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Oberlandesgericht Düsseldorf·2 U 11/19·27.11.2019

Berichtigung des Urteils: Tatbestandsberichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO teilweise stattgegeben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtTatbestandsberichtigungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien beantragten die Berichtigung des am 17.10.2019 verkündeten Urteils. Das Oberlandesgericht gab Berichtigungen zu offensichtlichen Schreibversehen nach § 319 Abs. 1 ZPO statt, lehnte aber weitergehende Änderungen ab. Die Kammer hielt fest, dass inhaltliche Änderungen der Entscheidungsfindung nicht Gegenstand der Tatbestandsberichtigung sind; sinngemäße Wortabweichungen sind unschädlich.

Ausgang: Berichtigung offensichtlicher Schreibversehen nach § 319 Abs.1 ZPO stattgegeben; weitergehende Berichtigungsbegehren zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung eines Urteils nach § 319 Abs. 1 ZPO ist nur bei offensichtlichen Schreib- oder Druckfehlern zulässig.

2

Ein Berichtigungsantrag ist unzulässig, soweit er darauf gerichtet ist, die inhaltliche Entscheidungsfindung zu ändern oder den Tatbestand in entscheidungserheblicher Weise neu zu formulieren.

3

Die Tatbestandsdarstellung genügt, wenn sie das vorgetragene Vorbringen zutreffend wiedergibt; abweichende Wortwahl ist unschädlich, wenn der Sinn erhalten bleibt.

4

Bei der Prüfung von Berichtigungsanträgen ist zwischen formalen/orthographischen Korrekturen (berichtigungsfähig) und inhaltlichen Einwendungen gegen die Entscheidungsfindung (nicht berichtigungsfähig) zu unterscheiden.

Relevante Normen
§ 319 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4b O 47/16

Tenor

A.              Auf Antrag der Parteien wird das am 17. Oktober 2019 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wie folgt berichtigt:

1. Im Rubrum heißt es statt

„A. A. N. E.“

nunmehr

„A. A. N. E., ….“

2. Auf Seite 5 des Urteils heißt es im Rahmen der wörtlichen Wiedergabe des Hauptlizenzvertrages II in deutscher Übersetzung statt

„Die Bestimmungen des Unterlizenzvertrages verdrängen…“

nunmehr

„Die Bestimmungen dieses Lizenzvertrages verdrängen….“

und statt

„wird die A. [Anm.: die Klägerin zu 1)] an A. erteilte exklusive Lizenz“

nunmehr

„wird die von A. [Anm.: die Klägerin zu 1)] an A. erteilte exklusive Lizenz“.

3.              Auf Seite 7 heißt es in der letzten Zeile statt

              „In Ermangelung eines Mikroorganismus‘…“

nunmehr

In Ermangelung eines anspruchsgemäßen Mikroorganismus‘.“

4.              Auf Seite 12 heißt es in der vierten Zeile des zweiten vollständigen Absatzes statt

              „großflächigen ungestörten Einwirkungen“

              nunmehr

              „großflächigen ungesteuerten Einwirkungen.“

B.              Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Berichtigungsanträge der Parteien haben lediglich im tenorierten Umfang Erfolg.

3

Die Ziffern 1. bis 3. des Tatbestandsberichtigungsantrages der Beklagten sowie der Berichtigungsantrag der Klägerin betreffen offensichtliche Schreibversehen, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen waren.

4

Für eine weitergehende Berichtigung bestand demgegenüber kein Anlass.

5

Soweit die Beklagten die Wiedergabe des Klägervortrages im Berufungsverfahren berichtigt haben wollen, besteht hierfür kein Bedarf. Der Tatbestand gibt das klägerische Vorbringen, wenn auch mit einer anderen Wortwahl, zutreffend wieder. Mit den unter Ziffern 5. bis 8 begehrten Änderungen wenden sich die Beklagten demgegenüber gegen die Entscheidungsfindung des Senats. Dass diese einer Tatbestandsberichtigung nicht zugänglich ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung.

6

Dr. K.                                                                         T.                                                              Dr. R.

7

Vors. Richter am OLG                            Richter am OLG                                                    Richter am OLG