die Einsetzbarkeit des Schwenkmechanismus unter variierenden und dabei ggf. äußerst beengten Platzverhältnissen unterhalb des Stoßfängers spielt es ersichtlich keine Rolle, in wie vielen Einzelschritten der Schwenkvorgang erledigt wird. Maßgeblich für die Brauchbarkeit auch unter begrenzten Raumverhältnissen am Fahrzeug ist vielmehr, dass das als solches starre Anhängelement möglichst eng und platzsparend unter dem Stoßfänger vorbeigeführt werden kann, und hierfür ist die Zahl der bei der Schwenkbewegung verfügbaren Drehachsen maßgeblich. Dies wird an der angegriffenen Ausführungsform besonders deutlich. Die Ruhestellung des Anhängeelements wird bei ihr zwar in drei aufeinander folgenden Bewegungsschritten erreicht; sie alle sind jedoch raumfordernd, weil sich die Schwenkbewegung um nur zwei Drehachsen vollzieht, so dass die Bodenfreiheit der Karosserie der gesamten Längserstreckung des Anhängeelements entsprechen muss. Die Auslegung des Landgerichts ist daher nicht nur bereits auf rein sprachlicher Ebene fehlerhaft, weil die vom Patentanspruch gewählte Formulierung eines „dreiachsig schenkbares Gelenks“ ganz eindeutig auf die Schwenkbarkeit des Gelenks um drei Achsen anspricht und dem offensichtlich nicht schon damit genügt ist, dass sich die Schwenkbewegung – völlig unabhängig von der Zahl der verfügbaren Drehachen - sequenziell in drei Einzelschritten vollzieht. Die Interpretation des Landgerichts wird auch dem technischen Anliegen des Klagepatents nicht gerecht, das mit der Forderung nach einem hohen Gelenkfreiheitsgrad eine Verschwenkung des Anhängelemenets speziell unter beengten räumlichen Verhältnissen ermöglichen will. Damit dies gelingt, muss das Anhängelement möglichst nah an der Unterseite des Stoßfängers vorbeigeführt werden können, was wiederum durch eine erhöhte Zahl von Drehachsen (eben drei) befördert wird.

113

2.

114

Die Anhängekupplung der Beklagten verfügt über kein Gelenk, das „dreiachsig“ schwenkbar ist. Wegen der eingebauten Bahnführungsmittel existieren vielmehr – wie die oben in der Sachverhaltsschilderung eingeblendeten Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform ohne weiteres veranschaulichen und belegen – lediglich zwei Gelenkfreiheitsgrade. Die erste Drehachse liegt horizontal und ermöglicht es dem Anhängeelement, zu Beginn der Schwenkbewegung von seiner Arbeitsstellung vor dem Stoßfänger nach unten in die Tauchstellung T1 sowie im späteren Verlauf zum Abschluss der Schwenkbewegung von der (seitlich rotierten; dazu sogleich) Tauchstellung T2 in die Ruhestellung hinter dem Stoßfänger zu gelangen. Die zweite Drehachse ist vertikal orientiert und erlaubt es dem Anhängeelement, im Intervall zwischen den vorbeschriebenen Vertikalbewegungen von der abgesenkten Tauchstellung T1 seitlich in die Tauchstellung T2 zu rotieren. Eine weitere, dritte Drehachse existiert demgegenüber nicht, womit eine Patentverletzung ausscheidet.

115

III.

116

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

117

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.