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Oberlandesgericht Düsseldorf·2 U 11/18·27.11.2019

Tatbestandsberichtigung nach §319 ZPO: Teilweise stattgegeben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung nach §319 ZPOTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien beantragen die Berichtigung eines OLG-Urteils vom 17.10.2019. Das Oberlandesgericht gibt mehrere Berichtigungen wegen offensichtlicher Schreibversehen nach §319 Abs.1 ZPO statt und ändert einzelne Wortlauten. Weitergehende Berichtigungsbegehren, die in die Entscheidungsfindung eingreifen oder die Substanz des Tatbestands verändern wollen, werden zurückgewiesen.

Ausgang: Berichtigungsanträge werden teilweise wegen offensichtlicher Schreibfehler stattgegeben; weitergehende Berichtigungsbegehren zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler in einem Urteil sind gemäß §319 Abs.1 ZPO zu berichtigen.

2

Eine Tatbestandsberichtigung darf nicht dazu dienen, die Entscheidungsfindung des Gerichts zu verändern; Änderungen, die sich gegen Begründung oder Substanz der Entscheidung richten, sind unzulässig.

3

Die inhaltlich zutreffende Wiedergabe parteilichen Vortrags genügt auch bei abweichender Wortwahl; eine Berichtigung ist nur bei objektiv falscher oder irreführender Wiedergabe erforderlich.

4

Nur klar erkennbare und offenkundige Fehler fallen unter die Berichtigungsbefugnis des §319 Abs.1 ZPO; bloße Meinungsverschiedenheiten über Ausdruck oder Bewertung sind nicht berichtigungsfähig.

Relevante Normen
§ 319 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4b O 47/16

Tenor

A.              Auf Antrag der Parteien wird das am 17. Oktober 2019 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wie folgt berichtigt:

1. Im Rubrum heißt es statt

„A. A. N. E.“

nunmehr

„A. A. N. E., ….“

2. Auf Seite 5 des Urteils heißt es im Rahmen der wörtlichen Wiedergabe des Hauptlizenzvertrages II in deutscher Übersetzung statt

„Die Bestimmungen des Unterlizenzvertrages verdrängen…“

nunmehr

„Die Bestimmungen dieses Lizenzvertrages verdrängen….“

und statt

„wird die A. [Anm.: die Klägerin zu 1)] an A. erteilte exklusive Lizenz“

nunmehr

„wird die von A. [Anm.: die Klägerin zu 1)] an A. erteilte exklusive Lizenz“.

3.              Auf Seite 7 heißt es in der letzten Zeile statt

              „In Ermangelung eines Mikroorganismus‘…“

nunmehr

In Ermangelung eines anspruchsgemäßen Mikroorganismus‘.“

4.              Auf Seite 12 heißt es in der vierten Zeile des zweiten vollständigen Absatzes statt

              „großflächigen ungestörten Einwirkungen“

              nunmehr

              „großflächigen ungesteuerten Einwirkungen.“

B.              Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Berichtigungsanträge der Parteien haben lediglich im tenorierten Umfang Erfolg.

3

Die Ziffern 1. bis 3. des Tatbestandsberichtigungsantrages der Beklagten sowie der Berichtigungsantrag der Klägerin betreffen offensichtliche Schreibversehen, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen waren.

4

Für eine weitergehende Berichtigung bestand demgegenüber kein Anlass.

5

Soweit die Beklagten die Wiedergabe des Klägervortrages im Berufungsverfahren berichtigt haben wollen, besteht hierfür kein Bedarf. Der Tatbestand gibt das klägerische Vorbringen, wenn auch mit einer anderen Wortwahl, zutreffend wieder. Mit den unter Ziffern 5. bis 8 begehrten Änderungen wenden sich die Beklagten demgegenüber gegen die Entscheidungsfindung des Senats. Dass diese einer Tatbestandsberichtigung nicht zugänglich ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung.

6

Dr. K.                                                                         T.                                                              Dr. R.

7

Vors. Richter am OLG                            Richter am OLG                                                    Richter am OLG