Anhörungsrüge gegen Zuständigkeitsbeschluss als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater erhob eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 08.03.2023, mit dem eine Zuständigkeitsbestimmung abgelehnt wurde. Das OLG Düsseldorf verwirft die Rüge als unzulässig, weil sie keine substantiierte Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung und keine eigenständige Auseinandersetzung mit dem Beschluss enthielt. Zudem liegen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 FamFG nicht vor. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Anhörungsrüge des Kindesvaters gegen Zuständigkeitsbeschluss als unzulässig verworfen; Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG ist nur zulässig, wenn sie eine substantiierte Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs enthält und die hierfür maßgeblichen Tatsachen konkret benennt.
Eine bloße gegenteilige rechtliche Bewertung der Entscheidung oder allgemein gehaltene Vorwürfe ersetzen keine auf das konkrete Tun oder Unterlassen des Gerichts bezogene Auseinandersetzung und führen zur Unzulässigkeit der Anhörungsrüge.
Eine Zuständigkeitsbestimmung durch ein höheres Gericht nach § 5 FamFG ist nur möglich, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen (z.B. widersprüchliche rechtskräftige Zuständigkeitsfeststellungen oder Uneinigkeit der Gerichte aus wichtigem Grund) vorliegen; fehlen diese Voraussetzungen, ist eine derartige Entscheidung unzulässig.
Für eine Gewährung von Verfahrenskostenhilfe fehlt es, wenn das Rechtsmittel (hier die Anhörungsrüge) unzulässig ist und somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Tenor
I.Die Anhörungsrüge des Kindesvaters, Herrn A. X., gegen den am 08.03.2023 erlassenen Senatsbeschluss wird als unzulässig verworfen.
II.Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 08.03.2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Anhörungsrüge des Herrn A. X., des Vaters der Kinder B., C. und D. X., gegen den Senatsbeschluss vom 08.03.2023, mit dem die Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt wurde, ist unzulässig.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.03.2023 zur Zulässigkeit des Antrags ausgeführt:
„Die Anhörungsrüge vom 21.03.2023 ist unzulässig.
Mit der Anhörungsrüge nach § 44 FamFG kann allein die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise geltend gemacht werden. Nach § 44 Abs. 2 S. 4 FamFG muss die Rüge eine Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung enthalten. In der Begründung sind daher diejenigen Tatsachen anzuführen, aus denen sich die gerügte Gehörsverletzung ergibt. Erforderlich ist eine darauf bezogene eigenständige Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Es ist vorzutragen, in welchem konkreten Stadium des Verfahrens und durch welches Tun oder Unterlassen des Gerichts das rechtliche Gehör verletzt wurde (zu Vorstehendem insgesamt: Sternal/Göbel, FamFG, 21. Auflage,§ 44 Rn. 32 m.w.N.). Hieran fehlt es.
Aus der Eingabe des Kindesvaters vom 21.03.2023 ist eine auf eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung bezogene Auseinandersetzung mit dem Senatsbeschluss vom 08.03.2023 nicht ansatzweise erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, durch welches Tun oder Unterlassen der Senat das rechtliche Gehör des Kindesvaters verletzt haben soll. Die Ausführungen des Kindesvaters in seiner Eingabe vom 08.03.2023 legen nahe, dass er die rechtliche Beurteilung des Senats durch seine eigene rechtliche Beurteilung ersetzen will. Das ist nicht der Zweck einer Anhörungsrüge, die eine Fortführung des Verfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet, die hier– wie ausgeführt – nicht ersichtlich sind.“
An dieser Würdigung hält der Senat nach nochmaliger Prüfung fest. Auch aus dem Schreiben des Kindesvaters vom 21.05.2023 ergeben sich keine Umstände, die zu einer abweichenden Würdigung Anlass geben. Der Kindesvater begründet eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs damit, dass ihm durch den Senatsbeschluss vom 08.03.2023 eine rechtliche Kontrolle durch höhere Instanzen der Justiz verweigert worden sei; die Richter des Ausgangsgerichts hätten sich nicht dem Gesetz unterworfen. Diese Umstände begründen hinsichtlich des Senatsbeschlusses vom 08.03.2023 keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Kindesvaters. Dass die Entscheidung des Senats zur Folge hat, dass die vom Kindesvater begehrte, für das Ausgangsgericht bindende Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit unterbleibt, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren, die Einfluss auf die getroffene Entscheidung gehabt hat bzw. hätte haben können. Es ist weiterhin nicht erkennbar, dass der Kindesvater infolge der Verfahrensgestaltung durch den Senat gehindert wurde, für die Entscheidung über das Begehren auf Zuständigkeitsbestimmung entscheidungserhebliche Umstände vorzutragen.
Davon abgesehen ist die Entscheidung des Senats vom 08.03.2023 auch in der Sache weiterhin zutreffend.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 FamFG sind nicht gegeben. Es ist weder ersichtlich, dass sich verschiedene Gerichte für dasselbe Verfahren rechtskräftig für zuständig oder für unzuständig erklärt haben, noch dass sich zwei Gerichte über eine Abgabe eines bestimmten Verfahrens aus wichtigem Grund nicht einigen können. Eine Zuständigkeitsbestimmung durch ein höheres Gericht ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen eröffnet. Soweit die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung – wie hier – nicht vorliegen, ist eine in das erstinstanzliche Verfahren eingreifende Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit nichteröffnet und damit unzulässig. Daran ändert auch der wiederholte Vortrag des Kindesvaters zur örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts in erster Instanz und zum gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder nichts.
II.
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Schriftsatz vom 21.05.2023 bedarf es keiner Entscheidung. Die Anhörungsrüge war bereits mit Schreiben vom 21.03.2023 fristgerecht erhoben.
III.
Dem Kindesvater kann auch auf seinen erneuten Antrag im Schriftsatz vom 21.05.2023 keine Verfahrenskostenhilfe für die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 08.03.2023 bewilligt werden.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer I. ergibt, hat mithin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Daher kann es auch weiterhin dahinstehen, ob es einer Einreichung einer aktuellen Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedurfte. Dahinstehen kann zudem auch, ob für die Anhörungsrüge im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren überhaupt Kosten anfallen. Für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren selbst fallen nach dem FamGKG keine Gerichtsgebühren an.
IV.
Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass.