Zurückweisung des VKH-Antrags und Verwerfung der Anhörungsrüge nach §44 FamFG
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater beantragte Verfahrenskostenhilfe zur Erhebung einer Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss über Zuständigkeit. Das OLG wies den VKH-Antrag zurück, weil die Anhörungsrüge keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rüge ist unzulässig, da sie keine substantiierte Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung enthält. Fehlen von Vermögensangaben blieb unbeachtlich.
Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen; Anhörungsrüge als unzulässig verworfen mangels substantiierten Vortrags einer Gehörsverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG kann ausschließlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise geltend machen und ist nur zulässig, wenn sie eine Darlegung der entscheidungserheblichen Gehörsverletzung enthält.
In der Begründung der Anhörungsrüge sind die Tatsachen anzugeben, aus denen sich die gerügte Gehörsverletzung ergibt; erforderlich ist eine eigenständige, auf die angegriffene Entscheidung bezogene Auseinandersetzung sowie die Darlegung des Verfahrensstadiums und des konkreten Tun oder Unterlassens des Gerichts.
Fehlt eine substantiiert auf die angegriffene Entscheidung bezogene Darlegung einer Gehörsverletzung, ist die Anhörungsrüge unzulässig und vom Gericht zu verwerfen.
Verfahrenskostenhilfe kann versagt werden, wenn der geltend gemachte Rechtsbehelf keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; die Aussichtslosigkeit der Anhörungsrüge rechtfertigt die Zurückweisung des VKH-Antrags.
Ist die Entscheidung bereits mangels Aussicht auf Erfolg zu treffen, bleibt das Fehlen beigefügter Erklärungen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach §§ 76 FamFG, 117 ZPO für die Entscheidung ohne Belang.
Tenor
I.Der Antrag des Kindesvaters A. X. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 08.03.2023 wird zurückgewiesen.
II.Der Kindesvater A. X. erhält Gelegenheit, innerhalb zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses mitzuteilen, ob er seine Anhörungsrüge vom 21.03.2023 aufrechterhält oder zurücknimmt.
Gründe
Dem Kindesvater, Herrn A. X., kann für die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 08.03.2023, mit dem eine Zuständigkeitsbestimmung abgelehnt wurde, keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Die Anhörungsrüge hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Anhörungsrüge vom 21.03.2023 ist unzulässig.
Mit der Anhörungsrüge nach § 44 FamFG kann allein die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise geltend gemacht werden. Nach § 44 Abs. 2 S. 4 FamFG muss die Rüge eine Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung enthalten. In der Begründung sind daher diejenigen Tatsachen anzuführen, aus denen sich die gerügte Gehörsverletzung ergibt. Erforderlich ist eine darauf bezogene eigenständige Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Es ist vorzutragen, in welchem konkreten Stadium des Verfahrens und durch welches Tun oder Unterlassen des Gerichts das rechtliche Gehör verletzt wurde (zu Vorstehendem insgesamt: Sternal/Göbel, FamFG, 21. Auflage,§ 44 Rn. 32 m.w.N.). Hieran fehlt es.
Aus der Eingabe des Kindesvaters vom 21.03.2023 ist eine auf eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung bezogene Auseinandersetzung mit dem Senatsbeschluss vom 08.03.2023 nicht ansatzweise erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, durch welches Tun oder Unterlassen der Senat das rechtliche Gehör des Kindesvaters verletzt haben soll. Die Ausführungen des Kindesvaters in seiner Eingabe vom 08.03.2023 legen nahe, dass er die rechtliche Beurteilung des Senats durch seine eigene rechtliche Beurteilung ersetzen will. Das ist nicht der Zweck einer Anhörungsrüge, die eine Fortführung des Verfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet, die hier– wie ausgeführt – nicht ersichtlich sind.
Darauf, dass eine Verfahrenskostenhilfebewilligung auch deshalb nicht erfolgen kann, weil der Kindesvater seinem Antrag auf Verfahrenskostenhilfebewilligung entgegen §§ 76 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 2 S. 1 ZPO keine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beigefügt hat, kommt es für die Entscheidung nicht an.