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Oberlandesgericht Düsseldorf·2 Ss (OWi 234/08 - (OWi) 104/08·15.03.2009

Unternehmer auch ohne Beschäftigte als Adressat von Unfallverhütungsvorschriften (SGB VII)

SozialrechtUnfallversicherungsrechtArbeitsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“. Der Betroffene rügte, als selbständiger Einzelunternehmer ohne Beschäftigte nicht Adressat der UVV zu sein. Das OLG verwirft die Rechtsbeschwerde als unbegründet und stellt fest, dass Unternehmer auch ohne eigene Versicherte Adressaten der nach § 15 SGB VII erlassenen Vorschriften sind, weil Dritte in den Gefahrenbereich geraten können. Die Verurteilung bleibt bestehen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften als unbegründet verworfen; Unternehmer auch ohne Beschäftigte Adressat der UVV.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unternehmer ist auch bei Nichtbeschäftigung von Versicherten Adressat der aufgrund von § 15 Abs. 1 SGB VII erlassenen Unfallverhütungsvorschriften.

2

Unfallverhütungsvorschriften dienen der Verhütung von Arbeitsunfällen und dem Schutz von Leben und Gesundheit und gelten unabhängig davon, ob eigene Versicherte beschäftigt werden.

3

Die Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften begründet eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 21 Abs. 1, 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.

4

In der durch Arbeitsteilung und Spezialisierung geprägten Bauwirtschaft rechtfertigt die Möglichkeit, dass fremde Beschäftigte den Gefahrenbereich betreten, die Pflicht des Einzelunternehmers zur Einhaltung kollektiv wirkender Schutzmaßnahmen.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII§ 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII§ 12 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO§ 21 Abs. 1 SGB VII§ 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII

Leitsatz

SGB VII § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

SGB VII § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Ein Unternehmer ist auch bei Nichtbeschäftigung von Versicherten Adressat der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII erlassenen Unfallverhütungsvorschriften.

OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 16. März 2009 - IV - 2 Ss (OWi) 234/08 - (OWi) 104/08 III

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbe-gründet verworfen

Rubrum

1

Gründe

3

I.

4

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er die Verletzung materiellen Rechts rügt und insbesondere geltend macht, dass er als selbständiger Einzelunternehmer ohne Beschäftigte nichtAdressat der Unfallverhütungsvorschriften sei.

5

II.

6

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO.

7

Der Erörterung bedarf lediglich die von dem Beschwerdeführer verneinte Frage, ob ein Unternehmer auch bei Nichtbeschäftigung von Versicherten Adressat der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII erlassenen Unfallverhütungsvorschriften ist.

8

Der Senat teilt die Auffassung des OLG Frankfurt (vgl. HVBG-Info 2003, 1378), dass diese Unfallverhütungsvorschriften, bei deren Verletzung der Unternehmer nach §§ 21 Abs. 1, 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ordnungswidrig handelt, auch für einen Unternehmer gelten, der keine Versicherten beschäftigt.

9

Die Unfallverhütungsvorschriften dienen in erster Linie im öffentlichen Interesse der Verhütung von Arbeitsunfällen und dem Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, SGB VII, 4. Aufl., § 15 Rdn. 10). Sie gelten auch bei Nichtbeschäftigung von Versicherten, da nie auszuschließen ist, dass andere Personen (z.B. Beschäftigte anderer Unternehmen) befugtermaßen in den betroffenen Gefahrenbereich kommen (vgl. Ricke in:Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand: 59. Lfg. 2008, § 15 SGB VII Rdn. 3).

10

Vorliegend hat der Betroffene die Dacharbeiten ohne die erforderlichen kollektivwirkenden Absturzsicherungen gemeinsam mit zwei anderen selbständigen Handwerkern ausgeführt. An deren Stelle hätten auch gesetzlich unfallversicherte Beschäftigte eines anderen Unternehmens tätig gewesen sein können. Dass die Verpflichtung zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften auch den Einzelunternehmer ohne Beschäftigte treffen muss, folgt in der durch Arbeitsteilung und Spezialisierung geprägten Bauwirtschaft insbesondere daraus, dass anderweitig Beschäftigte ohne weiteres in dessen Gefahrenbereich gelangen können. Ist daher auch der Einzelunternehmer ohne Beschäftigte generell Adressat der Unfallverhütungsvorschriften, kommt es nicht darauf an, ob sich deren Verletzung im Einzelfall auf versicherte Beschäftigte ausgewirkt hat.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.